Dr. med. dent. X._____ erhielt die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Graubünden unter der Bedingung, am regionalen Notfalldienst teilzunehmen. Nachdem er dieser Auflage nicht nachkam, wurde ein Strafverfahren eingeleitet, das mit einer Geldstrafe von CHF 300.- sowie Gerichtskosten in Höhe von CHF 458.- endete. X._____ legte Einspruch ein, zahlte die Strafe nachträglich und verpasste dann jedoch die Hauptverhandlung, wodurch sein Einspruch als zurückgezogen galt. Das Kantonsgericht von Graubünden entschied, dass X._____ die Verfahrenskosten tragen muss und wies seine Beschwerde ab.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-15-35
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK2-15-35 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.11.2015 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts SK2-15-35
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 24. November 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 15 35
21. Dezember 2015
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz
Hubert
Aktuar ad hoc
Crameri
In der strafrechtlichen Beschwerde
des Dr. med. dent. X.___, Beschwerdeführer,
gegen
den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 1. Oktober
2015, mitgeteilt am 8. Oktober 2015, in Sachen des Beschwerdeführers,
betreffend Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 2 GesG,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Dr. med. dent. X.___, geboren am ___1967, wurde mit Verfügung vom
11. Juni 2014, mitgeteilt am 12. Juni 2014, gestützt auf das Gesetz über das Ge-
sundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz, GesG; BR
500.00) und das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) die
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Graubün-
den erteilt (Gesundheitsamt act. 1). Die Bewilligung enthielt die ausdrückliche Auf-
lage, dass Dr. med. dent. X.___ sich am regionalen Notfalldienst zu beteiligen
habe (vgl. Art. 34 Abs. 2 GesG).
B.
Im Rahmen der Überprüfung der erteilten Auflage forderte das Gesund-
heitsamt Graubünden Dr. med. dent. X.___ am 20. August 2014 auf, den
Nachweis der Teilnahme am regionalen Notfalldienst einzureichen (Gesundheits-
amt act. 2). Nachdem er in der Folge dieser Aufforderung nicht nachgekommen
war und auch weitere Korrespondenzen erfolglos geblieben waren, eröffnete das
Gesundheitsamt am 18. September 2014 ein Strafverfahren (Gesundheitsamt act.
8). Am 7. Oktober 2014 teilte Dr. med. dent. X.___ dem Gesundheitsamt mit,
dass er die erforderliche Mitteilung an die Graubündner Zahnärzte Gesellschaft
(GZG) gemacht und ein Gesuch um Aufnahme in den regionalen Notfalldienst ge-
stellt habe (Gesundheitsamt act. 9).
C.
Da bis am 3. November 2014 kein Nachweis der Teilnahme am regionalen
Notfalldienst beim Gesundheitsamt Graubünden einging, erliess dieses einen
Strafbefehl und erkannte (Gesundheitsamt act. 11):
"1.
Dr. med. dent. X.___ ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 34
Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes [sic]
2.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.--.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer-
legt.
4.
Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:
- Busse
CHF 300.--
- Staatsgebühr
CHF 100.--
- Ausfertigungsund Mitteilungsgebühren
CHF 58.--
Total
CHF 458.--"
D.
Dagegen erhob Dr. med. dent. X.___ mit Eingabe vom 11. November
2014 "Widerspruch" (recte: Einsprache) an das Gesundheitsamt Graubünden und
teilte mit, dass er bereit sei, sich beim Notfalldienst einteilen zu lassen (Gesund-
Seite 2 — 10
heitsamt act. 12). Am 17. Februar 2015 wurde er sodann zur Sache einvernom-
men (Gesundheitsamt act. 17).
E.
Am 17. April 2015 hat das Gesundheitsamt Graubünden den Strafbefehl an
das Bezirksgericht Prättigau/Davos überwiesen. Es teilte mit, am Strafbefehl vom
3. November 2014 festzuhalten, und übermittelte gleichzeitig den Schlussbericht
(Vorinstanz act. 3).
F.
Das Bezirksgericht Prättigau/Davos lud am 8. Juni 2015 Dr. med. dent.
X.___ auf den 1. Oktober 2015, 8.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vor, gab die
Zusammensetzung des Gerichts bekannt und wies auf die Säumnisfolgen eines
unentschuldigten Fernbleibens hin (Vorinstanz act. 4).
G.
Das Gesundheitsamt Graubünden teilte der Vorinstanz mit Eingabe vom 3.
August 2015 mit, dass am Wochenende des 1./2. August 2015 im Briefkasten des
Gesundheitsamtes ein Couvert mit einem Betrag von CHF 458.00 deponiert wor-
den sei. Dabei handle es sich um die Busse, Staatsgebühr, Ausfertigungsund
Mitteilungsgebühren gemäss Strafbefehl. Damit werde das Verfahren obsolet und
die Gerichtskosten seien Dr. med. dent. X.___ zu belasten (Vorinstanz act. 5).
H.
Die Vorinstanz teilte dem Einsprecher diesen Umstand mit Schreiben vom
28. August 2015 mit und wies ihn darauf hin, dass ohne seinen gegenteiligen Be-
richt die Einsprache als zurückgezogen gelte und die Hauptverhandlung abgesagt
werden könne (Vorinstanz act. 6). Nachdem dieses Schreiben nicht abgeholt wor-
den war, fand die Hauptverhandlung am 1. Oktober 2015 statt, wobei der Einspre-
cher dieser unentschuldigt fernblieb (Vorinstanz act. 7). Die Vorinstanz hielt auf-
grund dessen im Protokoll fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art.
356 Abs. 4 StPO).
I.
In der Folge erging am 1. Oktober 2015, mitgeteilt am 8. Oktober 2015, ein
Abschreibungsentscheid, in welchem die Vorinstanz den Strafbefehl für rechtskräf-
tig erkannte und die Kosten des Verfahrens - namentlich CHF 300.00 Busse, CHF
100.00 Staatsgebühr, CHF 58.00 Ausfertigungsund Mitteilungsgebühren, CHF
1'456.25 Kosten des Gesundheitsamtes nach der Einsprache, CHF 600.00 Ge-
richtsgebühr, total somit CHF 2'514.25 - dem Einsprecher auferlegte (act. E.1).
J.
Dagegen erhob Dr. med. dent. X.___ mit Eingabe vom 19. Oktober 2015
(Poststempel 21. Oktober 2015) "Widerspruch" (recte: Beschwerde) an das Be-
zirksgericht Prättigau/Davos (Vorinstanz act. 10).
Seite 3 — 10
K.
Am 28. Oktober 2015 übermittelte die Vorinstanz die Eingabe von Dr. med.
dent. X.___ als Berufungsanmeldung an das Kantonsgericht von Graubünden
(act. D.1).
L.
Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts teilte Dr. med.
dent. X.___ am 2. November 2015 mit, dass entgegen der Rechtsmittelbeleh-
rung im angefochtenen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde und nicht der
Berufung gegeben sei, und dass Erstere zu begründen sei. Gleichzeitig setzte er
ihm eine Nachfrist von zehn Tagen, um seine Eingabe entsprechend zu verbes-
sern, ansonsten das Kantonsgericht darauf nicht eintrete (act. D.2).
M.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 (Poststempel) ging beim Kantonsge-
richt die verbesserte Eingabe des Beschwerdeführers ein. Auf die Einholung von
Stellungnahmen wurde verzichtet.
N.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Nach Art. 17 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone die Verfolgung und
Beurteilung von Übertretungen an Verwaltungsbehörden übertragen. Vorliegend
ergibt sich die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes Graubünden für die Verfol-
gung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen Gesundheitsgesetzes
aus Art. 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Verbindung mit Art. 6a lit. e GesG.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor
Verwaltungsbehörden (Art. 51 Abs. 3 GesG in Verbindung mit Art. 357 StPO).
Demnach hat das Gesundheitsamt die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (vgl.
Art. 357 Abs. 1 StPO). Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das Strafbe-
fehlsverfahren anwendbar (vgl. Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 352 ff.
StPO).
b)
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Abschreibungsent-
scheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 1. Oktober 2015. Bei diesem
handelt es sich um einen prozesserledigenden Beschluss nach Art. 356 Abs. 4
StPO und nicht um ein materielles Urteil (Art. 80 Abs. 1 StPO). Der Abschrei-
bungsentscheid ist daher nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde anfechtbar
Seite 4 — 10
(Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 398 StPO). Insoweit erweist sich die Rechtsmittel-
belehrung im angefochtenen Entscheid als fehlerhaft. Da einem Rechtssuchenden
aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 132 I
92 E. 1.6) und zumindest für einen Laien der Fehler nicht offensichtlich erkennbar
war, ist der "Widerspruch" vom 21. Oktober 2015 (Poststempel) als Beschwerde
nach Art. 393 ff. StPO entgegenzunehmen (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 123 II 231
E. 8.b).
2.a)
Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 EGzStPO das Kantonsgericht von
Graubünden Beschwerde. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständig-
keit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR
173.110]). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie es vorliegend der
Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000])
-, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde in einzelrichterlicher Kom-
petenz, wenn diese ausschliesslich Übertretungen die wirtschaftlichen Ne-
benfolgen eines Entscheides von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand
hat (vgl. Art. 395 StPO). Letzteres trifft vorliegend zu (vgl. nachfolgend Erwägung
2.c/bb).
b)
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, wel-
che Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid
nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Auf-
hebung einer mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden
sind. Beschwerde kann nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrens-
handlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Be-
schwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene
hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. In der Begründung ist
schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. In
der Beschwerdebegründung muss auch das Vorliegen der Beschwerdevorausset-
zungen (wie etwa der Legitimation) dargetan werden. Die Anforderungen an die
Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die
Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Ver-
fahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde ge-
mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit
Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der
tatsächlichen rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pau-
Seite 5 — 10
schal bestritten wird. Erfüllt eine Beschwerde die Begründungsanforderungen
nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kur-
zen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf dieser Frist den An-
forderungen nicht, so ergeht ein Nichteintretensentscheid (Art. 385 Abs. 2 StPO;
vgl. zum Ganzen Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Auflage, Ba-
sel 2014, N 9 ff. zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 1 ff., insbesondere N 4, zu Art. 385 StPO).
c/aa) Der "Widerspruch" (recte: Beschwerde) vom 19. Oktober genügt den Be-
gründungsanforderungen nicht. Infolge der falschen Rechtsmittelbelehrung, in
welcher auf das Begründungserfordernis nicht hingewiesen wurde, kann dem Be-
schwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen. Mit Schreiben vom 2. November
2015 (act. D.2) hat ihn der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts
auf die Begründungsanforderungen hingewiesen und ihm Frist zur Verbesserung
seiner Eingabe gesetzt. Zudem hat der Vorsitzende ausdrücklich darauf hingewie-
sen, dass das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten werde, wenn die
Begründungsanforderungen nicht erfüllt seien (mit Hinweis auf Art. 385 Abs. 2
StPO). Mit Eingabe vom 11. November 2015 (Poststempel: 16. November 2015;
act. A.2) reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Eingabe nach.
bb)
Auch die verbesserte Eingabe vom 11. November 2015 erfüllt die Begrün-
dungsanforderungen nicht. Antrag und Begründung sind grundsätzlich auseinan-
derzuhalten; doch können insbesondere in Laieneingaben Anträge erst aus der
Begründung hervorgehen (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wi-
prächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 1b zu Art. 385 StPO). Die verbesserte Eingabe enthält
wie bereits jene vom 19. Oktober 2015 kein Rechtsbegehren. Immerhin kann
aus der Begründung des "Widerspruchs" (recte: Beschwerde) vom 19. Oktober
2015 abgeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung
der Kosten wehren will, die durch das aufgrund der Einsprache eingeleitete Ver-
fahren entstanden sind. Dort führt er an, er habe die ihm mit dem Strafbefehl auf-
erlegte Busse und Gebühr vorab eingezahlt, so dass keine Veranlassung bestan-
den habe, das Verfahren einzuleiten. In der Eingabe vom 11. November 2015
wiederholt er sodann seine bereits vor dem Gesundheitsamt und anlässlich seiner
Einvernahme gemachten Ausführungen zur Begründung, weshalb er am Notfall-
dienst nicht habe teilnehmen können.
cc)
Im angefochtenen Abschreibungsentscheid wurde begründend festgehal-
ten, dass der Beschuldigte gemäss Schreiben des Gesundheitsamtes Graubün-
Seite 6 — 10
den vom 3. August 2015 einen Geldbetrag von CHF 458.00 im Briefkasten des
Gesundheitsamtes deponiert habe. Es handle sich dabei um die ihm gemäss
Strafbefehl vom 3. November 2014 auferlegte Busse und Gebühren. Ein aus-
drücklicher Rückzug der Einsprache sei allerdings nicht erfolgt. Dr. med. dent.
X.___ sei indessen der angesetzten Hauptverhandlung, zu der er ordnungsge-
mäss vorgeladen wurde, unentschuldigt ferngeblieben und habe sich auch nicht
vertreten lassen. Seine Einsprache gelte somit gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als
zurückgezogen. Die Kosten der durch die Einsprache veranlassten Untersu-
chungsergänzung sowie jene des Bezirksgerichts Prättigau/Davos habe gestützt
auf Art. 426 StPO Dr. med. dent. X.___ zu bezahlen.
dd)
Mit diesen Erwägungen - namentlich mit dem Hinweis, dass mit der Depo-
nierung des Geldes allein noch kein ausdrücklicher Rückzug der Einsprache er-
folgt sei setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Demnach ist man-
gels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst
wenn - unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt -
auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie aber ohnehin abzuweisen, was
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
3.a)
Der Beschwerdeführer hat am 11. November 2014 gegen den am 3. No-
vember 2014 erlassenen Strafbefehl Einsprache an das Gesundheitsamt Grau-
bünden erhoben. Anschliessend erfolgte eine Ergänzung der Strafuntersuchung -
namentlich wurde der Einsprecher einvernommen (vgl. Gesundheitsamt act. 17)
und ein Schlussbericht zuhanden der Vorinstanz verfasst (vgl. Vorinstanz act. 3.2)
- und am 17. April 2015 die Überweisung an das Bezirksgericht Prättigau/Davos
(vgl. Art. 357 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 355 f. StPO). Mit Vorladung vom 8. Juni
2015 wurde der Beschwerdeführer auf den 1. Oktober 2015 zur Hauptverhandlung
vorgeladen (Vorinstanz act. 4). Dabei wurde er auf die Säumnisfolgen nach Art.
356 Abs. 4 StPO ausdrücklich hingewiesen. Gemäss unterzeichnetem Rückschein
wurde die Vorladung am 19. Juni 2015 vom Beschwerdeführer entgegengenom-
men. Am Wochenende des 1./2. August 2015 hat der Beschwerdeführer den Be-
trag von CHF 458.00 im Briefkasten des Gesundheitsamtes deponiert. Dabei han-
delte es sich um die Busse, Staatsgebühr, Ausfertigungsund Mitteilungsgebüh-
ren gemäss Strafbefehl vom 3. November 2014 (vgl. Vorinstanz act. 5). Am 1. Ok-
tober 2015 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos
statt, an welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien und sich
auch nicht vertreten liess.
Seite 7 — 10
b)
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das Gesundheitsamt
aufgrund der von ihm erhobenen Einsprache gesetzlich verpflichtet, das Verfahren
wieder aufzunehmen und die Untersuchung zu ergänzen (Art. 357 Abs. 2 in Ver-
bindung mit Art. 355 StPO). Anlässlich seiner daraufhin erfolgten Einvernahme
wurde er ausdrücklich auf die Rückzugsmöglichkeit hingewiesen. Es wurde ihm
mitgeteilt, dass bei einer Begleichung der mit Strafbefehl vom 3. November 2014
auferlegten Busse und Gebühren das Verfahren eingestellt, andernfalls die Sache
an das Bezirksgericht überwiesen werde (vgl. Gesundheitsamt act. 17-19). Da
innert angesetzter Frist keine Zahlung einging, erfolgte die Überweisung an das
Bezirksgericht. Die erst später erfolgte Bezahlung kann zwar als konkludenter
Rückzug der Einsprache betrachtet werden (vgl. Franz Riklin, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 356 StPO). Anhand der Chrono-
logie der Ereignisse zeigt sich indessen, dass zu diesem Zeitpunkt die Kosten für
die ergänzende Strafuntersuchung bereits angefallen waren und die Sache schon
an das Bezirksgericht Prättigau/Davos überwiesen worden war, also auch dort
zwischenzeitlich Kosten aufgelaufen waren. Somit könnte sich einzig die Frage
stellen, ob das Bezirksgericht die angesetzte Hauptverhandlung hätte absetzen
können, und ob dann die vor Bezirksgericht angefallenen Kosten eventuell tiefer
ausgefallen wären.
c)
Nachdem die Sache beim Bezirksgericht Prättigau/Davos anhängig war,
hätte es am Beschwerdeführer gelegen, dem Gericht gegenüber eine Rückzugs-
erklärung zukommen zu lassen. Soweit er sich hierfür auf die vorgenommene Zah-
lung beruft, ist festzuhalten, dass diese an das Gesundheitsamt Graubünden und
nicht an die Vorinstanz erfolgte und darüber hinaus zeitlich erst nach der Zustel-
lung der Vorladung zur Hauptverhandlung einging. Spätestens nachdem seitens
des Gerichts keine Abnahme des angesetzten Termins für die Hauptverhandlung
erfolgte, hätte es dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass die Vorinstanz
nicht von einem Rückzug der Beschwerde ausging. Die Bemühungen der Vor-
instanz zur Klärung der Angelegenheit vereitelte der Beschwerdeführer indem er
ein entsprechendes Schreiben nicht entgegennahm (vgl. Vorinstanz act. 6 und act.
9). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft denjenigen, der
Partei in einem Gerichtsverfahren ist und deshalb mit der Zustellung von Gerichts-
urkunden rechnen muss, die Pflicht, seine Post entgegenzunehmen bei
Abwesenheit von seinem Wohnort - Massnahmen zu ergreifen, damit diese ihn
trotzdem erreicht. Eine solche Pflicht bedeutet, dass der Adressat gegebenenfalls
einen Stellvertreter bestimmen, sich seine Post nachsenden lassen, die Behörden
über seine Abwesenheit informieren ihnen eine Zustelladresse angeben
Seite 8 — 10
muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2013 vom 3. Juni 2013 [= Pra 102 Nr.
86]; Verfügung des Kantonsgerichts SK2 14 17 vom 27. Mai 2014 E. 3.b.cc). Es
hätte demnach dem Beschwerdeführer oblegen, dafür zu sorgen, dass ihm wäh-
rend eines laufenden Verfahrens die Post des Gerichts zugestellt werden kann.
Unabhängig davon musste die Vorinstanz zumindest über die bis zum Zeitpunkt
der Zahlung bereits angefallenen zusätzlichen Kosten ohnehin entscheiden. Die
Bezahlung von CHF 458.00 umfasste nämlich lediglich die mit dem Strafbefehl
auferlegten Kosten für die Busse, die Staatsgebühr sowie die Ausfertigungsund
Mitteilungsgebühren. Das dem Gesundheitsamt Graubünden abgegebene Couvert
mit dem entsprechenden Betrag enthielt hingegen keine Anerkennung für die nach
der Einsprache zusätzlich bereits entstandenen Kosten. Es könnte sich höchstens
die Frage stellen, ob für den Entscheid hierüber die Durchführung einer Hauptver-
handlung notwendig gewesen wäre, ob das Gericht auch ohne Parteivortritt
hätte entscheiden können. Auf die Gerichtsgebühr hätte dies indessen keinen
nennenswerten Einfluss gehabt, da das Gericht ohnehin hätte zusammenkommen
müssen.
d)
Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Einsprache des Be-
schwerdeführers sehr wohl die Veranlassung und Pflicht der Behörden bestanden
hat, das Verfahren nach Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 355 f. StPO
durchzuführen. Die Bezahlung der dem Beschwerdeführer durch den angefochte-
nen Strafbefehl auferlegten Busse und Verfahrenskosten erfolgte zu spät, d.h.,
erst nachdem bereits weitere Untersuchungsund Verfahrenskosten angefallen
waren. Die entsprechenden Kosten wurden somit durch die Einsprache des Be-
schwerdeführers veranlasst und diesem zu Recht auferlegt.
4.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren
Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. In Anwendung von
Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR
350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF
1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Seite 9 — 10
III. Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 10 — 10
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