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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-02-40: Kantonsgericht Graubünden

Der Gesuchsgegner L. hat gegen die Kündigung seines Mietvertrags geklagt, die Schlichtungsbehörde wies die Klage jedoch ab. Nachdem L. fristlos gekündigt hatte, wurde das Verfahren eingestellt. Trotzdem wurde er zur Zahlung der ausstehenden Miete für April, Mai und Juni 2002 verpflichtet. Das Bezirksgericht gewährte die provisorische Rechtsöffnung und verurteilte L. zur Zahlung der Gerichtskosten. L. legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da der Mietvertrag als ausreichender Rechtsöffnungstitel galt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-02-40

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-02-40
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-02-40 vom 18.09.2002 (GR)
Datum:18.09.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; SchKG; Einwendung; Kantonsgericht; Entscheid; Schuld; Kantonsgerichtsausschuss; Mietzins; Gesuch; Einwendungen; Rechtsöffnungstitel; Beweis; Vertrag; Staehelin; Mietvertrag; Betreibung; Gesuchs; Kündigung; Schuldner; Imboden; Landquart; Bezirksgerichtspräsidium; Beweismittel; Mängel; Sinne; Mietsache; ündliche
Rechtsnorm:Art. 233 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 79 KG ;Art. 82 KG ;Art. 83 KG ;
Referenz BGE:114 II 134; 118 II 147;
Kommentar:
Walter Fellmann, Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich, Art. 12 [zit, 2005

Entscheid des Kantongerichts SKG-02-40

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 18. September 2002
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 02 40

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Schäfer, Aktuar ad hoc
Koprio.
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des L., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 26. August 2002,
mitgeteilt am 26. August 2002, in Sachen des E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Peter Diener, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur, gegen den Gesuchsgeg-
ner und Beschwerdeführer,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:



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A.
Mit Mietvertrag vom 18. November 1997 mietete L. von E. per 1. De-
zember 1997 ein 6 ½ Zimmer-Wohnhaus in Zizers für einen monatlichen Mietzins
von Fr. 2'400.--. Mit Schreiben vom 29. November 2001 kündigte E. den Mietver-
trag vom 18. November 1997 per 31. März 2002. Die ausgesprochene Kündigung
wurde von L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, mit Ein-
sprache vom 28. Dezember 2001 bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen
Landquart angefochten. Gleichzeitig reichte er eventualiter ein Gesuch um Erstre-
ckung des Mietverhältnisses um 3 Jahre ein und machte eine Mietzinsreduktion
per 1. April 2002 geltend.
B.
Mit Entscheid vom 1. März 2002, mitgeteilt am 14. März 2002, stellte
die Schlichtungsbehörde Landquart fest, dass die per 31. März 2002 ausgespro-
chene Kündigung vom 29. November 2001 gültig sei, dass das Gesuch um Ge-
währung einer Erstreckung des Mietverhältnisses abgewiesen werde und dass die
erfolgte Hinterlegung der Mietzinse ungerechtfertigt sei.
C.
Gegen diesen Entscheid hat L. am 17. April 2002 beim Bezirksge-
richt Landquart Klage erhoben. Nachdem er am 31. Mai 2002 den Mietvertrag vom
18. November 1997 seinerseits fristlos kündigte, zog er am 27. Juni 2002 auf
Schreiben des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 7. Juni 2002 hin die Kla-
ge zurück. Mit Abschreibungsverfügung vom 19. Juli 2002 wurde das Verfahren
durch den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart als durch Rückzug erledigt abge-
schrieben.
D.
L. blieb trotz der Kündigung per 31. März 2002 während des laufen-
den Anfechtungsverfahrens im Mietobjekt wohnhaft. Die Rückgabe der Mietsache
an E. erfolgte erst am 3. Juni 2002 mit der Schlüsselübergabe.
E.
Mit Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2002 (Betreibungs-Nr. 20201036),
zugestellt am 17. Juni 2002, leitete E. die Betreibung gegen L. ein über einen Be-
trag von Fr. 2‘400.-- nebst Zins zu 5% seit 1. April 2002, Fr. 2400.-- nebst Zins zu
5% seit 1. Mai 2002 und Fr. 2400.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2002. Als Grund
der Forderungen wurde die ausstehende Miete für das Einfamilienhaus in Zizers
für die Monate April, Mai und Juni 2002 angegeben. Dagegen erhob Erich L. am
26. Juni 2002 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 11. Juli 2002 gelangte E. an das
Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit dem Begehren um Erteilung der provisori-
schen Rechtsöffnung über den in Betreibung gesetzten Betrag. Mit Schreiben vom
12. Juli 2002 wurde L. zur Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert bis zum



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25. Juli 2002 allfällige Beweismittel einzureichen. In seiner Stellungnahme vom 24.
Juli 2002 beantragte L. die Abweisung des Gesuchs und die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung. Auf die Vorladung vom 7. August 2002 hin nah-
men L. und der Rechtsvertreter des Gesuchstellers an der mündlichen Rechtsöff-
nungsverhandlung vom 19. August 2002 teil.
F.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 26. August 2002, mitgeteilt am 26.
August 2002, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden:
„1. Das Gesuch wird gutgeheissen und in der Betreibung Nr.
20201036 des Betreibungsamtes Rhäzüns für den Betrag von
Fr. 2‘4000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. April 2002, Fr. 2'400.--
nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2002 sowie Fr. 2'400.-- nebst Zins
zu 5% seit 1. Juni 2002 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 300.-gehen zulasten des
Gesuchsgegners. Sie werden unter Erteilung eines Rückgriffs-
rechts auf den Schuldner beim Gesuchsteller eingezogen und
sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem
Bezirksamt Imboden zu überweisen.


Aussergerichtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller mit
Fr. 300.-zu entschädigen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Mitteilung
beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden, Poststr. 14,
7000 Chur, Beschwerde geführt werden.

4. (Mitteilung).“


G.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden
vom 26. August 2002, mitgeteilt am 26. August 2002, erhob L. am 5. September
2002 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem
Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid unter Kostenund Entschä-
digungsfolgen zulasten von E. aufzuheben, die vorgebrachten Gegenverrechnun-
gen seien vom Gericht zu verifizieren und gutzuheissen, sowie es sei eine mündli-
che Verhandlung einzuberufen. Als Begründung machte er im Wesentlichen gel-
tend, dass ihm niemand gesagt habe, er müsse anlässlich der Eingabe des An-
trags auf mündliche Verhandlung bei der Vorinstanz sämtliche Beweismittel für
seine Einwendungen einreichen. Da er zudem anlässlich jener mündlichen Ver-
handlung nur eine kurze Redezeit erhalten habe, habe er seine Einwendungen nur
ungenügend vorbringen können. Deshalb reiche er mit der Beschwerde von An-
fang an diverse Beweismittel ein. Er führte seine Einwendungen dahingehend aus,
dass das Mietobjekt Mängel aufgewiesen habe, die er reklamiert habe und ihm



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ausserdem auch noch widerrechtlich gekündigt worden sei. Deshalb habe er An-
spruch auf eine Mietzinsreduktion beziehungsweise Entschädigung, welche mit
der in Betreibung gesetzten Forderung zu verrechnen sei. Im Weiteren sei die
Miete für den Monat Juni 2002 nicht geschuldet, da er per 31. Mai 2002 fristlos
gekündigt habe und ausgezogen sei. Mit Vernehmlassung vom 11. September
2002 machte E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Diener, geltend, die
Rechtsöffnungsbeschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdeführers abzuweisen, und die nachträglich ins Recht gelegten Ur-
kunden seien aus der Prozedur zu weisen. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden
verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2002 auf eine Vernehmlassung und
verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 26. August 2002.
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöff-
nungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff.
2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöff-
nungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Im Be-
schwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivil-
prozessordnung (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art.
233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden.
Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der ange-
fochtene Entscheid das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen
verletzt, welche für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sind (Art. 235 Abs. 2
ZPO). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz stellt auf die
Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits dem Vorderrichter zur Verfügung stan-
den. Er hat von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie
der Vorderrichter. Die Einlage neuer Beweismittel ist im Beschwerdeverfahren un-
zulässig (Novenverbot gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233
Abs. 2 ZPO). Die von L. neu eingereichten Beweismittel sind daher aus dem
Recht zu weisen.



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3.
Die Anhörung von L. vor der Vorinstanz war entgegen seiner Mei-
nung rechtsgenüglich, da er zur Einreichung der Beweismittel aufgefordert wurde
und anlässlich der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksge-
richtspräsidium Imboden zu allen relevanten Punkten Stellung nehmen konnte.
Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzu-
ordnen und allenfalls fehlende Unterlagen einzuholen, sowie L. vor der Verhand-
lung darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien
(Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel/Genf/ München 1998, N 51f. zu Art.
84).
Selbst wenn die Anhörung mangelhaft gewesen wäre was sie jedoch wie
dargelegt nicht war -, könnte sie nicht durch Anhörung in zweiter Instanz geheilt
werden. Einerseits sind neue Einwendungen des Schuldners gemäss Art. 82 Abs.
2 SchKG, die vorher bereits bekannt waren, bereits von Bundesrechts wegen in
zweiter Instanz nicht zu beachten, da der Betriebene seine Einwendungen gegen
die provisorische Rechtsöffnung sofort glaubhaft machen muss. Andererseits ver-
fügt der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz nur über eine be-
schränkte Kognition, so dass keine Noven geltend gemacht werden können (Art.
233 Abs. 2 ZPO). Es findet deshalb keine mündliche Verhandlung statt (Art. 234
Abs. 4 ZPO). Da im Rechtsöffnungsverfahren die beschränkte Untersuchungsma-
xime gilt, hat der Kantonsgerichtsausschuss lediglich aufgrund der Angaben der
Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen,
ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Einwendungen des Schuldners
glaubhaft sind im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG (Staehelin/Bauer/Staehelin,
a.a.O., N 50 und 90 zu Art. 84). Für eine umfassende materielle Prüfung der For-
derung und somit auch die Abnahme von weiteren Beweisen steht der ordentliche
Aberkennungsprozess nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, wenn die provisorische
Rechtsöffnung erteilt wird, der ordentliche Prozess nach Art. 79 SchKG,
wenn die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt wird, zur Verfügung.
4.
Voraussetzungen für die Bewilligung eines Gesuchs um provisori-
sche Rechtsöffnung sind - neben dem Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraus-
setzungen ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1
SchKG und in negativer Hinsicht, dass der Betriebene nicht sofort Einwendungen
geltend macht, die den Titel entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es ist deshalb im
Folgenden entsprechend der Rügen von L. zu prüfen, ob der vorliegende Mietver-
trag einen tauglichen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Mietzinse
darstellt nicht. Ist dies der Fall, sind die vorgebrachten Einwendungen dahin-



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gehend zu untersuchen, ob sie geeignet sind, den Rechtsöffnungstitel zu entkräf-
ten.
a)
Formell liegt mit dem Mietvertrag vom 18. November 1997 zwischen
L. und E. ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, da der Mietzins von
Fr. 2'400.-monatlich aufgeführt ist und L. diesen durch Unterzeichnung der Ur-
kunde anerkannte. Zudem wurden die in Betreibung gesetzten Perioden April, Mai
und Juni 2002 im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl angegeben. Die
Anfechtung der per 31. März 2002 ausgesprochenen Kündigung des Mietvertra-
ges hatte zur Folge, dass L. während der Anfechtungsdauer vom 17. April 2002
bis zum 27. Juni 2002 nicht verpflichtet war, die Mietsache zurückzugeben; er war
jedoch selbstverständlich während dieses Schwebezustandes verpflichtet, den
Mietzins zu bezahlen (vgl. Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, 4. Aufla-
ge 1999, S. 554). Da die Kündigung erst mit dem Rückzug der Klage am 27. Juni
2002 rechtsgültig wurde, stützt sich der Anspruch für die drei Monatsmieten April,
Mai und Juni immer noch auf die von L. unterschriftlich anerkannte Pflicht zur Zah-
lung von Mietzins aus dem schriftlichen Vertrag vom 18. November 1997 und nicht
auf einen neuen durch konkludentes Verhalten geschlossenen Vertrag (Peter Stü-
cheli, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S.
363).
Da der vorliegende Mietvertrag jedoch keine vorbehaltlose Schuldanerken-
nung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt es handelt sich um einen we-
sentlich zweiseitigen Vertrag, bei welchem die Pflicht zur Erbringung der eigenen
Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss
erfolgt kann er nur dann als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen, wenn der
Rechtsöffnungskläger seinerseits die Gegenleistung vertragskonform erbracht hat
wenn der Beklagte gemäss Vertrag vorzuleisten hat.
Der Einwand von L., das Mietobjekt sei mangelhaft gewesen und daher sei
der Mietzins herabzusetzen, stellt eine Einrede dar, welche sich auf die mangel-
hafte Erfüllung des Mietvertrages durch E. bezieht. Die Einrede fällt nicht unter Art.
82 Abs. 2 SchKG, der nur die materiellen, das heisst die gegen die Schuld als
solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern sie richtet sich gegen die
Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöff-
nungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (PKG 1993 Nr. 21). Diese Tatsa-
che ist beweisrechtlich von Bedeutung. Der Gläubiger ist grundsätzlich für das
Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit im Bestreitungsfalle dafür



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beweispflichtig, dass er die Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat, bezie-
hungsweise dazu nicht verpflichtet war. Demgegenüber obliegt es dem Schuldner
gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG, materielle Einwendungen zumindest glaubhaft zu
machen (PKG 1989 Nr. 31). Der an sich vom Gläubiger zu erbringende Beweis
der Vertragskonformität der erbrachten Leistung, also das Fehlen von Erfüllungs-
mängeln, ist ohne Mitwirkung des Schuldners jedoch kaum je erbringbar. Dieser
Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel
sind in diesem Sinne vom Betriebenen zu behaupten und darzulegen, worauf der
Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu er-
bringen hat (PKG 1989 Nr. 31, 1993 Nr. 21).
Gemäss der in diesem Zusammenhang beachtlichen sogenannten „Basler
Rechtsöffnungspraxis“ stellt der zweiseitige Vertrag unter anderem dann einen
tauglichen Rechtsöffnungstitel dar, wenn der Betriebene zwar bestreitet, dass der
Gläubiger vertragsgemäss erfüllt hat, seine Einwendungen aber offensichtlich halt-
los sind.
Obliegen dem Schuldner, der die Leistung entgegengenommen hat, Prü-
fungsund Rügepflichten (vgl. BGE 114 II 134; 107 II 421), so genügt gemäss der
Praxis das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung nicht, sondern
der Schuldner muss zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge
erhoben hat (PKG 1989 Nr. 31). Dies entspricht der zivilprozessualen Beweislast-
verteilung (BGE 118 II 147). Da L. das Mietobjekt in Kenntnis der Mängel bewohnt
hat, und ihm nach Art. 257 g OR eine Meldepflicht oblag, muss er glaubhaft ma-
chen können, dass er die geltend gemachten Mängel dem Vermieter rechtzeitig
gemeldet hat, ansonsten deren nicht ordnungsgemässe Beseitigung durch E. kei-
ne Wirkungen auf die anerkannte Schuld hätte und somit eine offensichtlich haltlo-
se Behauptung im Sinne der Basler Praxis vorläge (Hinderling, SJZ 1949, 255).
Aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO sind dabei nur die an-
lässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imbo-
den eingelegten Beweismittel zu beachten. Obwohl die rechtzeitige Mängelrüge
nur glaubhaft gemacht und nicht bewiesen werden muss, also ein Urkundenbe-
weis nicht erforderlich ist, ist der Umstand, dass L. damals keine Schreiben einge-
reicht hatte, die geeignet waren, zu beweisen, dass er seiner Pflicht gemäss Art.
257 g OR nachgekommen ist, auch für den Kantonsgerichtsausschuss von ent-
scheidender Bedeutung. Denn aufgrund fehlender schriftlicher Belege mangelt es
an der für die Glaubhaftmachung erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit für
das Vorhandensein der behaupteten Mängelrüge (PKG 1993 Nr. 21). Es fehlt an



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objektiven Anhaltspunkten, welche die Behauptung der rechtzeitigen Mängelrüge
derart untermauern, dass der Kantonsgerichtsausschuss geneigt ist, sie als
glaubhaft zu erachten (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82). Im
Übrigen hat bereits die Schlichtungsbehörde für Mietsachen Landquart in ihrem
Entscheid vom 1. März 2002 festgestellt, dass L. den Nachweis der Zustellung
eines Schreibens, in dem er Ansprüche gegen E. geltend gemacht haben will,
nicht erbringen konnte.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die behauptete rechtzeitige Rü-
ge der Erfüllungsmängel glaubhaft zu machen, ist seine Einwendung des man-
gelhaft erfüllten Vertrages offensichtlich haltlos, und es kann die Tauglichkeit des
Mietvertrages vom 18. November 1997 als Rechtsöffnungstitel nicht in Zweifel ge-
zogen werden.
b)
Der von L. geltend gemachte Einwand, er habe per 31. Mai 2002 den
Mietvertrag fristlos gekündigt und es bestehe deshalb keine Forderung für den
Mietzins des Monats Juni 2002, kann den Rechtsöffnungstitel nicht entkräften, da
er als Schuldner seine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG auch
bei einer Schuldanerkennung für einen zweiseitigen Vertrag glaubhaft machen
muss (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 105 zu Art. 82). Dies ist ihm jedoch
nicht möglich, da bei der summarischen Prüfung der Einwendung klar wird, dass
die Forderung betreffend den Mietzins für den Juni 2002 besteht. L. war während
des laufenden Anfechtungsverfahrens der Kündigung per 31. März 2002 durch E.,
das heisst bis 27. Juni 2002, zur Bezahlung des Mietzinses verpflichtet
(Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 554), sodass ihn die Rückgabe der Mietsache am
3. Juni 2002 nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber E. befreien konnte.
Die Einwendung von L., dass ihm eine Gegenforderung aus widerrechtli-
cher Kündigung zustehe, ist nicht glaubhaft, da aufgrund des Entscheides der
Schlichtungsbehörde für Mietsachen Landquart vom 1. März 2002 die Kündigung
des Mietvertrages per 31. März 2002 gültig ist und deshalb der Kantonsgerichts-
ausschuss nicht geneigt ist, die geltend gemachte Widerrechtlichkeit der Kündi-
gung für glaubhaft zu halten (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82).
Demnach ist auch diese Einwendung nicht geeignet, den Rechtsöffnungstitel zu
entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
5. Der
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden kommt aufgrund
dieser Erwägungen zum Schluss, dass der Mietvertrag zwischen E. und L. vom



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18. November 1997 einen genügenden Rechtsöffnungstitel darstellt, um über den
Betrag von Fr. 7‘200.-- nebst Zins zu 5% von je Fr. 2'400.-seit 1. April, 1. Mai so-
wie 1. Juni 2002 Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG zu erteilen. Die Beschwer-
de gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 48 in
Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Dieser hat den Beschwerdegegner
für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 300.-zu entschädigen (Art. 62 Abs. 1
GebVSchKG, PKG 1973 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 32).



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 300.-zu entschädigen hat.
3. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar ad hoc


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