In dem vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde eines Mannes namens X._____ gegen die Ablehnung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden abgewiesen. X._____ wurde verdächtigt, Betäubungsmittel verkauft zu haben, wobei die Staatsanwaltschaft jedoch keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erwartete. Daher wurde entschieden, dass weder die Bestellung eines notwendigen Verteidigers noch die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers erforderlich sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'000.-- werden X._____ auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-14-54
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK2-14-54 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.11.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | amtliche Verteidigung |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Recht; Graubünden; Verfahren; Beschuldigte; Verfahren; Schwierigkeit; Verfügung; Kokain; Person; Mittellosigkeit; Schwierigkeiten; Arbeit; Beschwerdeführers; Verteidiger; BetmG; Rechtsvertreter; Gesuch; Freiheitsstrafe; Betracht; Beschwerdeverfahren; Sinne; Sanktion |
Rechtsnorm: | Art. 130 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 217 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 39 StGB ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 120 IV 334; 139 IV 113; |
Kommentar: | Adrian Staehelin, Thomas, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 81 SchKG, 1998 |
Entscheid des Kantongerichts SK2-14-54
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 25. November 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 14 54
2. Dezember 2014
Beschluss
II. Strafkammer
Vorsitz
Hubert
RichterInnen
Pritzi und Schnyder
Aktuarin
Thöny
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Su-
enderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,
gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. September 2014, mit-
geteilt am 12. September 2014, in Sachen des Beschwerdeführers,
betreffend amtliche Verteidigung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Am 13. August 2014 wurde X.___ von der Kantonspolizei Graubünden in
Anwendung von Art. 217 StPO in O.1___ wegen des Verdachts, Widerhandlun-
gen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, vorläufig festge-
nommen. Gleichzeitig wurde an der ___strasse in O.1___, wo er bei A.___
als Untermieter wohnt, eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher unter
anderem 3 g Kokain, 15.92 g Haschisch sowie 28.1 g Marihuana sowie zwei Mo-
biltelefone sichergestellt wurden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete
daraufhin am 15. August 2014 eine Strafuntersuchung gegen X.___ wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG etc.
Er wird verdächtigt, Kokain, Marihuana und Haschisch verkauft, abgegeben und
konsumiert zu haben. X.___ bestreitet den Verkauf und die Abgabe der Drogen
respektive verweigert diesbezügliche Aussagen. Den Eigenkonsum dieser Sub-
stanzen hat er demgegenüber zugegeben.
B.
Am 15. August 2014 ersuchte der Rechtsvertreter von X.___ bei der
Staatsanwaltschaft Graubünden um Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Er führte
dabei aus, der Beschuldigte verfüge nicht über die erforderlichen Mittel, um eine
Verteidigung finanzieren zu können. Seine Barmittel seien beschlagnahmt worden.
In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dürften komplexe Verhältnisse gegeben
sein. Der Vorwurf betreffe den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht unbeträchtli-
chem Ausmass. Die Straftaten seien vom Beschuldigten bestritten, sodass zu er-
warten sei, dass noch verschiedene Konfrontationseinvernahmen durchgeführt
werden müssten. Eine effiziente Verteidigung impliziere, dass die Verteidigungs-
rechte in der entscheidenden Frühphase des Verfahrens wahrgenommen werden
könnten.
C.
Mit Verfügung vom 12. September 2014, gleichentags mitgeteilt, wies die
Staatsanwaltschaft Graubünden das Gesuch um amtliche Verteidigung ohne Kos-
tenfolge ab. Ein Fall von notwendiger Verteidigung sei nicht gegeben, da sich der
Beschuldigte weder in Untersuchungshaft befinde, noch eine Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr eine freiheitsentziehende Massnahme drohe. Ein ge-
setzlicher Anspruch auf amtliche Verteidigung würde ihm nur zustehen, wenn be-
sondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten vorliegen würden, denen er
alleine nicht gewachsen wäre. Der Beschuldigte lege in diesem Zusammenhang
nicht dar, inwiefern der Fall rechtliche tatsächliche Schwierigkeiten aufweise.
In tatsächlicher Hinsicht seien einzig die Aussagen der Beteiligten zu analysieren
und allenfalls Konfrontverhöre angezeigt. Die Aussagen der Beteiligten auf ihre
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Glaubhaftigkeit zu überprüfen, gehöre zu den wiederkehrenden Aufgaben im
Rahmen eines Strafverfahrens und stelle nichts Aussergewöhnliches dar. Auch
die rechtliche Würdigung dieser Sachverhalte biete keine Schwierigkeiten. Der Fall
erreiche auch sonst kein Ausmass, welches vom Beschuldigten nicht bewältigt
werden könnte. Schliesslich sei nicht ersichtlich und es werde im Übrigen auch
nicht geltend gemacht, dass in der Person des Beschuldigten Gründe in Betracht
fallen würden, die eine Verbeiständung rechtfertigen würden. Auch eine Mittello-
sigkeit sei nicht gegeben, da noch die Möglichkeit der Anmeldung bei der Arbeits-
losenversicherung bestehe, sofern er nicht sofort eine neue Anstellung finde. Aus-
gehend vom letzten Monatseinkommen von ca. Fr. 5'000.-- dürften allfällige Ar-
beitslosentaggelder das Existenzminimum des Beschuldigten um einiges über-
steigen, zumal er eine Monatsmiete von nur Fr. 300.-zahle.
D.
Gegen diese Verfügung liess X.___ am 29. September 2014 beim Kan-
tonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei er die folgenden An-
träge stellte:
"1. Die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der Unterzeichner sei als amtlicher Verteidiger in dem gegen X.___
geführten Strafverfahren (VV.2014.2834) einzusetzen. Eventualiter sei
die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Der Unterzeichner sei als amtlicher Verteidiger des Beschwerdefüh-
rers im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht einzu-
setzen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten sei vor dem Hintergrund
der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers in jedem Falle abzusehen.
4.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge, zuzüglich 8%
Mehrwertsteuer."
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt zum einen vor, es sei derzeit
völlig offen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO
gegeben sei. Bei der jetzigen Ausgangslage sei davon auszugehen, dass es um
Betäubungsmittelmengen gehe, die dem qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs.
2 lit. a BetmG entsprächen. Zum anderen sei zu beachten, dass der Beschuldigte
sämtliche Tatvorwürfe bestreite und folglich in einem umfassenden Verfahren mit
Konfrontationseinvernahmen und gegebenenfalls weiteren Beweisabnahmen und
Beweismitteln abzuklären sei, inwieweit die im Raume stehenden Vorwürfe sich
bewahrheiten würden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte selber Betäubungs-
mittelkonsument sei und es zeige sich die für solche Fälle typische Schwierigkeit,
mit ihm überhaupt Kontakt zu halten beziehungsweise verbindliche Absprachen
treffen zu können. Das deute klar darauf hin, dass auch in der betroffenen Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen seien, insbesondere die Unfähigkeit, sich
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im Verfahren zurecht zu finden. Des Weiteren sei auch die Mittellosigkeit offen-
kundig gegeben. Der Beschuldigte habe als Folge des polizeilichen Zugriffs mit
zwei Tagen Polizeihaft seine Arbeit verloren. Finanziell unterstützt werde er von
seiner Grossmutter, gegenüber welcher er Schulden in Höhe von Fr. 7'000.-ha-
be.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014 beantragt die Staatsanwalt-
schaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 liess der Rechtsvertreter von X.___
mitteilen, dass sein Mandant gerade keine Arbeitslosenentschädigung beziehe
und dass ein schriftlicher Darlehensvertrag mit der Grossmutter nicht bestehe,
weshalb sie als Zeugin angeboten werde.
G.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange-
fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einfüh-
rungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100)
beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage und es ist die Be-
schwerde schriftlich und begründet einzureichen. Im vorliegenden Fall wurde die
angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. September 2014 zuge-
stellt. Seine Eingabe vom 29. September 2014 erfolgte damit fristgerecht. Da auch
die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob X.___ für
das bei der Staatsanwaltschaft Graubünden hängige Strafverfahren betreffend
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG etc.
eine amtliche Verteidigung bestellt werden muss. Dabei ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass jedermann seine Rechte selbstständig und ohne staatliche Hilfe
wahrnehmen kann und muss. Vorbehalten sind indes Fälle der amtlichen Verteidi-
gung gemäss Art. 132 StPO, wobei zwischen der Offizialverteidigung (Notwendig-
keit einer Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) und der unentgeltlichen
Seite 4 — 12
Verteidigung (Gebotenheit der Verteidigung bei Mittellosigkeit) unterschieden wird
(vgl. hierzu Niklaus Ruckstuhl in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 132). Im
vorliegenden Fall gilt es zunächst zu prüfen, ob entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne
einer Offizialverteidigung gemäss Art. 130 StPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 StPO erfüllt sind falls dies verneint wird ob unter den konkreten
Umständen die Gewährung einer unentgeltlichen Verteidigung im Sinne von Art.
132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und 3 StPO als geboten erscheint.
3.
Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 130 lit. b StPO. Er weist
darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Abgabe von Kokain der schwere Fall
bei 18 Gramm liege. Aus der Begründung der Verfügung sei bereits ersichtlich,
dass ihm allein in Zusammenhang mit B.___ der Verkauf von 7 - 8 Gramm vor-
geworfen werde. Sodann stehe er in Verdacht, C.___ eine unbestimmte Menge
Kokain verkauft zu haben. Zusätzlich stehe der Vorwurf im Raum, dass er an wei-
tere Personen 10 - 20 Mal Kokain zum Konsum angeboten haben solle. Folglich
sei derzeit völlig offen, ob vorliegend letztlich nicht sogar ein Fall notwendiger Ver-
teidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO gegeben sei. Bei der jetzigen Aus-
gangslage sei davon auszugehen, dass es um Betäubungsmittelmengen gehe, die
dem qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG entsprächen.
a)
Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt wer-
den, wenn die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens gestützt auf die
vorhandene Aktenlage eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe als
wahrscheinlich erachtet. Selbiges gilt, wenn das Gericht bei der Vorprüfung zur
Auffassung gelangt, es komme eine solche Sanktion in Frage. Die konkrete Straf-
androhung soll nach objektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden,
wobei eine relativ entfernte Möglichkeit aber bereits genügt. Droht der Widerruf
einer früheren, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe einer bedingten Ent-
lassung aus einer Freiheitsstrafe, sind die Sanktionen für die Berechnung der
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zusammenzuzählen. Bei verschiedenarti-
gen, kumuliert ausgesprochenen auszusprechenden Sanktionen erfolgt zu
diesem Zweck eine Zusammenrechnung in Anwendung der Umrechnungssätze
von Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 39 Abs. 2 StGB. Bussen fallen dabei ausser Betracht,
da diese als Verbindungsstrafe immer möglich sind (Niklaus Schmid, Schweizeri-
sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 130 N 7 sowie
Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 18 zu Art. 130 StPO).
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b)
Für die Beurteilung der drohenden Strafe ist auf die massgeblichen Verfah-
rensakten abzustellen. Wie aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom
6. Oktober 2014 (act. A.2) hervorgeht, wird X.___ verdächtigt, B.___ zu-
sammen mit A.___ - unter anderem ca. 7-8 g Kokain verkauft und weiteren Per-
sonen 10 bis 20 Mal Kokain zum Konsum angeboten zu haben. Zwar trifft es zu,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Grenzwert für die An-
nahme der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und damit eines qualifi-
zierten Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bei 18 g Kokain liegt. Diese
Mengenangabe bezieht sich aber ausdrücklich auf reines Kokain und nicht wie
im vorliegenden Fall auf ein Kokaingemisch (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge-
richts 6B_294/2010 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 120 IV 334 E. 2.a S. 337 f.). Die
Betäubungsmittelmenge, mit welcher der Beschuldigte gemäss Akten gehandelt
haben soll, dürfte demzufolge deutlich unter 18 g reinem Kokain liegen. Aus die-
sem Grunde wird X.___ auch lediglich eine Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1
BetmG und kein qualifizierter Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorgeworfen. Es
steht somit ein Vergehenstatbestand zur Diskussion, wobei die hierfür drohende
Strafe, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es sich um die erste Ver-
fehlung handelt, gemäss Aussage der Staatsanwaltschaft (vgl. act. A. 2) nicht über
einem Jahr liegen dürfte. Auch eine andere freiheitsentziehende Massnahme dro-
he im konkreten Fall nicht. Damit liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 130 lit. b
StPO vor, weshalb eine Offizialverteidigung im Sinne von 132 Abs. 1 lit. a StPO
ausser Betracht fällt.
4.
Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 132 Abs. 1 lit. b
StPO mit der Begründung, es handle sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall.
Er bestreite sämtliche Tatvorwürfe, weshalb in einem umfassenden Verfahren mit
Konfrontationseinvernahmen und gegebenenfalls weiteren Beweisabnahmen und
Beweismitteln abzuklären sei, inwieweit sich die im Raume stehenden Vorwürfe
bewahrheiten würden. Ausserdem seien bereits Zwangsmassnahmen verfügt
worden, was eine juristische Verbeiständung umso mehr und gerade im Anfangs-
stadium des Strafprozesses rechtfertige. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft
diene offenbar einzig dem Zweck, den Verteidiger in der sensiblen Frühphase der
Strafuntersuchung faktisch dadurch auszuschalten, dass ihm ein amtliches Man-
dat vorenthalten werde. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer selber Betäu-
bungsmittelkonsument sei, was darauf hindeute, dass er nicht fähig sei, sich im
Verfahren zu Recht zu finden. Zu seinen finanziellen Verhältnissen habe die
Staatsanwaltschaft überhaupt keine Abklärungen getätigt, obwohl sie dazu ver-
pflichtet gewesen wäre. Insbesondere sei der Beschwerdeführer auch nicht aufge-
Seite 6 — 12
fordert worden, weitergehende Unterlagen zu produzieren. Die Staatsanwaltschaft
habe nicht einmal zugewartet, bis weitere Unterlagen, die vorgängig in Aussicht
gestellt worden seien, zugestellt worden seien. Die Mittellosigkeit sei offenkundig
gegeben. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit mehr, weil er diese als Folge
des polizeilichen Zugriffs mit zwei Tagen Polizeihaft verloren habe. Aus diesem
Grund könne er wohl auch keine Arbeitslosenversicherungsentschädigungen be-
anspruchen. Auch werde mit einer dreimonatigen Tätigkeit die Betragszeit gemäss
Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erreicht. Selbstredend werde der Entschädigungsansatz
auch nicht auf der Basis von 3 Monaten errechnet. Ausserdem habe er bereits in
seiner Eingabe vom 5. September 2014 darauf hingewiesen, dass er gegenüber
seiner Grossmutter Schulden in Höhe von Fr. 7'000.-habe. Sodann würden beim
Betreibungsamt Chur noch offene, in Betreibung gesetzte Schuldverpflichtungen
in Höhe von einigen tausend Franken bestehen. Es liege damit auf der Hand, dass
ihm nicht zuzumuten sei, Anwaltskosten über seine letzte finanzielle Reserve fi-
nanzieren zu müssen.
a)
Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die Fälle
der notwendigen Verteidigung hinaus dann eine amtliche Verteidigung an, wenn
die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Vertei-
digung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (vgl. auch BGE 139 IV 113 E. 4.1
S. 118 f.). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidi-
gung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und
(kumulativ) der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs.
2 StPO). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht
mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von
mehr als 120 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden
zu erwarten ist. Mit dieser Bestimmung wurde die bisherige richterliche Recht-
sprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert (vgl. BGE
139 IV 113 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012
E. 2.2; je mit Hinweisen). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann
nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichts-
praxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3
StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche
Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der
Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte
Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte
Seite 7 — 12
Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat. Mit an-
deren Worten ist auf die Sanktion, basierend primär auf entsprechenden Vorstel-
lungen von Staatsanwaltschaft beziehungsweise Gericht, abzustellen (vgl. Niklaus
Schmid, a.a.O., N. 14 zu Art. 132). Im konkreten Fall geht die Staatsanwaltschaft
in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2014 (act. A.2) davon aus, dass keine
Freiheitsstrafe, sondern lediglich eine Geldstrafe in Betracht falle. Es droht damit
kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers,
weshalb wohl eher von einem Bagatellfall auszugehen ist. Doch auch wenn es
sich um einen Nicht-Bagatellfall handeln würde, hätte der Beschwerdeführer nur
dann Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn der Fall in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertre-
ters erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom
27. August 2013, E. 2.2).
b)
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb der in Frage stehende
Sachverhalt besondere Schwierigkeiten bieten soll. Es geht lediglich um den Vor-
wurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ausgangspunkt hier-
für bilden die in der Wohnung des Beschwerdeführers gefundenen Betäubungs-
mittel sowie belastende Aussagen verschiedener Konsumenten. Es gilt somit ein-
zig zu ermitteln, ob es Nachweise dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Betäu-
bungsmittel verkauft in Verkehr gebracht hat. Dies ist zum einen mittels Aus-
wertung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Mobiltelefone und zum
anderen durch weitere Befragung von möglichen Käufern Konsumenten fest-
zustellen. Bezüglich des Konsums von Betäubungsmitteln ist der Beschwerdefüh-
rer geständig. Es handelt sich somit keineswegs um ein komplexes Verfahren, wie
er selbst geltend macht. Auch sein Einwand, dass bereits Zwangsmassnahmen
gegen ihn verfügt worden seien, ändert daran nichts. Wie den Akten zu entneh-
men ist, handelte es sich dabei um einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ent-
siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Mobiltelefone,
wobei das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubün-
den als gegenstandslos abgeschrieben werden konnte, zumal sich der Beschwer-
deführer schliesslich mit der Auswertung der Geräte einverstanden erklärte. Eben-
so ist nicht einsehbar, welche besonderen Schwierigkeiten die Strafsache in recht-
licher Hinsicht bieten soll. Mit Blick auf die konkreten Umstände kann nicht gesagt
werden, dass der Tatbestand des Verkaufs des In-Verkehr-Bringens von Be-
täubungsmitteln von grosser rechtlicher Komplexität wären. Konkurrenzfragen,
Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe, welche die rechtliche Subsumtion
erschweren könnten, sind zum jetzigen Zeitpunkt keine erkennbar.
Seite 8 — 12
c)
Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen kön-
nen, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbeson-
dere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interes-
senkonflikte mangelnde Schulbildung können massgebliche tatsächliche
rechtliche Schwierigkeiten begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2013
vom 30. Mai 2013 E. 4.3 mit vielen Hinweisen). Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers bringt in diesem Zusammenhang vor, sein Mandant sei offenbar
selber Betäubungsmittelkonsument und es hätten bis anhin noch keine vertieften
Gespräche mit ihm geführt werden können. Es zeige sich die für solche Fälle typi-
sche Schwierigkeit, mit ihm überhaupt Kontakt zu halten beziehungsweise ver-
bindliche Absprachen treffen zu können. Dies deute klar darauf hin, dass auch in
der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen seien, insbesonde-
re die Unfähigkeit, sich im Verfahren zu Recht zu finden. Wie den Akten zu ent-
nehmen ist, wurde X.___ am 13. August 2014 festgenommen (act. 3.3). Ge-
mäss Festnahmerapport litt er zum Zeitpunkt der polizeilichen Festnahme unter
einem Hämatom am Hals, gab jedoch an, nicht in ärztlicher Behandlung zu sein
und keine Medikamente zu benötigen. Tags darauf wurde er erstmals von der
Kantonspolizei Graubünden zu den Vorwürfen einvernommen (act. 5.2). An dieser
Befragung nahm sein Rechtsvertreter nicht teil, weil dieser so festgehalten im
Einvernahmeprotokoll keine Zeit gehabt habe. Dem Protokoll lassen sich keine
Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendwelcher Art und
Weise Mühe gehabt hätte, der Einvernahme zu folgen. Er hielt gleich zu Beginn
der Befragung fest, dass er Aussagen machen würde, sich jedoch vorbehalten
werde, je nach Frage die Antwort zu verweigern. Wie aus seinen Antworten abge-
leitet werden kann, hat er die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen verstanden
und war jederzeit in der Lage sofern er dies auch wollte - dazu vernunftgemäss
Stellung zu nehmen. Auch die übrigen Akten geben keine Hinweise darauf, dass
er seine Interessen nicht in ausreichender Weise wahrzunehmen vermag. Zu-
sammenfassend kann daher festgehalten werden, dass mit Bezug auf die vorge-
worfenen Tathandlungen keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten er-
kennbar sind, welche für den Beschwerdeführer nicht zu bewältigen wären. Somit
sind auch die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung im Sinne von
Art. 132 Abs. 2 StPO nicht erfüllt.
d)
Ist zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten keine amtliche Verteidi-
gung erforderlich und sind somit die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b
StPO bereits aus diesem Grunde nicht erfüllt, erübrigt es sich grundsätzlich, auf
die geltend gemachte, jedoch von der Staatsanwaltschaft aberkannte Mittellosig-
Seite 9 — 12
keit, näher einzugehen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang
jedoch die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, weshalb dennoch einige An-
merkungen anzubringen sind. Insbesondere wirft der Beschwerdeführer der
Staatsanwaltschaft vor, sie habe zu seinen finanziellen Verhältnissen überhaupt
keine Abklärungen gemacht. Er sei auch nicht aufgefordert worden, weitergehen-
de Unterlagen zu produzieren. Die Staatsanwaltschaft hätte ihm zumindest die
Möglichkeit geben müssen, weitergehende Unterlagen zu seinen finanziellen Ver-
hältnissen einlegen zu können. Dazu ist zu bemerken, dass die Mittellosigkeit zu-
sammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung darzutun ist. Dabei trifft die
gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungspflicht, da das Gericht voll-
ständige Kenntnis der gesamten finanziellen Situation des Gesuchstellers haben
muss und hierfür auf dessen Mitwirkung angewiesen ist. Dieser hat seine wirt-
schaftliche Situation offenzulegen und seine Mittellosigkeit substantiiert darzutun.
Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen
Angaben, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfas-
sungsmässigen Anspruchs (Art. 29 Abs. 3 BV) verneinen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 1C_92/2014 vom 17. Juni 2014 mit weiteren Hinweisen). Mit Schreiben
vom 15. August 2014 (act. 2.1) stellte der Rechtsvertreter von X.___ bei der
Staatsanwaltschaft Graubünden den Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidi-
ger, ohne jedoch die finanziellen Verhältnisse seines Mandanten zu erläutern. Mit
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2014 (act. 2.4) wurde X.___
sodann aufgefordert, bis zum 5. September 2014 die Einkommensund Vermö-
gensverhältnisse darzulegen und entsprechende Unterlagen wie Lohnabrechnung,
Mietvertrag, Belege der laufenden Rechnungen etc. einzureichen. Dieser Auffor-
derung kam er mit dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. September
2014 (act. 2.5) teilweise nach. Jedoch reichte er weder Belege zu den laufenden
Ausgaben noch Nachweise der behaupteten Schulden ein. Vielmehr stellte er in
Aussicht, den Betreibungsregisterauszug sowie ein Krankenversicherungsausweis
nachzureichen. Nachdem diese jedoch nicht eingegangen waren, erliess die
Staatsanwaltschaft eine Woche später am 12. September 2014 die angefochtene
Verfügung. Inwieweit die Staatsanwaltschaft Graubünden weitere Abklärungen
hätte tätigen weitere Zeit hätte abwarten müssen, ist nicht ersichtlich. Die
Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft ist daher nicht zu bemängeln. Auch die
Schlussfolgerung, dass die Mittellosigkeit nicht genügend dargetan wurde, ist nicht
zu beanstanden. Der Beschwerdeführer begnügte sich mit dem Hinweis, es be-
stehe kein Anspruch auf Arbeitslosengelder, da er im Jahre 2014 lediglich drei
Monate berufstätig gewesen sei. Daraus kann jedoch entgegen seiner Auffassung
nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Bei-
Seite 10 — 12
tragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgeset-
zes AVIG; SR 837.0) nicht erfüllt ist, zumal die Rahmenfrist hierfür gemäss Art. 9
Abs. 1 AVIG zwei Jahre beträgt.
e)
Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass
zum jetzigen Zeitpunkt weder die Voraussetzungen für die Bestellung eines not-
wendigen Verteidigers gestützt auf Art. 130 lit. b StPO, noch diejenigen für die
Einsetzung eines amtlichen Verteidigers gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b erfüllt sind,
weshalb die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
12. September 2014 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfäng-
lich abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Beschwerdever-
fahren mit Verweis auf seine Mittellosigkeit um Einsetzung eines amtlichen Vertei-
digers. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Mittellosigkeit zusammen mit dem
Gesuch um amtliche Verteidigung darzutun (Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N. 30 zu
Art. 132). Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch darauf, sein Gesuch mit Be-
zug auf das Beschwerdeverfahren zu begründen. Insofern kam er seiner Mitwir-
kungspflicht nicht ausreichend nach. Soweit er davon ausging, seine Ausführun-
gen zur Mittellosigkeit hätten auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gül-
tigkeit, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Demnach ist
die Mittellosigkeit nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer
reichte auch keine neuen Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Auch
ein abweisender Entscheid der Arbeitslosenversicherung liegt nicht vor. Somit er-
übrigt es sich auch, die Grossmutter des Beschwerdeführers als Zeugin zu allfälli-
gen bestehenden Schulden zu befragen. Der entsprechende Beweisantrag wie
auch das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers für das vorliegende
Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las-
ten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen
Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist
für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-bis
Fr. 5'000.-zu erheben. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, wie
vom Beschwerdeführer beantragt, ist nicht vorgesehen. Für das vorliegende Ver-
fahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-als angemessen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers für das Be-
schwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
5.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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