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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-07-39: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen, da er die Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat. Er wurde zu einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu je Fr. 390.- sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-07-39

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-07-39
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-07-39 vom 30.10.2007 (GR)
Datum:30.10.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Betrag; Kinder; Unterhalt; Entscheid; SchKG; Zahlung; Betreibung; Höhe; Schuld; Kantonsgericht; Zahlungen; Verfahren; Verrechnung; Landquart; Tilgung; Kantonsgerichtsausschuss; Gesuchsgegner; Ausbildungszulage; Kinderzulagen; Ehemann; Bezirksgerichtspräsidium; Ausbildungszulagen; Ehefrau; önne
Rechtsnorm:Art. 125 OR ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 82 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 174, 1998

Entscheid des Kantongerichts SKG-07-39

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 30. Oktober 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 07 39

03.01.2008
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer
Aktuar ad hoc
Thöny
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Diego Quinter, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 03.
August 2007, mitgeteilt am 07. September 2007, in Sachen der Y., Gesuchstellerin
und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fry-
berg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerde-
führer,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:



2


A.
Y., geboren am 11. Februar 1962, und X., geboren am 17. Septem-
ber 1956, heirateten am 01. Juni 1990 vor dem Zivilstandsamt A. (SG). Sohn B.
(Geburtsdatum 17. Februar 1986) und Tochter C. (Geburtsdatum 24. Mai 1988)
wurden während der Ehe adoptiert.

B.
Im Rahmen eines zwischen Y. und X. hängigen Eheschutzverfahrens
verfügte das Kreispräsidium Werdenberg-Sargans mit Entscheid vom 21. April
2006 was folgt:
„1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt
sind und seit dem 01. Juni 2005 getrennt leben.
2. Mit Bezug auf die Kinder B. und C. wird festgestellt, dass sämtliche für
die (recte: sie) ausgerichteten IVund BVG-Zusatzrenten sowie die
Kinderzulagen für deren Unterhalt zu verwenden sind und der Ge-
suchsgegner dementsprechend die von ihm bezogenen Ausbildungs-
zulagen von derzeit Fr. 210.00 pro Kind an die Gesuchstellerin weiter-
zuleiten hat.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsstellerin den folgen-
den monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu
bezahlen:

- von Juni 2005 bis September 2005
Fr. 2'650.00
- ab Oktober 2005 bis Februar 2006
Fr. 1'370.00
- ab März 2006
Fr. 1'800.00



Es wird festgestellt, dass dabei die Ehegatten-Zusatzrente der IV auf
Seiten der Gesuchsstellerin als Einkommen angerechnet wurde und
ihr diese dementsprechend weiterhin zusteht. Die Kosten der eheli-
chen Liegenschaft gehen von Juni 2005 bis Februar 2006 vollumfäng-
lich zu Lasten der Gesuchstellerin, ab März 2006 richtet sich die Ver-
teilung der Kosten nach den Bestimmungen über das Miteigentum.

4. “.
Einen gegen diesen Entscheid vom Ehemann erhobenen Rekurs zog dieser
zurück, so dass das Rekursverfahren vor Kantonsgerichtspräsidium St. Gallen als
erledigt abgeschrieben werden konnte.
C.
Da die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge und der Ausbildungszula-
gen seitens X. ausblieb, leitete Y. am 18. Juni 2007 für den Betrag von Fr.
33'656.10 nebst Zins zu 5% seit 01. März 2006 gegen X. Betreibung ein. Gegen
den am 22. Juni 2007 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 2071696 des Betreibungs-
amtes Fünf Dörfer erhob X. fristgerecht ohne Angabe von Gründen Rechtsvor-
schlag.
D.
Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 04. Juli 2007 verlangte Y. definiti-
ve Rechtsöffnung beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart über den Betrag von



3


Fr. 33'656.10 nebst Zins zu 5% seit dem 01. März 2006 für die schuldig gebliebe-
nen Unterhaltsbeiträge sowie für die Betreibungskosten. Als Rechtsöffnungstitel
wurde der rechtskräftige Eheschutzentscheid des Kreisgerichtspräsidiums Wer-
denberg-Sargans vom 21. April 2006 beigelegt. Am 05. Juli 2007 lud das Bezirks-
gerichtspräsidium Landquart die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den
03. August 2007 vor. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 teilte der Rechtsvertreter
der Gesuchstellerin mit, er werde an der Rechtsöffnungsverhandlung infolge Feri-
enabwesenheit nicht teilnehmen. Zur Begründung seines Rechtsöffnungsbegeh-
rens legte er sodann noch eine Stellungnahme vom 18. Juli 2007 zu den Akten,
welche im Rahmen des ebenfalls vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart hängi-
gen Verfahrens betreffend Anweisung an den Arbeitgeber eingereicht worden war.
E.
An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 03. August 2007 war
Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter als Rechtsvertreter von X. anwesend und be-
antragte die Abweisung des Gesuches, unter Kostenund Entschädigungsfolge
zulasten der Gesuchstellerin. In der Begründung hielt er fest, er verweise im We-
sentlichen auf die von ihm am 10. Juli 2007 eingereichte Stellungnahme im zwi-
schen den Parteien hängigen Verfahren betreffend Anweisung an den Arbeitge-
ber.
F.
Mit Entscheid vom 03. August 2007, mitgeteilt am 07. September
2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt:
"1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches wird der von
X. in der Betreibung Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer
erhobene Rechtsvorschlag im nachgenannten Umfang beseitigt und Y.
für Fr. 30'284.05 nebst 5% Verzugszins seit 01. Juni 2006 die definitive
Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird zu einem Zehntel der Gesuchs-
stellerin und zu neun Zehnteln dem Gesuchsgegner auferlegt. Die ge-
samte Spruchgebühr wird der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt,
unter Erteilung des Regressrechtes für Fr. 450.00.


Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchsstellerin ausseramt-
lich mit Fr. 500.00 zu entschädigen.

3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)."
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin habe nicht bestrit-
ten, dass die beiden Pflegekinder ab März 2006 (B.) bzw. ab Dezember 2006 (C.)
nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Gesuchsstellerin lebten, weshalb
einzig die bis Februar 2006 bzw. November 2006 bezogenen Ausbildungszulagen
zu berücksichtigen und somit ein Betrag von Fr. 5'490.00 unter diesem Titel aufzu-



4


rechnen sei. Somit beliefen sich die vom Gesuchsgegner in der Zeit von Juni 2005
bis und mit Mai 2007 geschuldeten Unterhaltsleistungen und Ausbildungszulagen
auf gesamthaft Fr. 49'940.00, wovon der Gesuchsgegner unbestrittenermassen
Fr. 8'092.80 bezahlt habe. Sodann anerkenne die Gesuchsstellerin, dass der Ge-
suchsgegner die auf sie anfallenden Steuern in der Höhe von Fr. 5'290.90 sowie
die vom Ehemann bezahlten Hypothekarzinsen im Betrag von Fr. 6'172.25 mit den
ausstehenden Unterhaltszahlungen verrechnen könne. Die restlichen geltend ge-
machten Positionen (Krankenkassenbeiträge, Abhebung vom Steuerkonto, ver-
schiedene vom Gesuchsgegner bezahlte Rechnungen, welche die im Miteigentum
der Parteien stehende Liegenschaft betreffen) könnten im Rahmen des Rechtsöff-
nungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Somit resultiere nach Abzug der
anerkannten Zahlungen eine Restschuld von Fr. 30'284.05. Zu addieren sei ein
Verzugszins von 5%, wobei dieser ab dem mittleren Verfalltag, mithin ab 01. Juni
2006, geschuldet sei. Die Betreibungskosten könne die Gesuchsstellerin von den
Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben, sodass hierfür keine Rechtsöff-
nung zu erteilen sei.
G.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart
vom 03. August 2007, mitgeteilt am 07. September 2007, liess X. am 18. Septem-
ber 2007 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Grau-
bünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Aufhebung des angefochtenen Entscheides in Dispositivziffer 1 soweit
für mehr als CHF 13'325.90 die definitive Rechtsöffnung gewährt wird.
2. Dispositivziffer 2 sei aufzuheben und es seien die Kosten der Vo-
rinstanz den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausseramtlichen
Kosten seien wettzuschlagen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für vorliegendes Verfahren zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Dabei liess er ausführen, die von der Vorinstanz berechnete Zahl sei ohne
Berücksichtigung der Kinderzulagen berechnet worden. Zudem seien dem Be-
schwerdeführer die vorgeschossenen Verzugszinsen betreffend die Hypotheken-
bank zu Unrecht nicht angerechnet worden. Weiter habe er im vorinstanzlichen
Verfahren nachgewiesen, dass er die Krankenkassenbeiträge für seine Kinder
bezahlt habe, welche gemäss Eheschutzentscheid des Kreisgerichtspräsidiums
Werdenberg-Sargans vom 21. April 2006 von der Beschwerdegegnerin zu bezah-
len gewesen wären. Sodann habe die Gesuchstellerin zunächst Fr. 3'000.00 an
gemeinsame Steuerschulden für das Jahr 2004 bezahlt. Im April 2006 habe sie
veranlasst, dass dieser Betrag ohne jede Rücksprache mit ihrem Ehemann zu ih-



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ren alleinigen Gunsten umgebucht werde, weshalb dieser Betrag als vom Ehe-
mann geleistete Unterhaltszahlung zu qualifizieren sei.
H.
Y. liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2007 die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von seiner Schuldpflicht zur Leis-
tung der Kinderund Ausbildungszulagen gegenüber der Mutter, unabhängig da-
von, ob er diese an die Kinder geleistet habe, nicht befreit. Betreffend die übrigen
Positionen habe die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass diese nicht berücksich-
tigt werden könnten. Als Tilgung durch Verrechnung könnten nämlich nur Urkun-
den gelten, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen
würden, was vorliegend nicht zutreffe.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöff-
nungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
Ziffer 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechts-
öffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der
Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entschei-
des angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3
ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend fristund formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in
Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzes-
bestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind.
Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanz-
lichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer
Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin-
dung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche
zu prozessualen Fragen Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären



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sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Be-
urteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszu-
gehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14).
3.
a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff.
SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag
ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu
beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechts-
öffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss
des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N 22). Ver-
fügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches
Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöff-
nung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag,
dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt gestundet worden die Ver-
jährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ein blosses Glaubhaftmachen
genügt hier anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung also nicht (vgl.
auch PKG 1990 Nr. 31). Der Beweis der erhobenen Einrede muss vielmehr durch
Urkunden erbracht werden. Wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, so ebnet sie
in der betreffenden Betreibung den Weg der Zwangsvollstreckung endgültig. Der
Schuldner hat keine Möglichkeit, die Betreibung durch Aberkennungsklage aufzu-
halten. Es stehen ihm nur noch die Klagen nach Art. 85 ff. SchKG (Klage auf Auf-
hebung Einstellung der Betreibung; Feststellungsklage; Rückforderungskla-
ge) offen.
b) Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, son-
dern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides
(vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 14 zu Art. 81 SchKG). Zudem
kommt auch die Verrechnung als Tilgungsoption im Sinne von Art. 81 Abs. 1
SchKG in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Ge-
genforderung muss diesfalls ebenfalls durch gerichtliches Urteil durch vorbe-
haltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein, das heisst, die verurkundete
Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen (vgl.
PKG 1990 Nr. 31). Mit anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer
Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrech-
nung gelangen kann. Dabei genügt ein zweiseitiger Vertrag nicht, welcher durch
blosse Behauptung, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erfüllt worden,
als Rechtsöffnungstitel zu Fall gebracht werden kann, sondern es bedarf einer



7


vorbehaltund bedingungslosen Schuldanerkennung. Der Schuldner muss sämtli-
che Voraussetzung der Verrechnung beweisen: Gegenseitigkeit der Forderungen,
Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptfor-
derung und Gleichartigkeit der Leistungen (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian
Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München
1998, N 10 zu Art. 81 SchKG).
4.
Im vorliegenden Fall liegt ein Entscheid des Kreispräsidiums Wer-
denberg-Sargans vom 21. April 2006 vor, welcher infolge Rückzuges des dagegen
erhobenen Rekurses vor Kantonsgerichtspräsidium St. Gallen abgeschrieben
worden und somit in Rechtskraft erwachsen ist, wonach die Leistungspflicht des
Beschwerdeführers hinsichtlich der monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge
zugunsten der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde. Dieser Entscheid stellt
grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SchKG dar. Der Beschwerdeführer brachte nun im Rahmen des Rechtsöffnungs-
beschwerdeverfahrens Einwendungen vor, welche im Folgenden zu prüfen sind.
a) Unbestritten ist vorliegend, dass sich die geschuldeten Unterhalts-
beiträge an die Ehefrau von Juni 2005 bis Mai 2007 wie folgt zusammensetzen:
Juni 2005 bis September 2005 (4 mal Fr. 2'650.00) Fr. 10'600.00
Oktober 2005 bis Februar 2006 (5 mal Fr. 1'370.00) Fr. 6’850.00
März 2006 bis Mai 2007 (15 mal Fr. 1'800.00)
Fr. 27’000.00
Total somit
Fr. 44'450.00
b) Vor Vorinstanz machte Y. unter dem Titel „Kinderzulagen“ einen Be-
trag von Fr. 9'660.00 (23 mal Fr. 420.00) geltend, während der Ehemann unter
diesem Titel Fr. 5'490.00 akzeptierte. Der Beschwerdeführer begründete dies ei-
nerseits damit, dass die Kinderund Ausbildungszulagen für die Monate Juni 2005
bis August 2005 gesamthaft Fr. 360.00 und ab September 2005 Fr. 420.00 für
beide Kinder betrugen. Ab März 2006 habe er die Kinderzulagen für den mündi-
gen Sohn B. diesem direkt zugestellt, weil er nicht mehr im selben Haushalt mit
der Beschwerdegegnerin gelebt habe. Ab Dezember 2006 habe er sodann die
Kinderbzw. Ausbildungszulage seiner Pflegetochter C. ebenfalls direkt zugestellt,
da sie ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr im selben Haushalt mit der Pflegemut-
ter gelebt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, anerkennt der Be-
schwerdeführer gemäss seiner eigenen Aufstellung (vgl. gesuchsgegnerische Bei-
lage 2 aus Proz. Nr. 130-2007-96) Kinderund Ausbildungszulagen im Betrag von
Fr. 5'490.00, wozu ihn der rechtskräftige Entscheid des Kreispräsidiums Werden-



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berg-Sargans vom 21. April 2006 verpflichtete. Die Beschwerdegegnerin bringt in
ihrer Vernehmlassung vor Kantonsgerichtsausschuss vor, die beiden Pflegekinder
lebten seit ihrer Mündigkeit (B. ab März 2006, C. ab Dezember 2006) nicht mehr
im gemeinsamen Haushalt mit der Pflegemutter und legt eine Bestätigung der Po-
litischen Gemeinde A. ins Recht, welche diese Behauptung belegen soll. Somit
sind für die Berechnung die Ausbildungszulagen bis Februar 2006 bzw. Novem-
ber 2006 zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin will denn auch die Diffe-
renz in Höhe von Fr. 4'170.00 zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen, wes-
halb für die Kinderund Ausbildungszulagen für Fr. 5'490.00 die definitive Rechts-
öffnung erteilt werden.
c) Die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom Juni 2005 bis und mit Mai
2007 geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie Kinderund Ausbildungszulagen be-
laufen sich somit gesamthaft auf Fr. 49'940.00.
d) Weiter hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass der Beschwer-
deführer Zahlungen in Höhe von Fr. 8'192.80 geleistet hat. Zudem ist unbestritten,
dass X. die auf die Ehefrau entfallenden Steuern im Betrag von Fr. 5'290.90 be-
zahlt hat. Sodann hat er Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 6'172.25 vorweg begli-
chen. Diese Kostenpunkte im Betrag von Fr. 19'655.95 sind unbestritten und wer-
den von der Beschwerdegegnerin als Tilgung anerkannt. Ausgehend von einem
geschuldeten Betrag von Fr. 49'940.00 resultiert somit nach Abzug der anerkann-
ten Zahlungen eine Restschuld von Fr. 30'284.05.
5.
Somit ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Reduktionsgründe als Tilgung durch Verrechnung im Sinne von Art. 81 SchKG
zu berücksichtigen sind nicht. Hierfür wären Urkunden wie unter Erw. 3b)
ausgeführt erforderlich, welche zu einer provisorischen Rechtsöffnung berechti-
gen würden.


a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde
vom 18. September 2007 geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von geleis-
teten Zahlungen in Höhe von Fr. 8'192.80 ausgegangen, vielmehr habe er seiner
Ehefrau Zahlungen in Höhe von Fr. 12'921.75 geleistet, was einer Differenz von
Fr. 4'728.95 entspreche. Die Beschwerdegegnerin verlangte vor Bezirksgerichts-
präsidium Landquart die definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltszahlungen bis
und mit Mai 2007. Aus den Akten (vgl. act. 29 in Proz. Nr. 130-2007-96) ist ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer Zahlungen am 29. Mai 2007 und am 29. Juni
2007 geleistet hat, allerdings betreffen diese beiden Zahlungen die Unterhaltsbei-



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träge der Monate Juni und Juli 2007, weshalb diese beiden Zahlungen von insge-
samt Fr. 3'600.00 im vorliegenden Verfahren nicht als Tilgung eines Teils der
Schuld bis Mai 2007 berücksichtigt werden können.
b) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 2005 habe er
Kinderzulagen in Höhe von Fr. 760.00 geleistet. Die Beschwerdegegnerin hat in
ihrem Rechtsöffnungsgesuch vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart den Betrag
für die Kinderzulagen im Jahre 2005 von Fr. 760.00 um Fr. 300.00 reduziert, weil
der Beschwerdeführer diese Summe nach erfolgter Bezahlung wieder abgehoben
habe. Damit hat sie nur eine Leistung des Beschwerdeführers von Fr. 460.00 ak-
zeptiert, ohne allerdings für die Abhebung von Fr. 300.00 einen Beweis vorzule-
gen. Da der Beschwerdeführer diese Fr. 760.00 bezahlt hat, sind sie als Tilgung
zu berücksichtigen.
c) Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Vernehmlassung vom
17. Oktober 2007 sowohl die Einzahlung des Beschwerdeführers vom 31. Januar
2007 im Betrag von Fr. 400.95 als auch diejenige vom 30. April 2007 in Höhe von
Fr. 428.00, weshalb diese beiden Positionen als Tilgung berücksichtigt werden
können.
d) Somit kann von zugestandenen Zahlungen im Betrag von Fr.
9'021.75 (Fr. 8'192.80 plus Fr. 400.95 plus Fr. 428.00) ausgegangen werden. Ad-
diert man die Steuerschulden im Betrag von Fr. 5'290.90 und die vorweg bezahl-
ten Hypothekarzinsen im Betrag von Fr. 6'172.25, resultiert ein Betrag in Höhe von
Fr. 20'484.90, was einer offenen Forderung von Fr. 29'455.10 entspricht. Davon
abzuziehen sind sodann noch Fr. 300.00 Kinderzulagen, was den Betrag von Fr.
29'155.10 ergibt.

6.
Der Beschwerdeführer rügt folgende weiteren Kostenpositionen, wel-
che zur Verrechnung gebracht werden sollen:

a) In seiner Rechtsöffnungsbeschwerde vom 18. September 2007
bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Zahlungsver-
pflichtung gegenüber der Hypothekenbank nicht nachgekommen. Um zu verhin-
dern, dass die D. den Vertrag kündige, habe er die Verzugszinsen im Betrag von
ca. Fr. 200.00 bezahlt. Aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bele-
gen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den erwähnten Betrag für die
Beschwerdegegnerin bezahlt hat. Zudem gelingt es ihm nicht zu beweisen, dass
die Ehefrau die Erhebung dieser Verzugszinsen zu verantworten hat. Eine blosse



10


Behauptung reicht somit nicht aus, weshalb zumal die Beschwerdegegnerin dies
nicht anerkennt in diesem Umfang keine Tilgung berücksichtigt werden kann.

b) Zudem bringt X. vor, er habe schon im vorinstanzlichen Verfahren
rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er am 14. September 2005 für seine Pflege-
kinder B. und C. Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 927.00 bezahlt habe,
welche von seiner Ehefrau zu bezahlen gewesen wären. Die materiellrechtlichen
Verhältnisse hat der Rechtsöffnungsrichter rechtskräftig festgestellt. Eine Verrech-
nung kann im Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel-
tend gemacht werden. Das Haupthindernis liegt in der Natur der Unterhaltsschuld;
gemäss Art. 125 OR kann gegen den Willen des Gläubigers nicht verrechnet wer-
den. Somit können die vom Beschwerdeführer bezahlten Krankenkassenprämien
nicht zur Verrechnung zugelassen werden.

c) Weiter dürften die vom Beschwerdeführer an Stelle seiner Ehefrau
getätigten Zahlungen für Heizöl, Benzin, Hausratsversicherung, Wasser,
Elektrisch, GVA, TV, etc. in Höhe von total Fr. 2'802.20 ebenfalls verrechnet wer-
den. Aus den Akten geht klarerweise hervor, dass alle erwähnten Rechnungen auf
den Namen des Ehemannes lauten, weshalb auch hier gestützt auf Art. 125 OR
gegen den Willen der Ehefrau nicht verrechnet werden kann. Es ist aufgrund der
Aktenlage nicht nachvollziehbar, inwieweit die Beschwerdegegnerin - nebst den
von ihr anerkannten Zahlungen hier auch zu Rückzahlungen verpflichtet sein
sollte. Zudem halten alle diese Rechnungen den Anforderungen an einen proviso-
rischen Rechtsöffnungstitel nicht stand, sodass auch in diesem Umfang keine Til-
gung durch Verrechnung berücksichtigt werden kann. Wie die Vorinstanz zutref-
fend ausführte, kann der verrechnungsweise geltend gemachte Anspruch allen-
falls im Rahmen der noch vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung
berücksichtigt werden.

d) Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin am 24. August 2005 an
gemeinsame Steuerschulden für das Jahr 2004 einen Betrag von Fr. 3’000.00 be-
zahlt. Im April 2006 habe diese ohne jede Rücksprache mit dem Ehemann diese
ursprünglich richtig gebuchte Position zu ihren Gunsten umbuchen lassen. Da-
nach habe der Ehemann mangels Kooperation der Ehefrau mit der Steuerbehörde
eine Abzahlungsvereinbarung treffen müssen. Somit sei dieser Betrag als vom
Ehemann geleisteter Unterhaltsbeitrag zu qualifizieren.
Die Parteien schlossen am 15. August 2006 resp. am 17. August 2006 ei-
nen Vergleich betreffend Eheschutz. Ziffer 3 dieses Vergleichs lautete wie folgt:



11


„3. Herr X. begleicht die gemeinsamen Steuerschulden 2004 (inkl. Zin-
sen). Im Umfang von 50% dieser von ihm ab Unterzeichnung dieses
Vergleichs bezahlten Steuerschulden 2004 ist er zur Verrechnung mit
den rückständigen Unterhaltsbeiträgen gemäss Entscheid der Ge-
richtspräsidentin Werdenberg-Sargans vom 21. April 2006 berechtigt;
die Verrechnung erfolgt jeweils mit den ältesten Unterhaltsschulden.“



Die vom Beschwerdeführer erwähnte Umbuchung von Fr. 3'000.00 erfolgte
vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 15. / 17. August 2006, weshalb sie
davon offensichtlich nicht erfasst sein kann. Die Fr. 3'000.00 können daher nicht
zur Verrechnung zugelassen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer bezahlte Steuern bereits anerkannt hat (oben erwähnte Fr.
5'290.90), können mangels Substantiierung und Geltendmachung im vorliegenden
Verfahren keine weiteren Steuerzahlungen als Tilgung berücksichtigt werden.

7.
Ausgehend von einem Betrag von Fr. 49’940.00 abzüglich der zuge-
standenen Schuld in Höhe von Fr. 20'484.90, abzüglich der Kinderzulagen von Fr.
300.00 ergibt dies einen Betrag in Höhe von Fr. 29'155.10. Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass für den Betrag von Fr. 29’155.10 nebst Zins
zu 5% seit dem 01. Juni 2006 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in der
Betreibung Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer die definitive Rechts-
öffnung erteilt werden kann.

8.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfah-
rens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart von Fr. 500.00 zu 1/8 zu Lasten
von Y. und zu 7/8 zu Lasten von X., welcher die Beschwerdegegnerin ausseramt-
lich mit Fr. 400.00 zu entschädigen hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist
der Beschwerdeführer mit 1/10 seiner Anträge durchgedrungen. Demzufolge
rechtfertigt es sich, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 zu
1/10 zu Lasten von Y. und zu 9/10 zu Lasten von X. gehen, welcher die Be-
schwerdegegnerin überdies mit Fr. 500.00 inklusive Mehrwertsteuer für das vor-
liegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbin-
dung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Die Höhe der an die
obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich
nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. Da die Beschwerdegegnerin für das Verfahren
vor beiden Instanzen anwaltlich vertreten war, erscheinen die zugesprochenen
Entschädigungen dem zeitlichen Aufwand als angemessen.




12


Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde
wird
teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des
angefochtenen Entscheides werden aufgehoben.
2.
In der Betreibung Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer wird für
den Betrag von Fr. 29'155.10 nebst Zins zu 5% seit 01. Juni 2006 die defini-
tive Rechtsöffnung erteilt.
3.
Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 500.00 gehen
zu 1/8 zu Lasten von Y. und zu 7/8 zu Lasten von X., welcher Y. ausserge-
richtlich mit Fr. 400.00 inkl. MWST zu entschädigen hat.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu 1/10 zu
Lasten von Y. und zu 9/10 zu Lasten von X., welcher Y. aussergerichtlich
mit Fr. 500.00 inkl. MWST zu entschädigen hat.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
90 ff. BGG.
6. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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