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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKA-07-10: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer, ein Gläubiger und Antragsteller, hat Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamts Plessur eingereicht, die die Forderungen der ZAP. und XQ. im Konkurs der RG. behandelte. XQ. meldete eigene Forderungen in Höhe von CHF 320'383 an, die teilweise abgewiesen wurden. Die Konkursverwaltung liess die Forderungen der ZAP. im Kollokationsplan zu. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen den Kollokationsplan ein, da er die Forderungen von ZAP. und XQ. anzweifelte. Das Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs prüfte die Angelegenheit und entschied, dass die Forderungen von XQ. nicht ausreichend belegt waren und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKA-07-10

Kanton:GR
Fallnummer:SKA-07-10
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKA-07-10 vom 20.08.2007 (GR)
Datum:20.08.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kollokation
Schlagwörter : Konkurs; Forderung; Kollokation; Forderungen; SchKG; Gläubiger; Kollokations; Recht; Beschwer; Honorar; Kollokationsplan; Konkursamt; Schuld; Anwalt; Rechnung; Liquidator; Verfahren; Urteil; Plessur; Kollokationsplans; Passive; Aufwand; Rechtsanwalt; Entschädigung; Kantonsgericht
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 172 OR ;Art. 173 OR ;Art. 228 KG ;Art. 232 KG ;Art. 244 KG ;Art. 249 KG ;Art. 250 KG ;Art. 31 KG ;Art. 35 KG ;
Referenz BGE:108 III 23; 132 III 539; 71 III 183; 93 III 59; 93 III 84; 96 III 106;
Kommentar:
-, Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 SchKG, 1998

Entscheid des Kantongerichts SKA-07-10

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 20. August 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
SKA 07 10


(Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist
mit Urteil vom 2. November 2007 abgewiesen worden)
Entscheid
Kantonsgerichtsausschuss
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen
Tomaschett-Murer und Giger
Aktuar Conrad
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des SH., Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Martin Burkhardt, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
gegen
die Verfügung des Konkursamts Plessur vom 22. März 2007, mitgeteilt am 30.
März 2007, im Konkurs der R G . G e n e r a l u n t e r n e h m u n g i n L i q u i d a -
t i o n , in Sachen des Gläubigers und Beschwerdeführers gegen die Z A P . , Gläu-
bigerin und Beschwerdegegnerin, und XQ., Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Kollokation,
hat sich ergeben:



2


A.
Auf Antrag von Dr. iur. XQ., Rechtsanwalt, Chur, bei dem die RG.
Generalunternehmung, Chur (im Folgenden RG.), seit 1996 domiziliert war und für
die er seit Juni 2000 als Liquidator eingesetzt war, wurde über diese Aktiengesell-
schaft mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 04. Oktober
2006 der Konkurs eröffnet. In dem vom Konkursamt Plessur summarisch geführ-
ten Konkurs Nr. 2060047 wurden die Gläubiger mit Publikation der Konkurseröff-
nung vom 30. November 2006 aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
B.1. Unter Beilage von 17 Honorarrechnungen an die RG., ausgestellt
zwischen dem 19. August 1996 und dem 15. November 2006, meldete die ZAP.,
Treuhand, Revision und Beratung (vormals ZA.), Chur, im Konkurs der RG. am
04. Dezember 2006 Forderungen von insgesamt Fr. 36'842.50 an. Gegenstand
der Honorarrechnung vom 19. August 1996 für die Zeit vom 01.11.1995-
30.06.1996 über Fr. 12'513.75 sind: "Buchhaltung 1994/1995, Abschlüsse
1994/1995, Protokolle, Steuererklärungen, Besprechungen". Die Honorarrechnung
vom 08. Oktober 1996 über Fr. 3'589.05 für die Zeit vom 01.07.1996-30.09.1996
betrifft: "Buchhaltung 1995, Abschluss 1995, Steuererklärungen O. WO.". Die fol-
genden Rechnungen ab 1998 betreffen jeweils "Dienstleistungen inkl. Barausla-
gen" ohne weitere Spezifikation.
Das Konkursamt Plessur liess die Forderungen der ZAP. im gesamten an-
gemeldeten Betrag im Kollokationsplan unter den unversicherten Forderungen in
der 3. Klasse zu.
2.
Unter Hinweis auf die bei den Konkursakten befindliche Jahresrech-
nung 2005 und die Bilanz per 31.12.2005 der RG. sowie unter Beilage von 11 ge-
richtlichen Urteilen und Entscheidungen des Bezirksgerichts Plessur, verschiede-
ner Abteilungen des Kantonsgerichts von Graubünden sowie des Schweizerischen
Bundesgerichts meldete XQ. im Konkurs der RG. am 15. Januar 2007 eigene For-
derungen im Gesamtbetrag von Fr. 320'383.— an. Es handelt sich zur Hauptsa-
che um ausseramtliche Entschädigungen beziehungsweise um behauptete Hono-
rarforderungen aus anwaltlicher Vertretung der RG. in zahlreichen Prozessen zwi-
schen 1999 und 2005 (Fr. 298'383.—). Ferner macht er seit Juni 2000 angefallene
Liquidatorenhonorare von Fr. 12'000.— und Domizilgebühren seit Juni 1996 in
Höhe von Fr. 10'000.— geltend.
Die von XQ. eingegebenen Forderungen von insgesamt Fr. 320'383.— wies
das Konkursamt im Betrag von Fr. 20'000.— mit Verfügung Nr. 01 vom 27. März



3


2007 ab und liess sie im Übrigen (Fr. 300'383.—) im Kollokationsplan unter den
unversicherten Forderungen in der 3. Klasse zu.
3.
Mit einer angemeldeten Forderung von Fr. 577'247.45 im Sinne von
Art. 63 der Verordnung des Bundesgerichts vom 13. Juli 1911 über die Geschäfts-
führung der Konkursämter (SR 281.32, KOV, bei Konkurseröffnung bereits im
Prozess liegende Forderungen) pro memoria als Gläubiger in der 3. Klasse zuge-
lassen ist ferner SH., Erlenbach.
C.1. Gemäss Publikationen im kantonalen Amtsblatt vom 29. März 2007
und im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. März 2007 ist der Kollokati-
onsplan beim Konkursamt Plessur ab dem 30. März zur Einsicht öffentlich aufge-
legt worden.
2.
Mit Eingabe vom 10. April 2007 liess SH. gegen den Kollokationsplan
Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG an den Kantonsgerichtsausschuss als Auf-
sichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen führen, mit dem Haupt-
antrag:
"Es sei der Kollokationsplan im Konkurs Nr. 2060047 wie folgt abzuändern: Im
Eingabeverzeichnis Nr. 6 (Ord.-Nr. 2) seien alle Forderungen zu streichen und im
Eingabeverzeichnis Nr. 2 (Ord.-Nr. 1) seien die Forderungen aus den Rechnungen
vom 19. August 1996 und vom 8. Oktober 1996 zu streichen".

3.
Das Konkursamt Plessur und die Beschwerdegegnerin ZAP. schlies-
sen sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner XQ.
beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuwei-
sen.
4.
Auf die Begründung der Beschwerdeanträge, die Konkursakten und
sonstiges Beweismaterial ist, soweit sachdienlich, nachfolgend einzugehen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.1
Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtli-
chen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines
Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung Unange-
messenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist binnen 10 Tagen seit
Kenntnisnahme der Verfügung anzubringen (Art. 17 SchKG). Hiesiges Anfech-



4


tungsobjekt ist der konkursamtlich aufgestellte Kollokationsplan gemäss Art. 244
ff. SchKG. Fristauslösendes Moment für die Beschwerde ist wie bei der Kolloka-
tionsklage nach Art. 250 SchKG - die öffentliche Auflegung des Kollokationsplans
(BGE 93 III 84 E. 1), wobei diese Auflegung beim Konkursamt auch tatsächlich in
dem Sinne erfolgt sein muss, dass das Publikum effektiv darin Einsicht nehmen
konnte (Dieter Hierholzer, Basler Kommentar 1998, N 10 zu Art. 249 SchKG, mit
Hinweisen). Die Publikation des Kollokationsplans ist im kantonalen Amtsblatt am
29. März 2007 und im SHAB am 30. März 2007 erfolgt. Letztere ist massgebend
(Art. 35 Abs. 1 SchKG). Weiter ist keinerseits in Abrede gestellt worden, dass der
Kollokationsplan ab dem 30. März 2007 auch tatsächlich zur Einsicht beim Kon-
kursamt Plessur aufgelegen hat. Für die Aufsichtsbeschwerde müssen allerdings
10 volle Tage zur Verfügung stehen, so dass die Beschwerdefrist erst tags darauf
am 31. März 2007 zu laufen begann (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 SchKG) und somit
am Ostermontag 09. April 2007 endete. Unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 3
SchKG ist die am 10. April 2007 zur Post gegebene Beschwerde (Art. 32 Abs. 1
SchKG) rechtzeitig.
1.2 SH. ist im Kollokationsplan aufgeführter Gläubiger der RG.. Um
selbst in den Genuss einer höheren Konkursdividende zu gelangen, hat jeder
Gläubiger ein schützenswertes Interesse an der Wegweisung von unberechtigten
Forderungen anderer Gläubiger. Insoweit ist SH. durch den Kollokationsplan be-
schwert und daher beschwerdelegitimiert.
1.3
Der Beschwerdeführer SH. hat gegen die Kollozierung der Forderun-
gen von XQ. durch Stellung des Sühnbegehrens beim Kreispräsidenten Chur am
17. April 2007 auch Kollokationsklage im Sinne von Art. 250 SchKG erhoben, und
der Vermittler hat auf den 27. Juni 2007 zur Sühneverhandlung vorgeladen. Nach
Auffassung des Beschwerdegegners XQ. ist die Beschwerde nach dem klaren
Wortlaut der Vorschrift von Art. 17 SchKG nur zulässig, insofern und insoweit das
Gesetz nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorsehe. Gerade dies treffe jedoch
auf die Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG zu; insoweit sie ergriffen
werden könne, sei demnach eine Beschwerde nicht zulässig. Insoweit ist dem Be-
schwerdeführer zu folgen. Nicht zu hören ist er hingegen mit seiner Schlussfolge-
rung, das Eine (erhobene Kollokationsklage) schliesse das Andere (Aufsichtsbe-
schwerde) a priori aus. Seine Auffassung, ein Nichteintreten sei hier umso mehr
gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer von der ihm zur Verfügung stehenden
Klagemöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht habe, ist irrig. Die Be-
schwerde ist zwar subsidiär zu den vom Gesetz vorgesehenen Klagen, der Kollo-



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kationsplan stellt aber eine verfahrensrechtliche Verfügung des Konkursamts im
Sinne von Art. 17 SchKG dar und kann grundsätzlich auch mit Aufsichtsbe-
schwerde angefochten werden (Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweizeri-
schen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 778 ff; Antoine Favre, Schuldbe-
treibungsund Konkursrecht, Freiburg 1956, S. 304; Hierholzer, a.a.O., N 23 ff. zu
Art. 249 SchKG; Alexander Brunner/Mark A. Reutter, Kollokationsund Wider-
spruchsklagen nach SchKG, 2. A. Bern 2002, S. 35; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997/1999, N 7
zu Art. 249 SchKG; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetrei-
bungsund Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, § 46 N 41 f.; Franco Lorandi, Betrei-
bungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30
SchKG, Basel 2000, N 25-32 zu Art. 17 SchKG; Markus Dieth, Beschwerde in
Schuldbetreibungsund Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Diss. Zürich
1999, S. 48 f.; Pierre-Robert Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat,
3. A. Lausanne 1993, S. 337 f.; Charles Jaques, Commentaire Romand, Basel
2005, N 14 ff. zu Art. 250 SchKG; BGE 132 III 539 E. 3.2, 119 III 84 E. 2a, 105 III
122 E. 4, 103 III 13 E. 2/3, 99 III 25, 96 III 106, 96 III 74 E. 1, 96 III 35 E. 2, 93 III
84 E. 1, 86 III 20 E. 1, 85 III 93 E. 2, 83 III 80, 71 III 181; PKG 1989 Nr. 48 E. 2).
Die beiden Rechtsbehelfe schliessen sich des Weiteren nicht gegenseitig aus. Je
nach Art der Rügegründe kann angezeigt sein, sowohl Aufsichtsbeschwerde nach
Art. 17 SchKG als auch Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG zu führen. Insbe-
sondere ist gegeben, dass zwecks Vermeidung von Rechtsverlust allenfalls innert
der 20-tägigen Auflagefrist vorsorglich Kollokationsklage zu erheben ist, für den
Fall, dass eine Aufsichtsbeschwerde (die vorab zu erheben ist, vgl. Brun-
ner/Reutter, a.a.O., S. 37 unten) nicht zum Ziel führt (Brunner/Reutter, a.a.O., S.
35-39; Viktor Furrer, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Diss.
Zürich 1979, S. 35 f.). Der Kollokationsplan kann stets Anfechtungsobjekt der Auf-
sichtsbeschwerde sein, insoweit Verletzungen gesetzlicher Verfahrensvorschriften
bei seiner Aufstellung gerügt werden. Darunter fällt auch die Verletzung der ge-
setzlichen Pflichten der Konkursverwaltung bei der Prüfung der Forderungen ge-
mäss Art. 244 SchKG und Art. 59 KOV (Hierholzer, a.a.O., N 25 zu Art. 249
SchKG mit Hinweis auf BGE 93 III 59 ff.=Pra 57 (1968) Nr. 29). Der Umfang der
Prüfung gemäss Art. 244 SchKG erstreckt sich auf die Rechtsbeständigkeit des
Anspruchs und auf die Rechtszuständigkeit daran (Aktivlegitimation des Gläubi-
gers; Passivlegitimation der Konkursmasse). Hat die Konkursverwaltung dies gar
nicht geprüft und/oder den Prüfungsstoff nicht gehörig abgeklärt, ist (nur) die Auf-
sichtsbeschwerde gegeben (formaler Fehler/Versäumnis); hat sie es aufgrund ge-
hörig abgeklärter Grundlage geprüft und in Bezug auf die materiell-rechtlichen As-



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pekte der Rechtsbeständigkeit/Rechtszuständigkeit den falschen Schluss gezo-
gen, ist dagegen nur die Kollokationsklage gegeben (materieller Fehler). Der Be-
schwerdeführer rügt vorab formale Fehler der Vorinstanz. Wenn er geltend macht,
es seien unsubstantiierte, nicht hinreichend belegte Forderungen zugelassen wor-
den, bemängelt er die Handhabung der Prüfungsund Abklärungspflicht nach Art
244 SchKG/Art 59 KOV. Die Verletzung dieser verfahrensrechtlichen Bestimmun-
gen kann (nur) im Aufsichtsbeschwerdeverfahren gerügt werden.
Auf die im Übrigen formgerechte, einen Antrag und eine Begründung ent-
haltende, bei der zuständigen Instanz eingelegte Beschwerde ist daher einzutre-
ten.
2.
Welches sind die verfahrensrechtlichen Pflichten der Konkursverwal-
tung bei der Feststellung der Passivmasse Art. 244 ff. SchKG stehen unter der
Überschrift "Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger". Die
Konkursverwaltung hat also zu klären, ob und inwieweit die angemeldeten An-
sprüche, die in diesem Stadium im Wesentlichen nichts anderes darstellen als
Parteibehauptungen, wahr sind. Blumenstein (a.a.O., S. 771 Ziff. 2) führt dazu
aus: "Der Umfang der Prüfung erstreckt sich auf die Rechtsbeständigkeit des An-
spruchs, auf die Legitimation des Gläubigers zu seiner Geltendmachung und auf
die Zugehörigkeit zum Konkursobjekt. Zur Feststellung dieser Punkte hat die Kon-
kursverwaltung in erster Linie auf die vom Gläubiger gemäss Art. 232 Ziff. 2 beizu-
legenden Beweismittel abzustellen, sie kann aber auch von sich aus die nötigen
Massnahmen zur Erwahrung treffen. Ihre Prüfung soll eine durchaus objektive und
genaue sein, damit einerseits nicht etwa eine Forderung zur Deckung aus dem
Konkursergebnis zugelassen wird, die darauf keinen Anspruch hat, wodurch die
Gesamtheit der Konkursgläubiger geschädigt würde, andererseits aber auch nicht
eine Forderung unberechtigterweise abgewiesen und dadurch ein unnützer Kollo-
kationsprozess veranlasst wird. Immerhin ist die Konkursverwaltung nicht ver-
pflichtet, an Stelle eines säumigen Gläubigers die Beweismittel für den Bestand
seiner Forderung herbeizuschaffen".
Soweit es die vom Beschwerdegegner XQ. angemeldete Forderung im Be-
trag von Fr. 20'000.— (offenes Pauschalhonorar für diverse Verrichtungen wie
Nachlassverfahren, Rechtsöffnungen etc.) zurückwies, hat das Konkursamt Ples-
sur zur Begründung seiner entsprechenden Abweisungsverfügung darin zutreffend
ausgeführt, damit eine Forderung im Kollokationsplan zugelassen werden könne,
müsse sie dokumentiert und ausgewiesen sein. Die betreffenden Ansprüche seien



7


weder durch Belege untermauert noch infolge Schuldanerkennung nachgewiesen
(vgl. Verfügung Nr. 01 vom 27. März 2007, act. 18.1). Die öffentliche Bekanntma-
chung von Konkurseröffnung und Schuldenruf enthält die Aufforderung an die
Gläubiger, ihre Forderungen Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine,
Buchauszüge usw.) einzugeben (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ein Gläubiger, der
eine Forderung gemäss Art. 232 SchKG eingibt, unterliegt somit einer Substantiie-
rungspflicht (Urs Lustenberger, Basler Kommentar 1998, N 9 zu Art. 232 SchKG).
Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen For-
derungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen (Art. 244
SchKG). Mit der Erwahrung der Forderungen ist es streng zu halten. Die Konkurs-
verwaltung hat auf taugliche Beweismittel abzustellen und nötigenfalls die zweck-
dienlichen Erhebungen zu machen. Das gilt ebenso für das summarische Kon-
kursverfahren. Die Anerkennung einer Forderung, die nicht hinreichend belegt ist,
ist ein Verfahrensfehler, der erfolgreich mit Beschwerde gerügt werden kann. XQ.
hat mit Beschwerdeantwort geltend gemacht, die von ihm angemeldeten Forde-
rungen seien geprüft und mit ihm im Einzelnen besprochen worden. Eine solche
"Besprechung" zwischen ihm und dem Konkursamt ist nicht aktenkundig und ihr
Inhalt allein könnte ohnehin nicht für eine Kollokation ausschlaggebend sein. Denn
in mündlichen Erklärungen können Beweismittel, wie sie das Gesetz in Art.
232/244 SchKG fordert, in aller Regel nicht erblickt werden. Die Zulassung von
Forderungen gestützt allein darauf ist ein Verfahrensfehler, der erfolgreich mit Be-
schwerde gerügt werden kann (vgl. Pra 57 Nr. 29 E. 2a/3). Erscheint eine Forde-
rung als nicht hinreichend belegt, so schreibt Art. 59 Abs. 1 KOV sodann vor, dass
die Verwaltung sie entweder ohne Umschweife abweisen dem Ansprecher
zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen kann. Ist eine Forderung
nicht hinreichend belegt, hat die Konkursverwaltung also genau 2 Möglichkeiten:
1. eine abweisende Kollokationsverfügung zu treffen 2. weitere Belege einzu-
fordern. Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht. Insbesondere stellt die Zulassung
einer angemeldeten Forderung trotz mangelnder Belege einen Verfahrensfehler
dar, der mit Beschwerde zu rügen ist (BGE 96 III 106 f.; Amonn/Walther, a.a.O., §
46 N 12). Und genau diese beiden Verfahrensfehler (Zulassung trotz unzu-
reichender Belege; Abstellen auf bloss mündliche Erklärungen von Partei-
en/Parteivertretern) sind der Vorinstanz unterlaufen.
2.1.a.
Wenn ein Rechtsanwalt aus forensischer Tätigkeit, die sich
über 10 Jahre erstreckt haben soll, in einem Konkurs Honorarforderungen über
300'000 Franken anmeldet und keine einzige Honorarrechnung einlegt, sind weite-
re Erhebungen zur "Erwahrung" dieser behaupteten Ansprüche nötig. Angesichts



8


der gesetzlichen Prüfungspflicht liegt dies auf der Hand. Weniger offensichtlich,
aber nichtsdestotrotz gegeben ist, dass die Einlage gerichtlicher Entscheidungen
aus Verfahren, an denen dieser Rechtsanwalt für seinen Mandanten mitgewirkt
hat, nicht ohne weiteres zu einer kollokationsreifen Erwahrung dieser Honorarfor-
derungen führen kann. Denn entgegen dem, was offenbar die Vorinstanz anzu-
nehmen scheint, liegt in der gerichtlichen Zusprechung einer ausseramtlichen Ent-
schädigung mitnichten eine "gerichtliche Überprüfung" des obligationenrechtlichen
Verhältnisses zwischen Klient und Anwalt. Es ergeben sich die Honorarforderun-
gen eines Anwalts gegen seinen Klienten weder dem Bestand noch der Höhe
nach aus den ausseramtlichen Entschädigungen von Gerichtsurteilen. Diese aus-
seramtlichen Entschädigungen (= Prozessentschädigungen) stehen nicht dem
Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten gegen die Gegenpartei, sondern sei-
nem Mandanten gegen die andere Partei zu und haben ihren Rechtsgrund in der
Zufügung eines Verfahrensschadens durch die Gegenpartei. XQ.' gegenteilige
Auffassung, "normalerweise stehen die ausseramtlichen Entschädigungen, welche
die Gerichte zusprechen, dem Anwalt zu", ist abwegig. Wie viel und gestützt auf
welchen Rechtsgrund die Partei eines Zivilprozesses ihrem eigenen Anwalt für
dessen Hilfestellung im Prozess schuldet, geht aus dem üblicherweise in jedem
Zivilurteil enthaltenen Kostenund Entschädigungsspruch nicht hervor. Dieser
spricht sich nicht einmal dazu aus, ob der Anwalt überhaupt einen Honoraran-
spruch hat. Die Parteien (Anwalt und Klient) können intern etwas anderes verein-
baren. Unbehelflich ist auch der Einwand, es ergebe sich mit einem Blick aus den
Titelseiten dieser Urteile, dass XQ. in jedem dieser Prozesse als Anwalt tätig ge-
wesen sei. Das trifft nicht zu. Ganz abgesehen davon, dass er dort zum Teil auch
in seiner Funktion als Liquidator aufgeführt ist (act. 05.1.3.9, 05.1.3.10, 05.1.3.11,
05.1.3.12, 05.1.3.13), kann das für die Kollokation Entscheidende und Unverzicht-
bare, nämlich Bestand und Umfang der Honorarforderungen, aus den Urteilsrub-
ren nicht abgelesen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass XQ. dort teil-
weise mit seinem Funktionstitel "Rechtsanwalt" aufscheint. Die Einreichung der
entsprechenden Urteile zum Zweck der Kollokation von Anwaltshonoraren ist un-
erspriesslich beziehungsweise ungenügend. Das Konkursamt Plessur durfte es
nicht dabei belassen. Die Konkursverwaltung muss sich Beweise doch zu-
mindest Belege als Indizien und vernünftige Anhaltspunkte geben lassen und hat
in einem zwar beschränkten Umfang, darin aber sorgfältig zu prüfen, auf welcher
Seite eher das Recht zu sein scheint.
b.
Der selbständig forensisch tätige Rechtsanwalt, der Personen vor
Justizbehörden vertritt, steht zu seinen Klienten in einem Auftragsverhältnis im



9


Sinne von Art. 394 ff. OR. Rechtsanwalt XQ. hat für seine behaupteten Forderun-
gen aus anwaltlicher Tätigkeit während 10 Jahren (act. 05.1.3.1, 05.1.3.13) in
zahlreichen für die RG. jeweils über mehrere Instanzen geführten Prozesse (ins-
gesamt 16 gerichtliche Entscheidungen) weder einen schriftlichen Auftrag, noch
eine Vollmacht, noch eine Honorarvereinbarung, noch Honorarrechnungen, noch
Kostenvorschussrechnungen -abrechnungen, noch Mahnungen, noch eine
Schlussrechnung noch sonst etwas dergleichen eingelegt. Seine behaupteten
Anwalts-Honorarforderungen sind buchstäblich unbelegt. Das totale Fehlen schrift-
licher Unterlagen, aus denen sich die Forderungen ableiten lassen, ist sehr unüb-
lich in diesem Bereich. Weiter fehlen aber auch die Unterlagen, aus welchen sich
in hinreichender Weise die Ansprüche für die behaupteten Dienste als Domizilhal-
ter und Liquidator stützen lassen. Insoweit hat das Konkursamt Plessur die ange-
meldeten Ansprüche nicht gehörig abgeklärt, sondern sich auf blosse Behauptun-
gen und mündliche Erklärungen des betreffenden Gläubigers verlassen. Das ist
unzulässig. Die angefochtene Kollokation der Forderungsanmeldungen von XQ.
ist bereits aus diesem formalen Grund aufzuheben.
c.
Die Konkursverwaltung hat über jede Forderungseingabe eines
Gläubigers die Erklärung des Gemeinschuldners einzuholen (Art. 244 Satz 2
SchKG). Das Nichteinholen der Erklärung des Konkursiten führt zwar nur aber
immerhin dann zur Aufhebung des Kollokationsplans, wenn seine Erklärungen
nachweisbar zu einer andern Entscheidung geführt hätten (BGE 71 III 183, 103 III
13 E. 8, 122 III 138 E. 1). Gemäss Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass Erklärungen
der konkursiten RG. zum Konkursinventar (Art. 228 SchKG; act. 05.1.2) und/oder
den Forderungseingaben (act. 05.1.3/4) eingeholt worden wären. In Bezug auf die
von XQ. angemeldeten Forderungen ist dies allerdings nicht weiter erstaunlich,
war doch XQ. selber die einzige Person, welche für die RG. Auskunft geben konn-
te. Die Einholung der Schuldnererklärung erübrigte sich, hätte doch XQ. dabei in
seiner Funktion als Liquidator zu seinen eigenen Forderungsansprüchen Stellung
nehmen müssen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang mit
einiger Veranlassung geltend, die von XQ. eingegebenen Forderungen wären mit
mehr Gründlichkeit als üblich zu prüfen gewesen, da er als Liquidator und anwalt-
licher Vertreter der RG. mit sich selbst kontrahiert habe und somit in einem Inte-
ressenkonflikt stehe. In der Tat ist aktenkundig, dass XQ. am 10. Januar 2003 als
Liquidator für die RG. handelnd die vier der RG. und WO. zugesprochenen aus-
sergerichtlichen Entschädigungen (Forderungen A im Gesamtbetrag von Fr.
66'958.— gemäss Forderungseingabe XQ., act. 05.05.1.3.1-4, 05.1.5) an sich
selbst "für seine Bemühungen als Domizilträger, Liquidator und Anwalt" abgetre-



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ten hat. Da mit sich selbst kontrahierend, stellte sich die Frage, ob die Abtretung
gültig war und damit die vom Konkursamt im Verfahren nach Art. 244 SchKG zu
prüfende Frage der Aktivlegitimation des Gläubigers. Soweit ersichtlich hat die
Vorinstanz das nicht geprüft.
Angesichts seiner Stellung als alleiniger Liquidator und Gläubiger in einem
ganz erheblichen Ausmass befindet sich XQ. offenkundig in einem weit reichen-
den Interessenkonflikt. In dieser Situation durfte sich die Vorinstanz umso weniger
auf das ihr vorgelegte "Beweismaterial" und eine mündliche Vorsprache von XQ.
auf dem Konkursamt verlassen. Die mündliche Vorsprache und ihr Ergebnis wur-
den nicht aktenkundig gemacht, sodass auf deren Resultat ohne Verletzung der
Verfahrensrechte der anderen Gläubiger ohnehin nicht abgestellt werden könnte.
Auch der Hinweis von XQ. in seiner Forderungseingabe auf die Erfolgsrechnung
und die Bilanz der RG. per Ende 2005 erscheint als Forderungsbeleg ungenü-
gend, da diese Bilanz letztlich von ihm selbst zu verantworten ist.
d.
Weiter ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass das Kon-
kursamt seine Entscheidungen getroffen hat, ohne dass ihr die Buchhaltung der
Konkursitin vorgelegen hat. Angesichts der bestehenden Interessenkollision zwi-
schen anmeldendem Gläubiger und Konkursitin musste den Büchern der Konkur-
sitin jedoch eine erhöhte Bedeutung zukommen und das Konkursamt hätte dem
mehr Beachtung schenken müssen. Das Konkursamt hätte sich nicht damit be-
gnügen dürfen, dass die Bücher der RG. nicht erhältlich waren. Zumindest hätte
es unter den genannten Umständen die Forderungen nicht ohne weiteres aner-
kennen dürfen; insoweit ist die Rüge der unsorgfältigen Prüfung begründet. Die
Konkursverwaltung hätte die Forderungen wohl zurückweisen dürfen, weil es im
Grundsatz die Obliegenheit des Gläubigers ist, das Beweismaterial für die Stüt-
zung seiner angemeldeten Forderungen beizubringen, und es den hiesigen Be-
schwerdegegnern in ihrer Doppelstellung überdies möglich und daher zumutbar
war, dieses Material beizubringen. Dass sie keinen Zugang dazu haben sollen,
erscheint im Übrigen jenseits jeder Glaubhaftigkeit, nachdem der Gläubi-
ger/Liquidator XQ. und die Gläubigerin/Buchhalterin/Revisionsstelle ZAP. ihre
Mandate seit 7 und mehr Jahren innehaben. Die Beschwerdegegnerin ZAP. hat
ferner im Beschwerdeverfahren am 26. Juli 2007 als Beweismittel einen Auszug
aus einem Buchhaltungskonto der RG. (Konto Nr. 4700 Verwaltungskosten, Ge-
schäftsjahr 1998) eingelegt, welcher am gleichen Tag (26.07.2007) erstellt bezie-
hungsweise aus einem elektronischen Buchhaltungsprogramm ausgedruckt wor-
den ist (vgl. Datum unten links auf act. 17.3). Wenn die Buchhaltung und Belege



11


unter diesen Umständen nicht beigebracht wurden, hätte die Beweislosigkeit zu
Lasten der anmeldenden Gläubiger gehen müssen.
2.2
Hinsichtlich der von ZAP. angemeldeten Forderungen ergibt sich in
Bezug auf das formelle Vorgehen zum Teil ein analoges Bild.
Aus der Sicht der Masse sind verjährte Forderungen zurückzuweisen, wo
immer dies möglich ist; die Zulassung von wahrscheinlich verjährungseinredebe-
lasteten Forderungen erscheint jedenfalls als unsorgfältig. Die ersten beiden For-
derungen aufgrund der Rechnungen der Revisionsgesellschaft vom 19. August
1996 und 08. Oktober 1996 schienen verjährt. Das Konkursamt hätte dies im
wohlverstandenen Interesse der Masse verlässlich abklären müssen. Aktenkundig
gemacht wurde es nicht, aufgrund der Vernehmlassung des Amtes im Beschwer-
deverfahren ist jedoch zu schliessen, dass XQ. in Vertretung der Gemeinschuld-
nerin zu den von der Revisionsgesellschaft angemeldeten Honoraransprüchen
einvernommen wurde. XQ. soll dabei ausgesagt haben, die RG. respektive er ha-
be diese Forderungen vor der Konkurseröffnung mündlich anerkannt. Das Kon-
kursamt macht geltend, an verjährungsunterbrechende Anerkennungen vor der
Konkurseröffnung sei es gebunden und die mündliche Anerkennung sei glaubhaft,
weil erfahrungsgemäss keine Revisionsstelle unbezahlte Fronarbeit leiste. Belege
für die Anerkennung gibt es nicht. Rechtsvernichtende -hindernde Umstände
betreffen den Rechtsbestand der angemeldeten Forderung und sind daher im
gleichen Sinn zu belegen wie rechtsbegründende und rechtserhaltende Umstän-
de. Mündlichkeit genügt auch hier in der Regel nicht. Aus dieser Warte erscheint
falsch, die verjährte Forderung eines Gläubigers nur deshalb zuzulassen, weil der
Konkursit sie anerkennen will. Das Konkursamt war an die Aussage von XQ., die
dieser als Liquidator und einziges Organ der Konkursitin machte, nicht gebunden
(Art. 245 Satz 2 SchKG) Das muss hier umso mehr gelten, als XQ. ein erhebliches
Eigeninteresse daran hatte, dass auf blosse mündliche Angaben seinerseits hin
Kollokationen erfolgten. Die Kollokation wäre also nur zulässig gewesen, wenn
sich die Verjährungsunterbrechung beziehungsweise der Bestand dieser beiden
Forderungen aus den Geschäftsbüchern sonstigen Unterlagen hätte ableiten
lassen. Die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin hätte folglich auch hier beigezo-
gen werden müssen.
3.
Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an
die Vorinstanz erscheint aus mehreren Gründen nicht angebracht. Die Sache ist
mittlerweile spruchreif, nachdem der Beschwerdeführer die sachdienlichen Unter-



12


lagen zur Stützung seines Standpunkts eingereicht hat. Die Beschwerdegegner
hatten im Übrigen genügend Gelegenheiten ihre Forderungsansprüche zu bele-
gen. Namentlich hat der Beschwerdegegner XQ. auch im Beschwerdeverfahren
keine weiteren, tauglichen Belege für seine Forderungen eingelegt. Die Folge ver-
passter Mitwirkungsobliegenheit ist, dass angemeldete Forderungen allenfalls als
unbelegt zu gelten haben und daher abzuweisen sind.
3.1 Im Übrigen ist zur angefochtenen Ord.-Nr. 2 im Kollokationsplan
(Forderungen XQ.) festzustellen:
a.
Gemäss seinem Briefpapier ist XQ. Mitglied des Anwaltsverbandes.
Reglemente des Berufsverbandes legen fest, dass der Anwalt von seinem Man-
danten angemessene Vorschüsse für seine Honorare verlangen und regelmässig
Zwischenabrechnungen erstellen soll. Auch angesichts der finanziellen Lage der
RG. hätte kein Anwalt, der allein nach Zeitaufwand orientierte Bezahlung verlang-
te, ein solches Mandat übernommen, ohne Vorschüsse zu verlangen. XQ. hat we-
der Vorschüsse verlangt noch Zwischenrechnungen gestellt, was bereits für sich
zur Annahme führen muss, dass zwischen der RG. und XQ. kein entsprechender
normaler Auftrag mit Honorar nach Zeittarif bestand, sondern allenfalls eine Ver-
einbarung, die eine Abgeltung vorsah, falls und insoweit die umfangreiche Pro-
zesssiererei des Anwalts und Liquidators Erfolg haben sollte. Dies wird bestätigt
durch inzwischen vom Beschwerdeführer beigebrachte Unterlagen. So hat der
frühere Verwaltungsrat und wirtschaftliche Eigentümer WO. im Jahre 1999 dank-
bar festgestellt, dass XQ. "in die Bresche springt und mit seinem Honorar zuwar-
tet, bis dank seiner bessere Zeiten kommen" (act. 11.1.3). XQ. selbst äusserte
1999, er sei "bisher für die Familie WO. und die RG. tätig gewesen, ohne Rech-
nung zu stellen, weil die Eheleute WO. in der heutigen Situation wahrhaftig andere
Sorgen haben. Und so bin ich denn auch bereit, die Vernehmlassung für die RG.
zu schreiben (natürlich unter Stundung des Honorars), wenn Sie mich damit man-
datieren" (act. 11.1.4). Für im Jahre 1997 angeblich angefallenen Rechtsvertre-
tungsaufwand liess XQ. erstmals im Jahre 2001 in den Büchern der RG. etwas
verbuchen - und dies auch nur in den transitorischen Passiven (act. 05.1.3.1,
11.1.5). Da die RG. offenbar nicht zahlen konnte, schickte die Revisionsgesell-
schaft ZAP. die RG. betreffende Honorarrechnungen verschiedentlich direkt an
WO. (act. 17.4, 17.5). WO. antwortete, eine Zahlung sei nicht möglich und "es
bleibt abzuwarten, bis Herr Dr. XQ. über Gelder verfügt, entweder nach Aufhe-
bung des Arrestes in Lugano nach Erledigung der Schadenersatzklage in
Chur. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht". (act. 17.4). Es kann ohne in Willkür



13


zu verfallen angenommen werden, dass gleiches im Verhältnis der RG. zu XQ.
galt. Schliesslich legen vom Beschwerdeführer beigebrachte Auszüge von Buch-
haltungskonten der RG. eine erfolgsabhängige Vereinbarung nahe. Die RG.
schuldete XQ. per Ende 2000 kein Honorar. Honorare über Fr. 12'500.— aus den
Jahren 1998 und 1999, die im Konto Kreditoren verbucht waren, wurden bis Ende
2000 beglichen (act. 11.1.7-10). Seither wurden keine Honorare an XQ. mehr auf
das Konto Kreditoren gebucht. Jedenfalls wies das Konto Kreditoren, das im Übri-
gen eine im Charakter vergleichbare Position ZAP. [ZAP.] über Fr. 16'551.60 aus-
wies (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 3.2), per Ende 2005 keine Schulden ge-
genüber XQ. aus (act. 11.1.18), was nahe legt, dass seit dem Jahr 2000 keine
neuen Honorarschulden gegenüber XQ. entstanden sind.
b.
XQ. verwies bei seiner Forderungsanmeldung auf die Jahresrech-
nung und Bilanz 2005 der RG., wo seine Guthaben im Betrag von Fr. 270'000.—
unter den transitorischen Passiven aufgeführt seien. Mit Beschwerdeantwort
macht er geltend, die vorbehaltlose Passivierung in den Büchern der Gesellschaft,
die Jahr für Jahr unter Berücksichtigung der jeweiligen Schuldzunahme erfolgt sei,
bedeute eine Anerkennung durch dieselbe. Dass aus der Sicht der Konkursitin -
die Verbuchung von entsprechenden Fr. 270'000.— Honorar zu Gunsten von
Rechtsanwalt XQ. aufgrund des vorstehend Ausgeführten bloss in den transitori-
schen Passiven (Konto 2090 Passive Rechnungsabgrenzungen, act. 11.1.5) statt-
gefunden hat, ist indessen leichthin so auszulegen, wie dies der Beschwerdefüh-
rer tut, nämlich, dass transitorische Passiven keine ausgewiesenen, feststehenden
Schulden (Kreditoren) im eigentlichen Sinne sind. Nach anerkannten Grundsätzen
der Buchführung ist der Zweck der Verbuchung von transitorischen Passiven ist
ein anderer.
Buchführungspflichtigen Gesellschaften schreibt das Gesetz vor, dass die
Buchhaltung die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre zeigen muss (Art. 957
Abs. 1 OR). Deshalb müssen die Aufwände und Erträge in demjenigen Geschäfts-
jahr und in dem Ausmass gebucht sein, in dem sie effektiv angefallen sind. Ende
Jahr werden Aufwandund Ertragspositionen dergestalt korrigiert, das heisst er-
höht vermindert, dass sie tatsächlich diejenigen Beträge enthalten, die sich
im abgelaufenen Geschäftsjahr verwirklicht haben. Dieser Vorgang wird darum
auch Rechnungsabgrenzung genannt. Die Gegenbuchung erfolgt jeweils im transi-
torischen Konto und anfangs des Folgejahres wird diese Abgrenzung rückgebucht.
Mit solchen transitorischen (zeitlich verschiebenden) Buchungen wird in diesem
Sinne also nur die Richtigstellung von Aufwand und Ertrag in Bezug auf das ablau-



14


fende Geschäftsjahr bezweckt. Insbesondere wird mit einer passiven Rechnungs-
abgrenzung nicht bezweckt, originär Aufwand auszuweisen. Aus der gleichen
Überlegung erscheinen solche Rechnungsabgrenzungen nur insoweit sinnvoll und
nachvollziehbar, als ihnen jeweils eine entsprechende Buchung in Aufwand/Ertrag
zugrunde liegt. Auch der Verbuchung eines so genannten Aufwandnachtrags in
den transitorischen Passiven, bei dem ein Aufwand erst in der nächsten Rech-
nungsperiode endgültig verbucht werden kann, liegt eine Buchung in einem Auf-
wandkonto der laufenden Periode zu Grunde. Buchungen in den transitorischen
Konten sind also stets Gegenbuchungen zu bestehenden Buchungen in Aufwand-
und Ertragskonten. Oder mit anderen Worten: Wo nichts ist, gibt es auch nichts zu
korrigieren und zu gegenbuchen. Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass das
Buchungsverhalten der Konkursitin und ihres Liquidators wenig nachvollziehbar
ist. XQ. wurde im Juni 2000 Liquidator. Es ist weiter festzustellen, dass in der Fol-
ge unter dem Buchungstext "TP Honorar Dr. XQ." Fr. 75'000.— (2001), Fr.
150'000.— (2002), Fr. 25'000.— (2003), Fr. 20'000.— (2005), per Ende 2005 ak-
kumuliert Fr. 270'000.— auf dem Konto 2090 Passive Rechnungsabgrenzungen
gebucht worden sind (act. 11.1.5). Im Konto Kreditoren ist dagegen nichts ver-
bucht (act. 11.1.18). Das erstaunt insofern wenig, als angesichts der durchwegs
runden Beträge nicht anzunehmen ist, dass XQ. der RG. überhaupt Rechnung
gestellt hat, weshalb die Buchungsbelege gefehlt haben. Angesichts des dargeleg-
ten Zwecks der passiven Rechnungsabgrenzung und des Umstandes der fehlen-
den Verbuchungen in einem Aufwandkonto, ist mit dem Beschwerdeführer davon
auszugehen, dass es sich nicht um obligationenrechtlich feststehende Verpflich-
tungen der RG. gegenüber XQ. handelt.
Als passive Rechnungsabgrenzungen gelten auch Rückstellungen an die
laufende Rechnung für unsichere zukünftige Kosten und Verpflichtungen, die in
ihrer Entstehung beziehungsweise in ihrer Höhe nicht beziehungsweise noch nicht
genau feststehen. In der neuen Jahresrechnung sind sie durch Ausbuchung auf
die zutreffenden Aufwandkonti aufzulösen. Auch eine solche Ausbuchung auf das
Aufwandkonti ist gegenständlich jedoch nicht erfolgt (act. 11.1.5 und 18), was wie-
derum darauf hindeutet, dass es sich gar nicht um eigentliche transitorische Pas-
siven sondern um Rückstellungen für allfälligen, das heisst unsicheren zukünftigen
Aufwand handelt (vgl. zur Abgrenzung von transitorischen Passiven und Rückstel-
lungen: Jean-Paul Thommen, Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2, 4. A. Zürich 1996, S.
84). Die tatsächlich erfolgte Buchungsweise legt im einen wie im andern Fall nahe,
dass nicht nur der Umfang der von XQ. behaupteten Forderungen sondern der
Bestand als solcher von Anfang an von zukünftigen Ereignissen abhängig war,



15


nämlich davon, ob seine anwaltliche Vertretung der RG. in den zahlreichen Pro-
zessen erfolgreich sei. Das scheint nicht der Fall zu sein, nachdem der Liquidator
XQ. am 4. Oktober 2005, wenige Tage nach Eröffnung der letzten für RG. mehr-
heitlich ungünstig ausgegangenen Urteile des Kantonsgerichts (act. 05.1.3.11-13),
den Konkurs über die Gesellschaft erwirkte. Bei dieser Sachund Rechtslage ist
ein hinreichender Beleg für den Bestand der von XQ. behaupteten Forderungen,
wie ihn die Vorschriften über die Erwahrung der Konkursforderungen vorschrei-
ben, nicht gegeben.
c.
In den vier "Forderungen A" von total Fr. 66'958.— (ausseramtliche
Entschädigungen gemäss Urteil Bezirksgericht Plessur vom 17.08.1999, Fr.
40'958.—; Urteil Kantonsgericht Graubünden vom 15.02.2000, Fr. 6'000.—; 2 Ur-
teile des Bundesgerichts vom 06.10.2000, Fr. 20'000.—) kommt hinzu, dass XQ.
in diesen gerichtlichen Verfahren sowohl die RG. als auch deren früheren Verwal-
tungsrat und wirtschaftlichen Eigentümer WO. persönlich als Parteien vertreten
hat (act. act. 05.1.3.1-4). Der angebliche Gläubiger XQ. hat weder ausgeführt
noch belegt, warum für diese Verfahren das ganze Anwaltshonorar von der RG.
allein geschuldet sein soll und nicht zum Teil von WO.. An diesem erheblichen
Zweifel betreffend Rechtsbestand respektive Umfang dieser Forderungen ändert
die ominöse, teilweise selbstkontrahierende Abtretung der ausseramtlichen Ent-
schädigungsansprüche durch die RG., vertreten durch den Liquidator XQ., und
WO. an Rechtsanwalt XQ. nichts.
d.
Die gerichtlich zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigungen,
welche den behaupteten vorgenannten vier Honorarforderungen A zugrunde lie-
gen, liess sich XQ. zahlungshalber an sein Anwaltshonorar abtreten. Die vier
"Forderungen B" über gesamthaft Fr. 23'000.— (ausseramtliche Entschädigungen
gemäss Urteil Bezirksgericht Plessur vom 11.04.2003, Fr. 7'000.—; Urteil Kan-
tonsgericht Graubünden vom 03.11.2003, Fr. 9'000.—; 2 Urteile des Bundesge-
richts vom 20.04.2004, Fr. 7'000.—) betreffen nun jene eigenen Rechtsverfol-
gungskosten, welche XQ. dadurch erwachsen sind, dass er, vertreten durch einen
Berufskollegen, erfolglos versucht hat, die "Forderungen A" einzutreiben (act.
05.1.3.5-8). XQ. macht geltend, die RG. hafte ihm gegenüber nach Art. 171 Abs. 1
OR für den Bestand der Forderungen, weshalb er, XQ., gemäss Art. 173 Abs. 1
OR seiner Schuldnerin RG. auch die Kosten der Abtretung und des erfolglosen
Vorgehens gegen den debitor cessus habe in Rechnung stellen dürfen. Zunächst
ist klar zu stellen, dass XQ. eine solche Rechnungsstellung seinerseits an die RG.
mitnichten belegt hat. Sodann verkennt er, dass die Gewährleistungsregeln aus



16


Art. 171 und 173 OR auf die Abtretung zahlungshalber keine Anwendung finden.
Auch die vorinstanzliche Einschätzung, es sei "klar und überzeugend" dass bei
einer Zession zahlungshalber das Risiko vom Zedenten (RG.) und nicht vom Zes-
sionar (XQ.) getragen werde, ist materiell-rechtlich insoweit irrig, als mit "Risiko"
nutzlose Eintreibungskosten gemeint sind. Bei der unentgeltlichen Abtretung, die
hier vorliegt, besteht nach Art. 172 Abs. 3 OR weder eine Haftung für den Bestand
noch die Bonität der Forderung. Art. 172 OR ist entgegen seiner systematischen
Einordnung im Übrigen keine Gewährleistungsregel. Da der Zedent dem Zessio-
nar den Wert der zedierten Forderung auch nach erfolgter Zession noch schuldet
und sich die Schuld lediglich im Umfang der dem Zessionar zugekommenen Leis-
tungen des Schuldners des Zedenten verringert, entfällt die Haftung [des Zeden-
ten] für Eintreibungskosten bereits begrifflich (so Eugen Bucher, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A. Zürich 1988, S. 575;
Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Band II, 8. A.
Zürich 2003, Rz 3742 f.). Der zahlungshalber abtretende Gläubiger haftet nicht
aus Gewährleistung gemäss Art. 173 Abs. 1 OR, da er nur unverbindlich, gleich-
sam versuchshalber gehandelt hat (Eugen Spirig, Zürcher Kommentar 1993, N 26
zu Art. 173 OR). Richtig ist demnach, dass (allenfalls) der Zedent zahlungshalber
(das heisst die RG.) XQ. das der Zession zugrunde liegende Anwaltshonorar im-
mer noch schuldet; dieses Anwaltshonorar hat sich indessen nicht um nutzlosen
Inkassoaufwand von XQ. vermehrt. Das ist aufgrund des materiellen Rechts rest-
los auszuschliessen.
Die ausseramtliche Entschädigung beziehungsweise die Rechtsverfol-
gungskosten von Fr. 7'000.— aus dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts
Plessur vom 11. April 2003 sind nicht angefallen, da das Kantonsgericht dieses
Urteil rechtskräftig aufgehoben und die ausseramtliche Entschädigung in seinem
Rechtsmittelentscheid neu und für das erstund zweitinstanzliche Verfahren ge-
samthaft auf Fr. 9'000.— festgelegt hat (act. 05.1.3.5, 05.1.3.6).
e.
Je eine Honorarforderung von XQ. für das Mandat als Liquidator (seit
2000) in Höhe von Fr. 12'000.— und für die Domizilierung der Gesellschaft (seit
1996) von Fr. 10'000.— hat die Vorinstanz schliesslich zugelassen, weil gemäss
Auftragsrecht eine Vergütung unter anderem dann zu leisten sei, wenn sie üblich
sei. Anwälte beziehungsweise Anwaltskanzleien würden in der Regel für die Liqui-
datorenfunktion und Domizilierung eine Gebühr verlangen, welche sich in Höhe
der von Rechtsanwalt XQ. geltend gemachten Forderung bewegten. Diese Über-
legungen genügen nicht, weil die Forderung gänzlich unbelegt geblieben ist. Kaum



17


in Abrede zu stellen ist zwar, dass XQ. entsprechende Leistungen erbracht hat,
indessen ist auch nicht ansatzweise belegt, dass eine Absprache zwischen der
RG. und XQ. betreffend Anspruch auf Vergütung und ihre Höhe besteht. Entgegen
der Vorinstanz darf aus der nackten Behauptung des Gläubigers und der erfah-
rungsgemässen Üblichkeit eines Entgelts nicht ohne Umschweife auf einen An-
spruch geschlossen werden. Eine solches Vorgehen stellt keine hinreichende Prü-
fung im Sinne des Gesetzes dar (Art. 232, 244 SchKG, Art. 59 KOV). Die beiden
Forderungen waren im Zeitpunkt der konkursamtlichen Kollokation unbelegt und
sie sind es auch im Beschwerdeverfahren geblieben.
Diese Forderungen sind zudem aus den nunmehr einsehbaren Buchhal-
tungsunterlagen der Konkursitin nur in den transitorischen Passiven gebucht wor-
den, was aus den bereits dargelegten Gründen zur Abweisung im Verfahren nach
Art. 244 ff. SchKG führen muss.
Im Übrigen ist festzustellen, dass in den transitorischen Passiven unter dem
Titel "TP Liquidationskosten/Domizil" per Ende 2005 akkumuliert nur Fr. 14'500.—
verbucht sind und nicht wie von XQ. zur Kollokation angemeldet Fr. 22'000.—
(Kontenblätter 2090 Passive Rechnungsabgrenzungen der Jahre 2000-2005, act.
11.1.5). Das Kreditorenkonto weist demgegenüber keine entsprechende Position
auf (act. 11.1.7, 11.1.18).
3.2. ZAP. haben Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 36'824.50 ange-
meldet. Zur angefochtenen Ord.-Nr. 1 im Kollokationsplan hat der Beschwerdefüh-
rer geltend gemacht, ausgehend von der Anmeldung seien die den beiden Hono-
rarrechnungen vom 19. August 1996 und vom 08. Oktober 1996 zugrunde liegen-
den Forderungen offensichtlich verjährt.
a.
Zunächst ist festzustellen, dass die anmeldende Gläubigerin ZAP.
weder Behauptungen dazu vorbringt noch belegt, aus welchem Grund die Konkur-
sitin den Aufwand für das Erstellen der privaten Steuererklärungen von WO. zu
tragen hat. In diesem Umfang ist offensichtlich versucht worden, geschäftsmässig
unbegründeten Privataufwand des wirtschaftlichen Eigentümers über die Firma
abzuwickeln. Mit Einlage der Rechnung hat die Gläubigerin den Gegenbeweis zur
Schuldnereigenschaft der RG. erbracht. Eine Kollozierung der angemeldeten Ho-
norarrechnung vom 08. Oktober 1996 über Fr. 3'589.05 für "Buchhaltung 1995,
Abschluss 1995, Steuererklärungen O. WO." kommt daher von vorneherein nicht
in Frage.



18


b.
Wie es sich mit der Verjährungsfrage bezüglich der beiden Honorar-
rechnungen vom 19. August 1996 und 08. Oktober 1996 verhält, respektive ob
dieses Argument im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG überhaupt zuläs-
sig ist, kann gegenständlich offen bleiben. Die Aufsichtsbehörde kann dem Be-
schwerdeführer einerseits nicht mehr zusprechen, als er verlangt. Andererseits hat
der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass die Forderungsanmeldung von ZAP.
zur Hälfte in Widerspruch zu der von dieser Gläubigerin selbst geführten Büchern
(!) der RG. steht. Gemäss dieser Buchhaltung schuldete die RG. am 31. Dezem-
ber 2005 ZAP. lediglich einen Betrag von Fr. 16'551.60 (act. 11.1.18, Kontenblatt
Kreditoren 2005). Unter den eingegebenen Rechnungen ist für die Zeit bis Ende
2005 zuzulassen, was aus dem entsprechenden Kreditorenkonto per Ende 2005
hervorgeht. Der dort aufscheinende Gesamtbetrag von Fr. 16'551.60 kann ferner
anhand der Rechnungskopien, welche der Forderungseingabe beilagen, ohne
grosse Mühe den folgenden Honorarrechnungen zugeordnet werden:
RechnungNr. AusstellDatum Betrag
101672 13.03.2001 1'291.20
102034 23.05.2001 1'614.00
102459 10.09.2001 3'443.20
102760 14.11.2001
279.75
103071 17.01.2002
247.50
103487 15.05.2002
484.20
104256 07.11.2002
957.65
104567 13.01.2005
139.90
105571 15.09.2003 3'981.20
106803 22.07.2004
441.15
106991 02.09.2004 1'694.70
107212 09.11.2004
282.45
108502 19.09.2005 1'694.70
Total
16'551.60
c.
Für eine Berücksichtigung in Frage käme sodann grundsätzlich auch
die Honorarrechnung Nr. 110059 vom 15.11.2006 im Betrag von Fr. 2'146.60,
welche die Leistungen über den Zeitraum vom 01. September 2005 - 31. Oktober
2006 abdeckt (act. 05.1.4.1). Mit Konkurspublikation wurden die Gläubiger zutref-
fend darauf hingewiesen, ihre Forderungen mit Wert per 04. Oktober 2006 einzu-
geben. Da die angemeldete Forderung teilweise über den Konkurseröffnungszeit-
punkt hinausreicht und zum anderen die anmeldende Gläubigerin keine entspre-
chende Ausscheidung vorgenommen hat, ist diese Teilforderung als Ganzes zu-
rückzuweisen.



19


4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde von SH. wie folgt gutzuheis-
sen:
4.1 Von den angemeldeten Forderungen der ZAP., Chur, von Fr.
36'824.50 werden Fr. 16'551.60 anerkannt und in der 3. Klasse zugelassen. Im
übersteigenden Betrag werden sie angewiesen.
4.2 Die
konkursamtliche
Verfügung Nr. 01 vom 27. März 2007 wird auf-
gehoben und die von XQ., Chur, angemeldeten Forderungen im Betrag von Fr.
320'383.— werden gesamthaft abgewiesen.
5.1
Der vorliegende Beschwerdeentscheid bewirkt eine Abänderung des
Kollokationsplans. Für nachträgliche Abänderungen [durch das Konkursamt] sieht
Art. 67 Abs. 3 KOV grundsätzlich vor, dass eine Anzeige an den (betroffenen)
Gläubiger nicht genügt, sondern es ist innert der Anfechtungsfrist die Bekanntma-
chung der Auflegung des Kollokationsplans zu widerrufen und der neu erstellte
oder abgeänderte Plan wiederum aufzulegen und dessen Bekanntmachung anzu-
ordnen. Dies dürfte grundsätzlich auch bei Abänderungen des Kollokationsplans
durch die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren gelten (vgl. Favre, a.a.O., S.
304; Blumenstein, a.a.O., S. 781), kann aber dahingestellt bleiben. Denn auf eine
Neuauflegung des abgeänderten Kollokationsplans kann im Speziellen jedenfalls
verzichtet werden. Wird eine Konkursforderung erst nach erfolgter Auflegung des
Kollokationsplans eingegeben, so hat gemäss der Ausnahmevorschrift von Art. 69
KOV (Behandlung verspäteter Konkurseingaben) eine Publikation der Verfügung
über sie nur zu erfolgen, wenn sie ganz teilweise zugelassen wird. Entschei-
dendes Kriterium ist augenscheinlich, ob für die anderen Gläubiger durch die Ab-
änderung eine neue Beschwer entsteht. Wird die verspätete Anmeldung vollstän-
dig abgewiesen, so genügt dagegen die blosse Anzeige davon an den abgewie-
senen Gläubiger. Diese Konstellation liegt im Ergebnis auch hier vor. Ein für die
Neuauflegung des abgeänderten Kollokationsplans sprechendes öffentliches Inte-
resse ist nicht ersichtlich. Durch die gegenständliche Kollokationsplanänderung
profitieren die Masse und alle anderen Gläubiger. Beschwert sind nur die beiden
unterliegenden Beschwerdegegner. Mangels Beschwer anderer Gläubiger, kann
demnach Art. 69 KOV analog angewendet und auf die Neuauflage des Kollokati-
onsplans verzichtet werden. Folgt man der aus BGE 108 III 23 E. 3 abzuleitenden
Prämisse, wonach es im übergeordneten öffentlichen Interesse liegt, dass richter-
liche Urteile, die in einem ersten Kollokationsprozess ergangen sind, nicht durch
weitere Kollokationsklagen wieder in Frage gestellt werden können, erscheint dies



20


der zutreffende Weg. Es kann nicht sein, dass durch Neuauflage des Kollokati-
onsplans der Beschwerdeund/oder der Klageweg gegen Kollokationen geebnet
wird, welche anlässlich der ersten Auflegung unangefochten geblieben sind
(Jaques, a.a.O, N 25 zu Art. 250 SchKG; diese Restriktion ebenso befürwortend,
jedoch mit Neuauflage des Kollokationsplans, Blumenstein, a.a.O., S. 781).
Auch eine spezielle "Anzeige an den Gläubiger" im Sinne von Art. 67 Abs. 3
KOV hat geflissentlich zu unterbleiben, beziehungsweise es besteht diese bereits
in der Mitteilung des Beschwerdeentscheides, womit auch den Vorschriften von
Art. 249 Abs. 3 SchKG und Art. 68 KOV Genüge getan wird.
5.2. Bei Gutheissung einer Aufsichtsbeschwerde gegen eine Kollokation
beginnt, da eine neue Kollokation erfolgt, die Frist zur Einreichung einer Kollokati-
onsklage neu zu laufen (Brunner/Reutter, a.a.O., S. 38). Die unterliegenden Be-
schwerdegegner ZAP. und XQ. werden daher im Sinne von Art. 250 Abs. 1
SchKG und gemäss Art. 68 KOV darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger, der den
Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz teilweise abge-
wiesen nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, innert 20 Tagen
nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplans beim Richter am Konkursort
gegen die Masse zu klagen hat. Wie gesehen, hat eine Neuauflage des Kollokati-
onsplans gegenständlich nicht zu erfolgen. In einem solchen Fall kann für die Kla-
gefristauslösung naturgemäss nicht die Neuauflegung massgeblich sein. Wird -
wie gegenständlich eintretend eine vom Konkursamt im Kollokationsplan zuge-
lassene Forderung auf Beschwerde hin von der Aufsichtsbehörde aus dem Kollo-
kationsplan weg gewiesen und erfolgt keine Neuauflage des Kollokationsplans, so
beginnt die 20-tägige Anfechtungsfrist für den abgewiesenen Gläubiger mit dem
auf die erfolgte Eröffnung des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheides fol-
genden Tag.
6.
Vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung dürfen
im Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 17 ff.
SchKG gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch
Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG,
Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der
kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, GVV zum SchKG).



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde von SH. wird gutgeheissen, die konkursamtliche Verfü-
gung Nr. 01 vom 27. März 2007 wird aufgehoben und der Kollokationsplan
im Konkurs Nr. 2060047 des Konkursamts Plessur wird unter den unversi-
cherten Forderungen in der 3. Klasse wie folgt abgeändert :

a.
In der Ord.- Nr. 1 (Nr. 2 des Eingabeverzeichnisses) wird der zuge-
lassene Betrag auf Fr. 16'551.60 festgesetzt. Soweit diesen Betrag über-
steigend, werden die von ZAP., Chur, angemeldeten Forderungen abge-
wiesen.

b.
In der Ord.- Nr. 2 (Nr. 6 des Eingabeverzeichnisses) werden die von
XQ., Chur, angemeldeten Forderungen gesamthaft abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen
zugesprochen.
3. Gegen
vorliegende
Entscheidung
kann gemäss Art. 72 des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident:
Der Aktuar:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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