Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 14. August 2015 entschieden, dass der Beschuldigte A. schuldig ist, den öffentlichen Grund ohne Bewilligung genutzt zu haben. Er wird mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Falls er die Busse nicht zahlt, droht ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Gerichtskosten und die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Präsident des Obergerichts war Oberrichter Dr. Bussmann, die Gerichtsschreiberin war lic. iur. Schneeberger.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-07-40
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-07-40 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.10.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Konkurs; Surselva; Schuld; Bezirksgericht; Gläubiger; Kantonsgericht; Konkursentscheid; Gesuch; Schuldner; Verfahren; Graubünden; Kantonsgerichtsausschuss; Schuldnerin; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Entscheid; Betrag; Zinsen; Verfahrens; Zahlung; Bundesgericht; Urteil; Präsident; Aktuar; Vorinstanz; Bezirksgerichtspräsident; Betreibungsamt; Disentis; Alleinaktionärin |
Rechtsnorm: | Art. 174 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts SKG-07-40
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 29. Oktober 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 07 40
29. Oktober 2007
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen
Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer
Aktuar ad hoc
M. Thöny
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In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
der X . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch
Christian Berloznik, X., Via Alpsu 48, 7188 Sedrun,
gegen
den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 4. Oktober
2007, mitgeteilt am 4. Oktober 2007, in Sachen der Y . , Gläubigerin, Gesuchstelle-
rin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend Konkurseröffnung,
2
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. Oktober 2007 samt mitge-
reichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in
Erwägung,
- dass der Bezirksgerichtspräsident Surselva mit Entscheid vom 4. Oktober 2007
auf Gesuch der Y. über die X. per 4. Oktober 2007, 11.15 Uhr, den Konkurs er-
öffnet hat,
- dass die X. dagegen am 5. Oktober 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden Beschwerde erhob und die Aufhebung des Konkursentscheides
beantragte,
- dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass bei der Be-
schwerdeführerin infolge des Todes von Verwaltungsrat A. der der Gläubigerin
geschuldete Betrag nicht rechtzeitig habe bezahlt werden können; dass dieser
Betrag aber am gleichen Tag beim Bezirksgericht Surselva hinterlegt werde,
- dass der entsprechende Beleg über die Hinterlegung von Fr. 23'816.-beim
Bezirksgericht Surselva eingereicht wurde,
- dass die Vorinstanz und die Gläubigerin keine Vernehmlassung eingereicht
haben,
- dass die Schuldnerin in der Folge über das Betreibungsamt Disentis ebenfalls
die Restschuld von Fr. 713.55 für Zinsen und Kosten bezahlt hat,
- dass im Weiteren belegt wurde, dass die B. als Alleinaktionärin der Schuldnerin
bei der C. rund Fr. 350'000.-zur Sanierung der X. hinterlegt hat,
- dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung
aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwi-
schen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der
geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu Handen des Gläubigers hinterlegt
ist (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat,
- dass in der Zwischenzeit die gesamte Schuld einschliesslich Zinsen und Kos-
ten bezahlt bzw. hinterlegt wurde,
3
- dass aus dem Betreibungsauszug des Betreibungsamtes Disentis vom 18. Ok-
tober 2007 wohl hervorgeht, dass in den Jahren 2006 und 2007 gegen die Be-
schwerdeführerin zahlreiche Betreibungen in beträchtlicher Höhe angehoben
wurden,
- dass andererseits die Alleinaktionärin aber rund Fr. 350'000.-zur Sanierung
der Gesellschaft hinterlegt hat, so dass die Zahlungsfähigkeit glaubhaft ge-
macht wurde,
- dass unter diesen Umständen der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsi-
denten Surselva vom 4. Oktober 2007 aufzuheben ist,
- dass mit der Mitteilung dieses Urteils das Gesuch vom 19. Oktober 2007 um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig wird,
- dass die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten der X. gehen, da die Zahlung der
Schuld erst nach Konkurseröffnung erfolgte,
- dass aus dem gleichen Grund auch die bisher beim Konkursamt Surselva auf-
gelaufenen Kosten zu Lasten der X. gehen,
4
erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirks-
gerichtspräsidenten Surselva vom 4. Oktober 2007 aufgehoben.
2.
Die beim Konkursamt Surselva aufgelaufenen Kosten gehen zu Lasten der
X..
3.
Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 500.-gehen zu Lasten der Be-
schwerdeführerin.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74
Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen
an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem
Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG
vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar ad hoc:
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