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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-06-57: Kantonsgericht Graubünden

Die C.A.G. hat Beschwerde gegen den Konkursentscheid der A.A.G. eingereicht, jedoch wurde festgestellt, dass sie nicht berechtigt ist, da sie nicht direkt am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war. Das Kantonsgericht von Graubünden ist zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerde nicht legitimiert ist und somit nicht darauf eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die die Beschwerdegegnerin zusätzlich mit CHF 500 entschädigen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-06-57

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-06-57
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-06-57 vom 29.11.2006 (GR)
Datum:29.11.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Schlagwörter : Konkurs; SchKG; Kantonsgericht; Staehelin; Graubünden; Schuldbetreibung; Kantonsgerichtsausschuss; Konkursentscheid; Konkurseröffnung; Entscheid; Gläubiger; Verfahren; Präsident; Aktuar; Schuldbetreibungs; Rechtsanwalt; Imboden; Vernehmlassung; Bezirksgerichtspräsident; Richter; Eröffnung; Aktionärin; Gläubigerin; Sachlegitimation; Rechtsschrift; Verwaltungs-; Verwaltungsrat; Gericht
Rechtsnorm:Art. 174 KG ;Art. 192 KG ;Art. 725 OR ;Art. 725a OR ;
Referenz BGE:123 III 402;
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, Art. 174 SchKG, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SKG-06-57

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
_____

Ref.:
Chur, 29. November 2006/kj
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 06 57

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Riesen und Möhr
Aktuar
Crameri
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
der C . A G , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Enderle,
Postfach 660, Bettenstrasse 5, 4123 Allschwil,

gegen

den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 28. Septem-
ber 2006, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der A . A G , Beschwerdegegne-
rin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8,
7000 Chur, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend Konkurseröffnung,




2


wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 4. Oktober 2006 samt Replik
vom 3. November 2006 und mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Be-
schwerdegegnerin vom 17. Oktober 2006 samt Duplik vom 27. November 2006, in
die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,




3


-
dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden am 28. September 2006 über
die A. AG per 4. Oktober 2006, 12.00 Uhr, gestützt auf Art. 725a Abs. 1 OR
und Art. 192 SchKG den Konkurs eröffnet hat, nachdem der von der Vor-
mundschaftsbehörde des Kreises B. eingesetzte Beistand ad hoc der A. AG
den Richter im Sinne von Art. 725 OR benachrichtigt und um Eröffnung des
Konkurses nachgesucht hatte,
-
dass gegen diesen Konkursentscheid die C. AG am 4. Oktober 2006 Be-
schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit
dem Begehren um Aufhebung des Konkursentscheides,
-
dass die C. AG dies ausdrücklich als Aktionärin und Gläubigerin der A. AG
tat,
-
dass mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden am 6.
Oktober 2006 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde,
-
dass die A. AG in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 die Einrede
der fehlenden Sachlegitimation der Beschwerdeführerin erhob, so dass ins-
besondere zu dieser Frage ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wur-
de,
-
dass die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Rechtsschrift vom 3. Novem-
ber 2006 unter anderem darauf hinwies, dass D. Mitglied des Verwaltungs-
rates der A. AG und gleichzeitig Verwaltungsrat und Eigentümer der Be-
schwerdeführerin sei,
-
dass die A. AG in ihrer Rechtsschrift vom 27. November 2006 an ihrer Ein-
rede der fehlenden Sachlegitimation der Beschwerdeführerin festhielt,
-
dass gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG der Entscheid des Konkursgerichtes
innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weiter gezo-
gen werden kann und die Parteien dabei neue Tatsachen geltend machen
können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind,



4


-
dass das Bundesgericht aus diesem Wortlaut geschlossen hat, dass der
Kreis der Beschwerdeberechtigten auf die Parteien des erstinstanzlichen
Verfahrens beschränkt sei (BGE 123 III 402),
-
dass Lehre und Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Gläubiger, wel-
che am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren zur Beschwerde
nicht legitimiert sind, was auch auf die Aktionäre zutrifft (vgl. Roger Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 14 zu Art. 174 SchKG),
-
dass im Falle einer Konkurseröffnung nach Art. 192 SchKG lediglich der
Verwaltungsrat, eventuell die Revisionsstelle legitimiert sind, den Entscheid
betreffend die Konkurseröffnung an das obere Gericht weiter zu ziehen
(Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband, Basel 2005, N 14 zu
Art. 174 SchKG; vgl. dazu auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesge-
setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Band II, Zürich 1997/99,
N 6 zu Art. 174 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 36 N 53),
-
dass damit feststeht, dass die C. AG, welche die Beschwerde als Aktionärin
und Gläubigerin führt, zur Beschwerde nicht legitimiert ist,
-
dass daran auch nichts ändert, dass angeblich D. gleichzeitig Verwaltungs-
rat der Beschwerdeführerin und der A. AG ist, da die Beschwerde nicht in
seinem Namen, sondern in jenem der C. AG eingereicht wurde,
-
dass die Beschwerdeführerin demnach auch nicht berechtigt ist, gestützt
auf Art. 173a Hauptsatz 2 SchKG Anträge zu stellen,
-
dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann,
-
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten
der Beschwerdeführerin gehen, welche die Beschwerdegegnerin ausserge-
richtlich angemessen zu entschädigen hat,



5


erkannt :
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit
Fr. 500.-zu entschädigen hat.
3. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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