In dem vorliegenden Fall ging es um eine Berufungsklage gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon bezüglich einer Übertretung der Strassenabstandsverordnung. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 200 CHF belegt. Die Gerichtskosten wurden auf 1'500 CHF festgesetzt. Der Beschuldigte legte Berufung ein und beantragte einen Freispruch. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte jedoch das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1'000 CHF wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-05-45
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-05-45 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.11.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | definitive Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Gemeinde; Rechtskraft; Konkordat; SchKG; Kanton; Steuerveranlagung; Rechtsmittel; Kantons; Rechtskraftbescheinigung; Entscheid; Betreibung; Steuerkommission; Urteil; Veranlagung; Sinne; Verfahren; Kantonsgericht; Finanzverwaltung; Verzugszins; Abschrift; Schuld; Kantonsgerichtsausschuss; Beschwerdegegner |
Rechtsnorm: | Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 27 KG ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ; |
Referenz BGE: | BGE 107 II; |
Kommentar: | Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 80 SchKG KG, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SKG-05-45
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 29. November 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 05 45
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Richter Rehli
und
Vital
Aktuar ad hoc
Maranta
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des S t a a t e s C . , Gesuchssteller und Beschwerdeführer, vertreten durch die
Einwohnergemeinde D.,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 17.
August 2005, mitgeteilt am 18. August 2005, in Sachen des Gesuchstellers und
Beschwerdeführers gegen A., vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi, c/o
Spahni Stein Rechtsanwälte, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz, Gesuchs-
gegner und Beschwerdegegner,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
2
A.
Mit Zahlungsbefehl vom 10. Juni 2005 in der Betreibung Nr. B. des
Betreibungsamtes Schanfigg wurde A. vom Staat C. und der Einwohnergemeinde
D. und deren Kirchgemeinden, vertreten durch die Finanzverwaltung der Gemein-
de D., für den Betrag von Fr. 86'544.50 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2005 sowie
für Fr. 14'953.-- Verzugszins bis 6. Juni 2005 betrieben. Als Forderungsgrund
wurden Kantons-, Gemeindeund Feuerwehrsteuern sowie reformierte und rö-
misch-katholische Kirchensteuern, Ausstand 1998 (1. Januar bis 3. November
1998), ordentliche Steuern, angegeben.
Am 13. Juni 2005 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. A. erhob
noch am gleichen Tag Rechtsvorschlag.
B.
Die Steuerkommission der Gemeinde D. bzw. deren Protokollführer
bescheinigte am 22. Juni 2005, dass die gegen die definitive Steuerveranlagung
für die Staatsund Gemeindesteuern vom 1. Januar 1998 bis 3. November 1998,
ordentliche Steuern 1998, zulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht ergriffen
worden bzw. erschöpft seien, diese Steuerveranlagung somit rechtskräftig sei und
als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne des SchKG vom 11. April 1889 gelte
(gemäss § 227 des kantonalen Steuergesetzes) sowie bei der Festsetzung der
Forderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 des Kon-
kordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffent-
lich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 (SR 281.22) erfüllt worden seien.
Daneben erklärte die Steuerkommission in der Rechtskraftbescheinigung, dass
die Eröffnung dieser definitiven Steuerveranlagung am 7. September 2001 nach
den bestehenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei. Der Steuerpflichtige
sein legitimierter Vertreter hätten Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern
und innerhalb von 30 Tagen ein Rechtsmittel zu ergreifen, wobei mit einer
Rechtsmittelbelehrung auf das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und
-frist aufmerksam gemacht worden sei. Zuständig für die Veranlagung der betref-
fenden Steuern sei die Steuerkommission der Gemeinde D..
C.
Am 29. Juni 2005 erstellte die Finanzverwaltung D. eine Abschrift der
definitiven Rechnung vom 22. November 2001 für die Staatsund Gemeindesteu-
ern vom 1. Januar 1998 bis 3. November 1998, ordentliche Steuern 1998, welche
zulasten von A. einen Reststeuerbetrag für 1998 von Fr. 86'544.50 ergab. Gemäss
Abschrift sei dieser Restbetrag bis 22. Dezember 2001 zahlbar. Ab dem 23. De-
zember 2001 werde ein Verzugszins von 5% berechnet. Gemäss dem am 29. Juni
3
2005 erstellten Kontoauszug 1998 von A. beträgt dieser Verzugszins bis 6. Juni
2005 Fr. 14'953.--.
D.
Am 30. Juni 2005 stellte die Finanzverwaltung D. beim Bezirksge-
richtspräsidenten Plessur ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den in Be-
treibung gesetzten Betrag nebst den Kosten von Fr. 200.-für den Zahlungsbefehl,
unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten von A.. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass als Rechtsöffnungstitel die am 7. September
2001 eröffnete definitive Steuerveranlagung für die Veranlagungsperiode
1997/1998 diene, wobei die für die Veranlagung zuständige Steuerkommission die
Rechtskraft der Steuerveranlagung bescheinige. Daneben sei die Finanzverwal-
tung D. vom Gemeinderat ermächtigt, alle zum Bezug und zur Sicherung der
Steuerforderungen notwendigen gesetzlichen Massnahmen zu treffen. Sie vertrete
dabei den Staat, die Gemeinden und allenfalls die Kirchgemeinden im Zwangs-
vollstreckungsund Nachlassverfahren sowie vor dem Richter.
E.
Mit Stellungnahme vom 16. August 2005 führte A. hauptsächlich aus,
dass die von der Gemeinde D. gegen ihn verlangte Rechtsöffnung auf den Steu-
erentscheiden und der von der Gemeindesteuerkommission selber ausgestellten
Rechtskraftbescheinigung basiere. Die Gemeinde verschweige indessen, dass für
diese beiden Steuerjahre ein Beschwerdeverfahren stattgefunden habe, welches
derzeit vor dem Bundesgericht hängig sei. Daneben verweigere die Gemeinde D.
die Ausstellung einer Haftungsverfügung, sodass ungewiss sei, welchen Anteil
seine Ehefrau und welchen er zu tragen habe.
F.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 17. August 2005, mitgeteilt am 18.
August 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur wie folgt:
"1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B. des
Betreibungsamtes Schanfigg wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von Fr. 400.--
gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das
PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen.
3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung)."
Als Begründung wurde vorwiegend ausgeführt, dass rechtskräftige
Steuerveranlagungen der zuständigen Gemeinwesen definitive Rechtsöffnungsti-
tel gemäss Art. 80 SchKG darstellen würden. Der Gesuchsteller habe einen Kon-
toauszug, Details zur Veranlagungsverfügung als Teil dieser Verfügung sowie die
4
Abschrift einer definitiven Rechnung zur Bestimmung des geschuldeten Steuerbe-
trages eingereicht. Indessen habe er es unterlassen, den eigentlichen Rechtsöff-
nungstitel, nämlich die definitive komplette Veranlagungsverfügung mit Rechtsmit-
telbelehrung und rechtsgültiger Unterschrift, dem Gericht vorzulegen. Deshalb sei
nicht erkennbar, auf welche Verfügung sich die Rechtskraftbestätigung der Steu-
erkommission D. beziehe. Zudem gehe hervor, dass Rechtsmittel gegen die Ver-
anlagungsverfügung für die Jahre 1997 und 1998 ergriffen worden seien. Am 2.
Mai 2005 sei Verwaltungsgerichtsbeschwerde/staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriffen worden, wobei offenbar nicht klar sei, ob das ordentli-
che Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das ausserordentliche
Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde zum Tagen komme. Jedenfalls
könne die Steuerkommission D. aufgrund des Weiterzugs und des hängigen Ver-
fahrens nicht mehr eine gültige Rechtskraftbescheinigung ausstellen, sondern al-
lenfalls nur das kantonale Verwaltungsgericht das Bundesgericht selber,
weshalb keine taugliche Rechtskraftbescheinigung vorliege.
G.
Gegen diesen Rechtsöffungsentscheid erhob die Finanzverwaltung
der Einwohnergemeinde D. bzw. dessen Vorsteher am 26. August 2005 beim
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen
Antrag, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sowie die definitive Rechts-
öffnung in der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Schanfigg über den Betrag
von Fr. 86'544.50 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2005, über Fr. 14'953.-- Verzugs-
zins bis 6. Juni 2005, über die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.--, über
diejenigen des Rechtsöffnungsverfahrens des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur
von Fr. 400.-- und über allfällige weitere Kosten des Kantonsgerichtsausschusses
von Graubünden zu erteilen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorge-
bracht, dass die Rechtsöffnung unter der Beilage der Abschrift der definitiven
Rechnung vom 7. September 2001 (Systemausdruck vom 29. Juni 2005), der De-
tails zur Steuerveranlagung 1997/1998, der Rechtskraftbescheinigung der Steuer-
kommission D. sowie dem Kontoauszug Steuern 1998 vom 29. Juni 2005 verlangt
worden sei. Damit sei der Steuerbetrag vollständig nachgewiesen. Ferner würden
Steuerveranlagungen und -rechnungen keine Unterschrift tragen. Die Rechtsmit-
telbelehrung zu den Veranlagungen befänden sich jeweils auf der Rückseite der
eröffneten Rechnungen, was auch bei der Rechnung vom 7. September 2001 der
Fall gewesen sei. Dies beweise auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige ge-
gen diese Veranlagung Einsprache erhoben habe. Schliesslich könne die Steuer-
kommission zwar die Rechtskraft der Veranlagung nicht abschliessend bescheini-
gen; in der Rechtskraftbescheinigung sei aber attestiert, dass die gegen die betref-
5
fende Steuerveranlagung zulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht ergriffen bzw.
erschöpft seien, was den Tatsachen entspreche. Das Verwaltungsgericht des
Kantons C. habe die Rechtskraft seines Urteils vom 7. Dezember 2004 beschei-
nigt und das Bundesgericht habe bestätigt, dass bei ihm eine staatsrechtliche Be-
schwerde eingegangen sei.
H.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2005 stellte der Rechtsver-
treter von A. folgende Rechtsbegehren:
"1. Verfahrensantrag
1.1 Der Beschwerdeführerin sei Frist anzusetzen zur Stellungnahme
betreffend der Frage der Verletzung des Novenverbots durch Ein-
reichung verspäteter und damit unzulässiger Beweismittel im Sin-
ne der Zivilprozessordnung GR.
1.2 Die mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel seien, je
nach Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführerin, aus
dem Recht zu weisen.
2. Materielle
Anträge
2.1 Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2.2 Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
2.3 Unter Kostenund Entschädigungsfolgen für das erstund zweitin-
stanzliche Verfahren."
In der Begründung wird hauptsächlich geltend gemacht, dass die Fi-
nanzverwaltung D. bzw. deren Vorsteher keine Kompetenz zur Vertretung des
Gemeinderates habe, da den Akten nicht entnommen werden könne, dass eine
Mandatierung vorgenommen worden sei. Insbesondere die Ermächtigung des Fi-
nanzverwalters zum selbständigen Ergreifen von Rechtsmitteln sei nicht nachge-
wiesen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Ferner seien die vom
Beschwerdeführer mit der Rechtsöffnungsbeschwerde eingereichten Unterlagen
als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen. Was die Rechtskraftbescheini-
gung betreffe, so sei diese mit der blossen Unterschrift des Protokollführers nicht
rechtsgenüglich unterzeichnet. In Kollegialbehörden würden Verfügungen und Be-
schlüsse vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. Nur aus-
nahmsweise gebe es rechtsgültige Dokumente von Kollegialbehörden, die nur
vom Protokollführer unterzeichnet seien; ein solcher Ausnahmefall liege hier aber
nicht vor. Daher sei die Bescheinigung formungültig. Des Weiteren habe das Ver-
waltungsgericht keine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt, sondern nur bestä-
tigt, dass bei ihm gegen sein Urteil kein Rechtsmittel eingereicht worden sei. Da-
neben habe es darauf hingewiesen, dass eine staatsrechtliche Beschwerde erho-
6
ben worden sei. Indessen sei beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde/staatsrechtliche Beschwerde eingereicht worden. Nur das Bundesge-
richt könne entscheiden, ob es sich um eine staatsrechtliche Beschwerde
Verwaltungsgerichtsbeschwerde handle. Schliesslich fehle eine Haftungsverfü-
gung der Steuerkommission. Damit gehe die Veranlagungsbehörde wohl davon
aus, dass beide Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer haften würden und
folglich keine Haftungsverfügung erforderlich sei. Nachdem aber beide Ehegatten
ein steuerbegründendes Einkommen erzielt und sich im Jahre 1998 getrennt hät-
ten sowie anschliessend geschieden worden seien, sei eine solche zwingend er-
forderlich.
I.
In ihrer Replik vom 14. Oktober 2005 hält die Finanzverwaltung D. an
den Anträgen in ihrer Beschwerde fest und führt hauptsächlich aus, dass der Ge-
meinderat D. die Delegation des Steuerinkassos im Rahmen des Stellenbe-
schriebs an den Leiter Finanzen abgetreten habe. Ferner würden die mit der Be-
schwerde eingereichten Unterlagen keine Noven darstellen, sondern nur die Aus-
führungen in der Rechtskraftbescheinigung vom 22. Juni 2005 präzisieren. Dane-
ben würden Rechtskraftbescheinigungen im Kanton C. durchwegs nur vom Proto-
kollführer der Steuerkommission unterschrieben. Des Weiteren gehe aus der Be-
stätigung des Bundesgerichts klar hervor, dass es sich beim von A. ergriffenen
Rechtsmittel ans Bundesgericht um eine staatsrechtliche Beschwerde handle.
Schliesslich würde der Erlass einer Haftungsverfügung nichts daran ändern, dass
A. für die Gesamtsteuer hafte, da die volle solidarische Haftung nur für denjenigen
Ehegatten entfalle, dessen Erwerbseinkommen weniger als die Hälfte des Er-
werbseinkommens des andern Ehegatten betrage. Bei A. treffe dies aber nicht zu.
J.
Der Rechtsvertreter von A. hält in seiner Duplik vom 21. November
2005 ebenfalls an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerdeantwort fest und
macht vorwiegend geltend, dass eine Kompetenzdelegation aufgrund einer Stel-
lenbeschreibung nicht möglich sei. Wären vor dem 1. Januar 2004 Kompetenz-
delegationen des Gemeinderates gar nicht vorgesehen gewesen, so seien sie ab
diesem Zeitpunkt per Reglement festzulegen und mit Verfügung zu übertragen.
Somit bleibe es dabei, dass der betreibende und beschwerdeführende Vorsteher
der Finanzverwaltung nicht legitimiert und ungenügend bevollmächtigt sei. Ferner
sei die Steuerkommission mit der Angelegenheit betreffend Rechtskraftbescheini-
gung nie befasst gewesen, weshalb der Protokollführer kompetenzwidrig die Be-
scheinigung verfasst habe. Entsprechend seien dem Beschwerdegegner diesbe-
züglich keine Verfahrensrechte eingeräumt worden. Schliesslich sei eine Haf-
7
tungsverfügung notwendig, da nirgends zu entnehmen sei, ob gewisse Einkünfte
von beiden Ehegatten zu versteuern wären nur einen betreffen würden und
die Ehegatten somit die Steuerhaftung auch nicht in ihrer Ehescheidungskonventi-
on im Jahre 1999 hätten regeln können.
K.
Der Bezirksgerichtspräsident Plessur liess sich nicht vernehmen.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im
Rechtsöffnungsentscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen
können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden
(ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollzie-
hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV
zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim
Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 26. August
2005 datierten Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten
Plessur vom 17. August 2005, mitgeteilt am 18. August 2005, ist die Frist gewahrt.
Daneben vermag die vorliegende Beschwerde den formellen Anforderungen von
Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO zu genügen.
b)
Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO
in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob
der angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Geset-
zesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich
sind. Dabei stellt er gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2
ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung
standen, sofern die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse
nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind sich
als willkürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3
ZPO in Verbindung mit 233 Abs. 2 ZPO). Er hat aber auf neue, erst vor der zwei-
ten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten (BGE
107 II 122 f.). Die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und Replik sowie
8
die vom Beschwerdegegner mit seiner Beschwerdeantwort und Duplik eingereich-
ten Unterlagen befanden sich nicht bei den Vorakten und müssen demnach so-
weit nicht eine Prüfung von Amtes wegen zu erfolgen hat grundsätzlich unbe-
rücksichtigt bleiben; daneben sind die tatsächlichen Behauptungen der Parteien in
den Rechtsschriften, welche sich auf diese neu eingereichten Dokumente bezie-
hen und daher vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht wurden, unter dem ge-
nannten Vorbehalt grundsätzlich nicht zu hören. Davon ausgenommen sind aber -
wie gesagt - neu eingereichte Unterlagen und tatsächliche Behauptungen, die von
Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen betreffen (PKG 2000 Nr.
14).
c)
Der Beschwerdegegner macht geltend, dass die Finanzverwaltung
bzw. deren Vorsteher nicht zur Vertretung des Gemeinderates, welcher Bezugs-
behörde für die Staatsund Gemeindesteuern sei, berechtigt sei. Da es sich hier-
bei um eine von Amtes wegen abzuklärende Prozessvoraussetzung handelt, kön-
nen alle von den Parteien beim Kantonsgerichtsausschuss eingereichten Unterla-
gen und neuen Vorbringen, die diese Frage betreffen, berücksichtigt werden. Der
Gemeinderat D. hat für das Inkassowesen die Finanzverwaltung bzw. dessen Lei-
ter für zuständig erklärt, wie der Stellenbeschreibung des Gemeinderates vom 20.
Januar 2004 zu entnehmen ist. Von den Parteien ist anerkannt, dass der Gemein-
derat Bezugsbehörde für die Staatsund Gemeindesteuern ist. Somit ist er auch
für das Steuerinkasso verantwortlich. Will der Gemeinderat seine Interessen nicht
selbst wahrnehmen, mithin nicht selber rechtliche Schritte wie namentlich die Ein-
leitung eines Betreibungsverfahrens gegen allfällige Steuerschuldner vornehmen
und Gesuche um Rechtsöffnung stellen, so kann er sie durch einen frei gewählten
(vertraglichen) Vertreter wahrnehmen lassen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG); nur für
die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteilig-
ten kann der Kanton Regeln aufstellen (Art. 27 SchKG; Ammon/Gasser, Grundriss
des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 1997, § 8 N 12, S. 62; Ehren-
zeller, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
SchKG I, Basel 1998, N 22 zu Art. 67). Da für die nichtgewerbsmässige Vertretung
in Betreibungssachen freie Wahl des Vertreters gilt und vorliegend von einer ge-
werbsmässigen Vertretung keine Rede sein kann, ist die Finanzverwaltung D.
bzw. deren Vorsteher zur Einreichung einer Rechtsöffnungsbeschwerde (wie im
Übrigen auch eines Rechtsöffnungsgesuchs) legitimiert, zumal zwischen Bezugs-
behörde und dem Vorsteher der Finanzverwaltung ein beidseitig unterzeichneter
Stellenbeschrieb besteht, der die Vertretung in Inkassoangelegenheiten vorsieht.
Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
9
2. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die
Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die
hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den ma-
teriellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entschei-
den (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., § 19 N 22, S. 120). Verfügt der Gläubiger über
einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil einen ge-
richtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), so kann der Richter die defini-
tive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu bewei-
sen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (namentlich durch Zahlung,
Verrechnung Erlass) getilgt gestundet worden die Verjährung ein-
getreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Handelt es sich um ein in einem anderen Kan-
ton ergangenes vollstreckbares Urteil, so kann der Betriebene überdies die Ein-
wendung erheben, er sei nicht richtig vorgeladen worden nicht gesetzlich ver-
treten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG).
b)
Für Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Ansprüche bedarf es
jeweils einer spezifischen Norm, welche den Entscheid über einen öffentlich recht-
lichen Anspruch für vollstreckbar erklärt, wie - neben Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 und 3
SchKG - namentlich das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe
zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 (Konkor-
dat 1971; SR 281.22) für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eines ande-
ren Kantons (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 101 f. zu Art. 80). Die Rechtshilfe für An-
sprüche auf Geld und Sicherheitsleistung wird gewährt durch die Erteilung der de-
finitiven Rechtsöffnung (Art. 1 Abs. 2 Konkordat 1971). Voraussetzung ist, dass
die Verfügungen Entscheide (inklusive Steuerveranlagungen) im Kanton, in
dem sie erlassen wurden, gemäss Art. 80 Abs. 2 (Ziff. 3) SchKG gerichtlichen Ur-
teilen gleichgestellt wurden, womit im Ursprungskanton die definitive Rechtsöff-
nung erteilt werden müsste (Art. 2 Konkordat 1971). Zum Nachweis der Voll-
streckbarkeit müssen dem Rechtsöffnungsrichter die Urkunden gemäss Art. 4
Konkordat 1971 vorgelegt werden. Dieser hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Verfügung der Entscheid vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt
ist, ob dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt wurde und ob der Entscheid
eine Rechtsmittelbelehrung enthielt (Art. 5 Konkordat 1971). Gegen die Erteilung
der Rechtsöffnung stehen dem Betriebenen die Einwendungen gemäss Art. 6
Konkordat 1971 zu (zum Ganzen vgl. Staehelin, a.a.O., N 138 ff. zu Art. 80).
10
3.
Es ist festzuhalten, dass der Betriebene bzw. Beschwerdegegner
keine Einwendungen im Sinne von Art. 6 Konkordat 1971 und Art. 81 Abs. 1 und 2
SchKG geltend macht. Demnach beschränkt sich die Prüfung im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren darauf, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG
bzw. Art. 2 Konkordat 1971 vorliegt sowie, ob die Anforderungen an das Verfahren
gemäss Art. 3 Konkordat 1971 erfüllt sind, welche Prüfung von Amtes wegen vor-
zunehmen ist, und ob die Vollstreckbarkeit gemäss Art. 4 Konkordat 1971 nach-
gewiesen wurde. Als Rechtsöffnungstitel dient eine Steuerveranlagung vom 7.
September 2001 bzw. die definitive Rechnung vom 22. November 2001. Diese
Steuerveranlagung wurde von der Steuerkommission der Gemeinde D. erlassen.
Innerhalb des Kantonsgebietes werden Verfügungen und Entscheide kantonaler
Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie eben Steuern
gerichtlichen Urteilen gleichgestellt, soweit das kantonale Recht diese Gleichstel-
lung vorsieht. Über den Gesetzeswortlaut hinaus können auch Entscheide von
Gemeindebehörden den Urteilen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung muss
nicht in einem formellen Erlass ergehen, sondern kann auf ungeschriebenem
Verwaltungsrecht Gewohnheitsrecht beruhen. Diese Gleichstellung haben
heute alle Kantone vollzogen (s. dazu Staehelin, a.a.O., N 108 zu Art. 80). Dem-
nach sind kantonale Steuerveranlagungen gerichtlichen Urteilen, die zur definiti-
ven Rechtsöffnung berechtigen, gleichgestellt. Dies wird in § 227 des Steuerge-
setzes des Kantons C. (StG; SAR 651.100) statuiert. Nach dieser Bestimmung
stellen daneben wie die kantonalen Veranlagungen auch Steuerveranlagungen
von Gemeinden definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar,
zumal unter Steuerbehörden auch diejenigen von Gemeinden verstanden werden
(vgl. § 162 ff. StG). Diese Regelung war schon im alten Steuergesetz des Kantons
C. enthalten (§ 164 aStG). Folglich stellt die Steuerveranlagung der Steuerkom-
mission D. zweifellos ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 2 Konkordat
1971 bzw. Art. 80 SchKG dar, womit im Übrigen auch der Nachweis gemäss Art. 4
lit. d Konkordat 1971 erbracht ist. Daneben sind die Anforderungen an das Verfah-
ren im Sinne von Art. 3 Konkordat 1971 erfüllt worden, wie aus der vom Be-
schwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Rechtskraftbescheinigung vom
22. Juni 2005 sowie aus der Tatsache, dass Rechtsmittel ergriffen wurden, her-
vorgeht. Zudem hat der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht,
dass das Veranlagungsverfahren vor der Steuerkommission D. diesen Anforde-
rungen nicht genügt hätte.
4.
Damit die definitive Rechtsöffnung auf dem Rechtshilfeweg erteilt
werden kann, muss die Vollstreckbarkeit der dem gerichtlichen Urteil gleichgestell-
11
ten Steuerveranlagung durch Urkunden, die dem Rechtsöffnungsrichter vorzule-
gen sind, nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz
eine Abschrift der definitiven Rechnung vom 22. November 2001 sowie einen Kon-
toauszug mit Details zur Steuerveranlagung eingelegt. Gemäss Art. 4 lit. a Kon-
kordat 1971 ist eine vollständige Ausfertigung der Verfügung des Entschei-
des bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister vorzulegen. Bei solchen Auszügen
aus dem Steuerregister genügt eine Abschrift der zuständigen Behörde ein
Computerauszug (Staehelin, a.a.O., N 141 zu Art. 80), welcher nicht unterschrie-
ben sein muss (vgl. PKG 1992 Nr. 29). Folglich genügt die Abschrift vom 29. Juni
2005 (Systemausdruck) den Voraussetzungen von Art. 4 lit. a Konkordat 1971. Im
Übrigen sind dieser Abschrift der Steuerbetrag, der zur Zahlung Verpflichtete und
die Fälligkeit des Betrages ohne weiteres zu entnehmen.
Als
weiterer
Nachweis der Vollstreckbarkeit ist dem Rechtsöffnungs-
richter eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechts-
mittel einzulegen war bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steu-
erveranlagung rechtskräftig geworden ist, vorzulegen (Art. 4 lit. b Konkordat 1971).
Eine solche Rechtskraftbescheinigung der zuständigen Steuerbehörde liegt im
vorliegenden Fall bei den vorinstanzlichen Akten. Am 22. Juni 2005 stellte die
Steuerkommission D. eine Rechtskraftbescheinigung aus, wonach die Steuerver-
anlagung vom 7. September 2001 rechtskräftig ist. Der Rechtsöffnungsrichter ist
an die Rechtskraftbescheinigung gebunden, sofern sich deren Unrichtigkeit nicht
aus den Akten ergibt (Staehelin, a.a.O., N 141 zu Art. 80). Dies ist hier nicht der
Fall, zumal in den diesbezüglich massgebenden Akten keine Anhaltspunkte zu
erkennen sind, wonach die Rechtskraftbescheinigung fehlerhaft sein sollte. Der
Steueramtsvorsteher E. amtet als Protokollführer für die Steuerkommission und ist
zuständig für die Erstellung von Auszügen und Bescheinigungen, wie der Stellen-
beschreibung des Gemeinderates D. zu entnehmen ist. Folglich besitzt er ohne
weiteres die Kompetenz zur Unterzeichnung und Ausstellung von Rechtskraftbe-
scheinigungen. Des Weiteren liegt eine Bestätigung des Bundesgerichtes vom 24.
August 2005 vor, wonach der Beschwerdegegner gegen den Entscheid des Ver-
waltungsgerichtes C. staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat. Bei diesem
Rechtsmittel handelt es sich um ein ausserordentliches ohne aufschiebende Wir-
kung, weshalb sich die ausgestellte Rechtskraftbescheinigung auch in diesem
Punkt als korrekt erweist. Folglich ist die Voraussetzung gemäss Art. 4 lit. b Kon-
kordat 1971 erfüllt.
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Des Weiteren ist dem Rechtsöffnungsrichter eine Bescheinigung der
entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Art. 3
Konkordat 1971 erfüllt sind, vorzulegen (Art. 4 lit. c Konkordat 1971). In Erwägung
3 wurde festgestellt, dass die Anforderungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3
Konkordat 1971 erfüllt worden sind. Der Beschwerdegegner hat zu keinem Zeit-
punkt etwas Gegenteiliges vorgebracht. Eine Bescheinigung, dass das Veranla-
gungsverfahren vor der zuständigen Steuerbehörde diesen Anforderungen genüg-
te, liegt bei den Akten der Vorinstanz. Die Steuerkommission D. hat in ihrer
Rechtskraftbescheinigung festgehalten, dass die betreffende Steuerveranlagung
nach den gesetzlichen Vorschriften eröffnet worden sei, der Steuerpflichtige Gele-
genheit gehabt habe, sich zur Sache zu äussern und innert 30 Tagen ein Rechts-
mittel einzulegen. Mit einer Rechtsmittelbelehrung sei auf das zulässige Rechts-
mittel aufmerksam gemacht worden. Von den Rechtsmitteln hat der Beschwerde-
gegner allerdings erfolglos auch offensichtlich Gebrauch gemacht. Somit ist
auch die Voraussetzung von Art. 4 lit. c Konkordat 1971 erfüllt.
Schliesslich kann, was die Bestimmung von Art. 4 lit. d Konkordat
1971 betrifft, auf Erwägung 3 verwiesen werden.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Steuerbehörde D.
keine Haftungsverfügung erlassen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die-
ser Einwand an der Qualifikation der betreffenden Steuerveranlagung bzw. deren
Abschrift als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 2 und Art. 3 Konkor-
dat 1971 nichts zu ändern vermag. In Erwägung 3 wurde festgehalten, dass die
betreffende Steuerveranlagung einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80
Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gleichgestellt ist und dass die Voraussetzungen der Voll-
streckbarkeit erfüllt sind. Somit bleiben dem Betriebenen und Beschwerdegegner
nur noch die Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG und Art. 6 Konkordat
1971, um die definitive Rechtsöffnung zu verhindern. Der Einwand der fehlenden
Haftungsverfügung stellt aber nicht eine solche Einrede dar, sodass er in vorlie-
gendem Verfahren nicht hilfreich ist. Davon abgesehen hat der Rechtsöffnungs-
richter wie dargelegt - über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu ent-
scheiden.
6.
Der Beschwerdeführer verlangt nicht nur über den Steuerbetrag von
Fr. 86'544.50 die definitive Rechtsöffnung, sondern auch über Verzugszinsen.
Gemäss dem vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Kontoaus-
zug betrage der Zins bis zum 6. Juni 2005 Fr. 14'953.--. Für Verzugszinsen kann
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sogar auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Rechts-
öffnungstitel ausgewiesen ist. Vorliegend ist aber in der Abschrift der definitiven
Veranlagung, das heisst im Rechtöffnungstitel selbst, ein Verzugszins von 5% be-
legt. Daneben liegt bei den vorinstanzlichen Akten die gesetzliche Regelung des
Kantons C. zur Begründung und Höhe der Verzugszinsen.
7. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in vorliegendem Fall ein
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bzw. Art. 2 Konkordat 1971 vor-
liegt sowie die Anforderungen an das Verfahren zum Erlass der Steuerveranla-
gung vor der Steuerbehörde der Gemeinde D. gemäss Art. 3 Konkordat 1971 er-
füllt sind. Daneben ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die Vollstreckbarkeit
der Steuerveranlagung gemäss Art. 4 Konkordat 1971 nachzuweisen. Schliesslich
ist der geltend gemachte Verzugszins von 5% dokumentiert. Folglich muss über
den Betrag von Fr. 86'544.50 nebst 5% Zins seit 7. Juni 2005 sowie über Fr.
14'953.-- Verzugszins bis 6. Juni 2005 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden.
Die Beschwerde ist somit gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufzuhe-
ben.
b)
Für die Kosten des Zahlungsbefehls (Betreibungskosten) kann keine
Rechtsöffnung erteilt werden, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der
Betreibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger berechtigt ist,
von Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68
SchKG; PKG 1991 Nr. 28 und Nr. 30).
c)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechts-
öffnungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerde-
gegners (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Dieser hat die
obsiegende Partei, nämlich den Beschwerdeführer, für das vorinstanzliche Verfah-
ren sowie für das Beschwerdeverfahren mit je Fr. 100.-zu entschädigen (Art. 62
Abs. 1 GebVSchKG).
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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben.
2.
In der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Schanfigg wird für den Be-
trag von Fr. 86'544.50 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2005 sowie für
den Betrag von Fr. 14'953.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 400.-gehen zu Lasten
von A., welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 100.-zu entschädigen hat.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-gehen zu Lasten von
A., welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 100.-zu entschädigen hat.
5. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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