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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:SKA-07-19
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKA-07-19 vom 01.10.2007 (GR)
Datum:01.10.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkursandrohung
Schlagwörter : Recht; Betreibung; Konkurs; Schwerde; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Schuldner; Nachlassvertrag; Entscheid; Schuldbetreibung; Bezirksgericht; Zungsbegehren; Erhoben; Vernehmlassung; Kantonsgericht; Konkursandrohung; Bezirksgerichts; Fortsetzungsbegehren; Stellte; Zugestellt; Graubünden; Frist
Rechtsnorm: Art. 311 KG ; Art. 316 KG ; Art. 40 KG ;
Referenz BGE:42 III 121;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 01. Oktober 2007 ad
Schriftlich mitgeteilt am:
SKA 07 19

Entscheid
Kantonsgerichtsausschuss
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Tomaschett-Murer,
Michael
Dürst
Aktuar ad hoc
M. Thöny
——————
In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad,
Schwertstrasse 1, 5401 E.,

gegen

die Konkursandrohung des Betreibungsamtes C. vom 7. August 2007, mitgeteilt
am gleichen Tag, in Sachen der B . , Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid, Postfach 7689, Bahnhofstrasse 106, 8023
Zürich, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Konkursandrohung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. August 2007 samt mitge-
reichten Akten, in die Vernehmlassung der B. vom 27. August 2007 samt mitge-



2


reichten Akten, in die vom Betreibungsamt C. zugestellten Verfahrensakten sowie
in Erwägung,
-
dass A. von der B. für den Betrag von Fr. 2'221'255.20 betrieben wird (Zah-
lungsbefehl des Betreibungsamtes D. vom 19. Januar 2001, Betreibungs-
Nr. 20015714),
-
dass der Schuldner dagegen am 25. Januar 2001 Rechtsvorschlag erhoben
und der Bezirksgerichtsvizepräsident E. mit Urteil vom 12. Juni 2001 für den
in Betreibung gesetzten Betrag die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat,
-
dass eine von A. eingereichte Aberkennungsklage vom Bezirksgericht E.
am 29. August 2002 infolge Rückzugs der Klage als erledigt abgeschrieben
wurde,
-
dass die B. am 21. November 2002 beim Betreibungsamt D. das Fortset-
zungsgesuch gestellt hat,
-
dass der Bezirksgerichtspräsident E. mit Entscheid vom 27. Mai 2003 das
Konkursbegehren abgewiesen hat, weil vom Nachlassrichter am 06. Mai
2003 eine Nachlassstundung von 6 Monaten bewilligt worden war,
-
dass der Bezirksgerichtspräsident E. mit Urteil vom 02. Juli 2004 den zwi-
schen A. und seinen Gläubigern abgeschlossenen Nachlassvertrag mit Di-
videndenvergleich bestätigte,
-
dass das Gerichtspräsidium E. mit Entscheid vom 14. Februar 2007 den
Nachlassvertrag gegenüber der B. aufhob, weil der Schuldner die darin
enthaltene Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten hat,
-
dass die B. sodann am 04. Mai 2007 beim Betreibungsamt des Kreises C.,
in dessen Sprengel der Schuldner nunmehr wohnt, das Fortsetzungsbegeh-
ren stellte,



3


-
dass das Betreibungsamt C. am 26. Juni 2007 die Konkursandrohung er-
liess, welche dem Schuldner am 07. August 2007 zugestellt werden konnte,
-
dass A. dagegen am 17. August 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be-
schwerde einreichte mit dem Antrag, die Konkursandrohung sei aufzuhe-
ben,
-
dass er darin geltend machte, er unterliege nicht mehr der Konkursbetrei-
bung und das Fortsetzungsbegehren sei zu spät eingereicht worden,
-
dass die B. ihre Vernehmlassung am 27. August 2007 einreichte,
-
dass das Betreibungsamt C. die Verfahrensakten ohne Einreichung einer
Vernehmlassung zustellte,
-
dass gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG im Handelsregister eingetrage-
ne Inhaber einer Einzelfirma der Konkursbetreibung unterliegen,
-
dass A. unbestrittenermassen Inhaber der Einzelfirma F. war, welche am
14. Dezember 2006 im Handelsregister gelöscht wurde, und diese Lö-
schung am 20. Dezember 2006 im Schweizerischen Handelsamtsblatt pu-
bliziert wurde,
-
dass gemäss Art. 40 Abs. 1 SchKG die Personen, welche im Handelsregis-
ter eingetragen waren, noch während 6 Monaten der Konkursbetreibung
unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handels-
amtsblatt bekannt gemacht worden ist,
-
dass der Schuldner somit bis zum 20. Juni 2006 auf Konkurs betrieben
werden konnte,
-
dass die B. ihr Fortsetzungsbegehren am 04. Mai 2007 gestellt hat, was
gemäss Art. 40 Abs. 2 SchKG zur Wahrung der Sechsmonatsfrist genügt,



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-
dass das Betreibungsamt C. somit zu Recht davon ausging, dass A. noch
der Konkursbetreibung unterliegt,
-
dass das Recht zur Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 88 Abs. 2
SchKG ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt; ist
Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einlei-
tung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwal-
tungsverfahrens still,
-
dass der Zahlungsbefehl am 19. Januar 2001 ausgestellt und am 24. Janu-
ar 2001 zugestellt wurde,
-
dass der Rechtsstillstand nach Erhebung des Rechtsvorschlags erst mit der
Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens beginnt,
-
dass aufgrund der Akten nicht klar ist, wann das Rechtsöffnungsgesuch
eingereicht wurde,
-
dass indessen aufgrund des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksge-
richtspräsidiums E. vom 12. Juni 2001 feststeht, dass der Schuldner am 23.
März 2001 eine Vernehmlassung im Rechtsöffnungsverfahren eingereicht
hat,
-
dass deshalb ohne Willkür angenommen werden kann, dass das Rechts-
öffnungsgesuch mindestens 14 Tage vorher, d.h. am 09. März 2001 einge-
reicht wurde, so dass seit der Zustellung des Zahlungsbefehls bis zu die-
sem Zeitpunkt rund 44 Tage verstrichen,
-
dass das Gerichtsverfahren in Sachen Rechtsöffnung bis zur Abschreibung
der Aberkennungsklage bis zum 01. Oktober 2002 dauerte (Rechtskraft des
Abschreibungsbeschlusses des Bezirksgerichts E.),
-
dass die B. am 21. November 2002 beim Betreibungsamt D. das Fortset-
zungsbegehren stellte und somit weitere 51 Tage der Einjahresfrist von Art.
88 Abs. 2 SchKG verstrichen,



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-
dass in der Folge das Nachlassverfahren stattfand, indem am 06. Mai 2003
die Nachlassstundung bewilligt und am 02. Juli 2004 der Nachlassvertrag
richterlich bestätigt wurde, was gemäss Art. 311 SchKG das Dahinfallen der
Betreibung zur Folge hatte,
-
dass der Nachlassvertrag für die B. mit Entscheid des Gerichtspräsidiums
E. vom 14. Februar 2007 aufgehoben wurde, so dass die Gläubigerin ge-
mäss Art. 316 SchKG ihre frühere Rechtsstellung wieder erlangte und beim
Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung beantragen konnte (ver-
gleiche BGE 42 III 121; Guggisberg, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III,
Basel 1998, N 16 zu Art. 316 SchKG),
-
dass in der Zeit des Nachlassverfahrens selbstredend die Frist gemäss Art.
88 Abs. 2 SchKG nicht weiterlief,
-
dass die Aufhebung des Nachlassvertrages am 27. Februar 2007 rechts-
kräftig wurde und die B. am 04. Mai 2007 das Fortsetzungsbegehren stellte,
-
dass im Ganzen somit erst rund 161 Tage der Frist gemäss Art. 88 Abs. 2
SchKG verstrichen waren, so dass die Einrede der Verwirkung des Rechts
zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens unbegründet ist,
-
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
-
dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für
das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden können und ge-
mäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,



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erkannt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen
vorliegende
Entscheidung
kann gemäss Art. 72 des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident
Der Aktuar ad hoc


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