Die Privatklägerin und Berufungsklägerin hat gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster Berufung eingelegt, jedoch versäumt, die erforderliche schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Obergericht des Kantons Zürich entscheidet daher, nicht auf die Berufung der Privatklägerin einzutreten und legt ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen, die Gerichtsgebühr wird auf CHF 600.- festgesetzt. Der Beschluss wird den beteiligten Parteien schriftlich mitgeteilt.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-18-53
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK2-18-53 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 01.10.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verlängerung der Untersuchungshaft |
Schlagwörter : | Untersuchungs; Untersuchungshaft; Flucht; Graubünden; Entscheid; Kantons; Akten; Kollusion; Schweiz; Kollusions; Recht; Zwangsmassnahmen; Verfahren; Betrug; Person; Haftgr; Fluchtgefahr; Verfahren; Tatverdacht; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Mittäter; Zwangsmassnahmengericht; ächtig |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ;Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 222 StPO ;Art. 227 StPO ;Art. 228 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 123 I 31; 133 I 270; 143 IV 316; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Hug, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich, Art. 221 OR, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SK2-18-53
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 1. Oktober 2018
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 18 53
01. Oktober 2018
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuarin
Thöny
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco
Stöhr, Crappun 8, 7503 Samedan,
gegen
den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 10.
September 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, in Sachen gegen den Be-
schwerdeführer,
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
im schriftlichen Verfahren,
hat sich ergeben:
1 / 13
I. Sachverhalt
A.
X.___ wird verdächtigt, als Gehilfe Mittäter an einem Betrug zum
Nachteil von A.___ beteiligt gewesen zu sein. A.___ soll mehrmals von einer
Person mit hochdeutschem Dialekt, welche sich als Oberkommissar des Bundeskri-
minalamtes O.1___ ausgegeben habe, telefonisch kontaktiert und aufgefordert
worden sein, ihre Wertschriften so rasch wie möglich zu verkaufen und in Gold zu
tauschen, da man hinter ihrem Geld her sei. Als A.___ dieser Anweisung Folge
geleistet habe, soll ihr telefonisch mitgeteilt worden sein, dass das Gold wohl ge-
fälscht sei und es bei ihr für eine Analyse abgeholt werde. X.___ ist geständig, das
Gold im Wert von CHF 200'000.00 am 14. Juni 2018 bei A.___ abgeholt zu haben,
um es gegen ein Entgelt von € 10'000.00 bis € 15'000.00 an einen unbekannten
Empfänger auszuliefern.
B.
Am 15. Juni 2018 wurde das Fahrzeug von X.___ am Grenzübergang
O.2___ angehalten und kontrolliert. Dabei wurden im Auto 20 versteckte Goldbar-
ren zu je 250 g sowie Name und Adressangaben von A.___ gefunden. In der Fol-
ge wurde X.___ von der Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen. Mit
Entscheid vom 18. Juni 2018 ordnete der Einzelrichter des Zwangsmassnahmenge-
richts des Kantons Graubünden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden an,
X.___ bis längstens am 14. September 2018 in Untersuchungshaft zu nehmen. Als
Haftgrund wurde Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO
angegeben.
C.
Am 9. Juli 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft ein von X.___ eingereichtes
Gesuch um Haftentlassung ab und leitete es gestützt auf Art. 228 Abs. 2 StPO mit
einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Graubünden weiter. Nachdem X.___ Gelegenheit eingeräumt wurde, eine Replik
einzureichen, wies der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts das Gesuch
mit Entscheid vom 17. Juli 2018 ab. Eine gegen diesen Entscheid von X.___ erho-
bene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Beschluss vom 10.
August 2018 (SK2 18 43) ab.
D.
Am 3. September 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim
Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts um Verlängerung der an-
geordneten Untersuchungshaft im Sinne von Art. 227 StPO auf die vorläufige Dauer
von 3 Monaten. A.___ sei mit allergrösster Wahrscheinlichkeit durch Vorspiege-
lung von Tatsachen zur Herausgabe von Vermögenswerten bewegt worden. Der
dringende Tatverdacht an der Mitwirkung an einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs.
2 StGB sei somit evident. Der erhebliche Tatverdacht sei nach wie vor ausreichend
2 / 13
hoch. Es bestünden weiterhin konkrete Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte
am mutmasslichen Betrug an A.___ beteiligt gewesen sei. Diese hätten sich zwi-
schenzeitlich auch nicht abgeschwächt. Als Haftgründe wurden Fluchtgefahr gemäss
Art. 221 Abs.1 lit. a StPO und Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221
Abs. 1 lit. b StPO angegeben.
E.
In seiner Stellungnahme vom 6. September 2018 liess X.___ die Abweisung
des Haftverlängerungsgesuchs und die unverzügliche Entlassung aus der Untersu-
chungshaft beantragen. Eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft die Überwa-
chung durch elektronische Geräte (Eingrenzung) und subeventualiter die Überwa-
chung durch elektronische Geräte (Eingrenzung) verbunden mit einer anzuordnen-
den Meldebzw. Übernachtungspflicht bei der Kantonspolizei Graubünden (Polizei-
posten Chur) anzuordnen.
F.
Mit Entscheid vom 10. September 2018, gleichentags mitgeteilt, erkannte der
Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts wie folgt:
1.
Gegen X.___ wird wegen Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss
Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO die Untersuchungshaft bis zum 13. Dezember
2018 verlängert.
2.
Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus
der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft
mündlich zu Protokoll zu geben schriftlich zu stellen und kurz zu be-
gründen.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie
werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Las-
ten des Kantons übernommen.
4.
(Rechtsmittelbelehrung).
5.
(Mitteilung).
G.
Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnah-
mengerichts erhob X.___ am 21. September 2018 beim Kantonsgericht von Grau-
bünden Beschwerde, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte:
1.
Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Zwangsmassnahmenge-
richts des Kantons Graubünden vom 10. September (Proz. Nr. ___)
aufzuheben;
2.
Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen;
3.
Eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft die Überwachung durch
elektronische Geräte (Eingrenzung) anzuordnen;
4.
Subeventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft die Überwachung
durch elektronische Geräte (Eingrenzung) verbunden mit einer anzuord-
nenden Meldebzw. Übernachtungspflicht bei der Kantonspolizei (Poli-
zeiposten sei zu bezeichnen), anzuordnen;
3 / 13
5.
Subsubeventualiter zur Anordnung der Untersuchungshaft sei mit Ziff. 3
oder Ziff. 4 die Ausweissperre und/oder eine Sicherheitsleistung anzu-
ordnen;
6.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher
MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden.
H.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit
Schreiben vom 25. September 2018 unter Beilage der Akten auf die Einreichung ei-
ner Vernehmlassung.
I.
Mit Stellungnahme vom 26. September 2018 beantragte die Staatsanwalt-
schaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Mit Schreiben vom 28. September 2018 teilte der Rechtsvertreter von X.___
dem Kantonsgericht von Graubünden mit, sein Mandant teile seine Zelle in der Voll-
zugsanstalt B.___ mit einem anderen Beschuldigten, weshalb keine Kollusionsge-
fahr bestehen könne.
Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die
Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicher-
heitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert
dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde ge-
gen schriftlich mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt
auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG-
zStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR
173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine
Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kan-
tonsgerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerde-
führer angeordnete Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich be-
schwert ist. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom
21. September 2018 kann demzufolge eingetreten werden.
4 / 13
2.
Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein
schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich
nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie
kann wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist ohne
Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des ange-
fochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über
eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei
und umfassend zu prüfen (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Auf die einzelnen Vorbrin-
gen in der Beschwerde respektive auf die Begründung des angefochtenen Ent-
scheids ist im Folgenden nur soweit einzugehen, als sie für das vorliegende Haftver-
fahren entscheidrelevant sind.
3.
Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft
jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungs-
haft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, dass heisst, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und
zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafver-
fahren der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Per-
sonen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu be-
einträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), dass sie durch schwere Verbrechen
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c).
3.1.
Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der In-
haftierte eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1
StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse ge-
nügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldig-
ten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.1 mit Hin-
weis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1).
3.1.1. Im konkreten Fall wird der Beschwerdeführer verdächtigt, an einem Betrug mit
einer Deliktsumme von CHF 200'000.00 mitgewirkt zu haben. Wie sich aus den Ein-
vernahmeprotokollen vom 16. Juni 2018 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.4),
5 / 13
vom 22. Juni 2018 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.7) und vom 28. Juni 2018
(staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.10) ergibt, ist der Beschwerdeführer geständig,
im Auftrag einer Drittperson und zusammen mit weiteren Personen die Vermögens-
werte von A.___, konkret handelte es sich dabei um Gold im Wert von CHF
200'000.00, abgeholt und an den Grenzübergang O.2___ transportiert zu haben,
wo er sodann verhaftet wurde. A.___ wurde dabei mutmasslich durch Vorspiege-
lung von Tatsachen zur Herausgabe der Vermögenswerte bewegt. Bereits aufgrund
des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im Fahrzeug befunden hatte, mit
welchem die Goldbarren bis an die Grenze transportiert wurden, macht den dringen-
den Tatverdacht an der Mitwirkung an einem Betrug und somit an einem Verbrechen
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB evident. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2018 (staatsan-
waltschaftliche Akten act. 3.36) sogar seine Mittäterschaft am Betrug zum Nachteil
von A.___ bestätigt hat.
3.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der dringende Tatverdacht habe sich
klarerweise abgeschwächt, da er bloss einen geringfügigen Tatbeitrag geleistet ha-
be. Darauf sei das Zwangsmassnahmengericht mit keinem Wort eingegangen. Wie
bereits im Beschluss vom 10. August 2018 (SK2 18 43) betreffend Entlassung aus
der Untersuchungshaft ausgeführt wurde, verkennt der Beschwerdeführer, dass für
die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht zwingend vorausgesetzt ist, dass
sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Strafverfahrens verdichten muss. Es
kommt vielmehr auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Ver-
dachtsgründe an. Falls wie vorliegend schon in einem frühen Verfahrensstadium
konkrete belastende Beweisergebnisse vorliegen, kann es für die Fortführung der
Untersuchungshaft durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht ausrei-
chend hoch verbleibt, auch wenn in der Regel im Verlauf des Strafverfahrens ein zu-
nehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts
zu legen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018
mit Verweis auf 1B_139/2007 E. 4.3). Im konkreten Fall bestehen weiterhin konkrete
Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer am mutmasslichen Betrug an
A.___ beteiligt war. Diese haben sich während den laufenden Ermittlungen entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht abgeschwächt; im Gegenteil:
der Beschwerdeführer hat gar seine Mittäterschaft eingestanden (staatsanwaltschaft-
liche Akten act. 3.36 S. 2). Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers ist
demzufolge unbeachtlich. Auch liegt seitens des Zwangsmassnahmengerichts keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, hat dieses bereits im Zusammenhang mit der
Anordnung der Untersuchungshaft (Entscheid vom 18. Juni 2018) sowie mit dem
Haftentlassungsgesuch (Entscheid vom 17. Juli 2018) das Vorliegen eines dringen-
6 / 13
den Tatverdachts in nachvollziehbarer Weise bejaht. Der Beschwerdeführer hat be-
reits vor der Vorinstanz nichts vorgebracht, was die Annahme des dringenden Tat-
verdachts in Zweifel ziehen könnte. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss
gelangt, dass der Beschwerdeführer eines Verbrechens Vergehens dringend
verdächtig ist und dementsprechend der allgemeine Haftgrund im Sinne von Art. 221
Abs. 1 StPO nach wie vor gegeben ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang gerügten Ausführungen der Vorinstanz zu allfälligen weiteren Delikten
bezogen sich offensichtlich auf den Haftgrund der Kollusionsund Verdunkelungsge-
fahr und vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.2.
Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist
alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmass-
nahmengericht bejahte als besonderen Haftgrund die Kollusionsund Verdunke-
lungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO.
3.2.1. Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass
sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen Mit-
beschuldigten ins Einvernehmen setzt sie zu wahrheitswidrigen Aussagen ver-
anlasst, dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Untersuchungshaft we-
gen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu miss-
braucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln zu ge-
fährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass
der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft
unter diesem Titel zu rechtfertigen; vielmehr müssen konkrete Indizien für eine sol-
che Gefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr können sich
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisheri-
gen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkma-
len, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Be-
einflussung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Be-
deutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweis-
mittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens
Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präzi-
ser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen
sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, Zürich 2014, 2. Auflage, N 21 und 22 zu Art. 221)
7 / 13
3.2.2. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft muss davon ausgegangen werden,
dass neben dem Beschwerdeführer noch weitere Mittäter, insbesondere derjenige,
der sich als E.___ ausgegeben und sich telefonisch mit A.___ in Kontakt gesetzt
hatte, an der Tat beteiligt waren und noch auf freiem Fuss sind. Der Beschwerdefüh-
rer selbst bestätigt denn auch, dass er jeweils von einem gewissen E.___ angeru-
fen worden sei (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.36 Frage 6). Die Staatsanwalt-
schaft führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Betrug in engem Kontakt
mit "C.___" gestanden habe, von dem er auch das schwarze Mobiltelefon, welches
für die Ausführung der Tat verwendet worden sei, erhalten habe. Zudem bestehe der
dringende Verdacht, dass sowohl die Schwester des Beschwerdeführers X.___,
gegen welche in O.2___ unter anderem wegen des Vorwurfs des gewerbsmässi-
gen und bandenmässigen Betrugs ermittelt werde, als auch ein gewisser D.___ an
diesem Betrug beteiligt gewesen seien. Es müsse somit davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer weitere Tatbeteiligte kenne. Bei seiner polizeilichen
Befragung vom 28. Juni 2018 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.10 Fragen 1 und
4) sagte der Beschwerdeführer dazu aus, anfänglich von einem gewissen "C.___"
angesprochen worden zu sein. Auf die Frage hin, weshalb "C.___" gerade ihn für
dieses Vorhaben angesprochen habe, antwortete er, dass er kein unbeschriebenes
Blatt sei. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2018
(staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.36 Frage 11) bestätigte der Beschwerdeführer,
dass "C.___" ihm das Mobiltelefon gegeben und ihm das Angebot vorgeschlagen
habe. Dieser wohne in einem ganz anderen Stadtbezirk in O.3___. Was eine
mutmassliche Beteiligung seiner Schwester anbelangt, stritt der Beschwerdeführer
diese zwar ab, äusserte aber gleichzeitig Angst, sie könne aufgrund des Scheiterns
der Aktion ebenfalls durch die Hintermänner belangt werden (staatsanwaltschaftliche
Akten act. 3.10 Frage 34). Auch bestätigte er, dass sie einen weiteren Mittäter,
D.___, ebenfalls kenne (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.10 Frage 32 und act.
3.36 Frage 35). Es besteht somit der dringende Verdacht, dass sie in die Angelegen-
heit ebenfalls involviert ist. Dass im konkreten Fall eine Beteiligung von D.___ vor-
liegt, bestätigte der Beschwerdeführer in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernah-
me vom 6. August 2018 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.36 Frage 35). Es muss
somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weitere Tatbeteiligte
kennt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen unter diesen Umständen die Möglich-
keit haben, allfällige weitere Mittäter aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer
diese warnen sich mit ihnen absprechen kann. Diese Gefahr ist im konkreten
Fall besonders gross, zumal es sich bei den mutmasslichen Mittätern um seine
Schwester sowie um einen "sehr guten Kollegen" (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten
act. 3.10 Frage 29) handelt und eine Kontaktaufnahme daher als wahrscheinlich er-
scheint. Ausserdem besteht wie der Beschwerdeführer selbst ausführte (vgl.
8 / 13
staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.36 Fragen 30-39) - der Verdacht auf eine ban-
denmässige Tatbegehung, weshalb die konkrete Gefahr besteht, dass der Be-
schwerdeführer in Freiheit versucht sein könnte, sein Aussageverhalten mit anderen
Mitbeteiligten abzusprechen. Die Vorinstanz durfte damit ohne weiteres Kollusions-
gefahr annehmen. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass der Beschwerdeführer
seine Zelle mit einem anderen Inhaftierten teilt. Einzelhaft, das heisst die vollständige
Isolation einer inhaftierten Person von den übrigen Inhaftierten, ist die weitgehendste
Form des Freiheitsengzugs und darf nur unter besonderen Voraussetzungen ange-
ordnet werden. Nicht jede Kollusionsgefahr rechtfertigt per se die vollständige Isolati-
on der beschuldigten Person.
3.3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift auch Einwände ge-
gen die von der Staatsanwaltschaft bejahte Fluchtgefahr vor, obwohl die Vorinstanz
sich auf den Haftgrund der Kollusionsund Verdunkelungsgefahr beschränkt hat. Der
Vollständigkeit halber ist nachfolgend kurz darauf einzugehen.
3.3.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es
um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr
eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in
Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund
steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertau-
chen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten kon-
kreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht
nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere
der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt je-
doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die
familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum
Ausland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_14/2018 vom 31. Januar 2018, E. 3.1).
3.3.2. Wie bereits im Verfahren betreffend Haftentlassung bringt der Beschwerdefüh-
rer vor, dass eine Fluchtgefahr ins europäische Ausland für die Annahme einer star-
ken Fluchtneigung nicht ins Gewicht falle. Ein Zugriff der dortigen Strafverfolgungs-
behörden könne im Rahmen der in der internationalen Rechtshilfe anwendbaren
Prozessoder anderen Amtshandlungen erfolgen. Der Beschwerdeführer könne sich
mithin auf Dauer kaum der Verfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden der
Schweiz entziehen. Ausserdem verfüge er über keinen Ausweis, was bereits an der
Grenze zu weiteren Abklärungen führen würde und wodurch er an der Ausreise ge-
hindert werden würde.
9 / 13
3.3.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte
Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte,
die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1b_325/2014 vom 16. Oktober 2014 mit Verweis auf BGE 123 I 31 E. 3d S. 36
f.). Des Weiteren ist notorisch, dass verschiedene Grenzübergänge ins nahe gelege-
ne O.2___ unbewacht und innert kürzester Zeit erreichbar sind. Der Beschwerde-
führer verfügt über keinerlei Bindungen zur Schweiz, weder in familiärer beziehungs-
weise persönlicher noch in beruflicher Hinsicht. Er ist gemäss eigenen Aussagen am
Tag vor seiner Festnahme lediglich zum Zweck des Pakettransports in die Schweiz
eingereist und wollte nach Erledigung des Geschäfts wieder nach O.2___ zurück-
kehren. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, die ihn in der Schweiz zurückhalten
könnten. Bei seiner Festnahme gab er zwar an, er könne bei einer bekannten Familie
seines Kollegen übernachten, wusste aber selber nicht, wo diese wohnt. Aufgrund
der bisherigen Untersuchungsergebnisse droht dem Beschwerdeführer in der
Schweiz zudem eine Strafverfolgung wegen Mitwirkung an einem Betrug. In Anbe-
tracht dessen muss mit grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er,
sollte er aus der Untersuchungshaft entlassen werden, nach O.2___ fliehen wür-
de, zumal er dort einen festen Wohnsitz hat und sich auch seine Fami-
lie/Verwandtschaft in O.2___ aufhält. Insgesamt besteht somit für den Beschwer-
deführer objektiv ein starker Anreiz, sich der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz
durch Flucht nach O.2___ zu entziehen. Dadurch könnte er die Fortführung des
Verfahrens zumindest erschweren, und auch für den Vollzug einer allfälligen Frei-
heitsstrafe wäre ein erheblicher Zusatzaufwand zu erwarten, da sie wohl auf dem
Wege der Strafübernahme in O.2___, das seine Bürger nicht ausliefert, vollzogen
werden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2015 vom 20. März 2015 E.
4.4. mit Verweis auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
O.2___ vom 23. Mai 1949). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt
gemäss herrschender Lehre als Fluchtneigung auch bereits das erhöhte Risiko eines
Untertauchens in der Schweiz (vgl. Marc Foster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 5 zu Art. 221
mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Rückkehr nach
O.2___ für sich ausschliessen würde, besteht die Gefahr eines Untertauchens in
der Schweiz, da ihm eine erhebliche Strafe droht und er in der Schweiz keinen festen
Wohnsitz hat und keiner Arbeit nachgeht. Es besteht unter diesen Umständen klar-
erweise Fluchtgefahr.
4.
Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter
auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten
10 / 13
Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Er-
satzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art.
237 StPO konkretisiert. Untersuchungsund Sicherheitshaft sind danach unzulässig,
wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung Ausfüh-
rung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine milde-
re Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft
droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). Von Überhaft ist dann auszugehen, wenn die Haftdauer
in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden
Sanktion rückt, wobei bei sichernden Massnahmen auf deren mutmassliche Dauer
abzustellen ist. Für die Verhältnismässigkeit der Haft spielt dabei keine Rolle, dass
für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte teilbe-
dingte Vollzug gewährt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2017
vom 23. Oktober 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 133 I 270, E.3.4.2).
4.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass anstelle der Untersuchungshaft
mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen seien. Mittels elektronischer Überwa-
chungsmassnahmen nach Art. 237 Abs. 3 StPO, verbunden mit einer Eingrenzung
nach Art. 237 ABs. 2 lit. c StPO sei sein Aufenthaltsort und ein Verlassen des zuge-
wiesenen Gebiets jederzeit auszumachen. Hierdurch werde es ihm verunmöglicht,
dieses Gebiet zu verlassen. Diese mildere Massnahme könne eventualiter mit einer
Übernachtungsbeziehungsweise Meldepflicht bei der Kantonspolizei Graubünden
verbunden werden.
4.2.
Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz als Haftgrund ausschliesslich
die Kollusionsund Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ange-
geben hat. Eine Kontaktaufnahme mit allfälligen flüchtigen Mittätern kann nur durch
Untersuchungshaft verhindert werden, mildere Ersatzmassnahmen fallen ausser Be-
tracht. Auch einer Fluchtgefahr kann im konkreten Fall nicht mit milderen Ersatzmas-
snahmen begegnet werden. Wie bereits im Beschluss vom 10. August 2018 betref-
fend Entlassung aus der Untersuchungshaft (SK2 18 43) dargelegt wurde, ist eine
elektronische Überwachungsmassnahme nicht geeignet, eine Flucht ins nahe gele-
gene O.2___ zu verhindern. Selbst das Tragen einer sogenannten elektronischen
Fussfessel könnte eine Flucht kaum verhindern, sondern würde bloss deren frühzei-
tige Entdeckung bewirken. Auch eine Übernachtungspflicht beziehungsweise Melde-
pflicht wie der Beschwerdeführer vorschlägt wäre im konkreten Fall nicht zielfüh-
rend, zumal der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Grau-
bünden in O.2___ bereits mehrfach vorbestraft ist und unter diesen Umständen
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nicht schlechthin angenommen werden kann, dass er sich an eine entsprechende
Auflage halten würde. Eine Ausweissperre fällt im konkreten Fall von Vornherein
ausser Betracht, da der Beschwerdeführer bei seiner staatsanwaltschaftlichen Befra-
gung vom 28. Juni 2018 angab, über keinen Ausweis mehr zu verfügen, da sich die-
ser bei der Düsseldorfer Polizei befinde (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.10
Frage 13). Auch eine Sicherheitsleistung erweist sich vorliegend als nicht als geeig-
net sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung dem
Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion stellen würde. Gestützt auf seine
eigenen Angaben wäre er wohl nicht in der Lage, diese selber leisten zu können, da
er arbeitslos ist und finanzielle Unterstützung durch seine Eltern erhält (vgl. staats-
anwaltschaftliche Akten act. 3.4 S. 6).
4.2.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X.___ ein dringender
Tatverdacht hinsichtlich des in Frage stehenden Betruges gegeben ist, Fluchtund
Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO bestehen, Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen
würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das Zwangsmassnahmen-
gericht hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und ei-
ne Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende
Beschwerde abzuweisen.
4.3.
Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die Vorausset-
zungen für eine Untersuchungshaft im konkreten Fall letztmalig vor rund sechs Wo-
chen geprüft (SK2 18 43). Aufgrund der unveränderten Ausgangslage und der Tat-
sache, dass die Beschwerdeschrift im Vergleich zur letzten Eingabe keine neuen
Vorbringen enthält, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet, weshalb der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs.
3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
5.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten
des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden
die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten
von X.___.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die wei-
teren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29
ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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