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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2 2022 10: Kantonsgericht Graubünden

A._____ wurde wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse belegt und ihm wurden Verfahrenskosten auferlegt. Nachdem er den Strafbefehl akzeptiert hatte, jedoch ohne erforderliche Unterschrift, wurde das Verfahren an das Regionalgericht Viamala überwiesen. A._____ erschien nicht zur Hauptverhandlung, weshalb das Verfahren abgeschrieben wurde und der Strafbefehl rechtskräftig wurde. A._____ legte Beschwerde ein, die jedoch nicht den Anforderungen genügte, da sie nicht ausreichend begründet war und keine Originalunterschrift enthielt. Das Kantonsgericht von Graubünden trat daher nicht auf die Beschwerde ein und A._____ muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2 2022 10

Kanton:GR
Fallnummer:SK2 2022 10
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2 2022 10 vom 25.02.2022 (GR)
Datum:25.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verletzung von Verkehrsregeln
Schlagwörter : Viamala; Regionalgericht; Original; Staatsanwaltschaft; Originalunterschrift; Graubünden; Eingabe; Befehl; Entscheid; Verfahren; Verfügung; Hauptverhandlung; Verfahren; Kantonsgericht; Parteien; Stellungnahme; Beschluss; Vorinstanz; Schriftlichkeit; Beschwerdeverfahren; Frist; Bundesgericht; Rechtsmittel; Kammer; Verletzung; Verkehrsregeln; Abschreibungsbeschluss; Regionalgerichts
Rechtsnorm:Art. 10 KG ;Art. 11 KG ;Art. 12 StPO ;Art. 2 StPO ;Art. 27 SVG ;Art. 31 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:131 II 449; 142 I 10; 142 IV 299;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK2 2022 10

Verfügung vom 25. Februar 2022
Referenz SK2 22 10
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Coray, Aktuar ad hoc
Parteien A.___,
Beschwerdeführer
Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. Abschreibungsbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 17.01.2022, mitgeteilt am 21.01.2022 (Proz. Nr. 525-2021-27)
Mitteilung 28. Februar 2022


Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 23. Juni 2021, mitgeteilt am 30. Juni 2021, sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A.___ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 240.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 210.00 (Barauslagen CHF 80.00, Gebühren CHF 130.00).
B. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 teilte A.___ mit, dass er den Strafbefehl als Angebot akzeptiere und unter diversen Forderungen annehme. Am 5. August 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A.___ mit, dass auf dem Schreiben die für die Gültigkeit erforderliche Originalunterschrift fehle, und forderte ihn auf, innerhalb von 10 Tagen ein original unterzeichnetes Exemplar einzureichen. Mit Eingabe vom 23. August 2021 kam A.___ dieser Aufforderung nicht nach.
C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021, mitgeteilt am 9. Dezember 2021, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl gegen A.___ an das Regionalgericht Viamala und beantragte, die Ungültigkeit der Einsprache festzustellen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2021 wurde A.___ durch das Regionalgericht Viamala zur Hauptverhandlung auf den 17. Januar 2022 vorgeladen.
E. A.___ reichte dem Regionalgericht Viamala am 21. Dezember 2021 ein Schreiben wiederum ohne Originalunterschrift ein, worin er u.a. ausführte, dass es die öffentlich-rechtlichen Institutionen wegen der Privatisierung nicht mehr gebe. Das Schreiben wurde am 22. Dezember 2021 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt. Das Regionalgericht Viamala wies dabei darauf hin, dass die Vorladung vom 15. Dezember 2021 ihre Gültigkeit behalte. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme.
F. A.___ blieb der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2022 fern.
G. Das Regionalgericht Viamala hielt mit Beschluss vom 17. Januar 2022, mitgeteilt am 21. Januar 2022, fest, dass infolge unentschuldigten Fernbleibens von A.___ an der Hauptverhandlung das Strafverfahren gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als erledigt abgeschrieben werde und der Strafbefehl vom 23. Juni 2021, mitgeteilt am 30. Juni 2021, rechtskräftig sei.
H. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe wiederum ohne Originalunterschrift vom 10. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte diverse Forderungen.
I. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
1.1. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Diese ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]).
1.2. Der Beschluss des Regionalgerichts Viamala vom 17. Januar 2022, mitgeteilt am 21. Januar 2022, wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 am Postschalter zugestellt (RG act. 9). Damit wurde die zehntätige Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 10. Februar 2022 (Datum Poststempel) eingehalten.
1.3. Die Beschwerde ist zu begründen. Dabei ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich dabei zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Dabei darf auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO).
1.4. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und habe sich auch nicht vertreten lassen, weshalb seine Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte. Der Strafbefehl vom 23. Juni 2021, mitgeteilt am 30. Juni 2021, sei damit rechtskräftig (act. B.1, E. 1b).
1.5. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner sechzehnseitigen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Abschreibungsbeschluss auseinander und legt nicht dar, inwieweit diese nicht zutreffen sollen. Anstelle sich in seiner Beschwerdebegründung mit der Thematik auseinanderzusetzen und insbesondere darzulegen, weshalb er anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2022 nicht erschienen ist, beschränkt sich der Beschwerdeführer indessen darauf, Theorien und Ideologien kundzutun, die belegen sollen, dass Behörden und Ämter aufgrund vorhandener Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) handelsrechtliche Gesellschaften seien und deshalb nicht hoheitlich legitimiert wären. Insbesondere fordert der Beschwerdeführer unter dem Punkt 'Meine besonderen Bedingungen' Pönalen und Gebühren bei Bearbeitung der Beschwerde. Es ist festzuhalten, dass Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen, sog. UID-Einheiten bilden, weshalb aufgrund der UID nicht darauf geschlossen werden kann, dass Behörden und Ämter handelsrechtliche Gesellschaften wären (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 7 UIDG [SR 431.03]). Indes sind aufgrund des Tatortes bei B.___ sowohl die Staatsanwaltschaft (Art. 2 StPO i.V.m. Art. 12 StPO und Art. 31 StPO) als auch das Regionalgericht Viamala (Art. 19 Abs. 1 und 3 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 31 StPO) sowohl sachlich als auch örtlich zuständig, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbeigehen. Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid mit Blick auf Art. 356 Abs. 4 StPO auch in der Sache nicht zu beanstanden.
1.6. Da die Beschwerde den oberwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.
1.7. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsieht, ist die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen und zu datieren. Die Unterschrift muss dabei eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden, weshalb bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, etwa die Einreichung per Telefax zur Fristwahrung nicht genügt (vgl. hierzu BGE 142 IV 299 E. 1.1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch seine Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden vom 10. Februar 2022 wie bereits jegliche Eingaben an die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz - nicht mit Originalunterschrift einreichte, weshalb das Formerfordernis der Schriftlichkeit auch im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten wurde (act. A.1). Indes musste dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Nachfrist zur Beibringung der Originalunterschrift angesetzt werden, handelt es sich vorliegend doch klarerweise nicht um eine unfreiwillige Unterlassung, sondern um ein gewolltes Tun (BGE 142 I 10 E. 2.4.7). Denn der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden wie auch durch das Regionalgericht Viamala mehrfach auf das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift im Original hingewiesen. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren (vgl. SK2 21 70) bereits ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Originalunterschrift hingewiesen, was durch das Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. BGer 6B_1323/2021 v. 3.2.2022 E. 3). Bei der fehlenden Originalunterschrift handelt es sich demnach nicht um ein Versehen. Im Übrigen hätte die Beibringung der Originalunterschrift nichts daran geändert, dass die Beschwerde inhaltlich an der Sache vorbei geht. Eine Nachfrist hätte jedoch nicht zur inhaltlichen Überarbeitung der Beschwerde genutzt werden dürfen (vgl. BGer 6B_688/2013 v. 28.10.2013 E. 4.2).
1.8. Damit genügt die Beschwerde ebensowenig dem Formerfordernis der Schriftlichkeit, weshalb auch aus diesem Grund darauf nicht eingetreten werden kann.
2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig, sodass er die Gerichtskosten zu tragen hat. Letztere werden in Anwendung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 800.00 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen fallen Parteientschädigungen von vornherein ausser Betracht.


Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A.___.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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