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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-03-58: Kantonsgericht Graubünden

Ein Autofahrer wurde beschuldigt, während der Fahrt sein Mobiltelefon zu benutzen und mehrfach die Richtungsanzeige nicht zu betätigen. Er wurde schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 450.- bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Die Vorinstanz bestätigte den Schuldspruch und die Strafe. Der Beschuldigte erhob Berufung, um die Busse zu reduzieren, jedoch wurde die Busse auf Fr. 600.- erhöht, was nicht nachvollziehbar war. Die Berufungskosten von Fr. 1'000.- wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, die Busse wurde auf Fr. 450.- reduziert, und die Berufungskosten wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-03-58

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-03-58
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-03-58 vom 17.12.2003 (GR)
Datum:17.12.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Unterhalt; Rechtsöffnung; Beschwerdegegner; Urteil; Bezirksgericht; Altersjahr; Entscheid; Kantons; Kantonsgericht; SchKG; Kantonsgerichtsausschuss; Schuld; Unterhaltsbeiträge; Forderung; Betrag; Unterhaltsbeitrag; Maloja; Betreibung; Bezirksgerichtes; Schuldbetreibung; Konkurs; Verfahren; Mündigkeit; Parteien; Anspruch; Regel; Bundesgesetz; Graubünden
Rechtsnorm:Art. 23 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SKG-03-58

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 17. Dezember 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 03 58

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Riesen-Bienz und Vital
Aktuar ad hoc
Schnider
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der X. Y . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Z. Y.,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 11. No-
vember 2003, mitgeteilt am 20. November 2003, in Sachen der Gesuchstellerin
und Beschwerdeführerin gegen A., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:



2


A.
Z. Y. und A. sind mit Urteil vom 22. Oktober 1986 des Bezirksgerich-
tes B. geschieden worden. Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, folgende
Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus an seine Tochter X. Y. zu bezahlen:
-
Fr. 450.00 bis zum vollendeten 6. Altersjahr
-
Fr. 500.00 ab dem 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr
-
Fr. 550.00 ab dem 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit, mindestens jedoch bis
zum vollendeten 18. und längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
B.
Am 25. September 2003 erliess das Betreibungsamt Oberengadin
auf Begehren der Beschwerdeführerin einen Zahlungsbefehl gegen den Be-
schwerdegegner für eine Forderung in der Höhe von Fr. 764.00 nebst Zins zu
2.500% seit dem 31. Juli 2003, von Fr. 5.00 für eine eingeschriebene Zahlungs-
aufforderung, von weiteren Fr. 5.00 für eine nicht abgeholte Zahlungsaufforderung
sowie von Zahlungsbefehlskosten von Fr. 65.90. Als Forderungsgrund für diesen
Zahlungsbefehl wurden ausgebliebene Kinderalimente für den Monat August an-
gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag.
C.
Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 14. Oktober 2003 ersuchte die Be-
schwerdeführerin das Bezirksgerichtspräsidium Maloja um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung. Am 21. Oktober 2003 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsver-
handlung vom 11. November 2003 eingeladen. Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdegegner die Möglichkeit gegeben, sich bis zur angesetzten Verhandlung
schriftlich vernehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 02. November 2003 ersuchte
der Beschwerdegegner um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches, im wesentli-
chen, weil er keinen Anteil am Leben seiner Tochter nehmen dürfe. Daher wisse
er nicht, wann ihre Lehre beendet gewesen sei. So habe er den Dauerauftrag für
die Banküberweisungen auf die übliche Dauer der Lehrverträge hin (31. Juli) auf-
gelöst, da er davon ausgegangen sei, dass sie wahrscheinlich eine 2-jährige Leh-
re bis 31. Juli 2003 mache. In diesem Schreiben erwähnte der Beschwerdegegner
zudem, dass er seiner Tochter zum 18. Geburtstag Fr. 400.00 auf ihr Sparbuch
eingezahlt habe. Zur Rechtsöffnungsverhandlung erschien der Beschwerdegegner
mit seiner Ehefrau.
D.
Mit Entscheid vom 11. November 2003, mitgeteilt am 20. November
2003 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt:



3


„1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und es wird der Gläubigerin in
der Betreibung Nr. 2032414 des Betreibungsamtes Oberengadin für
den Betrag von CHF 483.90 nebst 2,5% Zins seit dem 1. August 2003
die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 100.-
werden hälftig auf die Parteien aufgeteilt. Sie werden bei der Gesuch-
stellerin, unter Regresserteilung für den Betrag von CHF 50.auf den
Gesuchsgegner, erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto
70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen.

Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
3.
(Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. No-
vember 2003 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, den vorinstanzlichen Entscheid
aufzuheben und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2032414 im vollen Be-
trag von Fr. 764.00 zu gewähren.
Als Begründung bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor:
„Pkt. 2 Herr A. hat überhaupt nicht mehrmals nach der Kopie des Lehrvertrags an-
gefragt und dieser wurde ihm auch nicht verweigert, zumal ich ja sogar eine
Kopie an seinen Arbeitgeber senden musste, damit er seinen Betreuungs-
zustupf erhält (wahrscheinlich ist das bei Bundesstellen so üblich).
Pkt. 4 Gemäss meinem Telefonat mit dem Bezirksgericht B., sind die Kinderali-
mente im voraus monatlich geschuldet. Es gäbe keine Usanz diese Ende
Monat auf ein paar Tage zu kürzen. Somit fordere ich den vollen Betrag
von CHF 764.--, nennen Sie mir eine Rechtsgrundlage, die dies recht-
fertigt. Das Bezirksgerichtspräsidium in Maloja konnte mir dies nicht beant-
worten.“
F.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 beantragte der Beschwerde-
gegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Da der Lehrvertrag bis am
18. August 2003 gedauert habe, ende mit diesem Datum auch seine Unterhalts-
pflicht. Der pro rata Anspruch sei die Regel im Vertragswesen und auch hier an-
zuwenden. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verzichtete mit Schreiben vom
28. November 2003 unter Hinweis auf die Akten auf die Einreichung einer Stel-
lungnahme.



4


Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen
können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden
(ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollzie-
hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV
zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim
Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Der Kantonsgerichtsausschuss
prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid
das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die
Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit
Art. 236 Abs. 3 ZPO). Vorweg ist im Rahmen der formellen Voraussetzungen die
Parteivertretung der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Gemäss Art. 23 Abs. 1
ZPO kann jeder Handlungsfähige seine Rechtsstreitigkeiten vor dem Vermittler als
Friedensrichter und vor dem Gericht entweder selbst führen sich hiezu eines
Rechtsvertreters bedienen, der über einen Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte
verfügt. Eine Ausnahme hiervon bildet aber das Rechtsöffnungsbeschwerdever-
fahren, in welchem nach konstanter Praxis des Kantonsgerichtsausschusses ana-
log zu Art. 23 Abs. 2 ZPO, wonach es für die Vertretung im Verfahren vor den Ein-
zelrichtern keines Fähigkeitsausweises bedarf, regelmässig auch Personen als
Parteivertreter zugelassen werden, welche nicht über den Fähigkeitsausweis für
Rechtsanwälte verfügen (vgl. PKG 1992 Nr. 34 mit weiteren Hinweisen). Vorlie-
gend besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Auf die fristund form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Gegenstand
des
Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ist aus-
schliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel
besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hem-
mung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Be-
stand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden
(Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Aufla-
ge, Bern 1997, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel



5


(Urteil Verwaltungsentscheid), so kann der Richter die definitive Rechtsöff-
nung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag,
dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt gestundet worden die Ver-
jährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
3.
Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung unter
zwei Voraussetzungen gewährt. Die Forderung muss einerseits auf einem gericht-
lichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Vollstreckbar ist jeder
Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten
Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten wer-
den können.
Das gemäss Rechtskraftbescheinigung am 17. November 1986 in Rechts-
kraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichtes B. vom 22. Oktober 1986 stellt ohne
Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 f. SchKG dar.
Dies wurde vom Beschwerdegegner denn auch weder im vorinstanzlichen Verfah-
ren noch in der Beschwerdeantwort in Frage gestellt.
4.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz
habe ihr nur die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 483.90 erteilt, ob-
wohl der Beschwerdegegner ihr gemäss dem Urteil des Bezirksgerichtes B. die
Summe von Fr. 764.00 für den ganzen Monat August des Jahres 2003 schulde.
5.
Definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil die
zu bezahlende sicherzustellende Summe genau beziffert (Staehelin/Bauer-
/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
SchKG I, N 41 zu Art. 80). Im Scheidungsurteil vom 22. Oktober 1986 wird der
Beschwerdegegner verpflichtet, für seine Tochter Unterhaltsbeiträge in der Höhe
von „CHF 550.ab dem 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit, mindestens jedoch bis
zum vollendeten 18. und längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr“ monatlich
und im Voraus zu bezahlen. Da vom Beschwerdegegner anerkannt ist, dass er
seiner Zahlungspflicht im August 2003 nicht mehr nachgekommen ist, lässt sich
die von der Gläubigerin geltend gemachte Forderung gestützt auf die im Schei-
dungsurteil genau bezifferten Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nachvollziehen,
wie nachfolgend darzulegen ist.
6.
Die Unterhaltspflicht der Eltern endet in der Regel mit der Mündigkeit
des Kindes, ausnahmsweise mit dem Eintritt der wirtschaftlichen Selbständigkeit.
X. Y. wurde am 15. Mai 1985 geboren. Gemäss Art. 14 des Schweizerischen Zi-



6


vilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist mündig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
X. Y. wurde am 15. Mai 2003 mündig. Gemäss Art. 13c SchlT des ZGB werden
jedoch Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die
Änderung des ZGB vom 7. Oktober 1994 bis zur Mündigkeit festgelegt worden
sind, bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet. X. Y. wird am 15. Mai
2005 ihr 20. Altersjahr vollendet haben. Mit dem Ende der Ausbildung tritt in der
Regel die wirtschaftliche Selbständigkeit ein, damit endet gemäss Art. 276 Abs. 3
ZGB die elterliche Unterhaltspflicht (vgl. Basler Kommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Breitschmid, Art. 277 N 5, ebenso Hausheer/ Ko-
cher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 06.62). Das Urteil des Be-
zirksgerichtes B. stellt nicht nur auf die Mündigkeit ab, sondern ergänzt, dass die
Unterhaltsbeiträge mindestens bis zum 18. und längstens bis zum vollendeten 20.
Altersjahr zu zahlen sind. Im Urteil wird das Ende einer Ausbildung nicht ausdrück-
lich als Grund für das Ende der Unterhaltspflicht erwähnt, jedoch stillschweigend
vorausgesetzt, zumal dies auch der gesetzlichen Regelung entspricht. Offenbar
hatten sich die Parteien im Sinne dieser gesetzlichen Regelung darauf geeinigt,
dass die Unterhaltsbeitragspflicht des Beschwerdegegners bis zum Ende der Leh-
re dauern soll. Strittig zwischen den Parteien ist, ob dies einen Unterhaltsanspruch
für den letzten Monat August pro rata bedeutet, ob auch für den letzten Mo-
nat der gesamte monatliche Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.
7.
Das Urteil des Bezirksgerichtes B. enthält keine Ausführungen dazu,
ob der Unterhaltsbeitrag im letzten Monat für den ganzen Monatsbetrag pro
rata geschuldet ist. Soweit ersichtlich gibt es zu dieser Frage auch keine gefestigte
Praxis eine vorherrschende Lehrmeinung. Die definitive Rechtsöffnung für
den vollen Unterhaltsanspruch für den Monat August 2003 könnte indessen nur
erteilt werden, wenn der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bezahlung des
Unterhaltsanspruches für den ganzen Monat August 2003 rechtsgenüglich nach-
gewiesen wird. Dieser Nachweis wurde von der Beschwerdeführerin nicht in liqui-
der Weise erbracht, da lediglich behauptet wurde, es gebe keine Praxis, wonach
eine Unterhaltspflicht im letzten Monat pro rata bezahlt werde. Der von der Be-
schwerdeführerin vorgelegte Rechtstitel beweist nicht liquid, dass der Beschwer-
degegner den Unterhalt für den gesamten Monat August 2003 schuldet. Das Urteil
des Bezirksgerichtes B. räumt der Beschwerdeführerin einzig einen Anspruch auf
monatliche Unterhaltsbeiträge bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit ein, sofern
diese zwischen dem 18. und 20. Altersjahr eintritt. Diese wirtschaftliche Selbstän-
digkeit erreichte die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss ihrer Lehre am 19.
August 2003. Daraus ergibt sich ein rechtsgenüglich nachgewiesener Anspruch



7


auf einen Unterhaltsbeitrag für den Monat August 2003 von Fr. 483.90 (pro rata).
Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus dem von der Beschwerdeführerin vorgeleg-
ten Rechtstitel. Eine weitergehende Auslegung des Urteils des Bezirksgerichtes B.
ist in diesem Verfahren nicht möglich; dabei würde nämlich ein Entscheid über
materiellrechtliche Fragen ergehen, was im Rechtsöffnungsverfahren aufgrund
dessen Ausgestaltung als summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in
Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO) nicht zulässig ist. Vielmehr hat der ordentliche
Richter über solche materiellrechtlichen Fragen zu befinden.
8.
Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren kann auch nicht beurteilt
werden, wie die offenbar existierende Parteivereinbarung ausgelegt werden soll,
da die Auslegung einer solchen Vertragsklausel über den Rahmen dieses Verfah-
rens hinausgehen würde; dabei würde nämlich wiederum ein Entscheid über ma-
teriellrechtliche Fragen ergehen.
9.
Ebenfalls zu Recht wurde von der Vorinstanz der Einwand wenn es
denn ein Einwand war - des Beschwerdegegners, dass er der Beschwerdeführe-
rin noch zum 18. Geburtstag eine Einzahlung auf ihr Sparbuch von Fr. 400.00 ge-
tätigt habe, und ihr dieses (nun mit einem Betrag von über Fr. 1000.00) habe per-
sönlich übergeben wollen, nicht berücksichtigt. Denn selbst wenn die Beschwerde-
führerin dieses Sparbuch erhalten hätte, so wäre damit der Unterhaltsbeitrag für
den Monat August 2003 nicht getilgt worden, da die Forderung auf den einzelnen
Unterhaltsbeitrag erst mit der Fälligkeit entsteht. Eine freiwillige, vorzeitige Mehr-
leistung kann keine Tilgung künftiger Unterhaltsbeiträge bewirken (vgl. zum Gan-
zen Hegnauer in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, Nr. 41, 1986, S. 56 ff.).
10.
Dass die Vorinstanz die Höhe des Unterhaltsbeitrages des letzten
Monats pro rata berechnet hat, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal
nur das Mindeste zugesprochen wurde, was ohne Auslegung des Rechtstitels der
Beschwerdeführerin der Parteivereinbarung möglich war. Die Höhe des von
der Vorinstanz gesprochenen Betrages wurde vom Beschwerdegegner nicht an-
gefochten. Demnach ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes die
Rechtsöffnungsbeschwerde abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 23. Sep-
tember 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV-



8


SchKG; SR 281.35). Mangels eines Antrages auf Ersatz von Verfahrensauslagen
im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG wird dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.



9


Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
3. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar ad hoc


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