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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-05-62: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde der Drohung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Er drohte der Geschädigten und ihren Kindern mit dem Tod und packte sie gegen die Wand, was zu Verletzungen führte. Die objektive Tatschwere der Drohung war hoch, da er mit einem Feuerzeug Nachdruck verlieh. Der Beschuldigte handelte zumindest mit Eventualvorsatz. Sein Vorleben und persönliche Verhältnisse wurden berücksichtigt, einschliesslich einer Vorstrafe. Die Strafe wurde auf 120 Tagessätze zu Fr. 30.- festgesetzt, obwohl eine Erhöhung auf 210 Tagessätze gerechtfertigt wäre. Da keine Anschlussberufung eingereicht wurde, darf die Strafe nicht verschärft werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-05-62

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-05-62
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-05-62 vom 29.11.2005 (GR)
Datum:29.11.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : SchKG; Rechtsöffnung; Konkurs; Betreibung; Vermögens; Rechtsvorschlag; Pfändung; Forderung; Entscheid; Verfahren; Einrede; Kantons; Richter; Kantonsgericht; Gläubiger; Kantonsgerichtsausschuss; Pfändungsverlustscheine; Verbindung; Verlust; Graubünden; Verlustschein; Schuldner; Bezirksgerichtspräsident; /Davos; Vorinstanz; Staehelin; Bezirksgerichtspräsidenten; Prättigau/Davos
Rechtsnorm:Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 265 KG ;Art. 265a KG ;Art. 267 KG ;Art. 30 BV ;Art. 75 KG ;Art. 82 KG ;
Referenz BGE:107 II 122; 131 I 24;
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 SchKG KG, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SKG-05-62

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 29. November 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 05 62

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Rehli
und
Vital
Aktuar ad hoc
Maranta
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des A. Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos
vom 29. September 2005, mitgeteilt am 24. Oktober 2005, in Sachen des B . ,
vertreten durch die Steuerverwaltung des B., Gesuchsteller und Beschwerdegeg-
ner, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:



2


A.
Mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2005 in der Betreibung Nr. C. des
Betreibungsamtes Schiers wurde A. vom B. für den Betrag von Fr. 7'636.90 be-
trieben. Als Forderungsgrund wurden Steuern 1972 sowie direkte Bundessteuern
bzw. vier Verlustscheine der Betreibungsämter Schindellegi und Lachen aus den
Jahren 1979 bis 1981 angegeben.
B.
Am 9. Juni 2005 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. A. erhob noch
am gleichen Tag Rechtsvorschlag und vermerkte dabei auf dem Zahlungsbefehl
schriftlich, dass seit dem Konkurs im Jahre 1982 kein neues Vermögen vorhanden
sei.
C.
In der Folge stellte der B. beim Bezirksgerichtspräsidenten Prät-
tigau/Davos am 22. August 2005 ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für
den in Betreibung gesetzten Betrag, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zur
Begründung wurde auf die beigelegten Verlustscheine verwiesen. Der eine Ver-
lustschein infolge Pfändung des Betreibungsamtes Lachen vom 17. Juli 1979
weist einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 371.55 auf. Ein weiterer Ver-
lustschein infolge Pfändung datiert vom 22. August 1980 und wurde vom Betrei-
bungsamt Schindellegi ausgestellt. Dar darin ungedeckt gebliebene Betrag bezif-
fert sich auf Fr. 2'848.70. In den zwei weiteren Verlustscheinen infolge Pfändung
des Betreibungsamtes Schindellegi vom 25. November 1980 und 5. März 1981
werden ungedeckt gebliebene Beträge von Fr. 1'443.20 sowie Fr. 2'973.45 aufge-
führt. Insgesamt weisen die vier Pfändungsverlustscheine somit eine ungedeckt
gebliebene Summe von Fr. 7'636.90 aus.
D.
Mit Stellungnahme vom 22. September 2005 führte A. im Wesentli-
chen aus, dass er gegen den Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2005 Rechtsvorschlag
mit der Begründung, seit dem Konkurs im Jahre 1982 sei kein neues Vermögen
vorhanden, erhoben habe. Im Jahre 1981 habe er infolge schwerer Überschul-
dung, welche wegen längerer Arbeitslosigkeit entstanden sei, und auf Anraten des
Personalchefs seiner damaligen Arbeitgeberin Privatkonkurs anmelden müssen.
Am 15. März 1982 sei der Konkurs als geschlossen erklärt worden. Der B. habe
offenbar an diesem Konkurs nicht teilgenommen, da sich dieser sonst in der vor-
liegenden Betreibung anstatt auf die Pfändungsverlustscheine auf Verlustscheine
aus diesem Konkurs beziehen würde. Gemäss Art. 267 SchKG würden Forderun-
gen derjenigen Gläubiger, die nicht am Konkurs teilgenommen hätten, denselben
Beschränkungen wie diejenigen unterliegen, für welche ein Verlustschein ausge-
stellt worden sei. Somit würden für die Forderungen des B. aus den Pfändungs-



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verlustscheinen ebenfalls die Einschränkung von Art. 265 Abs. 2 SchKG gelten,
wonach eine neue Betreibung nur eingeleitet werden könne, wenn der Schuldner
zu neuem Vermögen gekommen sei. Sein Vermögen bestehe lediglich aus einem
VW Passat, Jahrgang 1995, welchen er im April 2005 für Fr. 9'500.-in bar gekauft
habe. Seither bewege sich sein Kontostand zwischen Fr. 2'500.-- und minus Fr.
3'000.--. Mit seiner Ehefrau habe er die Gütertrennung vereinbart. Sein Einkom-
men setze sich zusammen aus einer AHV-Rente, sporadischem Nebenverdienst
aus EDV-Kursen, einem etwa 30% Einsatz als Handelslehrer sowie aus dem Ver-
dienst im Winter in der Schweizerischen Skiund Snowboardschule Klosters. Mit
einem Alter von bald 68 Jahren und einem Darmkrebs, der im Frühling 2004 ope-
riert worden sei, seien die Verdienstmöglichkeiten weiter gesunken. Eine Vermö-
gensbildung sei nicht möglich gewesen. Schliesslich stelle sich die Frage, ob die
Verlustscheine nicht nach 20 Jahren verjähren würden.
E.
An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 29. September 2005 nahm
A. persönlich teil, während der B. der Verhandlung fernblieb. Vor Schranken
machte A. wiederum geltend, dass er über keinerlei Vermögen verfüge; er lebe
einzig von der AHV-Rente.
F.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2005, mitgeteilt am
24. Oktober 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie
folgt:
"1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. C. des
Betreibungsamtes Schiers für den Betrag von Fr. 7'636.90 erteilt.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.00 gehen zu
Lasten des A.. Sie werden beim B. unter Regresserteilung auf A. er-
hoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Be-
zirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.

3. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen
können innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kan-
tonsgerichtsausschuss Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, wei-
tergezogen werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begrün-
dung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen
beantragt werden.

4. (Mitteilung)."

Begründend wurde vorwiegend ausgeführt, dass die vier Pfändungs-
verlustscheine, auf welche sich der Gläubiger beziehe, grundsätzlich zur provisori-
schen Rechtsöffnung berechtigen würden. Was den Einwand des Schuldners be-
treffe, wonach er seit dem Konkurs im Jahre 1982 zu keinem neuen Vermögen
gekommen sei, so werde übersehen, dass es sich vorliegend nicht um Konkurs-



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verlustscheine, sondern um Pfändungsverlustscheine handle, sodass die Einrede
des mangelnden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG in diesem Verfah-
ren nicht gehört werden könne. Auch die Verjährung sei gemäss Art. 2 Abs. 5 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 1994 zum SchKG nicht
eingetreten. Somit sei das Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob A. am 26. Oktober 2005 (Poststem-
pel vom 27. Oktober 2005) beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Be-
schwerde mit dem sinngemässen Begehren, dass der angefochtene Entscheid
aufzuheben sei. In der Begründung wird hauptsächlich geltend gemacht, dass er
am 1. Dezember 1981 Privatkonkurs angemeldet habe, welcher am 15. März 1982
als geschlossen erklärt worden sei. Der B. habe an diesem Konkurs offenbar nicht
teilgenommen. Eine neue Betreibung könne gestützt auf die Pfändungsverlust-
scheine nur eingeleitet werden, wenn neues Vermögen vorhanden wäre. Er habe
aber auf dem Zahlungsbefehl vorschriftsgemäss den Vermerk, dass seit dem er-
wähnten Konkurs kein neues Vermögen vorhanden sei, angebracht. Seinen Le-
bensunterhalt bestreite er von der AHV-Rente und dem sporadischen Einsatz als
Handelslehrer.
H.
Der B. liess sich nicht vernehmen, während der Bezirksgerichtsprä-
sident Prättigau/Davos auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis
auf die Erwägungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid verzichtete.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im ange-
fochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen
können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden
(ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollzie-
hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(GVVzSchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO
in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begrün-



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dung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän-
derungen beantragt werden. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Be-
schwerde zu genügen. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten.
b) Der
Kantonsgerichtsausschuss
überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO
in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob
der angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Geset-
zesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich
sind. Dabei stellt er gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2
ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung
standen, sofern die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse
nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind und sich
nicht als willkürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236
Abs. 3 ZPO in Verbindung mit 233 Abs. 2 ZPO). Er hat aber auf neue, erst vor der
zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten
(BGE 107 II 122 f.). Die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereich-
ten Urkunden befanden sich bereits bei den Akten der Vorinstanz, sodass es sich
dabei nicht um Noven im Sinne von Art. 233 Abs. 2 ZPO handelt.
2. a) Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist
grundsätzlich das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82
SchKG. Als solche gilt eine private öffentliche Urkunde, aus welcher der un-
terschriftlich bekräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und
fällige Geldsumme zu zahlen als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Am-
mon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 1997, §
19 N 68, S. 128). Das Gericht prüft im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren
einzig, ob die Forderung auf einer solchen Schuldanerkennung beruht (Art. 82
Abs. 1 SchKG). Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöff-
nungsrichter nicht zu befinden (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., § 19 N 22, S. 120;
PKG 1996 Nr. 24).
b)
Der Gläubiger und Beschwerdegegner stützt seine in Betreibung ge-
setzte Forderung auf vier Pfändungsverlustscheine. Diese berechtigen grundsätz-
lich zur provisorischen Rechtsöffnung (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 158 zu Art. 82). Im
vorliegendem Fall kann die provisorische Rechtsöffnung aber nicht ohne weiteres
gestützt auf diese Rechtsöffnungstitel erteilt werden. Es ist zu beachten, dass der



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Beschwerdeführer nach Ausstellung der Pfändungsverlustscheine vom 17. Juli
1979, 22. August 1980, 25. November 1980 und 5. März 1981 Konkurs anmelde-
te, der am 1. Dezember 1981 eröffnet und am 11. März 1982 als geschlossen er-
klärt wurde. Diese Forderungen gemäss den Pfändungsverlustscheinen sind somit
vor der Konkurseröffnung entstanden. Offenbar nahm der Gläubiger und Be-
schwerdegegner an diesem Konkurs mit seinen in den Pfändungsverlustscheinen
aufgeführten Forderungen nicht teil, zumal er die vorliegend in Betreibung gesetz-
te Forderung nicht auf Konkursverlustscheine stützt (vgl. Staehelin, a.a.O., N 3 zu
Art. 267). Da die vorliegend betriebene Gesamtforderung vor der Konkurseröff-
nung entstanden ist und der Gläubiger mit dieser nicht am Konkurs teilgenommen
hat, findet Art. 267 SchKG Anwendung, sofern für die Gläubiger aus dem Konkurs
des Beschwerdeführers ein Verlust resultierte (Staehelin, a.a.O., N 1 und 5 zu Art.
267; Amonn/Gasser, a.a.O., § 48 N 30). Gemäss Mitteilung des Notariates,
Grundbuchund Konkursamtes Aussersihl-Zürich vom 15. März 1982 wurden im
betreffenden Konkurs Verlustscheine im Betrag von Fr. 47'840.35 ausgestellt.
Somit ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren die Bestimmung von Art. 267
SchKG zu beachten, wonach die Forderung des Gläubigers, der am Konkurs nicht
teilgenommen hat, denselben Beschränkungen unterliegt wie die Forderungen, für
welche ein (Konkurs)verlustschein ausgestellt worden ist. Gläubiger von Forde-
rungen, die nicht am Konkurs teilnehmen, sollen gemäss dieser Bestimmung nicht
besser gestellt werden, als wenn sie für ihre Forderungen einen Konkursverlust-
schein gemäss Art. 265 SchKG erhalten hätten. Der Beschwerdegegner als Gläu-
biger ist demnach so zu behandeln, wie wenn er gegenüber der Konkursverwal-
tung abgerechnet und für die Forderung einen Verlustschein im Sinne von Art. 265
SchKG erhalten hätte (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 11. Juli
2001, SKG 01 41, E. 3b). Dies bedeutet, dass die in Betreibung gesetzte Forde-
rung, die sich auf die Pfändungsverlustscheine stützt, zwei Beschränkungen unter-
liegt. Einerseits ist die Forderung unverzinslich, andererseits kann der Schuldner
bei einer erneuten Betreibung die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erhe-
ben (Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 267 und N 10 zu Art. 265a). Diesbezüglich ist
die Erwägung der Vorinstanz, wonach eine solche Einrede nicht gehört werden
könne, gesetzeswidrig.
3. a) Besteht für den Schuldner und Beschwerdeführer die Einrede des
fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG auch gegenüber je-
nen Gläubigern, die ihre Forderung im Konkurs nicht angemeldet haben, so kann
die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung wie eine Konkursverlustschein-
forderung nur vollstreckt werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen ge-



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kommen ist. Diese Einrede ist gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 2 SchKG ausdrücklich mit dem Rechtsvorschlag vorzubringen. Mit
dem Vermerk, dass seit dem Konkurs im Jahre 1982 kein neues Vermögen vor-
handen sei, gilt diese Einrede als vom Beschwerdeführer erhoben, sodass die
provisorische Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn neues Vermögen fest-
gestellt wurde. Wird die Einrede mangelnden neuen Vermögens fristund formge-
recht erhoben, so hat das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem zuständigen
Richter am Betreibungsort (vorliegend gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG und Art.
15 Abs. 1 Ziff. 13 GVVzSchKG dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos)
vorzulegen (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Im darauf folgenden (summarischen) Ver-
fahren welches mit dem eigentlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht zu verwech-
seln ist hat der Richter über die Bewilligung Nichtbewilligung des Rechts-
vorschlages zu urteilen. Gelingt es dem Schuldner, nachdem er gemäss gesetzli-
cher Verpflichtung seine Vermögensverhältnisse offengelegt hat, glaubhaft zu ma-
chen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, so bewilligt der Richter
den Rechtsvorschlag des Schuldners (Art. 265a Abs. 2 SchKG). Kommt er zum
gegenteiligen Schluss, verweigert er den Rechtsvorschlag; diesfalls hat er den
Umfang neuen Vermögens festzustellen (Art. 265a Abs. 3 SchKG; Staehelin,
a.a.O., N 17 - 30 zu Art. 265a).
b) Trotz
der
Einrede des mangelnden neuen Vermögens und des da-
rauf durchzuführenden Verfahrens betreffend Bewilligung Nichtbewilligung
des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG bleibt es dem Gläubi-
ger unbenommen, auch die Rechtsöffnung zu verlangen. Sofern der zuständige
Richter für das Verfahren um Bewilligung des Rechtsvorschlages und der zustän-
dige Rechtsöffnungsrichter identisch sind (was in Graubünden der Fall ist, vgl. Art.
84 Abs. 1 SchKG, Art. 265a Abs. 1 SchKG und Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 und 13
GVVzSchKG), kann die Rechtsöffnung (bzw. der Entscheid darüber) gesondert,
aber im selben Verfahren erfolgen. Hat der Richter die Einrede fehlenden neuen
Vermögens abgewiesen bzw. den Rechtsvorschlag nicht bewilligt und den Umfang
des neuen Vermögens festgestellt, kann alsdann Rechtsöffnung erteilt werden.
Heisst der Richter den Rechtsvorschlag dagegen gestützt auf die Einrede man-
gelnden neuen Vermögens gut, bleibt für das Rechtsöffnungsbegehren vorerst
kein Raum. Entweder ist darauf nicht einzutreten das Verfahren zu sistieren
(Staehelin, a.a.O., N 32 f. zu Art. 265a).
c)
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass den Parteien
sowohl für das Einredeverfahren und das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Be-



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zirksgerichtspräsidenten, der wie erwähnt in Graubünden für beide Verfahren zu-
ständig ist, das rechtliche Gehör gewährt werden muss bzw. Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben ist (Staehelin, a.a.O., N 23 ff. und 33 zu Art. 265a). Dane-
ben ist zu beachten, dass für die beiden Verfahren obwohl sie vor demselben
Richter am Betreibungsort durchgeführt werden verschiedene Rechtsmittelwege
bestehen. Bezüglich des Entscheides über die Erteilung der Rechtsöffnung steht
der unterliegenden Partei mit der Rechtsöffnungsbeschwerde gemäss Art. 236
Abs. 1 ZPO und Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVVzSchKG der Weg an den Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden offen. Der Entscheid im Einredeverfahren ge-
mäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG über die Bewilligung Nichtbewilligung des
Rechtsvorschlages und Festestellung des neuen Vermögens ist hingegen gemäss
Art. 265a Abs. 1 SchKG endgültig, was bedeutet, dass kein ordentliches Rechts-
mittel mehr gegeben ist. Allenfalls bleibt die staatsrechtliche Beschwerde als Will-
kürbeschwerde zulässig. Beide Parteien haben aber die Möglichkeit, den Ent-
scheid des Richters mit der innert 20 Tagen anzuhebenden Klage gemäss Art.
265a Abs. 4 SchKG umzustossen. In der Rechtsmittelbelehrung ist neben der
Angabe der Rechtsöffnungsbeschwerde auch auf diese Klagemöglichkeit hinzu-
weisen. Diese Klage auf Feststellung Bestreitung neuen Vermögens ist eine
Feststellungsklage, die im beschleunigten Verfahren am Betreibungsort zu führen
ist (Art. 265a Abs. 4 SchKG und Art. 25 Ziff. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 135
Ziff. 1 ZPO). Die Beweislast obliegt ungeachtet seiner Parteirolle dem Gläubiger.
War der für das Feststellungsverfahren gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG zuständi-
ge Richter bereits mit dem Entscheid im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3
SchKG befasst, so verletzt dieser Umstand den Anspruch auf ein unbefangenes
Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der betreffende
Richter hat somit in den Ausstand zu treten (vgl. dazu BGE 131 I 24 in Pra
11/2005 Nr. 129, S. 878 ff.).
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen 3a und b erhellt, dass die provi-
sorische Rechtsöffnung gestützt auf die Pfändungsverlustscheine, um die der Be-
schwerdegegner bei der Vorinstanz ersuchte, vom Bezirksgerichtspräsidenten nur
erteilt werden kann, wenn er die Voraussetzungen gemäss Art. 82 SchKG als ge-
geben erachtet sowie vorgängig im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG
den Rechtsvorschlag (mit der Einrede mangelnden neuen Vermögens) nicht bewil-
ligt und den Umfang des neuen Vermögens festgestellt hat. Wird in diesem vor-
gängigen Verfahren hingegen der Rechtsvorschlag gestützt auf die Einrede man-
gelnden neuen Vermögens gutgeheissen, ist die Erteilung der Rechtsöffnung vor-
erst ausgeschlossen; auch die Verweigerung der Rechtsöffnung darf folglich erst



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erfolgen, wenn der Rechtsvorschlag aufgrund der glaubhaften Darlegungen des
Schuldners, dass er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei, bewilligt würde.
Vorliegend hat es der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos aber versäumt,
über die Bewilligung Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages zu befinden
sowie im Falle der Nichtbewilligung den Umfang des neuen Vermögens festzustel-
len. Somit bleibt vorerst weder für die Erteilung noch für die Verweigerung der
Rechtsöffnung Raum. Indem die Vorinstanz nun ohne Durchführung des Verfah-
rens nach Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG den Rechtsöffnungsentscheid fällte, obwohl
die Grundlage für diesen Entscheid eben dieses Verfahren bildet, ist er unter Ver-
letzung von Gesetzesbestimmungen erfolgt. Der angefochtene Rechtsöffnungs-
entscheid ist somit aufzuheben und die Sache gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in
Verbindung mit Art. 235 Abs. 3 ZPO an die Vorinstanz zur Nachholung des Ver-
fahrens im Sinne von Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG und zur neuen Entscheidung im
Verfahren über die provisorische Rechtsöffnung zurückzuweisen, zumal es dem
Kantonsgerichtsausschuss mangels Zuständigkeit verwehrt ist, über die Bewilli-
gung Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages sowie im letzteren Fall den
Umfang des neuen Vermögens festzustellen.
5.
Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass die Verjährung der
vor Inkraftreten der Änderungen des Schuldbetreibungsund Konkursgesetztes
vom 16. Dezember 1994 verurkundeten Forderungen mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu laufen begann (vgl. Art. 2 Abs. 5 der Schlussbestimmungen der Än-
derung vom 16. Dezember 1994). Diese Änderungen wurden am 1. Januar 1997
in Kraft gesetzt. Dieses Datum ist somit massgebend für den Beginn der in Art.
149a Abs. 1 SchKG statuierten 20-jährigen Verjährungsfrist für die Pfändungsver-
lustscheine aus den Jahren 1979 bis 1981.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 48 in Verbindung mit
Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Da der Beschwerdeführer als obsiegende Partei
nicht anwaltlich vertreten war und der von ihm betriebene Aufwand als nicht er-
heblich bezeichnet werden kann, wird auf die Zusprechung einer aussergerichtli-
chen Entschädigung verzichtet (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 265a Abs. 1 - 3
SchKG und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-gehen zu Lasten des
B..
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:



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