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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-04-57: Kantonsgericht Graubünden

X. Z. und Y. Z. heirateten 1991 und hatten zwei Kinder. Nach Problemen in der Ehe fand ein Eheschutzverfahren statt. Ein gerichtlicher Vergleich verpflichtete Y. Z. zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen. Nach der Scheidung zahlte Y. Z. einen Teil der Hypothek aus seinem Vorsorgeplan, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte. Das Gericht entschied, dass die definitive Rechtsöffnung nur teilweise gewährt wird. Die Kosten des Verfahrens wurden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-04-57

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-04-57
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-04-57 vom 06.12.2004 (GR)
Datum:06.12.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Zahlung; Schuld; Beschwerdegegner; Vorsorge; Unterhalt; Betrag; Betreibung; Tilgung; Kantons; Kantonsgericht; Kinder; Urkunde; Scheidung; Hypothek; Forderung; SchKG; Vergleich; Parteien; Kinderzulagen; Bezirksgerichtspräsidium; Urteil; Kantonsgerichtsausschuss; Schuldner; Urkunden; Plessur; üglich
Rechtsnorm:Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 285 ZGB ;Art. 81 KG ;Art. 86 OR ;
Referenz BGE:113 III 86; 113 III 9; 115 III 100; 119 II 8;
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SKG-04-57

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 6. Dezember 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 04 57

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Heinz-Bommer und Rehli
Aktuar ad hoc
Maranta
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der X. Z., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwäl-
tin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 29.
September 2004, mitgeteilt am 6. Oktober 2004, in Sachen der Gesuchstellerin
und Beschwerdeführerin gegen Y. Z., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:



2


A.
X. Z. und Y. Z. heirateten am 21. August 1991. Aus der Ehe gingen
zwei Kinder mit Jahrgang 1992 und 1997 hervor. Nachdem sich in der Ehe Prob-
leme eingestellt hatten, wurde im Sommer 2001 ein Eheschutzverfahren durchge-
führt. Die erstinstanzliche Eheschutzverfügung wurde von Y. Z. angefochten. Mit
Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 1. November 2001
wurde das Rekursverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. In diesem
gerichtlichen Vergleich vom 1. November 2001 vereinbarten die Parteien was
folgt:
" (...)
2. Y. Z. verpflichtet sich, beginnend ab 1. Oktober 2001 an den Unterhalt
seiner Familie monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von
Fr. 2'500.-zuzüglich gesetzlicher vertraglicher Kinderzulagen zu
bezahlen. Davon entfallen je Fr. 600.-auf die beiden Kinder und Fr.
1'300.-auf die Ehefrau.


Y. Z. verpflichtet sich sodann, für den Monat September 2001 an den
Unterhalt seiner Familie Fr. 700.-zuzüglich Kinderzulagen zu bezah-
len.

(...)."
B.
Dem Scheidungsurteil vom 16. August 2002 ist zu entnehmen, dass
die Parteien am 2. bzw. 15. Februar 2002 eine umfassende Einigung über die Ne-
benfolgen der Scheidung erzielt hätten. Anlässlich der Anhörung sei diese Kon-
vention in beiderseitigem Parteiwillen mit einem Antrag auf Anweisung des
Grundbuchamtes zur Übertragung des je im hälftigen Miteigentum der Parteien
stehenden Grundstückes Parzelle A., Einfamilienhaus in B., zu Alleineigentum an
X. Z. sowie mit der Feststellung, dass bloss Y. Z. über ein Freizügigkeitsguthaben
verfüge, präzisiert und ergänzt worden.
C.
Am 26. April 2002 erteilte Y. Z. der Bank C. den Auftrag, den Betrag
von Fr. 11'391.25 aus seinem Vorsorgeplan 3-Stiftungskonto, mithin sein gesam-
tes Vorsorgekapital der 3. Säule, zum Zweck der Amortisation und Rückzahlung
von Hypothekardarlehen auf das Hypothekarbzw. Baukonto Nr. D. der Bank C.
zu überweisen. Die Hypothekarschuld betrug per 26. April 2002 Fr. 26'320.30 und
lastete auf der je im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden - Liegenschaft
Parzelle E. in B. (Einfamilienhaus). Mit Gutschriftsanzeige vom 21. Mai 2002 war
dieser Auftrag vollzogen; durch die Überweisung von Fr. 11'391.25 aus dem Vor-
sorgeplan 3 wurde die Hypothekarschuld für das Einfamilienhaus von Fr.
26'320.30 auf Fr. 14'929.05 reduziert.



3


D.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva
vom 16. August 2002 wurde die Ehe geschieden. Im Dispositiv dieses Urteils folg-
te das Bezirksgerichtspräsidium der Ehescheidungskonvention vom 2. bzw. 15.
Februar 2002. Demnach wurde unter anderem erkannt, dass die Liegenschaft
Parzelle E. in B. gleichzeitig mit der auf dem Grundstück lastenden, grundpfand-
gesicherten Schuld von X. Z. übernommen werde. Y. Z. wurde verpflichtet, den
Kredit von Fr. 30'000.-bei der Bank F. zu übernehmen.
E.
Mit Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2004 des Betreibungsamtes Chur,
Betreibungs-Nr. G., wurde Y. Z. von X. Z. für den Betrag von Fr. 7'638.-- nebst
Zins zu 5% seit 1. September 2001 betrieben. Dagegen erhob Y. Z. am Tag der
Zustellung des Zahlungsbefehls, dem 23. Juni 2004, Rechtsvorschlag. In der Fol-
ge stellte X. Z. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Begehren um definitive
Rechtsöffnung. Darin begehrte sie die (definitive) Rechtsöffnung für die Beträge
von Fr. 7'638.-- nebst Zins zu 5% seit September 2001 bis Juli 2002 und Fr. 70.--
für die Kosten des Zahlungsbefehls, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beklagten. In ihrem Gesuch stützte sich X. Z. auf die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums und den Vergleich vom 1. November 2001.

In der Stellungnahme vom 10. September 2004 (Poststempel) mach-
te Y. Z. im Wesentlichen geltend, dass am 21. Mai 2002 Fr. 11'391.25 an X. Z. zur
Begleichung ausstehender Zahlungen überwiesen worden seien. Da es gemäss
Vorsorgeplan nicht möglich gewesen sei, das Guthaben daraus in bar auszuzah-
len, sei diese Summe zur Tilgung bzw. Reduktion der zweiten Hypothek des Ein-
familienhauses in B. eingesetzt worden.
F.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2004, mitgeteilt am
6. Oktober 2004, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt:
"1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. G. des
Betreibungsamtes Chur wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.--
gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind innert 30 Tagen auf das
PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.

3. (Rechtsmittelbelehrung).
4 (Mitteilung)."

Begründend wurde vorwiegend ausgeführt, dass gemäss Schei-
dungsurteil keine Verpflichtung des Gesuchsgegners bestehe, eine Auszahlung
über den Vorsorgeplan 3 im Betrage von Fr. 11'391.25 vorzunehmen. Die Zahlung



4


sei zu Gunsten des Hypothekarkontos bei der Bank C. erfolgt, während der Mitei-
gentumsanteil des Gesuchsgegners an der Liegenschaft Parzelle A., Einfamilien-
haus in B., an die Gesuchsstellerin übertragen worden sei. Der Einwand des Ge-
suchsgegners, dass damit die Forderung getilgt sei, müsse demnach gehört wer-
den.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob X. Z. durch ihre Rechtsvertreterin am
18. Oktober 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Das
Rechtsbegehren lautet wie folgt:
"1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums
Plessur vom 29. September 2004 (Proz. Nr. 330-2004-296) aufzuhe-
ben.

2. Es sei in der Betreibung Nr. G. des Betreibungsamtes Chur der
Rechtsvorschlag zu beseitigen und für CHF 7'638.00 nebst Zins zu-
züglich Kosten des Zahlungsbefehls definitive Rechtsöffnung zu ertei-
len.

3. Unter vollumfänglicher Kostenund Entschädigungsfolge für beide In-
stanzen zu Lasten des Beschwerdegegners."

In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass
mit der Zahlung des Betrages von Fr. 11'391.25 über den Vorsorgeplan 3 keine
Tilgung der Unterhaltsbeitragsforderung von Fr. 7'638.-stattgefunden habe. In
der von den Parteien am 2. bzw. 15. Februar 2002 unterzeichneten Scheidungs-
konvention sei vereinbart worden, dass die Austrittsleistungen der beruflichen
Vorsorge halbiert und aufgeteilt bzw. miteinander verrechnet würden. Daraufhin
sei der Anspruch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin auf die 3. Säule mit
Zahlung der Fr. 11'391.25 am 21. Mai 2002 getilgt und daher im Scheidungsurteil
vom 16. August 2002 nicht mehr erwähnt worden. Ferner sei diese Zahlung nach-
weislich für den von den Parteien vereinbarten Anspruch der Gesuchstellerin und
Beschwerdeführerin aus Vorsorgegeldern, nämlich mit der Saldierung des Vorsor-
geplans 3, und keineswegs für Unterhaltszahlungen erfolgt. Des Weiteren gelte
betreffend die Unterhaltsregelung bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Schei-
dungsurteils die Eheschutzverfügung vom 1. November 2001 als Rechtsöffnungs-
titel. Ausserdem sei die Überweisung von Fr. 11'391.25 ohnehin nicht für die An-
rechnung an zu leistende Unterhaltsbeiträge bestimmt gewesen, da der Gesuchs-
und Beschwerdegegner für die Monate Juni und Juli 2002 je Fr. 2'200.--für Un-
terhaltsbeiträge bezahlt habe. Schliesslich müsse, sofern Zahlung behauptet wer-
de, der Schuldner durch Urkunde beweisen, dass er ein Dritter für ihn die
Forderung nach Erlass des Rechtsöffnungstitels bezahlt habe.



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H.
In seiner Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2004 führte Y. Z. vor-
wiegend aus, dass er angesichts des von der Vorinstanz abgewiesenen Rechts-
öffnungsgesuches keinen weiteren Anlass zur Zahlung des Betrages über Fr.
7'638.-sehe. Laut Scheidungskonvention vom 2. bzw. 15. Februar 2002 sei keine
Erklärung von einer Teilung der privaten Vorsorge (Vorsorgeplan 3) erfolgt; nur
Pensionskassengelder aus der beruflichen Vorsorge hätten ausbezahlt werden
müssen. Die Gutschriftsanzeige der Bank C. vom 21. Mai 2002 habe er in Anwe-
senheit von X. Z. am 28. Mai 2002 nach der Anhörung dem Bezirksgerichtsprä-
sidenten Surselva mit den Worten übergeben, dass dieser Betrag von Fr.
11'391.25 wohl reichen würde für die noch ausstehenden Zahlungen. Aufgrund
seiner Finanzlage habe er keine andere Möglichkeit gehabt, als die private Vor-
sorge aufzulösen.
I.
Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete am 22. Oktober
2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im
Rechtsöffnungsentscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen
können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden
(ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollzie-
hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV
zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim
Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 18. Oktober
2004 datierten Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums
Plessur vom 29. September 2004, mitgeteilt am 6. Oktober 2004 und der Be-
schwerdeführerin am 7. Oktober 2004 zugestellt, ist die Frist gewahrt; der 17. Ok-
tober 2004 fällt auf einen Sonntag, sodass die Beschwerdefrist erst am nächstfol-
genden Werktag, mithin dem Montag, 18. Oktober 2004, geendet hat (vgl. Art. 59
Abs. 4 ZPO). Prozessuale Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit des
Rechtsöffnungsverfahrens wenden und mit denen das Fehlen von Prozessvoraus-
setzungen geltend gemacht werden kann (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuld-
betreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 125 N 51), sind vom



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Schuldner bzw. Beschwerdegegner nicht vorgebracht worden. Auf die fristund
überdies formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
b)
Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO
in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob
der angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Geset-
zesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich
sind. Dabei stellt er gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2
ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung
standen, sofern die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse
nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind sich
als willkürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3
ZPO in Verbindung mit 233 Abs. 2 ZPO). Er hat aber auf neue, erst vor der zwei-
ten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten (BGE
107 II 122 f.). Die Scheidungskonvention vom 2. bzw. 15. Februar 2002, welche
vom Beschwerdegegner zusammen mit seiner Rechtsschrift eingereicht wurde,
befand sich nicht bei den Vorakten und muss demnach unberücksichtigt bleiben
(PKG 2000 Nr. 14).
2.
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die
Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die
hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den ma-
teriellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entschei-
den (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., S. 120 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen
vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil einen gerichtli-
chen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbe-
treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), so kann der Richter die definitive
Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen
vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (namentlich durch Zahlung, Ver-
rechnung Erlass) getilgt gestundet worden die Verjährung eingetre-
ten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Damit ist der Schuldner bzw. Betriebene dem
Gläubiger auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechts-
öffnung vorzuweisen vermag - nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann noch
verschiedene materielle Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des
Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird (Ammon/Gasser, a.a.O., S. 124 f. N 50
und 52). Unter der Einrede der Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist nicht nur
die Zahlung, sondern jeder auf irgendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beru-
hende Untergang der Forderung zu verstehen (Staehelin, Kommentar zum Bun-



7


desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 14 zu Art.
81).
3. Die
Beschwerdeführerin hat als Rechtsöffnungstitel den gerichtlichen
Vergleich vom 1. November 2001, welcher zwischen den Parteien während eines
Eheschutzverfahrens geschlossen wurde, ins Recht gelegt. Mit diesem Vergleich
konnte der Rekurs in diesem Eheschutzverfahren vom Kantonsgerichtspräsidium
mit Verfügung vom 1. November 2001 als erledigt abgeschrieben werden. Dieser
gerichtliche Vergleich ist unbestrittenermassen als definitiver Rechtsöffnungstitel
im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu qualifizieren. Darin wird der Be-
schwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den Unterhalt der Fami-
lie seit 1. Oktober 2001 monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr.
2'500.-zuzüglich gesetzlicher vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. So-
dann hat er sich verpflichtet, für den Monat September 2001 an den Unterhalt sei-
ner Familie Fr. 700.-zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der gerichtliche Ver-
gleich hatte Geltung bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil des Bezirksge-
richtspräsidiums Surselva vom 16. August 2002. Im Folgenden ist daher zu prü-
fen, ob sich die von der Beschwerdeführerin geforderte Summe von Fr. 7'638.--
(nebst Zins und Kosten des Zahlungsbefehls) direkt aus dem Rechtsöffnungstitel
aus dem Verweis auf andere Dokumente, welche sie zusammen mit dem
Rechtsöffnungsgesuch einreichte, beziffern lässt.
4. a) In den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Rechtsöff-
nung für die Unterhaltsbeiträge von September 2001 bis Juli 2002 verlangt, mithin
für praktisch den gesamten Zeitraum, in welchem der Rechtsöffnungstitel seine
Gültigkeit hatte. Dies entspricht einer Summe von Fr. 25'700.--. Die Beschwerde-
führerin anerkennt, dass der Beschwerdegegner diese Unterhaltsbeiträge bereits
im Rahmen von Fr. 21'700.-getilgt hat. Für den ausstehenden Betrag von Fr.
4'000.-ist somit die Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Beschwerdegegner
nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils
(namentlich durch Zahlung, Verrechnung Erlass) getilgt gestundet wor-
den die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
b)
Der Restbetrag von Fr. 3'638.--, für welchen die Rechtsöffnung ver-
langt wird, setzt sich gemäss Berechnungen der Beschwerdeführerin offenbar aus
Kinderzulagen von Fr. 300.-monatlich für die Zeit von Oktober 2001 bis Juli 2002
und von Fr. 638.-für den September 2001 zusammen. Für Kinderzulagen, welche
der Unterhaltspflichtige gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbei-



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trag zu zahlen hat, kann indes keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn
sich das Urteil hierüber nicht ausspricht. Wird nur die grundsätzliche Verpflichtung
zu deren Ablieferung im Urteil festgestellt, so kann die definitive Rechtsöffnung
erteilt werden, wenn der Gläubiger deren Bestand und Höhe durch Urkunden
nachweist (BGE 113 III 9; Staehelin, a.a.O., N 42 zu Art. 80 sowie ZR 72 Nr. 64;
BJM 1969 S. 282; SJZ 1986 S. 31 und Kantonsgerichtsausschuss von Graubün-
den in SKG 03 68). Vorliegend wird im gerichtlichen Vergleich vom 1. November
2001 bzw. im Rechtsöffnungstitel lediglich festgehalten, dass der Beschwerde-
gegner der Beschwerdeführerin die Unterhaltsbeiträge zuzüglich gesetzlicher
vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen hat. Demnach muss die Beschwerdefüh-
rerin den Bestand und die Höhe dieser Kinderzulagen durch Urkunden nachwei-
sen, sofern sie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auch für diese Beträge
beansprucht. In den Akten ist weder der Bestand noch die Höhe der Kinderzula-
gen rechtsgenüglich dokumentiert. So liegt weder eine Bescheinigung der zustän-
digen Behörde noch des Arbeitgebers des Beschwerdegegners bei den Akten, ob
und allenfalls in welcher Höhe dieser Kinderzulagen bezogen hat, sodass die defi-
nitive Rechtsöffnung für den Restbetrag von Fr. 3'638.-- nicht erteilt werden darf.
5. a) Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe sämtliche Unter-
haltsbeiträge getilgt, indem er die Hypothek, lastend auf dem Einfamilienhaus in
B., um Fr. 11'391.25 aus seinem privaten Vorsorgeplan 3a reduzierte. Die Hypo-
thek habe die Beschwerdeführerin übernehmen müssen, wie dem Scheidungsur-
teil vom 16. August 2002 zu entnehmen ist.

Der Beweis der Tilgung muss durch Urkunden geleistet werden
(BGE 119 II 8; BGE 115 III 100). Dem Schuldner obliegt auch der Nachweis, dass
die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Dabei gelten die
Tilgungsregeln von Art. 85 ff. OR. Gemäss Art. 86 Abs. 1 OR ist der Schuldner
berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Daneben gilt
als Tilgung nur die Zahlung an den Gläubiger, nicht an einen Gläubiger des Gläu-
bigers (Staehelin, a.a.O., N 4 und 9 zu Art. 81). Als Beweis zur Tilgung durch Ver-
rechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen
Rechtsöffnung berechtigen würden; die Gegenforderung muss demnach mindes-
tens durch eine solche Urkunde ausgewiesen sein (BGE 115 III 100; PKG 1982
Nr. 24; PKG 1990 Nr. 31). Der Schuldner muss dabei sämtliche Voraussetzungen
der Verrechnung beweisen, wie namentlich die Fälligkeit der Verrechnungsforde-
rung und Erfüllbarkeit der Hauptforderung, wobei für diesen Nachweis auch ande-



9


re Beweismittel als Urkunden zugelassen sind (BGE 113 III 86; Staehelin, a.a.O.,
N 10 zu Art. 81).
b)
Der Beschwerdegegner hat durch Urkunden nachgewiesen, dass er
am 21. Mai 2002 mit dem Geld aus seiner privaten Vorsorge 3a die auf dem Ein-
familienhaus in B. lastende Hypothek teilweise amortisierte. Dazu war der Be-
schwerdegegner gemäss Scheidungsurteil vom 16. August 2002 entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung bestand für
die Bezahlung des Betrages von Fr. 12'856.-aus der beruflichen Vorsorge (2.
Säule). Diese Verpflichtung folgt aus der Aufteilung der Austrittsleistung der beruf-
lichen Vorsorge, wie dem Scheidungsurteil vom 16. August 2002 zu entnehmen
ist. Die Bezahlung von Fr. 11'391.25 aus der privaten Vorsorge hat damit nichts zu
tun. Indes hat der Beschwerdegegner nicht urkundlich nachgewiesen, dass die
Bezahlung dieses Betrages aus seinem Vorsorgeplan 3a zur Tilgung der Unter-
haltsbeiträge gemäss gerichtlichem Vergleich vom 1. November 2001 erfolgte
bzw. die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Zwar macht er geltend,
er habe mündlich erklärt, diese Zahlung von Fr. 11'391.25 sei zur Tilgung der ge-
samten Ansprüche seiner Ehefrau bzw. der Beschwerdeführerin aus dem Schei-
dungsverfahren bestimmt. Zwar hat der Beschwerdegegner das Recht, bei der
Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR), doch hat er
im Verfahren um die definitive Rechtsöffnung eine solche Erklärung, welche
Schuld denn getilgt werden soll, urkundlich nachzuweisen. Dies ist ihm nicht ge-
lungen. Aus dem Scheidungsurteil vom 16. August 2002 geht die vom Beschwer-
degegner geltend gemachte Tilgung nicht hervor. Überdies hat er nicht direkt an
die Beschwerdeführerin selbst geleistet, sondern an die Bank C., welche das Hy-
pothekardarlehen für das Einfamilienhaus in B. gewährt hatte und somit aufgrund
der Übernahme der Hypothek durch die Beschwerdeführerin (gemäss Schei-
dungsurteil vom 16. August 2002) erst mit Eintritt der Rechtskraft des Schei-
dungsurteils deren Gläubigerin wurde. Eine Erklärung, dass diese Zahlung in der
vom Beschwerdegegner dargelegten Weise dazu bestimmt war, Forderungen der
Beschwerdeführerin zu tilgen, liegt nicht vor. Somit ist keine Tilgung durch Zah-
lung erfolgt. Wollte der Beschwerdegegner daneben Tilgung durch Verrechnung
geltend machen, so müsste er eine zur provisorischen Rechtsöffnung berechti-
gende Urkunde vorweisen, woraus ersichtlich wäre, dass er gegen die Beschwer-
deführerin eine Gegenforderung von Fr. 11'391.25 in Anspruch nehmen könnte.
Ferner müsste er die Fälligkeit dieser Gegenforderung beweisen. Dem Beschwer-
degegner ist es indes weder gelungen, eine solche Urkunde über den Bestand
einer Gegenforderung ins Recht zu legen noch die Fälligkeit dieser Forderung



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nachzuweisen. Der Beschwerdegegner hat zwar glaubhaft gemacht, dass er auf-
grund der Amortisation der Hypothek, welche die Beschwerdeführerin zu über-
nehmen hatte, allenfalls eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin geltend
machen könnte. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren genügt aber die Glaub-
haftmachung für die Einrede der Tilgung einer Schuld durch Verrechnung nicht.
Ausserdem darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht über den materiellen Bestand
einer Forderung entschieden werden. Dazu wäre allenfalls der ordentliche Richter
zuständig. Die Einwände des Beschwerdegegners erweisen sich daher als unge-
eignet, die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches zu erwirken.
6.
Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit 233 Abs. 2 ZPO ist
in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent-
scheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Be-
schwerdeführerin verlangt zwar in ihrer Rechtsöffnungsbeschwerde vom 18. Ok-
tober 2004 die definitive Rechtsöffnung auch für den Zins. Indes hat sie es unter-
lassen, darzulegen, wie hoch dieser Zins sein soll und seit wann dieser geltend
gemacht wird. Es ist nicht Aufgabe des Richters, anlässlich eines Rechtsöffnungs-
verfahrens zu erforschen, was eine Partei gemäss ihrem Antrag zugesprochen
haben will, zumal im Zahlungsbefehl, im Rechtsöffnungsbegehren und in der
Rechtsöffnungsbeschwerde von derselben Partei verschiedene Anträge über den
Zins gestellt wurden. Somit kann keine Rechtsöffnung für Zins erteilt werden.
7. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsöffnungsbe-
schwerde nur teilweise gutzuheissen ist, nämlich für den Betrag von Fr. 4'000.--.
Für den restlichen Betrag von Fr. 3'638.-- und die Zinsen darf die definitive
Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Für die Betreibungskosten kann ebenfalls kei-
ne Rechtsöffnung erteilt werden, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der
Betreibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger berechtigt ist,
von Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68
SchKG; PKG 1991 Nr. 28 und Nr. 30).
b)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechts-
öffnungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu Lasten der
Parteien (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die ausserge-
richtlichen Kosten werden wettgeschlagen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).





11


Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid wird aufgehoben.
2.
In der Betreibung Nr. G. des Betreibungsamtes Chur wird die definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'000.-erteilt.
3.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- und die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-gehen je zur Hälfte zu Lasten von
Y. Z. und X. Z.. Die aussergerichtlichen Kosten für beide Instanzen werden
wettgeschlagen.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:



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