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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-17-47: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.- bestraft. Falls er die Busse nicht zahlt, muss er einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 1'200.-. Die Kosten des Strafbefehls und zusätzliche Untersuchungskosten sind ebenfalls zu tragen. Der Beschuldigte hat Berufung eingelegt, um freigesprochen zu werden, aber das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Strafe und die Kosten.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-17-47

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-17-47
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-17-47 vom 28.12.2017 (GR)
Datum:28.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung von Verkehrsregeln
Schlagwörter : Beschwerde; Entscheid; Eingabe; Kantonsgericht; Prättigau/Davos; Verbindung; Regionalgericht; Berufung; Graubünden; Verfügung; Kammer; Vorsitz; Nichteintretensentscheid; Beschwerdeführers; Einsprache; Rechtsmittelbelehrung; Frist; Verfahren; Verfahren; Verletzung; Verkehrsregeln; Vorsitzende; Befehl; Berufungsanmeldung; Anforderungen; Frist
Rechtsnorm:Art. 27 SVG ;Art. 30 SVG ;Art. 356 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 80 StPO ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:134 I 199;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK2-17-47

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 28. Dezember 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 17 47
28. Dezember 2017
Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz
Hubert

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X.___, Beschwerdeführer,

gegen

den Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Ok-
tober 2017, mitgeteilt am 24. Oktober 2017, in Sachen des Beschwerdeführers,

betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
nach Kenntnisnahme der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. November
2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und
Erwägungen,
- dass X.___ mit Strafbefehl vom 25. November 2016, mitgeteilt am 2. De-
zember 2016, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG,
Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1
SVG, des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art.
29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und der Widerhandlung
gegen Art. 26 Abs. 2 VZV in Verbindung mit Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 VZV schul-
dig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft wurde,
- dass X.___ am 23. Januar 2017 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob,
- dass das Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 18. Oktober
2017 aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung (Ungültigkeit infolge Fristver-
säumnis) auf die Einsprache nicht eintrat,
- dass X.___ am 3. November 2017 gegen den Nichteintretensentscheid
beim Regionalgericht Prättigau/Davos "Einsprache" erhob,
- dass das Regionalgericht Prättigau/Davos am 6. November 2017 die Eingabe
als Berufungsanmeldung samt Akten an das Kantonsgericht von Graubünden
weiterleitete,
- dass es sich bei dem angefochtenen Nichteintretensentscheid um einen pro-
zesserledigenden Beschluss nach Art. 356 Abs. 2 StPO und nicht um ein ma-
terielles Urteil handelt (Art. 80 Abs. 2 StPO),
- dass derartige Entscheide nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde an-
fechtbar sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO),
- dass sich die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, in diesem
Punkt als fehlerhaft erweist,
- dass einem Rechtssuchenden aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein
Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit.
a StPO; BGE 134 I 199 E. 1.3.1.) und zumindest für einen Laien der Fehler
nicht offensichtlich erkennbar war,
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- dass infolgedessen das Kantonsgericht die von X.___ erhobene Berufung
als Beschwerde entgegen nahm,
- dass eine Beschwerde, anders als eine Berufungsanmeldung, schriftlich be-
gründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO),
- dass die Eingabe des X.___ den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht entspricht,
- dass er indessen infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im angefoch-
tenen Entscheid von der Vorinstanz nicht auf das Begründungserfordernis
hingewiesen wurde,
- dass aufgrund dessen der Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsge-
richts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2017 unter
Benennung der einzelnen, in Art. 385 StPO aufgeführten Anforderungen auf
die Begründungspflicht hinwies,
- dass X.___ gleichzeitig eine der gesetzlichen Beschwerdefrist entsprechen-
de, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung
angesetzt wurde, um seine Eingabe nachträglich zu begründen,
- dass er gleichzeitig auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO hin-
gewiesen wurde, wonach das Kantonsgericht auf eine Beschwerde nicht ein-
tritt, wenn innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende
Eingabe erfolgt,
- dass X.___ innert der angesetzten Frist keine begründete Eingabe einreich-
te,
- dass demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten wird,
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO),
- dass für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 der Verordnung über
die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) eine reduzierte
Gebühr von Fr. 500.00 erhoben wird,
- dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 395 StPO sowie Art. 18 Abs.
3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) in einzelrichterlicher
Kompetenz ergeht,
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erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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