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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-15-26: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer A. wurde von der Stadtpolizei Winterthur wegen verschiedener SVG-Delikte verzeigt. Nachdem er Einsprache erhoben hatte, wurde ihm eine Vorladung zugestellt, die er nicht entgegennahm. Das Polizeirichteramt erklärte daraufhin die Einsprache als zurückgezogen. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, argumentierte jedoch erfolglos, dass die Vorladung nicht ordnungsgemäss zugestellt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und legte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 300.- auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-15-26

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-15-26
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-15-26 vom 30.10.2015 (GR)
Datum:30.10.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Auskunftsverweigerung gemäss Art. 36e lit. a PolG
Schlagwörter : Staat; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Einvernahme; Einsprache; Vorladung; Person; Entscheid; Verfahren; Befehl; Rechtsmittel; Abschreibungsverfügung; Eingabe; Kantonsgericht; Bundesgericht; Verfügung; Frist; Übrigen; Säumnis; Verfahren; Verfahrens; Einspreche; Säumnisfolge; önne
Rechtsnorm:Art. 111 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 395 ZGB ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 85 StPO ;Art. 89 StPO ;
Referenz BGE:134 II 244; 140 IV 82;
Kommentar:
Staehelin, Thomas, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 81 SchKG, 1998

Entscheid des Kantongerichts SK2-15-26

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 30. Oktober 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 15 26
04. November 2015


(Mit Urteil 6B_1190/2015 vom 18. November 2015 ist das Bundesgericht auf die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Verfügung

II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar ad hoc
Crameri

In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,

gegen

die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August
2015, mitgeteilt am 4. September 2015,

betreffend Auskunftsverweigerung gemäss Art. 36e lit. a PolG,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 5. Januar 2015 fuhr X.___ mit dem Zug von O.1___ nach
O.2___. Um 16.15 Uhr meldete der Zugführer der Rhätischen Bahn AG (RhB),
A.___, der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Graubünden eine Streiterei mit
einem Fahrgast, der sein Billett nicht habe vorweisen wollen und ein ungebührli-
ches Verhalten gezeigt habe. Auf dem Perron 2 in O.2___ wurde X.___ von
der aufgebotenen Patrouille der Kantonspolizei Graubünden angehalten, um des-
sen Identität festzustellen. Da er sich weigerte, seine Personalien bekannt zu ge-
ben, wurde er für die weiteren Ermittlungen auf den Polizeiposten in O.2___
geführt. Auch dort weigerte er sich, seine Identität bekannt zugeben.
B.
In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. Juni 2015,
mitgeteilt am 16. Juni 2015, einen Strafbefehl (Staatsanwaltschaft act. 4) und er-
kannte was folgt:
"1. X.___ ist schuldig der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 9 PolG in
Verbindung mit Art. 36e lit. a PolG.
2.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF
100.00. Bei schuldafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse ei-
ne Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3.
Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer-
legt.

4.
Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:

- Busse


CHF 100.00

- Barauslagen

CHF 125.00

- Gebühren


CHF 275.00
Rechnungsbetrag

CHF 500.00
5.
(Mitteilung)"
C.
Gegen diesen Strafbefehl erhob X.___ am 22. Juni 2015 Einsprache
(Staatsanwaltschaft act. 5 und act. 6). Am 29. Juni 2015 teilte die Staatsanwalt-
schaft Graubünden mit, dass die Einsprache teilweise unleserliche, unverständli-
che und nicht in Zusammenhang mit dem erwähnten Strafbefehl stehende Ausfüh-
rungen enthalte und wies diese zur Überarbeitung zurück (Staatsanwaltschaft act.
7). Der Einsprecher liess der Staatsanwaltschaft Graubünden am 1. Juli 2015 eine
überarbeitete Einsprache zugehen (Staatsanwaltschaft act. 8 und act. 9).
D.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat am 8. Juli 2015 den Beschuldigten
für eine Einvernahme am 13. August 2015 vorgeladen (Staatsanwaltschaft act.
Seite 2 — 8

10). Auf der per Einschreiben zugestellten Vorladung wurde unter "wichtiger Hin-
weis" ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, wenn "eine Einsprache erheben-
de Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern [bleibt], so gilt
ihre Einspreche als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO)". Mit neuerlichem
Schreiben vom 16. Juli 2015 machte die Staatsanwaltschaft Graubünden noch-
mals ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Einsprache als zurückgezogen
gelte, wenn der Einsprecher nicht zur Einvernahme erscheine (Staatsanwaltschaft
act. 13). Schliesslich ist der Einsprecher nicht zur Einvernahme erschienen
(Staatsanwaltschaft act. 10).
E.
Am 28. August 2015, mitgeteilt am 4. September 2015, erliess die Staats-
anwaltschaft Graubünden eine Abschreibungsverfügung und erkannte, dass das
geführte Untersuchungsverfahren gegen X.___ infolge Rückzugs der Einspra-
che abgeschrieben werde, der Strafbefehl vom 09. Juni 2015, mitgeteilt am 16.
Juni 2015, rechtskräftig sei und keine Kosten erhoben würden.
F.
Gegen diese Abschreibungsverfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 10.
September 2015 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubün-
den (act. A.1). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde
(act. A.2).
G.
Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Abschreibungsverfü-
gung und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.

II. Erwägungen
1.a)
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR
350.100) kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht
von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde
fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
(Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]).
b)
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat
dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie
anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid na-
helegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385
Seite 3 — 8

Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes-
sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvoll-
ständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Fer-
ner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Legitimati-
on zur Beschwerde richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO.
c)
Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 StPO.
An der Aufhebung Änderung der angefochtenen Abschreibungsverfügung
der Staatsanwaltschaft bzw. der darin enthaltenen Rechtskrafterklärung des ge-
gen ihn erlassenen Strafbefehls hat er offensichtlich ein rechtlich geschütztes Inte-
resse. Für den Beschwerdeführer bestehen derzeit erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen. Mit Entscheid der KESB Dübendorf vom 27. Februar 2015, mitge-
teilt am 2. März 2015, wurde für den Beschwerdeführer gemäss Art. 394 Abs. 1
i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal-
tung angeordnet (act. F.1.a). In einem weiteren Entscheid der KESB Dübendorf
vom 2. April 2015, gleichentags mitgeteilt, wurde die Handlungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers punktuell eingeschränkt (act. F.1.b). Diese Einschränkungen der
Handlungsfähigkeit tangieren das vorliegende Verfahren nicht, so dass keine Be-
schränkung der Legitimation des Beschwerdeführers stattgefunden hat und der
Beschwerdeführer grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.
d)
Nach Art. 385 Abs. 1 StPO sind Rechtsmittel zu begründen und genau an-
zugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (lit. a), welche
Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel an-
gerufen werden (lit. c). Erfüllt eine Eingabe diese Anforderungen nicht, weist die
Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück.
Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so
tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Mithin muss es sich um einen leicht verbesserungsfähigen Mangel handeln und
aus der Beschwerde muss im Übrigen bereits hervorgehen, wieso das Rechtsmit-
tel ergriffen wurde, was konkret beanstandet wird und weshalb sich ein neuer Ent-
scheid rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013
E. 3.2; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Mit
Blick auf ein zügiges Verfahren (Art. 5 Abs. 1 StPO) sind bewusst mangelhafte
Eingaben Eingaben, die rein vorsorglich zur Wahrung der Frist eingereicht
wurden, grundsätzlich nicht zur Verbesserung zurückzuweisen (Viktor Lieber, in:
Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 385 StPO; Martin Zieg-
Seite 4 — 8

ler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei-
zerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 85 StPO, N 4
zu Art. 385 StPO). Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als "Grundla-
gen-/Arbeitspapier" und macht darin sachfremde und vorliegend irrelevante Aus-
führungen zu seiner Vermögenssituation und der Staatsverschuldung sowie zu
involvierten Behörden und Rechtsverweigerung. Diese appellatorische Kritik ver-
mag der verlangten Begründungspflicht nach Art. 385 StPO klarerweise nicht zu
genügen. Es steht vor diesem Hintergrund auch fest, dass es sich vorliegend nicht
um einen "leichten Mangel" handelt, sondern um eine kaum leserliche, ja kaum
verständliche Beschwerde. Es ist insbesondere unklar, ob mit der Beschwerde
überhaupt die Aufhebung der Abschreibungsverfügung verlangt wird ob diese
einzig als Kritik am Staat, der Staatsanwaltschaft und den Behörden schlechthin
gemeint ist. Mit anderen Worten müsste die Beschwerde grundsätzlich überarbei-
tet werden, was dem Sinn und Zweck von Art. 385 Abs. 5 StPO nicht entspricht,
zumal der Gesetzgeber lediglich Fälle vor Augen hatte, in denen es überspitzt
formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft be-
zeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen
Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Entgegen des
Wortlauts von Art. 385 Abs. 2 StPO kann im vorliegenden Fall demnach auf das
Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden. Ein Versehen ein unverschulde-
tes Hindernis, welches auch unter diesem Umstand die Ansetzung einer Nachfrist
rechtfertigen würde, liegt konkret nicht vor. Die Gewährung einer Nachfrist würde
vielmehr zu einer Umgehung des allgemeinen Grundsatzes der Unerstreckbarkeit
gesetzlicher Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) führen, was nicht dem Sinn und Zweck
der Bestimmung von Art. 385 Abs. 2 StPO entsprechen kann. Auf die Beschwerde
ist daher mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten.
2.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus den nach-
folgenden Gründen abzuweisen.
a)
Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 09.
Juni 2015, mitgeteilt am 16. Juni 2015, erhoben hat, hat ihn die Staatsanwaltschaft
zur Einvernahme mit Vorladung vom 08. Juli 2015 auf den 13. August 2015, 14.00
Uhr, in Chur vorgeladen. Sie wies darin fettgedruckt ausdrücklich darauf hin, dass
bei unentschuldigtem Fernbleiben zu einer Einvernahme die Einsprache als zu-
rückgezogen gelte. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft
sodann erneut ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Tatsächlich ist
der Beschwerdeführer dann der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben, wo-
raufhin die Staatsanwaltschaft eine Abschreibungsverfügung erlassen hat.
Seite 5 — 8

b)
Damit die Einspracherückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO greift, ver-
langt das Bundesgericht, dass die betroffene Person über die Folgen des unent-
schuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird und
darüberhinaus überhaupt Kenntnis von der Vorladung erhalten hat (vgl. BGE 140
IV 82 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.2).
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Graubünden ausdrücklich und fettgedruckt
bereits in der Vorladung auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht und zwar mit
folgendem Wortlaut: "Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung zu
einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen
(Art. 355 Abs. 2 StPO)." Die Staatsanwaltschaft ist demnach ihrer Pflicht zur ver-
ständlichen Belehrung über die Säumnisfolgen vollumfänglich nachgekommen,
womit diese nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft auch
in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2015 erneut ausdrücklich auf die Säumnisfolge
aufmerksam gemacht.
c)
Zu prüfen bleibt demnach noch, ob die Vorladung dem Beschwerdeführer
korrekt zugestellt worden war, damit er den Einvernahmetermin überhaupt hätte
wahrnehmen können und damit von den Rechtsfolgen einer Säumnis Kenntnis
erlangen konnte (vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.5). Dem Schreiben des Beschwerdefüh-
rers an die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2015 (Staatsanwaltschaft
act. 11) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer explizit auf die Vorla-
dung vom 08. Juli 2015 bezieht, womit davon ausgegangen werden kann, dass
ihm die Vorladung korrekt zugestellt wurde. Dem Schreiben lässt sich im Übrigen
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bemängelt, dass er das Doppel, welches
die Staatsanwaltschaft zurückverlange, nicht finden könne. Selbst wenn das Dop-
pel tatsächlich nicht der Vorladung beigelegt worden sein sollte wofür im Übrigen
keine Anhaltspunkte vorhanden sind -, vermag dies an der korrekt erfolgten Zu-
stellung nichts zu ändern.
d)
Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Vorladung korrekt zuge-
stellt worden war und er keine Gründe vorzubringen vermag - und zwar weder vor
der angesetzten Einvernahme noch in seiner Beschwerde -, weshalb er unent-
schuldigt der Einvernahme ferngeblieben war. Den Anforderungen substantiierten
Begründung vermag auch nicht der abschliessende Satz in seiner Beschwerde zu
genügen, wonach es sich um eine "hochnotpeinliche Befragung bis Verhör" hand-
le. Die Übrigen Vorbringen in der Beschwerde beziehen sich teilweise auf den
Strafbefehl, teilweise handelt es sich um allgemeine Gesellschaftskritik, welche
indessen nicht Teil des vorliegenden Verfahrens bilden und demnach darauf nicht
weiter einzugehen ist.
Seite 6 — 8

e)
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb ge-
mäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine
Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht.
3.
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob-
siegens Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Als unterlie-
gend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im vorlie-
genden Verfahren kann auf das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel
nicht eingetreten werden, weshalb der Beschwerdeführer als unterliegend gilt und
ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. In Anwendung von Art. 8 der Verord-
nung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die
Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 700.00 festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
Seite 7 — 8

III. Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.00 gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge-
setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge-
richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der voll-
ständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vor-
geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde-
legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be-
schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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