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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-15-25: Kantonsgericht Graubünden

Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat über eine strafrechtliche Beschwerde entschieden, bei der es um die Einvernahme eines Beschwerdeführers ging, der gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgegangen war. Nach Prüfung der Beschwerde und der Stellungnahmen aller Beteiligten stellte das Gericht fest, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden war, da die Einvernahmen bereits stattgefunden hatten und der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hatte. Das Gericht entschied, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt werden, sowie eine angemessene Prozessentschädigung an die Beschwerdegegner gezahlt werden muss. Der Richter Hubert und die RichterInnen Schnyder und Michael Dürst fällten diesen Beschluss.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-15-25

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-15-25
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-15-25 vom 27.11.2015 (GR)
Datum:27.11.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einvernahmetermin
Schlagwörter : Beschwer; Einvernahme; Graubünden; Schweiz; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Schweizerische; Kantonsgericht; Schweizerischen; Beschwerdeverfahrens; Person; Einvernahmetermin; Kantonsgerichts; Verteidigerin; Einvernahmen; Kommentar; Guidon; Beweiserhebung; Verschiebung; StPO; Recht; Beschluss; Verfügung; Prozessordnung; ömmlich
Rechtsnorm:Art. 147 StPO ;Art. 202 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ;
Referenz BGE:112 Ia 6; 118 Ia 488;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK2-15-25

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 27. November 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 15 25
01. Dezember 2015
Beschluss

II. Strafkammer
Vorsitz
Hubert
RichterInnen
Schnyder und Michael Dürst
Aktuar
Nydegger

In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Yvona
Griesser, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich,

gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. August 2015, mitge-
teilt am 1. September 2015, in Sachen Y.___ und Z.___, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio, Obere Plessurstrasse 36,
7000 Chur, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Einvernahmetermin,

hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnah-
me der Beschwerde von X.___ vom 11. September 2015, der Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. September 2015, der Stellungnahme
von Y.___ und Z.___ vom 28. September 2015, der Stellungnahme von
X.___ vom 15. Oktober 2015, der Eingabe von Y.___ und Z.___ vom 26.
Oktober 2015, der Replik (recte: Duplik) der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
26. Oktober 2015, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Fest-
stellungen und Erwägungen,
- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X.___ eine Strafuntersu-
chung wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung führt,
- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in diesem Zusammenhang am 1.
September 2015 diverse Personen zur Einvernahme auf den 22. September
2015 vorlud,
- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 31. August 2015
X.___ bzw. seine Verteidigerin über die erwähnten Einvernahmen im Sinne
einer fakultativen Vorladung in Kenntnis setzte,
- dass X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen dieses als Verfügung
zu qualifizierende Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe
vom 11. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden
erhob,
- dass der Beschwerdeführer darin die Aufhebung der Verfügung der Staatsan-
waltschaft Graubünden vom 31. August 2015 und eine Neuansetzung der auf
den 22. September 2015 angesetzten Einvernahmetermine beantragte,
- dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bereits fraglich er-
scheint, ob das Festhalten am angesetzten Einvernahmetermin bzw. die damit
einhergehende Ablehnung einer Terminverschiebung überhaupt beschwerde-
fähig sind (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich
2014, N 16 zu Art. 393 StPO, sowie Patrick Guidon, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [zit. Guidon, BSK-StPO], N 10 zu Art.
393 StPO, welche lediglich die Verweigerung der Teilnahme an die Wie-
derholung einer Beweiserhebung, nicht jedoch die abgelehnte Verschiebung
einer Beweiserhebung als beschwerdefähig nennen; zur allgemeinen Thema-
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tik der Anfechtbarkeit in Bezug auf die Beweisführung s. Urteil des Bundesge-
richts 1B_121/2007 vom 25. Juni 2007, E. 3.1; ferner auch Stefan Christen,
Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs
zur Vorladung, Zürich 2010, S. 79),
- dass diese Frage indes im vorliegenden Zusammenhang wie nachfolgend
ersichtlich wird offen gelassen werden kann,
- dass der Beschwerdeführer ausserdem beantragte, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen,
- dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün-
den mit Verfügung vom 17. September 2015 den Antrag auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde abwies,
- dass am 22. September 2015 die erwähnten Einvernahmen wie geplant statt-
fanden,
- dass weder der Beschwerdeführer noch seine Verteidigerin an den Einver-
nahmen vom 22. September 2015 teilnahmen,
- dass der Antrag auf Verschiebung der Einvernahmen und folglich auch die
Beschwerde damit gegenstandslos geworden sind,
- dass auch der Beschwerdeführer von der Gegenstandslosigkeit ausgeht,
- dass das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn wie vorliegend -
die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos
wird (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro-
zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011 [zit. Guidon, Beschwerde], Rz. 554; Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.56/BB.2013.57 vom 17. Juni 2013),
- dass somit einzig verbleibt, über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
befinden,
- dass über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist,
- dass dabei in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ab-
zustellen ist (vgl. Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas-
ler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel
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2014, N 14 zu Art. 428 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozess-
ordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 428
StPO; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2009 vom 17. Mai 2010,
E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 118 Ia 488 E. 4a),
- dass die beschuldigte Person als Partei das Recht hat, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und einvernommenen Perso-
nen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO),
- dass das Recht auf Teilnahme den Anspruch auf rechtzeitige Benachrichti-
gung umfasst (vgl. Dorrit Schleiminger Mettler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Basel 2014, N 9 zu Art. 147 StPO; Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 147 StPO) bzw.
dass die Beteiligten so früh vorzuladen sind, dass sie rechtzeitig erscheinen
können (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl.,
Bern 2012, Rz. 381 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 6),
- dass dem Beschwerdeführer der Einvernahmetermin vom 22. September
2015 am 27. August 2015 und damit rechtzeitig mitgeteilt wurde,
- dass bei der Festlegung des Zeitpunkts von Einvernahmen sodann auf die
Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen (und ihrer Rechtsbeistände) an-
gemessen Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Art. 202 Abs. 3 StPO),
- dass unter diesem Gesichtspunkt und im Hinblick auf Art. 147 Abs. 3 StPO
eine eigentliche Terminabsprache zwar sinnvoll erscheinen mag, jedoch nicht
erforderlich ist (vgl. Oberholzer, a.a.O., Rz. 381),
- dass nämlich die beschuldigte Person als Partei (grundsätzlich) keinen An-
spruch auf Verschiebung der Beweiserhebung hat (Art. 147 Abs. 2 StPO; Ur-
teil des Bundesgerichts 1B_423/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 2),
- dass die in der Lehre diskutierten Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl.
Felix Bommer, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen
in der Untersuchung, recht 2010, S. 196 ff., S. 204; Stephan Schlegel, Anmer-
kung: EGMR, First Section, Pishchalnikov v. Russia, Urteil vom 24. September
2009 - Application no. 7025/04, forumpoenale 2010, S. 86 ff.; ferner auch
Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 7 zu
Art. 147 StPO) vorliegend nicht einschlägig sind,
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- dass die beschuldigte Person bzw. ihre Verteidigung somit nicht erfolgreich
geltend machen können, ein angesetzter Termin sei auf später zu verlegen in-
folge Unabkömmlichkeit (vgl. Bommer, a.a.O., S. 209),
- dass der Antrag auf Verschiebung der Einvernahme vom 22. September 2015
demzufolge hätte abgewiesen werden müssen, sofern darauf überhaupt hätte
eingetreten werden können,
- dass damit offen bleiben kann, ob was der Beschwerdeführer in Abrede
stellt auf seine Abkömmlichkeit bzw. diejenige seiner Verteidigerin ange-
messen Rücksicht genommen wurde,
- dass im Übrigen in der Lehre die Ansicht vertreten wird, begründeten Ver-
schiebungsgesuchen sei (nur dann) stattzugeben, wenn die dadurch eintre-
tende Verzögerung hinnehmbar erscheine (vgl. Schleiminger Mettler, a.a.O., N
10 zu Art. 147 StPO; Schmid, a.a.O., N 10 zu Art. 147 StPO),
- dass die Verteidigerin des Beschwerdeführers mitteilte, ihr Mandant weile vom
5. bis zum 16. Oktober 2015 in der Schweiz und es sei die Einvernahme auf
diesen Zeitraum zu verschieben,
- dass der fallführende Staatsanwalt dagegen vorbrachte, er sei in dieser Zeit
wegen Weiterbildung bzw. Pikettdienst nicht abkömmlich für die Einvernahme,
- dass in diesem Zusammenhang zu bemerken ist, dass die Verteidigerin des
Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 11. September 2015 mitteilen
liess, sie sei ab dem 5. September 2015 (recte wohl: 5. Oktober 2015) für zwei
Wochen ferienabwesend,
- dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Angaben darüber
machte, wann er sich - nach dem 16. Oktober 2015 - das nächste Mal in der
Schweiz aufhalten werde,
- dass die Einvernahmen somit bis auf Weiteres hätten verschoben werden
müssen, was zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hätte,
- dass dies in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse der vorliegenden Strafun-
tersuchung nicht angebracht erscheint,
- dass eine Verschiebung demnach nicht hinnehmbar gewesen wäre,
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- dass die Beschwerde damit nicht erfolgreich gewesen wäre, weshalb dem Be-
schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind,
- dass der Beschwerdeführer zudem nicht damit rechnen konnte, dass die Be-
schwerde vor dem Einvernahmetermin entschieden wird und/oder der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wird,
- dass folglich der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat
und ihm somit auch unter diesem Gesichtspunkt (vgl. hierzu Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2013.56/BB.2013.57 vom 17. Juni 2013; Guidon, Be-
schwerde, Rz. 569) die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind,
- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 8 der Ver-
ordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) vor-
liegend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt wer-
den,
- dass der Beschwerdeführer gemäss der Praxis des Kantonsgerichts von
Graubünden ausserdem in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten ist, den Beschwerdegegnern für ihre an-
waltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessent-
schädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts von Grau-
bünden SK2 12 9 vom 11. Mai 2012, E. 5),
- dass Y.___ und Z.___ als Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
beantragen, diese jedoch nicht beziffern,
- dass mangels eingereichter Honorarnote bzw. mangels Bezifferung des Ent-
schädigungsanspruchs die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzu-
setzen ist (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 9
vom 11. Mai 2012, E. 5),
- dass unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands sowie der Schwierigkeit
der Sache eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 einschliesslich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint,
- dass der Beschwerdeführer daher verpflichtet wird, Y.___ und Z.___ mit
Fr. 500.00 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen,
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erkannt:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich-
nis abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten
von X.___.
3.
X.___ hat Y.___ und Z.___ ausseramtlich mit Fr. 500.00 (inkl.
MwSt.) zu entschädigen.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
5.
Mitteilung an:


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