Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem Fall zur Verwertung von Liegenschaftsanteilen entschieden. Die Beschwerdeführer AX. und BX. haben gegen Verfügungen des Konkursamtes Maloja Einspruch erhoben. Es ging darum, ob ein Liegenschaftsanteil im Ausland zur Konkursmasse gehört. Das Gericht entschied, dass der Liegenschaftsanteil in Italien nach italienischem Recht liquidiert werden muss und nicht in die Konkursmasse fällt. Die angefochtenen Verfügungen wurden aufgehoben, und es wurden keine Kosten erhoben.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKA-08-24
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKA-08-24 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.12.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verwertung von Liegenschaftsanteilen |
Schlagwörter : | Konkurs; Maloja; Konkursamt; SchKG; Verfügungen; Verwertung; Liegenschaft; Italien; Entscheid; Schuldbetreibung; Liegenschaftsanteil; Recht; Kantonsgericht; Graubünden; Konkursamtes; Liquidation; Bezirks; Sarzana/Italien; Konkursmasse; Aufsichtsbehörde; Präsident; Rechtsanwalt; Marco; Tinus; Bezirksgerichtspräsidium; Konkursinventar; Ausland |
Rechtsnorm: | Art. 197 KG ;Art. 20a KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts SKA-08-24
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 17. Dezember 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
SKA 08 24
Entscheid
Kantonsgerichtspräsidium
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
——————
In der Beschwerde
des AX., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via
Tinus 3, 7500 St. Moritz und
des BX., Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Mo-
ritz,
gegen
die Verfügungen des Konkursamtes Maloja vom 17. November 2008, in Sachen
der konkursamtlichen Liquidation des N a c h l a s s e s d e r Y . s e l . , Be-
schwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführer,
betreffend Verwertung von Liegenschaftsanteilen,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. November 2008 samt mitge-
reichten Akten, in die vom Konkursamt Maloja zugestellten Verfahrensakten sowie
in Erwägung,
2
- dass
das
Bezirksgerichtspräsidium
Maloja mit Entscheid vom 9. August
2007 die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von Y. sel. anordne-
te,
-
dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 24. September 2007 auf An-
trag des Konkursamtes des Bezirks Maloja gestützt auf Art. 230 Abs. 1
SchKG das Konkursverfahren mangels genügender Aktiven wieder einstell-
te,
-
dass die Gemeinde Soglio am 15. Oktober 2008 dem Konkursamt Maloja
mitteilte, dass sich im Nachlass ein Miteigentumsanteil von 12/64 einer Lie-
genschaft in Sarzana/Italien befinde,
-
dass das Konkursamt Maloja in der Folge am 1. November 2007 die Kon-
kurseröffnung publizierte und dieser Liegenschaftsanteil am 13. Dezember
2007 in das Konkursinventar aufgenommen wurde,
-
dass das Konkursamt Maloja mit an AX. und BX. gerichteten Verfügungen
vom 17. November 2008 unter anderem festhielt, dass der Anteil von 12/64
an der Liegenschaft in Sarzana/Italien der Erbengemeinschaft Y. sel. zur
Verwertung gelange,
-
dass AX. und BX. am 28. November 2008 beim Kantongerichtsausschuss
von Graubünden als Aufsichtsbeschwerde über Schuldbetreibung und Kon-
kurs Beschwerde einreichten und die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung verlangten,
-
dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, der Konkursbeamte
sei nicht befugt, eine Verwertung eines Liegenschaftsanteils im Ausland
anzuordnen; im übrigen seien die Erbquoten durch den Kreisnotar falsch
berechnet worden,
-
dass für die Festlegung der Erbquoten im Streitfall der ordentliche Richter
zuständig ist, so dass auf diese Rüge nicht eingegangen werden kann,
-
dass gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG sämtliches pfändbare Vermögen, das
dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich
befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse) bildet, die zur gemeinsamen
Befriedigung der Gläubiger dient,
3
-
dass der örtliche Umfang der Konkursmasse indessen durch das Territori-
alprinzip begrenzt wird und demgemäss in einem schweizerischen Kon-
kursverfahren nicht Vermögenswerte im Ausland verwertet werden können,
es sei denn, ein entsprechender Staatsvertrag sehe dies vor (vgl. dazu Kurt
Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkurs-
rechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 40 N 4 ff.; Lukas Handschin/Daniel Hunkeler,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 96 ff. zu Art. 197
SchKG),
-
dass mit Italien ein derartiger Staatsvertrag nicht besteht, so dass der Lie-
genschaftsanteil in Sarzana/Italien nicht zur Konkursmasse gezogen wer-
den kann,
-
dass dieser Liegenschaftsanteil indessen zu Recht in das Konkursinventar
aufgenommen wurde (Art. 27 Abs. 1 KOV),
-
dass die angefochtenen Verfügungen festhalten, dass der betreffende Lie-
genschaftsanteil zur Verwertung gelangt,
-
dass damit nur gemeint sein kann, dass die Verwertung durch das Kon-
kursamt Maloja erfolge,
-
dass nach dem gesagten hinzu die Zuständigkeit des Konkursamtes Maloja
fehlt und die Liquidation dieses Vermögenswertes vielmehr in Italien ge-
stützt auf das einschlägige italienische Recht durchzuführen ist,
-
dass die angefochtenen Verfügungen somit aufzuheben sind,
-
dass gemäss Art. 20a SchKG keine Kosten erhoben werden und gemäss
Art. 62 der Gebührenverordnung zum SchKG keine Parteientschädigung
ausgerichtet werden kann,
-
dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 12 Abs. 3 GOG präsidialiter ergeht,
4
verfügt :
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen
werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen
vorliegende
Entscheidung
kann gemäss Art. 72 des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident:
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