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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-05-65: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Strafverfahren entschieden, dass aufgrund fehlender verwertbarer Aussagen des Verfahrensbeteiligten das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eingestellt wird. Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis über die Absetzung der Beiständin des Verfahrensbeteiligten entschieden sei. Das Gericht wies die Beschwerde ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Verfahrenskosten zu tragen. Der Richter ist lic. iur. A. Flury, und die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'500.-. Die unterlegene Partei ist die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-05-65

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-05-65
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-05-65 vom 20.12.2005 (GR)
Datum:20.12.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arrest (Arrestgesuch einzelner von mehreren Abtretungsgläubigern
Schlagwörter : Arrest; SchKG; Recht; Abtretung; Streitgenossen; Gesuch; Kanton; Streitgenossenschaft; Konkurs; Gläubiger; Kantonsgericht; Anspruch; Kantonsgerichtsausschuss; Entscheid; Arrestgesuch; Abtretungsgläubiger; Gesuchsteller; Masse; Klage; Urteil; Arresteinsprache; GVVSchKG; Bezirksgericht; Forderung; Treuhand; Abtre-; Arrestbefehl; Richter; Prozessführung
Rechtsnorm:Art. 260 KG ;Art. 272 KG ;Art. 274 KG ;Art. 278 KG ;
Referenz BGE:121 III 488;
Kommentar:
Hans, Kull, Basler Kommentar Basel, Art. 278 SchKG, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SKG-05-65

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 20. Dezember 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 05 65

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen
Heinz-Bommer und Riesen-Bienz
Aktuar Conrad
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des A. X . , der X . T r e u h a n d A G , und der B. X . - J . , Gesuchsteller und Be-
schwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer L. Fringeli, Rise-
ten 5, 4208 Nunningen,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 02. November 2005,
gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Gesuchsteller und Beschwerdeführer und
des S. Q . , Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Kurt Hog, Bahnhofstrasse 24, 8022 Zürich, gegen V. Q . , Gesuchsgegner und Be-
schwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Kuster, Bahn-
hofstrasse 24, 8022 Zürich,
betreffend Arrest (Arrestgesuch einzelner von mehreren Abtretungsgläubigern
gemäss Art. 260 SchKG, Tragweite der Streitgenossenschaft),
hat sich ergeben:



2


A.
Im Konkurs der YS. (Switzerland) AG, An./ZH (im Folgenden YS.),
sind A. X., mit einer Forderung von Fr. 5'107.65, die X. Treuhand AG mit Fr.
22'024.00, B. X.-J. mit Fr. 1'466.65 sowie S. Q. mit Fr. 14'018.90 als Gläubiger
zugelassen. Mit Verfügungen vom 4. und 6. Januar 2005 trat ihnen das Kon-
kursamt An./ZH als Konkursverwaltung gewisse Rechtsansprüche der Masse
(Forderung gegen V. Q., A. X. und der X. Treuhand AG aus Nachliberierung von
nicht einbezahltem Aktienkapital der YS.; Verantwortlichkeitsansprüche gemäss
Art. 725 ff. OR gegen alle mit der Gründung, Verwaltung, Geschäftsführung und -
prüfung betrauter Personen in unbestimmter Höhe; Forderung gegen V. Q. aus
Autorenrechten in unbestimmter Höhe) gestützt auf Art. 260 SchKG ab, zwecks
Geltendmachung dieser Rechte an Stelle der Masse, in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung und Gefahr. Den 4 Abtretungsgläubigern wurde von der Kon-
kursverwaltung eine erste Klagefrist bis zum 31. Juli 2005 gesetzt, welche in der
Folge bis am 31. Oktober 2005 und anschliessend bis am 31. März 2006 erstreckt
wurde.
B.1. Am 31. Oktober 2005 gelangten A. X., die X. Treuhand AG und B.
X.-J. mit einem Gesuch um Erlass eines Arrestbefehls gegen V. Q. an den Be-
zirksgerichtspräsidenten Surselva. Sie begehrten, es seien die auf den Namen
von V. Q. im Grundbuch Laax eingetragenen Grundstücke Nrn. S50392, M51488
und M54284 superprovisorisch zu Gunsten der Gesuchsteller mit Arrest zu bele-
gen.
Ihr Arrestgesuch stellten A. X., die X. Treuhand AG und B. X.-J. auch im
Namen des sich nicht aktiv beteiligenden - S. Q., welcher der Sohn des Ge-
suchsgegners V. Q. ist. Sie begründeten dies damit, dass die Gesuchsteller zu-
sammen mit dem Abtretungsgläubiger S. Q. zwar eine notwendige Streitgenos-
senschaft bilden würden. Auf das Gesuch sei indessen auch dann einzutreten,
wenn eine aktive Beteiligung des vierten Abtretungsgläubigers nicht vorliege, da
Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG bloss eine uneigentliche Streitgenos-
senschaft bilden würden, bei der wohl eine einheitliche Geltendmachung notwen-
dig sei, ein einzelner, welcher nicht mitmachen wolle, jedoch "draussen bleiben"
könne (unter Hinweis auf Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, Zürich 1993, Bd. II, S. 355 N 43 Anm. 75). Ein Beibringen
der Einwilligung eine Einweihung von S. Q. käme im Übrigen der Warnung
seines Vaters und Gesuchsgegners V. Q. gleich, was den Zweck des Arrestver-
fahrens von vorneherein vereiteln würde. Das Gesuch sei daher auch ohne aus-
drücklichen Antrag von S. Q. superprovisorisch zu bewilligen.



3


2.
Mit Entscheid vom 02. November 2005 wies der Bezirksgerichtsprä-
sident Surselva das Gesuch ab und überband den Gesuchstellern die Verfahrens-
kosten von Fr. 400.—.
Die Abweisung des Arrestgesuchs wird im Wesentlichen damit begründet,
die Forderungen gegenüber dem Gesuchsgegner beruhten auf Masseansprüchen
im Konkurs der YS. AG, welche den Gesuchstellern gemäss Art. 260 SchKG ab-
getretenen worden seien. Alle 4 Gesuchsteller bildeten demzufolge zusammen
eine notwendige Streitgenossenschaft. Die Behauptung, dass eine Mitwirkung von
S. Q. - Sohn des Gesuchsgegners für das Arrestverfahren nicht erhältlich sei, da
die Abtretung an ihn offensichtlich rechtsmissbräuchlich nur zur Verhinderung der
Durchsetzung der Massaforderungen gegenüber dem Schuldner diene, sei nicht
belegt. Insbesondere sei festzustellen, dass es den Gesuchstellern seit der Abtre-
tung auch zeitlich durchaus möglich gewesen wäre, an das Konkursamt zu gelan-
gen, sei es doch dessen Sache, auf entsprechendes Begehren eines Gläubigers
die erforderlichen Weisungen zu erteilen, um ein gemeinsames Vorgehen der Ab-
tretungsgläubiger sicherzustellen. Nachdem solches nicht einmal versucht worden
sei und offenkundig nicht alle notwendigen Streitgenossen in das vorliegende Ver-
fahren einbezogen worden seien, sei das Arrestgesuch bereits aus diesem Grun-
de abzuweisen.
C.1. Dagegen legten A. X., die X. Treuhand AG und B. X.-J. Beschwerde
beim Kantonsgerichtsausschuss ein, mit den Antrag, den angefochtenen Ent-
scheid unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenseite aufzu-
heben. Im Hauptpunkt wiederholen sie den vor der Vorinstanz gestellten Antrag.
Sie beharren darauf, dass sie auch ohne aktive Mitwirkung des Abtretungsgläubi-
gers S. Q. befugt sind, das Arrestgesuch zu stellen.
2.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
3.
S. Q. und V. Q. schliessen auf Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Der Bezirksgerichtspräsident ist der bundesrechtlich vorgeschriebe-
ne Arrestrichter (Art. 272 SchKG/Art. 15 Abs. 1 Ziff. 15 GVVSchKG) und Arre-
steinspracherichter (Art. 278 Abs. 1 SchKG/Art. 15 Abs. Ziff. 16 GVVSchKG). Der



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Kantonsgerichtsausschuss ist die bundesrechtlich vorgeschriebene obere Ge-
richtsinstanz gegen Arresteinspracheentscheide (Art. 278 Abs. 3 SchKG/Art. 17
Abs. 1 Ziff. 1 GVVSchKG). Beim gegenständlichen Anfechtungsobjekt handelt es
sich indessen weder um einen Arrestbefehl (Gutheissung des Arrestgesuchs) im
Sinne von Art. 274 SchKG, wogegen nur die Arresteinsprache gemäss Art. 278
Abs. 1 SchKG gegeben ist, noch um einen Arresteinspracheentscheid im Sinne
von Art. 278 Abs. 2 SchKG, wogegen nur der Weiterzug an die obere Gerichtsin-
stanz gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG gegeben ist. Gegen die Verweigerung des
Arrestbefehls (Abweisung des Arrestgesuchs) gibt es kein bundesrechtlich vorge-
schriebenes ordentliches Rechtsmittel. Namentlich ist die Arresteinsprache ge-
mäss Art. 278 Abs. 1 SchKG unzulässig, denn diese setzt voraus, dass jemand
durch einen (bewilligten) Arrest in seinen Rechten betroffen ist (Felix C. Meier-
Dieterle, Arrestrecht eine Checkliste, in AJP 2002, S. 1228). Den Kantonen ist
indessen unbenommen, ein eigenes Rechtsmittel vorzusehen, wovon der Kanton
Graubünden Gebrauch gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Vollzie-
hungsverordnung zum SchKG vom 4. Juni 1996, S. 315). Zuständig ist wie beim
Arresteinspracheentscheid - der Kantonsgerichtsausschuss (Art. 16 Abs. 1 Ziff. 4
GVVSchKG). Für das rein kantonale Rechtsmittelverfahren gelten die Bestimmun-
gen von Art. 25 GVVSchKG. Die Beschwerde gegen Entscheide richterlicher Be-
hörden ist, wenn nichts anderes gilt, innert zehn Tagen beim Kantonsgerichtsaus-
schuss einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzuge-
ben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Die
Beschwerde vom 14. November 2005 gegen den am 02. November 2005 mitge-
teilten Entscheid ist fristgemäss und formgerecht, das heisst einen Antrag und ei-
ne Begründung enthaltend, bei der zuständigen Instanz eingelegt worden. Darauf
ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer und S. Q. haben sich von der Konkursverwal-
tung gestützt auf Art. 260 SchKG des Recht erteilen lassen, bezüglich bestimmter
Ansprüche der Konkursmasse an Stelle der Masse gegen V. Q. zu prozessieren.
Der Rechtsgrund für ihre Prozessgemeinschaft liegt indessen nicht darin, dass die
Konkursmasse der YS. allenfalls Ansprüche gegen V. Q. auf Aktienliberierung o-
der aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit hat, sondern allein in der besonderen,
vorab prozessrechtliche Wirkungen entfaltenden "Abtretung" nach Art. 260
SchKG. Die Beschwerdeführer sind nicht durch die Rechtsnatur der materiell-
rechtlichen Ansprüche, die sie geltend machen wollen, miteinander verbunden.
Weder der Aktienliberierungsanspruch der Konkursmasse der YS. gegen V. Q.
noch die unterschiedlichen Rechtsgründe für ihre kollozierten Ansprüche gegen



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die Konkursmasse der YS. binden die Beschwerdeführer und/oder S. Q. unterei-
nander. Insoweit die Vorinstanz das Arrestgesuch wegen mangelnder Aktivlegiti-
mation abgewiesen hat, ist das angefochtene Erkenntnis jedenfalls unzutreffend.
Wenn schon, wäre auf das Arrestgesuch wegen fehlender Prozessführungsbefug-
nis, also mangels einer formellen Sachurteilsvoraussetzung, nicht einzutreten ge-
wesen (vgl. dazu Christoph Leuenberger, Die Streitgenossenschaft der Abtre-
tungsgläubiger nach Art 260 SchKG, in Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005,
S. 198 f.).
3.a.
Gemäss dem obligatorischen Konkursformular K 7 (Ziffer 5 daselbst),
welches vorliegend auch das Konkursamt An. verwendet hat, ist die den Abtre-
tungsgläubigern erteilte Prozessführungsermächtigung an die Bedingung ge-
knüpft, dass sie in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen auftreten
(act. 04.1.II.5/6).
b.
Das Bundesgericht hat zu Rechtsnatur und Zweck der aus einer Ab-
tretung eines Masseanspruchs gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Gläubiger
entstehenden Streitgenossenschaft in BGE 121 III 488 ausgeführt: Haben sich
mehrere Gläubiger denselben Anspruch der Masse abtreten lassen, bilden sie
unter sich eine notwendige Streitgenossenschaft, da nur ein einziges Urteil über
den Anspruch ergehen kann; es muss ihnen aber das Recht gewahrt bleiben, un-
abhängig voneinander Tatsachenbehauptungen aufzustellen, ihren Rechtsstand-
punkt zu vertreten und auf eine Weiterführung des Prozesses ohne Rechtsverlust
für die übrigen Gläubiger zu verzichten.
Die Streitgenossenschaft ist eine notwendige, wenn mehrere Personen
Rechte nur gemeinsam geltend machen wenn Rechte ihnen gegenüber nur
als Gesamtheit geltend gemacht werden können beziehungsweise wenn mehrere
Personen an einem Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass für alle Beteiligten
nur im gleichen Sinn entschieden werden kann; in diesem Fall können sie auch im
Prozess nur gemeinsam als Partei auftreten; ob dies zutrifft, ergibt sich aus dem
materiellen Recht (BGE 121 III 488, E. 2a).
Bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG handelt es sich um ein betreibungs-
und prozessrechtliches Institut sui generis, das auch schon als eine Form der Pro-
zessstandschaft bezeichnet wurde. Die Abtretungsgläubiger handeln zwar im Pro-
zess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, werden
durch die Abtretung indes nicht Träger des abgetretenen Anspruchs; abgetreten



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wird ihnen nur das Prozessführungsrecht der Masse. Dass sie denselben, einheit-
lichen Anspruch geltend machen, spricht im Grundsatz dafür, sie auch zu einem
einheitlichen prozessualen Verhalten im Sinn einer notwendigen Streitgenossen-
schaft zu verpflichten. Denn mit dem Institut der Abtretung nach Art. 260 SchKG
geht es nicht nur darum, widersprechende Urteile zu vermeiden; vielmehr muss
die beklagte Partei sich auch nicht auf einen Prozess eines einzelnen Abtretungs-
gläubigers einlassen, nachdem jeder die gesamte abgetretene Forderung einkla-
gen und der Beklagte mit befreiender Wirkung nur an sämtliche prozessführenden
Gläubiger leisten kann (BGE 121 III 488, E. 2b, 121 III 291 E. 3a).
Allerdings belässt Art. 260 SchKG jedem Abtretungsgläubiger nicht nur das
Recht, von der Klageeinleitung überhaupt abzusehen; vielmehr ist ihm auch frei-
gestellt, einen aussergerichtlichen gerichtlichen Vergleich abzuschliessen
aber eine eingeleitete Klage wieder zurückzuziehen. Selbst wenn es sich bei
der Abtretung nach Art. 260 SchKG um eine notwendige Streitgenossenschaft
handeln würde, bilden die Streitgenossen kein unteilbares Ganzes. Keiner von
ihnen wird an der prozessualen Durchsetzung seines Rechts gehindert. Auch bei
der Annahme, es liege eine notwendige Streitgenossenschaft vor, könnte der ein-
zelne von den übrigen Gläubigern unabhängige selbst widersprechende - Vor-
bringen geltend machen und sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. In
diesem Sinn gebietet Art. 260 SchKG somit im Unterschied zu gewissen, eine
notwendige Streitgenossenschaft begründenden Normen des materiellen Bundes-
rechts nicht, dass sämtliche gemeinsam Berechtigte den Prozess einleiten, führen
und stets übereinstimmend handeln. In der Lehre wird denn auch von einer unei-
gentlichen notwendigen beziehungsweise von einer bedingten notwendigen
Streitgenossenschaft gesprochen (BGE 121 III 488, E. 2c, mit Hinweisen; Fritz-
sche/Walder, a.a.O., S. 355, N 43 Anm. 75).
Art. 260 SchKG verlangt andererseits, dass der Richter über einen An-
spruch der Masse auch dann in einem einzigen Urteil entscheidet, wenn die Pro-
zessführungsbefugnis über diesen Anspruch an mehrere Gläubiger abgetreten
wurde. Nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass das Ergebnis nach
Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen der prozessführenden Abtre-
tungsgläubiger entsprechend ihrem Rang verwendet werden kann, wie es Art. 260
Abs. 2 SchKG vorschreibt. Das Anliegen, widersprechende Urteile über denselben
Anspruch zu vermeiden, - das namentlich dann unabdingbar ist und nicht nur im
Interesse des Beklagten liegt, wenn ein Anspruch auf Herausgabe einer bestimm-
ten Sache einer Sachgesamtheit Gegenstand der Abtretung beziehungswei-



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se der prozessualen Geltendmachung durch die Gläubiger bildet könnte zwar
auch durch die Grundsätze der materiellen Rechtskraft und der Litispendenz ge-
wahrt werden. Damit wäre jedoch dem Prinzip der Gleichbehandlung nicht Rech-
nung getragen. Die Gläubiger, welche sich einen Anspruch abtreten lassen und
diesen mittels Klage durchsetzen wollen, haben sich daher abzusprechen, wie es
Ziffer 5 des Formulars 7 K verlangt. Sie bilden in dem Sinn eine notwendige
Streitgenossenschaft, als der Richter die Klage eines einzelnen einzelner
Gläubiger nicht beurteilen darf, solange nicht feststeht, dass kein anderer mehr
klagen kann. Sofern der mit der Klage einzelner Gläubiger befasste Richter zur
Beurteilung des abgetretenen Anspruchs ausschliesslich zuständig ist, erscheint
es zwar bundesrechtlich nicht als ausgeschlossen, verschiedene Klagen zu verei-
nigen und den bundesrechtlichen Anforderungen auf diese Weise Rechnung zu
tragen. Stehen jedoch verschiedene Gerichtsstände zur Verfügung vermögen
sich die prozesswilligen Abtretungsgläubiger auf ein prozessual abgestimmtes
Vorgehen nicht zu einigen, so ist es Sache des Konkursamtes, auf entsprechen-
des Begehren eines Gläubigers die erforderlichen Weisungen zu erteilen, um ein
gemeinsames prozessuales Vorgehen sicherzustellen (BGE 121 III 488, E. 2d).
Das Bundesrecht schreibt mithin vor, dass sämtliche Klagen im selben Ver-
fahren beurteilt werden und dass über den einheitlichen Anspruch, der Gegen-
stand der mit der Abtretung verliehenen Prozessführungsbefugnis bildet, ein ein-
heitliches Urteil ergeht. In diesem Sinn ist die Streitgenossenschaft der Abtre-
tungsgläubiger eine notwendige. Eine einheitliche Prozessführung darf indes von
den Gläubigern nicht verlangt werden. Auch wenn sie nach dem massgebenden
kantonalen Recht die Verfahrensregeln der notwendigen Streitgenossenschaft zu
beachten haben, muss ihnen daher vorbehalten bleiben, unabhängig von den an-
dern Klägern Tatsachenbehauptungen aufzustellen, ihren Rechtsstandpunkt zu
vertreten und auf eine Weiterführung des Prozesses zu verzichten, ohne dass dies
den Rechtsverlust für die übrigen Gläubiger zur Folge hätte (BGE 121 III 488, E.
2e; Stephen V. Berti, Basler Kommentar, N 56 ff. zu Art. 260 SchKG).
b.
Es ist unbestreitbar, dass sich die Streitgenossenschaft der Abtre-
tungsgläubiger nicht aus dem materiellen Recht ergibt. In BGE 121 III 488 recht-
fertigt denn auch das Bundesgericht die Annahme einer bedingt notwendigen
Streitgenossenschaft bei Abtretungen nach Art. 260 SchKG nicht mit der Unteil-
barkeit des materiellen Anspruchs an sich, sondern lediglich mit der Notwendigkeit
einer formal einheitlichen, das heisst alle am Prozess teilnehmenden Abtretungs-
gläubiger bindenden Entscheidung (vgl. dazu auch Eva Geier, Die Streitgenos-



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senschaft im internationalen Verhältnis, Bern 2005, S. 15 f.). Mit dieser einheitli-
chen Entscheidung kann sodann offensichtlich nur das Erkenntnis in der Hauptsa-
che, also jenes über den Bestand, die Einklagbarkeit etc. des Masseanspruchs als
solchen gemeint sein. Eine Aussage darüber, ob beispielsweise vorsorgliche Mas-
snahmen im Prozess eben auch der Arrest als provisorisches Sicherungs-
instrument ebenso ein einheitliches Vorgehen aller Abtretungsgläubiger voraus-
setze, ist damit nicht getroffen. Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses
kann für den Arrest ein derartiges Vorgehen aller Abtretungsgläubiger nicht ver-
langt werden. Denn der Umstand, dass nicht allen von mehreren Abtretungsgläu-
bigern ein Arrest zugestanden wird, verhindert weder, dass in der Hauptsache
sämtliche Klagen im selben Verfahren beurteilt werden, noch, dass über den An-
spruch, der Gegenstand der mit der Abtretung verliehenen Prozessführungsbe-
fugnis bildet, nur ein einziges, einheitliches Urteil ergeht. Eine Gefahr, dass wider-
sprüchliche Urteile über ein und denselben Anspruch gefällt werden könnten, ist
nicht auszumachen.
4.a. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass A. X., die X. Treuhand AG
und B. X.-J. auch ohne Mitwirkung von S. Q. befugt sind, einen Arrest zur Absi-
cherung eines allfälligen Prozessgewinns anzustrengen. In diesem Sinne ist die
Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
b.
Abzuweisen ist die Beschwerde indessen insoweit, als die Be-
schwerdeführer verlangen, der Kantonsgerichtsausschuss habe die im Grundbuch
der Gemeinde Laax auf den Namen von V. Q. eingetragenen Grundstücke Nrn.
S50392, M51488 und M54284 zu ihren Gunsten mit Arrest zu belegen.
Die funktionelle Zuständigkeit liegt vorliegend nur deshalb und bloss ge-
stützt auf das kantonale Recht von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 4 GVVSchKG beim Kan-
tonsgerichtsausschuss, weil es sich beim Anfechtungsobjekt um einen abweisen-
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten als dem erstinstanzlichen Arrest-
richter beziehungsweise nach richtiger Lesart um einen Nichteintretensentscheid
desselben handelt (vgl. Hans Reiser, Basler Kommentar, Basel 1998, N 45 zu Art
278 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, 4. A. Zürich 1997/1999 N 9 zu Art. 278 SchKG). Der Kantonsge-
richtsausschuss als Beschwerdeinstanz kann diesfalls das materielle Rechtsbe-
gehren nicht behandeln, ansonsten eine, respektive unter Einrechnung des Ein-
spracheverfahrens gemäss Art. 278 SchKG/Art. 15 Abs. 1 Ziff. 16 GVVSchKG
funktionell sogar zwei von Bundesrechts wegen vorgeschriebene Instanzen über-



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sprungen würden. Auf die Ausführungen sämtlicher beteiligten Rechtsvertreter zu
den Fragen, wo V. Q. seinen Wohnsitz habe und ob die übrigen materiellen Vo-
raussetzungen für eine Arrestlegung gegeben seien, ist folglich nicht weiter einzu-
gehen. Stattdessen ist die Sache zur materiellen Behandlung des Arrestgesuchs
an den Vorderrichter zurückzuweisen.
Nach zürcherischer Praxis ist die Arresteinsprache auch bei einem erstmals
in zweiter Instanz bewilligten Arrest beim Einzelrichter am Bezirksgericht anzu-
bringen. Die nach Art. 278 SchKG vorgesehene Möglichkeit zur Einsprache der
von einem Arrest Betroffenen (namentlich des Beklagten als Schuldner), welche
beim "Arrestrichter" anzubringen ist, hat wo der Arrest erst im Rekursverfahren
bewilligt wird - nicht beim Obergericht, sondern mit Blick auf den nach Art. 278
Abs. 3 SchKG möglichen Weiterzug an eine obere kantonale Instanz, vor welcher
neue Tatsachen geltend gemacht werden können, beim erstinstanzlich zuständi-
gen Einzelrichter im summarischen Verfahren zu erfolgen (vgl. AJP 1999, S.
1026). Nach dieser Praxis kann demnach der Arrestbefehl auch erstmals durch
die bundesrechtlich vorgeschriebene Weiterzugsinstanz ausgesprochen werden.
Bei der Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG handelt es sich
zwar nicht um ein eigentliches Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf sui
generis, dessen Zweck vorab darin liegt, dem bislang nicht angehörten Arrest-
schuldner das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Einspracheverfahren ist nicht
Rechtsmittel im herkömmlichen Sinne (namentlich nicht an eine obere Instanz ge-
richtet), sondern kontradiktorische Wiederholung des Einparteienverfahrens, in
welchem der ursprüngliche Befehl gegebenenfalls im Licht der nachmaligen Er-
kenntnisse ohne Beschränkungen in Wiedererwägung gezogen werden muss
(AJP 1999, S. 1027). Letztlich ist somit nicht zu übersehen, dass der Arrestrichter
bei der Einsprache seinen Arrestbefehl auch materiell überprüft - das "Anfech-
tungsobjekt" sollte daher auch sein eigener Arrestentscheid sein. Das Verfahren
gemäss Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG ist ein Einspracheverfahren im technischen
(verfahrensrechtlichen) Sinne. Die Einsprache richtet sich an denselben Richter,
der über die gleiche Kognition verfügt wie beim Erlass der gerügten Entscheidung.
Sie findet vor dem Arrestrichter statt, welcher den Befehl erlassen hat (Walter A.
Stoffel, Das neue Arrestrecht, in AJP 1996, S. 1410). Nach der Konzeption des
Bundesrechts und der allgemein so verstandenen Natur der Einsprache (beim
iudex a quo) hat der Arrestrichter und Arresteinspracherichter folglich derselbe
Richter zu sein. Im Speziellen erschiene darüber hinaus justizorganisatorisch
fragwürdig, dass der Bezirksgerichtspräsident als funktionell untere Stufe einen



10


Arrestbefehl des ihm übergeordneten Kantonsgerichtsausschusses überprüft und
die Sache dann abermals mit Beschwerde vor den Kantonsgerichtsausschuss,
welcher in der Sache bereits einmal entscheiden hat, getragen werden kann. Es
bleibt daher bei der Rückweisung an den Vorderrichter, zwecks materieller Beur-
teilung.
5.a.
Die in Anwendung von Art. 48/61 Abs. 1 GebVSchKG auf Fr. 500.—
festzusetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des voll-
ständig unterliegenden V. Q..
b.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht in betrei-
bungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) der obsiegenden Partei
auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden
Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid
festzusetzen ist. Die Beschwerdeführer dringen mehrheitlich durch und stellen An-
trag auf eine Prozessentschädigung. Ihr Antrag ist nicht beziffert, so dass der Kan-
tonsgerichtsausschuss die Entschädigung schätzungsweise nach dem für eine
gehörige Rechtsvertretung notwendigen Aufwand festlegt. Angesichts des sehr
bescheidenen Verfahrensaufwandes ist eine Entschädigung von 300 Franken an-
gemessen.



11


Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid
des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 02. November 2005 (Proz.
Nr. 330-2005-133) aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Arrest-
gesuch vom 31. Oktober 2005 materiell zu behandeln.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.— gehen zu Lasten von
V. Q..
3.
V. Q. ist verpflichtet, die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
mit insgesamt 300 Franken (MWST eingerechnet) zu entschädigen.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar:


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