E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-15-22: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführerin X._____ legte gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Maloja vom 4. August 2015 Beschwerde ein, da sie mit der Nichtbeachtung ihrer Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht einverstanden war. Die Beschwerdefrist wurde nicht eingehalten, da die Einsprache nicht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde einging. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die Einsprache fristgerecht erhoben wurde. Der Beschluss erging am 4. August 2015, wurde am 10. August 2015 mitgeteilt und die Verfahrenskosten von CHF 2'355.00 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin war weiblich, die Gewinnerperson (Richter) war männlich, und die Gerichtskosten betrugen CHF 1'500.00.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-15-22

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-15-22
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-15-22 vom 15.12.2015 (GR)
Datum:15.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Einsprache; Vorinstanz; Verfahren; Graubünden; Zeuge; Befehl; Beschuldigte; Verfahrens; Brief; Frist; Begründung; Zeugen; Schweiz; Entscheid; Frist; Verfügung; Beschluss; Schweizerische; Bundesgericht; Eingabe; Rechtsmittel; Ausführungen; StPO; Bundesgerichts; üsse
Rechtsnorm:Art. 385 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:131 II 449;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK2-15-22

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 15. Dezember 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 15 22
21. Dezember 2015
Verfügung

II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar ad hoc
Crameri

In der strafrechtlichen Beschwerde
der X.___, Beschwerdeführerin,

gegen

den Beschluss des Bezirksgerichts Maloja vom 4. August 2015, mitgeteilt am 10.
August 2015,

betreffend Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und Führen eines Motor-
fahrzeugs trotz Entzugs der Aberkennung des erforderlichen Ausweises gemäss
Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl),

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2013, mitgeteilt am 23. Oktober 2013, er-
kannte die Staatsanwaltschaft Graubünden was folgt (Staatsanwaltschaft act.
1.14):
"1. X.___ ist schuldig der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB
sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs Aberken-
nung des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

2.
Die beschuldige Person wird, teilweise als Zusatzstrafe zum Straf-
mandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 27.02.2009, dem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11.04.2011 sowie
dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30.08.2011,
bestraft mit 180 Tagen Freiheitsentzug.

3.
Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin am
27.02.2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu je CHF 40.00 wird nicht widerrufen und die Beschuldigte verwarnt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer-
legt."
Der Strafbefehl wurde X.___ am 24. Oktober 2013 an ihrer Adresse in
O.1___ zugestellt (Staatsanwaltschaft act. 1.15). Im Wesentlichen führte die
Staatsanwaltschaft Graubünden aus, dass die Beschuldigte in ihrer Funktion als
Geschäftsführerin der Gesellschaft "B.___GmbH" bei diversen Lieferanten seit
Jahren immer wieder grössere Mengen Bekleidungsstücke, Innenausstattungsar-
tikel und weitere Gegenstände bestellt habe, ohne zum Zeitpunkt der Bestellungen
auch später über genügend Mittel zur Bezahlung dieser Objekte verfügt zu
haben. So seien gegen die Gesellschaft im Zeitraum zwischen Mai 2010 und Mitte
Juli 2013 Betreibungen in der Höhe von CHF 270'381.05 eingeleitet und Verlust-
scheine über CHF 149'397.80 ausgestellt worden; im selben Zeitraum seien ge-
gen die Beschuldigte selbst Betreibungen über CHF 719'727.13 eingeleitet und
Verlustscheine von CHF 524'071.88 ausgestellt worden. Darüber hinaus sei die
Beschuldigte von der Polizei kontrolliert worden, wobei festgestellt worden sei,
dass das Strassenverkehrsamt Graubünden mit Verfügung vom 31. Mai 2007 der
Beschuldigten den ausländischen und internationalen Führerausweis auf unbe-
stimmte Zeit aberkannt habe.
B.
Am 28. Januar 2014 liess das Amt für Justizvollzug X.___ die Aufforde-
rung zum Strafantritt zukommen und bot für sie den 25. März 2014, 10.00 Uhr, im
C.___ in O.2___ auf (Staatsanwaltschaft act. 1.16).
Seite 2 — 11

C.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 gelangte X.___ an den zuständigen
Staatsanwalt lic. iur. Erich Degiacomi und führte aus, dass ihre "Einwendung /
Einspruch schriftlich in O.2___ im Okt. 2013" nicht beantwortet worden sei. Sie
hielt weiter fest, dass sie das Urteil der Vorinstanz am 23. Oktober 2013 erhalten
habe (Staatsanwaltschaft act. 1.17). Im Schreiben vom 19. März 2014 wiederholte
sie, dass ihr der Strafbefehl zugestellt worden sei und die Einsprache von
O.3___ (L.1___) am 30. Oktober 2013 der Post übergeben habe. Zeugen
seien vorhanden, ohne diese indessen zu benennen (Staatsanwaltschaft act.
1.18).
D.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden teilte X.___ mit Schreiben vom 27.
März 2014 mit, es sei grundsätzlich festzuhalten, dass die Einsprachefrist von
zehn Tagen nicht eingehalten worden sei und der Nachweis, dass die Einsprache
rechtzeitig erhoben wurde, der Einsprecherin obliege. Sollte dieser Nachweis nicht
zu erbringen sein, sei davon auszugehen, dass der Strafbefehl in Rechtskraft er-
wachsen sei (Staatsanwaltschaft act. 1.20).
E.
Mit Schreiben vom 23. April 2014 nahm die Einsprecherin nochmals zum
Sachverhalt Stellung und legte diesem ihre angebliche Einsprache vom 30. Okto-
ber 2013 bei (Staatsanwaltschaft act. 1.23).
F.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden wiederum forderte die Einsprecherin
mit Schreiben vom 23. Mai 2014 auf, den Zeugen zu benennen, der die rechtzeiti-
ge Einsprache bestätigen könne (Staatsanwaltschaft act. 1.24).
G.
Nachdem die Einsprecherin in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2014 der
Staatsanwaltschaft Graubünden D.___, O.3___, als Zeugen benannte
(Staatsanwaltschaft act. 1.26), ersuchte Letztere die Staatsanwaltschaft E.___
um Rechtshilfe Einvernahme des Zeugen (Staatsanwaltschaft act. 1.27).
H.
Am 26. Oktober 2014 wurde der Zeuge von Richterin F.___ am Amtsge-
richt O.3___ einvernommen. Er führte aus, dass er den Brief von X.___ erhal-
ten und diesen mit seiner eigenen Post am 30. Oktober 2013 aufgegeben habe.
Der Brief sei mit "Staatsanwaltschaft Graubünden" adressiert gewesen an die
genaue Adresse könne er sich aber nicht mehr erinnern. Zudem sei er nicht als
Einschreiben aufgegeben worden (Staatsanwaltschaft act. 1.29).
I.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden teilte am 1. Mai 2015 mit, dass die
Strafuntersuchung abgeschlossen sei und die Akten an das Gericht überwiesen
Seite 3 — 11

würden (Staatsanwaltschaft act. 1.32). Die Überweisung an das zuständige Be-
zirksgericht Maloja erfolgte am 1. Juni 2015 (Staatsanwaltschaft act. 1.36).
J.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 hat die Vorinstanz die Parteien zur
Hauptverhandlung am 4. August 2015, 15.00 Uhr, vorgeladen und gleichzeitig
Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen gestellt (Vorinstanz act.
1). Der Beschuldigten konnte diese Verfügung indessen nicht zugestellt werden
(Vorinstanz act. 2), weshalb die Vorinstanz sie rechtshilfeweise zustellen liess (Vo-
rinstanz act. 5 und act. 7).
K.
Am 4. August 2015 fand die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt, an
welcher einzig die Beschuldigte teilnahm. Sie wurde zu ihrer Person sowie zur
Sache einvernommen. Dabei hat sie ausgeführt, dass ihr Lebensgefährte die Ein-
sprache am Wochenende von Allerheiligen in L.1___ aufgegeben hatte, sie je-
doch keinen Beleg dafür habe (Vorinstanz act. 8).
L.
Am 4. August 2015, mitgeteilt am 10. August 2015, erging der Beschluss
der Vorinstanz, welcher im Wesentlichen erkannte, dass auf die Einsprache nicht
eingetreten werde und der Strafbefehl gegen die Beschuldigte in Rechtskraft er-
wachsen sei. Die Verfahrenskosten von CHF 2'355.00 wurden der Beschuldigten
auferlegt (Vorinstanz act. 10).
M.
Gegen diesen Beschluss erhob X.___ am 14. August 2015 (Poststempel
15. August 2015) Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte sinngemäss
dessen die Aufhebung (act. A.1).
N.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte-
nen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse
sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, davon ausge-
nommen verfahrensleitende Entscheide, Beschwerde erhoben werden. Be-
schwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubün-
den. Die Beschwerdefrist gegen einen erstinstanzlichen Beschluss beträgt nach
Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2
Seite 4 — 11

StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständi-
ge unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes-
senheit (lit. c) gerügt werden.
b)
Die Rechtsmittelschrift muss von Gesetzes wegen eine Begründung enthal-
ten. Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Be-
weismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer mehrerer
Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind. Beschwerde kann nur ge-
gen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die
Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu
bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung
geändert haben möchte. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und
weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. In der Beschwerdebegründung muss
auch das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (wie etwa der Legitimation)
dargetan werden. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar
nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler
Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzuset-
zen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess-
ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3).
Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen rechtlichen Erwä-
gungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe,
welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der
Beschwerdeschrift selbst ergeben. Als ungenügend angesehen werden deshalb
allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren
gar auf die Gesamtheit der Akten, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist,
in Eingaben an andere Behörden anderen Verfahren nach Beschwerdegrün-
den samt der dazugehörigen Anträge zu suchen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N
394,
mit
Hinweisen;
zum
Ganzen
auch
Patrick
Guidon,
in:
Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess-
ordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 ff. zu Art. 396 StPO;
Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 385 StPO).
c)
Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch.
Dies bedeutet, dass die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend
umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervoll-
ständigung Korrektur nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
Seite 5 — 11

1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Namentlich von fachkundigen Per-
sonen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde form-
gerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nachfristanset-
zung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2. und Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N
4 zu Art. 385 StPO). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den juristischen Laien,
der auf die Begründungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam
gemacht wurde. Auch ein Laie hat sich gemäss Bundesgericht die Mühe zu neh-
men, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen
Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er verpflichtet, sich
unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen
zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013
E. 3.; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 9e zu Art. 396
StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 15 zu
Art. 396 StPO). Erfüllt eine Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht, so
weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nach-
frist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf dieser Frist den Anforderungen
nicht, so ergeht ein Nichteintretensentscheid (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. zum Gan-
zen Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 9b zu Art. 396
StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014,
N 1 ff., insbesondere N 4, zu Art. 385 StPO).
d/aa) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 15. August 2015 (Post-
stempel) aus, dass sie sich der Tragweite des Verfahrens nicht bewusst gewesen
sei. Sie habe im Dezember 2005 bei der Gründung der Firma "B.___GmbH" ca.
Euro 150'000.00 als Startkapital eingebracht und in den folgenden Jahren weitere
Euro 240'000.00 investiert, die sie mit ihrem Ferienhaus am ___see verdient
habe. Sie habe als Privatperson in der Schweiz keinerlei Schulden; die Verbind-
lichkeiten resultierten ausschliesslich aus ihrer Firma mit dem Geschäftsnamen
"G.___". In O.5___ habe es "Versäumnisurteile" gegeben, weil sie nicht im-
mer vor Ort gewesen sei und deshalb ihre Post nicht habe abholen können. So
seien ungerechtfertigte Schulden zustande gekommen. Es sei zu Versäumnissen
bei der Buchhaltung gekommen, da sie diese wegen ihrer Ortsabwesenheit nicht
täglich habe nachführen können; die Geschäfte hätten sich aber "sehr gut" entwi-
ckelt. Sie habe nie eine betrügerische Absicht gehabt, wenn sie auch den Vorwurf
der "schlampigen Buchhaltung" akzeptieren müsse. Den Vorwurf der Misswirt-
Seite 6 — 11

schaft könne sie aber "in keinster Weise nachvollziehen und auch nicht akzeptie-
ren". Trotz der mangelhaften Buchhaltung habe sie über die wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft stets den Überblick gehabt und nicht
bewusst fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt. Des Weiteren führt
die Beschwerdeführerin an, dass sie zu einem Fahrverbot von drei Monaten verur-
teilt worden sei, welches ihr aber nie zugestellt worden sei und von dem sie erst
erfahren habe, als sie beim Grenzübertritt in die Schweiz kontrolliert worden sei.
bb)
Die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache
vorbei. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, dass sich die Vorinstanz einzig
mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache auseinandergesetzt hat. Sie ist
letztlich zum Schluss gelangt, dass die Einsprache verspätet eingegangen sei,
weshalb sie darauf nicht eingetreten ist. Sie legt ausführlich dar, dass die Einspra-
che weder innert Frist noch zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen sei. Zwar
habe die Beschwerdeführerin behauptet, die Einsprache gegen den Strafbefehl
am 30. Oktober 2013 in L.1___ auf die Post gegeben zu haben, jedoch nicht
per Einschreiben. Der Lebensgefährte habe ausgeführt, dass er den Brief zur
L.1___ Post gebracht habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, sei aber weder
ausgewiesen, dass im besagten Umschlag die nachträglich in Kopie vorgelegte
Einsprache enthalten gewesen sei, noch dass der Brief richtig adressiert gewesen
sei und auch nicht, dass die Deutsche Post bis spätestens am 4. November 2015
diesen an die schweizerische Post übergeben habe. Zusammenfassend sei die
Beschwerdeführerin demnach ihrer Obliegenheit zum Nachweis der rechtzeitigen
Einsprache nicht nachgekommen, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
cc)
Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin mit der Argumentation im angefochtenen Beschluss in keinster Weise ausei-
nandersetzt. Sie macht indessen zahlreiche Ausführungen zur Sache, die aber
weder vor der Vorinstanz noch vor der Beschwerdeinstanz Thema sind. Vorlie-
gend entscheidend ist nämlich einzig und allein die Rechtzeitigkeit der Einsprache.
Dazu lässt sich der Beschwerde aber kein einziges Wort entnehmen. Einmal da-
von abgesehen, dass die Beschwerde nicht einmal einen Antrag enthält, gibt die
Beschwerdeführerin nicht an, welche Punkte des angefochtenen Entscheids sie
anficht bzw. welche Gründe einen anderen Entscheid (hinsichtlich der Frage der
Rechtzeitigkeit) nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 396 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Damit ist auf die Beschwerde
mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten.
Seite 7 — 11

dd)
Vorliegend erübrigt sich auch eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2
StPO zur Verbesserung der Eingabe. Wie das Kantonsgericht von Graubünden in
seinem Beschluss SK2 15 18 vom 17. September 2015 in Erwägung 3.4 ausge-
führt hat, liegt der Sinn und Zweck von Art. 385 Abs. 2 StPO nämlich nicht darin,
die Beschwerdefrist zu verlängern. Die Beschwerdeführerin setzt sich vorliegend
nicht nur mangelhaft, d.h. in einer verbesserungsfähigen Art und Weise, mit der
vorinstanzlichen Argumentation auseinander, sondern überhaupt nicht. Würde
dieses Vorgehen geschützt, würde dies faktisch auf eine grundsätzliche Verlänge-
rung der Beschwerdefrist hinauslaufen, was dem Sinn und Zweck von Art. 385
Abs. 2 StPO widersprechen würde - nämlich in Fällen, in denen es überspitzt for-
malistisch wäre, auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, weil es ein Leichtes wäre,
diese entsprechend zu verbessern. Beispielhaft wird in der Lehre in etwa das
Nachreichen einer Vollmacht einer Unterschrift genannt; hingegen ist auf ein
Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn dieses bewusst mangelhaft ist (Viktor Lieber,
in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 385 StPO; Martin Zieg-
ler/Stefan Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO). Da die Beschwerde vorliegend gar
keine Ausführungen zur verspäteten Eingabe enthielt, konnte auf das Setzen einer
Nachfrist verzichtet werden. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre,
wäre sie abzuweisen, was sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
2.a)
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin den Strafbefehl
am 24. Oktober 2013 erhalten hat (vgl. Staatsanwaltschaft act. 1.15, 1.17, 1.18
und Vorinstanz act. 8). Damit endete die Frist zur Einsprache unter Berücksichti-
gung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen (Art. 90 Abs. 2 StPO) am 4.
November 2013.
b)
Nach Art. 91 Abs. 1 StPO ist eine Frist eingehalten, wenn die Verfahrens-
handlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen
wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde
abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizeri-
schen konsularischen Vertretung oder, im Falle einer inhaftierten Person, der
Anstaltsleistung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn auch auf die
Möglichkeit des Rechtsbehelfs im Strafbefehl hingewiesen wurde, wäre es gerade
bei beschuldigten Personen ohne Rechtsbeistand begrüssenswert, wenn auf die-
se Bestimmung hingewiesen würde. Vorliegend hilft dies der Beschwerdeführerin
indessen auch nicht weiter, kannte sie doch bereits das schweizerische Strafver-
fahren aus den bereits zahlreichen gegen sie auch unter der Geltung der neuen
StPO geführten Verfahren.
Seite 8 — 11

c)
Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdefrist
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts weder durch eine rechtzeitige
Fax-Eingabe noch durch rechtzeitige Aufgabe bei der L.1___ Post gewahrt ist
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1;
6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; 9C_221/2013 vom 26. März 2013;
2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008). Entsprechend hätte die Einsprache bis
spätestens am 4. November 2013 einer der in Art. 91 Abs. 2 StPO genannten Be-
hörden bzw. Institutionen übergeben werden müssen. Die Beweislast für die Ein-
haltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens
von Amtes wegen und mit voller Kognition zu prüfen; beweispflichtig ist, wer an die
fragliche Frist gebunden ist (Art. 8 ZGB; Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprä-
chtiger [Hrsg.], a.a.O., N 68 zu Art. 91 StPO, mit zahlreichen Hinweisen). Der
Poststempel begründet die widerlegbare Vermutung, die Sendung sei tatsächlich
am fraglichen Tag aufgegeben worden (vgl. Christof Riedo, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 25 zu Art. 91 StPO). Vorliegend wurde die
Einsprache weder per Einschreiben der L.1___ Post übergeben noch liegt ein
Poststempel vor sofern sie überhaupt der Post übergeben wurde. Sie erreichte
zudem nie das Ziel. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
selbst aussagte, dass ihr Lebenspartner, als er die Einsprache zur Post bringen
sollte, nicht um die Wichtigkeit des Briefes gewusst habe (vgl. Vorinstanz act. 8),
was sich mit seiner Aussage deckt (Staatsanwaltschaft act. 1.29). Ebenso lässt
sich den Akten entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wiederholt der Zu-
stellungsart per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft bedient hat (Staatsan-
waltschaft act. 1.27, 1.18 und 1.23). Aus diesen Gründen wäre die Beschwerde
auch in materieller Hinsicht abzuweisen.
Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist Folgendes zu bemerken: Der
Zeuge lebt mit der Beschwerdeführerin in einer Partnerschaft. Die Beschwerdefüh-
rerin hatte in ihrem ursprünglichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubün-
den ausgeführt, dass sie Einsprache erhoben habe (Staatsanwaltschaft act. 1.17).
Darin war noch keine Rede davon, dass ihr Lebenspartner das Schreiben angeb-
lich der L.1___ Post übergeben habe. In einem weiteren Schreiben vom 19.
März 2014 (Staatsanwaltschaft act. 1.18) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass
sie am Wochenende nach O.4___ gereist sei und sie "den Einspruch am
30.10.2013 per Post O.3___ (bei O.3___) geschickt [habe], Zeugen sind vor-
handen". Auch diesem Schreiben war nicht zu entnehmen, dass ihr Lebenspartner
den Brief der Post übergeben habe. Ebenfalls unterliess sie es, den Zeugen zu
benennen. Erst auf die Aufforderung des Staatsanwaltes in seinem Schreiben vom
Seite 9 — 11

23. Mai 2014 (Staatsanwaltschaft act. 1.25), den Zeugen zu benennen, teilte sie
mit Schreiben vom 11. Juni 2014 (Staatsanwaltschaft act. 1.26) mit, dass es sich
um D.___, O.3___, handle. Dieser wurde sodann rechtshilfeweise vernom-
men und gab zu Protokoll, dass er den Brief am 30. Oktober 2013 zwischen 17.00
und 17.15 Uhr zur Post gebracht habe. Es erscheint wenig glaubhaft, dass sich
der Zeuge über ein Jahr nachdem er einen aus seiner Sicht belanglosen Brief zur
Post gebracht hat, sowohl an das genaue Datum als auch an die genaue Uhrzeit
erinnern will. Es erscheint aber auch vor dem Hintergrund als wenig glaubhaft, als
dass in der Befragung erstmals dargelegt wurde, dass nicht die Beschuldigte
selbst in Anwesenheit eines Zeugen -, sondern D.___ allein den Brief angeb-
lich zur Post gebracht hat. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht sodann, dass der
Brief mit der Einsprache bei der Staatsanwaltschaft nie angekommen ist. Vor
Schranken misslingt demnach der Beweis der Rechtzeitigkeit, womit die Be-
schwerde auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb ge-
mäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine
Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht.
4.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren
Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. In Anwendung von
Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR
350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF
1'500.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.


Seite 10 — 11

III. Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge-
setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge-
richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der voll-
ständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vor-
geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde-
legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be-
schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


Seite 11 — 11

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.