Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Nachdem die Strafuntersuchung abgeschlossen war, stellte die Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung in Aussicht und gab den Parteien die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen. X._____ stellte Beweisanträge, die teilweise angenommen und teilweise abgelehnt wurden. Daraufhin legte X._____ Beschwerde ein, da ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde ab, da eine Anfechtung der Beweisverfügung nicht zulässig war. X._____ wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegner zu entschädigen.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-15-24
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK2-15-24 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.11.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beweisergänzung |
Schlagwörter : | Beschwer; Eingabe; Graubünden; Staatsanwaltschaft; Anträge; Recht; Gehör; Beweisanträge; Verfahren; Gericht; Stellung; Beweisverfügung; Verfahren; Gehörs; Parteien; StPO; Kantonsgericht; Eingaben; Anspruch; Beweisantrag; Verfahrens; Verfügung; Kommentar; Schweizerische; Beschwerdegegner; Frist |
Rechtsnorm: | Art. 109 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 318 StPO ;Art. 394 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 436 StPO ; |
Referenz BGE: | 137 I 195; |
Kommentar: | Keller, Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Andreas, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 394 StPO, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SK2-15-24
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 27. November 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 15 24
01. Dezember 2015
Beschluss
II. Strafkammer
Vorsitz
Hubert
RichterInnen
Schnyder und Michael Dürst
Aktuar
Nydegger
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Yvona
Griesser, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich,
gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August 2015, mitge-
teilt am 31. August 2015, in Sachen Y.___ und Z.___, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio, Obere Plessurstrasse 36,
7000 Chur, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Beweisergänzung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen X.___ eine Strafunter-
suchung wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung.
B.
Mit Parteimitteilung vom 21. Mai 2015, mitgeteilt am 22. Mai 2015, teilte die
Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass die Strafuntersuchung gegen X.___
abgeschlossen sei, und stellte die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324
ff. StPO in Aussicht. Im Weiteren wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, allfäl-
lige Beweisanträge innert einer Frist von 15 Tagen seit Erhalt der Mitteilung gel-
tend zu machen.
C.
Innert erstreckter Frist stellte X.___ mit Eingabe vom 14. Juli 2015 diver-
se Beweisanträge.
D.
Mit Eingabe vom 12. August 2015 nahmen die Privatkläger Y.___ und
Z.___ Stellung zu den Beweisanträgen von X.___ und stellten Gegenanträge.
Mit Schreiben vom 26. August 2015 stimmten Y.___ und Z.___ zu, die mit
der Eingabe vom 12. August 2015 zur Einsicht eingereichten Dokumente in die
Untersuchungsakten aufzunehmen.
E.
Mit Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August
2015, mitgeteilt am 31. August 2015, wurden die Beweisanträge von X.___ teils
gutgeheissen und teils abgewiesen. Mit der Beweisverfügung wurden X.___ als
Beilagen die Eingaben von Y.___ und Z.___ vom 12. bzw. 26. August 2015
zugestellt.
F.
Dagegen erhob X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 11. September 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden
und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Au-
gust 2015 sei aufzuheben und es sei ihm vor Erlass einer neuen Verfügung Gele-
genheit zur Stellungnahme zur Eingabe von Y.___ und Z.___ vom 12. August
2015 (und 25. August 2015) zu gewähren. Im Weiteren sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
G.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 wies der Vorsitzende der II. Straf-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Antrag auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Seite 2 — 9
H.
In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2015 beantragte die Staatsan-
waltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 28. September 2015 beantragten Y.___ und Z.___
(nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
überhaupt mangels Beschwer einzutreten sei.
J.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 vertiefte der Beschwerdeführer seinen
Standpunkt.
K.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 hielten die Beschwerdegegner an ihren
Anträgen fest.
L.
Mit Replik (recte: Duplik) vom 26. Oktober 2015 nahm die Staatsanwalt-
schaft Graubünden Stellung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers.
M.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah-
renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbe-
hörden grundsätzlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zustän-
digkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwer-
deinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von
Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der
Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110).
b)
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Be-
weisverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August 2015, mitge-
teilt am 31. August 2015. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als
vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl kündigt den Parteien mit bekann-
tem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob
sie Anklage erheben das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den
Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann
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Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen
verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt bereits
rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer
Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt
werden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Mitteilungen nach Art. 318 Abs. 1 StPO und Ent-
scheide nach Art. 318 Abs. 2 StPO sind gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO nicht an-
fechtbar. Dieser Grundsatz wird entgegen des Wortlauts von Art. 318 Abs. 3
StPO insofern relativiert, als Art. 394 lit. b StPO festhält, dass gegen die Ableh-
nung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft die Übertretungs-
strafbehörde die Beschwerde nicht zulässig ist, wenn der Antrag ohne Rechts-
nachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Claudine
Cavegn, Das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Befragung von Ent-
lastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, Zürich 2010, S. 185 f.; Nathan
Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 13 zu
Art. 318 StPO; Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art.
318 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen-
tar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 394 StPO; Silvia Steiner, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 318 StPO). Ein Rechtsnachteil
kann in einem drohenden Beweisverlust bestehen; in diesem Fall ist die Be-
schwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrages im Rahmen von Art. 318
StPO zulässig (vgl. Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 394 StPO). Der Nachweis des dro-
henden schwerwiegenden Beweisverlustes obliegt dem Beschwerdeführer
(Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art.
394 StPO; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 394 StPO).
c)
Mit Parteimitteilung vom 21. Mai 2015, mitgeteilt am 22. Mai 2015, teilte die
Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass die Strafuntersuchung gegen den Be-
schwerdeführer abgeschlossen sei, und stellte die Anklageerhebung beim Gericht
gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht. Im Weiteren wurde den Parteien Gelegen-
heit gegeben, allfällige Beweisanträge innert einer Frist von 15 Tagen seit Erhalt
der Mitteilung geltend zu machen. Innert erstreckter Frist stellte der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 14. Juli 2015 diverse Beweisanträge. Diese wurden mit
Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. August 2015, mit-
geteilt am 31. August 2015, teils gutgeheissen und teils abgewiesen. Wie zuvor
ausgeführt, besteht insofern die Beschwerdemöglichkeit nur dann, wenn der An-
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trag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt wer-
den kann. Der Beschwerdeführer macht keinen drohenden Beweisverlust geltend;
ein solcher wäre denn auch nicht ersichtlich. Auch ein anderweitiger Rechtsnach-
teil, der durch die Ablehnung des Beweisantrages eintreten könnte, ist nicht er-
kennbar. Insofern ist die Beschwerde gegen die angefochtene Beweisverfügung
grundsätzlich nicht zulässig.
d)
Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, die Beschwerde sei des-
halb zulässig, weil ihm der Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert worden sei.
So habe er von den Eingaben der Beschwerdegegner vom 12. bzw. 26 August
2015 (KG act. B.2 und B.3), mit welchen diese Stellung zu seinen Beweisanträgen
genommen hätten, erst durch die angefochtene Beweisverfügung Kenntnis erhal-
ten. Von der Staatsanwaltschaft wird diesbezüglich bestätigt, dass die beiden Ein-
gaben dem Beschwerdeführer als Beilage der angefochtenen Beweisverfügung
zugestellt wurden (vgl. KG act. A.6, S. 2); dies geht im Übrigen auch aus der Be-
weisverfügung selbst hervor (vgl. KG act. B.4).
aa)
Gemäss Art. 109 Abs. 1 StPO können die Parteien der Verfahrensleitung
jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestim-
mungen. Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien
Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 109 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmungen
nehmen Bezug auf den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gemäss Art.
29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Diese Garantie umfasst unter anderem das
Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten
und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Rep-
likrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das
Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein
Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob
diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss
vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustel-
len, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern
wollen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Dieses Rep-
likrecht gilt (jedenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV) sowohl für gerichtliche als
auch für nichtgerichtliche Verfahren (vgl. Gerold Steinmann, in: Ehrenzel-
ler/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 47 zu Art. 29 BV).
bb)
Indem die Staatsanwaltschaft die erwähnten Eingaben der Beschwerde-
gegner dem Beschwerdeführer nicht jedenfalls nicht vor Erlass der Beweisverfü-
Seite 5 — 9
gung zustellte, erscheint zumindest diskutabel, ob der Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Frage kann jedoch letztlich
offen gelassen werden. Denn selbst wenn vorliegend von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, führte dies nicht zur Aufhebung der ange-
fochtenen Beweisverfügung, da dies dem Wortlaut und Zweck von Art. 318 Abs. 3
StPO und Art. 394 lit. b StPO entgegenstehen würde. Der Verzicht auf Anfecht-
barkeit beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht
ohne weiteres noch einmal gestellt werden kann (vgl. Steiner, a.a.O., N 14 zu Art.
318 StPO). Diese gesetzliche Regelung korrespondiert mit der bundesgerichtli-
chen Praxis, wonach eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des recht-
lichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Per-
son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz (bzw. vorliegend vor
dem erstinstanzlichen Gericht) zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch
die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hin-
aus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma-
listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be-
förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen
BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).
cc)
Das in Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO statuierte und in Art. 318 StPO konkreti-
sierte Beweisantragsrecht ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör und
gewährt den Parteien das Recht, mit Eingaben gestaltend auf das Strafverfahren
einzuwirken. Werden Beweisanträge in Missachtung von Art. 318 Abs. 2 StPO
abgelehnt, bedeutet dies zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine
solche ist jedoch vorbehältlich eines durch die Ablehnung des Beweisantrages
drohenden Rechtsnachteils - nicht mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 318 Abs. 3
StPO; Art. 394 lit. b StPO). Eine allfällige Gehörsverletzung ist vielmehr im erstin-
stanzlichen Verfahren zu korrigieren; insofern ist die Gehörsverletzung ex lege als
heilbar zu betrachten. Warum eine anderweitige Gehörsverletzung etwa, wie
vorliegend, in der Form, dass der beweisantragstellenden Person die Stellung-
nahme der Gegenpartei zu ihren Vorbringen nicht zur Kenntnis gebracht wird -
nicht heilbar bzw. der Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang
absolut gelten soll, ist nicht einzusehen. Wenn schon die durch eine unzulässige
Ablehnung eines Beweisantrags entstandene Gehörsverletzung im anschliessen-
den erstinstanzlichen Verfahren korrigierbar ist, so muss dies a maiore ad minus
Seite 6 — 9
auch und umso mehr für den Fall gelten, dass der beweisantragstellenden Per-
son die Stellungnahme der Gegenpartei zu ihren Vorbringen nicht zur Kenntnis
gebracht wird (vgl. auch Steiner, a.a.O., N 17 zu Art. 318 StPO, wonach eine Ge-
hörsverletzung in Form einer bei einer Anklageerhebung unterbliebenen Parteimit-
teilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ohne weiteres geheilt werden könne, da die
Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden könnten).
dd)
Die Regel, wonach gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die
Staatsanwaltschaft die Übertretungsstrafbehörde die Beschwerde nicht zu-
lässig ist, sofern der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht
wiederholt werden kann, dient der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Verhinde-
rung von Verfahrensverzögerungen (vgl. Cavegn, a.a.O., S. 184; Patrick Guidon,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 394 StPO; Keller, a.a.O., N
3 zu Art. 394 StPO; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 394 StPO). Auch unter diesem
Gesichtspunkt rechtfertigt sich eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit einer im Rah-
men von Art. 318 StPO ergangenen Beweisverfügung infolge Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht, wäre doch die durch das Beschwerdeverfahren verur-
sachte Verfahrensverzögerung insofern unnötig, als der Beweisantrag vor dem
erstinstanzlichen Gericht ohne weiteres wiederholt werden könnte.
ee)
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass im vorliegenden Fall
eine Anfechtungsmöglichkeit der Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft vom
28. August 2015 selbst dann nicht gegeben wäre, wenn von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs auszugehen wäre. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutre-
ten.
2. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des
Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
b)
Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver-
fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Beschwerde-
führer unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihm initiierten Beschwerde-
verfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in
analoger Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, den Beschwerde-
gegnern Y.___ und Z.___ für ihre anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdever-
Seite 7 — 9
fahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss
des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 9 vom 11. Mai 2012, E. 5). Mangels
eingereichter Honorarnote ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen fest-
zusetzen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands sowie der Schwierig-
keit der Sache erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 ein-
schliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. Der Beschwerdeführer wird daher
verpflichtet, die Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu
entschädigen.
Seite 8 — 9
III. Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten
von X.___.
3.
X.___ hat Y.___ und Z.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.00 (inkl.
MwSt.) zu entschädigen.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
5.
Mitteilung an:
Seite 9 — 9
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