Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 17. Januar 2014 in einem Berufungsverfahren entschieden. Die Beschuldigte wurde des Raubes und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Sie erhielt eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von Fr. 500.-. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Die Beschuldigte muss Schadenersatz leisten und die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschuldigte beantragte den bedingten Strafvollzug, welcher jedoch abgelehnt wurde.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-10-57
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK2-10-57 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.12.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Amtsmissbrauch etc |
Schlagwörter : | Polizei; Aussage; Handschellen; Polizeibeamten; Recht; Aussagen; Staat; Druck; Graubünden; Einvernahme; Einstellungsverfügung; Polizist; Staatsanwalts; Person; Staatsanwaltschaft; Amtsmissbrauch; Personen; Antrag; Tatbestand; Körper; Tätlichkeit |
Rechtsnorm: | Art. 12 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 138 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 312 StGB ;Art. 317 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 104 IV 22; 108 IV 48; 114 IV 41; 117 IV 14; 121 V 45; 127 IV 209; 135 IV 56; |
Kommentar: | Reusser, Vogel, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 450 ZGB; Art. 415 ZGB, 2012 |
Entscheid des Kantongerichts SK2-10-57
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 14. Dezember 2010
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 10 57
Entscheid
II. Strafkammer
Vorsitz
Bochsler
Richter
Schlenker und Hubert
Redaktion
Aktuar Pers
In der strafrechtlichen Beschwerde
der Dr. A., Strafklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
lic. iur. Diana Honegger Droll, Quaderstrasse 2, 7002 Chur,
gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Septem-
ber 2010, mitgeteilt am 7. Oktober 2010, in Sachen des B., und des C., Ange-
schuldigte und Beschwerdegegner, gegen die Strafklägerin und Beschwerdeführe-
rin,
betreffend Amtsmissbrauch etc.,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.1. Am 21. März 2010 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Straf-
anzeige gegen die Kantonspolizisten B. und C. wegen Nötigung, Amtsmiss-
brauchs, eventualiter Urkundenfälschung im Amt sowie einfacher Körperverlet-
zung ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 31.
März 2010 eine Strafuntersuchung gegen die genannten Personen eröffnete. Ge-
stützt auf die aktenkundigen Aussagen der beiden Angeschuldigten sowie der als
Zeugen einvernommenen D., E., F., G. und H. soll sich gemäss Staatsanwalt-
schaft Graubünden am Abend des 26. Dezember 2009 was folgt zugetragen ha-
ben:
2.
A. nahm an besagtem Abend in der Bar I. in Z. einige Gläser Rotwein zu
sich. Im Verlauf des Aufenthalts in der Bar wurde sie was von mehreren Zeugen
bestätigt worden ist gegenüber dem Servicepersonal und Gästen ausfällig, belei-
digte diese und wurde teilweise tätlich, indem sie diese anrempelte und ihnen ihre
Ellenbogen in die Seiten stiess. Nachdem A. einen Braulio bestellt und diesen
über die sauberen, an der Bar aufgestellten Gläser gegossen hatte, wurde sie von
der Inhaberin der Bar, D., und deren anwesenden Lebenspartner, E., aufgefordert,
das Lokal zu verlassen. Da sie sich weigerte, dieser Aufforderung nachzukom-
men, fasste E. sie von hinten an den Schultern und schob sie in Richtung Ein-
gangstür. Kurz vor dieser warf sich A. zu Boden, strampelte mit den Beinen und
schrie. Daraufhin zog E. sie am Arm auf die Beine und geleitete sie vor die Tür.
Als D., die den beiden folgte, die Lokaltür öffnete, drehte sich A. zu ihr um und
schlug ihr mit der geballten Faust ins Gesicht. Das hatte zur Folge, dass E. A.
packte und zu Boden drückte, wo er sie festhielt. A. schlug dabei um sich und biss
E. so stark in den Arm, dass dieser blutete. Als er sie auf das hin losliess, rannte
A. weg und begab sich ins gegenüberliegende Lokal J.. Ihre Jacke und weitere
Utensilien liess sie in der Bar I. zurück. Um 01.03 Uhr meldete D. den Vorfall tele-
fonisch bei der Notrufund Einsatzzentrale der Kantonspolizei Graubünden, wel-
che in der Folge die Polizisten B. und C. zum Tatort aufbot. A. ihrerseits verlangte
im J. ebenfalls, dass die Polizei benachrichtigt werde. Da auf ihre Aufforderung hin
niemand die Polizei verständigte, begab sie sich selbst zum Polizeiposten Z. und
rief um 01.17 Uhr über das Notruftelefon die Notrufund Polizeizentrale in Y. an.
Dabei gab sie an, ihr seien in der Bar I. ihre Jacke und ihr Portemonnaie entwen-
det worden, woraufhin sie angewiesen wurde, sich in die Bar I. zurück zu begeben
und dort auf das Eintreffen der Polizei zu warten. A. ging anschliessend ins J. zu-
rück, wo sie von den beiden Polizeibeamten B. und C. angetroffen wurde. Dazu
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aufgefordert, begleitete sie diese bis vor das Lokal, wo ihr C. vor dem Einsteigen
ins Patrouillenfahrzeug Handschellen anlegte. Dies geschah, ohne dass sich A.
dagegen wehrte und C. fragte sie, ob die Handschellen zu eng sässen, was sie
aber wie B. bestätigte verneint habe. Die Handschellen wurden dann gemäss
Aussage von C. auf dieser Position arretiert, damit sie sich nicht weiter schliessen
konnten. B. ging anschliessend in die Bar I. und bot D. und E. auf den Polizeipos-
ten nach X. auf. Bei dieser Gelegenheit übergab ihm D. die von A. in der Bar zu-
rückgelassene Jacke und deren Portemonnaie. Dann fuhren die zwei Beamten mit
A., welche auf dem Rücksitz des Dienstwagens Platz genommen hatte und bei
welchem die „Kindersicherung“ aktiviert war, zum Polizeiposten nach X..
Unmittelbar nach der Ankunft wurden A. die Handschellen abgenommen und die-
se in die Büroräume begleitet. Da sie zu diesem Zeitpunkt gemäss Alcotest 0.9 bis
1.0 Gewichtspromille aufwies, offerierte C. ihr einen Kaffee und B. fragte sie, weil
sie einen etwas verwirrten Eindruck machte, ob es ihr gut gehe ob sie einen
Arzt benötige, was sie verneinte.
Nachdem auch die an der Auseinandersetzung in der Bar I. beteiligten D. und E.
auf dem Polizeiposten eingetroffen waren, wurde A. von C. in ein separates Büro
geführt, wobei die Tür offen gelassen und darauf geachtet wurde, dass der Beam-
te Sichtkontakt zu den Personen im Büro am Empfang hatte. C. klärte A. über das
weitere Prozedere in dieser Angelegenheit auf; das Gleiche machte B. gegenüber
D. und E.. Insbesondere wurde den am Streit beteiligten Parteien erläutert, was für
Konsequenzen die Stellung eines Strafantrags hätte und dass im Falle, dass ein
solcher gestellt würde, unmittelbar im Anschluss daran die Einvernahmen der an
der Auseinandersetzung beteiligten Personen stattzufinden hätten. Auf das hin
gaben D. und E. zu verstehen, dass sie kein Interesse an einem Strafverfahren
gegen A. hätten und erklärten sich bereit, auf Strafantrag wegen Tätlichkeiten etc.
gegen diese zu verzichten, unter der Voraussetzung, dass A. dasselbe in Bezug
auf sie tun würde. Dies wurde ihr von den beiden Polizeibeamten erläutert. Im
Rahmen der Strafuntersuchung sagten sie jeweils deckungsgleich aus, A. mehr-
fach erklärt zu haben, dass es ihr frei stehe, Strafantrag gegen D. und E. zu stel-
len, dass diese dann aber auch Strafantrag gegen sie stellen würden und dass in
diesem Falle die Aussagen unverzüglich schriftlich festgehalten werden müssten.
Währenddessen beschimpfte A. die Polizeibeamten und verlangte, nach Hause
gehen zu können. Schliesslich füllte B. die Verzichtsrubrik auf zwei vorgedruck-
ten, offiziellen Antragsformularen für D. und E. und C. jenes für A. aus. Die drei
Formulare wurden dann den einzelnen Beteiligten vorgelegt und unterzeichnet.
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3.
A. bestritt diese Sachverhaltsfeststellungen. Weder habe sie E. gebissen,
noch D. geschlagen. Ihren Aussagen zufolge habe sie am Abend des 26. Dezem-
ber 2009 in der Bar I. in Z. ein paar Gläser Rotwein konsumiert. Plötzlich habe sie
D. aufgefordert, das Lokal zu verlassen, und als sie erwidert habe, sie wolle zuerst
ihr Glas austrinken, habe sie E. am Arm gepackt und gewaltsam aus dem Lokal
gezerrt. Sie sei dann wüst auf die Strasse geworfen worden, wobei ihr D. ihre Ja-
cke mitsamt Portemonnaie, Handy und Hotelschlüssel entwendet habe. E. habe
sie noch fester auf den Boden gedrückt und habe sie gewaltsam festhalten wollen,
bis es ihr gelungen sei, sich von seinem Griff zu befreien. Bei eisiger Kälte sei sie
ins gegenüberliegende Restaurant J. gegangen und habe den dort anwesenden
Gästen ihren Fall geschildert, als plötzlich zwei Polizisten aufgetaucht seien und
sie ohne Not und ohne ersichtlichen Grund in Handschellen festgenommen hät-
ten. Auf dem Polizeiposten hätten die Polizisten C. und "BB." (recte: B.) sie mit
völlig haltlosen Vorwürfen konfrontiert, auf welche sie gar nicht habe reagieren
können, weil sie zunächst gar nicht gewusst habe, was ihr eigentlich vorgeworfen
werde. Anstatt ihr zu helfen und ihre zahlreichen Quetschungen und Prellungen zu
dokumentieren, hätten die zwei Polizisten starken psychischen Druck aufgesetzt
und sie schlussendlich genötigt, eine Verzichtserklärung ohne Namen und Da-
tum zu unterzeichnen. Die Namen und der Tatbestand seien erst nachträglich
eingesetzt worden. Die Polizisten hätten ihr gesagt, dass sie den Posten erst ver-
lassen dürfe, wenn sie die Verzichtserklärung unterschreibe, und dass die Gegen-
seite auf eine Anzeige verzichten würde, wenn sie dies auch täte. Ihr sei gar nicht
klar gewesen, weswegen sie hätte angezeigt werden sollen, da sie selber nichts
getan habe, sondern Opfer einer gewaltsamen Aggression geworden sei. Die bei-
den Polizeibeamten hätten ihre Aussagen jedoch überhaupt nicht ernst genom-
men. Sie habe sich zunächst geweigert, die Verzichtserklärung zu unterschreiben,
doch als der Polizist "BB." (recte: B.) ihr gesagt habe, dass sie den Polizeiposten
erst verlassen dürfe, wenn er es für richtig befinde, habe sie dies als Drohung auf-
gefasst und dann völlig übermüdet und unter enormem Druck die Verzichtserklä-
rung unterschrieben, obschon sie nicht ihrem Willen entsprochen habe.
Im Anschluss daran sei sie mit dem Taxi ins Spital W. nach V. gefahren, weil sie
am ganzen Körper Schmerzen verspürt habe, unter anderem auch an den Hand-
gelenken, da die Handschellen viel zu eng gewesen seien. Aufgrund dessen, dass
die zahlreichen Prellungen und Quetschungen erst am nächsten Tag so richtig
sichtbar geworden seien, habe sie sich ein zweites Mal ins Krankenhaus, dieses
Mal in die Klinik K. in X., begeben.
Seite 4 — 18
B.
Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 28. September
2010, mitgeteilt am 7. Oktober 2010, stellte der zuständige Untersuchungsrichter
die Strafuntersuchung gegen C. und B. ein. Zur Begründung wurde ausgeführt,
das Verhalten der beiden Angeschuldigten im Zusammenhang mit der begründe-
ten Festnahme und dem Transport der Anzeigeerstatterin nach X. müsse als den
Umständen angemessen und regelkonform bezeichnet werden.
C.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 13. Oktober
2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechts-
begehren:
„1. Der Einstellungsbeschluss sei aufzuheben und gegen die zwei Ange-
schuldigten sei Anklage wegen Amtsmissbrauch zu erheben.
2. Eventualiter sei die Untersuchung fortzuführen, um weitere Zeugen zu
befragen (L. und "G.", Koch vom Restaurant M. in Z.).“
Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober
2010 auf eine Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 teilte Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger
Droll dem Vorsitzenden der II. Strafkammer mit, dass A. sie mit der Wahrung ihrer
Interessen beauftragt hat. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht.
Auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie die Aus-
führungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
II. Erwägungen
1.a. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwalts kann
wegen Rechtswidrigkeit Unangemessenheit beim Kantonsgericht Beschwer-
de geführt werden, soweit der Weiterzug nicht durch besondere Bestimmungen
dieses Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. 138 des kantonalen Geset-
zes über die Strafrechtspflege [StPO; BR 350.000]). Zur Beschwerdeführung ist
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schützwür-
diges Interesse an seiner Aufhebung Änderung geltend macht. Insbesondere
kann sich die Geschädigte gegen Ablehnungsund Einstellungsverfügungen be-
schweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als Geschädigte im Sinne des Strafprozess-
rechts gilt die tatbeständlich Verletzte, die Trägerin des durch die Strafrechtsord-
nung geschützten Rechtsguts, dessen Verletzung Gefährdung Gegenstand
der Strafverfolgung bildet (PKG 1998 Nr. 45 E. 1.a).
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Als durch die mutmassliche Straftat Geschädigte ist A. durch die Einstellungsver-
fügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. September 2010 berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist folglich zur Be-
schwerdeführung legitimiert.
b.
Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen,
seit die Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich
einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch
den übrigen Formerfordernissen entspricht, kann auf sie eingetreten werden.
2.a. Der Erlass einer begründeten Einstellungsverfügung durch den Untersu-
chungsrichter (Art. 82 StPO) ist zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbe-
stands objektiv subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten
also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Nach Art. 138 StPO kann
die Beschwerdeinstanz angefochtene Einstellungsverfügungen im Rechtsmittel-
verfahren nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit über-
prüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt,
setzt die Beschwerdeinstanz ihr Ermessen nur dort an Stelle desjenigen der Vor-
instanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine
Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle
stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und
somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und
wenn darüber hinaus keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweiser-
gebnis zu beeinflussen vermöchten (PKG 1997 Nr. 36 E. 5, 1995 Nr. 45 E. 4, 1991
Nr. 50; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden
(StPO), 2. Aufl., Y. 1996, S. 347). Die Beweisregel „in dubio pro reo“ ist auf Ein-
stellungen nicht anwendbar; im Zweifel ist Anklage zu erheben (Padrutt, a.a.O., S.
164; Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2009, 6B_115/2009, E. 2.4).
Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich
beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind
hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrschein-
lichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Bloss theoretische und
abstrakte Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab-
solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebli-
che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich
nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (PKG 2005 Nr. 16 E. 2.a; Schmid,
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Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 17 N 288; Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 11).
b.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind,
die einen Schuldspruch gegen C. und B. wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Kör-
perverletzung, Nötigung und Urkundenfälschung im Amt als wahrscheinlich er-
scheinen lassen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel
ersichtlich, welche das Beweisergebnis im gegenteiligen Sinn beeinflussen könn-
ten, ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 28. September 2010 zu
Recht ergangen.
3.a. Soweit die Beschwerdeführerin die Anklageerhebung der zwei angeschul-
digten Polizeibeamten beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da dem
Beschwerdeentscheid keine weitergehendere Wirkung zukommt als der Einstel-
lungsverfügung selbst. Das angerufene Gericht kann durch Gutheissung einer Be-
schwerde die Staatsanwaltschaft nicht anweisen, Anklage zu erheben. Die
Staatsanwaltschaft hat bei Gutheissung der Beschwerde vielmehr nach ergänz-
ter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen
oder wieder einzustellen ist (Padrutt, a.a.O., S. 347).
b.
Die Beschwerdeführerin beantragt, eventualiter sei die Strafuntersuchung
fortzuführen, um weitere Zeugen - nämlich L. und "G.", den Koch vom Restaurant
M. zu befragen. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass G. vom Untersuchungsrich-
teramt V. am 29. Juli 2010 bereits als Zeuge einvernommen worden ist. Seiner
Aussage zufolge habe er am Abend des 26. Dezember 2009 in der Bar I. sein
Feierabendbier getrunken, wobei die Beschwerdeführerin in seiner Nähe geses-
sen habe. Im Verlaufe des Abends habe er bemerkt, dass sie ein wenig angetrun-
ken bzw. betrunken gewesen sei und sich auffällig benommen habe, weshalb er
sich von ihr distanziert habe. Ebenfalls habe er bemerkt, dass die anderen Leute
sich über ihr Benehmen aufgeregt hätten. Er habe sein Bier fertig getrunken und
sei gegangen. Was weiter geschehen sei, könne er nicht sagen, insbesondere
habe er nicht gesehen, wie die Beschwerdeführerin festgenommen worden sei
(act. 4.14). Angesichts seiner Aussage ist nicht einzusehen, was eine nochmalige
Befragung von G. an sachdienlichen Hinweisen zu erbringen vermöchte, zumal er
weder die Auseinandersetzung mit D. und E. noch die fragliche Fesselung beo-
bachtet hat und daher diesbezüglich von ihm keine entscheidrelevanten Informati-
onen zu erwarten sind. Eine erneute Einvernahme G. drängt sich mithin unter die-
sem Gesichtspunkt nicht auf.
Seite 7 — 18
c.
Ebenso wenig ist die Einvernahme von L. unter den gegebenen Umständen
zwingend erforderlich, weshalb davon abgesehen werden kann. Es erschliesst
sich dem angerufenen Gericht nicht, welche neuen entscheidrelevanten Hinweise
sich aus dieser Einvernahme ergeben sollten, insbesondere da nicht davon aus-
zugehen ist, dass er in Bezug auf den Gemütszustand der Beschwerdeführerin
zum fraglichen Zeitpunkt - und dies beabsichtigt sie mit seiner Einvernahme zu
beweisen eine im Vergleich zu den übrigen als Zeugen einvernommenen Perso-
nen anderslautende Aussage tätigen würde. Diese haben die Beschwerdeführerin
übereinstimmend als „sehr aggressiv und angetrunken“ (F., act. 4.9 S. 2), „betrun-
ken und sehr aggressiv“ (D., act. 4.12 S. 2), „betrunken, aufgebracht und aggres-
siv“ (E., act. 4.13 S. 2), „ein wenig angetrunken bzw. betrunken und auffällig“ (G.,
act. 4.14 S. 1 f.) und „etwas betrunken, auch hysterisch und eher aggressiv“ (H.,
act. 4.15 S. 2) bezeichnet. Angesichts dieser im Wesentlichen deckungsgleichen
Aussagen sieht das Gericht keinen Anlass, deren Glaubhaftigkeit in Zweifel zu
ziehen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die befragten Personen ins-
besondere die an der Auseinandersetzung in der Bar I. nicht involvierten in der
vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit nicht die Wahrheit sagen sollten. In
krassem Widerspruch dazu steht dagegen die von der Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift getätigte Äusserung, wonach alle im Restaurant J. anwesen-
den Gäste ihr vollkommen friedliches Verhalten bezeugen könnten. Dies umso
mehr, als H., der Geschäftsführer des J., sich anlässlich seiner Einvernahme da-
hingehend geäussert hat, dass die Beschwerdeführerin ihn beschimpft habe und
ausgerastet sei, weshalb er sie aufgefordert habe, das Lokal zu verlassen. Ferner
habe N. ihm erklärt, dass A. sie tätlich angegriffen und ihren Schal zerrissen habe.
Diese habe ebenfalls dort gestanden und herumgeschrien (act. 4.15 S. 2). Die
Beschwerde ist mithin in diesem Punkt unbegründet.
4.a. Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0)
werden Mitglieder einer Behörde Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen,
um sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen
einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Geldstrafe bestraft. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene
Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amts-
gewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un-
rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt Zwang ausübt, wo es
nicht geschehen dürfte (BGE 114 IV 41 E. 2 S. 42, 108 IV 48 E. 1 S. 49 mit Hin-
weisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrige Handlun-
gen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfül-
Seite 8 — 18
lung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfü-
gungen und Massnahmen unterstellt, die der Beamte kraft seines Amtes, in An-
wendung seiner hoheitlichen Gewalt, trifft (BGE 108 IV 48 E. 2.a S. 50). Diese
Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt,
aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet
(BGE 104 IV 22 E. 2 S. 23, zum Ganzen BGE 127 IV 209 E. 1.a.aa. S. 211, 113 IV
29 E. 1 S. 30). Subjektiv verlangt Art. 312 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz
ausreicht. Der Täter muss sich über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und
wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht dies zumin-
dest in Kauf nehmen. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Amtsträger
im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Ferner
muss er in der Absicht handeln, sich einem Dritten einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch
unrechtmässig sein muss. Der Nachteil kann auch in der Zwangshandlung selbst
liegen, da ansonsten physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen
zeitigen, nicht strafbar wären (Heimgartner, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2.
Aufl., Basel 2007, N 21 f. zu Art. 312 StGB; Trechsel/Vest, Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 7 zu Art. 312 StGB).
b.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in der angefochtenen Einstel-
lungsverfügung aus, die beiden Polizeibeamten hätten angesichts der Bisswunde
bei E. feststellen können, dass A. bei der vorausgegangenen Auseinandersetzung
auch körperliche Gewalt angewendet habe. Entsprechend der in der Ausbildung
empfohlenen Vorgehensweise und gestützt auf Art. 24 lit. a des Polizeigesetzes
des Kantons Graubünden (PolG, BR 613.00) habe C. A. deshalb für die Fahrt zum
Polizeiposten X. Handschellen angelegt. Dass er diese nicht so eng festgemacht
habe, wie das tatsächlich möglich gewesen wäre, habe sein Kollege bestätigt.
Dass die Fesselung schliesslich während der Fahrt nach X. etwas auf die Handge-
lenke gedrückt habe, sei kaum zu vermeiden gewesen und habe von A. in Kauf
genommen werden müssen. Ausserdem seien ihr die Handschellen direkt nach
dem Aussteigen in X. wieder abgenommen worden. Nicht ersichtlich sei zudem,
was für einen unrechtmässigen Vorteil die zwei Polizisten aus ihrem Vorgehen
hätten ziehen können. Das Verhalten der beiden Angeschuldigten im Zusammen-
hang mit der begründeten Festnahme und dem Transport der Anzeigeerstatterin
nach X. müsse als den Umständen angemessen und regelkonform bezeichnet
werden. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs sei somit bereits objektiv zu ver-
neinen. - Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sogar die angeschuldigten
Polizeibeamten hätten in ihren Aussagen zugegeben, dass kein Anlass bestanden
Seite 9 — 18
habe, sie künftiger Aggressionshandlungen zu verdächtigen. Insofern lasse sich
ihre Fesselung nicht mit Art. 24 lit. a PolG rechtfertigen. Darüber hinaus hätten sie
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, indem ihr durch die ungerechtfer-
tigte Fesselung ein unrechtmässiger Nachteil zugefügt worden sei, nämlich die
Verletzung ihrer Bewegungsfreiheit und der körperlichen Integrität. Ebenso wenig
sei sie gefragt worden, ob die Handschellen zu eng seien. Im Gegenteil sei sie von
einem der Polizisten, ohne sie zu fragen, gepackt und ohne grosse Rücksicht-
nahme in Handschellen gelegt worden, wobei er ihr befohlen habe, auf dem Rück-
sitz des Dienstwagens Platz zu nehmen.
c.
C. sagte in Bezug auf die Fesselung aus, dass die Beschwerdeführerin sie
begleitet habe, ohne Widerstand zu leisten. Bevor sie ins Fahrzeug gestiegen sei-
en, habe er ihr Handschellen angelegt, da ein Aggressionsdelikt zur Diskussion
gestanden habe und dies den Weisungen entspreche. Er habe sie dann noch ge-
fragt, ob die Handschellen schmerzten. Diese habe er so arretiert, wie sie ihm ge-
sagt habe, dass es gut sei. Direkt beim Aussteigen aus dem Fahrzeug habe er ihr
die Handschellen abgenommen (act. 4.10 S. 2). Diese Aussage hat der Polizeibe-
amte C. auch anlässlich der später durchgeführten untersuchungsrichterlichen
Einvernahme vom 31. August 2010 bestätigt, indem er aussagte, er habe die Be-
schwerdeführerin ausdrücklich gefragt, ob die Handschellen zu eng seien. Darauf
habe sie ihm klar zur Antwort gegeben, dass diese nicht drücken würden, worauf-
hin er die Handfesseln arretiert habe, damit diese sich nicht weiter schliessen
könnten. Er habe ihr die Handschellen gemäss Weisungen angelegt, weil die Mel-
dung eingegangen sei, dass sie gegenüber anderen Personen gewalttätig gewe-
sen sei und sie sich über ihren Gemütszustand und ihre Gemütslage nicht im Kla-
ren gewesen seien. Sie seien strikt nach Vorschrift vorgegangen (act. 4.23 S. 1 f.).
B. bestätigte die Aussagen von C. anlässlich zweier untersuchungsrichterlicher
Einvernahmen. So habe er die Beschwerdeführerin am Arm ergriffen und sie - da
sie sich nicht gewehrt habe - nach draussen geführt. C. habe ihm gesagt, dass die
Frau nach Alkohol rieche und er ihr daher - und weil es sich um ein Delikt gegen
die körperliche Integrität gehandelt habe weisungsgemäss Handschellen anlegen
müsse. Er sei damit einverstanden gewesen und als C. ihr die Handschellen ange-
legt habe, habe er sie deutlich gefragt, ob sie zu eng seien und Schmerzen verur-
sachten, was sie verneint habe (act. 4.11 S. 2). Sodann sei ihr erklärt worden,
dass sie sicherheitspolizeilich festgenommen werde, da ein Delikt gegen die kör-
perliche Integrität zur Diskussion stehe. Deshalb habe sie zum Schutz der sie be-
gleitenden Beamten und auch zu ihrer eigenen Sicherheit gefesselt werden müs-
sen; so lauteten die Weisungen (act. 4.22 S. 1 f.).
Seite 10 — 18
d.
Wie den übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten ent-
nommen werden kann, hat sich die Beschwerdeführerin während der Festnahme
tatsächlich ruhig verhalten und sich widerstandslos die Handschellen anlegen las-
sen. Allerdings gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass sie sich zur fraglichen Zeit
in einem äusserst aufgebrachten Gemütszustand befand, leicht alkoholisiert war
und kurz zuvor mehrere Personen ohne ersichtlichen Grund tätlich angegriffen
hatte. Die Polizeibeamten konnten mithin nicht ausschliessen, dass sich die Be-
schwerdeführerin während der Fahrt nach X. zu weiteren tätlichen Angriffen hin-
reissen lassen würde, zumal sie sich im Verlauf des Abends bereits mehrmals als
unberechenbar und angriffslustig erwiesen hatte. Dass die Polizeibeamten zur
Vermeidung unnötiger Risiken situationsbedingt entschieden haben, die Be-
schwerdeführerin zu ihrer eigenen wie auch zu deren Sicherheit in Handschellen
zu legen, ist deshalb durchaus nachvollziehbar und vertretbar. Dies umso mehr,
als ein erneuter tätlicher Angriff ihrerseits im Inneren des fahrenden Patrouillen-
fahrzeugs für alle drei Personen fatale Folgen hätte haben können. Unter diesen
Umständen erscheint das Vorgehen der Polizeibeamten wohl als konsequent und
hart, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber nicht als unverhält-
nismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2006, 1P.469/2006,
E. 2). Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen der Staatsanwalt-
schaft Graubünden, wonach der Tatbestand des Amtsmissbrauchs hinsichtlich der
Festnahme und des Transports der Beschwerdeführerin bereits objektiv zu ver-
neinen sei, als zutreffend und die diesbezügliche Untersuchung wurde zu Recht
eingestellt.
e.
Doch selbst wenn die Verhältnismässigkeit der Fesselung entgegen den
vorangegangenen Ausführungen zu verneinen wäre, kann den beiden Polizeibe-
amten in subjektiver Hinsicht ohnehin kein Amtsmissbrauch vorgeworfen werden.
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.a hiervor) muss der Täter sich über seine Sonderei-
genschaft im Klaren sein und wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt
missbraucht dies zumindest in Kauf nehmen. An diesen Voraussetzungen
fehlt es indessen, wenn die Beamten wie dies vorliegend der Fall war im Glau-
ben handeln, sie übten ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Sie haben über-
einstimmend und ohne erkennbare Widersprüche ausgesagt, es entspreche den
Vorschriften, einer Person, die eines Gewaltdelikts beschuldigt werde (und zudem
unter Alkoholeinfluss stehe), aus Sicherheitsgründen Handschellen anzulegen. Sie
sind folglich davon ausgegangen, ihre Befugnisse pflichtund vorschriftsgemäss
auszuüben. Ein Vorsatz, wonach sie beabsichtigt hätten, ihre Amtsgewalt zu
missbrauchen, ist weder erkennbar noch nachweisbar. Ebenso wenig ist ersicht-
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lich, weshalb sie der Beschwerdeführerin einen unrechtmässigen Nachteil hätten
zufügen sollen, steht doch nachweislich fest, dass sie zu ihr in keiner Beziehung
stehen und sie nicht kennen. So hat denn auch die Beschwerdeführerin ausge-
sagt, dass ihr die zwei Polizisten völlig unbekannt seien (act. 4. 21 S. 1).
5.a. Einen weiteren Amtsmissbrauch sowie Nötigung erblickt die Beschwerde-
führerin darin, dass die beiden Polizeibeamten auf dem Polizeiposten Druck auf
sie ausgeübt haben sollen, um sie dazu zu zwingen, von der Stellung eines Straf-
antrags gegen D. und E. abzusehen und eine dementsprechende Verzichtserklä-
rung zu unterzeichnen. Der Polizist "BB." (recte: B.) habe ihr gesagt, sie könne
den Polizeiposten erst verlassen, wenn er es für richtig befinde. Sie habe dies als
Drohung verstanden und habe völlig übermüdet und unter enormem Druck um ca.
03.30 Uhr die Verzichtserklärung unterschrieben, obwohl dies nicht ihrem Willen
entsprochen habe (act. 4.1 S. 2). Anlässlich der rechtshilfeweise durch die Staats-
anwaltschaft U. durchgeführten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Pro-
tokoll, die effektive Druckausübung sei nur durch den Polizeibeamten B. erfolgt.
Dieser habe sie „so kreuzverhörmässig, so foltermässig“ mehrfach nach ihrer
Handynummer gefragt. Sie möge sich nicht mehr an alles erinnern, nur dass sie
ihm mehrmals ihre Handynummer habe nennen müssen. Er habe diese für sich
aufgeschrieben, was sie als Folter erachtet habe (act. 4.21 S. 4).
b.
Zunächst gilt an dieser Stelle zu bemerken, dass der Tatbestand der Nöti-
gung von demjenigen des Amtsmissbrauchs konsumiert wird (Heimgartner, a.a.O.,
N 23 zu Art. 312 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 10 zu Art. 312 StGB). Aus diesem
Grund kommt dem im gleichen Sachzusammenhang ebenfalls zur Anzeige ge-
brachten Vorwurf der Nötigung lediglich dann selbständige Bedeutung zu, wenn
der Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht erhärtet werden kann.
c.
Die beiden angeschuldigten Polizeibeamten haben anlässlich ihrer untersu-
chungrichterlichen Einvernahmen vom 30. Juni 2010 sowie vom 20. August bzw.
31. August 2010 übereinstimmend und widerspruchsfrei bestritten, die Beschwer-
deführerin auf irgendwelche Art und Weise unter Druck gesetzt zu haben, damit
diese die Verzichtserklärung unterzeichne (act. 4.10 S. 2 f.; 4.11 S. 3; 4.22 S. 2 f.;
4.23 S. 2). C. sagte aus, er habe ihr mehrfach erklärt, was geschehe, wenn sie
Anzeige erstatten wolle, und ihr erläutert, dass, wenn sie eine der anderen
Parteien Strafantrag stellen würden, die entsprechenden Einvernahmen noch
durchgeführt werden müssten und sie erst dann nach Hause gehen könnten. Da-
bei sei sie weder bedroht noch unter Druck gesetzt worden (act. 4.10 S. 3; 4.23 S.
2). Gleichzeitig wurden im benachbarten Raum D. und E. von B. über das weitere
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Vorgehen für den Fall, dass Strafantrag gestellt würde, aufgeklärt (act. 4.11 S. 2;
4.22 S. 2 f.). Die Aussagen der Angeschuldigten werden sodann von D. und E.
bestätigt. D. sagte bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Juli
2010 aus, die Beamten hätten absolut keinen Druck auf die Beschwerdeführerin
ausgeübt (act. 4.12 S. 4). Gleiches ist dem Protokoll der untersuchungsrichterli-
chen Einvernahme von E. vom 14. Juli 2010 zu entnehmen. So hätten sie nicht
feststellen können, dass auf die Beschwerdeführerin Druck ausgeübt worden sei.
Es sei ihnen einfach erklärt worden, wie das Ganze ablaufe und nichts weiter.
Druck sei mit Bestimmtheit nicht ausgeübt worden (act. 4.13 S. 3). Somit stehen
den Behauptungen der Beschwerdeführerin die Aussagen der Angeschuldigten
sowie der zwei als Zeugen befragten Personen gegenüber. Auch diesbezüglich
besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu zweifeln, sind sie
doch in sich stimmig und widerspruchsfrei. Dies hat umso mehr zu gelten, als die
Beschwerdeführerin lediglich B. den Vorwurf macht, sie zur Unterzeichnung ge-
zwungen zu haben (act. 4.1 S. 2; 4.21 S. 4, wo sie explizit ausgesagt hat, dass die
effektive Druckausübung „nur“ von diesem "BB." [recte: B.] gekommen sei). Dieser
hat sich den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Personen zufol-
ge zur fraglichen Zeit indessen gerade nicht bei der Beschwerdeführerin aufgehal-
ten, sondern D. und E. über das weitere Vorgehen aufgeklärt (act. 4.10 S. 2; 4.11
S. 2; 4.12 S. 4; 4.22 S. 2; 4.23 S. 2). Dass sie auch von C. unter Druck gesetzt
worden ist, behauptet die Beschwerdeführerin dagegen nicht und auch gemäss
Aktenstand sind keine Hinweise in diese Richtung auszumachen. Die von der Be-
schwerdeführerin gegen B. erhobenen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs erweisen
sich somit bereits aus diesem Grund als haltlos.
d.
Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung. Der Nötigung macht
sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile
oder durch Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unter-
lassen zu dulden (Art. 181 StGB). Ungeachtet dessen, dass sich dieser Vor-
wurf schon deshalb als unbegründet erweist, als sich der der Nötigung bezichtigte
B. wie in E. 5.c hiervor ausgeführt zur massgeblichen Zeit nachweislich nicht
bei der Beschwerdeführerin befunden hat, ergeben sich aus den Akten auch keine
weiteren Anhaltspunkte dafür, dass sie von einem beiden Polizeibeamten
durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch unrechtmässige
Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit dazu genötigt worden wäre, den Strafan-
tragsverzicht zu unterzeichnen. Dass mehrfaches Fragen nach der Handynummer
im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung von Personendaten entgegen
Seite 13 — 18
der Auffassung der Beschwerdeführerin den Tatbestand der Folter offensichtlich
nicht zu erfüllen vermag, bedarf im Übrigen keiner weiteren Ausführungen.
6.a. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise
an Körper Gesundheit schädigt. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne
einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere äussere Verletzungen
oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung
und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterungen,
Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über
blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist dagegen zu erkennen,
wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen bloss blaue Flecken offen-
sichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen
(Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl, Basel 2007, N 4
zu Art. 123 StGB; Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-
kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 123 StGB).
b.
Die Beschwerdeführerin führt aus, durch die zu eng angebrachten Hand-
schellen Abschürfungen an beiden Handgelenken erlitten zu haben. In diesem
Zusammenhang wurden von ihr zwei Arztzeugnisse ins Recht gelegt. Gemäss
Arztzeugnis von prakt. med. O., Assistenzärztin im Spital W., vom 27. Dezember
2009, wurden bei der Beschwerdeführerin oberflächliche Schürfwunden über bei-
den Handgelenken festgestellt. Es bestehe hingegen keine Druckdolenz (Druck-
schmerzhaftigkeit) über dem Handgelenk und Flexion, Extension, Supination so-
wie Pronation seien nicht schmerzhaft. Zur Behandlung wurde Vita-Merfen auf die
Schürfungen aufgetragen und Dafalgan gegen die Schmerzen mitgegeben (act.
4.4). Das zweite Arztzeugnis, ebenfalls vom 27. Dezember 2009, stammt von Dr.
med. P., Chefarzt in der Klinik K., X.. Dieser diagnostizierte bei der Beschwerde-
führerin eine Kontusion (Prellung, Quetschung) an der linken Hüfte und am linken
Oberarm, eine kleine Hautabschürfung am rechten Nasenflügel, eine Periostrei-
zung (Reizung der Knochenhaut) mit minimaler Hautabschürfung an beiden
Handgelenken sowie posttraumatischen Stress. Betreffend das rechte Handgelenk
wurde weiter ausgeführt, dass eine leichte Druckdolenz im Bereich des carporadi-
alen Gelenks vorhanden sei; hingegen lägen weder eine Schwellung noch eine
Bewegungseinschränkung vor. Der Befund am linken Handgelenk sei insgesamt
schwächer und es liege keine Beteiligung der Haut vor (act. 4.5). - Vorliegend sind
lediglich die Hautabschürfungen an den Handgelenken, welche aufgrund der zu
eng angebrachten Handschellen entstanden sein sollen, von Relevanz. Dass ihr
auch die übrigen Verletzungen von den beiden Polizeibeamten zugefügt worden
Seite 14 — 18
sein sollen, wird nicht einmal von der Beschwerdeführerin selbst behauptet. Aus
den zitierten Arztzeugnissen geht indes klar hervor, dass die Schwere der erlitte-
nen Verletzungen nicht ausreicht, um die von Lehre und Rechtsprechung um-
schriebenen objektiven Voraussetzungen der Körperverletzung zu erfüllen. Die
Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung betreffend Körperverletzung daher zu
Recht bereits mangels Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen ein-
gestellt.
c.
Die Einstellungsverfügung erweist sich sodann auch im Hinblick auf den
Tatbestand der Tätlichkeit als rechtmässig. Gemäss Art. 126 StGB wird, auf An-
trag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine
Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben. Gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung muss dabei die physische Einwirkung auf einen
Menschen das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschrei-
ten (BGE 117 IV 14 E. 2.a.bb S. 17). Als Tätlichkeiten sind damit einzig Eingriffe in
die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen,
blaue Flecken Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu ver-
ursachen (Roth/Keshelava, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007,
N 5 zu Art. 126 StGB; Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 1 zu Art. 126 StGB). Die von
der Beschwerdeführerin erlittenen Hautabschürfungen werden somit von den ob-
jektiven Voraussetzungen der Tätlichkeit umfasst. Indessen hat die Staatsanwalt-
schaft Graubünden zutreffend ausgeführt, dass die subjektive Tatbestandsvoraus-
setzung des Vorsatzes vorliegend zu verneinen ist. C. hat die Beschwerdeführerin
eigener Aussage zufolge noch gefragt, ob die Handschellen schmerzten und habe
sie dann so arretiert, wie sie ihm gesagt habe, dass es gut sei (act. 4.10 S. 2; 4.23
S. 1). Diese Aussage wurde von B. bestätigt (act. 4.11 S. 2; 4.22 S. 1 f.). Die bei-
den Polizeibeamten konnten und durften somit davon ausgehen, dass die Be-
schwerdeführerin durch die Handschellen keine Verletzungen erleiden würde.
Dass sie sich während des Transports über zu enge Handschellen beschwert hat
und diese dennoch nicht gelockert worden sind, wird nicht behauptet. Da vorlie-
gend die vorsätzliche Begehung einer Tätlichkeit ausgeschlossen werden kann
und das schweizerische Strafrecht eine fahrlässige Tätlichkeit nicht unter Strafe
stellt (Art. 126 in Verbindung mit Art. 104 und Art. 12 Abs. 1 StGB), ist die ange-
fochtene Einstellungsverfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
d.
Was den von der Beschwerdeführerin als Folge der Fesselung geltend ge-
machten posttraumatischen Stress anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Auf
blosse Tätlichkeiten ist bei Beeinträchtigungen der geistigen Gesundheit dann zu
erkennen, wenn Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze
Seite 15 — 18
vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo indessen die Stö-
rung, und sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand
gleichkommt, muss eine Körperverletzung angenommen werden. Das gilt insbe-
sondere dann, wenn erhebliche Schmerzen beigefügt werden, das Opfer einen
Schockzustand erleidet in einen Rauschoder Betäubungszustand versetzt
wird, sonst aber keine bleibenden längerfristigen Folgen zu beklagen hat
(Roth/Berkemeier, a.a.O., N 5 zu Art. 123 StGB). Die Frage, ob im vorliegenden
Fall auf Körperverletzung Tätlichkeit zu entscheiden ist, kann dahin gestellt
bleiben, da es ohnehin am hierfür erforderlichen Vorsatz fehlt. Aufgrund der Akten
ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin
mit Wissen und Willen gefesselt und abtransportiert haben, um ihr einen post-
traumatischen Stress zuzufügen die Zufügung eines solchen billigend in Kauf
genommen haben. Ebenso wenig kann ihnen in Bezug auf die einfache Körper-
verletzung - die fahrlässige Begehung vorgeworfen werden. In diesem Zusam-
menhang ist bereits fraglich, ob die vorgenommene Fesselung und der damit ver-
bundene Transport für den diagnostizierten posttraumatischen Stress (act. 4.5 S.
2) kausal waren (natürliche Kausalität). Unabhängig davon ist vorliegend jeden-
falls die Frage der Adäquanz im negativen Sinne zu entscheiden. Nach der Recht-
sprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Le-
benserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als
begünstigt erscheint (BGE 121 V 45 E. 3.a S. 49, 119 V 401 E. 4.a S. 406). Ob
dem so ist, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden wer-
den (BGE 135 IV 56 E. 2.2. S. 65). Dass die vorliegend zu beurteilende Fesselung
geeignet war, einen posttraumatischen Stress herbeizuführen einen solchen
zu begünstigen, kann angesichts der unproblematischen und gewaltlosen Fest-
nahme, der kurzen Fahrstrecke - die Distanz zwischen Z. und X. beträgt rund 5 km
sowie der durchaus adäquaten Behandlung der Beschwerdeführerin auf dem
Polizeiposten nicht ernstlich angenommen werden. Den Polizisten kann somit
nicht der Vorwurf gemacht werden, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen
einer posttraumatischen Störung nicht bedacht zu haben, weshalb ihnen in diesem
Zusammenhang auch keine fahrlässige Begehung zur Last gelegt werden kann.
7.a. Nicht eingegangen wird in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf
den von der Beschwerdeführerin eventualiter erhobenen Vorwurf der Urkundenfäl-
schung im Amt gemäss Art. 317 StGB. So hätten die beiden Polizeibeamten sie
genötigt, eine Verzichtserklärung ohne Namen und ohne Datum zu unterschrei-
Seite 16 — 18
ben. Die Namen und der Tatbestand seien erst nachträglich eingesetzt worden
(act. 4.1 S. 1).
b.
Aufgrund der aktenkundigen Aussagen entbehrt dieser Vorwurf sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht jeglicher Grundlage. C. gab in diesem
Zusammenhang zu Protokoll, er habe der Beschwerdeführerin, nachdem sie ihm
gesagt habe, dass sie keinen Strafantrag stellen wolle, das reguläre Strafantrags-
formular, welches er zuvor betreffend Tatbestand und Täter ausgefüllt habe, vor-
gelegt. Dieses habe sie dann beim Verzicht unterzeichnet (act. 4.10 S. 2). Auch
diese Aussage wurde von B. bestätigt. So habe C. ein ausgefülltes Strafantrags-
formular vor sich liegen gehabt, als er sich zu ihm und A. begeben habe (act. 4.11
S. 3). In Berücksichtigung des Umstands, dass die Aussagen und Vorwürfe der
Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten zu sämtlichen bei den Akten
liegenden Aussagen in Widerspruch stehen, besteht auch in Bezug auf das Zu-
standekommen des Strafantragsverzichts keine Veranlassung dafür, an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten zu zweifeln. Weitere Beweismit-
tel, die das Ergebnis anderweitig zu beeinflussen vermöchten, sind sodann nicht
ersichtlich, insbesondere waren abgesehen von D. und E., welche diesbezüglich
keine sachdienlichen Aussagen machen konnten, keine weiteren Zeugen anwe-
send. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
8.a. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass keine hinreichenden
Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch gegen C. und B. wegen Amts-
missbrauchs etc. als wahrscheinlich erscheinen lassen. Folglich ist die Strafunter-
suchung gegen sie zu Recht eingestellt worden und die Beschwerde daher abzu-
weisen.
b.
Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat dieses zurückzieht,
trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Art. 139 Abs. 3 StPO). Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen
ist, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
Seite 17 — 18
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-gehen zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes-
gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti-
gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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