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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-03-25: Kantonsgericht Graubünden

Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem Urteil vom 19. Mai 2003 entschieden, dass die Forderungen von J. W. und M. S. als privilegierte Forderungen in der 1. Klasse festgesetzt werden. Es ging um Nachlassverträge und Arbeitsverträge von Eishockeyspielern, die strittige Forderungen beinhalteten. Das Gericht ordnete an, Klagefristen zu setzen und Sicherstellungen in Hinterlegungen umzuwandeln. Die Beschwerde der EHC X. AG wurde teilweise gutgeheissen, die Kosten und Entschädigungen wurden J. W. auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-03-25

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-03-25
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-03-25 vom 20.10.2003 (GR)
Datum:20.10.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : SchKG; Forderung; Klage; Lassvertrag; Forderungen; Gläubiger; Sachwalter; Recht; Lassrichter; Klasse; Klagefrist; Vorinstanz; Schuldner; /Walder; Sachwalterin; Sinne; Hinterlegung; Privileg; Urteil; Lassvertrages; Bestätigung; Verfahren; Sicherstellung; Plessur; Bezirksgerichtsausschuss; Entscheid; /Walder/Kull/Kottmann; Lassstundung; Gläubigern
Rechtsnorm:Art. 219 KG ;Art. 24 KG ;Art. 249 KG ;Art. 250 KG ;Art. 300 KG ;Art. 304 KG ;Art. 305 KG ;Art. 306 KG ;Art. 307 KG ;Art. 310 KG ;Art. 315 KG ;Art. 321 KG ;Art. 36 KG ;
Referenz BGE:125 III 154; 76 I 286;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SKG-03-25

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 20. Oktober 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 03 25

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Präsident Brunner, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter Burtscher,
Aktuar Conrad.
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
der E H C X . A G , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 19. Mai 2003, mitgeteilt
am 8. Juli 2003, in Sachen J. W . , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian
Jenny, Dorfstrasse 81, 8706 Meilen und M. S . , Beschwerdegegner, gegen die
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Nachlassvertrag (Dividendenvergleich, Rang von Arbeitnehmerforde-
rungen, Ansetzung Klagefrist),
hat sich ergeben:



2


A.1. J. W. und M. S. waren in der Spielsaison 2001/2002 Eishockeyspie-
ler beim Eishockeyclub X.. Angestellt waren sie mit schriftlichem Arbeitsvertrag
durch die EHC X. AG.
Gemäss undatiertem Arbeitsvertrag hatte J. W. Anspruch auf ein in 9 Raten
zu bezahlendes, steuerfreies Nettosalär von Fr. 125'000.-. Weiter wurde verein-
bart: "... the Club will defray the travel expenses for the Player and his family (eco
class) to and from Zürich and swedish airport. 1 flight Sweden-Zürich yearly". Ge-
mäss undatierter Zusatzvereinbarung war sodann "...a payment of SFR 30'000.-
to J. W., to pay the transferfee to the swedish Icehockey Federation", geschuldet,
zahlbar in 2 Raten von je Fr. 15'000.am 30. Oktober 2001 und 31. Januar 2002.
Gemäss Arbeitsvertrag vom 18. Oktober 2001 hatte M. S. Anspruch auf ein
in 8 Raten zu bezahlendes, steuerfreies Nettosalär von Fr. 190'000.beziehungs-
weise Fr. 195'000.im Falle einer Berufung in die finnische Eishockey-
Nationalmannschaft. Dokumente neben dem früheren Arbeitsvertrag für die Sai-
son 2000/2001 sowie Lohnund Spesenabrechnungen der Arbeitgeberin (act.
06.2) lassen darauf schliessen, dass im vorgenannten Lohn u.a. ein Transfergeld
(transfer fee, transfer payment (Finnland)) von 65'000.bis Fr. 75'000.einkalku-
liert ist.
2.
Am 21. Juni 2002 gewährte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur
der EHC X. AG auf deren Gesuch hin eine Nachlassstundung von 6 Monaten,
welche die untere Nachlassbehörde in der Folge um weitere 6 Monate bis am 21.
Juni 2003 verlängerte. Die mit der Bewilligung der Nachlassstundung ernannte
Sachwalterin B. Treuhand AG, Chur, erliess am 11./12. Juli 2002 den Schuldenruf
gemäss Art. 300 SchKG. Unter den 127 angemeldeten Forderungen befanden
sich je eine von J. W. und M. S..
a.
Am 5. August 2002 hatte M. S. eine Forderung von Fr. 35'391.-
(ausstehender Lohn Fr. 33'388.-, 18 % Zins vom 30.4.2002-1.8.2002) angemel-
det. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 teilte ihm die Sachwalterin mit, der Ver-
zugszins betrage lediglich 5 % und sei zeitlich nur bis zur Nachlassstundung vom
21. Juni 2002 geschuldet. Ohne seinen Gegenbericht werde sie seine Forderung
im reduzierten Umfang von Fr. 33'624.50 in die Gläubigerliste aufnehmen. M. S.
liess sich dazu nicht vernehmen. Mit Kollokationsverfügung vom 20. Dezember
2002 anerkannte die Sachwalterin Fr. 6'124.50.in der 1. Klasse und Fr. 27'500.-
in der 3. Klasse, mit der Begründung, der Verzugszins betrage 5 % und sei ledig-



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lich vom 30. April 2002 bis zur Nachlassstundung (21. Juni 2002) zuzulassen.
Beim Betrag von Fr. 27'000.handle es sich um Transfergeld, welches keinen
Lohnbestandteil darstelle und somit in der 3. Klasse zu kollozieren sei.
b.
Am 4. September 2002 meldete J. W. Ansprüche von Fr. 25'100.-
(ausstehender Lohn Fr. 23'775.-, Autokosten für die Rückfahrt nach Schweden Fr.
1'325.-) als innerhalb der letzten 6 Monate vor der Stundungsbewilligung aus dem
Arbeitsverhältnis entstandene und daher gesamthaft zu privilegierende Forderung
an. Mit Kollokationsverfügung vom 20. Dezember 2002 anerkannte die Sachwalte-
rin davon Fr. 15'100.-, wovon Fr. 6'275.in der 1. Klasse und Fr. 8'825.in der 3.
Klasse, mit der Begründung, für den Betrag von Fr. 10'000.liege eine Lohnver-
zichtserklärung des Spielers vom 18. Dezember 2001 vor. Im Umfang von Fr.
7'500.handle es sich um Transfergeld, und beim Betrag von Fr. 1'325.- um die
Kosten für den Flug. Beides seien keine privilegierten Forderungen und somit in
der 3. Klasse zu kollozieren. Mit Schreiben vom 23. Dezember ersuchte der
Rechtsvertreter von J. W. die Sachwalterin auf ihre Verfügung vom 20. Dezember
zurückzukommen und den Betrag von Fr. 15'100.in der 1. Klasse zuzulassen,
andernfalls er beauftragt sei, beim Nachlassrichter die notwendigen Eingaben zu
machen und allenfalls die korrekte Rangordnung gerichtlich feststellen zu lassen.
B.1. An der Gläubigerversammlung vom 21. Januar 2003 beziehungswei-
se vorab mit der Einladung zur Gläubigerversammlung und der Möglichkeit schrift-
licher Annahmeerklärung unterbreitete die Schuldnerin ihren Gläubigern einen
Nachlassvertrag (Prozentvergleich) mit einer Nachlassdividende von 10 %.
2.
Am 11. April 2003 unterbreitete die Sachwalterin B. Treuhand AG
dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur ihren Sachwalterbericht im Sinne von Art.
304 SchKG. Sie hielt fest, dass 85 % der stimmberechtigten Gläubiger, welche
84,12 % der Nachlassforderungen vertreten, dem Nachlassvertrag zugestimmt
hätten und beantragte, den von den Gläubigern angenommenen Nachlassvertrag
gerichtlich zu bestätigen und für alle 3.-Klassgläubiger als verbindlich zu erklären.
Gleichzeitig stellte die Sachwalterin den Antrag, sie sei mit dem Vollzug des Nach-
lassvertrages zu betrauen.
3.
Mit Blick auf die für den 19. Mai 2003 angesetzte Bestätigungsver-
handlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur gelangte der Rechtsvertreter
von J. W. am 14. Mai 2003 an denselben und beantragte, die angemeldete Forde-
rung seines Mandanten in Höhe von Fr. 15'100.gesamthaft in der 1. Klasse an-



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zuerkennen und, für den Fall, dass die Schuldnerin auf ihrem Standpunkt gemäss
Kollokationsverfügung vom 20. Dezember beharre, in vollem Umfang sicherstellen
zu lassen.
3.1. Mit Urteil vom 19. Mai 2003 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss
Plessur wie folgt:
"1. Der Nachlassvertrag wird insoweit ergänzt, dass die in der 1. Klasse
privilegierte Forderung von J. W. auf Fr. 15'100.festgesetzt wird.
2.
Der Nachlassvertrag wird des Weiteren dahingehend ergänzt, dass die
in der 1. Klasse privilegierte Forderung von M. S. auf Fr. 33'624.50
festgesetzt wird.

3. Mit diesen Ergänzungen wird der mit Sachwalterbericht vom 11. April
2003 vorgelegte Nachlassvertrag gerichtlich bestätigt.
4. Die Sachwalterin wird mit dem Vollzug des Nachlassvertrages im Sin-
ne der Erwägungen beauftragt.
5. .......
(Sachwalterhonorar).
6. .......
(Verfahrenskosten).
7. .......
(Rechtsmittelbelehrung).
8. .......
(Mitteilung)."
2.
Die Ergänzung des Nachlassvertrages (Ziffer 1 und 2 des Urteilsdis-
positivs) begründet der Bezirksgerichtsausschuss Plessur im wesentlichen damit,
die Sachwalterin habe hinsichtlich der Forderungen von J. W. und M. S. offenkun-
dig unrichtig verfügt, da es sich bei den Ansprüchen der genannten Eishockey-
spieler (Transfergeld, Reisekosten) unzweifelhaft um Forderungen aus dem Ar-
beitsverhältnis handle. Der Nachlassvertrag sei daher von Amtes wegen dahin zu
ergänzen, dass die Forderungen gesamthaft als privilegierte Forderungen in die 1.
Klasse aufzunehmen seien.
3.
In den Urteilserwägungen kündete das untere Nachlassgericht ferner
an, dass 17 Gläubigern mit bestrittenen Forderungen im Anschluss an den Bestä-
tigungsentscheid Frist zur Anhebung der Klage gemäss Art. 315 Abs. 1 SchKG am
Ort des Nachlassverfahrens anzusetzen sei. Nach Eingang von allfälligen Klagen,
und im Umfang derselben, werde das Gericht alsdann die Hinterlegung anordnen,
wobei bei denjenigen Forderungen, die bereits von der Schuldnerin sichergestellt
seien, die Umwandlung der Sicherstellung in die Hinterlegung gemäss Art. 315
Abs. 2 SchKG zu verfügen sein werde.



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C.1. Gegen den Bestätigungsentscheid führt die EHC X. AG mit Eingabe
vom 18. Juli 2003 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss. Sie stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien insofern aufzuheben,
als die Forderungen
a)
von J. W. im Teilbetrag von CHF 7'500.00 und
b)
von M. S. im Teilbetrag von CHF 27'500.00

in der 3. Klasse als nicht privilegierte Forderungen kolloziert werden
und die in der 1. Klasse privilegierten Forderungen

a)
von J. W. im Teilbetrag von CHF 7'600.00 und
b)
von M. S. im Teilbetrag von CHF 6'124.50
festgesetzt
werden.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten von J. W. und M. S.."
2.
Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur verzichtete auf eine Vernehm-
lassung.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2003 liess J. W. beantragen:
"In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom
19. Mai 2003, insbesondere Dispositiv-Ziff. 1, sei die Beschwerde bezie-
hungsweise seien die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in Ziff. 1,
insbesondere lit. a, abzuweisen;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführe-
rin."

4.
Auf die Begründungen der Beschwerdeanträge, die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid sowie die Akten, ist, soweit sachdienlich, nachfolgend
einzugehen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.a. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses über die Be-
stätigung des Nachlassvertrages (Art. 304 SchKG, Art. 16 GVVzSchKG) kann Be-
schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als oberes kantonales Nachlassge-
richt geführt werden (Art. 307 SchKG, Art. 17 Abs. 2 GVVzSchKG). Für die Wei-
terziehung gilt von Bundesrechts wegen eine Frist von 10 Tagen seit der Eröff-
nung (Art. 307 SchKG). In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzu-
geben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden
(Art. 25 Abs. 1 GVVzSchKG). Die angefochtene Entscheidung wurde am 19. Mai



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2003 gefällt, am 20. Mai 2003 im Dispositiv und am 8. Juli 2003 in schriftlich be-
gründeter Form mitgeteilt. Fristauslösend ist der Empfang der schriftlich motivier-
ten Ausfertigung durch die EHC X. AG vom 09. Juli 2003, so dass deren Be-
schwerde vom 18. Juli 2003 fristgemäss ist. Auf die im übrigen formgerecht, einen
Antrag und eine Begründung enthaltende Beschwerde der EHC X. AG ist folglich
einzutreten.
b.
Unter Hinweis auf die Möglichkeit, im summarischen Verfahren
schriftliche Auskünfte einzuholen und Beweisaussagen der Partei beziehungswei-
se ihrer Organe als Beweismittel zuzulassen (Art. 137 Abs. 1 Ziff. 12, 138 Abs. 1
Ziff. 4 ZPO), beantragt die Beschwerdeführerin, es seien ihre früheren Verwal-
tungsräte über das Zustandekommen der Arbeitsverträge respektive über die Ver-
einbarungen betreffend die Transferentschädigungen sowie bezüglich der Ab-
rechnung der Lohnund Transferrechte von J. W. und M. S. zu befragen, es
seien von den Organen schriftliche Auskünfte darüber einzuholen.
Die Ordnung des zweitinstanzlichen Verfahrens ist mehrheitlich dem kanto-
nalen Verfahrensrecht überlassen (Hans Ulrich Hardmeier, Basler Kommentar, N
12 zu Art. 307). Gemäss diesem erfolgt die Bestätigung des Nachlassvertrages im
summarischen Verfahren (Art. 137 Abs. 1 Ziff. 12 ZPO in Verbindung mit Art. 18
GVVzSchKG), was allerdings schon aus dem Bundesrecht (Art. 25 Ziff. 2 lit. a
SchKG) abzuleiten ist. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig, soweit
das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Die Rechtsmittelinstanz stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und überprüft die Sache in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht frei (Art. 25 Abs. 2 und 7 GVVzSchKG, zum Novenrecht vgl.
auch Hardmeier, a.a.O., N 13 zu Art. 307). Ungeachtet dieser weitreichenden
Möglichkeiten richterlicher Beweisergänzung entbehren die entsprechenden An-
träge der Beschwerdeführerin ihrer Grundlage. Was sie mit ihren Beweisergän-
zungsanträgen beweisen will, ist nämlich der Umfang und die rechtliche Natur der
gegnerischen Forderungsansprüche. Sie will damit ihren materiellrechtlichen
Standpunkt untermauern und einen richterlichen Entscheid über die Frage herbei-
führen, was sie W. und S. aus welchem Rechtsgrund schuldet. Einen solchen Ent-
scheid kann sie vom Nachlassrichter nicht bekommen. Wie der Konkursund der
Arrestrichter entscheidet auch der Nachlassrichter ein zwangsvollstreckungsrecht-
liches Verfahren. Es hat zwar von Bundesrechts wegen ein Richter zu entschei-
den, doch ist er kein Zivilrichter, sondern nur eine Vollstreckungsbehörde. Da Voll-
streckungsbehörden nicht definitiv materiellrechtliche Streitigkeiten entscheiden
können (vgl. nachstehende Erwägung 2-4), haben sie über materielle Rechte auch



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keinen Beweis abzunehmen. Damit ist auch schon gesagt, dass auf die praktisch
ausschliesslich materiellrechtlichen Begründungen sowohl der Beschwerde der
EHC X. AG als auch der Beschwerdeantwort von J. W. nicht weiter einzugehen
ist.
c.
Der Präsident kann der Nachlassbeschwerde auf Antrag von
Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen (Art. 25 Abs. 4 GVVzSchKG).
Mit Bezug auf die Weitergeltung der Nachlassstundung erscheint eine besondere
Anordnung im Sinne von Art. 36 SchKG entbehrlich, da die Wirkungen der Nach-
lassstundung erst mit der nach Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgenden Pub-
likation dahinfallen. In diesem Sinne kommt der Weiterziehung -entgegen Art. 36
SchKGdie aufschiebende Wirkung ohne weiteres zu (vgl. Hardmeier, a.a.O, N
11 zu Art. 307).
2.
Das Nachlassverfahren ist eine Art Vollstreckungsersatz. Die kon-
kursrechtlichen Vorschriften von Art. 219 f. SchKG gelten auch im Nachlassverfah-
ren (Peter Ludwig, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidations-
vergleich), Bern 1970, S. 89). Aus den Bestimmungen von Art. 297 Abs. 2 Ziff. 1,
220 Abs. 2, 305 Abs. 2 SchKG und der Vorschrift der vorgängigen Sicherstellung
des Vollzugs gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist zu schliessen, dass die
vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Arbeitnehmerforderun-
gen im Sinne von Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG eine materielle Bedingung für die
Bestätigung des Nachlassvertrages darstellt. Die Gläubiger mit konkursrechtlich
privilegierten Forderungen müssen im Nachlassverfahren gegen ihren Willen kei-
ne Abstriche an ihren Forderungen hinnehmen (Daniel Hunkeler, Das Nachlass-
verfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Fribourg 1996, N 950). Für das Zustan-
dekommen des Nachlassvertrages ist folglich vorauszusetzen, dass die rechtzeitig
angemeldeten, unbestritten gebliebenen sowie die rechtzeitig angemeldeten, nach
Bestreitung gerichtlich festgestellten privilegierten Gläubigerforderungen voll be-
friedigt werden (Art. 305 Abs. 2, 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BGE 125 III 154 E. 3b,
76 I 282 E. 2.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizeri-
schem Recht, Bd. II Zürich 1993, § 73 Rz 20; Ludwig, a.a.O., S. 43; Hardmeier,
a.a.O., N 26 zu Art. 305; Andreas Coradi, Der Sachwalter im gerichtlichen Nach-
lassverfahren nach Art. 293 ff. SchKG, Diss. Zürich 1973, S. 67).
3.
Verfahrensrechtlich verhält es sich dabei so, dass ein durch den
Schuldner anerkanntes allenfalls richterlich festgestelltes, materiell-
rechtliches Nachlassprivileg zwar vom Nachlassrichter zu bestätigen ist, und er



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dabei für dessen angemessene Sicherung und Vollziehung zu sorgen hat. Ihm
dürfte auch gestattet sein, einer nach seiner Einschätzung missbräuchlichen
schuldnerischen Forderungsanerkennung im Interesse der übrigen Gläubiger kei-
ne Folge zu geben und dem betroffenen Gläubiger statt dessen Klagefrist anzu-
setzen (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 73 Rz. 9), da in diesem Fall die Bestätigungs-
voraussetzung von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in Frage steht. Hingegen hat er
weder im einen noch im anderen Fall -sei es auf Antrag, sei es von Amtes wegen-
die materiellrechtliche Berechtigung als solche festzustellen. Weder Art. 306 Abs.
2 Ziff. 2 SchKG, noch Art. 305 Abs. 3 SchKG noch die von der Vorinstanz angeru-
fene Bestimmung von Art. 306 Abs. Abs. 3 SchKG, liefern für letzteres eine Hand-
habe.
a.
Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG lässt unschwer erkennen, dass die
"angemeldeten privilegierten Gläubiger" dort quasi als Tatsache vorausgesetzt
sind. Der Zweck der Norm besteht offensichtlich nicht darin, durch den Nachlass-
richter feststellen zu lassen, wer in diesem Sinne materiell berechtigt ist, sondern
lediglich darin, den Vollzug des Nachlassvertrages dahin zu gewährleisten, dass
es für diese privilegierten, voll zu befriedigenden Forderungen hinlängliche Sicher-
stellung gibt. Dass der Nachlassrichter, gleichsam einem Sachrichter, Natur, Be-
stand, Umfang und/oder Rang dieser zivilrechtlichen Ansprüche vorab auch gleich
selbst -definitiv provisorischfestzustellen habe, kann daraus mitnichten
abgeleitet werden. Die auf ersten Blick irritierende Formulierung der Kommentato-
ren Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon-
kurs, 4. A. Zürich 1997/2001, N 39 [Satz 1] zu Art. 306), es sei Sache des Nach-
lassrichters darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine angemelde-
te Forderung als privilegiert zu betrachten und daher sicherzustellen sei, dürfte
sich ausschliesslich auf den Aspekt der Sicherstellung beziehen - nicht auf die
verbindliche Feststellung des Privilegs als solches. Denn hat der Schuldner das
Privileg bestritten, ist dem betreffenden Gläubiger ohne weiteres Frist nach Art.
315 SchKG anzusetzen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, ebenda). Eindeutig auch
Hardmeier (a.a.O., N 21 zu Art. 306, mit Hinweis auf Fritzsche/Walder, a.a.O., §
74 Rz 11): Der Nachlassrichter hat die (materiellrechtlichen) Privilegien nicht von
Amtes wegen zu wahren. Im Gegenteil, es findet sich in Art. 305 Abs. 3 SchKG
eine Norm, welches dies geradezu verbietet.
b.
Die vom Sachwalter in seinem Bericht vorzubereitende und vom
Nachlassrichter bei der Bestätigung zu treffende Entscheidung gemäss Art. 305
Abs. 3 Satz 1 SchKG ist nur hinsichtlich der Feststellung des verfahrensrechtlich



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notwendigen Zustimmungsquorums massgebend (Ludwig, a.a.O., S. 84). Sie ist
bloss eine -rein verfahrensrechtlichen Zwecken dienendeWahrscheinlichkeits-
entscheidung (Hunkeler, a.a.O., N 961). Insoweit sind die vorinstanzlichen Erwä-
gungen in Ziff. 2 des angefochtenen Urteils unbedenklich. Hingegen hat sie sich
über die gesetzliche Vorgabe hinweggesetzt, dass dieser Entscheidung keinerlei
materiellrechtliche Tragweite zukommen kann. Letzteres ergibt sich zwanglos aus
Satz 2 von Art. 305 Abs. 3 SchKG. Über den materiellen Bestand bestrittener For-
derungen entscheidet vielmehr ausschliesslich der ordentliche Zivilund Sachrich-
ter (Hunkeler, a.a.O., N 962, 1048-1050 insbeso. Anm. 705, N 962; Jürg Guggis-
berg, Basler Kommentar N 1 zu Art. 315; Alexander Vollmar, Basler Kommentar,
N 11 zu Art. 300; Hardmeier, a.a.O., N 34 zu Art. 305; Ludwig, a.a.O., S. 84; Jae-
ger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 39 zu Art. 305; Coradi, a.a.O., S. 69/82; Fritz-
sche/Walder, a.a.O., § 75 Rz 16). Die Vorinstanz -und beide Parteienhaben
übersehen, dass Vollstreckungsbehörden nie definitiv über den materiellen Be-
stand von Forderungen entscheiden können. Ein Nachlassrichter kann folglich
nicht in Anwendung von Art. 219 Abs. 4 SchKG entscheiden, ob und/oder inwie-
weit es sich bei eingegebenen Nachlassforderungen um solche von Arbeitneh-
mern aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Es erübrigt sich daher auf die durchwegs
materiellrechtlichen Betrachtungen in den Rechtsschriften der Parteien einzuge-
hen.
c.
Die Vorinstanz hat ferner angenommen, sie sei in Anwendung von
Art. 306 Abs. 3 SchKG, worin bestimmt wird, dass der Nachlassrichter eine unge-
nügende Nachlassregelung auf Antrag eines Beteiligten von Amtes wegen
ergänzen könne, dazu berufen, den Umfang der Privilegierung der Forderungen
von W. und S. festzusetzen. Auch dies ist unzutreffend. Zunächst ist festzustellen,
dass die angefochtenen Dispositivziffern 1 und 2 keine Ergänzungen des Nach-
lassvertrages darstellen, sondern materiellrechtliche Abänderungen gegen den
erklärten Willen der Nachlassschuldnerin. Das ist im Bestätigungsverfahren unzu-
lässig. Wegleitend ist vielmehr die klare Linie, dass der Nachlassrichter nicht -und
schon gar nicht, wie vorliegend im Falle der Forderung S.s geschehen, von Amtes
wegen- über den Bestand die Höhe die Privilegierung von Forderungen
entscheiden kann. Dies ist, wie dargelegt, ausschliesslich dem ordentlichen Zivil-
richter vorbehalten. Art. 306 Abs. 3 SchKG hat einen anderen, beschränkten
Zweck, der darin besteht, Unklarheiten in Nebenpunkten, namentlich den Vollzug
betreffend (vgl. Hunkeler, a.a.O., N 1038-1049, 1086), zu beseitigen. In den mate-
riellrechtlichen Gehalt des Nachlassvertrages zwischen Schuldner und Gläubiger



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greift der Nachlassrichter nicht ein (Hardmeier, a.a.O., N 27 zu Art. 306, Hunkeler,
a.a.O., N 1037).
Der Nachlassvertrag ist vorliegend nicht unvollständig in dem Sinne, dass
eine notwendigerweise zu regelnde Frage ungeregelt blieb. Er ist vollziehbar, ob
nun der materiellrechtliche Standpunkt der Nachlassschuldnerin jener der
Eishockeyspieler W. und S. zutrifft. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist
auch nicht "unklar", ob die Nachlassschuldnerin und/oder die Sachwalterin die
(volle) Privilegierung bestritten haben. Es ist davon auszugehen, dass die "Verfü-
gungen" der Sachwalterin vom 20. Dezember 2002 auf Erklärungen der Schuldne-
rin zu den Forderungseingaben beruhen. Die EHC X. AG hat letztere teilweise
nicht anerkannt und somit im entsprechenden Umfang bestritten. Im Falle S.s ist
ferner festzustellen, dass die Schuldnerin die eingegebene Forderung nicht nur
ihrem Rang nach teilweise bestritten hat, sondern im Umfang von Fr. 1'766.50
(Zinshöhe und -dauer) teilweise auch ihrem Bestand nach. Die stillschweigende
Annahme der Vorinstanz, das Schweigen S.s auf den Vorschlag der Sachwalterin
vom 16. Oktober 2002 gelte als teilweiser Rückzug der Forderungsanmeldung, ist
nicht haltbar.
Falls man mit der Vorinstanz annehmen wollte, dass es im Zeitpunkt des
Bestätigungsentscheides an einer hinreichend eindeutigen und/oder persönlichen
Erklärung der Schuldnerin im Sinne einer Anerkennung beziehungsweise Bestrei-
tung von Bestand/Höhe/Rang der Forderungen von W. und S. (Art. 300 Abs. 2
SchKG) mangelte, könnte man allenfalls mit Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (a.a.O.,
N 37 zu Art. 300) annehmen, dass das Nachlassgericht nachträglich die schriftli-
che und begründete (vgl. Vollmar, a.a.O., N 10 zu Art. 300) Erklärung der Schuld-
nerin dazu hätte einholen müssen. Dies scheint mittlerweile obsolet, angesichts
der klaren Position in der Beschwerde der Nachlassschuldnerin.
d.
Massgebend ist vielmehr Art. 315 SchKG, wie die Vorinstanz auf-
grund ihrer Ausführungen in Erwägung 6a selbst sagt und nach welchen sie weite-
ren 17 Gläubigern mit bestrittenen Forderungen Klagefrist angesetzt hat. Im Ge-
gensatz zum Konkurs und zum Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liqui-
dationsvergleich, Art. 321 SchKG) gibt es zwar beim ordentlichen Nachlassvertrag
(Dividendenvergleich, Stundungsvergleich) kein formelles Kollokationsverfahren,
doch ist klar, dass es auch hier ein Instrument geben muss, das zur Bestimmung
von Bestand, Höhe und Rang der unversicherten Nachlassforderungen, eingeteilt
in privilegierte und nicht-privilegierte, geben und den Weg vom Vollstreckungsver-



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fahrensrecht zum Sachrichter weisen muss. Art. 315 SchKG erfüllt beim ordentli-
chen Nachlassvertrag die Funktion der Spezialanzeige an den abgewiesenen
Gläubiger gemäss Art. 249 Abs. 3 SchKG/Art. 68 KOV, in welcher auf die 20-
tägige Klagefrist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG hinzuweisen ist. Analog wie im
Konkurs und im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ist auch im ordentlichen
Nachlassverfahren der rein materiellrechtliche Streit über den umstrittenen Rang
einer angemeldeten Nachlassforderung vor dem Zivilrichter auszutragen -dort
durch Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG gegen den Kollokationsplan be-
ziehungsweise gegen die einen Bestandteil des Plans bildende abweisende Kollo-
kationsverfügung (BGE 76 I 286), hier durch Anerkennungsklage nach Art. 315
SchKG (Guggisberg, a.a.O. N 16; Coradi, a.a.O., S. 43/69 zu altArt. 310 SchKG).
Bei der Bestätigung des Nachlassvertrages hat der Nachlassrichter somit einfach
allen Gläubigern, deren Forderungen der Schuldner in irgendwelcher Hinsicht be-
stritten hat, Klagefrist gemäss Art. 315 Abs. 1 SchKG anzusetzen (Vollmar, a.a.O.,
N 11 zu Art. 300). Es können auch nur die Privilegien bestritten sein; dann ist auch
in Bezug auf sie in gleicher Weise, das heisst nach Art. 315 SchKG, vorzugehen
(Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 6 zu Art. 315). Davon scheint ursprüng-
lich auch der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners W. wenigstens teilweise
ausgegangen zu sein, hat er doch der Sachwalterin nahe gelegt, auf ihre Verfü-
gung vom 20. Dezember zurückzukommen und den Betrag von Fr. 15'100.in der
1. Klasse zuzulassen, andernfalls er beauftragt sei, "beim Nachlassrichter die not-
wendigen Eingaben zu machen und allenfalls die korrekte Rangordnung gericht-
lich feststellen zu lassen". Richtig daran ist, dass nur der Sachrichter autoritativ die
korrekte Rangordnung feststellen kann. Die Sachwalterin konnte auf ihre "Verfü-
gung" vom 20. Dezember 2002 nicht zurückkommen, weil sie nichts zu verfügen
hatte; ihre Aufgabe beschränkte sich auf die Protokollierung der schuldnerischen
Bestreitung. Auch der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2003 an den
Nachlassrichter war insofern verfehlt, als er das Begehren enthielt, die Forderung
von Fr. 15'100.gesamthaft in der 1. Klasse anzuerkennen. Wohl kann ein Gläu-
biger im Bestätigungsverfahren Einwendungen gegen den Nachlassvertrag erhe-
ben (Art. 304 Abs. 3 SchKG). Diese Einwendungen können gegen den Nachlass-
vertrag an sich sowie zu allen Sachverhalten, die Grundlage für den Entscheid des
Nachlassrichters bilden, erhoben werden (Vollmar, a.a.O., N 13 zu Art. 304). Weil
es nicht Gegenstand seiner Entscheidung ist, kann unter diese "Einwendungen"
somit von vorneherein nicht das Begehren auf Anerkennung einer vom Schuldner
bestrittenen Forderung fallen, beziehungsweise nur insoweit, als dem Nachlass-
richter beantragt werden kann, Sicherstellung beziehungsweise Hinterlegung an-



12


zuordnen und dem abgewiesenen Gläubiger die Klagefrist nach Art. 315 Abs. 1
SchKG anzusetzen.
Diese Klagefristansetzung hat im übrigen unabhängig davon zu erfolgen, ob
und zu welchem Betrag der Nachlassrichter die bestrittenen Forderungen bei der
Berechnung der Quoren gemäss Art. 305 SchKG gezählt hat. Frist ist auch denje-
nigen Gläubigern anzusetzen, deren materielle Berechtigung nach summarischer
Einschätzung als nicht wahrscheinlich gar inexistent angesehen und denen
aus diesem Grund die Sicherstellung gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu
verweigern ist (Guggisberg, a.a.O., N 18 zu Art. 315, N 20 zu Art. 306). Der Kläger
hat Klage auf Anerkennung im ordentlichen Verfahren gegen den Schuldner am
Ort des Nachlassverfahrens zu erheben. Gegenstand dieser Klage, die eine Leis-
tungsklage ist, ist die bestrittene Forderung als solche und/oder das beanspruchte
und bestrittene Privileg (Guggisberg, a.a.O., N 5-7 zu Art. 315).
4.
Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, die besagten Trans-
ferentschädigungen hätten auch deshalb nicht in der 1. Klasse kolloziert werden
dürfen, weil sie früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung (Art. 219 Abs. 4
SchKG) entstanden seien, ist im Einzelnen nicht einzugehen, nachdem sie ihr Ziel
im Ergebnis bereits erreicht hat. Nur soviel sei erwähnt, dass der Entstehungszeit-
punkt, von dem der Rang unter anderen abhängt, eine Frage des materiellen
Rechts ist. Der Streit über die Frage, ob eine angemeldete, ihrer Rechtsnatur nach
(möglicherweise) privilegierte Forderung früher später als 6 Monate vor der
Bewilligung der Nachlassstundung entstanden ist, ist ein solcher des materiellen
Rechts ist und somit wie jener über die Frage, ob es sich seiner Natur nach um
einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handle, vor dem Sachrichter auszutra-
gen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass -abgesehen vom hier nicht vorlie-
genden Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 SchKG)im ordentli-
chen Nachlassverfahren kein Kollokationsplan erstellt wird und daher eine geson-
derte, sich auf die formalen Aspekte im analogen Sinne von Art. 244-249 SchKG
beschränkende Beschwerde über die Art und Weise der Aufstellung des Kollokati-
onsplans und seiner Auflage nicht zur Verfügung steht. Im Gegensatz zum Kon-
kursverwalter steht dem Sachwalter kein selbständiges Prüfungsrecht der Gläubi-
gereingaben zu, weshalb ein konkursoder betreibungsamtliches Vorund damit
auch ein daran anschliessendes Beschwerdeverfahren entfällt. Auch wenn vorlie-
gend die B. Treuhand AG untechnisch von einem "Kollokationsplan" spricht und
das Ergebnis der schuldnerischen Erklärungen zu den einzelnen Forderungsan-
meldungen jeweils fälschlicherweise als "Verfügung" bezeichnet und eröffnet hat,



13


findet vor dem Sachwalter kein förmliches Kollokationsverfahren statt. Von Be-
streitungen des Schuldners hat der Sachwalter ohne eigene Qualifikation lediglich
Vormerk zu nehmen (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 73 Rz 9). Sie gelten damit als
bestritten, und es ist direkt durch den Richter Klagefrist anzusetzen.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Dispositivziffern 1 und
2 des angefochtenen Urteils infolge sachlicher Unzuständigkeit des Bezirksge-
richtsausschuss Plessur ersatzlos aufzuheben sind. Den Gläubigern W. und S. ist
Klagefrist im Sinne von Art. 315 SchKG anzusetzen. Nachdem die Vorinstanz wei-
teren 17 Gläubigern bereits Klagefrist angesetzt hat, vom Eingang von Klagen die
Überführung der Sicherstellung gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in die Hin-
terlegung gemäss Art. 315 Abs. 2 SchKG abhängt und wegen einer fehlenden Si-
cherstellung zwischenzeitlich der Widerruf des Nachlassvertrages angedroht wor-
den ist, erscheint gerechtfertigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.a
Da die Vorinstanz die Forderungen von W. und S. als 1. Klassforde-
rungen qualifiziert hat, ist davon auszugehen, dass sie in diesem Umfang, das
heisst auch für den bestrittenen Teil, im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
sichergestellt sind (vgl. auch act. 01.1, angefochtenes Urteil E. 3b S. 5; Sach-
walterbericht vom 11. April 2003, S. 7 und Beilage 12 dazu). Die Vorinstanz wird
im einzelnen zu prüfen und anzuordnen haben, ob für den Fall der Klageanhebung
durch J. W. und/oder M. S. und gegebenenfalls in welchem Umfang des bestritte-
nen Privilegs, die vollständige Umwandlung der gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG erfolgten Sicherstellung in die Hinterlegung an die kantonale Depositenan-
stalt gemäss Art. 315 Abs. 2 SchKG (Art. 24 SchKG, Art. 28 GVVzSchKG) zu er-
folgen hat. Die Anordnung hat zweckmässigerweise aufschiebend bedingt durch
die Klageeinleitung und folglich erst auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Klagefrist
zu erfolgen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 19 zu Art. 315). Die Ansicht
der Vorinstanz (gestützt auf Guggisberg a.a.O., N 29 zu Art. 315), es sei zweck-
mässiger über die Anordnung der Hinterlegung erst nach fristgerechter Einrei-
chung der Klage auf Anerkennung der bestrittenen Forderung zu entscheiden,
überzeugt nicht. Die Hinterlegung ist ein Recht des Gläubigers. Ist das Begehren
gestellt, hat der Gläubiger Anspruch darauf, dass gleichzeitig mit Klagefristanset-
zung über die Hinterlegung entschieden wird. Denn sein Klagewille könnte nicht
zuletzt davon abhängen, ob er durch eine Zahlung auf Recht hin (Guggisberg,
a.a.O., N 35 zu Art. 315; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 17 zu Art. 315)
abgesichert ist. Legitim scheint allerdings, dass die vorgängige Anordnung der
Hinterlage unter der Suspensivbedingung tatsächlicher Klageeinleitung erfolgt. Die



14


Hinterlegung ist erst nach eingeleiteter Klage zu vollziehen, würden doch bei feh-
lender Klageeinleitung ansonsten nur unnötige Umtriebe entstehen. Entgegen
Guggisberg (a.a.O., N 29 zu Art. 315) kann es dagegen nicht am Nachlassrichter
liegen, im Streitfall zu entscheiden, ob eine erfolgte Klageeinleitung fristgemäss
und am zutreffenden Ort -der Gerichtsstand ist zwar ausschliesslich aber nicht
zwingend (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 12 zu Art. 315; Guggisberg,
a.a.O., N 11 zu Art. 315)stattgefunden hat.
b.
Die Hinterlegung im Sinne von Art. 315 Abs. 2 SchKG ist eine Vor-
sichtsmassnahme zugunsten der betroffenen Gläubiger, welche die spätere
Durchsetzung der im Streite liegenden Forderungen bestmöglich sichern soll. Bis
zur Klärung der Rechtslage durch den Sachrichter bewirkt die Klagefristansetzung
nichts anderes als eine beschränkte Verlängerung der Nachlassstundung. Wäh-
rend der Nachlassstundung soll der Schuldner nicht durch Verfügung über die
umstrittenen Vermögenswerte den Nachlassvertrag torpedieren können. Mass-
geblicher Gesichtspunkt für beziehungsweise wider die Hinterlage ist die Wahr-
scheinlichkeit einer gerichtlichen Gutheissung der Klage. Die von S. geltend ge-
machte Zinshöhe von 18 % und auch der Zinsenlauf über den Zeitpunkt der Nach-
lassstundung hinaus sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
rechtens, machen jedoch einen sehr geringen Teil seiner Forderung aus. Dafür,
dass sich das Rangprivileg im übrigen auf die gesamten von W. und S. angemel-
deten Forderungen (transferfee, Reisespesen) erstreckt, spricht zumindest hin-
sichtlich der Anspruchsnatur dagegen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit. Das
Privileg erstreckt sich nicht nur auf Lohn im engeren Sinne, sondern auf sämtliche
Forderungen des weisungsabhängigen Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis,
so zum Beispiel auch auf Ersatz für Auslagen und die Abgangsentschädigung
(Hansjörg Peter, Basler Kommentar, N 34 zu Art. 219 SchKG). Ein gewisses Risi-
ko für die Kläger stellt andererseits die Frist von 6 Monaten gemäss Art. 219 Abs.
4 lit. a SchKG dar. Nachdem sich die Vorinstanz hinsichtlich der 17 Forderungen,
für welche Klagefrist anzusetzen war, bereits im Bestätigungsentscheid im beja-
henden Sinn zur Überführung der Sicherstellung in die Hinterlage gemäss Art. 315
Abs. 2 SchKG ausgesprochen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 6b. S. 10, act.
01.1), erscheint eine Abweichung davon im Falle der Forderungen von W. und S.
nicht angebracht. Die Vorinstanz wird daher auch in diesen beiden Fällen die Um-
wandlung der Sicherstellung in die Hinterlegung anzuordnen haben.
c.
Umfangmässig erstreckt sich die Hinterlegung nach ihrem Zweck auf
den Teil, welcher strittig ist. Soweit das Privileg nicht bestritten ist, hat gar keine



15


Hinterlegung zu erfolgen, da davon auszugehen ist, dass dieser Teil beim Vollzug
des Nachlassvertrages aus der Sicherstellung bezahlt wird. Insofern kann dieser
unstreitige Teil auch nicht Gegenstand der Klage vor dem Zivilrichter bilden. Im
übrigen beschränkt sich die Hinterlegung auf die Differenz zwischen der Nach-
lassdividende, die auf den (im Privileg) bestrittenen Teil der Forderung entfällt und
der Forderung, für die der Gläubiger das Privileg in Anspruch nimmt und es der
Schuldner ablehnt (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 15 zu Art. 315), denn
im Umfang der Nachlassdividende bleibt die Sicherstellung gemäss Art. 306 Abs.
2 Ziff. 2 SchKG erhalten, beziehungsweise es wird dem betroffenen Gläubiger der
entsprechende Teil unter dem Titel Nachlassdividende ausbezahlt. Im Ergebnis
kann dem Gläubiger gleichgültig sein, dass seine Forderung teilweise unter dem
Titel Nachlassdividende und teilweise unter dem Titel "privilegierte Arbeitnehmer-
forderung" erfüllt wird.
7.a.
Die Kosten des Verfahrens, welche im Rahmen von Art. 54/61 Abs. 1
GebVSchKG auf Fr. 750.festzusetzen sind, gehen zu Lasten von J. W.. M. S.
hat sich weder am erstinstanzlichen noch am Beschwerdeverfahren beteiligt. Er
hat im Unterschied zum Beschwerdegegner W. die angefochtene "Ergänzung" des
Nachlassvertrages nicht zu vertreten und sodann auch keine gegenteiligen Anträ-
ge zur der im Resultat berechtigten Beschwerde gestellt. Er kann daher nicht mit
Kosten belastet werden.
b.
Gemäss Art. 61 Abs. 2 GebVSchKG kann das Gericht in betrei-
bungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) der obsiegenden Partei
auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden
Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid
festzusetzen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin zwar Anspruch auf Entschädi-
gung erhebt, jedoch kein beziffertes Begehren stellt, bestimmt die Beschwer-
deinstanz den für eine gehörige Vertretung sachlich gebotenen Aufwand nach Er-
messen. Einerseits ist bei Summarsachen grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
Ferner ist festzustellen, dass teilweise unnötiger Aufwand betrieben wurde, indem
entbehrliche Ausführungen zur materiellen Rechtslage gemacht wurden. Ange-
messen erscheint unter diesen Umständen eine Umtriebsentschädigung von 500
Franken. Sie kann nach den gleichen Gründen wie bei den Verfahrenskosten nur
zu Lasten von J. W. gehen.



16


Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1 und 2
des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Plessur werden
ersatzlos aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Klagefristanset-
zung gemäss Art. 315 SchKG an M. S. und J. W. im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.gehen zu Lasten von J. W..
3.
J. W. ist verpflichtet, der EHC X. AG eine Verfahrensentschädigung von
500 Franken zu bezahlen.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar:


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