Der Beschuldigte A. und der Beschuldigte C. wurden wegen einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch schuldig gesprochen. Der Beschuldigte C. erhielt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und eine Busse von Fr. 500.-. Der Beschuldigte A. wurde mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Die Beschuldigten wurden verpflichtet, dem Privatkläger unter solidarischer Haftung Fr. 400.- zuzüglich 5 % Zins als Genugtuung zu bezahlen. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt Fr. 18'549.20.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-03-54
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-03-54 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.12.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | provisorische Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsöffnung; Mietzins; Mietvertrag; Davos; SchKG; Entscheid; Betreibung; Partei; Vertrag; Forderung; Kantonsgericht; Prättigau; Mieterwechsel; Schuldner; Rechtsöffnungstitel; Beweis; Kantonsgerichtsausschuss; Betrag; Tatsache; Über; Schuldanerkennung; Betriebene; Zahlung; Sinne; Richter |
Rechtsnorm: | Art. 101 OR ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 262 OR ;Art. 263 OR ;Art. 68 OR ;Art. 82 KG ; |
Referenz BGE: | 104 Ia 412; 112 III 88; 114 III 73; 120 Ia 82; 120 Ia 84; |
Kommentar: | Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 33 SchKG, 1998 |
Entscheid des Kantongerichts SKG-03-54
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 17. Dezember 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 03 54
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Riesen-Bienz und Vital
Aktuarin ad hoc
Wacker
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In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Marcus Defuns, Turbanstrasse 8, 7270 Davos Platz,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau / Davos vom 22. Oktober
2003, mitgeteilt am 3. November 2003, in Sachen der X., Gesuchstellerin und Be-
schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kollegger, Pro-
menade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerde-
führerin,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
2
A.
Am 22. Oktober 1999 unterzeichneten A. und die X., vertreten durch
C., D., ein vom Bündnerischen Hauseigentümerverband herausgegebenes Miet-
vertragsformular. Gemäss diesem Mietvertrag wurde A. eine 5-Zimmerwohnung
im Haus E. an der F.-Strasse in D. überlassen, zu einem monatlich im voraus zu
bezahlenden Mietzins von Fr. 2'250.--. Zusätzlich wurde festgehalten, dass der
Vertrag mit Mietbeginn ab dem 1. November 1999 frühestens auf den 31. Oktober
2004 kündbar sei.
B.
Am 21. August 2003 erliess das Betreibungsamt Davos auf Begeh-
ren der X. einen Zahlungsbefehl gegen A. für eine Forderung von Fr. 4'500.— (Be-
treibung Nr. 20301419). Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.—
veranschlagt. Als Grund für die Forderung wurde auf den Mietzins für die Monate
Juli und August 2003 verwiesen.
Gegen den ihr am 22. August 2003 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A.
gleichentags Rechtsvorschlag, woraufhin die X. mit Eingabe vom 11. September
2003 das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos um Erteilung der provisori-
schen Rechtsöffnung über den in Betreibung gesetzten Betrag, zuzüglich 5% Zins
seit dem 4. August 2003 ersuchte. A. habe die gemietete Personalwohnung ab
Juni 2001 der G. AG vermietet. Diese habe am 2. August 2002 erstmals Mietzins
auf das Konto der Gesuchstellerin einbezahlt. Am 30. Juni 2003 habe dann der
Geschäftsführer der G. AG der X. überraschend mitgeteilt, dass er den Mietvertrag
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende September 2003
kündige. Mit Schreiben vom 4. August 2003 habe die X. A. zur Bezahlung der
ausstehenden Mietzinse (Juli und August) aufgefordert. Diese habe am 15. August
2003 durch ihren Treuhänder entgegnet, dass das Mietverhältnis im Einverständ-
nis der Gesuchstellerin schon seit längerer Zeit auf die H. AG in I., übergegangen
sei und diese daher die zuständige Ansprechpartnerin sei. Dies treffe nach Ansicht
der X. jedoch nicht zu. Vielmehr müsse vorliegend von einem Untermietverhältnis
ausgegangen werden, weshalb A. weiterhin in der Pflicht stehe. So könne insbe-
sondere aus der Tatsache, dass ein Dritter den Mietzins während längerer Zeit
bezahlte, nicht der Schluss eines Parteiwechsels auf der Mieterseite gezogen
werden.
A. ersuchte mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003 um vollumfängliche
Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Sie habe im Herbst 2001 mit der X.
mündlich vereinbart, die fragliche Wohnung vorerst in Untermiete an die G. AG
weitergeben zu dürfen. Im Juli 2002 seien dann alle drei Parteien mündlich über-
3
eingekommen, dass die Firma G. AG als neue Mieterin an die Stelle von A. trete
und dass folglich der Mietzins ab diesem Zeitpunkt direkt von der G. AG an die X.
überwiesen werde. Mit diesem konkludent erfolgten Mieterwechsel sei das Unter-
mietverhältnis entfallen. Andernfalls hätte die X. den Mietzins nicht direkt von der
Firma G. AG kassieren können. A. sei demzufolge nicht mehr Mietzinsschuldnerin,
weshalb das Rechtsöffnungsgesuch entsprechend abzuweisen sei.
C.
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2003, mitgeteilt am 3. November
2003 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau / Davos wie folgt:
1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.
20301419 des Betreibungsamtes Davos für den Betrag von Fr. 4'500.—
erteilt.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.00
gehen zulasten der A.. Sie werden bei der X. unter Regresserteilung
auf A. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1
des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.
3. Ausseramtlich hat A. die X. für ihre Umtriebe mit Fr. 645.60 zu entschä-
digen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilungen).“
In seiner Begründung hielt das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau / Davos
unter anderem fest, dass die vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür
böten, wonach die X. einer Untervermietung gar einem Parteiwechsel zuge-
stimmt hätte. Namentlich könne aus der Entgegennahme von Zahlungen eines
Dritten nicht auf eine Zustimmung des Vermieters zu einer Übertragung des Miet-
verhältnisses geschlossen werden, zumal der Mietvertrag mit A. auf eine feste
Dauer bis Ende Oktober 2004 abgeschlossen worden sei. Für den Betrag von Fr.
4'500.— sei daher die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. In Bezug auf den
erst im Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten Verzugszins hingegen könne
keine Rechtsöffnung erteilt werden.
D.
Gegen diesen Entscheid liess A. am 14. November 2003 beim Kan-
tonsgerichtsausschuss von Graubünden Rechtsöffnungsbeschwerde einreichen.
Dabei stellte sie folgende Anträge:
„1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und in der Betreibung
Nr. 200301419 des Betreibungsamtes Davos die provisorische
Rechtsöffnung zu verweigern.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für
beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
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Die Beschwerdeführerin wies vorab darauf hin, dass eine Partei die von der
anderen Partei vor Gericht zugestandenen Tatsachen nicht mehr beweisen müs-
se. Die Beschwerdegegnerin führe in ihrem Rechtsöffnungsgesuch beispielsweise
selber an, dass die G. AG ihr ein Kündigungsschreiben zugestellt habe. Die im
Sommer 2002 getroffene Vereinbarung stelle weder eine Geschäftsmiete im Sinne
von Art. 263 OR noch eine Wohnungs-Untermiete nach Art. 262 OR dar. Zu die-
sem Zeitpunkt sei vielmehr zwischen der X. und der G. AG ein neues Mietverhält-
nis begründet und das alte Mietverhältnis zwischen A. und der X. aufgehoben
worden. Da ein Mietvertrag formlos abgeschlossen werden könne, gelte dies auch
für einen Mieterwechsel. Überdies könne aus der Tatsache, dass ein Vermieter
während rund eines Jahres Mietzinszahlungen von einem Dritten entgegennneh-
me, auf dessen Zustimmung zu einem Mieterwechsel geschlossen werden.
Die X. beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2003 die Ab-
weisung der Beschwerde. Es treffe nicht zu, dass A. im Sommer 2002 aus dem
alten Mietverhältnis entlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf
eine Aufhebung des bisherigen Mietvertrags durch contrarius actus und auf die
Begründung eines neuen Mietvertrags. Ein entsprechender Antrag habe jedoch
nie vorgelegen. Überdies könne aus der Entgegennahme der Mietzinszahlungen
nicht auf ein Einverständnis zu einem Parteiwechsel geschlossen werden.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2003 unter
Hinweis auf die Erwägungen auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
E.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden
eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöff-
nungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff.
2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöff-
nungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Dabei ist
schriftlich und mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Ver-
bindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende
Beschwerde zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
5
2.
Nachstehend stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz der Be-
schwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung zurecht erteilt hat.
a). Der
Kantonsgerichtsausschuss
überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzes-
bestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind.
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei lediglich die Frage, ob für
den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende
Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Ob solch ein Rechtsöff-
nungstitel vorliegt, ist stets von Amtes wegen zu prüfen. Es handelt sich indessen
nicht um eine Untersuchungsmaxime in dem Sinne, als der Richter von sich aus
Beweise über diese Frage zu erheben hätte. Der Rechtsöffnungsrichter hat viel-
mehr aufgrund einer summarischen Prüfung der ihm vorgelegten Akten zu ent-
scheiden (vgl. P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 112; Staehe-
lin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel/Genf/ München 1998, N 50 und 90 zu Art. 84;
Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §13, S. 20).
Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst somit aus-
schliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der ihm präsentierten
Urkunden (BGE 120 Ia 84). Über den materiellen Bestand der Forderung hat er
nicht zu entscheiden; diese Überprüfung obliegt dem ordentlichen Richter (vgl.
Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage,
Bern 1997, S. 120, N 22; BGE 120 Ia 82 ff.). Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit
anderen Worten rein betreibungsrechtlichen Charakter. Die Wirkungen des
Rechtsvorschlages im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren werden nicht end-
gültig beseitigt, sondern es wird entschieden, ob der Schuldner nach Art. 83 Abs.
2 SchKG weiter verfahren kann ob der Gläubiger im Sinne von Art. 79
SchKG auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird (BGE 120 Ia 82 ff.; 100
III 50 E. 3).
b). Beruht
die
Forderung
auf einer durch öffentliche Urkunde festgestell-
ten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung wird dem Gläubiger
die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort
Einwendungen glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art.
82 Abs. 1 und 2 SchKG). So können beispielsweise formelle Einwände, aber auch
das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit Unwirksamkeit
geltend gemacht werden; der Betriebene kann sich zudem auch auf Tilgung,
6
Stundung Verjährung der Forderung berufen (analog zu Art. 81 Abs. 1
SchKG).
Als „Schuldanerkennung“ gelten sowohl öffentliche als auch private Urkun-
den - darunter fallen alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie
Briefe und dergleichen aus denen der Wille des Betriebenen hervorgeht, eine
bestimmte und fällige Geldsumme dem Betreibenden zu bezahlen als Si-
cherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., §1, S. 2). Um ei-
nen gültigen Rechtsöffnungstitel zu bilden, muss sich die vorbehaltlose Erklärung
des Schuldners auf eine fällige Forderung beziehen, deren Betrag in der Urkunde
aufgeführt ist unmittelbar aus ihr abgeleitet werden kann (vgl. BGE 114 III 73;
PKG 1991 Nr. 30; 1989 Nr. 33). Privaturkunden eignen sich zudem nur dann für
eine provisorische Rechtsöffnung, wenn sie die eigenhändige Unterschrift des
Schuldners seines Vertreters tragen (vgl. BGE 112 III 88).
Im Folgenden ist demnach einzig zu prüfen, ob der zwischen den Parteien
abgeschlossene Mietvertrag vom 22. Oktober 1999 eine Schuldanerkennung von
A. darstellt und ob eine solche Anerkennung gegebenenfalls durch glaubhaft ge-
machte Einwendungen entkräftet wird.
3.
Im Mietvertrag vom 22. Oktober 1999 verpflichtete sich A. ohne Vor-
behalt, der Beschwerdegegnerin bis zum 31. Oktober 2004 monatlich zum Voraus
einen Mietzins von Fr. 2'250.— brutto zu bezahlen. Dieser Mietvertrag wurde von
A. eigenhändig unterzeichnet, womit das für das Vorliegen einer Schuldanerken-
nung notwendige Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Schuldners er-
füllt ist. Die in Betreibung gesetzten Monatsmieten Juli und August 2003 stützen
sich mit anderen Worten auf die von A. im Vertrag vom 22. Oktober 1999 unter-
schriftlich anerkannte Pflicht zur Zahlung von Mietzins. Wie jeder zweiseitige Ver-
trag gilt jedoch auch die vorliegende Vereinbarung nur dann als Zahlungsverpflich-
tung, wenn der Schuldner bedingungslos zu zahlen verpflichtet ist. Zum Klagefun-
dament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört daher
notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat
bzw. hierzu aus gesetzlichen vertraglichen Gründen nicht verpflichtet war.
Erst mit diesem Beweis erlangt der Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels.
Dieser an sich vom Gläubiger zu erbringende Beweis des Fehlens von Erfül-
lungsmängeln ist jedoch ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar.
Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast, so dass Erfül-
lungsmängel vom Betriebenen zu behaupten und darzulegen sind. Erst daraufhin
7
hat der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung
zu erbringen (vgl. PKG 1989 Nr. 31; 1993 Nr. 21).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr das von der X. im Vertrag
vom 22. Oktober 1999 erwähnte Mietobjekt zum Gebrauch überlassen wurde.
Auch macht sie keine anderweitigen Erfüllungsmängel seitens der X. geltend. Es
ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Verpflich-
tungen vereinbarungsgemäss nachkam. A. war somit bedingungslos zur Mietzins-
zahlung verpflichtet, weshalb der Mietvertrag vom 22. Oktober 1999 als Schuldan-
erkennung und Rechtsöffnungstitel zu betrachten ist.
4. a). Wie vorstehend erwähnt (vgl. Erwägung 2 b) spricht der Richter im
Falle einer auf einer Schuldanerkennung beruhenden Forderung die provisorische
Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft
macht, die diese Schuldanerkennung entkräften. A. beruft sich auf einen nach Ab-
schluss des Mietvertrags vom 22. Oktober 1999 konkludent erfolgten Mieterwech-
sel. Seit August 2002 sei nicht mehr sie, sondern die G. AG als Mieterin der 5-
Zimmerwohnung im Haus E. zu betrachten. Damit macht die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Unwirksamkeit des Rechtsöffnungstitels geltend. Zu prüfen ist
demnach die Frage, ob es A. gelingt, die Unwirksamkeit des Rechtsöffnungstitels
im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG „glaubhaft“ zu machen. Da der Kantonsge-
richtsausschuss als Beschwerdeinstanz auf dieselben Entscheidgrundlagen ab-
stellt, die bereits dem Vorderrichter zur Verfügung standen (Novenverbot gemäss
Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), ist diese Frage nach
den Umständen zu beurteilen, wie sie sich dem Bezirksgerichtspräsidenten Prät-
tigau / Davos präsentiert haben.
Der Begriff der Glaubhaftmachung entspricht demjenigen des Zivilprozess-
rechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaup-
ten. Mit anderen Worten genügt das blosse Vorbringen einer Behauptung nicht,
sondern es bedarf objektiver Anhaltspunkte, auch wenn diese nicht so bestimmt
zu sein brauchen, wie es für die Annahme eines vollen Beweises erforderlich wäre
(vgl. Meyer, Die Rechtsöffnung aufgrund synallagmatischer Schuldverträge, Zür-
cher Studien zum Verfahrensrecht, Band 34, Zürich 1979, S. 31). Der Richter
muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend
gemachten Umstände zu glauben (BGE 104 Ia 412; Staehelin/Bauer/Staehelin,
a.a.O., Art. 82 N 87). Nur wenn er erkennt, dass es sich nicht um leere Ausflüchte,
sondern um ernsthaft vertretbare Gründe der Gesuchsgegnerin handelt, hat er die
8
Rechtsöffnung zu verweigern. Erforderlich ist somit, dass für das Vorhandensein
der behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (PKG 1993 Nr.
21, 1990 Nr. 31; vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1-158 SchKG, 4. Aufl., Zürich 1997,
Art. 82 N 28).
b).
Bei den vorliegenden Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, wel-
che die Behauptungen der Beschwerdeführerin derart untermauern würden, dass
sich der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos dazu hätte veranlasst sehen
müssen, diese als glaubhaft zu erachten (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zür-
cher Studien zum Verfahrensrecht, Band 119, Zürich 2000, S. 350). A. sieht den
geltend gemachten Mieterwechsel darin belegt, dass die G. AG ab August 2002
den Mietzins bezahlte und am 30. Juni 2003 den Mietvertrag für die 5-
Zimmerwohnung im Haus E. kündete. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist es
indessen nicht ersichtlich, inwiefern die X. einem Parteiwechsel und damit einer
Aufhebung des ursprünglichen Mietvertrages vom 22. Oktober 1999 zugestimmt
haben soll.
aa). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass A. die fragli-
che Wohnung ab Mitte 2001 der G. AG untervermietete (vgl. act. 03/1, Nr. 1 und
Nr. 5). Die Schuldpflicht von A. zur Bezahlung von Mietzinsen wäre aber im Falle
einer Untervermietung nicht erloschen, da ein Untermieter lediglich als Erfüllungs-
gehilfe beziehungsweise Hilfsperson des Mieters nach Art. 101 OR zu betrachten
ist (vgl. PKG 1993 Nr. 14). Damit wäre aber auch gesagt, dass aus der Tatsache,
wonach die X. Mietzinszahlungen von der G. AG entgegennahm, nicht auf ihre
Zustimmung zu einer Aufhebung des alten Mietverhältnisses geschlossen werden
kann. Diese Schlussfolgerung widerspricht zudem Art. 68 OR, wonach der
Schuldner nicht verpflichtet ist, persönlich zu erfüllen es sei denn, Gesetz
Vertrag schreibe solch eine persönliche Leistungspflicht vor. Beides ist vorliegend
nicht der Fall. Aus der Entgegennahme der von der G. AG entrichteten Mietzins-
zahlungen ab August 2002 kann folglich nicht gefolgert werden, dass die X. die G.
AG als neue Mieterin betrachtete.
Dieser Schluss lässt sich auch nicht aus der Tatsache ziehen, dass die G.
AG am 30. Juni 2003 den Mietvertrag für die Wohnung im Haus E. kündete. So
lässt sich nicht ausschliessen, dass die G. AG irrtümlicherweise davon ausging,
mit der X. einen Mietvertrag abgeschlossen zu haben. Eine Falsch-Kündigung hät-
te zudem bewirken können, dass A. hätte die X. diese Kündigung akzeptiert -
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von dem bis 31. Oktober 2004 fest abgeschlossenen Vertrag und der einherge-
henden Mietzinsverpflichtung befreit worden wäre. Mit Sicherheit aber belegt die
Kündigung der G. AG nicht eine zuvor erfolgte, konkludente Zustimmung der X. zu
einem Mieterwechsel. Eine angeblich im Sommer 2002 getroffene Übereinkunft
eines Mieterwechsels ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die X. hat denn auch auf
dem Mietvertrag vom 22. Oktober 1999 bestanden.
bb). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass A. den geltend ge-
machten Mieterwechsel und damit die Unwirksamkeit des Rechtsöffnungstitels
nicht glaubhaft zu machen vermag. Mit anderen Worten erkannte der Bezirksge-
richtspräsident Prättigau / Davos die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte
Einwendung zu Recht als nicht glaubhaft und damit als nicht schuldbefreiend im
Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Damit steht fest, dass für die in Betreibung ge-
setzte Forderung von Fr. 4'500.— zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt
wurde. Die Rechtsöffnungsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.— der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 1
GebVSchKG kann das Gericht der obsiegenden Partei eine angemessene Ent-
schädigung zusprechen. Deren Höhe richtet sich nach den Grundsätzen von Art.
122 ZPO und, bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Ange-
messenheit nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverbandes
(vgl. PKG 1990 Nr. 32; 1973 Nr. 19). Ein Anwalt ist dann angemessen entschä-
digt, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechts-
fragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung berücksichtigt werden,
ohne dass die Honoraransätze unbesehen übernommen werden (vgl. BGE 119 III
69). Im vorliegenden Fall erscheint es gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin für
das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.— zu-
zusprechen.
10
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.— gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.— zu
entschädigen hat.
3. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:
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