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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKA-02-28: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 18. August 2017 das Urteil des Bezirksgerichts Zürich bestätigt. Der Beschuldigte A. wurde wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind. Die restlichen 6 Monate werden vollzogen, jedoch mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 10'400.-. Die Kosten des Verfahrens, abzüglich der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden von der Gerichtskasse übernommen. Der Beschuldigte kann gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde einreichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKA-02-28

Kanton:GR
Fallnummer:SKA-02-28
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKA-02-28 vom 03.12.2002 (GR)
Datum:03.12.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Lohnpfändung/Anzeige an Arbeitgeber
Schlagwörter : Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Schuldner; SchKG; Schuldnerin; Pfändungsurkunde; Notbedarf; Gläubiger; Anzeige; Kanton; Arbeitgeber; Verfügung; Zahlung; Kantonsgericht; Betreibungsforderung; Arbeitgeberin; Anrechnung; Kantonsgerichtsausschuss; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Lohnpfändung; Insoweit; Klosters; Mietzins; Betrag; Umzug
Rechtsnorm:Art. 12 KG ;Art. 169 StGB ;Art. 17 KG ;Art. 86 OR ;Art. 87 OR ;Art. 93 KG ;Art. 99 KG ;
Referenz BGE:107 III 78; 107 III 7; 78 III 12; 83 III 5; 87 III 100; 96 III 3;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SKA-02-28

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 03. Dezember 2002
Schriftlich mitgeteilt am:
SKA 02 28

Entscheid
Kantonsgerichtsausschuss
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Schmid, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter Rehli, Ak-
tuar Conrad.
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
der A. B . , Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Klosters vom 2. Oktober 2002, mitgeteilt am
2. Oktober 2002, in Sachen der U . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen
die Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Lohnpfändung/Anzeige an Arbeitgeber,
hat sich ergeben:



2


A.
In den Betreibungen Nr. 202210 und 202484 (Gruppe-Nr. 2010081)
des Betreibungsamtes Klosters mit dem Kanton X (Betreibungsforderung Fr. 200.-
zuzüglich Zinsen und Kosten) und der Krankenkasse U. (Betreibungsforderung Fr.
980.10 zuzüglich Zinsen und Kosten), als Gläubiger und A. B., als Schuldnerin,
leistete die Schuldnerin einer ersten Vorladung zwecks Pfändung für den 17. Sep-
tember 2002 auf das Betreibungsamt keine Folge. Am 2. Oktober 2002 vollzog
das Betreibungsamt Klosters im Beisein des zwischenzeitlich bestellten und sich
mit schriftlicher Vollmacht ausweisenden Rechtsvertreters der Schuldnerin, H., auf
dem Betreibungsamt die Pfändung. An Belegen zu den Einkommensverhältnissen
wurden vom Rechtsvertreter ein Lohnausweis der Arbeitgeberin Hochgebirgsklinik
Davos-Wolfgang mit einem Nettolohn von Fr. 4'174.20 sowie ein Mietvertrag mit
einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'800.zuzüglich Nebenkosten für die 5 ½-
Zimmer-Wohnung der alleinstehenden Schuldnerin in Serneus eingelegt. Im übri-
gen wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Schuldnerin vom Lohn monat-
lich Fr. 400.für die Tilgung eines für Zahnarztkosten verwendeten Lohnvor-
schusses abgezogen werde. Ferner werde die Schuldnerin ab 26. Oktober 2002
eine günstigere Wohnung für Fr. 1'350.-/Mt. inkl. Nebenkosten in Jenaz beziehen.
Am 2. Oktober 2002 leistete die Schuldnerin dem Betreibungsamt eine Bar-
zahlung von Fr. 200.auf Anrechnung an die Betreibung Nr. 202210.
Ausgehend von einem Nettolohn von Fr. 4'548.40 errechnete das Betrei-
bungsamt gestützt auf die weiteren Angaben der Schuldnerin einen Notbedarf von
Fr. 2'550.- (Grundbetrag Fr. 1'100.-, Mietzins Fr. 1'350.- Arbeitsplatzfahrten Fr.
100.-) und die monatlich pfändbare Lohnquote mit Fr. 1'990.-. Gleichzeitig mit
dem Pfändungsvollzug erliess das Betreibungsamt die Anzeige der Lohnpfändung
an die Arbeitgeberin, mit der Verfügung, vom Oktoberlohn der Schuldnerin den
Betrag von Fr. 1'480.75 dem Betreibungsamt abzuliefern.
B.
Gegen die ihrer Arbeitgeberin zugestellte Pfändungsurkunde [recte:
Pfändungsanzeige] erhob A. B. mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 Beschwerde
an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs. Sie rügt vorab, das Betreibungsamt habe sie vorgängig in keiner
Weise angehört; es seien bei ihr weder eine aktuelle Lohnabrechnung eingeholt
noch ihre Lebenshaltungskosten abgeklärt worden. Unter Einlage ihres privaten
Zahlungsjournals für das laufende Jahr macht sie sodann im wesentlichen gel-
tend, sie lebe auf dem reinen Existenzminimum. Sie habe zwei erwachsene Kin-
der, Enkelkinder und eine schwer kranke Mutter, welche alle hin und wieder ihrer



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Unterstützung bedürften. Da sie einerseits für ihre zum Teil in Randzeiten zu leis-
tenden Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen, andererseits jedoch nicht kre-
ditwürdig sei, habe sie über ihre Tochter einen Fahrzeugleasingvertrag abschlies-
sen müssen. Die monatlichen Kosten von Fr. 514.05 seien ihr im Notbedarf eben-
so anzurechnen wie ein Beitrag an die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung. Die
ihr infolge des Umzugs erwachsenden zusätzlichen Kosten für Möbeltransport,
Mietzinsdepot und weitere übliche Kosten seien ihr anzurechnen. Schliesslich
müssten auch ihre an das Betreibungsamt und die Gläubigerin U. direkt geleiste-
ten Abschlagszahlungen Berücksichtigung finden.
C.
Am 24. Oktober 2002 schloss sich die Krankenkasse U. mit der wei-
teren Betreibung Nr. 202315 über Fr. 545.10 (zuzüglich Zinsen und Kosten) der
Pfändungsgruppe Nr. 2010081 an. Am 31. Oktober zahlte die Schuldnerin zu
Gunsten der laufenden Pfändungsgruppe Fr. 700.an das Betreibungsamt. Nach
Ablauf der Teilnahmefrist erliess das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde und
teilte sie am 12. November 2002 den Beteiligten mit. Zur Deckung ausstehender
Pfändungsforderungen von Fr. 2'109.45 wurden gemäss Pfändungsurkunde vom
Lohneinkommen monatlich Fr. 1'160.gepfändet. Dieser pfändbaren Lohnquote
liegt folgende Berechnung des Amtes zu Grunde:
Einkommen
Monatslohn
Fr.
4'174.20
Notbedarf
Grundbetrag
Fr.
1'100.00
Kinderzuschlag
Fr.
0.00
Anrechnung
Umzugskosten

Fr.
100.00

Mietzins inklusive Nebenkosten
Fr.
1'350.00
Krankenkasse
Fr.
181.70
Auswärtige
Verpflegung
Fr.
160.00
Arbeitsplatz-Fahrten
Fr.
120.00

Total Notbedarf
Fr.
3'011.70
pfändbare Lohnquote
Betrag
über
Existenzminimum
Fr.
1'162.50
Rundung
Fr.
2.50

zu pfändende Lohnquote
Fr.
1'160.00
Gleichentags erliess das Betreibungsamt eine neue Anzeige gemäss Art.
99 SchKG an die Arbeitgeberin.
D.
Das Betreibungsamt Klosters schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Die Gläubiger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.



4


Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das
Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, binnen zehn Tagen seit dem
Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten
hat, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der
Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwer-
de geführt werden. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung
der relativen Vollstreckungsschranke von Art. 93 SchKG. Diesbezüglich ist frag-
lich, ob eine anfechtbare Verfügung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Denn in tat-
sächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Pfändung bereits
in einem Zeitpunkt anfocht, in welchem eine Pfändungsurkunde weder ausgestellt
noch mitgeteilt war. Das Pfändungsprotokoll über die Einvernahme des Schuld-
ners und das separate Blatt mit der Berechnung des Notbedarfs, welche keine
Betreibungsurkunden darstellen, und die weder dem Gläubiger noch dem Schuld-
ner ohne weiteres zur Kenntnis gebracht werden, sind lediglich für sich allein
nicht anfechtbare interne Hilfsurkunden im Sinne einer Gedächtnisstütze des
Betreibungsbeamten zwecks nachmaliger Erstellung der Pfändungsurkunde, wel-
che ihrerseits die authentische Verurkundung der Pfändung darstellt. Gibt es zwi-
schen Pfändungsprotokoll und Pfändungsurkunde Abweichungen, geht die dem
Schuldner mitgeteilte Pfändungsurkunde vor (Basler Kommentar, N 4 zu Art. 112
SchKG). Wenn es darum geht, ob und welche Quote des unselbständigen Er-
werbseinkommens eines Schuldners gepfändet werden darf, bildet die Pfän-
dungsurkunde das Anfechtungsobjekt, und es beginnt die Beschwerdefrist hin-
sichtlich der Pfändung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen
(BGE 107 III 7 E. 2). Insofern war die Beschwerde am 16. Oktober 2002 verfrüht.
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich indessen, dass unmittelbarer Anlass für
die Beschwerde die Anzeige der Lohnpfändung auf dem obligatorischen Formular
Nr. 10 an die Arbeitgeberin gemäss Art. 99 SchKG war. Darin ist eine amtliche
Vorkehr im Sinne einer Verfügung mit Wirkung gegen aussen beziehungsweise für
die Parteien zu sehen (BGE 107 III 78 E. 4, 85 III 57 E. 3), weshalb sie Anfech-
tungsobjekt gemäss Art. 17 SchKG sein kann. Insoweit ist daher auf die im übri-
gen rechtzeitige, eine Begründung und sinngemäss auch Anträge enthaltende Be-
schwerde einzutreten.
2.
Die Anzeige an den Arbeitgeber, die gemäss Art. 99 SchKG zu er-
lassen ist, wenn der Schuldner eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (obli-



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gatorisches Formular Nr. 10), ist kein wesentlicher Bestandteil des Pfändungsvoll-
zugs und nicht Gültigkeitsvoraussetzung einer Pfändung, sondern eine zum Pfän-
dungsvollzug hinzutretende Sicherungsmassnahme (BGE 78 III 12, 83 III 5). Bei
der Pfändungsanzeige gemäss Art. 99 SchKG handelt es sich um eine zwingende
gesetzliche Vorgabe, die nicht auf die persönliche Befindlichkeit der Betroffenen
Rücksicht nehmen kann. Sie stellt eine unaufschiebbare Sicherungsmassnahme
zur Vermögenserhaltung dar, mit welcher der Pfändungsbeschlag bereits an der
Quelle der Entstehung der gepfändeten Forderung durchgesetzt werden will. Der
Schuldner soll gar nicht erst die Verfügungsmacht über die gepfändeten Werte
erlangen und somit auch nicht in Versuchung kommen, gegen das Verfügungs-
verbot von Art. 169 StGB zu verstossen. Der Gläubiger hat Anspruch darauf, dass
diese Anzeige unverzüglich erfolgt, da sonst der Schuldner die Wirksamkeit der
Lohnpfändung praktisch vereiteln könnte (BGE 83 III 5 E. 2b). Sie kann auch wäh-
rend den Betreibungsferien und mitunter sogar bereits vor der Pfändung angeord-
net werden. Art. 99 SchKG stellt den Erlass der Anzeige an den Schuldner der
gepfändeten Forderung im übrigen jedoch nicht in das Ermessen des Betrei-
bungsamtes, sondern schreibt diese Anzeige allgemein vor. Die Aufsichtsbehör-
den können das Betreibungsamt von der Einhaltung dieser Vorschrift nicht entbin-
den. Das könnten höchstens die Gläubiger tun, indem sie auf die zu ihrem Schutz
vorgeschriebene Anzeige verzichteten. Wenn das Betreibungsamt die Anzeige im
Vertrauen auf die Ehrlichkeit des Schuldners von sich aus unterliesse, wäre es für
einen dem Gläubiger daraus allenfalls entstehenden Schaden verantwortlich (BGE
83 III 19 E. 2). Dass die Gläubiger auf die Anzeige an die Arbeitgeberin verzichtet
hätten, wird hier nicht geltend gemacht. Eine so genannte "stille Lohnpfändung"
kam auch angesichts der betreibungsrechtlichen Vorgänge bei der Beschwerde-
führerin (act. 03.1.17) nicht in Betracht. Soweit mit Beschwerde die Anzeige an die
Arbeitgeberin gerügt wird, ist sie folglich abzuweisen.
3.
Insoweit mit Beschwerde der Vorwurf der Gehörsverweigerung erho-
ben beziehungsweise bemängelt wird, das Betreibungsamt habe die für eine
Lohnpfändung von Amtes wegen zu ermittelnden tatsächlichen Verhältnisse nicht
unvollständig abgeklärt, ist sie ebenfalls abzuweisen. Die Pfändung war ord-
nungsgemäss angekündigt. Das Betreibungsamt konnte davon ausgehen, dass
die Beschwerdeführerin beim Pfändungsvollzug rechtsgültig vertreten war, nach-
dem der Vertreter bei anderen Vorgängen im gleichen Betreibungskreis eine
schriftliche Vollmacht eingereicht hatte (act. 03.1.2). Die Beschwerdeführerin be-
ziehungsweise ihr Rechtsvertreter wurden vorgängig schriftlich darauf hingewie-
sen, dass über die Erwerbsverhältnisse und die für den Notbedarf relevanten Tat-



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sachen lückenlos Auskunft zu erteilen war und die entsprechenden Unterlagen
und Belege zum Pfändungstermin mitzubringen waren (act. 03.1.6). Die Folgen
von Versäumnissen bei diesen vollstreckungsrechtlichen Mitwirkungspflichten
trägt die Beschwerdeführerin.
4.
Insoweit in der nachmalig erlassenen Pfändungsurkunde vom 12.
November 2002 neu an die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 160.-, für
Krankenversicherung Fr. 181.70 und für Umzugskosten Fr. 100.monatlich im
Notbedarf berücksichtigt wurden (act. 06., Notbedarfsrechnung), sind die entspre-
chenden Rügen in der Beschwerde gegenstandslos geworden. Gleiches ist in Be-
zug auf die Berücksichtigung der in der Betreibung Nr. 202484 direkt an die be-
treibende Gläubigerin U. erfolgten Abschlagszahlung von Fr. 445.45 festzustellen
(act. 01.5, 06. 1 S. 1, 03.1.16).
5.a. Hinreichende Anzeichen für einen tatsächlichen Wohnungswechsel
der Beschwerdeführerin sind gegeben (act. 01. 4, 03.1.13). Nachdem auch das
Betreibungsamt bei der Pfändung den neuen, tieferen Mietzins angenommen hat,
waren allfällige mit dem Umzug verbundene Kosten grundsätzlich zu berücksichti-
gen (BGE 87 III 100 E. 2), wobei festzustellen ist, dass anlässlich des Pfändungs-
vollzuges diesbezügliche Kosten weder dem Grundsatz nach noch konkret geltend
gemacht wurden. Aus den Beilagen zur Beschwerde (act. 01.9) ist ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin nunmehr pauschal die Anrechnung von Umzugskos-
ten von Fr. 2'500.in ihrem Notbedarf geltend macht. Angesichts des Umstandes,
dass sie sich auch diesbezüglich weigert, den behaupteten Aufwand zahlenmäs-
sig zu belegen, ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter die-
sem Titel im Notbedarf monatlich bloss Fr. 100.angerechnet hat.
b.
Die Beschwerdeführerin behauptet, da sie selbst nicht mehr kredit-
würdig sei, habe sie "über ihre Tochter" einen Fahrzeugleasingvertrag mit Kosten
von monatlich Fr. 514.05 abschliessen müssen. Damit wird stillschweigend gel-
tend gemacht, sie müsse ihre Tochter für diesen Betrag schadlos halten. Aus dem
Wohnund Arbeitsort und den nicht zum vorneherein unglaubwürdigen Behaup-
tungen, sie müsse in ihrer Stellung als Marketingangestellte und Sekretärin des
QM-Verantwortlichen auch in Randzeiten und ausserhalb der normalen Ge-
schäftszeiten arbeiten, ergeben sich zwar gewisse Anhaltspunkte, dass die Be-
schwerdeführerin für ihre Erwerbstätigkeit auf ein Privatfahrzeug angewiesen sein
könnte. Da sie bislang weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde
schlüssige Belege dafür eingereicht hat, dass und in welcher Höhe diese Leasing-



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kosten tatsächlich anfallen und letztlich auch von ihr selbst zu berappen sind,
kommt eine Anrechnung, über die von der Vorinstanz zugebilligten Kosten für die
öffentlichen Verkehrsmittel (Fr. 120.-/Mt.) hinaus, vorderhand nicht in Betracht.
c.
Die alleinstehende Schuldnerin hält dafür, sie lebe auf dem reinen
Existenzminimum. Damit beantragt sie sinngemäss, es müsse ihr das gesamte
Nettoeinkommen von Fr. 4'174.als unumgänglich notwendiger Lebensunterhalt
ungeschmälert belassen werden. Sie übersieht, dass der Schuldner jede zumutba-
re Anstrengung zu unternehmen hat, um seine Gläubiger zu befriedigen. Damit
verträgt sich schlecht, dass die Beschwerdeführerin allein für Telefonie, Fotogra-
fie, Bücher und Spenden an gemeinnützige Institutionen monatlich durchschnittlich
Fr. 460.ausgibt (act. 01.7).
Dem privaten Zahlungsjournal kann weiter entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin ihren Kindern im laufenden Jahr ein Feriengeld von Fr.
1'200.zukommen liess. Ihr Einwand, sie habe zwei erwachsene Kinder, Enkel-
kinder und eine schwer kranke Mutter, welche alle hin und wieder ihrer Unterstüt-
zung bedürften, ist zwangsvollstreckungsrechtlich irrelevant. Dass es sich um un-
mittelbar gesetzliche auf Urteil gründende Leistungspflichten handelt, wird
nicht geltend gemacht. Soweit es um die Mutter der Beschwerdeführerin geht,
käme allenfalls eine Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen im Notbedarf
unter dem Titel "anderweitige rechtlich moralische geschuldete Unterstüt-
zung" in Betracht. Voraussetzung wäre indes ein Nachweis über die in der Ver-
gangenheit geleistete Unterstützung, der erwarten lässt, dass sie voraussichtlich
auch während der Dauer der Pfändung erfolgen wird. Der Beschwerdeführerin ist
diese Mitwirkungspflicht bekannt, hat sie doch selbst die Richtlinien für die Be-
rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Beweismittel einge-
legt (act. 01.11). Gleichwohl begnügt sie sich mit blossen Behauptungen.
d. Entgegen
der
Ansicht der Beschwerdeführerin sind Steuern im Not-
bedarf nicht zu berücksichtigen weder die laufenden noch Steuerschulden (vgl.
Ziff. III des Kreisschreibens der Aufsichtsbehörde vom 17. Januar 2001 betreffend
die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis-
tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG).
e.
Obwohl gemäss eingelegter Lohnabrechnung für den Mai 2002 (act.
03.1.11) bereits anlässlich der Pfändung klar sein musste, dass der Nettolohn Fr.
4'147.20 betrug, ging das Betreibungsamt in einer ersten Berechnung der Pfän-



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dungsquote von einem solchen von Fr. 4'548.40 aus. Der Grund dafür liegt einer-
seits in der Aufrechnung des Abzugs für die Prämie der nichtgesetzlichen Kran-
kentaggeldversicherung. Eine solche Aufrechnung wäre erst mit Wirkung nach
Ablauf der entsprechenden Kündigungsfrist zulässig. Der Vernehmlassung des
Amtes ist zu entnehmen, dass der erheblich höher angenommene Lohn ferner auf
eine anteilsmässige Aufrechnung des 13. Monatslohnes bei den ordentlichen Mo-
natslöhnen zurückzuführen ist. Das ist ebenso unzulässig, würde doch damit
Pfändungssubstrat aktiviert, über welches die Schuldnerin noch gar nicht verfügen
kann. Der 13. Monatslohn stellt zwar pfändbares Einkommen dar, darf indessen
nur gesondert, das heisst erst auf den Zeitpunkt seiner Auszahlung gepfändet
werden. Massgeblich ist jedoch, dass die nachmalige Pfändungsurkunde nunmehr
vom zutreffenden Nettoeinkommen von Fr. 4'174.20 ausgeht (act. 06.1).
Anlässlich des Pfändungsvollzuges wurde geltend gemacht, es werde der
Schuldnerin zwecks Tilgung eines von ihr bezogenen Lohnvorschusses monatlich
Fr. 400.vom Lohn abgezogen (act. 03.1.8). Diese Tatsache ist mittlerweile durch
Einlage der Lohnabrechnung September 2002 erhärtet (act. 01.2). Gleichwohl ist
die Beschwerdeführerin damit nicht zu hören. Denn es geht zumindest zwangs-
vollstreckungsrechtlich nicht an, dass ein Schuldner die künftige Verfügbarkeit
seines Lohnes auf diese Art und Weise präjudiziert, es sei denn, er beweise im
Grundsatz und zahlenmässig die Verwendung für betreibungsrechtlich geschützte
Zwecke. Die rechtlichen Anforderungen an den betreibungsrechtlichen Notbedarf
können nicht durch Bezüge von Lohnvorschüssen umgangen werden. Die Be-
schwerdeführerin hat vorliegend zwar behauptet, sie habe den Lohnvorschuss für
Zahnarztkosten benötigt und verwendet. Belege hat sie einmal mehr keine produ-
ziert. Abgesehen von einer möglicherweise darunter fallenden Zahlung von Fr.
200.am 10. Oktober 2002, geht auch aus ihrem Zahlungsjournal kein entspre-
chender Aufwand hervor.
6. Die
Beschwerdeführerin
macht
schliesslich geltend, von ihr an das
Betreibungsamt überwiesene Teilzahlungen seien bei der Pfändung zu berück-
sichtigen. Darin ist ihr beizupflichten. Die Pfändungsurkunde (act. 06.1, S.1) ent-
hält denn auch bei jeder aufgeführten Betreibungsforderung einen solchen "Bu-
chungssatz". Es gilt das Prinzip, dass nicht mehr gepfändet werden darf, als zur
Deckung der Betreibungsforderungen, Zinsen und Kosten notwendig ist. Die Zah-
lung ist das erwünschte Ziel jeder Betreibung. Insoweit gezahlt wurde, wird die
Betreibungsforderung unmittelbar getilgt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Im gleichen
Ausmass ist die Betreibung erledigt, und es darf dafür keine Pfändung mehr erfol-



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gen. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Schuldnerin dem Betreibungs-
amt auf Anrechnung an die Betreibung Nr. 202210 eine Barzahlung von Fr. 200.-
erbracht hat; eine weitere Zahlung von Fr. 700.an das Betreibungsamt ist ohne
besondere Erklärung gemäss Art. 85 ff. OR erfolgt (act. 05/05.1). Entgegen dem
vorgenannten Prinzip wurden diese Zahlungen in der Pfändungsurkunde nicht als
Abschlagszahlungen erfasst. Insoweit mit dem in der Pfändungsurkunde unter der
Total-Restforderung angegeben Betrag von Fr. 2'109.45 ausgedrückt werden will,
dass der Lohn in dieser Höhe gepfändet wurde, ist folglich das Prinzip verletzt,
dass nicht mehr gepfändet werden darf, als zur Deckung der Betreibungsforde-
rungen notwendig ist. Eine Pfändung darf nur für den Betrag von Fr. 1209.45 er-
folgen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Pfändungsur-
kunde aufzuheben und an das Betreibungsamt zur Verbesserung zurückzuweisen.
Dabei ist zu beachten, dass die Zahlung von Fr. 200.auf ausdrückliche Anrech-
nung an die Betreibung Nr. 202210 erfolgt (act. 03.1.9) und daher auf diese anzu-
rechnen ist (BGE 96 III 3, Art. 86 Abs. 1 OR). Eine Schuldnererklärung, auf welche
der Betreibungsforderungen die weitere Zahlung von Fr. 700.anzurechnen ist,
kann den Akten nicht entnommen werden. Diesfalls hat in analoger Anwendung
der Regel von Art. 86 Abs. 2 OR das Betreibungsamt anstatt der Gläubiger zu be-
stimmen, auf welche Betreibungsforderung(en) die Anrechnung zu erfolgen hat
(Basler Kommentar, N 15 zu Art. 12 SchKG). Sinnvoll erscheint dabei, wenn sich
das Betreibungsamt davon leiten lässt, möglichst viele Betreibungen vollständig zu
erledigen. Allenfalls ist nach der Regel von Art. 87 Abs. 1 OR zu verfahren, wo-
nach für die Anrechnung unter mehreren fälligen Schulden die zeitliche Reihenfol-
ge der Einleitung der Betreibung massgeblich ist.
7.
Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach aus-
drücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben vorbehältlich mutwilli-
ger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG) - noch
Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1
SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art.
26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, GVV zum SchKG).



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen,
die angefochtene Pfändungsurkunde aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an das Betreibungsamt Klosters zurückgewiesen.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde angewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen
Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die
Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzu-
reichen.
5. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident:
Der Aktuar:


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