Der Beschwerdeführer X._____ hat gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, wurde jedoch vom Regionalgericht Surselva nicht gehört, da die Einsprache verspätet eingereicht wurde. Daraufhin hat X._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden eingelegt, die jedoch nicht den Anforderungen an die Begründung genügte. Das Kantonsgericht entschied, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-17-35
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK2-17-35 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.11.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung von Verkehrsregeln (Gültigkeit der Einsprache) |
Schlagwörter : | Entscheid; Graubünden; Kantons; Begründung; Kantonsgericht; Schweizerische; Verfahren; Gericht; Einsprache; Eingabe; Surselva; Befehl; Verbindung; Regionalgericht; Patrick; Guidon; Verfahrens; Sachen; Gerichtsgebühr; Verfügung; Poststempel; Frist; Französisch; Schweizerischen; Prozessordnung; Martin; /Stefan |
Rechtsnorm: | Art. 110 StPO ;Art. 27 SVG ;Art. 356 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 67 StPO ;Art. 80 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 131 II 449; |
Kommentar: | Keller, Marti, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 385 StPO, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SK2-17-35
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 24. November 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 17 35
27. November 2017
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar ad hoc
Knupfer
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 31. August 2017, mitgeteilt am
31. August 2017, in Sachen des Beschwerdeführers,
betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Gültigkeit der Einsprache),
hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 6. September 2017, nach Einsicht in
die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
- dass X.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
14. März 2017, mitgeteilt am 21. März 2017, der Verletzung von Verkehrsre-
geln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schul-
dig gesprochen wurde,
- dass X.___ gegen diesen Strafbefehl am 7. April 2017 (Poststempel:
11. April 2017) sinngemäss Einsprache erhob,
- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge gemäss Art. 355 Abs. 3
lit. a und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO die Überweisung des Strafbefehls an das
Regionalgericht Surselva verfügte,
- dass X.___ vom Regionalgericht Surselva mit Schreiben vom 7. August
2017 darauf hingewiesen wurde, dass bei einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid weitere Verfahrenskosten zu seinen Lasten anfallen würden, und auf-
gefordert wurde mittzuteilen, ob er an seiner Einsprache festhalten wolle,
- dass mit Schreiben vom 9. August 2017 X.___ an seiner Einsprache fest-
hielt,
- dass das Regionalgericht Surselva mit Entscheid (recte: Beschluss, vgl.
Art. 80 Abs. 1 StPO) vom 31. August 2017, mitgeteilt am 31. August 2017, in-
folge verspäteter Eingabe im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO auf die Einspra-
che nicht eingetreten ist,
- dass der Nichteintretensentscheid dahingehend begründet wurde, dass ge-
mäss Sendungsnachverfolgung der Strafbefehl X.___ am 24. März 2017
zugestellt wurde, gegen diesen aber erst mit Poststempel vom 11. April 2017
und damit nach Ablauf der Frist von 10 Tagen (Fristende 3. April 2017) Ein-
sprache erhoben habe,
- dass X.___ mit auf Französisch verfasster Eingabe vom 6. September 2017
(Poststempel: 6. September 2017; Eingang beim Kantonsgericht von Grau-
bünden: 8. September 2017) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht
von Graubünden eingelegt hat,
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- dass gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 5 des Einführungsge-
setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100)
und Art. 3 Abs. 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR
492.100) Eingaben an das Kantonsgericht von Graubünden in einer der Amts-
sprachen des Kantons, mithin Deutsch, Rätoromanisch Italienisch (vgl.
Art. 3 der Verfassung des Kantons Graubünden, KV; BR 110.100), abzufas-
sen sind,
- dass es dem Kantonsgericht von Graubünden unbenommen bliebt, eine in
einer anderen Sprache, im vorliegenden Fall wohlbemerkt schweizerischen
Landessprache, verfassten Eingabe aus Kulanz entgegen zu nehmen,
- dass in der Begründung der Beschwerde nach Art. 396 StPO in Verbindung
mit Art. 385 StPO genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids ange-
fochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und wel-
che Beweismittel angerufen werden,
- dass sich die Rechtsmittelbegründung, wenn der angefochtene Entscheid
mehrere selbständige Begründungen enthält, mit allen auseinanderzusetzen
hat, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann (vgl. Martin Zieg-
ler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 385
StPO),
- dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt
werden dürfen, die Beschwerdebegründung sich aber zumindest in minimaler
Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick
Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü-
rich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),
- dass auch von einem Laien, der auf die Begründungsanforderungen in der
Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde, eine fristgerechte und
begründete Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/
Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess-
ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO),
- dass rein pauschale Behauptungen, tatsächliche rechtliche Erwägungen
des angefochtenen Entscheids seien unrichtig, der Begründungspflicht nicht
genügen (vgl. Patrick Guidon, Beschwerde, a.a.O., N 392),
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- dass der vorinstanzliche Entscheid ausdrücklich darauf hinwies, die Be-
schwerde sei zu begründen,
- dass sich der Beschwerdeführer in seiner Prozesseingabe überhaupt nicht mit
dem angefochtenen Entscheid, geschweige denn dessen Begründung betref-
fend dem Fristversäumnis auseinandersetzt und lediglich appellatorische Kritik
an der Höhe der gesprochenen Busse übt, welche nicht Gegenstand des vo-
rinstanzlichen Verfahrens war,
- dass damit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt,
- dass die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristan-
setzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe lediglich Fälle erfasst,
in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrens-
handlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort er-
kennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Par-
tei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f.
zu Art. 385 StPO),
- dass diese Bestimmung indessen weder für eine materielle Ergänzung einer
mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst
mangelhaften Rechtseingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu
Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO;
vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO),
- dass vorliegend damit eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 StPO
ausser Betracht fällt,
- dass gestützt auf Art. 15 Abs. 2 und 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Eu-
ropäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR;
SR 0.351.12), Art. 52 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommen
vom 19. Juni 1990 (SDÜ) und Art. X Abs. 3 des Vertrags zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik
zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über
die Rechtshilfe in Strafsachen (ZV-F/EuR; SR 0.351.934.92) die Verfügung
auf Deutsch erlassen werden kann, zumindest aber die wesentlichen Passa-
gen auf Französisch zu übersetzen sind,
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- dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 396 StPO in
Verbindung mit Art. 385 StPO nicht zu genügen vermag und demnach auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
que la motivation du recours ne satisfait pas aux exigences de l'article
396 et 385 Code de Procédure Pénale (CPP) et que, par conséquent, le
Tribunal n'entre pas en matière,
- dass, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, diese ab-
zuweisen wäre, da die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Wahrung der
Einsprachefrist nicht zu beanstanden sind,
que même si le Tribunal entrait en matière, le recours devrait être rejeté
parce que les considérations de l'autorité inférieure concernant le délai
écoulé ne sont pas à contester,
- dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher
Kompetenz ergeht,
- dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig wird
(Art. 428 Abs. 1 StPO),
- dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren
(VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ei-
ne Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,
- dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) die Gerichtsgebühr gestützt
auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann,
- dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein
grosser Aufwand entstanden ist, eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr ge-
rechtfertigt erscheint,
- dass demnach dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr in der Höhe von
CHF 400.00 auferlegt wird,
que les frais de judiciaires, arrêtés à 400.fr., sont mis à la charge du re-
courant,
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- dass gegen diese Entscheidung gemäss Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG innert
30 Tagen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden kann,
que cette décision fait l'objet d'un recours auprès du Tribunal Fédéral, à
1000 Lausanne 14, dans les 30 jours dès sa notification (article 29 ss,
78 ss, 90 ss Loi sur le Tribunal Fédéral [LTF]),
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erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:
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