In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache zwischen X. und Y. ging es um eine offene Forderung von Fr. 27'700.00. Nach einem Vergleichsvereinbarung zahlte X. nicht die letzte Rate, woraufhin Y. eine Betreibung einleitete. Das Bezirksgericht Maloja gewährte Y. provisorische Rechtsöffnung für den Betrag. X. bestritt die Forderung teilweise und legte einen Zahlungsauftrag vor. Das Kantonsgericht Graubünden hob die provisorische Rechtsöffnung auf und reduzierte den Betrag auf Fr. 23'700.00. Kosten wurden nicht erhoben, da der Einwand von X. nicht berücksichtigt wurde.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-07-52
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-07-52 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.12.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | provisorische Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Schuld; Betreibung; Kantons; Kantonsgericht; Zahlung; Kantonsgerichts; Betrag; Kantonsgerichtsausschuss; Forderung; Graubünden; Gesuch; Entscheid; Maloja; Vergleichsvereinbarung; Rechtsöffnungstitel; Bezirksgerichtspräsidium; SchKG; Schuldner; Urteil; Höhe; Schuldanerkennung; Gesuchsgegner; Richter; Rechtsvertreterin; Zahlungsauftrag; Gläubiger |
Rechtsnorm: | Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 82 KG ; |
Referenz BGE: | 104 Ia 412; |
Kommentar: | Staehelin, Kommentar über Schuld- betreibung und Konkurs, 1979 |
Entscheid des Kantongerichts SKG-07-52
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 19. Dezember 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 07 52
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterIn
Riesen und Möhr
Aktuar ad hoc
Hitz
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 21. No-
vember 2007, mitgeteilt am 28. November 2007, in Sachen des Y., Gesuchsteller
und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Anne-Bânu Brand,
Schartenrainstrasse 26, 5400 Baden, gegen den Gesuchsgegner und Beschwer-
deführer,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
2
A.
Mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 6. De-
zember 2006 wurde die Rechtsöffnungsbeschwerde von X. betreffend Wechselbe-
treibung über den Betrag von Fr. 317'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Sep-
tember 2006 abgewiesen. Nachdem X. nicht in der Lage war, den geforderten Be-
trag sofort zu begleichen, schlossen X. und Y. am 25. Januar 2007 eine Ver-
gleichsvereinbarung, wonach X. Fr. 100'000.00 sowie acht monatliche Raten von
je Fr. 27'700.00 zu bezahlen hatte. In der Folge blieb die Bezahlung der achten
Rate in der Höhe von Fr. 27'700.00 aus, weshalb Y. mit Zahlungsbefehl vom 16.
Oktober 2007 eine Betreibung für die ausstehende Rate gegen X. einleitete. Ge-
gen den am 22. Oktober 2007 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 2072436 des Be-
treibungsamtes Oberengadin erhob X. Rechtsvorschlag.
B.
Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 26. Oktober 2007 verlangte Y. de-
finitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 27'700.00 nebst Zins zu 5 % seit
dem 15. September 2007 und über die Betreibungskosten von Fr. 128.00. Zur Be-
gründung wurde auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom
6. Dezember 2006 und auf die abgeschlossene Vergleichsvereinbarung verwie-
sen. Als Rechtsöffnungstitel wurden das soeben genannte Urteil und die zwischen
X. und Y. am 25. Januar 2007 abgeschlossene Vergleichsvereinbarung beigelegt.
C.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2007 teilte die Rechtsvertreterin von
Y. dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit, dass X. an die in Betreibung gesetz-
ten Fr. 27'700.00 eine Zahlung von Fr. 4'000.00 geleistet habe und daher neu ein
reduzierter Betrag von Fr. 23'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September
2007 gefordert werde. Als Nachweis wurde mit Schreiben vom 12. November
2007 ein Kontoauszug beigelegt.
D.
Mit Schreiben vom 16. November 2007 bestritt X. den in Betreibung
gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 27'700.00, da er eine Zahlung von Fr.
4'000.00 geleistet habe. Als Beleg legte er den Zahlungsauftrag vom 1. Oktober
2007 ins Recht.
E.
An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 21. November 2007 vor
dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja waren weder X. noch Y. anwesend.
F.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. November 2007, mitgeteilt am
28. November 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt:
„1.
Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird dem Gläubiger in
der Betreibung Nr. 2072436 des Betreibungsamtes Oberenga-
3
din für den Betrag von CHF 27'700.- nebst 5 % Zins seit dem
15. September 2007 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF
400.gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden beim
Gesuchsteller unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner
erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5
des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen.
Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller für
seine Umtriebe mit CHF 200.zu entschädigen.
3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unter anderem dem Urteil des
Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 6. Dezember 2006 keine materiell-
rechtliche Wirkung zukomme und X. nicht zu einer Geldzahlung verpflichtet wor-
den sei. Hingegen stelle die abgeschlossene Vergleichsvereinbarung vom 25. Ja-
nuar 2007 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, womit Y. für die letzte
Rate in der Höhe von Fr. 27'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September
2007 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. Keine Rechtsöffnung werde
gemäss der Praxis des Kantonsgerichts Graubünden für die Zahlungsbefehlskos-
ten erteilt, da der Gläubiger berechtigt sei, von den Zahlungen des Schuldners die
Betreibungskosten vorab zu erheben.
G.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom
21. November 2007, mitgeteilt am 28. November 2007, erhob X. am 6. Dezember
2007 sinngemäss Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss
Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung der gewährten provisorischen
Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 27'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15.
September 2007. Er habe die Höhe der Forderung bereits mit Schreiben vom
16. November 2007 bestritten, da er eine Zahlung von Fr. 4'000.00 geleistet habe.
Diese Tatsache sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden.
H.
Die Rechtsvertreterin von Y. verzichtete anlässlich des Telefonge-
sprächs mit dem Vizepräsidium des Kantonsgerichts Graubünden am 12. Dezem-
ber 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja beantragte mit Schreiben vom
10. Dezember 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verweis
auf die Vorakten.
4
Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs-
sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Grau-
bünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollzie-
hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV
zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden.
In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent-
scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl.
Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend
fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in
Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzes-
bestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind.
Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanz-
lichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neu-
er Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Ver-
bindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um sol-
che zu prozessualen Fragen Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären
sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Be-
urteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszu-
gehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Der Beschwerdeführer reichte
zusammen mit der Beschwerde eine Kopie seines Schreibens vom 16. November
2007 und eine Kopie des Zahlungsauftrages vom 1. Oktober 2007 ein (vgl. act.
01/2). Diese vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden eingereichten Un-
terlagen wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht, weshalb sie
berücksichtigt werden müssen.
3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die
Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die
hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die
Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit ande-
5
ren Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Be-
stand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden
(vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist richterlich zu
beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungs-
forderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldaner-
kennung beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaub-
haft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Eine Schuldanerkennung liegt dann vor, wenn die Erklärung ein vorbehaltund
bedingungsloses Bekenntnis des Schuldners enthält, dem Gläubiger eine ziffern-
mässig genau umschriebene Geldsumme zu schulden. Der Gläubiger muss die
Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner
hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer
Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Ent-
kräftigungsoder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldaner-
kennung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen
aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Be-
weismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt
sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu
glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft
vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss so-
mit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. BGE 104 Ia 412 sowie PKG
1993 Nr. 21 mit Hinweisen; Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin/Thomas Bau-
er/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 87
ff. zu Art. 82 SchKG). Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaub-
haftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) seiner Darlegungen zu überzeugen,
so wird die Rechtsöffnung erteilt. Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor,
so sind die Einwendungen des Beschwerdeführers dahin gehend zu untersuchen,
ob sie geeignet sind, diesen zu entkräften.
b)
Einleitend ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Urteil des Kan-
tonsgerichtsausschusses Graubünden vom 6. Dezember 2006 kein definitiver
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt, da der Be-
schwerdeführer durch dieses zu keiner Geldzahlung verpflichtet worden ist. Die
Forderung beruht vorliegend auf der zwischen dem Beschwerdeführer und Y. ab-
geschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 25. Januar 2007 (vgl. act. 02/B.2). In
deren Ziffer 1 wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtet, zur
Bezahlung der Wechselschuld in der Höhe von EUR 200'000.00, Y. Fr. 100'000.00
6
innert fünf Tagen ab Inkrafttreten der Vergleichsvereinbarung zu leisten. Der
Restbetrag ist in acht monatlichen Raten zu je Fr. 27'700.00, zahlbar jeweils bis
zum 15. eines jeden Monats, erstmals per 15. Februar 2007, letztmals per 15.
September 2007, zu leisten. Zweifelsfrei ist diese Vergleichsvereinbarung vom 25.
Januar 2007 als Schuldanerkennung seitens des Beschwerdeführers und somit
als ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SchKG zu qualifizieren. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung verpflichtete sich
der Beschwerdeführer, Y. einen ziffernmässig genau umschriebenen Betrag zu
bezahlen. Die abgeschlossene Vergleichsvereinbarung wird als gültiger provisori-
scher Rechtsöffnungstitel vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht bestritten.
Die in Betreibung gesetzte Forderung ist im Übrigen auch fällig, da der Beschwer-
deführer die Zahlung gemäss Vergleichsvereinbarung bis zum 15. September
2007 hätte tätigen müssen.
c)
Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft ist, um die Schuldanerkennung
(zumindest zum Teil) zu entkräften (dazu kann der Schuldner neben formellen
Einwänden Tilgung, Stundung Verjährung der Forderung geltend machen).
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schreiben vom 16. November 2007 vor,
Fr. 4'000.00 an die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt zu haben. Sinnge-
mäss bringt er damit vor, die Forderung teilweise getilgt zu haben. Als Beweis legt
er den Zahlungsauftrag vom 1. Oktober 2007 bei. Aus diesem Zahlungsauftrag
geht zwar nicht hervor, dass die Zahlung auch tatsächlich an Y. ging, da der Be-
trag in der Höhe von Fr. 4'000.00 an A. als Begünstigten überwiesen wurde. Dies
spielt vorliegend aber keine Rolle, da bereits die Rechtsvertreterin von Y. in ihrem
Schreiben vom 27. Oktober 2007 an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja sinn-
gemäss ausführte, dass Y. eine Zahlung von Fr. 4'000.00 von X. an die Schuld
anerkennen würde. Die in Betreibung gesetzte Forderung wurde denn auch um
diesen Betrag auf Fr. 23'700.00 reduziert. Zudem belegte die Rechtsvertreterin
von Y. die Zahlung mittels Kontoauszug in ihrem Schreiben vom 12. November
2007. Die teilweise Tilgung der Forderung im Umfang von Fr. 4'000.00 blieb somit
unbestritten. Die ins Recht gelegten Akten vermögen nun die teilweise Tilgung der
in Betreibung gesetzten Forderung ohne weiteres glaubhaft darzulegen. Die Vo-
rinstanz berücksichtigte den vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers nicht
und erteilte zu Unrecht die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr.
27'700.00. Der sinngemässe Einwand der teilweisen Tilgung der Forderung ist
somit gutzuheissen, womit die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuhe-
ben ist. Y. ist in der Betreibungs-Nr. 2072436 des Betreibungsamtes Oberengadin
7
nur für den Betrag von Fr. 23'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September
2007 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilten.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, da die
Vorinstanz die Prüfung des Einwandes des Beschwerdeführers wohl aus Verse-
hen unterlassen hat und die Parteien zumal sie den entsprechenden Sachver-
halt vorgetragen haben - nicht dafür einzustehen haben. Von einer Überbindung
von Kosten an die Vorinstanz wird abgesehen.
8
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde wird dahin entschieden, als Ziffer 1 des angefochtenen
Entscheides aufgehoben wird.
2.
Y. wird in der Betreibungs-Nr. 2072436 des Betreibungsamtes Oberengadin
für den Betrag von Fr. 23'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. September
2007 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas-
sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist
das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff-
nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.
42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.
5. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
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