Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16. November 2017 in einem Berufungsverfahren gegen einen Beschuldigten entschieden. Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig gesprochen. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon bereits 364 Tage durch Haft verbüsst wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, einschliesslich einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'400.- und einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'000.-. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-02-35
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-02-35 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.09.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | provisorische Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gemeinde; Recht; Rechtsöffnung; Bezirksgericht; Kantons; Imboden; Forderung; SchKG; Kantonsgericht; Entscheid; Kantonsgerichtsausschuss; Erstellung; Sammelkanäle; Höhe; Verrechnung; Bezirksgerichtspräsident; Betreibung; Betrag; Graubünden; Kostenanteil; Rechnung; Gesuch; Verfahren; Projekt; Ehemann; Rodungs; Erteilung; Verbindung; Schuldanerkennung; Ferienhaus |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 82 KG ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 84; |
Kommentar: | Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1; Art. 82, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SKG-02-35
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:
Chur, 18. September 2002
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 02 35
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Schäfer, Aktuar ad hoc
Engel.
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In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der Z., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 13. August 2002, in
Sachen der P o l i t i s c h e n G e m e i n d e S . , Gesuchstellerin und Beschwer-
degegnerin, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
A. Im
Winter
1998/1999
ergriff der Grundeigentümerverein S./P. die Ini-
tiative, die Ferienhäuser im Berggebiet S. und P. an die Kanalisation der Gemein-
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de S., das heisst an die Sammelleitung Triemel-Fatschél anzuschliessen. Die
Gemeinde S. erklärte sich als Eigentümerin des bereits bestehenden Sammelka-
nals im Einverständnis mit der Gemeinde P. zur Übernahme dieses Projektes be-
reit, unter der Bedingung, dass die Baukosten von den beteiligten Hauseigentü-
mern getragen würden. Nach erfolgter Planung und Kostenberechnung durch ein
beigezogenes Ingenieurbüro stellte die Gemeinde S. allen in das Projekt involvier-
ten Hausbesitzern eine Auftragsbestätigung mit der Bitte um Unterschrift und
Rücksendung zu. Darin wurde der Kostenanteil für die Erstellung der zusätzli-
chen Sammelkanäle mit Fr. 8'905.-pro Liegenschaft beziffert und für in zwei Ra-
ten in der Höhe von Fr. 4'500.-bzw. 4'405.-zahlbar erklärt.
B.
Z. sandte als Eigentümerin des auf dem Boden der Gemeinde P. lie-
genden Ferienhauses Spina die Auftragsbestätigung unterschrieben an die Ge-
meinde S. zurück. In der Folge unterliess sie es jedoch, die fälligen und von der
Gemeinde S. in Rechnung gestellten Raten in der Höhe von Fr. 4'500.-bzw.
4'405.-zu bezahlen, obschon der Anschluss ihrer Liegenschaft an die Kanalisati-
on erstellt und die Ableitung des Abwassers in Betrieb genommen worden war.
C.
Am 23. April 2002 erliess das Betreibungsamt Trins auf Begehren
der Gemeinde S. einen Zahlungsbefehl gegen Z. für eine Forderung in der Höhe
von Fr. 8'905.-- nebst Zins zu 5% seit 22. März 2002 (Betreibung Nr. 2020478).
Als Grund der Forderung wurde der ausstehende Kostenanteil für die Abwasser-
beseitigung des Ferienhauses Spina in P. angegeben. Gegen diesen Zahlungsbe-
fehl erhob Z. am 25. April 2002 Rechtsvorschlag.
D.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 machte Z. bzw. ihr Ehemann G. Z.-
V. gegenüber der Gemeinde S. ein Guthaben in der Höhe von Fr. 5'117.-für im
Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Ferienhauses an den neu erstellten
Sammelkanal vorgenommene Rodungsund Umgebungsarbeiten sowie für die
Beseitigung der alten Klärgrube geltend. Die Gemeinde S. wurde aufgefordert,
den Zahlungsbefehl gegenüber Z. zurückzuziehen und die Kosten für die erwähn-
ten Arbeiten mit den Rechnungen der Gemeinde S. für die Erstellung der zusätzli-
chen Sammelkanäle zu verrechnen. Das aus dieser Verrechnung resultierende
Restguthaben der Gemeinde S. werde sodann in fünf monatlichen Raten von je
Fr. 757.60 bis Ende Oktober 2002 beglichen. In ihrem Antwortschreiben vom 26.
Juni 2002 wies die Gemeinde S. darauf hin, dass sich der von Z. zu übernehmen-
de Kostenanteil lediglich auf die Erstellung der Sammelkanäle an sich beziehe,
nicht aber die mit dem Anschluss der einzelnen Ferienhäuser an die Kanalisation
3
verbundenen und privat getätigten Aufwendungen wie Rodungsarbeiten die
Entfernung alter Jauchegruben decke. Die diesbezüglich von Z. bzw. G. Z.-V. ge-
genüber der Gemeinde S. geltend gemachte Forderung müsse abgelehnt werden
und sei daher nicht mit den ratenweise in Rechnung gestellten Beträgen verre-
chenbar.
E.
Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 23. Juli 2002 ersuchte die Ge-
meinde S. den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 8'905.--
nebst Zins zu 5% seit 22. März 2002. Am 30. Juli 2002 wurde Z. Frist zur Ver-
nehmlassung bis am 9. August 2002 eingeräumt. Gleichzeitig wurden beide Par-
teien dazu aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob sie die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung wünschten. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden
teilte mit, dass das Ausbleiben eines Gegenberichts einem Verzicht auf eine
mündliche Hauptverhandlung gleichkomme. Währenddem von Z. innert Frist keine
Vernehmlassung einging (eine verspätete Stellungnahme trägt den Poststempel
des 13. August 2002), verzichtete die Gemeinde S. mit Schreiben vom 7. August
2002 auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.
F.
Mit Entscheid vom 13. August 2002 erkannte der Bezirksgerichtsprä-
sident Imboden wie folgt:
„ 1.
Das Gesuch wird dahin gutgeheissen, dass in der Betreibung
Nr. 2020478 des Betreibungsamtes Trins für den Betrag von
Fr. 8'905.-- nebst Zins zu 5% seit 22. März 2002 die provisori-
sche Rechtsöffnung erteilt wird.
2. Die
Kosten
dieses Verfahrens von Fr. 250.-gehen zulasten
der Gesuchsgegnerin. Sie werden unter Erteilung eines Rück-
griffsrechtes auf die Schuldnerin bei der Gesuchstellerin erho-
ben und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30
Tagen dem Bezirksgericht Imboden zu überweisen.
3. (Rechtsmittelbelehrung.)
4.
(Mitteilung).“
G.
Gegen diesen Entscheid erhob G. Z.-V. in Vertretung von Z. am 26.
August 2002 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit
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dem sinngemässen Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Als
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die mit Schreiben vom 28.
Mai 2002 gegenüber der Gemeinde S. geltend gemachte Forderung bezüglich der
Rodungsarbeiten und des Abbruchs der alten Klärgrube berechtigt sei. Zudem sei
das Projekt des Grundeigentümervereins bzw. der Gemeinde S. nicht im Amtsblatt
des Kantons Graubünden ausgeschrieben worden, so dass deren Vorgehen als
illegal zu bezeichnen sei. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete mit
Schreiben vom 27. August 2002 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde S. teilte
in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2002 mit, dass sie an ihrer ausgewiesenen
Forderung gegenüber Z. festhalte und eine Verrechnung mit allfälligen privaten
Aufwendungen der Beschwerdeführerin strikte ablehne.
H.
Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie die Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöff-
nungssachen kann nach Art. 236 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff.
2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöff-
nungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art.
236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer
Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche
Abänderungen beantragt werden. Auf die fristund formgerechte erhobene Be-
schwerde ist einzutreten.
2. Der
Kantonsgerichtsausschuss
überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzes-
bestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind.
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei lediglich die Frage, ob für
den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende
Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Die Prüfungszuständigkeit
des Rechtsöffnungsrichters umfasst somit ausschliesslich Fragen im Zusammen-
hang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 120 Ia 84). Über den
materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter indes nicht zu
entscheiden (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkurs-
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rechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 120 N 22). Aus diesem Grund kann der Einwand der
Beschwerdeführerin, die Ansprüche der Gemeinde S. ihr gegenüber seien abzu-
lehnen, da die Arbeitsvergabe für die Erstellung der zusätzlichen Sammelkanäle
nicht im Amtsblatt des Kantons Graubünden ausgeschrieben worden sei, im vor-
liegenden Verfahren nicht gehört werden.
3. a) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestell-
ten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubi-
ger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Rich-
ter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Z.
hat am 24. September 1999 gegenüber der Gemeinde S. eine Auftragsbestäti-
gung betreffend die Erstellung der Sammelkanäle zwecks Abwasserbeseitigung
für ihr Ferienhaus Spina unterzeichnet. Damit hat sie sowohl den in besagter Auf-
tragsbestätigung bezifferten Gesamtbetrag des Kostenanteils in der Höhe von Fr.
8'905.-als auch die darin festgelegten Zahlungsbedingungen anerkannt. Diese
Urkunde stellt somit unbestrittenermassen eine Schuldanerkennung, welche zur
provisorischen Rechtsöffnung berechtigen kann, dar. Diesbezüglich ist insbeson-
dere festzuhalten, dass Z. nicht behauptet, die Gemeinde S. habe den Auftrag zur
Erstellung der Sammelkanäle nicht nicht ordnungsgemäss erbracht (Staehe-
lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Band I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, Art. 82 N 129). Nach den
sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin soll aber eine teilweise Til-
gung der Forderung infolge der mit Schreiben vom 28. Mai 2002 an die Gemeinde
S. erklärten Verrechnung vorliegen.
b) Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sind
sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Begriff der Glaubhaftma-
chung entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet
weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend
geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände
zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (BGE
104 Ia 412; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 87). Erkennt der Richter,
dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe
des Gesuchsgegners handelt, hat er die Rechtsöffnung bereits zu verweigern. Im
Sinne der Glaubhaftmachung genügt es somit, wenn für das Vorhandensein der
behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der
Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben
6
könnte (PKG 1993 Nr. 21, 1990 Nr. 31; vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1-158 SchKG, 4.
Aufl., Zürich 1997, Art. 82 N 28). Es besteht insofern eine andere Beweislastvertei-
lung als im Zivilprozess, als der Gläubiger nur die Schuldanerkennung einreichen
muss, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem
Schuldner obliegt es vielmehr, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerken-
nung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren,
dass rechtsvernichtende bzw. rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind
(Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 83).
c) Es stellt sich daher die Frage, ob die Einrede der teilweisen Tilgung
durch eine Verrechnungsforderung der Schuldnerin gegenüber der Beschwerde-
gegnerin von der Vorinstanz zu Recht nicht als glaubhaft betrachtet werden durfte
und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung somit rechtmässig war. Dies
ist nach den Umständen zu beurteilen, wie sie sich dem Bezirksgerichtspräsiden-
ten Imboden dargestellt haben. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Vo-
rinstanz nicht fristgerecht zum Rechtsöffnungsbegehren der Gemeinde S. ver-
nehmen lassen, geschweige denn irgendwelche Indizien für das Bestehen der
Verrechnungsforderung vorgelegt. Selbst das Schreiben vom 28. Mai 2002, in
welchem Z. bzw. ihr Ehemann gegenüber der Gemeinde S. ein Guthaben von Fr.
5'117.-geltend macht und behauptet, diesen Betrag mit dem von der Gemeinde
in Rechnung gestellten Kostenanteil für die Abwasserbeseitigung verrechnen zu
können, wurde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der Gemeinde S.
beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden eingereicht. Der Inhalt dieses Schreibens
erbringt jedoch lediglich den Nachweis für das Vorliegen einer Verrechnungserklä-
rung seitens der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemannes gegenüber der Ge-
meinde S., vermag aber nicht glaubhaft darzulegen, dass tatsächlich eine solche
Forderung und deren Verrechenbarkeit mit dem von der Gemeinde in Rechnung
gestellten Betrag besteht. Bei den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche
die Behauptungen der Beschwerdeführerin derart untermauern würden, dass sich
der Bezirksgerichtspräsident Imboden dazu hätte veranlasst sehen müssen, diese
als glaubhaft zu erachten (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürcher Studien zum
Verfahrensrecht, Band 119, Zürich 2000, S. 350). Vielmehr wies die Gemeinde S.
in ihren Schreiben an die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann vom 26. Juni
2002 und 7. August 2002 in aller Deutlichkeit darauf hin, dass die privaten Auf-
wendungen für die Rodungsarbeiten und die Entfernung der alten Klärgrube nicht
mit den Kosten für die Erstellung der zusätzlichen Sammelkanäle verrechnet wer-
den könnten. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ge-
7
meinde S. gegenüber Z. verpflichtet haben soll, allfällige Auslagen für im Zusam-
menhang mit dem fraglichen Projekt vorgenommene Arbeiten zu übernehmen.
Es kann daher festgestellt werden, dass der Bezirksgerichtspräsident Im-
boden die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der teilweisen Tilgung
infolge Verrechnung zu Recht als nicht glaubhaft und somit als nicht schuldbefrei-
end im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG eingestuft hat. Demnach ist die Erteilung
der provisorischen Rechtsöffnung für den gesamten von der Gemeinde S. in Be-
treibung gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 8'905.-- nebst Zins zu 5% seit 22.
März 2002 rechtmässig erfolgt.
4.
Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens von Fr. 400.-- (Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV-
SchKG) zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 26 GVV zum SchKG in Verbin-
dung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO).
8
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
3. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
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