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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-06-20: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kantonale Finanzverwaltung S., forderte die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibungssache gegen Y. für ausstehende Steuern. Y. erhob Rechtsvorschlag, da er angab, keine Steuerrechnungen erhalten zu haben. Das Bezirksgericht lehnte die Rechtsöffnung ab, da die Fälligkeit nicht nachgewiesen wurde. Die Kantonale Finanzverwaltung legte Beschwerde ein, und das Kantonsgericht Graubünden entschied zugunsten der Beschwerdeführerin, dass die Rechtsöffnung erteilt wird. Die Kosten des Verfahrens wurden Y. auferlegt, der die Beschwerdeführerin entschädigen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-06-20

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-06-20
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-06-20 vom 15.05.2006 (GR)
Datum:15.05.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Betreibung; Steuer; Kantons; Entscheid; Albula; SchKG; Schuld; Veranlagung; Kantonsgericht; Veranlagungsverfügung; Bezirksgerichtspräsidium; Kantonsgerichtsausschuss; Beschwerdegegner; Bundessteuer; Bergün; Schuldbetreibung; Konkurs; Urteil; Bezirksgerichtspräsidiums; Betrag; Fälligkeit; Verbindung; Bundesgesetz; Graubünden; Verfügung; Richter
Rechtsnorm:Art. 161 DBG ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 84 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 84 SchKG, 2000
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SKG-06-20

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 15. Mai 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 06 20

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Rehli
und Riesen-Bienz
Aktuarin ad hoc
Halter
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der X . , Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kantonale Finanzverwaltung S.,
Inkasso,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 15. März
2006, mitgeteilt am 28. März 2006, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y.,
Beschwerdegegner,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:



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A. Die
Steuerverwaltung
des Kantons S. verschickte am 22. Februar
2005 per Einschreiben die definitive Veranlagungsverfügung für die kantonalen
Steuern und die direkte Bundessteuer 2003 an Y.. Am 30. März 2005 wurde für
den Forderungsbetrag der direkten Bundessteuer von Fr. 2'474.10, welcher sich
mit jenem in der Veranlagungsverfügung deckt, eine Rechnung gestellt. Nachdem
Y. den Betrag nicht bezahlte, wurde er am 31. Mai 2005 sowie am 19. Juli 2005
gemahnt.
B.
Da die ausstehende direkte Bundessteuer 2003 weiterhin nicht be-
zahlt wurde, wurde Y. am 8. Dezember 2005 ein Zahlungsbefehl des Betreibungs-
amtes Kreis Bergün zugestellt (Betreibungs-Nr. 20050251). Der Beschwerdegeg-
ner erhob gleichentags Rechtsvorschlag.
C.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bezirksgerichtspräsidium Albula ein Begehren um definitive Rechtsöffnung in
der Betreibung Nr. 20050251 für den Betrag von Fr. 2'474.10 nebst Zins zu 3.5%
seit 1. September 2005, Fr. 29.10 aufgelaufenem Zins bis 31. August 2005,
Fr. 13.-bisherige Betreibungskosten (erster Betreibungsversuch), Fr. 97.-weite-
re Betreibungskosten (aktuelle Betreibung) und für die rechtlichen und ausser-
rechtlichen Kosten ein.
In seiner Stellungnahme vom 3. März 2006 machte Y. geltend, die Steuer-
rechnungen nicht erhalten zu haben.
An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 15. März 2006 war keine der Par-
teien persönlich anwesend.
D.
Mit Entscheid vom 15. März 2006, mitgeteilt am 28. März 2006, er-
kannte das Bezirksgerichtspräsidium Albula wie folgt:
„1.
Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20050251 des Be-
treibungsamtes Bergün gegen Y. wird verweigert.

2.
Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 300.00 ge-
hen zulasten der X. und werden mit dem durch sie geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.

3. Aussergerichtlich
werden
keine Kosten gesprochen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)



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5. (Mitteilung).“
In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass grundsätz-
lich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Steuerveranlagung sei dem
Schuldner mit eingeschriebener Sendung zugestellt worden und er habe es ver-
säumt, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Rechtsöffnung sei aber zu ver-
weigern, da die Fälligkeit mangels nachgewiesener Zustellung der Rechnung noch
nicht eingetreten sei.
E.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula erhob
die Kantonale Finanzverwaltung S. am 4. April 2006 Beschwerde beim Kantons-
gerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
„a)
Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula in Tiefencastel
vom 15. März 2006, Prozess-Nr. 330-2006-7, sei vollumfänglich auf-
zuheben.

b)
Es sei der Beschwerdeführerin und Gläubigerin (X.) in der Betrei-
bung Nr. 20050251 des Betreibungsamtes Bergün für folgende Be-
träge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen:

Fr. 2'474.10
nebst Zins zu 3.5% seit 1.9.2005

(Veranlagungsverfügung 2003)
Fr. 29.10
(Zins vom 30.4.05 - 31.8.2005)
c)
Unter Kostenund Entschädigungsfolge. Insbesondere sei der Be-
schwerdeführerin/Gläubigerin eine angemessene ausserrechtliche
Entschädigung zuzusprechen.“

Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der allgemei-
ne Fälligkeitstermin vom Eidgenössischen Finanzdepartement auf den 1. März
des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres festgelegt worden sei. Im vor-
liegenden Fall sei somit die Steuerforderung für das Jahr 2003 am 1. März 2004
fällig geworden. Im Weiteren sei die Behauptung des Beschwerdegegners, er ha-
be weder die Steuerrechnung vom 30. März 2005 noch die Mahnungen vom 31.
Mai 2005 bzw. 19. Juli 2005 erhalten, absolut unglaubwürdig.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2006 blieb Y. bei seiner Be-
hauptung, die Briefe nicht erhalten zu haben. Er sei längere Zeit im Ausland ge-
wesen und habe sich bei der Gemeinde B. für sechs Monate (März bis Oktober



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2005) abgemeldet. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. April 2006
auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöff-
nungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons
Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Voll-
ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(GVV zum SchKG; BR 220.100) innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden.
In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent-
scheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs.
3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die fristund formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Der
Kantonsgerichtsausschuss
überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO
in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob
der angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Geset-
zesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich
sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vor-
instanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage
neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO
in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO; sog. Novenverbot), es sei denn, es handle
sich um solche zu prozessualen Fragen Rechtsfragen, die von Amtes wegen
abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichts-
stand, fristgerechte Parteivorladung die Frage der Parteiund Prozessfähig-
keit. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Be-
urteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszu-
gehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ba-
sel/Genf/München 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84 SchKG).



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3.a. Gegenstand
des
Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet
ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti-
tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen
vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrich-
ter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über
einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil einen Ver-
waltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die
definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu
beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt gestundet
worden die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).
b.
Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die
definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche
Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung Si-
cherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehör-
den des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide
kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie
Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (vgl. Art. 80
Abs. 2 SchKG). Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bestimmt, dass rechtskräftige
Veranlagungsverfügungen die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsur-
teil haben und demzufolge als definitive Rechtsöffnungstitel gelten.
c.
Vorliegend erfolgte die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermes-
sen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung. Y. bestreitet nicht, die per ein-
geschriebenen Brief versandte - Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2005
erhalten zu haben. Die eingeschriebene Sendung wurde denn auch nicht wegen
verweigerter Annahme Unmöglichkeit der Zustellung an den Absender zu-
rückgesandt. Innert Frist hat der Beschwerdegegner keine Einsprache gegen die
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Veranlagungsverfügung erhoben. Die
Veranlagungsverfügung erwuchs folglich, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, in Rechtskraft, was mit der Rechtskraftbescheinigung vom 16. Dezember
2005 auch bestätigt wird.



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4.
Gemäss Art. 161 Abs. 1 DBG wird die Steuer in der Regel in dem
vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner
Fälligkeitstermin). Das Eidgenössische Finanzdepartement hat in Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten
Bundessteuer (SR 642.124) als allgemeinen Fälligkeitstermin den 1. März des auf
das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres festgesetzt.
Im vorliegenden Fall ist die Steuerforderung für das Jahr 2003 somit am 1.
März 2004 fällig geworden. Die Betreibung gegen den Beschwerdegegner wurde
beim Betreibungsamt Kreis Bergün am 20. Oktober 2005 eingeleitet. Im Zeitpunkt
der Zustellung des Zahlungsbefehls am 8. Dezember 2005 war die Steuerforde-
rung 2003 demnach fällig. Somit ist die definitive Rechtsöffnung für den in Betrei-
bung gesetzten Betrag von Fr. 2'474.10 zu erteilen.
5.
Es bleibt schliesslich zu klären, ab wann sich der Beschwerdegegner
in Verzug befindet. Y. macht geltend, die Steuerrechnung vom 30. März 2005 und
die Mahnungen vom 31. Mai 2005 bzw. 19. Juli 2005 nicht erhalten zu haben, da
er sich immer wieder über längere Zeit im Ausland aufgehalten habe (vgl. Passko-
pie von Y., act. 04.1). Die Frage, ob Y. nach Empfang der Steuerveranlagung da-
mit rechnen musste, in nächster Zeit auch eine Steuerrechnung zu erhalten und er
deshalb während seiner Abwesenheit die nötigen Vorkehren hätte treffen müssen,
kann indessen offen gelassen werden. Fest steht jedenfalls, dass Y. den Zah-
lungsbefehl am 8. Dezember 2005 entgegen genommen hat. Da er Rechtsvor-
schlag erhoben hat und für die Bezahlung von Rechnungen eine dreissigtägige
Frist besteht, ist der Beschwerdegegner somit seit dem 7. Januar 2006 in Verzug,
weshalb die Verzugszinse ab diesem Datum geschuldet sind.
6. Aus
vorstehenden
Ausführungen ergibt sich daher, dass die mit Ver-
anlagungsverfügung vom 22. Februar 2005 festgesetzte direkte Bundessteuer
2003 am 1. März 2004 fällig geworden ist. Die Veranlagungsverfügung erfüllt so-
mit die Voraussetzungen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels im Sinne von
Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begrün-
det und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidi-
ums Albula vom 15. März 2006, mitgeteilt am 28. März 2006, ist aufzuheben und
in der Betreibung Nr. 20050251 des Betreibungsamtes Kreis Bergün ist die defini-
tive Rechtsöffnung über Fr. 2'474.10 nebst Zins zu 3.5% seit 7. Januar 2006 zu
erteilen.



7


7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöff-
nungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula von Fr. 300.-- dem Be-
schwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführerin zudem mit Fr.
50.-zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
von Fr. 400.-gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die
Beschwerdeführerin mit Fr. 50.-ausseramtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in
Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).



8


Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben.
2.
In der Betreibung Nr. 20050251 des Betreibungsamtes Bergün wird für den
Betrag von Fr. 2'474.10 nebst Zins zu 3.5% seit 7. Januar 2006 die definiti-
ve Rechtsöffnung erteilt.
3.
Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 300.-gehen zu
Lasten von Y., welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 50.-zu entschädi-
gen hat.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-gehen zu Lasten von
Y., welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 50.-zu entschädigen hat.
5. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:


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