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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-02-58: Kantonsgericht Graubünden

Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. April 2017 bezüglich des Beschuldigten, der der Schändung schuldig gesprochen wurde, ist rechtskräftig. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, von denen bereits 102 Tage durch Haft verbüsst wurden. Zudem wird der Beschuldigte für 6 Jahre des Landes verwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird nicht angeordnet.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-02-58

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-02-58
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-02-58 vom 18.12.2002 (GR)
Datum:18.12.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; SchKG; Einwendung; Kantonsgericht; Landquart; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Einwendungen; Kantonsgerichtsausschuss; Entscheid; Betreibung; Betrag; Verfahren; Schuldanerkennung; Graubünden; Bezirksgerichtspräsident; Tatsache; Schuldbetreibung; Konkurs; Beweis; Zahlung; Möbel; Umfange; Mitteilung; Begründung; Verbindung
Rechtsnorm:Art. 233 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 82 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 SchKG, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SKG-02-58

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 18. Dezember 2002
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 02 58
14. Januar 2003
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Lardi.
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des F. Z . , R., U., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 25. Oktober 2002,
mitgeteilt am 6. November 2002, in Sachen des O. Z . , P., S., C., Gesuchsteller
und Beschwerdegegner, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:



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A.
Am 01. Juli 1997 unterzeichneten O. Z. als Verkäufer und F. Z. als
Käufer einen Kaufvertrag für ein Occasionsfahrzeug der Marke M. zu einem Kauf-
preis von Fr. 35´000.-zahlbar in Ratenzahlungen von Fr. 10´000.-- und Fr.
5´000.-sowie den Restbetrag in monatlichen Zahlungen von Fr. 1´000.--.
Gemäss einer von O. Z. zu den Akten eingereichten Zusammenstellung be-
zahlte F. Z. bis am 31. Oktober 1998 Fr. 19´000.--.
B.
Mangels Zahlung des Restbetrages von Fr. 16´000.-leitete O. Z. an-
fangs August 2002 die Betreibung gegen F. Z. für den Betrag von Fr. 16´000.-ein
(Zahlungsbefehl Nr. Y. des Betreibungsamtes X. vom 2. August 2002). Nach Er-
hebung des Rechtsvorschlags durch F. Z. reichte O. Z. am 07. Oktober 2002 dem
Bezirksgericht Landquart ein Begehren um Fortsetzung der Betreibung in der ob-
genannten Angelegenheit ein. Dieses Fortsetzungsbegehren, welches auf Grund
der Erhebung des Rechtsvorschlages nicht als solches behandelt werden konnte,
wurde als Rechtsöffnungsgesuch entgegengenommen und behandelt.
C.
An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 25. Oktober 2002 nahm F.
Z. teil. Dieser anerkannte, seinem Bruder noch Geld zu schulden, wobei er aus-
führte, der ausstehende Betrag belaufe sich auf Fr. 8´790.--. Er habe O. Z. in der
Zeit vom 17. März -26. August 1999 weitere Fr. 4´710.-in bar bezahlt und die von
O. Z. gekauften Möbel im Top Tip in S. im Umfange von Fr. 2´500.bezahlt.
D.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2002, mitgeteilt am 06. November
2002, erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Landquart wie folgt:
„1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches wird der von F. Z. in
der Betreibung Nr. Y. des Betreibungsamtes X. erhobene Rechts-
vorschlag beseitigt und O. Z. für Fr. 16´000.-- die provisorische
Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.-- und dem Ge-
suchsgegner auferlegt. Sie wird unter Erteilung des Regressrechts
beim Gesuchsteller in Rechnung gestellt.
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung).“



3


Als Begründung führte der Bezirksgerichtsvizepräsident Landquart
an, dass F. Z. keine Einwendungen vorbringen konnte, um die Schuldanerken-
nung zu entkräften.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob F. Z. am 19. November 2002
Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit
der Begründung, O. Z. schulde ihm noch Geld, weshalb er nicht bereit sei, den
geltend gemachten Betrag zu bezahlen.
Der Bezirksgerichtspräsident Landquart verzichtete mit dem Schreiben vom
26. November 2002 auf eine Vernehmlassung.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:

1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöff-
nungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff.
2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöff-
nungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art.
236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit
kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und
welche Abänderungen beantragt werden. Auf die fristund formgerechte Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
a) Im Rechtsöffnungsverfahren ist vom Rechtsöffnungsrichter ledig-
lich zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die
hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den mate-
riellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu
befinden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts,
6. Auflage, Bern 1997, § 19 Rz. 22). Beruht die Forderung auf einer durch Unter-
schrift bekräftigten Schuldanerkennung, wird dem Gläubiger die Rechtsöffnung
erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen,
welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen (Art. 82 SchKG). Der vor-
liegende Kaufvertrag für ein Occasionsfahrzeug der Marke M. stellt unbestritten
einen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG für den darin vereinbarten
Kaufpreis von Fr. 35´000.-- dar. Nach den sinngemässen Ausführungen des Be-



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schwerdeführers ist einzig die Höhe des ausstehenden Betrages des Kaufpreises
umstritten.
b) Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sind
sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Zu diesen Einwendungen ge-
hört auch die Anrufung der Tilgung durch Verrechnung. Der Begriff des Glaub-
haftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen
bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Das blosse Vorbringen
einer Behauptung genügt aber nicht; es bedarf daneben objektiver Anhaltspunkte,
auch wenn diese nicht so bestimmt zu sein brauchen, wie es für die Annahme ei-
nes vollen Beweises erforderlich wäre (vgl. Meyer, Die Rechtsöffnung aufgrund
synallagmatischer Schuldverträge, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band
34, Zürich 1979, S. 31). Im Sinne der Glaubhaftmachung genügt es somit, wenn
für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlich-
keit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte (PKG 1993 Nr. 21, 1990 Nr. 31, 1989 Nr. 31;
vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. I, Art. 1-158 SchKG, 4. Aufl., Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG).
Es besteht somit insofern eine andere Beweislastverteilung als im Zivilprozess, als
der Gläubiger nur die Schuldanerkennung vorlegen muss; er hat keine weiteren
rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es vielmehr,
glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden
rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren dass rechtsvernichtende bzw.
rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I,
Basel/Genf/München 1998, N 83 zu Art. 82 SchKG). Der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass für die rechtsgenügliche Glaubhaftmachung im Verfahren der provi-
sorischen Rechtsöffnung kein urkundenmässiger Beweis erforderlich ist, obschon
in der Praxis kaum andere Beweismittel in Betracht kommen (vgl. Stücheli, Die
Rechtsöffnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 119, Zürich 2000, S.
350).
c) Es stellt sich daher die Frage, ob die Einwendungen des Beschwer-
deführers vom Vorderrichter zu Recht als nicht glaubhaft betrachtet worden sind.
Wie vom Beschwerdegegner bereits eingeräumt, hat der Beschwerdeführer schon
Fr. 19´000.-bezahlt und somit steht nur noch der Betrag von Fr. 16´000.in Fra-
ge. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er noch weitere Barzahlungen von Fr.
4´710.-an den Beschwerdegegner geleistet habe. Im Gegensatz zu den unbe-



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strittenen Fr. 19´000.-fehlt jedoch auf den entsprechenden Belegen die Unter-
schrift des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer kann daher die Barzah-
lungen im Umfang von Fr. 4´710.-- nicht glaubhaft machen. Weiter bringt der Be-
schwerdeführer vor, dass er den Möbelkauf im Top Tip S. vom 27. Juli 1999 im
Umfange von Fr. 2500.-für den Beschwerdegegner vorgenommen habe. Ausser
den Quittungen, welche auf seinen eigenen Namen lauten, hat er jedoch in keiner
Weise dargetan, dass die fraglichen Möbel ins Eigentum des Beschwerdegegners
übergegangen sind. Der Vorderrichter hat die vorgebrachten Einwendungen da-
her zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft.
Wird bei Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels die Ein-
wendung der Verrechnung erhoben, müssen Bestand, Höhe und Fälligkeit der
Gegenforderung glaubhaft gemacht werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N
93 zu Art. 82 SchKG). Diese vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorge-
brachte Einwendung ist jedoch in keiner Art und Weise belegt, weshalb sie im vor-
liegenden Verfahren als nicht näher begründete Behauptung betrachtet werden
muss. Sie vermag daher die Schuldanerkennung nicht zu entkräften.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer
seine Einwendungen nicht glaubhaft darzulegen und somit die Forderung des Be-
schwerdegegners nicht glaubhaft zu bestreiten vermag. Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung im Umfange von Fr. 16´000.--
daher zu Recht erteilt und die Beschwerde muss demnach abgewiesen werden.
3.
Das Rechtsöffnungsverfahren ist, wie Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG be-
stimmt, ein summarisches Verfahren. In diesem Sinne ist denn auch ein Entscheid
betreffend provisorische Rechtsöffnung kein endgültiger; es bleibt dem Beschwer-
deführer unbenommen, allenfalls Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SchKG zu erheben.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 48 Geb V SchKG in
Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Geb V SchKG).



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
3. Mitteilung
an:
- F. Z., R., U.,
- O. Z., P., S., C.,
- Bezirksgerichtspräsident Landquart, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,
- Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv).
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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