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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-12-47: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hat am 8. November 2016 einen Beschluss in Bezug auf die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gefasst. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., wurde amtlich verteidigt. Es ging um die Beschlagnahme eines Ferrari F430 Spider, der im Rahmen einer Strafuntersuchung beschlagnahmt wurde. Die Staatsanwaltschaft führte eine Untersuchung wegen grober Verkehrsregelverletzungen, insbesondere einer Raserfahrt, durch. Das Gericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Der Betrag der Gerichtskosten wurde auf CHF 1'000 festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-12-47

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-12-47
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-12-47 vom 20.12.2012 (GR)
Datum:20.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Tödlicher Arbeitsunfall z. N. von A
Schlagwörter : Bagger; Unfall; Arbeit; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Raupenbagger; Person; Entscheidung; Einstellung; Baustelle; Wiese; Graben; Untersuchung; Verfügung; Einstellungsverfügung; Kantons; Privatkläger; Verfahren; Bundesgericht
Rechtsnorm:Art. 118 StPO ;Art. 121 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK2-12-47

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
____

Ref.:
Chur, 20. Dezember 2012
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 12 47

27. Dezember 2012
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar ad hoc
Ludwig


In der strafrechtlichen Beschwerde
des X., Beschwerdeführer,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. November
2012, mitgeteilt am 14. November 2012, in Sachen des Beschwerdeführers,
betreffend Tödlicher Arbeitsunfall z. N. von A.,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 16. August 2012, um ca. 16 Uhr, ereignete sich auf einer Baustelle in
der Gemeinde M., in N., ein Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang. Der Baumaschi-
nenführer A. war auf einer steilen Wiese im Begriff, mit einem Raupenbagger der
Marke CAT, Typ 305, einen Graben für eine Kabelverlegung auszuheben, als der
Bagger auf dem schrägen Gelände abrutschte und sich überschlug. A. wurde da-
bei aus dem Bagger geschleudert und von diesem überrollt, wodurch er zu Tode
kam.
B.
Am 24. August 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine
Strafuntersuchung in der Sache, um allfällige strafrechtlich relevante Handlungen,
die zum Tod von A. geführt hatten, zu eruieren.
C.
Mit Verfügung vom 7. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Grau-
bünden in der Folge das eröffnete Strafverfahren ein. Zur Begründung führte sie
aus, es seien zum Unfallzeitpunkt keine weiteren Personen unmittelbar am Unfall-
ort anwesend gewesen, auf deren Verhalten der Unfall eventuell zurückgeführt
hätte werden können. Zudem sei die Entscheidung, an der Unfallstelle mit dem
beschriebenen Raupenbagger, und nicht mit einem anderen Baggermodell zu ar-
beiten, von A. allein getroffen worden. Es könne daher niemandem ein strafrecht-
lich vorwerfbares Verhalten am Tod von A. vorgeworfen werden, womit die Straf-
untersuchung einzustellen sei.
D.
Diese Einstellungsverfügung wurde unter anderem dem Nachlass des Ver-
storbenen A., und damit seinem Vater X., zugestellt, welcher am 20. November
2012 mit Eingabe an das Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die
Einstellung erhob. Er begründete dies damit, die Staatsanwaltschaft habe bei ihrer
Entscheidung, die Untersuchung einzustellen, einige wichtige Punkte nicht be-
rücksichtigt. So sei es fraglich, ob es tatsächlich A. gewesen sei, der über die
Wahl des Baggers entschieden habe, da dieser immer sehr auf Sicherheit geach-
tet habe. Er sei ein erfahrener Maschinist gewesen, und habe auch in Gesprächen
mit der Familie die Ansicht geäussert, für die Arbeiten müsse ein anderes Bag-
germodell verwendet werden. Des Weiteren seien die Arbeitsverhältnisse auf der
Baustelle in punkto Sicherheit ungenügend gewesen, und es stelle sich in diesem
Zusammenhang die Frage, ob nicht den Arbeitgeber die Aufgabe treffe, das Ar-
beitsumfeld genauer zu überprüfen, falls es sich, wie vorliegend, um eine ab-
schüssige und gefährliche Wiese handle.
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E.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf das Einreichen einer
Stellungnahme.
F.
Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfü-
gung, in der Beschwerdeschrift sowie in den Untersuchungsakten wird, soweit er-
forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfü-
gungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertre-
tungsstrafbehörden. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schrift-
lich mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei der angefochtenen Einstellungsver-
fügung handelt es sich um eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, welche ein
taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne des Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO darstellt. Die
Einstellungsverfügung vom 7. November 2012 wurde am 14. November 2012 mit-
geteilt, am 20. November 2012 erhob X. schriftlich und begründet Beschwerde
zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden, dessen Zuständigkeit als Be-
schwerdeinstanz sich aus Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) ergibt. Somit sind die bisher be-
sprochenen Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob
der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.
b)
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein recht-
lich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat.
Für die Einsprache gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung ist
im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses vonnöten, dass sich die Rechts-
mittel einlegende Person als Privatklägerschaft genauer als Privatklägerschaft
im Strafpunkt (Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 21 vom
17. Oktober 2012, E. 1.b) konstituiert hat. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Pri-
vatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver-
fahren als Strafoder Zivilklägerin -kläger zu beteiligen. Geschädigte Person
ist dabei diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar
verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt ist der Träger eines Rechtsguts, der durch
die fraglich Strafbestimmung geschützt werden soll. Bei Tötungsdelikten ist das
geschützte Rechtsgut primär im Leben des Einzelnen zu sehen, weshalb im Er-
folgsfalle nur das jeweilige Opfer Träger des geschützten Rechtsguts war, und
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somit die Angehörigen einer getöteten Person nicht als geschädigte Personen gel-
ten (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.3.2; Be-
schluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH110244-O/U/gk vom 10. Mai
2012, E. 2). Nach Art. 121 Abs. 1 StPO gehen jedoch, falls die geschädigte Per-
son stirbt, ohne auf ihre Verfahrensrecht als Privatklägerschaft verzichtet zu ha-
ben, ihre Rechte auf die Angehörigen in der Reihenfolge der Erbberechtigung
über. Nach Art. 118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Per-
son, die sich nicht von sich aus als Privatklägerschaft konstituiert hat, auf diese
Möglichkeit hinzuweisen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dies
auch für die Rechtsnachfolger der geschädigten Person zu gelten hat, womit vor-
liegend der Beschwerdeführer, X., von der Staatsanwaltschaft Graubünden auf die
Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, hätte hingewiesen werden müs-
sen. Die Frage kann indessen offengelassen werden, da die Beschwerde aus den
nachfolgenden Gründen abgewiesen werden muss:
2.a)
Der Beschwerdeführer beantragt - nach eigener Besichtigung der Unfall-
stelle und gestützt auf behauptete Unterredungen mit dem Verunfallten - die er-
neute Prüfung, ob der Unfall auf ein Fehlverhalten des Arbeitgebers beziehungs-
weise einer für die Baustelle verantwortlichen Person zurückgeführt werden könn-
te. Er führt drei Punkte an, die ungenügend geprüft worden seien: Erstens, ob die
Auswahl des Baggertyps tatsächlich in der Entscheidungsgewalt von A. gelegen
habe, zweitens, ob sich der Bagger in ordnungsgemässem technischem Zustand
befand, und drittens, ob der Arbeitgeber eine so gefährliche Arbeit habe anordnen
dürfen.
Im Folgenden wird anhand dieser drei Punkte überprüft, ob sich die Entscheidung
der Staatsanwaltschaft, die Untersuchung einzustellen, als gerechtfertigt erweist.
b)
Im Rahmen ihrer Untersuchungen hat die Staatsanwaltschaft Graubünden
drei Personen als Auskunftspersonen befragt, um Aufschluss darüber zu erhalten,
inwiefern der Tod von A. durch strafrechtlich relevante Handlungen verursacht
hätte worden sein können. Es sind dies B., ein Hilfsarbeiter, welcher sich zum Un-
fallzeitpunkt zusammen mit A. auf der Baustelle aufgehalten hatte, C., welcher der
Vorgesetzte von A. bei dessen Arbeitgeberin, der O. AG, war, sowie D., welcher
als Bauleiter für die fragliche Baustelle fungierte.
Zur Frage der Wahl des Arbeitsgeräts beziehungsweise der genauen Art und Wei-
se, wie der Graben ausgehoben werden sollte, sagte B. aus, es sei die Entschei-
dung von A. gewesen, den Graben auf diese Weise auszuheben, wie es gesche-
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hen sei. Sie hätten gewusst, dass am nächsten Montag ein Schreitbagger des
Typs „Menzi Muck“ auf die Baustelle kommen sollte, um in einem noch steileren
Hang zu graben. A. sei von seinem Vorgesetzten dazu geraten worden, jeweils
nur Teilstücke von 40 Metern auszuheben und diese dann nach der Kabelverle-
gung wieder zuzuschütten. A. habe aber von sich aus beschlossen, den ganzen
Graben auf einmal auszuheben, da er am nächsten Tag frei gehabt habe, und er
selbst, B., dann den Graben allein wieder hätte zuschütten können. Nur durch die-
se Vorgehensweise sei A. überhaupt in das steile Hangstück gelangt, wo er
schliesslich verunfallte.
C. sagte aus, er habe A. angewiesen, mit dem Raupenbagger nur soweit möglich
zu arbeiten, da am Montag ein Schreitbagger „Menzi Muck“ zur Verfügung stehe,
welcher in steilerem Gelände einsetzbar wäre. Es sei nicht beabsichtigt gewesen,
dass A. mit dem Raupenbagger im steileren Teil der Wiese arbeite, er wisse nicht,
warum dieser das dennoch getan habe, eventuell habe er das Gelände falsch ein-
geschätzt und gedacht, dass die Arbeit mit dem Raupenbagger möglich sei.
D., welcher die Baustelle noch kurz vor dem Unfall besichtigt hatte, sagte aus, er
habe mit A. noch direkt vor dem Unfall über die Schwierigkeit der Arbeiten im stei-
len Gelände gesprochen. Dieser habe gesagt, er habe mit dem Raupenbagger
bereits im oberen Teil der Wiese auf einem noch steileren Stück gearbeitet, was
gerade noch an der Grenze des Möglichen gewesen sei. Dies sei eventuell der
Grund für den Unfall gewesen, dass nämlich A., aufgrund der Tatsache, dass nur
noch 10 Meter zu graben gewesen seien, es kurz vor dem Feierabend gewesen
sei und er bereits auf einem steileren Stück erfolgreich gearbeitet habe, auf dem
Unfallstück, wo der Hang zudem gegen unten hin flacher werde, unkonzentrierter
gearbeitet habe. Im Vorfeld habe A. auf seine Frage, ob die Arbeiten an der Stelle
mit dem Raupenbagger möglich seien, geantwortet, mit einem 5-Tonnen-Bagger
sei es möglich, nicht aber mit einem 3-Tonnen-Bagger. Er, D., habe aus dieser
Aussage geschlossen, dass A. schon wisse, was er tue, wenn er den 5-Tonnen-
Bagger, also das Unfallfahrzeug, für die Arbeiten auswählen würde.
c)
Zur Frage, ob der Bagger zum Unfallzeitpunkt in einem technisch guten
Zustand gewesen sei, sagte C., die Maschine sei in einem einwandfreien techni-
schen Zustand gewesen. Der Service sei durch das Unternehmen P. durchgeführt
worden, dies sei das letzte Mal im Frühling dieses Jahres geschehen. Zudem sei
A. mit der Maschine gut vertraut gewesen, denn dieser sei im Jahre 2009 von der
P. im Umgang mit dem Bagger instruiert worden und habe seither ca. 1700 Ar-
beitsstunden mit dem Bagger gearbeitet.
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d)
Es ist damit noch zu klären, ob eine Verletzung von Aufsichtspflichten
die Auswahl eines zu gefährlichen Arbeitsorts, nämlich der steilen, nassen Wiese,
den Unfall verursacht haben könnten. B. sagte in seiner Einvernahme aus, sie hät-
ten gewusst, dass die Arbeiten riskant sein könnten, weil der Hang ziemlich steil
gewesen sei und es am Morgen geregnet habe. Es sei jedoch die Entscheidung
von A. gewesen, die Arbeiten trotzdem mit dem Raupenbagger auszuführen und
nicht auf den nächsten Montag zu warten, an welchem ein anderer Baggertyp zur
Verfügung gestanden hätte. Sie hätten aber nicht unter Zeitdruck gestanden, ob-
wohl die Arbeiten schon seit 4 Monaten im Gange gewesen seien. Sie hätten mit
dem Raupenbagger nur soweit möglich arbeiten sollen, der Rest hätte mit dem
„Menzi Muck“ Schreitbagger erledigt werden sollen. C. sagte aus, A. sei mit der
auszuführenden Arbeit gut vertraut gewesen, da er für die gesamte Aushebung
des Grabens zuständig gewesen sei. Er habe die Pläne und die Route gekannt.
Unter Druck gesetzt worden sei A. von ihm jedenfalls nicht. Er habe ihm auch
nicht den Auftrag erteilt, in dem steilen Hangstück zu arbeiten, dies müsse A. wohl
selbst so beschlossen haben. Auch D. bestätige, dass A. von ihm nicht unter Zeit-
druck gesetzt worden sei. Er habe mit ihm das Projekt und die verschiedenen
Bauetappen jeweils durchgesprochen, und A. habe dann selbst entschieden, wel-
ches Arbeitsgerät er dazu brauche.
3.
Nach Art. 319 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einzu-
stellen, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht-
fertigt (lit. a) kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Vorliegend hat die Staats-
anwaltschaft Graubünden drei Personen befragt, welche Aufschluss über die Um-
stände zum Unfallzeitpunkt respektive auf der Baustelle allgemein geben konnten.
Aus diesen Befragungen haben sich aber keine Hinweise auf ein strafrechtlich
relevantes Verhalten, welches zum Tod von A. führte, ergeben. Alle drei Befragten
sagten aus, es sei A.s alleinige Entscheidung gewesen, an der Unfallstelle mit
diesem Baggertyp zu arbeiten. Auch habe er als erfahrener Maschinist in weiten
Teilen selbst bestimmen können, wie er die Arbeiten genau ausführe. Wenn nun
der Beschwerdeführer, X., ausführt, der Verunfallte habe in Gesprächen mit der
Familie Bedenken über den Raupenbagger geäussert und gemeint, es sei für die
Arbeiten ein Schreitbagger nötig, so stehen diese Aussagen zwar in einem gewis-
sen Widerspruch zu den Schilderungen der Auskunftspersonen. Es ist aber zu
beachten, dass vor allem aus den Schilderungen von B. und D. eventuell eine Er-
klärung dafür gefunden werden kann, da diese aussagten, A. habe am nächsten
Tag frei gehabt, es sei kurz vor Feierabend gewesen und er habe mit dem Bagger
bereits auf einem steileren Wiesenstück weiter oben gearbeitet. Es erscheint da-
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her zumindest nicht unplausibel, A. habe, als er den Entschluss fasste, an der Un-
fallstelle mit dem Raupenbagger zu arbeiten, sich von der Überlegung leiten las-
sen, an anderer, schwierigerer Stelle habe es ja auch funktioniert. Die Staatsan-
waltschaft muss zwar auf eine Einstellung einer Untersuchung verzichten und die
Sache an ein Gericht zur Abklärung überweisen, falls relevante Zweifel daran be-
stehen, ob sich jemand in strafrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten hat. Vorlie-
gend haben sich jedoch keine solchen Zweifel aus den Befragungen ergeben,
vielmehr deuten alle Anzeichen darauf hin, es könne keiner der beteiligten Perso-
nen ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten vorgeworfen werden. Die Staatsan-
waltschaft Graubünden musste daher die Untersuchung einstellen, weshalb sich
die angefochtene Einstellungsverfügung als gerechtfertigt erweist und die Be-
schwerde abgewiesen werden muss.
4.
In Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; BR 173.000) ergeht eine einzelrichterliche Entscheidung. Nach Art. 10 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) werden
die Verfahrenskosten zu einem reduzierten Ansatz bestimmt und vorliegend auf
CHF 200.festgesetzt. Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen sie zu Lasten
des Beschwerdeführers.
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III. Demnach wird erkannt
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie-
benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati-
on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel-
ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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