In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache zwischen A. und B. ging es um Unterhaltszahlungen gemäss einer Eheschutzverfügung. B. zahlte nicht den vollen Betrag, worauf A. eine Betreibung einleitete. Das Bezirksgericht verweigerte die definitive Rechtsöffnung, da eine Änderung der Kinderzuteilung vereinbart wurde. A. legte Beschwerde ein, da B. nicht nachweisen konnte, dass die Schuld getilgt wurde. Das Kantonsgericht entschied zugunsten von A., dass die definitive Rechtsöffnung erteilt werden muss. Der Beschwerdegegner muss die Kosten tragen und A. angemessen entschädigen.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-07-44
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-07-44 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.11.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | definitive Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Beschwerdegegner; Unterhalt; Entscheid; Betreibung; Kanton; Schuld; Kantons; Urkunde; Kantonsgericht; Eheschutzverfügung; Vormundschaftsbehörde; Verfahren; SchKG; Stellung; Verfügung; Kantonsgerichtsausschuss; Abänderung; Stellungnahme; Forderung; Gericht; Graubünden; Urteil; Tochter; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZPO ;Art. 138 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 84 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Geiser, Peter, Heinrich, Zivilgesetzbuch II, Art. 961 ZGB, 2011 |
Entscheid des Kantongerichts SKG-07-44
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 27. November 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 07 44
11. Dezember 2007
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Riesen-Bienz und Zinsli
Aktuar ad hoc
Riesen-Ryser
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In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 11. Oktober
2007, mitgeteilt am 24. Oktober 2007, in Sachen der Gesuchstellerin und Be-
schwerdeführerin gegen B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
2
A.
Mit Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 15.
November 2006, mitgeteilt am 16. November 2006, wurde B. verpflichtet, an den
Unterhalt seiner Ehefrau A. ab 1. Dezember 2006 monatlich Fr. 1'152.-- und an
den Unterhalt seiner fünf Kinder monatlich je Fr. 1'000.--, insgesamt somit monat-
lich Fr. 6'152.--, zu leisten. In der Folge bezahlte er in den Monaten Februar, März,
Juni und Juli 2007 jeweils nicht den vollen Unterhaltsbetrag. A. setzte daraufhin
am 15. Juli 2007 Fr. 8'240.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2007 in Betrei-
bung. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2071751 des Betreibungsamtes G. vom 20.
Juli 2007 erhob B. rechtzeitig Rechtsvorschlag.
B.
Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 6. September 2007 ersuchte A.
den Bezirksgerichtspräsidenten F. um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für
den Betrag von Fr. 7'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2007. Am 19. Sep-
tember 2007 lud der Bezirksgerichtspräsident F. die Parteien zur Rechtsöffnungs-
verhandlung auf den 11. Oktober 2007 und eröffnete zudem B. die Möglichkeit, bis
zur Rechtsöffnungsverhandlung zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu
nehmen. Von dieser Möglichkeit machte B. mit Eingabe vom 21. September 2007,
eingegangen am 11. Oktober 2007, Gebrauch. Er machte geltend, sein Sohn C.
habe während drei Monaten bei ihm gewohnt, während seine Tochter D. seit März
2007 bei ihm lebe. Es habe eine Aussprache mit der Vormundschaftsbehörde ge-
geben, in deren Verlauf sich A. einverstanden erklärt habe, dass D. versuchsweise
unter seine Obhut gestellt werde und dass die Unterhaltszahlungen für D. in dieser
Zeit eingestellt würden. An der Rechtsöffnungsverhandlung nahmen die Rechts-
vertreter von A., Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool und Rechtsanwältin lic. iur. La-
dina Sturzenegger, teil. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2007, mitgeteilt am 24.
Oktober 2007, verweigerte das Bezirksgerichtspräsidium F. die definitive Rechts-
öffnung. In der Begründung hielt es fest, die Parteien hätten sich nach Abschluss
des Eheschutzverfahrens unter Beizug und Beratung der vormundschaftlichen
Behörde offenbar über eine Änderung der Kinderzuteilung geeinigt. Würden aber
einzelne Kinder, und sei es auch nur vorübergehend, mit Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde beim Gesuchsgegner wohnen, stelle dies eine Abänderung
der eheschutzrichterlichen Verfügung dar. Dementsprechend schulde der Ge-
suchsgegner der Gesuchstellerin für diese Zeiträume auch keine Unterhaltsbeiträ-
ge.
C.
Dagegen erhob A. am 5. November 2007 Rechtsöffnungsbeschwer-
de an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung für den Be-
trag von Fr. 7'000.-zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2007 zu erteilen. In
3
der Begründung führt sie unter anderem an, es sei ausgewiesen, dass B. in den
Monaten Januar bis Juli 2007 nicht den gesamten gemäss Eheschutzverfügung
vom 15. November 2006 geschuldeten Unterhaltsbetrag bezahlt habe. B. berichte
zwar in einem von ihm selbst verfassten Schreiben von einer Besprechung mit der
Vormundschaftsbehörde. Er lege seinem Schreiben jedoch keine Urkunde bei, die
beweisen könnte, dass seine Schuld untergegangen sei. Das Schreiben der Vor-
mundschaftsbehörde vom 11. Oktober 2007 habe dem Rechtsöffnungsrichter
nicht vorgelegen. Da kein Urkundenbeweis erbracht sei, welcher den Untergang
der Schuld belege, sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
D.
Mit Stellungnahme vom 20. November 2007, eingegangen am 26.
November 2007, beantragt B. die Abweisung der Beschwerde. Er hält fest, dass
seine Tochter D. seit März 2007 bei ihm wohne und dass in Absprache mit der
Vormundschaftsbehörde zwischen ihm und A. vereinbart worden sei, dass D. ab
März 2007 unter seine Obhut gestellt sei. Zur Zeit liege bei der Vormundschafts-
behörde ein Gesuch für das definitive Sorgerecht.
E.
Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie die Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssa-
chen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Grau-
bünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollzie-
hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV
zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden.
Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und es ist mit kurzer Begründung anzu-
geben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen
beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen
Anforderungen vermag die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde zu ge-
nügen, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzes-
bestimmungen verletzen, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich
4
sind. Dabei stellt er auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vo-
rinstanz zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerde-
verfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO),
es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen Rechtsfra-
gen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit
beziehungsweise Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung
die Frage der Parteiund Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehe-
lin/Bauer/Stae-helin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Basel 2005, N 50 und N 90 zu Art. 84 SchKG). Der Kantonsgerichtsaus-
schuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den
nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl.
PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsver-
fassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Die
Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde mehrere Urkunden eingereicht, von
denen sie den überwiegenden Teil bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den
Akten gegeben und damit dem Vorderrichter zur Kenntnis gebracht hatte. Einzig
das Schreiben der Vormundschaftsbehörde der Kreise G./H. vom 11. Oktober
2007 (Beilage 7 zur Beschwerde) stand dem Rechtsöffnungsrichter nicht zur Ver-
fügung. Auch der Beschwerdegegner hat mit seiner Stellungnahme mehrere Ur-
kunden ins Recht gelegt, die jedoch allesamt dem Vorderrichter nicht bekannt wa-
ren. Damit handelt es sich bei der Beilage 7 zur Beschwerde der Beschwerdefüh-
rerin sowie bei den Beilagen zur Stellungnahme des Beschwerdegegners um No-
ven im Sinne von Art. 233 Abs. 2 ZPO, weshalb sie im vorliegenden Verfahren
keine Beachtung finden können und aus dem Recht zu weisen sind.
3.
a) Im Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 ff. SchKG ist aus-
schliesslich die Frage zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein
Rechtstitel besteht, welcher die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu be-
seitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöff-
nungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Walther, Grundriss des Schuld-
betreibungsund Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 Rz 22).
b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des
Rechtsvorschlages verlangen (definitive Rechtsöffnung; Art. 80 Abs. 1 SchKG).
Der Richter muss bei Vorliegen eines solchen Titels die definitive Rechtsöffnung
erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die
Schuld seit Erlass des Urteils getilgt gestundet worden ist, wenn der
Schuldner nicht die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ein blosses Glaub-
5
haftmachen genügt hier anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung also
nicht (vgl. auch PKG 1990 Nr. 31). Der Beweis der erhobenen Einrede muss viel-
mehr durch Urkunden erbracht werden. Wird die definitive Rechtsöffnung erteilt,
so ebnet sie in der betreffenden Betreibung den Weg der Zwangsvollstreckung
endgültig. Der Schuldner hat keine Möglichkeit, die Betreibung durch Aberken-
nungsklage aufzuhalten. Es stehen ihm nur noch die Klagen nach Art. 85 ff.
SchKG (Klage auf Aufhebung Einstellung der Betreibung; Feststellungsklage;
Rückforderungsklage) offen.
4.
Gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG ist jeder Ent-
scheid, der von einem Gericht in gesetzlichem Verfahren und in gesetzlicher Form
über eine Geldforderung ergangen ist. In Frage kommen nicht nur Endentscheide
in der Hauptsache, sondern zum Beispiel auch vorsorgliche Verfügungen (Am-
mon/Walther, a.a.O., § 19 Rz 32). Die vorliegend in Betreibung gesetzte Forde-
rung stützt sich auf die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten F.
vom 15. November 2006, in welcher die monatlichen Unterhaltsbeiträge festge-
setzt wurden, welche der Beschwerdegegner an seine Familie zu leisten hat.
Zweifellos handelt es sich bei dieser Eheschutzverfügung um ein Urteil im Sinne
von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Vollstreckbar ist ein gerichtlicher Entscheid, wenn er
rechtkräftig und im Vollstreckungskanton als Vollstreckungstitel anerkannt ist
(Ammon/Walther, a.a.O., § 19 Rz 33 ff.). Gegen die Eheschutzverfügung wurde
kein Rechtsmittel ergriffen, so dass sie rechtkräftig geworden ist. Da es sich zu-
dem um eine Verfügung handelt, die von einem Gericht im Kanton Graubünden
erlassen worden ist, ist sie im Kanton Graubünden ohne weiteres vollstreckbar.
Damit aber bildet die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom
15. November 2006 für die in ihr festgelegten Unterhaltsbeiträge einen gültigen
Rechtsöffnungstitel, der grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt.
Mittels Bankauszügen sowie aufgrund der Zusammenstellung in der Beschwerde,
mit welcher die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der Beschwerdegegner in
den Monaten Februar und März 2007 den Unterhaltsbeitrag für den Sohn E. direkt
an diesen geleistet hat, ist zudem belegt, dass der Beschwerdegegner in den Mo-
naten Februar, März, Juni und Juli 2007 insgesamt Fr. 7'000.-zu wenig an Unter-
halt für seine Familie bezahlt hat. Es ist mithin für diesen Betrag definitive Rechts-
öffnung zu erteilen, wenn nicht der Beschwerdegegner mit Urkunden belegt, dass
die in Betreibung gesetzte Forderung gestundet getilgt ist (die Frage der Ver-
jährungseinrede stellt sich vorliegend aufgrund der zeitlichen Verhältnisse offen-
sichtlich gar nicht).
6
5.
Der Beschwerdegegner hat in seiner Stellungnahme zur Beschwerde
ausgeführt, nach Absprache mit der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde und
mit der Beschwerdeführerin sei vereinbart worden, dass seine Tochter D. ab März
2007 nicht mehr unter der Obhut der Beschwerdeführerin, sondern unter seiner
Obhut stehen solle. Sinngemäss macht er damit wohl geltend, seine Tochter D.
sei mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde und der Beschwerdeführerin zu
ihm gezogen, was eine Abänderung der Eheschutzverfügung darstelle, weshalb er
für die Zeit ab März 2007 für D. keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde. Zu den
Unterhaltsbeiträgen für seinen Sohn C. für die Monate Februar und März 2007, die
auch in Betreibung gesetzt worden sind, äussert er sich gar nicht. Bereits in seiner
Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren hat der Beschwerdegegner ausge-
führt, seine Tochter D. wohne seit März 2007 bei ihm. Es sei im März 2007 zu ei-
ner Aussprache zwischen ihm, der Beschwerdeführerin und der Präsidentin der
Vormundschaftsbehörde gekommen. Dabei sei der Beschluss gefasst worden,
dass D. versuchsweise unter seine Obhut gestellt und die Unterhaltszahlung für
sie bis auf weiteres sistiert werde. Bezüglich seinem Sohn C. führte er aus, dieser
habe drei Monate bei ihm gelebt, er habe jedoch nur die Unterhaltszahlungen für
zwei Monate einbehalten. Damit wendet sich der Beschwerdegegner sowohl in der
Stellungnahme zur Beschwerde als auch in der Stellungnahme zum Rechtsöff-
nungsbegehren gegen den Inhalt des Titels, indem er behauptet, die darin ausge-
wiesene Forderung sei bezüglich seiner Tochter D. und allenfalls auch bezüglich
seines Sohnes C. durch anderweitige Parteivereinbarung zivilrechtlich unterge-
gangen. Für solche Vorbringen ist wie bereits ausführlich dargelegt ein Urkun-
denbeweis erforderlich, der vom Schuldner zu führen ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Der Beschwerdegegner hat im erstinstanzlichen Verfahren jedoch keine Doku-
mente eingereicht, die belegen, dass der von ihm geltend gemachte Beschluss
gefasst worden ist. Insbesondere finden sich in den Akten weder eine Verfügung
der Vormundschaftsbehörde, noch ein Gerichtsentscheid über die Abänderung der
Eheschutzverfügung, noch ein schriftlicher Verzicht der Beschwerdeführerin auf
fällige Unterhaltsbeträge dergleichen. Es finden sich somit in den Akten, wel-
che dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen, keine Urkunden, die
belegen würden, dass die Schuld getilgt (oder allenfalls gestundet) worden wäre.
Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung aber sind Einreden wie bereits aus-
geführt - nicht nur glaubhaft zu machen, sondern mittels Urkunde zu belegen, an-
sonsten sie die Rechtsöffnung nicht zu hindern vermögen. Das Schreiben der
Vormundschaftsbehörde vom 11. Oktober 2007 schliesslich, welches beide Par-
teien im Beschwerdeverfahren eingereicht haben, stand dem Rechtsöffnungsrich-
ter nicht zur Verfügung, weshalb es vorliegend keine Beachtung finden darf. Es
7
braucht daher nicht geprüft zu werden, ob dieses Schreiben überhaupt einen gül-
tigen Beweis zu erbringen vermöchte, dass die Schuld untergegangen sei. Immer-
hin sei gesagt, dass dieses Schreiben, so wie es formuliert und abgefasst ist, die-
sen Beweis nicht zu erbringen vermag. Wie gesagt, bräuchte es einen Entscheid,
eine Verfügung einen Verzicht der Beschwerdeführerin dergleichen.
Nachdem ein gültiger Rechtsöffnungstitel besteht, der grundsätzlich zur definitiven
Rechtsöffnung berechtigt, und nachdem der Beschwerdegegner keine Urkunde
eingelegt hat, die die Tilgung Stundung der in Betreibung gesetzten Forde-
rung belegt, muss das Gericht die definitive Rechtsöffnung erteilen. In diesem Zu-
sammenhang ist noch einmal mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass im
Rechtsöffnungsverfahren, welches ein summarisches Verfahren ist, nicht über den
materiellen Bestand der Forderung entschieden werden kann und darf. Es geht
einzig darum, zu klären, ob ein rechtsgenüglicher Rechtsöffnungstitel vorhanden
ist, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages beseitigt.
Es steht im übrigen dem Beschwerdegegner jederzeit frei, beim zuständi-
gen Richter ein Abänderungsgesuch bezüglich der Eheschutzverfügung des Be-
zirksgerichtspräsidiums F. vom 15. November 2006 einzureichen, in welchem er
eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge verlangen kann. Dabei ist jedoch zu be-
achten, dass der Abänderungsentscheid grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt,
das heisst vom Zeitpunkt seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegungen
können nach gerichtlichem Ermessen Abweichungen rechtfertigen. Frühestmögli-
cher Zeitpunkt, auf den die Abänderung zurückbezogen werden kann, ist die Ein-
reichung des entsprechenden Gesuches. Eine weitergehende Rückwirkung
kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundes-
gerichts vom 7. Januar 2004, 5P.388/2003, E 1.1).
6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Eheschutz-
verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 15. Dezember 2006 für die darin
festgesetzten Unterhaltsbeiträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Es
ist zudem nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner in den Monaten Februar,
März, Juni und Juli 2007 insgesamt Fr. 7'000.-zu wenig Unterhalt bezahlt hat. Im
weiteren hat der Beschwerdegegner keine Urkunde eingelegt, die belegen würde,
dass die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt gestundet ist. Unter diesen
Umständen aber hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung zu Unrecht ver-
weigert. Die Beschwerde ist daher begründet. Der angefochtene Entscheid ist auf-
zuheben und der Beschwerdeführerin ist in der Betreibung Nr. 2071751 des Be-
treibungsamtes G. für den Betrag von Fr. 7'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15.
Juli 2007 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
8
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Vorinstanz
neu zu verlegen. Nachdem die definitive Rechtsöffnung für den gesamten in Be-
treibung gesetzten Betrag erteilt wird, obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem
Begehren vollständig. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Be-
schwerdegegner, welcher gänzlich unterliegt, die Kosten des Rechtsöffnungsver-
fahrens von Fr. 300.-zu überbinden (Art. 138 ZPO in Verbindung mit Art. 122
Abs. 1 ZPO). Im weiteren hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für
das Rechtsöffnungsverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen (Art.
138 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO). Da es sich vorliegend um einen
einfachen und klaren Fall handelt, erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in
Höhe von Fr. 400.-- (inkl. MwSt), wie von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz
geltend gemacht, als den notwendigen Aufwendungen im Rechtsöffnungsverfah-
ren angemessen.
8.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, da es
weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner zu vertreten haben,
dass sich zwei Instanzen mit der Sache befassen mussten. Der Beschwerdegeg-
ner, der vorliegend mit seinem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, unterliegt, hat
jedoch die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Antrag, den vorinstanzlichen
Entscheid aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, vollständig
durchdringt, für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdever-
fahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Nachdem es sich vorliegend
um einen einfachen und klaren Fall handelt und zudem für die Beschwerde über
weite Teile die Ausführungen im Rechtsöffnungsgesuch wortwörtlich übernommen
werden konnten, erscheint der Aufwand der Beschwerdeführerin für das Be-
schwerdeverfahren als gering. Unter diesen Umständen ist es angemessen, ihr
eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 200.-- (inkl. MwSt) zuzuspre-
chen.
9
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben.
2.
In der Betreibung Nr. 2071751 des Betreibungsamtes G. wird für den Be-
trag von Fr. 7'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2007 die definitive
Rechtsöffnung erteilt.
3.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-gehen zu Lasten
des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 400.--
(inkl. MwSt) zu entschädigen hat.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 200.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta-
gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu-
lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und
das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
6. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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