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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-02-41: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, versuchten Diebstahls, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten, von denen 431 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Zudem wurde er zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Anklagepunkte Dossiers 32, 41 und 43 wurden nicht als erstellt betrachtet, daher wurde der Beschuldigte in diesen Punkten freigesprochen. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt CHF 4'500.00, zusätzliche Auslagen beliefen sich auf CHF 7'500.00. Der Richter war männlich, die unterlegene Partei war eine Firma.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-02-41

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-02-41
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-02-41 vom 01.10.2002 (GR)
Datum:01.10.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : Rechtsöffnung; Kantonsgericht; Kantonsgerichtsausschuss; Vermittlung; Betreibung; SchKG; Schuld; Plessur; Bezirksgerichtspräsidium; Forderung; Entscheid; Schuldanerkennung; Graubünden; Betrag; Rechtsöffnungstitel; Rechtsöff-; Mitteilung; Bestätigung; Erwägung; Höhe; Urteil; Vizepräsident; Aktuar; Gesuchsgegner; Rechtsöffnungsentscheid; Bezirksgerichtspräsidiums; Verpflichtung; Mitarbeiter
Rechtsnorm:Art. 236 ZPO ;Art. 82 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SKG-02-41

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 01. Oktober 2002
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 02 41

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc
Koprio.
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkursache
d e r H . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 21. August 2002, mit-
geteilt am 27. August 2002, in Sachen des C., Gesuchsgegner und Beschwerde-
gegner, gegen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:



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A.
Mit Zahlungsbefehl vom 5. April 2002 (Betreibungs-Nr. 20020292),
zugestellt am 11. April 2002, leitete die H. die Betreibung gegen C. ein über einen
Betrag von Fr. 1'506.40. Als Grund wird eine Rechnung für die Vermittlung von
Kandidaten durch die GastroJob angegeben.
B.
Dagegen erhob C. am 11. April 2002 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe
vom 18. Juli 2002 gelangte die H. an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit
dem Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über den in Betrei-
bung gesetzten Betrag. Mit Schreiben vom 5. August 2002 wurden die Parteien
zur Rechtsöffnungsverhandlung am 21. August 2002 vorgeladen. Dabei wurde die
Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsöffnung nur ge-
währt werden könne, wenn ein Rechtsöffnungstitel vorliege. An der Rechtsöff-
nungsverhandlung nahm nur der Gesuchsgegner teil.
C.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. August 2002, mitgeteilt am 27.
August 2002, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur:
„1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 20020292 des
Betreibungsamtes Schanfigg wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr.
250.-gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.
3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“
D.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom
21. August 2002, mitgeteilt am 27. August 2002, erhob die H. am 4. September
2002 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem
Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die
Rechtsöffnung zu erteilen. Als Begründung macht sie geltend, dass es in der
Branche unüblich sei, die Express-Personalvermittlung mit schriftlichen Verträgen
abzusichern. Die mündliche Verpflichtung des Auftraggebers zur Bezahlung eines
Honorars sei jedoch durch die schriftliche Bestätigung der Vermittlung durch die
zwei vermittelten Mitarbeiter belegt. Mit Vernehmlassung vom 19. September
2002 machte C. geltend, dass die beiden Mitarbeiter ihren Verpflichtungen nicht
nachgekommen seien und daher keine Vermittlungsgebühr gerechtfertigt sei. Zu-
dem liege kein schriftlicher Vertrag vor. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur ver-
zichtete mit Schreiben vom 20. September 2002 auf eine Vernehmlassung.



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Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöff-
nungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff.
2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöff-
nungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Auf die
fristund formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.
2.
Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann unter anderem provisorische
Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer
unterschriftlich bekräftigten schriftlichen Schuldanerkennung beruht (Stücheli, Zür-
cher Studien zum Verfahrensrecht, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 165).
Es wird geltend gemacht, dass sich die in Betreibung gesetzte Honorarfor-
derung auf einen mündlich abgeschlossenen Vermittlungsvertrag stütze und dass
die beiden vermittelten Arbeitnehmer die Vermittlung als solche bestätigt hätten.
Da der Vermittlungsvertrag dem Kantonsgerichtsausschuss nicht in schriftlicher
Form vorliegt, da keine Urkunden vorliegen, in denen wenigstens die Höhe der
geltend gemachten Forderung beziffert beziehungsweise bestimmt wäre, und es
an einer möglichen Anerkennung der Schuld durch C. fehlt, kann die provisorische
Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Die Bestätigung der vermittelten Arbeitnehmer
vermag lediglich die Vermittlung als solche darzutun, nicht jedoch die Anerken-
nung der geltend gemachten Forderung durch C.. Der mündliche Vertrag eignet
sich demnach nicht als Rechtsöffnungstitel.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten schriftlichen Bestätigungen
von Philippe W. und Marco N., wonach sie von der H. an C. vermittelt worden sei-
en, reichen für die Rechtsöffnung nicht aus, da sie keine Schuldanerkennung im
Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. Es fehlt an einer Willenserklärung von
C., worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezah-
len (Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, N 21 zu Art. 82).
Selbst wenn man von einer formgültigen Schuldanerkennung ausginge,
könnte keine Rechtsöffnung erteilt werden, da die Höhe der Forderung weder in



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einer Schuldanerkennung noch in einem darauf verweisenden Schriftstück bezif-
fert ist, und ausserdem auch keine Unterlagen eingereicht wurden, anhand deren
sich die Höhe der Forderung ausrechnen liesse (PKG 1989 Nr. 33, 139ff.; Staehe-
lin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 82).
3. Der
Kantonsgerichtsausschuss kommt aufgrund dieser Erwägungen
zum Schluss, dass kein genügender Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs.
1 SchKG vorliegt. Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Vor-
instanz ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt
es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG).



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
3. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar ad hoc


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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