In dem vorliegenden Fall ging es um eine strafrechtliche Beschwerde eines X. gegen einen Beschlagnahmebefehl des Staatsanwaltschaft Graubünden bezüglich seines Führerausweises. X. wurde beschuldigt, einen gefälschten Ausweis zu besitzen. Trotz seiner Argumente konnte er nicht nachweisen, dass der Ausweis echt war. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde ab und entschied, dass X. die Kosten des Verfahrens tragen muss.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-17-30
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK2-17-30 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.11.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme Führerausweis L.1_____ |
Schlagwörter : | ührer; Führerausweis; Beschlagnahme; Staatsanwalt; Graubünden; Staatsanwaltschaft; Kantonsgericht; Kantonspolizei; Führerausweises; Schweiz; Beschlagnahmebefehl; Schweizerische; Beschwerdeführers; Schreibfehler; PERMIS; Entscheid; Kantonsgerichts; Prozessordnung; Einziehung; Basler; Kommentar; Basel; Ausweis |
Rechtsnorm: | Art. 11 KG ;Art. 252 StGB ;Art. 263 StPO ;Art. 320 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 394 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 69 StGB ; |
Referenz BGE: | 97 I 372; |
Kommentar: | Baumann, Strafrecht I, Art. 69 StGB, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SK2-17-30
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 22. November 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 17 30
27. November 2017
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar ad hoc
Knupfer
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,
gegen
den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juli 2017,
mitgeteilt am 26. Juli 2017,
betreffend Beschlagnahme Führerausweis L.1___,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Die Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend: Kantonspolizei) wertete am
24. Februar 2017 auf Auftrag des Strassenverkehrsamtes Graubünden einen auf
X.___ ausgestellten L.1___ Führerausweis aus. Gestützt auf das Fotoblatt
vom 17. Februar 2017 stellte die Kantonspolizei fest, dass auf dem Einband mit
mehrsprachiger Beschriftung in der französischen Textzeile ein Schreibfehler vor-
handen sei, so stehe dort "PERMIS DE CONDURIVE" anstelle von "PERMIS DE
CONDUIRE".
B.
Am 14. März 2017 wurde X.___ von der Kantonspolizei wegen Fäl-
schung von Ausweisen als beschuldigte Person einvernommen. Wie auch dem
Polizeirapport vom 24. März 2017 zu entnehmen ist, beteuerte X.___ anlässlich
der Einvernahme, dass es sich um einen echten Führerausweis handle, den er
nach erfolgreicher Absolvierung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung
von der zuständigen Amtsstelle in L.1___ erhalten habe.
C.
Mit Eröffnungsverfügung vom 26. Juli 2017 leitete die Staatsanwaltschaft
Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen X.___ eine Strafuntersu-
chung wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) ein. Gleichentags ordne-
te die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB in Verbindung mit
Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO die Beschlagnahme des fraglichen Führerausweises an.
D.
Ebenfalls am 26. Juli 2017 teilte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 318
Abs. 1 StPO X.___ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und auf-
grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine Einstellungsverfügung in
Aussicht gestellt werde.
E.
Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob X.___ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) mit
folgenden Rechtsbegehren Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl:
"1. Es sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juli
2017 aufzuheben.
2. Es sei den beschlagnahmten (sic!) Führerausweis durch eine neutrale
und geeignete Fachstelle überprüfen zu lassen.
3. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzich-
ten."
In der Sache führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Begründung an,
über mehrere Jahre für die Nichtregierungsorganisation A.___ als Fahrer gear-
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beitet zu haben, was die Echtheit des Führerausweises belege. Ausserdem spre-
che er kein Französisch, andernfalls hätte er wegen der falschen Schreibweise bei
der zuständigen L.1___ Behörde interveniert.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2017 beantragte die Staatsanwalt-
schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht erwiesen, dass
der Beschwerdeführer den beanstandeten Führerausweis während seiner Anstel-
lung bei A.___ besass, diesen benutzte dieser von der Nichtregierungsor-
ganisation als echt beurteilt wurde. Ausserdem würde sich eine Beschlagnahme
unabhängig von einer allfälligen Strafbarkeit rechtfertigen.
G.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder-
lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b
StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der
Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt wer-
den. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be-
schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der
II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus
Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG-
zStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR
173.110). Nachdem die angefochtene Beschlagnahmeverfügung der Staatsan-
waltschaft am 27. Juli 2017 beim Beschwerdeführer eingegangen ist und die da-
gegen erhobene Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO am 7. August 2017 schriftlich
und begründet zuhanden der Beschwerdeinstanz eingereicht wurde, erfolgte diese
formund fristgerecht. Die Beschwerde ist ein umfassendes ordentliches Rechts-
mittel. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und
verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen. Ein Grund
für einen Ausschluss der Beschwerde (vgl. Art. 394 StPO) liegt nicht vor; ebenso
hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
Änderung des angefochtenen Entscheids, zumal er als Eigentümer des be-
schlagnahmten Führerausweises in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist (vgl.
Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl ist
demnach einzutreten.
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2.
Die Staatsanwaltschaft stützt den angefochtenen Beschlagnahmebefehl auf
Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 69 Abs. 1 StGB. Mit der Einziehungsbeschlag-
nahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO werden Objekte beschlagnahmt, die vo-
raussichtlich nach Art. 69 StGB einzuziehen sind. Demnach sind Vermögenswerte
und Gegenstände, die mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient haben,
dazu bestimmt waren (sog. instrumenta sceleris) aus einer solchen hervor-
gegangen sind (sog. producta sceleris), nach Art. 69 StGB einzuziehen, soweit sie
die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefähr-
den. Ob ein Objekt voraussichtlich der Einziehung unterliegt, hängt im Wesentli-
chen mit der Erheblichkeit des mutmasslichen Zusammenhangs zwischen dem
Objekt und der Tat ab (Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme,
Zürich 2011, S. 134). Gefordert wird demnach der Verdacht der Tatverstricktheit
des einzuziehenden Gegenstandes sowie eine Prognose betreffend die ernsthafte
Annahme künftiger Gefährdung. Die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Vo-
raussetzung der Beschlagnahme ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
genügend (vgl. Pra 2001 Nr. 37 E. 2.b; BGE 97 I 372 E. 5.b), wobei in der Lehre
auch die Ansicht vertreten wird, dass es für die Prognose der Gefährdung genügt,
dass eine solche "zumindest nicht ausgeschlossen ist" (Felix Bommer/Peter Gold-
schmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 36 zu Art. 263 StPO; strenger wohl
Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 140, der
die Beschlagnahme für zulässig hält, wenn die Gefahr "eventuell vorliegt").
3.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Beschlagnahme im Wesentlichen
nur ein, diese sei zu Unrecht erfolgt, weil der fragliche Führerausweis echt sei. Es
werden keine weiteren Voraussetzungen der Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1
lit. d StPO beanstandet. Eingehend zu prüfen ist daher lediglich, ob die Einschät-
zung der Staatsanwalt betreffend Fälschung einer gerichtlichen Beurteilung stand
hält und der Führerausweis ein der Sicherungseinziehung unterliegender Gegen-
stand im Sinne von Art. 69 StGB darstellt.
3.1.
Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahme auf den kriminaltechni-
schen Auswertbericht der Kantonspolizei vom 24. Februar 2017 (StA act. 4). Aus
diesem geht hervor, dass der fragliche Führerausweis mit einem Originaldokument
verglichen worden ist (StA act. 4 [S. 1]). Wie auf der entsprechenden Fotodoku-
mentation ersichtlich ist, unterscheiden sich die beiden Dokumente in Sprache,
Schrift und Erscheinung (vgl. StA act. 3 [S. 3]). Besonders augenfällig ist dabei der
Schreibfehler im französischen Text ("PERMIS DE CONDURIVE" anstelle von
"PERMIS DE CONDUIRE"). Diese kumulierten Feststellungen haben den kriminal-
Seite 4 — 8
technischen Dienst der Kantonspolizei zur Erkenntnis geführt, dass es sich beim
fraglichen Ausweis um eine Totalfälschung handelt (StA act. 4 [S. 1]). Diese Er-
kenntnis wurde im angefochtenen Beschlagnahmebefehl übernommen (KG
act. B.1). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass
aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten nichts Gegenteiliges
abgeleitet werden kann. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass der frühere
Arbeitgeber des Beschwerdeführers, A.___, die Gültigkeit des Führerausweises
überprüft hätte (vgl. KG act. B.2-B.4). Abgesehen davon wäre die Aussagekraft
einer solchen Überprüfung durch eine Nichtregierungsorganisation ohnehin be-
schränkt. Die Behauptung, den Führerausweis bereits mehrere Jahre vor seiner
Flucht in die Schweiz legal von der zuständigen L.1___ Behörde erworben zu
haben, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen (vgl. KG act. A.1 [S. 3]). Im
Gegenteil fällt bei näherer Betrachtung des strittigen Führerausweises auf, dass
dieser mit Gültigkeitsdatum ab 14. November 2015 und Ablaufdatum vom
13. November 2018 ausgestellt wurde (StA act. 5 [S. 2]). Demgegenüber war der
Beschwerdeführer aber bereits im Jahr 2008 als Fahrer beschäftigt (vgl. KG
act. B.3). Daran vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der
Führerausweis alle drei Jahre überprüft und angepasst werde, nichts zu ändern
(vgl. StA act. 6 [S. 3]). Obwohl der Zyklus mit dem entsprechenden Vermerk im
Ausweis übereinstimmt (vgl. StA act. 5 [S. 2]), kann an dieser Stelle offen bleiben,
ob der vorliegende Führerausweis nur ein Nachvollzug darstellt, da dies weder
explizit behauptet wird, noch sonst aus den Akten ersichtlich wäre. Des Weiteren
ist anzumerken, dass der Führerausweis fälschlicherweise "2010/2011" als Ge-
burtsjahr des Beschwerdeführers anführt, wohingegen dieser bereits im Jahr 1985
geboren wurde (vgl. StA act. 5 [S. 2]; StA act. 2 [S. 1]), und sich im Vergleich zum
Originaldokument die Dialekte des persischen Texts unterscheiden (StA act. 6
[S. 4]). Abschliessend vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Argument, er
spreche kein Französisch und habe den Schreibfehler nicht feststellen können
bzw. der Fehler liege bei der zuständigen L.1___ Behörde, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten (vgl. StA act. 5 [S. 4]).
3.2.
Ist somit erstellt, dass die Auswertung der physischen Dokumente wie auch
die inhaltliche Überprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers zum von der
Staatsanwalt festgehaltenen Befund der Totalfälschung führt, ist der Antrag des
Beschwerdeführers, den Führerausweis durch eine "neutrale und geeignete Fach-
stelle überprüfen zu lassen", mangels zu erwartenden neuen Erkenntnissen abzu-
lehnen.
Seite 5 — 8
3.3.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend auch die weite-
ren (wohlbemerkt unbestrittenen) Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt
sind. Der Auswertungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 24. Februar
2017 (StA act. 4) geht aufgrund des Schreibfehlers auf dem Einband des be-
schlagnahmten Führerausweises von einer Totalfälschung aus. Damit liegt ein
hinreichender Verdacht vor, dass der Straftatbestand nach Art. 252 StGB erfüllt
ist. Dass dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2017 eine Einstellungsverfügung in
Aussicht gestellt wurde, hindert die Beschlagnahme nicht. Die Einziehung kann
unabhängig von einer allfälligen Strafbarkeit erfolgen (Art. 320 Abs. 2 Satz 2
StPO; Rolf Grädel/Matthias Heininger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu
Art. 320 StPO). Zu beachten ist immerhin, dass eine Beschlagnahme ausser Be-
tracht fällt, wenn kein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten gegeben
ist, da bei dessen Fehlen keine Straftat vorliegt. Gemäss den Akten ist vorliegend
weder eine Einstellungsverfügung ergangen, noch ist klar, ob die Staatsanwalt-
schaft gegebenenfalls gegen eine andere Täterschaft ermittelt. Solange das Er-
mittlungsergebnis noch nicht feststeht, insbesondere unklar ist, ob die Erstellung
bzw. Verwendung des beschlagnahmten Führerausweises ein strafrechtlich rele-
vantes Verhalten darstellt, rechtfertigt sich eine Aufhebung der Beschlagnahme-
verfügung nicht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 14 vom
10. August 2015 E. 3.1). Ein gefälschter Führerausweis ist ein durch eine Straftat
hervorgegangenes Tatprodukt (producta sceleris), das einzuziehen ist, wenn es
die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefähr-
det (Art. 69 Abs. 1 StGB), wobei an diese Gefährdung keine überhöhten Anforde-
rungen zu stellen sind (Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 13 zu Art. 69 StGB). Mit Blick
auf eine spätere Sicherungseinziehung ist vor dem Hintergrund des Ausgeführten
festzuhalten, dass eine solche nicht nur nicht ausgeschlossen ist, sondern viel-
mehr wahrscheinlich ist, zumal ein gefälschter Führerausweis dazu geeignet er-
scheint, die Sicherheit bzw. öffentliche Ordnung zu gefährden. Ausserdem ist kei-
ne Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzip ersichtlich (vgl. zum Ganzen Urteil
des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 14 vom 10. August 2015 E. 3.1,
3.2). Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist damit nicht zu beanstanden
und die Beschwerde demnach abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts-
mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Vorliegend
ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Be-
Seite 6 — 8
schwerde wird im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach
wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Asylsuchenden handelt, der gemäss Auskunft des Am-
tes für Migration und Zivilrecht Graubünden Unterstützungsleistungen bezieht (KG
act. B.5). Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit ist damit gestützt auf Art. 425
StPO auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. Thomas Domei-
sen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 428 StPO).
5.
Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist,
entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV und
Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR
350.210]).
Seite 7 — 8
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:
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