Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 9. November 2018 in einem Fall einer groben Verletzung der Verkehrsregeln entschieden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 210.- sowie einer Busse von CHF 400.- bestraft. Die Geldstrafe wird aufgeschoben, und die Probezeit beträgt 2 Jahre. Falls die Busse nicht bezahlt wird, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'500.-. Der Beschuldigte hat die Berufung verloren und muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-20-8
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK2-20-8 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.02.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | die |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Verfahren; Entscheid; Graubünden; Begründung; Äusserung; Kanton; Äusserungen; Bundesgericht; Kantonsgericht; Verfügung; Parteien; Eingabe; Guidon; Verfahren; Stellung; Beschwerdeverfahren; Dretgira; Grischun; Tribunale; Grigioni; Einstellungsverfügung; Mitteilung; Anzeige; Stellungnahme; Parteientschädigung |
Rechtsnorm: | Art. 14 StGB ;Art. 385 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 131 II 449; 133 IV 119; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts SK2-20-8
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 27. Februar 2020
Referenz
SK2 20 8
Instanz
II. Strafkammer
Besetzung
Nydegger, Vorsitzender
Parteien
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Y.___,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Üble Nachrede etc.
Anfechtungsobj.
Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom
14.02.2020, mitgeteilt am 18.02.2020 (Proz. Nr. VV.2020.171)
Mitteilung
02. März 2020
In Erwägung,
- dass X.___ mit Schreiben vom 15. September 2019 bei der Staatsanwalt-
schaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige bzw.
einen Strafantrag gegen Y.___ einreichte, wobei er geltend machte,
Y.___
habe
in
einer
gegen
ihn
laufenden
Strafuntersuchung
(VV.2019.1735) mittels Stellungnahme festgehalten, dass "sich Herr X.___
von einer kleinen Gaunerei zur anderen bewegt und dadurch irgendwie seinen
Lebensunterhalt finanziert", und ihn dadurch unlauter herabgesetzt, ihn eines
unehrenhaften Verhaltens bezichtigt und ihn dadurch an der wirtschaftlichen
Teilhabe und am beruflichen Fortkommen gehindert,
- dass die Staatsanwaltschaft daraufhin ein Strafverfahren gegen Y.___ we-
gen übler Nachrede sowie Verleumdung eröffnete,
- dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y.___ wegen übler
Nachrede etc. mit Verfügung vom 14. Februar 2020, mitgeteilt am 18. Februar
2020, einstellte, wobei sie die Verfahrenskosten dem Kanton auferlegte und
von der Zusprechung einer Parteientschädigung absah,
- dass X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 20.
Februar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob,
- dass eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen
ist (Art. 396 StPO),
- dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen
und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO),
- dass sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit der
angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen
2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),
- dass bei mehreren selbständigen Begründungen im angefochtenen Entscheid,
die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, sich die Beschwerde
mit jeder einzelnen Begründung hinreichend auseinanderzusetzen hat, an-
dernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 133 IV 119 E.
6.3),
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- dass auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend begründe-
te Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3; Patrick Guidon, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2.
Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO),
- dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y.___ betreffend die
Strafanzeige vom 15. September 2019 namentlich mit der (selbständigen) Be-
gründung einstellte, dass sich Anwälte und Prozessparteien bei allfälligen eh-
renrührigen Äusserungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die
sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungsund Be-
gründungspflichten bzw. -rechten tätigen würden, auf Art. 14 StGB berufen
könnten, wobei vorausgesetzt werde, dass sie sich sachbezogen äussern,
nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres
Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen würden,
- dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, bei den Äusserungen von
Y.___ handle es sich um dessen persönliche Einschätzung, die er nur ge-
genüber der Staatsanwaltschaft geäussert habe, als er von dieser dazu aufge-
fordert worden sei, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfe Stellung zu bezie-
hen,
- dass die Äusserungen überdies auf das Notwendige beschränkt und sachbe-
zogen seien,
- dass der Beschwerdeführer sich mit diesen Ausführungen mit keinem Wort
auseinandersetzt, sondern lediglich den Standpunkt vertritt, die fraglichen
Äusserungen seien ehrverletzend und er habe sich diese nicht in öffentlich
wahrnehmbarer Weise vorhalten zu lassen,
- dass diese Argumentation offensichtlich an der Sache vorbeigeht, da Art. 14
StGB den ehrverletzenden Charakter einer Äusserung unberührt lässt, indes
das Verhalten unter den gegebenen Voraussetzungen rechtfertigt,
- dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen damit eindeutig nicht
genügt,
- dass dies auch für die (unaufgefordert eingereichte) Eingabe des Beschwer-
deführers vom 24. Februar 2020 gilt, wird dort doch im Wesentlichen der in
der Beschwerdeschrift vertretene Standpunkt wiederholt,
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- dass der in der Eingabe vom 24. Februar 2020 enthaltene Vorwurf, er müsse
sich von Y.___ nicht "als Zechpreller und Betrüger beflegeln lassen", nicht
Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung war, sodass darauf im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen ist,
- dass im Übrigen auch das im Schreiben des Beschwerdeführers an die
Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2016 erwähnte, von Y.___ angeblich
missbräuchlich ausgesprochene Hausverbot in der Beschwerde unerwähnt
bleibt, sodass darauf nicht weiter einzugehen braucht,
- dass somit mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist,
- dass auf die Ansetzung einer Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet
werden konnte, da eine solche nicht der inhaltlichen Überarbeitung einer
mangelhaft begründeten Beschwerde dienen kann (Urteil des Bundesgerichts
6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 4.2; Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396
StPO),
- dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga-
nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz
ergeht,
- dass der Beschwerdeführer mangels Eintreten auf die Beschwerde als unter-
liegend gilt und daher kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
- dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren
(VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwi-
schen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,
- dass vorliegend - unter Berücksichtigung von Art. 10 VGS eine Gerichtsge-
bühr von CHF 1'000.00 als angemessen erscheint,
- dass mangels Einholen von Stellungnahmen keine Parteientschädigungen zu
sprechen sind,
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wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten
von X.___.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:
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Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
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