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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:SK2-19-67
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-19-67 vom 21.10.2019 (GR)
Datum:21.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Beschwerde; Führer; Deführer; Beschwerdeführer; Fungshaft; Ausschaffung; Schaffungshaft; Ausschaffungshaft; Bünden; Graubünden; Gericht; Kanton; Entscheid; Gerung; Verfahren; Handlung; Kantons; Längerung; Vollzug; Setzung; Verfahrens; Nahmengericht; Behörde; Wegweisung; Zwangsmassnahmen; Massnahmengericht; Person
Rechtsnorm: Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 71 AIG ; Art. 76 AIG ; Art. 79 AIG ; Art. 80 AIG ;
Referenz BGE:126 II 439; 130 II 56; 133 II 1; 139 I 206; 140 II 409;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Beschluss vom 21. Oktober 2019
Referenz
SK2 19 67
Instanz
II. Strafkammer
Besetzung
Pritzi, Vorsitzender

Hubert und Brunner

Thöny, Aktuarin
Parteien
X._____,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden
Asyl und Rückkehr, Karlihof 4, 7001 Chur
Beschwerdegegner
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft
Anfechtungsobj.
Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden
vom 04.10.2019, mitgeteilt am 04.10.2019 (Proz. Nr. 645-2019-93)
Mitteilung
22. Oktober 2019


1 / 14


I. Sachverhalt
A.
X._____ reiste gemäss eigenen Angaben am 3. Januar 2019 illegal in die
Schweiz ein und reichte am 4. Januar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Kreuzlingen ein Asylgesuch
ein.
B.
Mit Entscheid vom 27. Februar 2019 führte das SEM aus, ein Asylgesuch
gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn Ausländer in irgendeiner Weise
zu erkennen geben würden, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersu-
chen würden. X._____ habe geltend gemacht, sein Heimatland ausschliesslich
aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, weshalb auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen und
unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufgefordert, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Mit
dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Graubünden beauftragt. Der Ent-
scheid ist am 11. März 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
In der Folge wurde X._____ durch das Amt für Migration und Zivilrecht
Graubünden (AFM GR) zu einem Besprechungstermin auf 27. März 2019 vorge-
laden. Dabei äusserte er sich dahingehend, dass er mit dem Entscheid des SEM
nicht einverstanden sei. Er wolle in der Schweiz ein schönes Leben führen, eine
Schule besuchen und arbeiten. Eine Rückkehr nach L.1_____ komme für ihn nicht
in Frage. Es herrsche Armut in L.1_____, zudem habe er auch Probleme in der
Familie.
D.
Am 1. April 2019 beantragte X._____ beim AFM GR Nothilfe. Die Zuwei-
sung in die Nothilfeunterkunft A._____ erfolgte am gleichen Tag.
E.
Am 10. April 2019 wurde X._____ durch die Polizei in O.1_____ kontrolliert
und vorläufig festgenommen, da er dem Täterbeschrieb bei einem Taschendieb-
stahl entsprach. Er wurde wegen illegalem Aufenthalt zur Anzeige gebracht; der
Taschendiebstahl konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Nach den polizeilichen
Ermittlungen wurde er wieder entlassen.
F.
Am 15. April 2019 lud das AFM GR X._____ zu einer Kurzbefragung auf 17.
April 2019 vor. Dieser nahm jedoch den Termin ohne Angabe von Gründen oder
eine Entschuldigung nicht wahr.
G.
Am 23. April 2019 meldete das AFM GR dem SEM das Untertauchen von
X._____.
2 / 14


H.
Am 8. Juli 2019 teilte das SEM dem AFM GR mit, dass X._____ am 14.
Juni 2019 durch das algerische Generalkonsulat in O.1_____ unter diesem Na-
men anerkannt worden sei. In der Folge beantragte das AFM GR die Ausschrei-
bung im automatisierten Fahndungssystem RIPOL.
I.
Am 14. Juli 2019 wurde X._____ in O.1_____ durch die Polizei kontrolliert
und aufgrund der Ausschreibung im RIPOL vorläufig festgenommen. Im Anschluss
an die polizeilichen Handlungen wurde er mittels Train-Street am 15. Juli 2019
zuständigkeitshalber in den Kanton Graubünden zurückgeführt. Tags darauf wur-
de er vom AFM GR in Ausschaffungshaft versetzt.
J.
Am 16. Juli 2019 gewährte das AFM GR X._____ das rechtliche Gehör zur
angeordneten Ausschaffungshaft. Dabei gab dieser zu Protokoll, dass er nicht be-
reit sei, in sein Heimatland zurückzukehren.
K.
Am 17. Juli 2019 wurde das Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Graubünden um Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. Die mündliche Ver-
handlung wurde auf den 18. Juli 2019 angesetzt.
L.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, an welcher X._____ per-
sönlich teilnahm, erachtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Grau-
bünden mit Entscheid vom 18. Juli 2019, gleichentags mündlich eröffnet und
schriftlich mitgeteilt, dass die bis zum 13. Oktober 2019 angeordnete Ausschaf-
fungshaft rechtmässig und angemessen sei und geschützt werde. Eine gegen die-
sen Entscheid von X._____ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von
Graubünden mit Beschluss vom 12. August 2019 (SK2 19 51) ab.
M.
Am 23. September 2019 teilte das SEM auf Anfrage des AFM GR mit, dass
das obligatorische konsularische Ausreisegespräch auf den 16. Oktober 2019 ge-
plant sei. Eine formelle Vorladung werde in den nächsten 14 Tagen zugestellt.
N.
Am 17. September 2019 wurde X._____ das rechtliche Gehör zu einer Ver-
längerung der Ausschaffungshaft gewährt. Wie bereits bei früheren Gesprächen
antwortete er wiederum, dass er kein Interesse an einer Rückkehr nach L.1_____
habe, ohne dafür einen konkreten Grund anzugeben. Eine noch länger andauern-
de Ausschaffungshaft nehme er in Kauf, irgendwann werde er so oder so frei-
kommen.
O.
Am 1. Oktober 2019 stellte das AFM GR beim Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Graubünden ein Gesuch um Verlängerung der Ausschaffungshaft.
3 / 14


P.
Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher
X._____ sowie dessen Rechtsvertreter teilnahmen, erkannte das Zwangsmass-
nahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 4. Oktober 2019,
gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt:
1. Der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 12. März 2020 durch
das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden wird zugestimmt.
2.a) X._____ hat die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 zu über-
nehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erfüllt sind, gehen diese Kosten - unter dem Vorbehalt
der Rückforderung - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden
auf die Gerichtskasse genommen.
b) Die Kosten des amtlichen Rechtsbeistands in Höhe von CHF 1'421.60
gehen zu Lasten von X._____. Sie werden - unter dem Vorbehalt der
Rückerstattungspflicht - vom Kanton Graubünden getragen und aus
der Gerichtskasse bezahlt.
3. X._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG einen Monat nach der Haft-
überprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und
Zivilrecht Graubünden einreichen.
4.
(Rechtsmittelbelehrung).
5.
(Mündliche Eröffnung).
6.
(Mitteilung).
Q.
Gegen diesen Entscheid vom 4. Oktober 2019 liess X._____ mit Eingabe
vom 9. Oktober 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben,
wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte:
1.
Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerde-
führer umgehend aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu
setzen.
2.
Es sei der Beschwerdeführer für die übermässige Haft angemessen zu
entschädigen.
3.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, der Be-
schwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen, auf freien Fuss
zu setzen und mit einer Meldepflicht zu belegen.
4.
Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Ausschaffungshaft um einen Monat, in keinem Fall aber über die Re-
gelhöchstdauer von insgesamt sechs Monaten zu verlängern.
4 / 14


5.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen und ihm in der Person des unterzeichnenden Vertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zu Lasten
des Beschwerdegegners.
R.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019 beantragte das AFM GR die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Be-
schwerdeführers.
S.
Das Zwangsmassnahmengericht von Graubünden reichte innert Frist keine
Stellungnahme ein.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan-
gen.
II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz-
gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1
lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kan-
tonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die straf-
rechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10
Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem an-
gefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Aus-
schaffungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übri-
gen frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein
schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich
nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde
stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel
dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist
- ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel
des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz
verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreite-
te Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).
5 / 14


3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spätestens bei
einer zweimonatigen behördlichen Untätigkeit anzunehmen sei. Am 18. Juli 2019
habe das AFM GR das SEM um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AIG ersucht.
Erst am 23. September 2019 - mithin über zwei Monate nach der letzten relevan-
ten Vollzugshandlung - habe das AFM GR beim SEM nach der Mitteilung des
Counselling-Termins nachgefragt. Zwischen dem Gesuch um Vollzugsunterstüt-
zung und der Nachfrage nach dem Verfahrensstand würden mehr als zwei Monate
liegen. Die zwischenzeitlich erfolgten Besuche in der Ausschaffungshaft seien of-
fensichtlich nicht als beschleunigende Handlungen zu qualifizieren. Die Haft daue-
re im vorliegenden Fall offensichtlich länger als notwendig und der Beschwerde-
führer sei daher umgehend aus der Haft zu entlassen.
3.1.
Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 76 Abs. 4 AIG verlangt, dass der
Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird. Die für den
Wegweisungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen. Das
Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten kei-
nerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wur-
den (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das
Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selbst zurückgeht. Die
Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem
Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die
angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein,
die Ausschaffung voranzubringen (vgl. BGE 139 I 206 E. 2.1 mit weiteren Hinwei-
sen). Keine Verletzung liegt hingegen vor, wenn eine ausländische Behörde das
Verfahren verzögert, sofern sich die Schweizer Behörden in vernünftigen Abstän-
den nach dem Verfahrensstand erkundigen (vgl. Martin Businger, Ausländerrecht-
liche Haft, Zürich 2015, S. 56).
3.2.
Das AFM GR weist in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019 auf
die speziell für L.1_____ geltenden Vollzugsregeln hin. Demnach müssten identifi-
zierte Personen zusätzlich vor dem Abflug an einem konsularischen Ausreisege-
spräch, einem sogenannten Counselling, in Bern teilnehmen. Diese Gespräche
mit Vertretern des L.1_____ Konsulats O.1_____ würden vom SEM organisiert
und seien obligatorisch. Wie sich aus den Akten (vgl. act. C.1) ergibt, informierte
das SEM das AFM GR bereits am 8. Juli 2019 über die positive Identifizierung des
Beschwerdeführers und teilte mit, dass es zum gegebenen Zeitpunkt darüber in-
formieren werde, per wann ein solches Counselling mit den Vertretern der
L.1_____ Botschaft stattfinden könne, sofern sich der Beschwerdeführer bis dahin
6 / 14


wieder in den kantonalen Strukturen in Graubünden befinden würde. In der Folge
wurde der zu diesem Zeitpunkt als untergetaucht geltende Beschwerdeführer im
Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben und konnte am 14. Juli 2019 durch die
Polizei in O.1_____ vorläufig festgenommen werden, was dem SEM auch glei-
chentags gemeldet wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren gemäss Auskunft des SEM
jedoch bereits sämtliche Counsellings für die Monate August und September aus-
gebucht, da pro Counselling nur 10 Personen durch die Vertreter der L.1_____
Botschaft angehört würden. Daher habe der Beschwerdeführer erst für das Coun-
selling am 16. Oktober 2019 berücksichtigt werden können. Grund für die Verzö-
gerung war somit nicht die Untätigkeit einer schweizerischen Behörde, sondern
vielmehr der Umstand, dass die algerische Botschaft offensichtlich nicht genügend
Vertreter entsendet respektive ausreichend Termine bereithält, um sämtliche der
anstehenden obligatorischen Gespräche innerhalb nützlicher Frist durchführen zu
können. Da die schweizerischen Behörden darauf keinen Einfluss nehmen kön-
nen, kann dieser Umstand gemäss vorstehend beschriebener Lehre und Recht-
sprechung auch nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen behörd-
licher Untätigkeit begründen. Kommt im konkreten Fall hinzu, dass der Beschwer-
deführer untergetaucht war und erst am 14. Juli 2019 wieder aufgegriffen werden
konnte. Gemäss Ausführungen des SEM war es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
möglich, einen kurzfristigen Termin für ein konsularisches Gespräch festzulegen.
Dass keine Gesprächstermine vereinbart werden, wenn der Aufenthaltsort der be-
troffenen Person nicht bekannt ist, erscheint insbesondere in Anbetracht der gros-
sen Nachfrage nachvollziehbar. Insofern hat es der Beschwerdeführer auch selbst
zu verantworten, dass es beim Vollzug zu Verzögerungen kam. Nach dem Gesag-
ten liegt demzufolge keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 76
Abs. 4 AIG vor.
4.
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da er mehrfach um die Bestellung eines Dolmetschers für Arabisch er-
sucht habe, dies ihm aber nicht gewährt worden sei. Es ergebe sich aus den Ak-
ten, dass er des Französischen und Italienischen zu wenig mächtig sei, einer Ver-
handlung zu folgen und sich angemessen ausdrücken zu können. Das AFM GR
habe zudem anerkannt, dass Arabisch seine Muttersprache sei. Er spreche nur
ein bisschen italienisch, weil er sich ein Jahr in Italien aufgehalten habe. Da die
Haftverhandlung als auch die Haftverlängerungsverhandlung die grundlegenden,
verfassungsmässigen Verfahrensrechte des Beschwerdeführers missachtet hät-
ten, müssten die ergangenen Entscheide als rechtswidrig angesehen und er aus
der Haft entlassen werden.
7 / 14


4.1.
Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK hat der Angeschuldigte das Recht, die
unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhand-
lungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.
4.2.
Gemäss Akten führte das AFM GR am 27. März 2019 eine Befragung des
Beschwerdeführers als Vorbereitung der Ausreise durch. Anlässlich dieses Ge-
sprächs wurde der Beschwerdeführer gefragt, welche Sprachen er spreche und
verstehe. Der Beschwerdeführer gab zur Antwort, dass er seine Muttersprache
Arabisch und zudem Französisch, Italienisch und ein bisschen Englisch spreche.
Auf die Frage hin, wie es komme, dass er so gut Italienisch spreche, gab er an,
dass er ein Jahr in Salerno gelebt habe. Auch im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend Ausschaffungshaft vom 16. Juli 2019 gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, dass er Italienisch und Französisch spreche, jedoch
vor dem Richter einen arabischen Dolmetscher möchte. In der Vorladung zur
Hauptverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in italien-
scher Sprache mit deutscher Übersetzung geführt werde. Anlässlich der Haupt-
verhandlung vom 18. Juli 2019 sagte der Beschwerdeführer aus, er hätte eine
Arabisch-Übersetzung bevorzugt. In der Folge wurde - ohne weitere Angabe von
Gründen im entsprechenden Entscheid - die Verhandlung auf Französisch weiter-
geführt. In seiner Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden vom 22.
Juli 2019 führte der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen früheren Aussa-
gen aus, dass die einzige Landessprache, die er verstehe, Französisch sei. Auch
anlässlich der Hauptverhandlung betreffend Haftverlängerung wurde eine Über-
setzung auf Französisch, Italienisch oder Englisch angeboten (vgl. act. B.2).
4.3.
Wie bereits ausgeführt wurde, soll Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK gewährleisten,
dass die an einem Verfahren beteiligte Person der Verhandlung folgen kann. Sie
hat einen Anspruch darauf, dass ihr mindestens der wesentliche Inhalt der wich-
tigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder
schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung
aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht ebenso wenig wie ein An-
spruch auf Übersetzung in die eigene Muttersprache. Der Beschwerdeführer hat
im Verlaufe des Verfahrens mehrfach angegeben, sowohl Italienisch wie auch
Französisch zu sprechen und zu verstehen. Es bestand daher für das Zwangs-
massnahmengericht kein Anlass, einen Dolmetscher für Arabisch beizuziehen.
Dass der Beschwerdeführer eine Übersetzung in seine Muttersprache bevorzugt
hätte, ist nachvollziehbar, jedoch bestand darauf nach dem Gesagten kein An-
spruch. Da der Beschwerdeführer selbst im Rahmen verschiedener Befragungen
erklärte, dass er sowohl Italienisch wie auch Französisch sprechen und verstehen
8 / 14


würde, die Befragung sowie der Entscheid im Haftverfahren in diesen beiden
Sprachen durchgeführt wurde und eine entsprechende Übersetzung auch im Ver-
fahren betreffend Haftverlängerung angeboten wurde, verstösst es nicht gegen
Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK, wenn die Vorinstanz eine Übersetzung ins Arabische ab-
lehnte. Demzufolge liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5.
Was die Verlängerung der Ausschaffungshaft betrifft, rügt der Beschwerde-
führer, dass aus seinen Erklärungen, nicht ins Heimatland zurückreisen zu wollen,
nicht auf eine Gefahr des Untertauchens geschlossen werden könne. Eine solche
Erklärung sei nur dann ein rechtsgenügliches Indiz, wenn sie eine Renitenz gegen
behördliche Anordnungen zum Ausdruck bringe, nicht hingegen, wenn sie aus
Angst vor einer Rückkehr abgegeben werde. Er habe mehrmals zum Ausdruck
gebracht, dass er nicht in sein Heimatland zurückwolle, weil er sich vor politischer
Verfolgung fürchte und keine Perspektiven habe. Die Erklärung sei daher nicht als
Renitenz, sondern als berechtigte Sorge zu qualifizieren. Ausserdem habe er
praktisch durchgehend alle behördlichen Anordnungen befolgt, durchgehend die
richtigen Personalien angegeben und stets kooperiert. Er habe es einzig unterlas-
sen, dem AFM GR zu melden, dass er sich nicht mehr in O.2_____, sondern in
O.1_____ aufhalte. Er habe nicht gewusst, dass eine diesbezügliche Pflicht be-
stand. Da keine Untertauchensgefahr bestehe und damit auch kein Haftgrund
nach Art. 76 AIG mehr gegeben sei, sei er umgehend aus der Haft zu entlassen.
5.1.
Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG ist der Freiheitsentzug zur
Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-
scheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstin-
stanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Wegweisungsentscheid, die
Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes.
Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen
der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug
der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Auswei-
sung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall an-
gemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unver-
hältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Ver-
zögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit weiteren Hin-
weisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Weg-
weisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstän-
de zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen
9 / 14


das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von
Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
2C_334/2015 vom 19. Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 und
BGE 126 II 439; Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, N 2 zu Art. 76 AuG).
5.2.
Mit Beschluss vom 12. August 2019 (SK2 19 51) bestätigte das Kantonsge-
richt von Graubünden die vom Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschwer-
deführer genehmigte Ausschaffungshaft. Bezüglich des Haftgrundes wurde dabei
(rechtskräftig) festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich bis zu jenem Zeitpunkt
wenig kooperativ gezeigt und im Verlaufe des Verfahrens mehrfach seine Mitwir-
kungspflicht verletzt habe. Er habe trotz mündlicher Zusage keine gültigen Identi-
tätsdokumente vorgelegt und sich auch später geweigert, diese zu besorgen. Dies
obwohl er dazu verpflichtet war und mehrfach dazu aufgefordert worden war. Aus-
serdem habe er die ihm zugewiesene Notunterkunft ohne entsprechende Benach-
richtigung verlassen, um gemäss eigenen Aussagen nach Frankreich zu reisen
und dort zu heiraten. Er sei dann jedoch in O.1_____ vorläufig festgenommen und
wieder nach Graubünden zurückgeführt worden. Da er auch letztmals vor dem
Zwangsmassnahmengericht betont habe, nicht nach L.1_____ zurückzukehren,
sei mit einem Untertauchen zu rechnen, sollte er vor einer allfälligen Ausschaffung
aus der Haft entlassen werden. Damit würden Haftgründe gemäss Art. 75 und 76
AG vorliegen, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft rechtfertigen würden
(vgl. E. 3.2.). Im Haftverlängerungsgesuch vom 1. Oktober 2019 (act. E.1.1) macht
das AFM GR geltend, der Beschwerdeführer habe nie aktiv mit den Behörden bei
der Papierbeschaffung zusammengearbeitet. Dies, obwohl er dazu verpflichtet
gewesen und mehrfach dazu aufgefordert worden sei, seine Identität anhand hei-
matlicher Dokumente zu beweisen. Das AFM GR habe ihn wiederholt in der Aus-
schaffungshaft betreffend seiner pflichtgemässen Rückkehr nach L.1_____ ange-
sprochen und ihn an seine Mitwirkungspflicht erinnert. Er habe sich bei jedem Ge-
spräch geäussert, dass er unter keinen Umständen nach L.1_____ zurückkehren
werde. Er möchte ein paar Stunden Zeit bekommen, um die Schweiz selbständig
in Richtung Frankreich zu verlassen. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zum beabsichtigten Gesuch um Verlängerung der Ausschaffungshaft habe er er-
neut angegeben, sich einer Rückführung zu verweigern. Es stehe daher fest, dass
er nach wie vor alles versuchen würde, um den Vollzug der Wegweisung zu ver-
hindern. Das Zwangsmassnahmengericht schloss sich dieser Einschätzung im
Wesentlichen an, wobei es bezüglich der Haftgründe auf seinen Entscheid vom
18. Juli 2019 (betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft) verwies. Ergänzend
10 / 14


könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer unverändert offen erkläre, nicht
nach L.1_____ zurückkehren zu wollen. Die Untertauchensgefahr bestehe unver-
ändert.
5.3.
An den im Beschluss vom 12. August 2019 (SK2 19 51) festgestellten Haft-
gründen ist festzuhalten. Die unkooperative Haltung des Beschwerdeführers hat
sich im Verlaufe der Ausschaffungshaft akzentuiert, was sich insbesondere an
seinen Aussagen anlässlich des Besuches vom 19. August 2019 zeigt (vgl. act. E.
1.2 Beilage 7). Dort gab er an, dass er nie und nimmer nach L.1_____ zurückkeh-
ren werde und er auch nicht in Erwägung ziehen werde, freiwillig nach L.1_____
zurückzukehren. Am 11. September 2019 verweigerte er zudem, heimatliche Do-
kumente aus L.1_____ zu beschaffen und lehnte eine Kontaktaufnahme mit den
L.1_____ Behörden in der Schweiz ab (vgl. act. E. 1.2 Beilage 10). Dass ihm eine
Rückkehr nicht zumutbar sei, weil er Angst habe, wie in der Beschwerde behaup-
tet wird, machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend. Abschlies-
send lässt sich festhalten, dass unter den genannten Umständen auch weiterhin
die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilas-
sung untertauchen könnte. Diese Vermutung drängt sich umso mehr auf, als der
Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit untergetaucht ist.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Verlängerung der Ausschaf-
fungshaft über sechs Monate hinaus. L.1_____ habe den Beschwerdeführer be-
reits am 14. Juni 2019 als eigenen Staatsangehörigen anerkannt. Warum der
Termin für das Counselling erst so spät festgelegt worden sei, wisse man nicht.
Die Akten würden die Vermutung aufkommen lassen, der Fall sei liegengeblieben.
Es liege keine Begründung für eine Verlängerung über die Regelhöchstdauer von
sechs Monaten vor. Die Haft sei subeventualiter höchstens um einen Monat, in
keinem Fall jedoch über die Regelhaftdauer von sechs Monaten zu verlängern.
6.1.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die Vorbereitungshaft die maximale Haft-
dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann je-
doch mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte
Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate verlängert werden, namentlich dann,
wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert. Mit an-
deren Worten besteht eine Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten. Wie jedes
staatliche Handeln muss auch die Ausschaffungshaft verhältnismässig sein. Es ist
jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die ausländerrechtli-
che Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht
gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1). Neben dem Verhal-
ten der betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhal-
11 / 14


ten diesbezüglich nur einen - allenfalls aber gewichtigen - Gesichtspunkt unter
anderen (vgl. Urteil 2C_629/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.2).
6.2.
Das Übermassverbot, das heisst, das Erfordernis eines sachgerechten,
zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck als Teilgehalt der Verhältnismäs-
sigkeit, ist im konkreten Fall nicht verletzt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit
dem 16. Juli 2019, also erst seit drei Monaten, in Ausschaffungshaft. Wie bereits
ausgeführt wurde, liegt der Grund dafür in seinem unkooperativen Verhalten. So
verweigerte er von Beginn des Verfahrens an eine freiwillige Ausreise sowie jegli-
che Mitwirkung bei der Beschaffung von heimatlichen Dokumenten. Dies, obwohl
der Wegweisungsentscheid des SEM bereits seit dem 11. März 2019 rechtskräftig
ist. Zwischenzeitlich konnte trotz der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Be-
schwerdeführers eine Anerkennung durch das algerische Generalkonsulat einge-
holt werden, weshalb einer Ausschaffung nach Durchführung des obligatorischen
konsularischen Gesprächs nichts mehr im Wege steht. Dabei ist gemäss SEM
eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Arbeitstagen einzuhalten, zumal nach Erhalt
der Flugbestätigung die L.1_____ Behörden um Ausstellung des Passersatzpa-
piers (Laissez-passer) ersucht werden müssen. Selbst wenn sich die Ausschaf-
fung verzögern sollte, würde eine Ausschaffungshaft von rund 8 Monaten bis zum
12 März 2020 aufgrund der genannten Umstände noch als verhältnismässig gel-
ten.
7.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Aufrechterhaltung der
Haft, weil auch mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht ausreichen würden,
um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Nach dem Gesagten ist dies zu ver-
neinen. Wie bereits dargelegt wurde, besteht beim Beschwerdeführer eine erheb-
liche Gefahr des Untertauchens. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann
schlechthin nicht angenommen werden, dass er sich an eine entsprechende Auf-
lage halten würde. Die Ausschaffungshaft erweist sich im konkreten Fall als erfor-
derlich, um die Ausschaffung erfolgreich durchführen zu können.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegen den Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts gerichtete Beschwerde vollumfänglich abzuweisen
ist. Wird die Verlängerung der Ausschaffungshaft bestätigt, erübrigt es sich, über
die beantragte Entschädigung wegen übermässiger Haft (vgl. Rechtsbegehren
Ziff. 2) zu befinden.
9.
Der Beschwerdeführer stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsvertreters. Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Be-
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schwerdeführers ausgewiesen und der Rechtsstreit ist weder mutwillig noch aus-
sichtslos. Zwar liegt der Haft ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid zugrunde,
der dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden ist und auch die Ausschaf-
fungshaft an sich wurde bereits höchstrichterlich überprüft und für rechtmässig
befunden. Im vorliegenden Fall ging es jedoch um die Zulässigkeit der Verlänge-
rung der Ausschaffungshaft unter Berücksichtigung des sog. Übermassverbots
sowie um eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots. Beide Einwände
des Beschwerdeführers konnten nicht zum Vornherein als aussichtslos qualifiziert
werden, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozess-
führung bewilligt wird. Die Kosten von CHF 1'500.00 werden demzufolge unter
dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt
und aus der Gerichtskasse bezahlt. Überdies wird dem Beschwerdeführer im Sin-
ne von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli bestellt. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des kantonalen
Anwaltsgesetzes (BR 310.100) setzt die mit der Sache befasste Instanz die Ent-
schädigung des Anwaltes bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach dem für
eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. Vorliegend wird
die Entschädigung auf CHF 1'634.60 gemäss Honorarnote vom 17. Oktober 2019
(act. G.1) einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer festgelegt. Dieser Betrag
wird ebenfalls dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Ge-
richtskasse bezahlt.


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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten
von X._____.
3.1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird
X._____ in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli ein unent-
geltlicher Rechtsvertreter bestellt.
3.2.
Die X._____ auferlegten Verfahrenskosten werden unter dem Vorbehalt der
Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der
Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
3.3.
Die Entschädigung des Rechtsvertreters von CHF 1'634.60 einschliesslich
Spesen und Mehrwertsteuer wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung
dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse
des Kantonsgerichts bezahlt.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes-
gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti-
gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:


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