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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-12-10: Kantonsgericht Graubünden

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen A. betrifft eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und des Betäubungsmittelgesetzes. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von Fr. 300.- belegt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben. Der Beschuldigte hatte bereits eine Vorstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt, ebenso wie die Kosten des Privatgutachtens. Der Anwalt des Beschuldigten wurde mit Fr. 9'500.- entschädigt. Die Staatsanwaltschaft forderte eine höhere Strafe, während die Verteidigung eine mildere Strafe beantragte. Letztendlich wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei die Jugendstrafe und die Vorstrafe straferhöhend berücksichtigt wurden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-12-10

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-12-10
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-12-10 vom 18.12.2012 (GR)
Datum:18.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verkehrsregelverletzung
Schlagwörter : Verfahren; Anklage; Kanton; Einsprache; Graubünden; Anklageverfügung; Recht; Mandat; Untersuchung; StPO-GR; Bezirksgerichtspräsident; Entscheid; Verfahrens; Kantons; Untersuchungs; Verfahren; Bezirksgerichtspräsidenten; Übertretung; Mandate; Einsprachen; Verfahrensrecht; Befehl; Prozess; Staat; Müstair
Rechtsnorm:Art. 109 StGB ;Art. 139 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 161 StPO ;Art. 175 StPO ;Art. 176a StPO ;Art. 34 SVG ;Art. 355 StPO ;Art. 39 SVG ;Art. 453 StPO ;Art. 454 StPO ;Art. 455 StPO ;Art. 70 StGB ;Art. 97 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Praxis Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich, Art. 455 StPO, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SK2-12-10

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
____

Ref.:
Chur, 18. Dezember 2012
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 12 10

27. Dezember 2012
Entscheid
II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar ad hoc
Ludwig

In der strafrechtlichen Beschwerde
des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger,
Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz,

gegen

die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 12. März 2012,
mitgeteilt am 13. März 2012, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Verkehrsregelverletzung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 24. August 2010 erliess der Kreispräsident des Kreises Val Müstair ein
Strafmandat nach Art. 170 ff. StPO-GR, worin er X. der Verletzung von Verkehrs-
regeln im Sinne des Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig sprach und ihn zu einer Busse von CHF 300.-, Ersatz-
freiheitsstrafe 3 Tage, verurteilte. Die Verfahrenskosten inkl. Barauslagen wurden
auf CHF 907.60 festgesetzt. Dem Strafmandat lag ein Verkehrsunfall vom 12.
September 2009 zugrunde, an welchem X. beteiligt war.
B.
Gegen dieses Strafmandat erhob X. mit Eingabe vom 2. September 2010
Einsprache an das Kreisamt Val Müstair, welches die Sache in Anwendung von
Art. 175 Abs. 1 StPO-GR dem Bezirksgerichtspräsidenten Inn zur weiteren Durch-
führung der Untersuchung überwies. Dieser erliess, nach der Durchführung meh-
rerer Einvernahmen, am 12. März 2012 eine Anklageverfügung gegen X., worin
der Beschuldigte wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 1
SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt und der Fall
dem Bezirksgerichtsausschuss Inn zur Beurteilung überwiesen wurde. Die Kosten
der vom Bezirksgerichtspräsidenten Inn durchgeführten Ergänzung der Untersu-
chung wurden darin auf CHF 2‘200.festgelegt und bei der Prozedur belassen.
C.
Gegen diese Anklageverfügung erhob X. am 23. März 2012 Beschwerde an
das Kantonsgericht von Graubünden, worin er beantragte, die Anklageverfügung
des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 12. März 2012 sei aufzuheben. Zur Be-
gründung führte er an, der Bezirksgerichtspräsident Inn sei ab dem 1. Januar 2011
gar nicht mehr für die Untersuchung zuständig gewesen, und somit auch nicht
zum Erlass einer Anklageverfügung am 12. März 2012. Nach Art. 448 f. StPO,
welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, seien hängige Verfahren nämlich nach
neuem Recht und von den neu zuständigen Behörden fortzuführen. Nach Art. 355
StPO wäre der Bezirksgerichtspräsident Inn daher mit Eintreten des Datums des
1. Januar 2011 gehalten gewesen, die Sache der neu zuständigen Staatsanwalt-
schaft zu überweisen. Die Anklageverfügung sei somit in Verletzung von Art. 448
f. StPO zustande gekommen, weshalb sie aufzuheben sei. Zudem sei die Festset-
zung der Kosten für die ergänzenden Untersuchungshandlungen durch den Be-
zirksgerichtspräsidenten Inn auf CHF 2‘200.zu hoch ausgefallen, da in der Un-
tersuchung nur drei kleinere Einvernahmen zu tätigen gewesen seien. Auch dies-
bezüglich sei die Anklageverfügung aufzuheben.
Seite 2 — 8

D.
Der Bezirksgerichtspräsident Inn verzichtete auf das Einreichen einer Stel-
lungnahme zur Beschwerde.
E.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange-
fochtenen Anklageverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Angefochten ist eine Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten,
welche in Anwendung von Art. 175 Abs. 1 StPO-GR, also nach dem alten Straf-
verfahrensrecht, erging. Es stellt sich daher die Frage, ob die vorliegende Be-
schwerde ebenfalls nach der alten bündnerischen StPO-GR nach der neuen,
am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen StPO entgegenzunehmen
ist. Nach Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Ent-
scheide, welche nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, das neue Verfahrens-
recht. Demgegenüber werden nach Art. 453 Abs. 1 StPO die Rechtsmittel gegen
Entscheide, welche vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach dem bisheri-
gen Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die angefochtene
Anklageverfügung wurde am 12. März 2012, und damit nach Inkrafttreten der
neuen StPO, erlassen. Es fragt sich somit, ob das vorliegende Anfechtungsobjekt
einen „erstinstanzlichen Entscheid“ im Sinne des Art. 454 Abs. 1 StPO darstellt.
Dies ist aus folgendem Grund zu verneinen: Würden auch Amtshandlungen der
Untersuchungsorgane - und als eine solche ist die angefochtene Anklageverfü-
gung zu betrachten von Art. 454 Abs. 1 StPO erfasst, so würde deren Anfech-
tung allenfalls mitten im Untersuchungsverfahren zu einem Wechsel vom bisheri-
gen zum neuen Recht, und damit zu anderen Verfahrensrechten und Zuständig-
keiten, führen. Zur Vermeidung dieses Resultats rechtfertigt es sich daher, unter
„erstinstanzlichen Entscheiden“ gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO nur erstinstanzliche
(Gerichts-)urteile zu verstehen. Ein solches ist die angefochtene Anklageverfü-
gung nicht, weshalb die vorliegende Beschwerde nach Art. 453 Abs. 1 als altrecht-
liche Beschwerde im Sinne des Art. 176a StPO-GR in Verbindung mit Art. 138 und
Art. 139 StPO-GR entgegenzunehmen ist.
2.
Nach Art. 139 Abs. 1 StPO-GR ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer
durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an seiner Aufhebung Änderung geltend macht. Als Beschuldigter ist X. durch
die gegen ihn erlassene Anklageverfügung zweifellos berührt. Es ist im Weiteren
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zu prüfen, ob er auch über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
Änderung der Anklageverfügung verfügt. Ein schutzwürdiges Interesse kann dabei
nicht bestehen, falls es der Entscheidung der Beschwerdeinstanz von vornherein
an der Möglichkeit ermangelt, überhaupt einen Einfluss auf die Rechtsposition der
Rechtsmittel einlegenden Partei ausüben zu können. Das schutzwürdige Interesse
muss sowohl im Anhebungszeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens wie auch im
Zeitpunkt der Urteilsfällung vorhanden sein. Vorliegend ist Gegenstand des Ver-
fahrens und der angefochtenen Verfügung ein Sachverhalt, welcher sich am 12.
September 2009 ereignet hat. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde X. am 12.
März 2012 wegen Verletzung eines Übertretungstatbestands in Anklagezustand
versetzt. Nach Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe im Fall
von Übertretungen mit Ablauf einer Frist von drei Jahren. Nach Art. 98 lit. a StGB
beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an welchem der Beschuldigte die ihm
zur Last gelegte Handlung ausgeführt hat, zu laufen. Nach Art. 97 Abs. 3 StGB
verhindert ein erstinstanzliches Urteil, welches innert der Verjährungsfrist ergeht,
dass die Verjährung in der Folge überhaupt noch eintritt. Vorliegend ist es aber bis
zum heutigen Tag nicht zu einem erstinstanzlichen Urteil gekommen. Das Straf-
mandat des Kreispräsidenten Val Müstair vom 24. August 2010 hätte nur als erst-
instanzliches Urteil gelten können, falls dagegen keine Einsprache erhoben wor-
den wäre. Mit Einspracheerhebung des Beschuldigten vom 2. September 2010 fiel
das Strafmandat dahin und die Verjährung lief weiter (Hug, in: Donatsch [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2010, Art. 97, N 9; Jaggi, Ist der Strafbe-
fehl ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB, ZStrR 124
(2006), S. 437 ff.). Es ergibt sich daher, dass die Strafverfolgung gegen X. wegen
der ihm zur Last gelegten Übertretung vom 12. September 2009 mit Eintritt des
12. Septembers 2012 verjährt ist. Es konnte damit ab dem 12. September 2012
keine gerichtliche Beurteilung über die X. zur Last gelegte Übertretung mehr statt-
finden, womit auch die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom
12. März 2012 dahingefallen ist. Damit verfügt der Beschwerdeführer aber auch
nicht mehr über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der besagten
Verfügung, womit die Beschwerde abgeschrieben werden kann. Das vor dem Be-
zirksgerichtsausschuss Inn hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
kann damit eingestellt werden.
3.
Der Klarstellung halber sei im Folgenden dennoch kurz aufgeführt, weshalb
es mit der Vorgehensweise des Bezirksgerichtspräsidenten Inn im vorliegenden
Fall, bezüglich der Behandlung der Einsprache gegen das kreispräsidentliche
Strafmandat, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, seine Rich-
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tigkeit hatte. Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich nämlich im Vorfeld des
Inkrafttretens des neuen Strafverfahrensrechts mit der Behandlung von Einspra-
chen gegen altrechtliche Strafmandate auseinandergesetzt und eine Weisung an
die rechtsanwendenden Behörden des Kantons Graubünden erlassen, worin es
festgelegt hat, dass im Falle von Einsprachen gegen altrechtliche Strafmandate in
Übertretungsstrafsachen das Verfahren nach der StPO-GR, also nach dem alten
Verfahrensrecht, weiterzuführen ist. Dies aus den folgenden Gründen: Nach Art.
453 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel, welche gegen Entscheide, die vor Inkrafttre-
ten der StPO gefällt wurden, das bisherige Recht, und es bleiben die bisher zu-
ständigen Behörden im weiteren Verfahren zuständig. Art. 455 StPO statuiert ex-
plizit, dass dieses Vorgehen nach Art. 453 StPO auch bei Strafbefehlen gilt. Nach
Art. 175 Abs. 1 StPO-GR führt der Bezirksgerichtspräsident als Untersuchungsbe-
hörde im Falle einer Einsprache gegen ein Strafmandat die Untersuchung weiter
und erhebt nach deren Abschluss entweder Anklage stellt das Verfahren ein.
Nach neuem Verfahrensrecht hingegen ist die Sache gemäss Art. 355 StPO nach
einer Einsprache gegen einen Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei-
sen, welche die Untersuchung ergänzt (Abs. 1), und anschliessend entweder am
Strafbefehl festhält (Abs. 3 lit. a), das Verfahren einstellt (Abs. 3 lit. b), einen neu-
en Strafbefehl erlässt (Abs. 3 lit. c) aber Anklage beim erstinstanzlichen Ge-
richt erhebt (Abs. 3 lit. d). Würde daher bei Einsprachen gegen nach altem Recht
ergangene Strafmandate das neue Verfahrensrecht angewendet, so hätte dies
einen Wechsel des nach altem Recht zuständigen Untersuchungsorgans und zu-
dem auch eine Änderung der Kompetenzen sowie eine Verschiebung der richterli-
chen Spruchkompetenz bezüglich der Strafmandate zur Folge. Ein solches Er-
gebnis wäre aber mit Sinn und Zweck von Art. 455 in Verbindung mit Art. 453 Abs.
1 StPO unvereinbar. Es bleibt damit für Einsprachen gegen altrechtliche Straf-
mandate bei der Regelung, die dem Wortlaut von Art. 455 in Verbindung mit 453
Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach solche Einsprachen nach dem alten Ver-
fahrensrecht zu behandeln sind (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden
SK2 11 17 vom 20. Mai 2011; s. für den Kanton Bern: Bänziger / Burkhard / Ha-
enni, Der Strafprozess im Kanton Bern, Bern 2010, N 1088).
Zwar ist es zutreffend, dass in der Lehre als Ausnahme zu einem solchen Vorge-
hen zum Teil propagiert wird, eine Einsprache gegen einen Strafbefehl sei nach
dem neuen Verfahrensrecht also nach Art. 355 StPO zu behandeln, falls der
jeweilige Kanton bereits in seinem alten Verfahrensrecht die Regelung gekannt
habe, dass nach erhobener Einsprache die Sache nicht automatisch dem Gericht
überwiesen, sondern zunächst erneut der Staatsanwaltschaft übergeben werde
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(so Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2009,
Art. 455, N 4; Lieber, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 455, N 4). Es geschieht
dies aber mit dem Argument, dass in diesen Kantonen eine dem neuen Art. 355
StPO analoge Regelung bereits früher gegolten habe. Im Kanton Graubünden ist
gerade das aber nicht der Fall. Im neuen Art. 355 StPO hat die Staatsanwaltschaft
im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nämlich, wie oben dargelegt,
vier Reaktionsmöglichkeiten zur Auswahl. Dies war auch schon der Fall zum Bei-
spiel in der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (§ 322 StPO-ZH), welcher
Kanton also eine dem Art. 355 StPO analoge Regelung bereits in seinem alten
Strafverfahrensrecht gekannt hat, weshalb es sich rechtfertigen würde, in einem
solchen Fall direkt die neue StPO anzuwenden. Im Kanton Graubünden hat der
Bezirksgerichtspräsident bei Einsprachen gegen Strafmandate jedoch gemäss Art.
175 Abs. 1 StPO-GR nur die beiden Möglichkeiten, Anklage zu erheben das
Verfahren einzustellen. Zudem geht im Kanton Graubünden nach dem alten Straf-
verfahrensrecht die Sache nach Einsprache gegen ein Strafmandat eben nicht an
die Staatsanwaltschaft, sondern an einen Bezirksrichter, welcher die Funktion ei-
ner Untersuchungsbehörde wahrnimmt. Der Kanton Graubünden kannte also in
seiner Strafprozessordnung keine analoge Regelung zu Art. 355 StPO, weshalb
es sich auch nicht rechtfertigt, eine Ausnahme der oben dargelegten Art in der
Behandlung von Einsprachen gegen Strafmandate vorzunehmen.
4.
In Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; BR 173.000) ergeht eine einzelrichterliche Entscheidung.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Verfahrensaus-
gang nach Art. 160 Abs. 2 StPO-GR zu Lasten des Kantons Graubünden. Das
gegen X. eröffnete Strafverfahren wird eingestellt und die Untersuchungskosten
des Kreisamts Val Müstair und des Bezirksgerichtspräsidiums Inn gehen ebenfalls
zu Lasten des Kantons Graubünden. Nach Art. 161 Abs. 1 StPO-GR ist dem An-
geschuldigten auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädi-
gung zuzusprechen, wenn das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird.
Nach Art. 161 Abs. 2 StPO GR entscheidet jene Instanz über das Entschädi-
gungsbegehren, bei der das Verfahren zuletzt anhängig war. Im Falle von Vertei-
digerkosten ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass der Bei-
zug eines Rechtsanwalts nach der Sachlage gerechtfertigt und dessen Bemühun-
gen angemessen waren. In unkomplizierten Fällen, vor allem bei einfachen Ver-
kehrsstrafsachen, ist hinsichtlich der Umtriebsentschädigung Zurückhaltung gebo-
ten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur
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1996, S. 414 f. m.w.H.). Angesichts der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren
nur eine Übertretung zum Gegenstand hatte, erscheint eine Entschädigung für das
gesamte Verfahren von CHF 1‘700.als angemessen.
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III. Demnach wird erkannt
1.
Die angefochtene Anklageverfügung wird aufgehoben und das Strafverfah-
ren gegen X. wird infolge Verjährung eingestellt.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Untersuchungsverfahren
des Kreisamts Val Müstair und des Bezirksgerichtspräsidiums Inn gehen zu
Lasten des Kantons Graubünden.
3.
Der Kanton Graubünden hat X. für das Untersuchungsund das Beschwer-
deverfahren mit CHF 1‘700.ausseramtlich zu entschädigen.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie-
benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati-
on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel-
ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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