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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-12-37: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren wegen Verleumdung entschieden, dass der Beschuldigte nicht schuldig ist und freigesprochen wird. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft haben Berufung eingelegt, aber der Privatkläger zog seinen Strafantrag zurück. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Beschuldigte die Verfahrenskosten übernimmt und auf Entschädigungen verzichtet wird. Das Gericht stellte das Verfahren ein, hob das Urteil des Bezirksgerichts Zürich auf und legte die Kosten dem Beschuldigten auf. Es wurden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-12-37

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-12-37
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-12-37 vom 27.11.2012 (GR)
Datum:27.11.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Akteneinsicht
Schlagwörter : Akten; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Einsicht; Verfügung; Akteneinsicht; Kopie; Graubünden; Kopien; Verfahren; Beschwerdeführers; Gehör; Rechtshilfe; Gesuch; Verletzung; Untersuchung; Entscheid; Liechtenstein; Gehörs; Behörde; Fragen; Fürstliche; Anspruch; Einsichtnahme
Rechtsnorm:Art. 101 StPO ;Art. 102 StPO ;Art. 107 StPO ;Art. 110 DBG ;Art. 112 DBG ;Art. 158 StPO ;Art. 190 DBG ;Art. 29 BV ;Art. 309 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;
Referenz BGE:107 Ib 264; 124 II 58; 129 I 232; 132 V 387; 133 I 201; 134 II 318;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK2-12-37

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
____

Ref.:
Chur, 27. November 2012
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 12 37

28. Februar 2013
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz
Brunner
Aktuarin
Thöny

In der strafrechtlichen Beschwerde
des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Jann, Lö-
wenstrasse 2, 8022 Zürich,

gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. September 2012, mit-
geteilt am 26. September 2012, in Sachen der E i d g e n ö s s i s c h e S t e u e r -
v e r w a l t u n g , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Akteneinsicht,
hat sich ergeben:



I. Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft
Graubünden in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen A.
wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und Urkundenfälschung ge-
mäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Zuvor wurden über mehrere Jahre polizeiliche Ermitt-
lungen gegen A. durchgeführt, unter anderem auch bezüglich Steuerbetrugs.
B.
Zur Abklärung der Tatvorwürfe ersuchte das damalige Untersuchungsrich-
teramt Chur mit Schreiben vom 4. Juni 2008 das Fürstliche Landgericht Liechten-
stein um rechtshilfeweise Abklärungen bezüglich Kontoverbindungen von A. bei
der B.-Bank. Das Rechtshilfeersuchen wurde am 25. August 2008, am 5. und 11.
September 2008, am 15. Januar 2009 und am 16. März 2009 durch weitere Fra-
gestellungen ergänzt. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein führte in der Folge
die erbetene Rechtshilfe aus und übersandte dem Untersuchungsrichteramt Chur
am 25. Februar 2010 verschiedene Akten, wobei es bezüglich deren Verwendung
mehrere Auflagen machte. So legte es unter anderem fest, dass die übersandten
Unterlagen nur im Zusammenhang mit den dem Rechtshilfeersuchen zugrunde
liegenden Handlungen und deren rechtlicher Würdigung (vorliegend Verdacht der
Veruntreuung und des Betrugs) verwendet werden dürften. Explizit ausgeschlos-
sen wurde dagegen die Verwendung der Dokumente zu Beweisoder Erhebungs-
zwecken wegen fiskalisch strafbaren Handlungen, so insbesondere auch wegen
Verletzung von Abgabenvorschriften. Am 14. April 2010 ersuchte das Untersu-
chungsrichteramt Chur das Fürstliche Landgericht Liechtenstein um Ausweitung
der gewährten Rechtshilfe und damit Verwendung der bereits übersandten Akten
auch für ein Verfahren wegen Verdachts auf Steuerbetrug. Dieses Gesuch wies
das Fürstliche Landgericht Liechtenstein mit Schreiben vom 27. April 2010 jedoch
ab.
C.
Im Zusammenhang mit den getätigten Ermittlungen wegen Steuerbetrugs
stellte die Kantonspolizei Graubünden der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(nachfolgend EStV) am 11. Januar 2011 einen Rapport zur allfälligen Einleitung
einer Untersuchung gemäss Art. 190 DGB zu. Gestützt darauf ersuchte die EStV
mit Schreiben vom 21. März 2011 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt
auf Art. 112 und Art. 112a DGB um Einsicht in die Akten der betreffenden Strafun-
tersuchung. Mit Schreiben vom 29. März 2011 lehnte die Staatsanwaltschaft
Graubünden das Gesuch um Akteneinsicht vorläufig ab, da sich die Strafuntersu-
chung noch immer im Stadium der polizeilichen Ermittlungen befinde und noch
nicht feststehe, welche Akten überhaupt Bestandteil der Voruntersuchung bei der
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Staatsanwaltschaft sein würden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte selber noch
keine Einsicht in die Akten genommen habe.
D.
Am 13. September 2012 liess die Staatsanwaltschaft Graubünden zwei
Vertreter der EStV in die Akten des Strafverfahrens wegen Steuerbetrugs Einsicht
nehmen und jene Unterlagen bezeichnen, in die konkret Einsicht gewünscht wer-
de. In der Folge forderte sie die EStV auf, eine Begründung des Gesuchs um Ak-
teneinsicht nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die EStV mit Schreiben vom
24. September 2012 nach. Darin führte sie aus, dass sie auf der Basis von
Art. 190 DBG eine besondere Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf
schwere Steuerwiderhandlungen führe. Im Zuge der Untersuchung habe sich ge-
zeigt, dass A. unter anderem im Zusammenhang mit der Übernahme von Aktien-
gesellschaften
und
der
Abwicklung
von
Bauprojekten
Steuerwiderhandlungen begangen habe. Im Hinblick auf die Feststellung der tat-
sächlichen Einkommensund Vermögensverhältnisse von A. sei es unerlässlich,
ebenfalls Einsicht in die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Graubünden zu
nehmen.
E.
Mit Verfügung vom 26. September 2012 hiess die Staatsanwaltschaft
Graubünden das Gesuch der EStV vom 21. März 2011 um Einsicht in die Akten
der Strafuntersuchung gegen A. gut mit der Begründung, es seien sämtliche Ak-
ten, in welche um Einsicht ersucht werde, geeignet, Aufschlüsse über die Ein-
kommensund Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu vermitteln. Die auf-
geführten Unterlagen seien daher in Kopie herauszugeben, sobald die Verfügung
vollstreckbar sei.
F.
Gegen diese Verfügung liess A. am 8. Oktober 2012 beim Kantonsgericht
von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte:
„1. Die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die EStV keinen Antrag auf Herausgabe von Unterlagen gestellt
hat.

eventualiter
2.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Septem-
ber sei aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und
neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

subeventualiter
3.
Die angefochtene Verfügung sei derart abzuändern, dass die Befra-
gungsprotokolle mit dem Beschwerdeführer nicht und die übrigen Un-
terlagen nur unter Abdeckung der nachstehend bezeichneten Stellen
und nur unter der Voraussetzung und der Zusicherung gewährt wird,
dass andere Parteien keine Einsicht in die herausgegebenen Akten

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gewährt wird. Von dieser Beschränkung auszunehmen sind die Unter-
lagen aus dem Ordner „C.“.

4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.“
Zur Begründung seiner Anträge machte A. neben dem fehlenden Antrag auf Ak-
teneinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Spezialitätsvorbehaltes
von Liechtenstein, des Aussageverweigerungsrechts sowie fehlende Schutzmass-
nahmen geltend. In prozessualer Hinsicht liess A. zudem beantragen, es sei der
vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien die
Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen.
G.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 erteilte der Vorsitzende der II. Straf-
kammer der Beschwerde bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung die
aufschiebende Wirkung.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 beantragte die Staatsanwalt-
schaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
I.
Die EStV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, mit dem Termin vom 13. Septem-
ber 2012 sei die Akteneinsicht bereits vollzogen worden. Dies ergebe sich daraus,
dass die Mitarbeiter der EStV anlässlich dieses Termins die Akten tatsächlich hät-
ten einsehen können, und zwar derart detailliert, dass sie die für die Untersuchung
mutmasslich relevanten Aktenstücke klar hätten bezeichnen können. Es habe sich
allerdings ergeben, dass diese Aktenstücke aufgrund ihres Umfangs nicht sogleich
kopiert werden konnten. Deshalb sollten erst im Nachgang zur Akteneinsicht da-
von Kopien erstellt und der EStV zuhanden ihrer Verfahrensakten übermittelt wer-
den. Das Kopieren und Zustellen sei mithin eine ausschliesslich organisatorisch
begründete Vollzugsmassnahme.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen der Staatsan-
waltschaft Beschwerde geführt werden. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des
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Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich dabei aus Art. 22 EGzStPO in Ver-
bindung mit Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100).
Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung
des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwer-
de alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können,
verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Stephenson/Thiriet, Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 393).
Die Beschwerdefrist gegen schriftlich mündlich eröffnete Entscheide beträgt
zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerde-
instanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde von A. vom 8.
Oktober 2012 erfolgte fristund formgerecht, weshalb darauf eingetreten werden
kann.
2.
Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist zunächst die Rüge
des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zu
prüfen. Konkret macht er geltend, die angefochtene Verfügung sei ergangen, ohne
dass er sich zu den Gesuchen der EStV habe äussern und seine Geheimhaltungs-
interessen habe geltend machen können. Er beantrage daher die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuer Entscheidung.
a)
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). In der eidgenössischen
Strafprozessordnung wird dieser Anspruch in Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert,
indem dessen hauptsächliche Bestandteile aufgeführt werden. Demnach haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, Akten einzu-
sehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbei-
stand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und
Beweisanträge zu stellen (lit. e). Darüber hinaus fliesst der Anspruch auf das
rechtliche Gehör betreffend einzelner Teilgehalte auch aus anderen Bestimmun-
gen; hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts bei hängigen Verfahren insbesondere
aus Art. 101 StPO. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden die
Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Strafoder
Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden
öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen (vgl. zum Ganzen
Vest/Horber, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 ff.).
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b)
Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass A. angesichts der bereits durch
das EStV geführten Untersuchung wegen Steuerbetrugs ein unmittelbares und
konkretes Interesse an der Entscheidung hatte, ob der EStV aus einem anderen
Verfahren Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. Insofern hätte
ihm bereits aus Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO das Recht zugestanden werden müs-
sen, sich im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Verfügung äussern zu
können. Die Gewährung der Akteneinsicht an andere Behörden setzt zudem ge-
mäss Art. 101 Abs. 2 StPO eine Interessenabwägung voraus, in welche die Inte-
ressen der involvierten privaten Parteien hinsichtlich Persönlichkeitsschutz, aber
auch jene des Staates an einer beförderlichen Strafverfolgung einerseits wie auch
dessen legitime Interessen an der Verfolgung seiner weiteren Ziele andererseits
einzufliessen haben. Auch unter diesem Aspekt wäre die Staatsanwaltschaft ver-
pflichtet gewesen, A. die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, um sich zu
allfälligen überwiegenden privaten Interessen äussern zu können. Insofern ist die
Rüge von A. betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs berechtigt.
c)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet
grundsätzlich, dass die Verletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussich-
ten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids führt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine - nicht beson-
ders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann und dem Beschwerdeführer durch die Gehörsgewährung erst
im Rechtsmittelverfahren kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204).
Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur-
teilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren besteht wie bereits ausgeführt wurde volle
Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb der festgestellte Mangel gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich heilbar ist. Da im konkreten Fall
ein Entscheid durch die Beschwerdeinstanz sowohl in rechtlicher Hinsicht (Art.
397 Abs. 2 StPO) als auch aufgrund der Aktenlage möglich erscheint, kann auf die
Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung ver-
zichtet werden (vgl. hierzu auch die nachstehenden Erwägungen. Demzufolge ist
Ziffer 2 des Rechtsbegehrens von A. abzuweisen.
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3.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das
Akteneinsichtsgesuch der EStV vom 21. März 2011 sei unbegründet geblieben. Es
werde in keiner Weise ein Zusammenhang des Steuerstrafverfahrens der EStV
mit der Strafuntersuchung in Sachen D. dargetan. Das Gesuch vermöge daher
den Anforderungen der Rechtsprechung in keiner Art und Weise zu genügen. Die
EStV habe sodann auf entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin
eine Begründung nachgeliefert, welche nur so verstanden werden konnte, dass
ihrem Ersuchen mit der blossen Einsicht in die Akten nachgekommen worden war.
Ein Ersuchen um Herausgabe der Akten sei nie gestellt worden, jedenfalls nicht
schriftlich und aktenkundig. Sollte dieses am 13. September 2012 anlässlich des
Akteneinsichtstermins thematisiert worden sein, so sei jedenfalls mit der schriftli-
chen Eingabe vom 24. September 2012 nicht daran festgehalten worden. Der an-
gefochtenen Verfügung fehle somit die Grundlage. Es sei über einen Antrag ent-
schieden worden, der so gar nie gestellt worden sei. Die angefochtene Verfügung
sei deshalb aufzuheben. Die EStV teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, dass
mit dem Termin vom 13. September 2012 die Akteneinsicht bereits vollzogen wor-
den sei. Jedoch beinhalte das Recht auf Akteneinsicht auch das Recht, Kopien
der Akten anzufertigen. Soweit möglich würden bereits während der Einsichtnah-
me Kopien der mutmasslich relevanten Akten erstellt. Im vorliegenden Fall sei dies
aufgrund des Umfangs der Akten, welche beigezogen worden seien, nicht kurzfris-
tig möglich gewesen. Das nachträgliche Erstellen der Kopien stelle keine neue
Akteneinsicht respektive -herausgabe dar, sondern sei lediglich der spätere Voll-
zug der nicht gleichzeitig möglich gewesenen Mitnahme von Kopien der mutmass-
lich relevanten Akten. Es bedürfe deshalb keines weiteren Gesuchs um Heraus-
gabe von Akten Kopien derselben.
a)
Sowohl A. als auch die EStV gehen entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Steuerbehörde die Akteneinsicht bereits
gewährt worden sei und es einzig noch um die Ausfertigung von Kopien der ge-
wünschten Aktenstücke gehe. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers wie
auch der EStV ist zuzustimmen. Unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft nach
Prüfung des Gesuchs um Akteneinsicht die EStV aufforderte, vor Ort jene Akten
auszusondern und zu bezeichnen, welche für sie von Bedeutung seien. Dieser
Aufforderung kam die EStV am 13. September 2012 nach, woraufhin die Staats-
anwaltschaft eine Liste mit den von der EStV bezeichneten Schriftstücken anfertig-
te (act. 3.2.26). Selbstredend konnte die EStV keine Aussonderung bestimmter,
für sie als wichtig erscheinender Beweisurkunden vornehmen, ohne diese vorgän-
gig angeschaut und auf ihre Bedeutung für das hängige Verfahren betreffend
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Steuerwiderhandlungen hin überprüft zu haben. Damit steht fest, dass sie bereits
zu jenem Zeitpunkt Einsicht in die betreffenden Akten nehmen konnte. Die EStV
vertritt nun die Auffassung, es ergebe sich aus dem Gesetz, dass ihr nach erfolg-
ter Einsichtnahme in Akten auch das Recht auf Aushändigung von Kopien zuste-
he. Diese Ansicht greift indessen zu kurz. Gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO besteht
einzig die Berechtigung, gegen Gebühr die Anfertigung von Kopien der eingese-
henen Akten zu verlangen. Die genannte Gesetzesbestimmung schränkt diesen
Anspruch jedoch zugleich auf diejenigen Personen Behörden ein, welche zur
Akteneinsichtnahme berechtigt sind. Wird das Recht auf Einsichtnahme bestritten,
so gilt selbstredend auch das Recht auf Aushändigung von Kopien als mitbestrit-
ten. Der Anspruch auf Anfertigung von Kopien ist insoweit ein akzessorisches
Recht zur Akteneinsicht im Allgemeinen. Solange nicht geklärt ist, ob das Ein-
sichtsrecht überhaupt besteht wie im vorliegenden Fall rechtmässig ausge-
übt wurde -, können auch keine Kopien der betroffenen Akten zugestellt werden.
Es ist somit auch nach bereits erfolgter Einsichtnahme in die Untersuchungsakten
der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob der EStV ein derartiges Recht überhaupt zu-
stand. Nur im Falle einer vorbehaltlosen Bejahung dieser Frage, dürften der EStV
umfassende Kopien der eingesehenen Akten zugestellt werden. Damit kann der
Auffassung des Beschwerdeführers, der angefochtenen Verfügung fehle die
Grundlage, nicht gefolgt werden. Vielmehr gilt es vorliegend zu prüfen, ob der
EStV das Akteneinsichtsrecht zu Recht gewährt worden war und ihr demzufolge
gestützt auf Art. 102 Abs. 3 StPO auch die verlangten Kopien der bezeichneten
Aktenstücke zugestellt werden können.
b)
Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, das Gesuch der EStV
vom 21. März 2011 sei unbegründet geblieben, ist festzustellen, dass die EStV ihr
Ersuchen insbesondere auf Art. 112 DBG stützte (vgl. act. B.4). Gemäss dieser
Bestimmung erteilen die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und
Gemeinden den mit dem Vollzug des DGB betrauten Behörden auf Ersuchen hin
alle erforderlichen Auskünfte (Abs. 1 Satz 1). Sie können diese Behörden von sich
aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung un-
vollständig ist (Abs. 1 Satz 2). Diese Bestimmung verlangt mit anderen Worten
nicht, dass die von den Steuerbehörden geforderten Auskünfte für die Besteue-
rung der Steuerpflichtigen nützlich sein müssen, sondern allgemeiner, dass sie für
die Anwendung des Gesetzes notwendig sind. Es genügt daher, dass die Steuer-
behörde die Notwendigkeit der geforderten Auskünfte für die korrekte Anwendung
des Gesetzes in Bezug auf eine bestimmte Situation ein bestimmtes Ge-
schäft feststellt. Sie muss im Gegensatz zur früher geltenden Regelung - nicht
Seite 8 — 14


mehr das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gegen einen genau bestimmten
Steuerpflichtigen nachweisen, bevor sie von den Akten, deren Herausgabe sie
verlangt, Kenntnis hat. Im Übrigen müssen die ersuchte Behörde und die diesbe-
züglichen Beschwerdeinstanzen gewiss die Notwendigkeit der geforderten Aus-
kunft und Urkunden für die Anwendung des Gesetzes prüfen. Die Gewichtung der
tatsächlichen Relevanz dieser Angaben für die Besteuerung der involvierten Per-
sonen fällt jedoch offensichtlich in die Zuständigkeit der Steuerbehörde, nachdem
alle unter dieser Optik notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. Die
Rechtsprechung setzt jedoch dem Einsichtsrecht der Steuerbehörde Grenzen.
Insbesondere ist es ausgeschlossen, dass Letztere darum ersuchen kann, in die
Akten eines Verfahrens Einsicht zu erhalten, um eine generelle Suchaktion durch-
zuführen, ohne einen Grund zur Annahme zu haben, das Gesetz sei nicht korrekt
angewendet worden. Die Pflicht zur Zusammenarbeit erlaubt es nämlich dem Fis-
kus nicht, unterschiedslos und ohne konkretes Ziel alle Dokumente einer anderen
Behörde zu konsultieren (vgl. zum Ganzen BGE 134 II 318 in: Pra 3/2009 Nr. 33
E. 6.1 und 6.1.1 mit zahlreichen Hinweisen; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Stein-
mann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband,
N. 3a zu Art. 112; BGE 124 II 58 E. 3.e S. 67 f.). Das ursprüngliche Gesuch der
EStV vom 21. März 2011 erfolgte einzig mit Hinweis auf Art. 112 DBG, jedoch oh-
ne jegliche Begründung. Damit vermochte es den vorgängig beschriebenen Vor-
aussetzungen offensichtlich nicht zu genügen, weshalb die Staatsanwaltschaft
Graubünden mit Schreiben vom 21. September 2012 eine Begründung nachfor-
derte. Dabei wird seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht gerügt,
dass die eigentliche Einsichtnahme zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt war. Je-
doch ist zu berücksichtigen, dass die EStV jederzeit ein neues, ausreichend be-
gründetes Gesuch hätte stellen können, welches sodann von der Staatsanwalt-
schaft hätte bewilligt werden müssen. Das Nachschieben der Begründung führte
damit unter den konkreten Umständen zu keinerlei Nachteilen für den Beschwer-
deführer, zumal die Voraussetzungen für eine Einsichtnahme in die Strafakten
gemäss obiger Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Gesuchstellung unbestritte-
nermassen erfüllt waren. Dies zeigte sich insbesondere auch daran, dass es sich
nicht um das erste Ersuchen der EStV in Sachen gegen A. handelte (vgl. act. C.1).
Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die EStV keinen
Antrag auf Herausgabe von Unterlagen gestellt habe (Ziff. 1 des Rechtsbegeh-
rens) ist damit abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des Aussagever-
weigerungsrechts. Er sei vorliegend ausdrücklich zur Sache D. wegen Vermö-
Seite 9 — 14


gensund Urkundendelikten befragt worden. Ein anderer Verfahrensgegenstand
sei ihm nie genannt worden. Es sei ihm auch nie offengelegt worden, er müsse
damit rechnen, dass seine Aussagen auch in einem Steuerstrafverfahren gegen
ihn verwendet werden könnten. Wenn die Staatsanwaltschaft nun die Befragungs-
protokolle der EStV herausgeben wolle, so verletze dies Treu und Glauben und
auch sein Aussageverweigerungsrecht. Die entsprechenden Protokolle seien da-
her aus den zu übermittelnden Akten zu entfernen. Vorliegend gibt es keine Hin-
weise dafür, dass die fraglichen Einvernahmeprotokolle als Beweismittel unver-
wertbar wären. Aus den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokollen (vgl.
act. 5.10, 5.12 und 6.7) geht hervor, dass die von Art. 158 StPO (und von Art. 88
der vormals geltenden StPO/GR) verlangten Hinweise gemacht wurden. Insbe-
sondere wurde der Beschwerdeführer bei jeder Einvernahme auf die Möglichkeit
der Verweigerung der Aussage hingewiesen, woraufhin er jeweils erklärte, dies
verstanden zu haben. Eine über die Vorschriften von Art. 158 StPO hinausgehen-
de Aufklärungspflicht besteht in diesem Zusammenhang nicht. Ausserdem sehen
die Art. 101 f. StPO (ebenso wie Art. 112 DBG) ausdrücklich die Möglichkeit vor,
anderen Behörden (und Dritten) Akteneinsicht zu gewähren. Dem Schutz der be-
rechtigten Interessen der betroffenen Partei wird dabei unmittelbar in den genann-
ten Bestimmungen Rechnung getragen, indem hervorgehoben wird, dass dem
Anspruch auf Akteneinsicht keine überwiegenden öffentlichen und privaten Inte-
ressen entgegenstehen dürfen. Daraus ergibt sich, dass die Interessenlage des
Betroffenen im Verfahren um Akteneinsicht selbst Berücksichtigung findet, wäh-
rend sich die Aufklärungspflicht anlässlich einer Einvernahme auf die Vorschriften
in Art. 158 StPO beschränkt. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich
demnach als unbegründet.
5.
Ein weiterer Einwand des Beschwerdeführers bezieht sich auf den Rechts-
hilfeverkehr mit Liechtenstein. In diesem Zusammenhang sei eine Verletzung des
Spezialitätsvorbehalts Liechtensteins begangen worden. Am 11. September 2008
habe das damalige Untersuchungsrichteramt Chur das Fürstliche Landgericht um
Abklärungen betreffend eines Checks (act. 3.2.16) ersucht. In Nachachtung dieses
Ersuchens habe das Fürstliche Landgericht am 2. Oktober 2008 eine Befragung
durchgeführt und das darüber erstellte Protokoll dem Untersuchungsrichteramt
übermittelt. Dabei habe es jedoch die Auflage gemacht, dieses nicht zur Verfol-
gung von fiskalischen strafbaren Handlungen zu verwenden. Der Inhalt dieses
Protokolls habe teilweise Eingang in eine Befragung der Kantonspolizei gefunden
(act. 5.10). Gleiches habe für anlässlich einer Hausdurchsuchung im Liechtenstein
sichergestellte Unterlagen gegolten, deren Inhalt ebenfalls teilweise bei Befragun-
Seite 10 — 14


gen des Beschwerdeführers durch Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft zur
Sprache gekommen sei. Aufgrund der Auflage durch das Fürstliche Landgericht
sei es nicht zulässig, diese Beweismittel den Steuerbehörden herauszugeben. Die
betroffenen Aktenstellen seien deshalb, um eine Verletzung völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen zu verhindern, zwingend abzudecken.
a)
Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) darf der ersuchende Staat die durch
Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte in Verfahren wegen Taten, derentwegen
Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützen noch als Beweis-
mittel verwenden. Der Spezialitätsvorbehalt soll danach die strafrechtliche Ver-
wendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhin-
dern. Nicht rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politi-
schem Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischer ähnlicher
Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerich-
tet erscheinen Vorschriften über währungs-, handelsoder wirtschaftspoliti-
sche Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss daher angebracht
werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren geschilderten Taten den
Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig eines politischen, militäri-
schen fiskalischen Delikts (unter Ausschluss des Abgabebetrugs) erfüllen
(BGE 107 Ib 264 E. 4a S. 269 f.). Die durch die primäre Rechtshilfe übermittelten
Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat nicht in einem anderen fiskalischen Ver-
fahren ohne Zustimmung des BJ verwendet werden (Art. 67 Abs. 2 IRSG).
b)
Im vorliegenden Fall wird auch seitens der EStV anerkannt, dass Speziali-
tätsvorbehalte (konkret: Das Verbot der Verwendung der im Rechtshilfeverfahren
beigebrachten Beweisstücke für die Verfolgung von Fiskaldelikten) zu beachten
sind. Die Staatsanwaltschaft ging indessen auf diese Problematik trotz ausdrück-
lich aufgeführter Vorbehalte Liechtensteins in ihrer Verfügung betreffend Akten-
einsicht der EStV nicht ein. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Einsichtnahme der
EStV in die Beweisurkunden gemäss Liste der Staatsanwaltschaft Graubünden
(act. 3.2.26) gegen diese zur Anwendung gelangenden Vorbehalte verstossen
wurde beziehungsweise ob durch die Aushändigung von Kopien dieser Aktenstü-
cke ein solcher Verstoss erfolgen würde. Dabei ist festzuhalten, dass selbstredend
auch dann ein Verstoss vorliegt, wenn in Beweisurkunden aus Rechtshilfeakten
zitiert inhaltlich darauf Bezug genommen wird und die mittels Rechtshilfege-
such beigebrachten Beweise so der EStV zur Kenntnis gebracht werden.
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c)
Vorab ist festzustellen, dass sich die Prüfung, ob gegen Vorbehalte des
rechtshilfeleistenden Staates verstossen wurden, auf die vom Beschwerdeführer
angegebenen Stellen (siehe Beschwerde S. 3 oben) beschränken kann, da ein
weitergehender Verstoss nicht einmal von A. selbst geltend gemacht wird. Dies
ergibt sich gleichermassen aus dem für das Beschwerdeverfahren geltenden Rü-
geprinzip (Art. 393 Abs. 2 StPO). Nachstehend ist nun auf die fraglichen Doku-
mente gesondert einzugehen.
ca)
Zunächst führt der Beschwerdeführer mit act. 5.10 seine polizeiliche Ein-
vernahme vom 16. Dezember 2010 auf. Darin nehmen insbesondere die Fragen
zum Konto _ (vgl. Fragen 4-15) Bezug auf die rechtshilfeweise erfolgte Zeugenbe-
fragung von E. (act. 5.11). Eine Aushändigung dieses Schriftstücks an die EStV
würde somit gegen den Vorbehalt des Fürstlichen Landesgerichts Liechtenstein
verstossen (vgl. Schreiben vom 2. Oktober 2008, ebenfalls act. 5.11, welches zu-
sammen mit dem Zeugenbefragungsprotokoll an das damalige Untersuchungs-
richteramt Chur zugestellt wurde). Somit ist das Einvernahmeprotokoll vom 16.
Dezember 2010 (act. 5.10) der EStV - dem Begehren des Beschwerdeführers ent-
sprechend - nur unter Abdeckung der Fragen 4-15 herauszugeben.
cb)
Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Abdeckung verschiedener Pas-
sagen in act. 5.12. Dabei handelt es sich um eine weitere polizeiliche Einvernah-
me von A. vom 16. Dezember 2010. Die Fragen 35-51 betreffen dabei die Buch-
haltung der F.-Anstalt. Diese wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18.
August 2009 in G. sichergestellt. Auch in diesem Fall würde eine Weiterleitung des
entsprechenden Einvernahmeprotokolls einem Verstoss gegen den Vorbehalt des
Fürstlichen Landesgerichts Liechtensteins gleichkommen, weshalb auch in diesem
Schriftstück die strittigen Passagen, konkret die Fragen 35-51, abzudecken sind,
bevor es an die EStV weitergeleitet wird.
cc)
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Abdeckung genau be-
zeichneter Passagen in act. 6.7. Dabei handelt es sich um eine Befragung von A.
durch die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. August 2012. Die Fragen 21-
25 bezogen sich dabei ebenfalls auf Dokumente betreffend die F.-Anstalt, welche
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. August 2009 in G. sichergestellt wur-
den. Daher sind auch diese Fragen abzudecken, bevor das entsprechende Doku-
ment der EStV in Kopie ausgehändigt wird.
6.
In Ziff. 3 seines Rechtsbegehrens verlangt der Beschwerdeführer zusätz-
lich, dass die Akten nur unter der Voraussetzung und Zusicherung herausgegeben
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würden, dass andere Parteien keine Einsicht in diese erhalten. Dieser Antrag ist
abzuweisen. Es ist Sache der EStV zu prüfen, ob und unter welchen Vorausset-
zungen die herausgegebenen Akten allenfalls an Dritte weitergegeben bezie-
hungsweise in diese durch Dritte Einsicht zu gewähren ist. Ein solches Verfahren
würde unter der Herrschaft der EStV ablaufen, weshalb der Staatsanwaltschaft die
rechtliche Grundlage fehlt, eine Einsichtnahme von vornherein zu verbieten. Je-
doch sei in diesem Zusammenhang auf Art. 110 DBG verwiesen, welche die Ge-
heimhaltungspflicht der Steuerbehörden regelt und die Auskunftserteilung an das
Vorliegen gesetzlicher Grundlagen im Bundesrecht knüpft. Damit wird dem
Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen.
7.
Die Beschwerde wird nach dem Gesagten dahingehend gutgeheissen, als
die Staatsanwaltschaft die in ihrer Verfügung vom 26. September 2012 aufgeführ-
ten Untersuchungsakten der EStV nur unter Abdeckung der vom Beschwerdefüh-
rer beantragten Passagen herausgeben beziehungsweise für diese Kopien anfer-
tigen darf. Die darüber hinausgehenden Begehren des Beschwerdeführers werden
abgewiesen.
8.
Ist die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen,
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubün-
den. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine angemessene Entschä-
digung für seine Aufwendungen. Die Höhe der Entschädigung wird nach dem not-
wendigen Zeitaufwand bemessen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschä-
digung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) angemessen.
9.
Infolge der offensichtlichen Begründetheit der vorliegenden Beschwerde
entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3
GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
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III. Demnach wird verfügt:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die Staatsanwalt-
schaft die in ihrer Verfügung vom 26. September 2012 aufgeführten Unter-
suchungsakten der Eidgenössischen Steuerverwaltung nur unter Abde-
ckung folgender Passagen herauszugeben beziehungsweise für diese Ko-
pien anfertigen darf:
act. 5.10: Fragen und Antworten Ziff. 4-15
act. 5.12: Fragen und Antworten Ziff. 35-51
act. 6.7: Fragen und Antworten Ziff. 21-25.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘500.-gehen zu Lasten
des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 2‘500.--
einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie-
benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati-
on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel-
ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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