Der Beschuldigte wurde wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Er erhielt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60 Franken sowie eine Busse von 300 Franken. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Der Beschuldigte hatte versucht, die Anschuldigungen abzuwehren, jedoch wurden die Vorwürfe durch Zeugenaussagen und Beweise bestätigt. Das Gericht entschied, dass der Beschuldigte die Regeln grob verletzt hatte und die Strafe angemessen war.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-09-40
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK2-09-40 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.10.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Führerausweisentzug |
Schlagwörter : | Berufung; Auflage; Führerausweis; Auflagen; Führerausweise; Strassenverkehr; Strassenverkehrsamt; Berufungskläger; Graubünden; Verfügung; Kantons; Alkoholabstinenz; Massnahme; Recht; Fahreignung; Wiedererteilung; Entzug; Mitteilung; Entscheid; Führerausweisentzug; Führerausweises; Warnungsentzug; Ausweis; Departement |
Rechtsnorm: | Art. 142 StPO ;Art. 16 SVG ;Art. 160 StPO ;Art. 17 SVG ; |
Referenz BGE: | 125 II 289; 130 II 248; 131 II 248; |
Kommentar: | Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 81 SchKG, 2010 |
Entscheid des Kantongerichts SK2-09-40
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 06. Oktober 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 09 40
[nicht mündlich eröffnet]
Urteil
II. Strafkammer
Vorsitz Schlenker
RichterInnen
Michael Dürst und Hubert
Aktuar ad hoc Schaub
In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung
des X., Einsprecher und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz,
gegen
die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubün-
den vom 7. August 2009, in Sachen gegen den Berufungskläger,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. In der Nacht vom 26. auf den 27. April 2007 fuhr X. um 03:15 Uhr mit
seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse in Dorf B. vom Restaurant A. nach
Hause. Die anlässlich einer Polizeikontrolle entnommene Blutprobe ergab einen
Wert von mindestens 2.38 Gewichtspromille. In der Folge wurde X. mit Verfügung
des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden vom 23. Juli 2007 der Füh-
rerausweis rückwirkend auf den 27. April 2007 auf vorerst unbestimmte Zeit ent-
zogen. Er wurde gleichzeitig verpflichtet, sich beim Psychiatrischen Dienst Grau-
bünden, Klinik Beverin, Cazis, zur Fahreignungsabklärung untersuchen zu lassen.
Das Gutachten von Dr. med. Y. vom 17. Oktober 2007 beschied ihm eine ungüns-
tige Prognose bezüglich der verkehrsrelevanten Alkoholgefährdung und empfahl
als Massnahme die Wiedererteilung des Führerausweises mit der Auflage der
kontrollierten Alkoholabstinenz für die Dauer von 12 Monaten.
B. Mit Stellungnahme vom 9. November 2007 stellte X. die folgenden
Rechtsbegehren:
„1. Es sei gegen den Beschuldigten als Administrativmassnahme ein Füh-
rerausweisentzug von 6 Monaten mit Wirkung ab 27. April 2007 aus-
zusprechen.
2. Der Führerausweis sei unverzüglich und ohne irgendwelche Auflagen,
insbesondere nicht mit der Auflage einer 12-monatigen kontrollierten
Alkoholabstinenz, wiederzuerteilen.
3. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.“
Er begründete diese insbesondere mit seinem guten Leumund als Motor-
fahrzeugführer und seiner beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
Weiter führt er an, es sei mangels gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig,
die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Warnungsentzug von weni-
ger als 12 Monaten von Auflagen abhängig zu machen.
Das Strassenverkehrsamt entzog X. daraufhin mit Verfügung vom 21. No-
vember 2007 für 7 Monate den Führerausweis (ab 27. April bis 26. November
2007) und auferlegte ihm mit einer weiteren Verfügung vom 21. November 2007 -
gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Y. eine mindestens 12-monatige kon-
trollierte Alkoholabstinenz, mit monatlichen ärztlichen Untersuchungen und zwei
Schlussberichten jeweils nach Ablauf von sechs Monaten.
C. Mit Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 9. April und 30. Sep-
tember 2008 wurde X. auf seine Auflage aufmerksam gemacht, unaufgefordert
Seite 2 — 8
jeweils am 12. März und 12. September 2008 einen Bericht zur Einhaltung der
Alkoholabstinenz einzureichen. Da er die monatlichen Untersuchungen gemäss
Bericht von Dr. med. Z. vom 8. Mai 2008 (Nachmeldung 9. Juni 2008) nicht wahr-
nahm und damit gegen die Auflagen verstiess, verfügte das Strassenverkehrsamt
am 29. Dezember 2008 schliesslich, was folgt:
„1. Der Führerausweis wird Ihnen für die Dauer von 1 Monat entzogen.
Die Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahr-, ausländi-
scher und internationaler Führerausweise zur Folge.
2. Der Ausweis ist innert 30 Tagen ab Verfügungsdatum dem Stras-
senverkehrsamt Graubünden, Abteilung Strafen und Massnahmen,
Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur eingeschrieben zuzustellen per-
sönlich dort abzugeben. Massgebend für den Beginn des Entzuges ist
das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt der Ausweisdeponie-
rung.
3. Die Aufhebungsverfügung vom 21. November 2007 wird demnach wie
folgt ergänzt: Zustellen eines ärztlichen Berichtes nach Ablauf von je-
weils 6 Monaten, d.h. auf den 1. Juni 2009 und 1. Dezember 2009
(Schlussbericht), welcher die Alkoholabstinenz bestätigt.
4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von
CHF 240.00, Ausfertigungsund Mitteilungsgebühren von CHF 58.00,
total CHF 298.00, sind innert 30 Tagen mit beiliegender Rechnung der
Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, einzuzahlen.
5. (Rechtsmittel).
6. (Mitteilung).“
D. Gegen diese Verfügung erklärte X. am 4. Februar 2009 Beschwerde
beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden
(DJSG). Er begehrte, die Ziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben und der Beschwerdeführer sei anstatt dessen zu verwarnen. Zur Be-
gründung führte er im Wesentlichen die gleichen Argumente wie schon in seiner
Stellungnahme vom 9. November 2007 an. Zusätzlich brachte er vor, Art. 17 Abs.
5 SVG käme in seinem Fall nicht zur Anwendung. Lediglich Art. 16 Abs. 1 SVG sei
zur Beurteilung heranzuziehen, was zur Folge habe, dass eine Verwarnung aus-
zusprechen sei.
Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2009 liess das Strassenverkehrsamt
verlauten, es beantrage die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der
Ausweis sei gesetzeskonform nach Art. 17 Abs. 5 SVG wegen Missachtung der
Auflagen, bzw. des in ihn gesetzten Vertrauens, entzogen worden.
E. Am 7. August 2009 erliess daraufhin das DJSG eine Departements-
verfügung mit folgendem Dispositiv:
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„1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. X. hat den Führerausweis innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Ent-
scheides beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abtei-
lung Strafen und Massnahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur, zu
deponieren.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr.
600., Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 190.,
total Fr. 790.. sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entschei-
des mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.
Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls innert 30
Tagen zu begleichen.
4. (Rechtsmittel).
5. (Mitteilung).“
F. Dagegen erhob X. am 31. August 2009 Berufung an das Kantonsge-
richt Graubünden. Er beantragt, die Departementsverfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, der Berufungskläger sei zu verwarnen und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. Er bringt weiterhin vor,
es sei gesetzeswidrig Art. 17 Abs. 5 statt Art. 16 Abs. 1 SVG auf seinen Fall an-
gewandt worden.
Dazu liess sich das DJSG mit Eingabe vom 17. September 2009 verneh-
men und begehrt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
II. Erwägungen
1. Gegen Entscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Ge-
sundheit über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene
beim Kantonsgericht Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 21 des Ein-
führungsgesetzes zum SVG [EGzSVG; BR 870.100]). Die Berufung ist innert 20
Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgericht einzu-
reichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanz-
lichen Entscheides Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die
vorliegend fristund formgerecht eingereichte Berufung ist demnach einzutreten.
2.
Das Strassenverkehrsamt erliess am 21. November 2007 zwei Verfü-
gungen gegen den Berufungskläger. Die eine hatte einen siebenmonatigen War-
Seite 4 — 8
nungsentzug zum Inhalt. Die andere indessen bezog sich auf den vorsorglichen
Führerausweisentzug vom 23. Juli 2007, hob diesen auf und auferlegte dem Beru-
fungskläger gleichzeitig eine kontrollierte Alkoholabstinenz von 12 Monaten, mit
monatlicher Überprüfung seines Zustands. Es ist die Frage zu beurteilen, nach
welcher Bestimmung die Missachtung dieser Auflagen zu ahnden ist.
a) In den Entscheiden BGE 130 II 248 und 131 II 248, welche auch der
Berufungskläger anführt, hatte das Bundesgericht sehr ähnlich gelagerte Fälle zu
beurteilen. Es kam zum Schluss, es sei zwar unzulässig, die ordentliche Wiederer-
teilung bei einem Warnungsentzug von einer Bedingung Auflage abhängig zu
machen. Jedoch sei es nach zutreffender Auffassung stets zulässig, den Führer-
ausweis an Auflagen zu knüpfen, wenn diese zur Wahrung der Fahreignung als
unerlässlich erachtet würden und vor der Verhältnismässigkeitsprüfung standhiel-
ten (vgl. BGE 131 II 248 E. 6.2 S. 251; ferner Giger, Kommentar SVG, N. 3 zu Art.
17 SVG). Das Strassenverkehrsamt verband die Auflage der kontrollierten Alko-
holabstinenz also zu Recht nicht mit dem Warnungsentzug. So wurde der Ausweis
nach ordentlichem Ablauf der Massnahmedauer des Warnungsentzugs bedin-
gungslos wieder ausgehändigt. Dies wird denn auch in der Berufungsschrift nicht
bestritten (act. 01 Ziffer 2 S. 4). Vielmehr ordnete das Strassenverkehrsamt die
Auflagen im Hinblick auf die allgemeine Wahrung der Fahreignung des Beru-
fungsklägers an. Die Auflagen bestanden folglich unabhängig vom, wenn auch
parallel zum, Warnungsentzug. Insofern kann festgehalten werden, dass dem Er-
lass der Auflage zur Überprüfung der Fahreignung grundsätzlich nichts entgegen-
zusetzen ist. Die ergriffene Lösung zur Sicherstellung der Fahreignung, nämlich
die kontrollierte 12-monatige Alkoholabstinenz, ist dann auch unter dem Gesichts-
punkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. So stellt die Neigung zum
Alkoholmissbrauch eines Fahrzeugführers durchaus einen legitimen und nachvoll-
ziehbaren Grund für derartige Auflagen dar. Dabei ist unbeachtlich, ob der Betrof-
fene in der Regel über die Fahreignung verfügt (vgl. BGE 131 II 248 E. 6.3 S.
252). Im vorliegenden Fall war der Auslöser des vorsorglichen Führerausweisent-
zugs eine Trunkenheitsfahrt mit erheblich überhöhtem Gewichtspromillewert. Die
rechtliche Grundlage des vorsorglichen Führerausweisentzugs findet sich in Art.
30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51). Er hat zu erfolgen,
wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen und ist in die Kategorie
des Sicherungsentzugs einzuordnen (vgl. das vom Bundesgericht in BGE 131 II
248 geschützte Urteil des Kantonsgerichts Graubünden VB 04 3 vom 14. Juni
2004 E. 2.a S. 5). Das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis am 23.
Juli 2007 vorsorglich und auf unbestimmte Zeit zur Abklärung insbesondere der
Seite 5 — 8
Prognose hinsichtlich eines allfälligen chronischen Alkoholmissbrauchs bzw. sei-
ner Trennfähigkeit zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Fahrzeugs. Der
medizinische Gutachter des Psychiatrischen Dienstes Graubünden kam zum
Schluss, es lasse sich beim Berufungskläger eine verkehrsrelevante Alkoholge-
fährdung feststellen und beurteilte die diesbezügliche Prognose als eher ungüns-
tig. Gestützt auf diese Erkenntnisse empfehle er eine kontrollierte Alkoholabsti-
nenz für die Dauer von 12 Monaten (VI act. 23, S. 11). Die Argumente des Gut-
achters für die verkehrsrelevante Alkoholgefährdung sind nachvollziehbar und
rechtfertigen den Erlass von Bedingungen, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte.
b) Nach Ablauf eines Sicherungsentzugs kann die Wiedererteilung des
Führerausweises mit Auflagen verbunden werden. Namentlich mit einer befriste-
ten, ärztlich kontrollierten Abstinenz (BGE 125 II 289 E. 2 S. 291 f.). Obwohl auch
die kontrollierte Abstinenz einen empfindlichen Eingriff in den Persönlichkeitsbe-
reich darstellt, ist dieser im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt (BGE
130 II 25 E. 3.2 S. 29 und 129 II 82 E. 2.2 S. 84). Die Massnahme der kontrollier-
ten Alkoholabstinenz soll die Fahrtauglichkeit des fehlbaren Fahrzeugführers ge-
währleisten und verfolgt damit denselben Zweck wie ein Sicherungsentzug, ist
aber weniger einschneidend und demnach als Mittelweg zwischen Entzug und
vorbehaltloser Rückgabe zu verstehen (vgl. VB 04 3 E. 2.a S. 5). Umstritten ist
vorliegend die Auffassung, die Marginalie des Art. 17 SVG („Wiedererteilung der
Führerausweise“) schliesse die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 5 SVG auf den
vorliegenden Fall aus. Dieser Auffassung des Berufungsklägers ist jedoch nicht zu
folgen: Der dargestellte Vorgang vorsorglicher Sicherungsentzug und dessen
anschliessende Aufhebung nach Wegfallen der Ursache (Giger, Kommentar SVG,
N. 10 zu Art. 17 SVG) ist ohne weiteres unter den Begriff „Wiedererteilung“ zu
subsumieren (vgl. VB 04 3 E. 2.b S. 6). Wie ausgeführt, waren zudem die Voraus-
setzungen für Auflagen und Bedingungen erfüllt. Der massgebliche Anknüpfungs-
punkt für die Auflage der kontrollierten Alkoholabstinenz ist somit die Aufhebung
des vorsorglichen Sicherungsentzugs am 21. November 2007, was unter anderem
aus den separat verfassten Verfügungen des Strassenverkehrsamtes hervorgeht
(VI act. 16 und 17). Die Auffassung des Berufungsklägers, es handle sich nicht um
Auflagen im Rahmen einer Wiedererteilung des Führerausweises, geht daher fehl.
Es war mithin zulässig das Missachten der verfügten Auflagen nach Art. 17 Abs. 5
SVG zu sanktionieren.
3.
Es bleibt zu prüfen, ob die Sanktion der Tathandlung (Verletzung der
Auflagen) angemessen ist. Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 5
SVG der Behörde keinen Spielraum lässt, zu wählen, ob sie nur eine Verwarnung
Seite 6 — 8
einen Entzug aussprechen will, wie das in Art. 16 Abs. 1 SVG der Fall wäre.
Der Entzug ist zwingend anzuordnen (vgl. Giger, Kommentar SVG, N. 12 zu Art.
17 SVG). Behördliches Ermessen wird lediglich bei der Bestimmung der Dauer
des Ausweisentzuges eingeräumt. Eine Mindestentzugsdauer kennt Art. 17 Abs. 5
SVG dabei nicht. In Anbetracht dessen, dass erstens der Berufungskläger zwei-
mal (VI act. 15 und 13) auf die Auflagen hingewiesen wurde und sie somit wissent-
lich und wiederholt verletzt hat, dass zweitens die ausgesprochene Massnahme
eine lückenlose Kontrolle seines Alkoholkonsumverhaltens zum Zweck hatte und
dass drittens ein Vertrauensmissbrauch bei der Kontrolle gerade bezüglich der
verkehrsrelevanten Gefährdung ernst zu nehmen ist (Trennfähigkeit), ist sein Ver-
stoss gegen die auferlegten Pflichten nicht als geringfügig einzustufen. Auf der
anderen Seite schränkt ihn der Entzug des Führerausweises während eines Mo-
nats nicht unverhältnismässig ein (Gegenteiliges wäre zu beweisen gewesen, wie
die Vorinstanz richtig erkannte), auch wenn seine Angewiesenheit auf Mobilität als
selbständiger Architekt und Bauleiter natürlich angemessen zu berücksichtigen
war (nicht aber der angeführte Auftrag zur Präparierung des Loipenund Winter-
wegnetzes, wie die Vorinstanz richtig erkannte). Diese Grundsätze hat die Vorin-
stanz indes durchaus beachtet. Sie ist in der Folge zur Auffassung gelangt, dass
lediglich von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit gesprochen werden
könne. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Da Art. 17 Abs. 5 SVG eine
mildere Sanktion als den Führerausweisentzug nicht vorsieht, ist nicht ersichtlich,
inwiefern die gewählte Sanktionsdauer von einem Monat unangemessen sein soll-
te. Vielmehr befindet sich der einmonatige Führerausweisentzug am unteren
Spektrum des Strafrahmens. Das Strassenverkehrsamt hat die Missachtung der
Auflagen somit zu Recht und angemessen geahndet. Die vorinstanzliche Verfü-
gung ist zu schützen, die Berufung abzuweisen.
4. Muss die Berufung nach dem Gesagten vollumfänglich abgewiesen
werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungs-
klägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Seite 7 — 8
III. Demnach wird erkannt
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800. gehen zulasten des
Berufungsklägers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes-
gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti-
gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
Seite 8 — 8
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