Am 1. November 2013 ereignete sich ein Arbeitsunfall in einem Kieswerk, bei dem ein Bauarbeiter ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung ein, da der Vorfall nicht eindeutig auf strafbares Verhalten zurückzuführen war. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und forderte die Fortführung des Strafverfahrens, da er eine Drittbeteiligung vermutete. Nach Prüfung der Beweise und ärztlichen Berichte konnte jedoch keine strafrechtlich relevante Drittbeteiligung festgestellt werden. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und entschied, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten tragen muss.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-07-37
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-07-37 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.11.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | definitive Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Forderung; Rechtsöffnung; Urteil; Grundpfand; Anspruch; Imboden; Betrag; Scheidungsurteil; Entscheid; Bezirksgerichtspräsidium; Ehescheidung; Betreibung; Kantons; Kantonsgericht; Ziffer; Höhe; Zahlung; SchKG; Grundpfandverschreibung; Gewinn; Darlehen; Ehescheidungskonvention; Kantonsgerichtsausschuss; Schuld; Bezirksgerichtspräsidiums |
Rechtsnorm: | Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 824 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Wermelinger, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Art. 712 ZGB, 2010 |
Entscheid des Kantongerichts SKG-07-37
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 14. November 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 07 37
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Richter Rehli
und
Hubert
Aktuar ad hoc
Hitz
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Erich Vogel, Postfach 115, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 20.
August 2007, mitgeteilt am 21. August 2007, in Sachen des Gesuchstellers und
Beschwerdeführers gegen Y., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertre-
ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7002 Chur,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
2
A.
Im Ehescheidungsverfahren der Eheleute Y. und X. genehmigte das
Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit Urteil vom 19. Dezember 2003 betreffend
Ehescheidung auf gemeinsames Begehren die Konvention, in dessen Ziffer 7 un-
ter anderem festgehalten wurde, dass X. für den Kauf der gemeinsamen ehelichen
Liegenschaft aus seiner BVG-Einrichtung Fr. 100'000.00 entnommen habe. Dieser
voreheliche Anspruch sei durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu-
gunsten von X. im zweiten Rang mit einem Vorgang von Fr. 590'000.00 abzusi-
chern. In Ziffer 8 lit. d wurde unter anderem festgehalten, dass bei einem Verkauf
der Liegenschaft durch Y. innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsur-
teils X. mit 50 Prozent am Gewinn partizipieren würde. Der Gewinn berechne sich
aufgrund des Kaufpreises abzüglich der Hypothekarschuld in der Höhe von Fr.
570.000.00, abzüglich des BVG-Anspruchs von X. in der Höhe von Fr. 100'000.00
und abzüglich der Grundstückgewinnsteuer. Zugunsten von X. sei eine Grund-
pfandverschreibung über Fr. 100'000.00 im zweiten Rang zu errichten.
B.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 forderte der Rechtsvertreter
von X. Y. auf, das am 19. Dezember 2003 gewährte Darlehen in der Höhe von Fr.
100'000.00 zurückzubezahlen.
C.
Da die Bezahlung dieses Betrages seitens Y. ausblieb, leitete X. mit
Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2007 eine Betreibung für den angeblich ausste-
henden Darlehensbetrag in der Höhe von Fr. 100'000.00 gegen Y. ein. Gegen den
am 11. Januar 2007 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 20700050 erhob Y. gleichen-
tags Rechtsvorschlag.
D.
Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 7. August 2007 verlangte X. defini-
tive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 100'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
1. Dezember 2006 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.00. Zur
Begründung wurde vorgebracht, dass mit dem Scheidungsurteil des Bezirksge-
richtspräsidiums Imboden vom 19. Dezember 2003 ein rechtskräftiges und voll-
streckbares Urteil vorliegen würde. Zudem seien sowohl der Bestand der Forde-
rung als auch des Pfandrechts durch das Bezirksgerichtspräsidium Imboden ge-
prüft und der Eintrag im Grundbuch ausdrücklich angewiesen worden. Eine allfälli-
ge Bestreitung des Darlehens beziehungsweise der Forderung und des Pfandes
seien damit völlig unbegründet.
E.
An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 20. August 2007 waren die
Rechtsvertreter von X. und von Y. anwesend.
3
F.
Mit Entscheid vom 20. August 2007, mitgeteilt am 21. August 2007,
erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden wie folgt:
„1.
Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr.
20700050 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns wird abgewie-
sen.
2.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr.
500.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und sind dem Be-
zirksgericht Imboden mit beiliegendem Einzahlungschein innert
30 Tagen zu bezahlen.
Ausseramtlich hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für
ihre Umtriebe mit Fr. 1'461.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ent-
schädigen.
3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder aus dem Urteil vom 19. De-
zember 2003 noch aus der Ehescheidungskonvention samt Nachtrag ersichtlich
sei, dass Y. verpflichtet wäre, X. eine Forderung von Fr. 100'000.00 zu bezahlen.
Unter dem Titel „Güterrecht“ erhalte X. einzig ein Gewinnbeteiligungsrecht bei ei-
nem Verkauf der Liegenschaft innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Urteils.
Nachdem das Urteil vom 19. Dezember 2003 keine Verpflichtung von Y. zur Be-
zahlung von Fr. 100’000.00 an X. enthalte, könne die Rechtsöffnung für den in
Betreibung gesetzten Betrag nicht erteilt werden. Es finde sich weder im Urteil
noch in der Ehescheidungskonvention zwischen den Parteien ein Hinweis auf ein
verabredetes Darlehen.
G.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden
vom 20. August 2007, mitgeteilt am 21. August 2007, erhob X. am 3. September
2007 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubün-
den mit folgenden Rechtsbegehren:
„1.
Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums
Imboden (Proz.Nr. 330-2007-103) vom 20. August 2007 sei
aufzuheben.
2.
Der Rechtsvorschlag von Y. in der Betreibung auf Verwertung
eines Grundpfandes (Nr. 20700050) des Betreibungsamtes des
Kreises Rhäzüns vom 11. Januar 2007 sei aufzuheben und es
sei dem Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 100'000.-
nebst 5% Zins seit 1. Dezember 2006 sowie für die Kosten des
Zahlungsbefehls von Fr. 100.- die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. 7.6 % MWSt.) zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.“
4
Zur Begründung wird vorgebracht, dass es bezüglich des Gewinnbetei-
lungsrechts zutreffen würde, dass die Forderung weder beziffert sei noch eine
Zahlungsverpflichtung bestehen würde. Hingegen treffe dies in Bezug auf das
voreheliche BVG-Guthaben von Fr. 100'000.00 ausdrücklich nicht zu. Sowohl in
der Ehescheidungskonvention als auch im Scheidungsurteil sei der Anspruch von
X. von Fr. 100'000.00 bezeichnet und stelle damit eine klare Zahlungsverpflichtung
von Y. dar. Zwar sei die Fälligkeit nicht terminiert worden, doch werde die Forde-
rung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils fällig. Der Betrag von Fr. 100’000.00
sei Y. als Darlehen im Sinne von Art. 312 ff. OR überlassen worden und sei unter
allen Umständen fällig. Der Anspruch von Fr. 100'000.00 sei im Urteil ausdrücklich
festgehalten und von der Vorinstanz gerichtlich genehmigt worden. Sowohl der
Anspruch als auch das Grundpfand würden auf den Namen von X. lauten. Aus
diesem Grund sei X. auch zur Durchsetzung seiner Ansprüche legitimiert. Die Tat-
sache, dass die Forderungssumme an die Vorsorgestiftung zurückzubezahlen sei,
habe keinen Einfluss auf die Legitimation des Beschwerdeführers. Im Übrigen sei
auch die Verrechnungseinrede unbehelflich.
H.
Y. beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie unter anderem
aus, dass im Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 19. Dezember
2003 klar zwischen vorsorgerechtlichen und güterrechtlichen Regelungen unter-
schieden worden sei. Mit dem Nachtrag zum Scheidungsurteil sei erstellt, dass
nicht ein vorsorgerechtlicher, sondern ein güterrechtlicher Anspruch grundpfand-
rechtlich sichergestellt worden sei. Es gehe weder aus der Konvention noch aus
dem Scheidungsurteil hervor, dass Y. X. Fr. 100'000.00 schulden würde. Die ein-
zige allenfalls in Zukunft entstehende Forderung könne sich aus dem in Ziffer 8
der Ehescheidungskonvention vereinbarten Gewinnbeteiligungsanspruch ergeben.
Mit der Errichtung des Grundpfandes sei noch nichts darüber gesagt, um was für
eine pfandgesicherte Forderung es sich handeln würde. Aus dem Scheidungsurteil
gehe lediglich der Anspruch von X. auf Errichtung einer Grundpfandverschreibung
hervor. Aus dem Nachtrag zur Grundbuchanmeldung könne aber entnommen
werden, dass es sich bei der abzusichernden Forderung um einen güterrechtli-
chen Anspruch handle. X. sei nicht berechtigt, Leistung an sich zu verlangen, da
eine Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung zu erfolgen habe. Weder aus dem
Sachverhalt noch aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils könne ge-
schlossen werden, dass die Parteien einen Darlehensvertrag abgeschlossen hät-
ten. Es liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, da das Scheidungsurteil keine
Verurteilung zu einer Zahlung enthalten würde. Sollte der Kantonsgerichtsaus-
5
schuss davon ausgehen, dass die Parteien einen Darlehensvertrag abgeschlos-
sen hätten und dass X. Y. den Betrag von Fr. 100'000.00 auszubezahlen habe, so
werde Y. den Betrag von Fr. 58'808.00 zur Verrechnung bringen.
I.
Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden verzichtete mit Schreiben
vom 13. September 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungs-
sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Grau-
bünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollzie-
hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV
zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden.
In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent-
scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl.
Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend
fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in
Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzes-
bestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind.
Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanz-
lichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neu-
er Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Ver-
bindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um sol-
che zu prozessualen Fragen Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären
sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Be-
urteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszu-
gehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14).
3. Gegenstand
des
Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet
6
ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti-
tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen
vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrich-
ter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuld-
betreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Definitive
Rechtsöffnung kann zudem nur für Leistungsurteile erteilt werden. Der Entscheid
muss eindeutig eine Verurteilung zu einer Zahlung enthalten. Die Forderung muss
daher auf einem gerichtlichen Entscheid beruhen. Zudem muss die durch das Ur-
teil festgestellte Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fäl-
lig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung
erteilt werden kann. Wann die Forderung fällig geworden ist, ergibt sich aus dem
zu vollstreckenden Entscheid. Ergibt sich aus dem Entscheid selbst nichts ande-
res, so wird die Forderung mit dessen Rechtskraft fällig (vgl. Daniel Staehelin, in:
Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Ba-
sel/Genf/München 1998, N. 6 und N. 39 zu Art. 80 SchKG). Verfügt der Gläubiger
über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art.
80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn
der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit
Erlass des Urteils getilgt gestundet worden die Verjährung eingetreten
ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung
zu verstehen, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass
des Entscheides (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 14 zu Art. 81 SchKG).
4.
Im vorliegenden Fall ist ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksge-
richtspräsidiums Imboden vom 19. Dezember 2003 vorhanden (vgl. act. 03/1 II./2).
Es stellt sich nun die Frage, ob dieses Urteil den Anforderungen für einen definiti-
ven Rechtsöffnungstitel zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass sein Anspruch sowohl in der Ehescheidungskonvention als auch im Schei-
dungsurteil vom 19. Dezember 2003 gegeben sei und eine klare Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages darge-
stellt würde. Dies würde auch gelten, wenn der Scheidungsrichter die Beschwer-
degegnerin nicht explizit zur Bezahlung dieser Summe im Urteilsdispositiv ange-
halten habe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
a)
Zweifelsfrei wurde im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidi-
ums Imboden vom 19. Dezember 2003 in den Ziffern 7 und 8 zwischen vorsorge-
rechtlichen und güterrechtlichen Regelungen unterschieden. Bezüglich der vor-
sorgerechtlichen Ansprüche hält Ziffer 7 fest, dass der Beschwerdeführer für den
7
Kauf der gemeinsamen ehelichen Liegenschaft Fr. 100'000.00 aus seiner Pensi-
onskasse entnommen habe. Diese Gelder seien mittels Grundpfandverschreibung
im zweiten Rang mit einem Vorgang von Fr. 590.000.00 abzusichern. In Ziffer 8 lit.
d wurde in güterrechtlicher Hinsicht vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin das
eheliche Haus übernehme. Bei einem Verkauf der Liegenschaft innert zehn Jah-
ren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils partizipiere der Beschwerdeführer mit
50 % am Gewinn, der sich aus dem Verkaufspreis abzüglich Kosten und Gebüh-
ren, Hypothek, BVG-Anspruch (Fr. 100'000.00) und Grundstückgewinnsteuern
berechne. Des Weiteren sei eine Grundpfandverschreibung über Fr. 100'000.00
im zweiten Rang zugunsten des Beschwerdeführers zu errichten. Zutreffend ist,
dass das Grundbuchamt A. angewiesen wurde, zugunsten von X. eine Grund-
pfandverschreibung in der Höhe von Fr. 100'000.00 im zweiten Rang zu errichten
(vgl. Ziffer 5 lit. b des Urteilsdispositivs). Voraussetzung zur Erteilung der definiti-
ven Rechtsöffnung ist nun aber das Vorhandensein einer auf eine Geldzahlung
gerichteten Schuld. Der Beschwerdeführer muss somit nachweisen, dass er über
einen fälligen Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Leistung eines
bezifferten und vorbehaltlos zu zahlenden Geldbetrages verfügt. Wie die Be-
schwerdegegnerin zu Recht vorbringt, verfügt der Beschwerdeführer über keinen
solchen fälligen Anspruch. Weder aus der Ehescheidungskonvention noch aus
dem Dispositiv des Scheidungsurteils vom 19. Dezember 2003 geht eine klare
derzeitige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Fr.
100'000.00 an den Beschwerdeführer hervor. Eine in Zukunft entstehende Forde-
rung kann lediglich aus der in Ziffer 8 lit. d der Ehescheidungskonvention verein-
barten Gewinnbeteiligung abgeleitet werden. Eine solche Gewinnbeteiligungsfor-
derung des Beschwerdeführers würde aber erst bei einer Veräusserung der Lie-
genschaft innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils entstehen.
Ein Gewinnbeteiligungsrecht ist vorliegend, wie vom Beschwerdeführer auch ein-
gestanden (vgl. act. 01, S. 6), noch nicht entstanden, womit auch kein diesbezüg-
licher Anspruch fällig ist. Der Beschwerdeführer geht somit fehl in der Annahme,
dass die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der in Betreibung
gesetzten Forderung unzweifelhaft im Urteil festgehalten worden sei und mit
Rechtskraft desselben die Forderung fällig geworden sei. Aus der Errichtung des
Grundpfandes zugunsten des Beschwerdeführers allein kann auch nicht abgeleitet
werden, um was für eine grundpfandgesicherte Forderung es sich handelt. Mit der
Errichtung des Grundpfandes im zweiten Rang über den Betrag von Fr.
100’000.00 ist lediglich bewiesen, dass dem Beschwerdeführer ein Pfandrecht
eingeräumt wurde, welches das Grundstück der Beschwerdegegnerin belastet
(vgl. act. 03/1 II./3). Weitere Rückschlüsse können auf die mit diesem Grundpfand
8
sichergestellte Forderung nicht gezogen werden. Art. 824 Abs. 1 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hält denn auch fest, dass durch die
Grundpfandverschreibung eine beliebige, gegenwärtige zukünftige bloss
mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden kann. Lediglich zur Inan-
spruchnahme der Pfandsicherheit bedarf es stets einer Forderung, da die Grund-
pfandverschreibung zur Forderung akzessorisch ist. Die Grundpfandverschreibung
setzt im Zeitpunkt ihrer Errichtung aber nicht zwingend eine bestehende Forde-
rung voraus (vgl. Bernhard Trauffer, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter
Vogt/Thomas Geiser (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,
Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Aufl., Basel
2007, N. 11 zu Art. 824 ZGB). Mit der blossen Errichtung des Grundpfandes kann
somit noch nicht auf den Bestand und die Natur einer Forderung geschlossen
werden. Die vorliegende Grundpfandverschreibung ist daher nicht geeignet, den
Inhalt der Forderung nachzuweisen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Scheidungsurteil vom 19. Dezember 2003 geht lediglich der Anspruch auf Er-
richtung einer Grundpfandverschreibung über den Betrag von Fr. 100'000.00 her-
vor. Dass damit eine güterrechtliche Forderung sichergestellt werden sollte, ist
daraus hingegen nicht ableitbar. Daran vermag auch der dem Grundbuchamt A.
am 23. Januar 2004 zugestellte Nachtrag des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden
nichts zu ändern (vgl. act. 03/1 III./3). Dem Nachtrag zur Grundbuchanmeldung
kann zwar entnommen werden, dass es sich bei der abzusichernden Forderung
um einen güterrechtlichen Anspruch handeln soll und nicht um einen vorsorge-
rechtlichen. Dieser Umstand kann aber nicht als rechtsgenüglicher Beweis gewer-
tet werden, hat doch der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 7 der Ehescheidungs-
konvention die Fr. 100'000.00 seiner BVG-Einrichtung entnommen und dient die
Grundpfandverschreibung offensichtlich der Absicherung dieses Anspruchs. So-
weit mit der Grundpfanderrichtung aber gerade eine vorsorgerechtliche Forderung
sichergestellt werden sollte, so wäre in diesem Fall bei einem Verkauf der Liegen-
schaft der von der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers bezogene Betrag
in der Höhe von Fr. 100'000.00 von Gesetzes wegen wieder an diese und nicht an
den Beschwerdeführer selber zurückzubezahlen (vgl. Art. 30d Abs. 1 lit. a und Art.
30e des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invali-
denvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie die Anmerkungen im Grundbuchauszug).
Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich nun, denn das Rechtsöffnungsverfah-
ren und der Rechtsöffnungsentscheid haben rein vollstreckungsrechtlichen Cha-
rakter. Es wird in diesem Verfahren nur entschieden, ob eine bestimmte Betrei-
bung fortgesetzt werden darf nicht. Der Rechtsöffnungsrichter kann hingegen
nicht den materiellrechtlichen Bestand der Forderung überprüfen, sondern bloss
9
darüber befinden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betrei-
bungswege erfüllt sind nicht (vgl. PKG 1996 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen
und PKG 1995 Nr. 25). Aufgrund der Darstellungen im Zusammenhang mit der zu
sichernden Forderung in der vom Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit Urteil
vom 19. Dezember 2003 genehmigten Ehescheidungskonvention sind die Vo-
raussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht gegeben.
b)
Aus den vorliegenden Akten geht im Übrigen auch nicht hervor, dass
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den in Betreibung gesetzten Be-
trag aus einem abgeschlossenen Darlehensvertrag schulden würde. Der Be-
schwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er mit der Beschwerdegegne-
rin einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätte. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für
einen solchen weder aus dem Scheidungsurteil vom 19. Dezember 2003 noch aus
der abgeschlossenen Ehescheidungskonvention ersichtlich.
c)
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Urteil des
Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 19. Dezember 2003 kein genügender
definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt, womit
die Vorinstanz zu Recht keine definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung ge-
setzten Betrag in der Höhe von Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. De-
zember 2006 erteilte. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den von
der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Verrech-
nung. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 700.00 zu Lasten des Beschwerdefüh-
rers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.00 inklusive Mehrwertsteuer
für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit
Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)). Die Höhe der an die obsiegende
Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 62
Abs. 1 GebV SchKG. Da die Beschwerdegegnerin anwaltlich vertreten ist, er-
scheint die zugesprochene Entschädigung dem zeitlichen Aufwand entsprechend
als angemessen.
10
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 700.00 gehen
zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr.
1'000.00 inklusive Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu ent-
schädigen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem
Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG
vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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