E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-03-55: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde beschuldigt, die Verkehrsregeln verletzt zu haben, indem er sich in eine zu kleine Lücke auf der Autobahn eingefügt hat. Er wurde zu einer Geldstrafe von 250 CHF verurteilt, die bei Nichtzahlung durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ersetzt wird. Die Gerichtskosten von 1.500 CHF wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und wurde schliesslich freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-03-55

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-03-55
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-03-55 vom 17.12.2003 (GR)
Datum:17.12.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : öffnung; Rechtsöffnung; Schuld; Urkunde; Schuldner; Vertretung; Kantonsgericht; Forderung; Entscheid; SchKG; Kantonsgerichtsausschuss; Betreibung; Betrag; /Davos; Vertreter; Prättigau/Davos; Rechnung; Urkunden; Schuldners; Schuldanerkennung; Gesuch; Gläubiger; Unterschrift; Rechtsöffnungstitel; Anerkennung; Vertretungsbefugnis; Hilfsperson; Rechtsöffnungsverfahren; ädigung
Rechtsnorm:Art. 12 OR ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 79 KG ;Art. 82 KG ;
Referenz BGE:112 III 88;
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, Art. 84 KG, 2000
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SKG-03-55

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 17. Dezember 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 03 55

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Riesen-Bienz und Vital
Aktuarin ad hoc
Collenberg
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der A . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos
vom 24. Oktober 2003, mitgeteilt am 5. November 2003, in Sachen B . , Gesuch-
steller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian
Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, gegen die Gesuchsgegnerin und Be-
schwerdeführerin,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:



2


A.
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Klosters vom 21. August
2003 betrieb B. die A. in der Betreibung Nr. Y. für den Betrag von Fr. 6‘710.--
nebst Zins zu 5 % seit dem 24. März 2003. Grund der Forderung bildete die Rest-
forderung aus der Rechnung vom 6. Dezember 2002. Gegen diesen Zahlungsbe-
fehl erhob die A. am 22. August 2003 Rechtsvorschlag.
B.
Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 2. September 2003 ersuchte B.
das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos um Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung. Als Urkunden wurden u.a. eine Rechnung (Nr. 2971202) vom 6.
Dezember 2002, ein Mahnschreiben vom 13. März 2003, ein Schreiben der
Schuldnerin vom 14. März 2003 und eine Zusammenstellung der Anzahlung per
19. August 2003 beigelegt. Am 3. September 2003 wurden die Parteien zur
Rechtsöffnungsverhandlung vom 24. September 2003 eingeladen. Aufgrund eines
Verschiebungsgesuches des Rechtsvertreters der A. vom 18. September 2003
wurden die Parteien am 25. September 2003 neu zur Rechtsöffnungsverhandlung
vom 24. Oktober 2003 eingeladen. Zur Rechtsöffnungsverhandlung erschien keine
der beteiligten Parteien.
C.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2003, mitgeteilt am 5. November
2003, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wie folgt:
„1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y. des
Betreibungsamtes Klosters für den Betrag von CHF 6‘710.00 nebst Zins
zu 5 % seit 24. März 2003 erteilt.

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von Fr. 250.00
gehen zulasten der A.. Sie werden bei B. unter Regresserteilung auf die
A. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des
Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.

3. Ausseramtlich hat die A. B. für seine Umtriebe mit pauschal Fr. 300.00
(inkl. Barauslagen und MwSt) zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“
In seiner Begründung hielt das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos
fest, bei der Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung aufgrund einer Privat-
urkunde, müsse diese die eigenhändige Unterschrift des Schuldners seines
Vertreters tragen, wobei im letzten Fall die Vertretungsverhältnisse liquid nachzu-
weisen seien. Das Schreiben vom 14. März 2003 sei von C. unterzeichnet worden.
Dies jedoch namens und im Auftrag von D., welche rechtsgültig von der Schuldne-
rin bevollmächtigt worden sei. Die vorliegende Schuldanerkennung stelle daher
einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar.



3


D.
Gegen diesen Entscheid liess die A. am 17. November 2003 Rechts-
öffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben
mit dem folgenden Begehren:
„1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prät-
tigau/Davos vom 24. Oktober 2003 in Sachen B. gegen die Beschwer-
deführerin sei aufzuheben, und das Gesuch um Erteilung der provisori-
schen Rechtsöffnung sei abzuweisen.

2. Die Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF
700.00 aussergerichtlich zu entschädigen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde-
gegners.“
In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, auf Seiten des
Gesuchstellers sei weder die Rechtsform noch das Vertretungsverhältnis geklärt.
Das Schreiben vom 14. März 2003 sei von C. unterzeichnet. Dieser sei jedoch
weder einzelzeichnungsberechtigt noch bevollmächtigt, für die A. die Unterschrift
zu führen. Aus dem genannten Schreiben sei auch kein voller und liquider Beweis
für die in Betreibung gesetzte Forderung zu entnehmen. Es beziehe sich weder
auf eine bezifferte Forderung, noch nehme es Bezug auf eine bestimmte Rech-
nung. Im weiteren sei weder nachgewiesen, ob und falls ja mit welchem Inhalt
ein Vertrag abgeschlossen worden sei, noch ob die Forderung fällig sei.
E.
Mit Schreiben vom 21. November 2003 verzichtete das Bezirksge-
richtspräsidium Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen im angefoch-
tenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Beschwerdegeg-
ner beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2003 die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Be-
gründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöff-
nungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff.
2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechts-
öffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach
Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde



4


schriftlich zu erfolgen und darin ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt wer-
den. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene
Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen
verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er
auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung
standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig
(Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn es handle
sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind,
wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte
Parteivorladung die Frage der Parteiund Prozessfähigkeit (PKG 2000
Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe-
treibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 50 und N 90 zu Art. 84). Ge-
genstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet indessen ausschliesslich die Fra-
ge, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die
hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den ma-
teriellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entschei-
den (vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts,
6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22). Auf die fristund formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
a) Nach Art. 82 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöff-
nung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestell-
ten durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung beruht. Als Schuldan-
erkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt die Privaturkunde, die den vollen und
liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, d.h. die neben
der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die
Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille
des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, Die Rechts-
öffnung, Zürich 1980, §1 Nr. 1). Eine Schuldanerkennung kann auch aus mehre-
ren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unter-
zeichnet sein muss. Anders als bei der Schriftform gemäss Art. 12 OR muss der
geschuldete Betrag nicht notwendigerweise in dem unterschriebenen Dokument
beziffert werden, sondern kann sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf wel-
che sich das Dokument bezieht. Zwischen der Anerkennungserklärung und den
weiteren Aktenstücken muss indes ein offensichtlicher und unzweideutiger Zu-
sammenhang bestehen (vgl. PKG 1991 Nr. 30). Dabei kann sich das unterschrie-



5


bene Dokument auf erst noch zu erstellende andere Schriftstücke beziehen. Ein-
schränkungen ergeben sich indes daraus, dass der Betrag der Forderung im Zeit-
punkt der Unterzeichnung der Anerkennung zumindest bestimmbar sein muss und
dass der geschuldete Betrag aufgrund der Unterlagen leicht ausgerechnet werden
kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 82).
b)
Im vorliegenden Fall beruft sich der Gläubiger für die von ihm geltend
gemachte Schuldanerkennung der A. auf mehrere eingereichte Urkunden. Zum
einen liegt eine Rechnung (Nr. 2971202) datiert vom 6. Dezember 2002 von B. an
die A. über den Betrag von € 8332.-bei. Weiter liegen ein Mahnschreiben des
Gläubigers vom 13. März 2003, ein von C. unterzeichnetes Schreiben an den
Gläubiger vom 14. März 2003 sowie eine vom Gläubiger erstellte Zusammenstel-
lung der geleisteten Anzahlung per 19. August 2003 vor. Das Schreiben vom
14. März 2003 nimmt ausdrücklich Bezug auf dasjenige vom 13. März 2003. Die
Zusammenstellung der Anzahlung sowie das Schreiben vom 13. März 2003 ent-
halten einen Verweis auf die Rechnungsnummer 2971202. Obwohl die genannten
Urkunden auf eine Rechnung vom 9. und nicht vom 6. Dezember 2002 verweisen,
besteht aufgrund des Verweises auf die Rechnungsnummer ein offensichtlicher
und unzweideutiger Zusammenhang zwischen den genannten Aktenstücken.
3.
a) Geht die Schuldanerkennung aus einer Privaturkunde hervor, eig-
net sich diese als provisorischer Rechtsöffnungstitel nur, wenn sie unterzeichnet
ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Urkunde die Unterschrift des
Schuldners seines Vertreters tragen. Ist die Urkunde durch einen Vertreter
des Schuldners unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis auch urkundlich
nachgewiesen werden (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 5 Nr. 2) zumindest liquid
ausgewiesen sein (vgl. BGE 112 III 88; PKG 1989 Nr. 32; PKG 1991 Nr. 29).
b)
Das Schreiben vom 14. März 2003, aus welchem der Gläubiger die
geltend gemachte Anerkennung ableitet, wurde von C. unterzeichnet. Dies na-
mens und im Auftrag von D.. D. ist, wie aus den Akten ersichtlich, rechtsgültig Be-
vollmächtigte der Schuldnerin.
c)
Die geltend gemachte Anerkennung im Schreiben vom 14. März
2003 ist nicht in einer öffentlichen Urkunde sondern in einer Privaturkunde erfolgt.
Die eigenhändige Unterschrift des Schuldners seines Vertreters auf der Pri-
vaturkunde ist Voraussetzung, um als provisorischer Rechtsöffnungstitel aner-
kannt zu werden. Mit anderen Worten müssen der Schuldner sein Vertreter



6


die Urkunde selber unterzeichnet haben. Das Schreiben vom 14. März 2003 ist
von C. unterzeichnet worden. Es könnte sich somit für die provisorische Rechts-
öffnung nur eignen, wenn eine Vertretungsbefugnis von C. liquid nachgewiesen
wäre. Urkunden, welche eine solche Vertretungsbefugnis nachweisen, sind keine
eingereicht worden. Es besteht weder eine Vollmacht für C., noch kann aufgrund
der Akten auf eine Vertretungsbefugnis geschlossen werden, die sich aus einem
bestehenden Vertragsverhältnis zwischen C. und der Schuldnerin ergibt. Es ist
somit keine Vertretungsbefugnis von C. liquid nachgewiesen worden. Die einge-
reichten Urkunden erfüllen daher die Voraussetzungen eines provisorischen
Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG nicht.
d)
Der Beschwerdegegner anerkennt in seiner Vernehmlassung vom
9. Dezember 2003, dass in casu keine Stellvertretung vorliege, da C. als Ange-
stellter und somit in der Funktion einer Hilfsperson gehandelt habe. Die Handlun-
gen der Hilfsperson seien dem Geschäftsherrn zu zurechnen.
Hierbei muss jedoch das Handeln eines Vertreters von demjenigen einer
Hilfsperson unterschieden werden. Während ein Vertreter eigene Erklärungen mit
Wirkung für den Vertretenen abgibt, die diesen in seiner Rechtsstellung betreffen,
nimmt eine Hilfsperson einzig Tathandlungen bei der Erfüllung einer Schuldpflicht
für eine Person vor, bzw. übermittelt als Bote fremde Erklärungen (vgl.
Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,
7. A., Zürich 1998, N 1315 f.). Eine Hilfsperson, selbst wenn sie Angestellter ist,
verfügt somit nicht über die erforderliche Vertretungsbefugnis. Sie kann ohne
nachgewiesene Vollmacht eine Schuldanerkennung nicht gültig unterschreiben.
Anders entscheiden hiesse, dass jeder Angestellte den Arbeitgeber durch Unter-
schrift ohne weiteres verpflichten könnte, was aber unsere Rechtsordnung gerade
nicht vorsieht.
e)
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein genügender
Rechtsöffnungstitel eingereicht wurde, da das Vertretungsverhältnis von C. nicht
liquid nachgewiesen wurde. Die provisorische Rechtsöffnung kann daher nicht
erteilt werden.
4.
Die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ein-
wendungen können aufgrund der vorangegangenen Erwägungen offengelassen
werden.



7


5.
Das Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich ein summarisches Verfah-
ren (Art. 25. Ziff. 2 lit. a SchKG und Art. 137 f. ZPO). Dem Beschwerdegegner
bleibt es unbenommen, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweisen, den
ordentlichen Richter anzurufen (Art. 79 SchKG).
6.
Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid
in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1'000.-bis
Fr. 10'000.-eine Spruchgebühr von Fr. 50.-bis Fr. 300.-verlangt. Das obere
Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Ent-
scheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vor-
instanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62
Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Ver-
langen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Ent-
schädigung zusprechen.
Mit ihrer Beschwerde obsiegt die Beschwerdeführerin. Unter diesen Um-
ständen gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- und des
Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die
Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung
richtet sich bei Vertretung durch einen Anwalt für die Auslegung der Angemessen-
heit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG
1973 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorlie-
genden Fall eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1000.-für das Verfahren
vor beiden Instanzen als angemessen.




8


Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungs-
entscheid wird aufgehoben.
2.
Das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betrei-
bung Nr. Y. des Betreibungsamtes Klosters wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-sowie die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-gehen zu Lasten des Beschwer-
degegners, welcher die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor beiden
Instanzen mit Fr. 1000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen hat.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin ad hoc


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.