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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2 2021 66: Kantonsgericht Graubünden

A. hat B. wegen Betrugs und Urkundenfälschung angezeigt, da B. gefälschte Dokumente für eine nicht existierende Firma erstellt hat. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen B. eröffnet und später sistiert, bis ein Zivilverfahren abgeschlossen ist, in dem es um Stiftungsratshonorarforderungen geht. A. hat gegen die Sistierungsverfügung Beschwerde erhoben, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'000. A. ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2 2021 66

Kanton:GR
Fallnummer:SK2 2021 66
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2 2021 66 vom 30.12.2021 (GR)
Datum:30.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB
Schlagwörter : Verfahren; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahrens; Sistierung; Zivilverfahren; Verfahren; Landgericht; Fürstliche; Beschwerdegegner; Ausgang; Sachverhalt; Stiftung; Fürstlichen; Zivilverfahrens; Schweiz; Sistierungsverfügung; Stiftungs; Parteien; Betrug; Beschwerdeführers; Urkunden; Stiftungsrat; Urkundenfälschung; Begründung; Verfahrens; Rechnung; Vollmacht; Rechnungen; Stellung
Rechtsnorm:Art. 104 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 314 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Lieber, Thomas, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 314 StPO , 2020

Entscheid des Kantongerichts SK2 2021 66

Beschluss vom 30. Dezember 2021
Referenz SK2 21 66
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Nyfeler, Aktuarin
Parteien A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher LL.M. Gerrit Straub
Klein Rechtsanwälte AG, Beethovenstrasse 7, Postfach 1877, 8027 Zürich
gegen
B.___
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Geiger
Austrasse 52, Postfach 1206, LI-9490 Vaduz
Gegenstand Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB etc.
Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.08.2021, mitgeteilt am 19.08.2021 (Proz. Nr. VV.2020.1375)
Mitteilung 11. Januar 2022


Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 16. April 2020 erhob A.___ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B.___ betreffend Betrug und Urkundenfälschung. Darin warf er B.___ einerseits vor, eine Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Geiger, datierend vom 3. Juni 2019, sowie acht Rechnungen für die Geschäftsjahre 2012 bis 2019, allesamt datierend vom 12. August 2019, erstellt zu haben, auf welchen die C.___ mit Sitz in D.___, (nachfolgend: I.___), als Urheberin ausgewiesen worden sei. Die C.___ sei jedoch im Zeitpunkt der Erstellung dieser Dokumente inexistent gewesen, nachdem sie sich ab dem 1. Januar 2013 im Status 'Struck Off' (Verlust der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit) befunden habe und am 6. Januar 2016 unter Verlust ihrer Rechtsfähigkeit zwangsweise aufgelöst worden sei, weshalb sie als Urheberin der Vollmacht und der Rechnungen ausser Betracht falle. Dieses Vorgehen von B.___, welcher mit Schädigungsabsicht gehandelt habe, stelle eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB dar. Die genannten Dokumente habe der im Auftrag von B.___ handelnde Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Geiger sodann im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor dem Vermittleramt Prättigau/Davos verwendet, in welchem die Verpflichtung von A.___ zu einer (nicht gerechtfertigten) Zahlung eines Stiftungsratshonorars für die Verwaltung einer Stiftung, der E.___, in F.___, (nachfolgend: E.___), in Höhe von CHF 2'397'438.10 zzgl. 5% Zins seit dem 11. Dezember 2019 an die C.___ angestrebt worden sei. Damit habe B.___ sich des Versuchs eines Betrugs gemäss Art. 146 StGB strafbar gemacht.
B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB etc.
C. Am 29. Juni 2020 reichte die C.___ beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz, (nachfolgend: Fürstliches Landgericht), eine Klage auf Bezahlung von Stiftungsratshonorarforderungen in Höhe von vorerst CHF 7'000.00 samt 5% Zinsen seit dem 13. August 2019 gegen A.___ ein (Verfahren 02 CG.2020.169; nachfolgend: Zivilverfahren).
D. Mit Verfügung vom 18. August 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.___ bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Fürstlichen Landgericht hängigen Zivilverfahrens (Klage der C.___ gegen A.___).
E. Gegen die genannte Sistierungsverfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. August 2021 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen:
Rechtsbegehren
1. Es sei die Sistierungsverfügung vom 18. August 2021 der Staatsanwaltschaft Graubünden ersatzlos aufzuheben.
2. Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden gerichtlich anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.___ pflichtgemäss weiterzuführen und voranzutreiben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MWST) zu Lasten der Staatskasse.
Prozessuale Anträge
Es seien die Akten der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner bei der Staatsanwaltschaft Graubünden beizuziehen.
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Begründung ihrer Sistierungsverfügung vom 18. August 2021 zu ergänzen, und den übrigen Parteien sei daraufhin eine angemessene Frist anzusetzen, um zur ergänzenden Begründung der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen und allenfalls neue Rechtsbegehren und Anträge zu stellen.
Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu gewähren.
F. Mit Stellungnahme vom 9. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und brachte diverse Bemerkungen zur Sache an. B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen.
G. Mit Replik vom 8. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
H. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Sistierungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]).
1.2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. August 2021 zugestellt (StA act. E.2). Die Beschwerde wurde am 30. August 2021 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit fristgerecht erfolgt. Sie ist zudem hinreichend begründet (act. A.1).
1.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen diejenige, die bei einem Antragsdelikt Strafantrag stellt (Art. 118 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Da erst im Endentscheid festgestellt wird, ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, beruht die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person bis zu diesem Zeitpunkt auf einer vorläufigen Annahme, welche sich am Anfang des Verfahrens häufig nur auf die Sachverhaltsdarstellung des angeblichen Geschädigten stützt (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). Was das verlangte rechtlich geschützte Interesse betrifft, so liegt dieses im Zusammenhang mit einer Verfahrenssistierung regelmässig darin, dass das Strafverfahren im Sinne des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV) ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss gebracht werde. Für die Privatklägerschaft besteht ebenso wie für die beschuldigte Person ein Anspruch darauf, dass der Fall sobald als möglich definitiv erledigt wird (vgl. Thomas Bosshard/Nathan Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 23 zu Art. 314 StPO m.w.H.).
Der Beschwerdeführer beschuldigt den Beschwerdegegner unter anderem des versuchten Betrugs zu seinem Nachteil. Da es sich beim dabei in Frage stehenden Rechtsgut um das Vermögen des Beschwerdeführers handelt, ist dieser ohne Weiteres als Geschädigter anzusehen. Sodann hat sich der Beschwerdeführer bereits mit seiner Strafanzeige vom 16. April 2020 als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert (StA act. 5/1, S. 2). Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers ist im Lichte der oben gemachten Ausführungen ebenfalls zu bejahen. Folglich ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.2. Die Staatsanwaltschaft gab in der Begründung ihrer Sistierungsverfügung zunächst den Sachverhalt gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers wieder. Sodann hielt sie fest, in Folge dieser Strafanzeige am 5. Juni 2020 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs etc. eröffnet zu haben. Die Staatsanwaltschaft machte weiter Ausführungen zu den in der Stellungnahme zur Strafanzeige sowie in der wiederum darauf erfolgten Stellungnahme vertretenen Standpunkten der Parteien. Sie wies schliesslich darauf hin, dass die C.___ am 29. Juni 2020 beim Fürstlichen Landgericht eine Zivilklage gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe, mit welcher sie ihre angeblichen Stiftungsratshonorarforderungen geltend mache. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass der Ausgang des ihr vorliegenden Strafverfahrens massgebend vom Ausgang des in Frage stehenden, sachverhaltskonnexen Zivilverfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht abhänge. Dementsprechend sei der Ausgang des Zivilverfahrens abzuwarten und das Strafverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu sistieren (act. B.2).
2.3. Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, dass das Zivilverfahren einen massgeblich anderen Sachverhalt als das Strafverfahren betreffe. Die C.___ sei am 6. Januar 2016 aus dem Handelsregister von I.___ gelöscht worden und habe zwischen 2016 und 2020 unbestrittenermassen nicht existiert. Sie habe somit auch keine Rechnungen Vollmachten ausstellen können, weshalb der Tatbestand der Urkundenfälschung erstellt sei. Ob die Rechtspersönlichkeit der C.___ nach dem relevanten Zeitraum, in welchem die mutmasslichen Straftaten begangen worden seien, wiederhergestellt worden sei nicht, ändere nichts an dem für das Strafverfahren massgeblichen Sachverhalt (act. A.1, II.B.15-17). Der Beschwerdeführer hielt fest, es könne keine Rede davon sein, dass der Entscheid des Fürstlichen Landgerichts eine (konstitutive) Wirkung für das Strafverfahren haben könne. Der Ausgang des Zivilverfahrens ändere nämlich weder etwas an der Aufklärung des strafrechtlich erheblichen Sachverhalts noch an dessen rechtlicher Würdigung. Die Beurteilung der gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe sei unabhängig von Erkenntnissen aus dem Zivilverfahren möglich und angebracht. Das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vermöge sich keinesfalls präjudizierend auf das Strafverfahren auszuwirken. Dies insbesondere, da ein Urteil des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz, nicht ohne Weiteres Rechtswirkung in der Schweiz entfalte, sondern zunächst eine Anerkennung dieses Urteils gemäss dem Abkommen vom 25. April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein erforderlich sei. Zusammengefasst bestehen somit aus Sicht des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe, welche eine Sistierung der Untersuchung gegen den Beschwerdegegner rechtfertigen könnten. Die verfügte Sistierung verletze daher das Beschleunigungsgebot und sei ersatzlos aufzuheben (act. A.1, II.B.17-20).
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft, welche ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Sistierung nur zurückhaltend wegen objektiver Gründe nach Vornahme einer Interessensabwägung verfügt werden dürfe, habe die Staatsanwaltschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen zumindest grob umschreiben müssen. Eine solche Begründung fehle in der angefochtenen Sistierungsverfügung, welche nur eine Sachverhaltszusammenfassung und die Aussage enthalte, der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hänge massgebend vom Ausgang des in Frage stehenden, sachverhaltskonnexen Zivilverfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht ab, jedoch gänzlich. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Heilung dieses formellen Mangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erscheine als angebracht (act. A.1, II.C.21-23).
2.4. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers nach erneutem Hinweis auf den beanzeigten Sachverhalt fest, dass die C.___ mit Klage vom 29. Juni 2020 gegen den Beschwerdeführer beim Fürstlichen Landgericht Stiftungsratshonorarforderungen für die Jahre 2012 bis 2019 in Höhe von rund CHF 2.5 Mio. eingeklagt habe. Diese Forderung sei wiederum mit den acht Rechnungen begründet worden, welche Gegenstand der unter anderem beanzeigten Urkundenfälschung seien. Sollte das Fürstliche Landgericht im Rahmen des Zivilverfahrens feststellen, dass die klageweise geltend gemachten Honorarforderungen der C.___ für die Jahre 2012 bis 2019 zu Recht bestünden, dann verbleibe, so die Staatsanwaltschaft, für die Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung wohl kein Raum. Sollte das Gericht jedoch zum Schluss kommen, dass die C.___ in den Jahren 2013 bis 2020 tatsächlich handlungs- und geschäftsunfähig gewesen sei und die entsprechenden Forderungen abweisen, so könne sich die Frage von strafbaren Handlungen im Sinne der zur Anzeige gebrachten Delikte stellen. Ähnlich verhalte es sich mit der angeblich durch den Beschwerdegegner gefälschten Vollmacht. Gemäss der Staatsanwaltschaft hängt der Ausgang des ihr vorliegenden Strafverfahrens somit direkt vom Ausgang des Zivilverfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht ab, womit es zu Recht sistiert worden sei (act. A.2).
2.5. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik daran fest, dass das Fürstliche Landgericht über einen anderen Sachverhalt als den des Strafverfahrens zu befinden habe. Die Rechnungen und die Vollmacht, welche der Beschwerdegegner angeblich im Namen der C.___ ausgestellt habe, seien im Jahr 2019 und somit in einem Zeitpunkt erstellt worden, in welchem die C.___ aus dem Handelsregister von I.___ gelöscht gewesen sei und über keine Rechtspersönlichkeit, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit verfügt habe bzw. inexistent gewesen sei. Die Ausstellung von Rechnungen und einer Vollmacht für eine nicht existierende Gesellschaft stelle eine strafbare Urkundenfälschung dar, woran auch eine spätere Wiedereintragung dieser Gesellschaft nichts ändere. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, im Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht gelte im Gegensatz zum vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Strafverfahren die Verhandlungsmaxime, weswegen das Zivilverfahren - und nicht etwa das Strafverfahren zu sistieren sei. Schliesslich wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Anerkennung eines liechtensteinischen Zivilurteils in der Schweiz die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gemäss dem Abkommen vom 25. April 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen und die Vorlage zahlreicher Urkunden voraussetze. In Anbetracht all dessen sei nicht ersichtlich, inwiefern das in Liechtenstein hängige Zivilverfahren irgendeine Relevanz, geschweige denn konstitutive Bedeutung für das Strafverfahren haben solle. Die Sistierung des Strafverfahrens sei grundlos und unter Verletzung des Beschleunigungsgebots erfolgt (act. A.3).
3.1. Vorab ist kurz auf die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers einzugehen. Mit Verfügung vom 1. September 2021 forderte das Gericht die Staatsanwaltschaft unter anderem auf, zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und dem Gericht sämtliche Akten des Verfahrens unter der Prozessnummer VV.2020.1375 zukommen zu lassen (act. D.2). Die Staatsanwaltschaft kam dieser Aufforderung durch Einreichung ihrer Stellungnahme vom 9. September 2021 (act. A.2) sowie durch Zustellung der Akten nach. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die Möglichkeit gewährt, im Rahmen einer Replik zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (act. D.5; act. A.3). Am 29. Oktober 2021 wurden dem Beschwerdeführer sodann die Akten der Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme zugestellt (act. D.7).
3.2. Damit wurde sämtlichen prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers stattgegeben. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ergangenen ergänzenden Begründung der Staatsanwaltschaft zu ihrer Sistierungsverfügung und der anschliessenden Gewährung des rechtlichen Gehörs an die übrigen Parteien kann offenbleiben, ob die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2021 (act. B.2) den Anforderungen an die Begründungspflicht bereits genügte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nämlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls dann vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn, wie vorliegend, die (allfällige) Verletzung der Begründungspflicht nicht als schwer einzustufen ist und die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition verfügt (BGer 6B_237/2009 v. 25.6.2009 E. 1.8 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ging denn auch selbst davon aus, dass der durch ihn geltend gemachte formelle Mangel der Gehörsverletzung im Falle der Gutheissung seines prozessualen Antrags geheilt werde (act. A.1, II.C.23).
4.1. Bei der Sistierung nach Art. 314 StPO handelt es sich um eine einstweilige bzw. vorläufige Einstellung prozessualer Natur im Vorverfahren. Die Sistierung hat keine materielle Rechtskraft und das Verfahren kann jederzeit formlos wiederaufgenommen werden (Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 ff. zu Art. 314 StPO). Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Sistierungsverfügung sinngemäss auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung unter anderem dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Die weiteren in Art. 314 StPO ausdrücklich angeführten Sistierungsgründe spielen im vorliegenden Fall unbestrittenermassen keine Rolle. Eine Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt es, den Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren, insbesondere Zivilverfahren, abzuwarten. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nach der bundesgerichtlichen Praxis nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn dieses Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Hat ein anderes Verfahren aber tatsächlich konstitutive Wirkung für das Strafverfahren, so muss dessen Ausgang abgewartet werden. Grundsätzlich sind die Strafverfolgungsbehörden jedoch auch verpflichtet, vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten selbst abzuklären. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Deswegen sowie aufgrund der Formulierung, wonach das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens angebracht erscheinen müsse, ergibt sich ein erheblicher Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft (BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020 E. 3.2; BGer 1B_163/2014 v. 18.7.2014 E. 2.2, je m.w.H.; Bosshard/Landshut, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 314 StPO).
4.2. Im vor der Staatsanwaltschaft hängigen Strafverfahren ist einerseits zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner sich durch die Ausstellung der Vollmacht vom 3. Juni 2019 zugunsten von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Geiger im Namen der C.___ sowie durch die vermutungsweise durch ihn erfolgte - Ausstellung von acht auf die C.___ lautenden Rechnungen für die Geschäftsjahre 2012 bis 2019, allesamt datierend auf den 12. August 2019, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat (vgl. act. B.3, III.A.31 ff.; StA act. 3.9/B-I). Sodann hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob das Einreichen der genannten Vollmacht und Rechnungen im Auftrag des Beschwerdegegners im Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt Prättigau/Davos, in welchem der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Forderung (Stiftungsratshonorar) in Höhe von CHF 2'397'438.10 zzgl. 5% Zins seit dem 11. Dezember 2019 verpflichtet werden sollte, den Versuch eines Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB darstellt (vgl. act. B.3, III.B.44 ff.). Dabei stellt sich betreffend beider zu beurteilender Sachverhalte insbesondere die Frage nach der Rechts-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit der C.___ im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen sowie der Vollmacht. Insbesondere im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gilt es zudem festzustellen, inwieweit der Beschwerdegegner Kenntnis vom jeweiligen Status der C.___ hatte haben musste (vgl. Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 181 ff. zu Art. 251 StGB). Unabhängig vom Status der C.___ ist sodann vor allem für die Beurteilung des angezeigten versuchten Betrugs von Relevanz, ob der Stiftungsrat der E.__, zu welchem auch der Beschwerdegegner gehörte, (zu honorierende) Leistungen erbrachte. Die Tatsache, dass der Mandatsvertrag betreffend Verwaltung der E.__ zwischen dem Beschwerdeführer und der C.___ geschlossen wurde (StA act. 3.9/A), dürfte nicht zur gänzlichen Unbeachtlichkeit allfälliger Verwaltungshandlungen des Stiftungsrats führen, die trotz gegebenenfalls und zeitweise fehlender Rechtsfähigkeit der C.___ vorgenommen wurden. Bei im Resultat zu Recht bestehenden Stiftungsratshonorarforderungen könnte ein versuchter Betrug wohl bereits aufgrund des fehlenden Tatbestandsmerkmals der Bereicherungsabsicht ausgeschlossen werden (vgl. Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 261 ff. zu Art. 146 StGB). Die Ausführungen der Parteien im zugrundeliegenden Strafverfahren bezogen sich denn auch zu einem grossen Teil auf die soeben genannten, umstrittenen Punkte (StA act. 5.1, II.C.20 ff., III.A.33 ff. u. III.B.44 ff.; StA act. 3.1, S. 9 f. u. S. 12 ff.; StA act. 4.9, II.E.31 ff. u. III.34 ff.).
4.3. Im Zivilverfahren vor dem Fürstlichen Landgericht macht die C.___ gegen den Beschwerdeführer Stiftungsratshonorarforderungen für die Verwaltung einer E.__ für den Zeitraum vom 20. November 2012 bis zur Auflösung der Stiftung am 27. Dezember 2019 zzgl. Zins von 5% seit dem 13. August 2019 geltend, wobei aus prozessökonomischen Gründen vorerst nur CHF 7'000.00 eingeklagt wurden (StA act. 3.3, S. 2 ff). Der (vermutliche) Gerichtsstand in Vaduz ergibt sich aus einer Gerichtsstandsklausel im Mandatsvertrag, welcher auch der geltend gemachten Forderung zugrunde liegt (StA act. 3.9/A, S. 4). Die sich im Strafverfahren stellenden zentralen Fragen bilden auch Gegenstand des Zivilverfahrens bzw. werden in diesem zu klären sein. In einem Verfahren, in welchem die Begründetheit von Stiftungsratshonorarforderungen der C.___ für die Jahre 2012 bis 2019 zu beurteilen ist, wird das Zivilgericht nicht umhinkommen, sich zur (umstrittenen) Existenz bzw. zum Status der klägerischen Gesellschaft in diesem Zeitraum zu äussern. Dabei werden unter anderem auch die diesbezüglichen Handlungen und das Wissen des Beschwerdegegners als alleinvertretungsberechtigten Managers der C.___ (vgl. StA act. 3.4, S. 3) zu thematisieren sein. Ferner wird - unabhängig vom Status der C.___ zu klären sein, ob der Stiftungsrat der E.__, darunter der Beschwerdegegner, die mandatsvertraglich vereinbarten Leistungen erbrachte die Erfüllung zumindest anbot. Dass das Fürstliche Landgericht sich zu den genannten Punkten zu äussern haben wird, ergibt sich bereits aus dem klägerischen Rechtsbegehren, insbesondere aber auch aus der diese Themenpunkte beschlagenden Begründung des Begehrens in den Rechtsschriften der Klägerin (vgl. StA act. 3.4, S. 9 f.; StA act. 3.5, S. 4. u. S. 11 f.). Damit wird sich entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers - das Fürstliche Landgericht im Wesentlichen mit demselben Sachverhalt wie die Staatsanwaltschaft auseinandersetzen müssen. Dem Beschwerdeführer kann auch in seiner Auffassung nicht zugestimmt werden, wonach der Status bzw. die Inexistenz der C.___ im relevanten Zeitraum evident sei und die Urkundenfälschung deswegen ohne Weiteres bejaht werden könne. Vielmehr ist die Frage betreffend Status der C.___ nach dem Recht von I.___ zu beantworten und liegt die Antwort schon deshalb nicht auf der Hand. So müssen namentlich die Bedeutung und das Zusammenspiel der Begriffe bzw. Vorgänge 'struck off', 'compulsory dissolved' und 'restoration' sowie der diversen eingereichten rechtlichen Dokumente und Auszüge (vgl. insbesondere act. B.4-7) nach I.__ Recht ermittelt werden. Überdies setzt die strafrechtliche Beurteilung sowohl der vorgeworfenen Urkundenfälschung als auch des angezeigten versuchten Betrugs die Klärung weiterer nicht offensichtlicher Aspekte des Sachverhalts voraus (vgl. E. 4.2 oben), welche ebenfalls Gegenstand des Zivilverfahrens bilden.
4.4. Zwischen dem Strafverfahren und dem Zivilprozess besteht somit ein enger sachlicher Konnex. Wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, hängt der Ausgang des Strafverfahrens in erheblichem Masse von der Beurteilung der zivilrechtlichen Forderung ab. So würde eine Gutheissung der Zivilklage durch das Fürstliche Landgericht die sich auch im Strafverfahren stellenden zentralen Sachverhaltsfragen voraussichtlich in dem Sinne klären, dass für die angezeigten Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung kein Raum mehr verbliebe. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich der Ausgang des liechtensteinischen Zivilverfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und letzteres durch die Erkenntnisse im Zivilverfahren erheblich erleichtert wird. Eine vorfrageweise Beurteilung der komplexen zivilrechtlichen Fragen, welche bereits Gegenstand des liechtensteinischen Verfahrens bilden, im Rahmen des Strafverfahrens scheint nicht angebracht. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend durchaus, den Ausgang des Zivilverfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht abzuwarten, weshalb der Ermessensentscheid der Staatsanwaltschaft zu schützen ist. Es sei darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tatsache, dass die Parteien des Straf- und des Zivilverfahrens nicht identisch sind, einer Sistierung nicht im Weg steht (BGer 1B_21/2015 v. 1.7.2015 E. 2.4 m.w.H.).
4.5. Die Sistierung eines Strafverfahrens steht immer in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot, welches der Möglichkeit einer Sistierung Grenzen setzt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dem allgemeinen Beschleunigungsgebot kommt im Strafrecht eine besondere Bedeutung zu, welche in Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert wird. Demnach sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung abzuschliessen. Der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung steht primär der beschuldigten Person, in etwas geringerem Mass jedoch auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Privatklägerschaft zu. Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Besteht offensichtlich keine Aussicht, ein Strafverfahren innert vernünftiger Zeit weiterführen zu können, sollte keine Sistierung ergehen, sondern ist das Verfahren in einem solchen Fall entweder mit Anklageerhebung, Strafbefehl Einstellung zum Abschluss zu bringen. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der betroffenen Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Zu berücksichtigen gilt es insbesondere, ob ein kohärenter Zivilprozess schon relativ weit fortgeschritten ist. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang und geht dementsprechend das Strafverfahren vor (BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020 E. 3.1 f.; BGer 1B_21/2015 v. 1.7.2015 E. 2.3; BGer 1B_163/2014 v. 18.7.2014 E. 2.2, je m.w.H.).
4.6. Wie dargelegt hat vorliegend die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht bzw. basierend auf einem objektiven Grund sistiert, weshalb die Sistierung an sich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Der Zivilprozess ist zudem relativ weit fortgeschritten. So erfolgte, soweit dies den Akten der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist, bereits ein umfangreicher Schriftenwechsel (vgl. StA act. 3.3, 3.4 u. 3.5) und scheinen am 14. Dezember 2020 sowie am 16. März 2021 Verhandlungen vor dem Fürstlichen Landgericht stattgefunden zu haben (vgl. StA act. 3.4 u. 3.5, je S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Fürstliche Landgericht in absehbarer Zeit über die Zivilklage wird befinden können. Die Tatsache, dass es sich beim abzuwartenden Zivilverfahren um ein ausländisches Verfahren handelt und das rechtskräftige liechtensteinische Urteil in der Schweiz zuerst anerkannt werden muss, steht einer Sistierung des Strafverfahrens nicht grundsätzlich entgegen, sofern davon ausgegangen werden darf, dass das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt werden kann (vgl. Stéphane Grodecki/Pierre Cornu, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 14a u. 14c zu Art. 314 StPO; Omlin, a.a.O., N 15 zu Art. 314 StPO). Vorliegend sind prima facie keine Hindernisse ersichtlich, welche der Anerkennung des liechtensteinischen Entscheids in der Schweiz im Wege stehen würden (vgl. insbesondere Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968 [SR 0.276.195.141]). Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass mit einem besonders langen Anerkennungsverfahren zu rechnen wäre, welches im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung übermässig ins Gewicht fallen würde. Auch der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung droht noch lange nicht, wovon denn auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint (act. B.3, I.C.7). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren immer noch wiederaufnehmen könnte und müsste, sofern sich der Zivilprozess über Gebühr verzögern sollte (vgl. BGer 1B_21/2015 v. 1.7.2015 E. 2.3 m.w.H.). Nach der dargelegten einschlägigen Praxis hat der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung bei der Privatklägerschaft schliesslich auch ein etwas weniger grosses Gewicht als bei der beschuldigten Person. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist die Sistierung auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als zulässig anzusehen.
4.7. Im Strafverfahren wird die materielle Wahrheit von Amtes wegen erforscht. Dazu verfügt die Staatsanwaltschaft über Zwangsmittel und weitgehende Befugnisse. Anders als das Zivilgericht darf sie sich nicht damit begnügen, lediglich bestrittene Behauptungen abzuklären und den Parteien ansonsten die Erstellung des Sachverhalts zu überlassen. Entsprechend wird regelmässig das Zivilverfahren aufgeschoben, um der Strafbehörde die Ermittlung des Sachverhalts zu ermöglichen. Der umgekehrte Fall, nämlich die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des Zivilverfahrens, fällt gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung dagegen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Urteil im Zivilverfahren für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich ist. Mit sachlich begründeten Sistierungsverfügungen kann jedoch auch einer gewissen Gefahr vorgebeugt werden, dass bei deutlich im Vordergrund stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten Strafanzeigen dazu missbraucht werden könnten, Beweise für einen Zivilprozess zu sammeln. Bei stark zivilrechtlich konnotierten Straffällen ist daher besonders der Frage Rechnung zu tragen, ob den Parteien des Strafverfahrens infolge der Sistierung ein definitiver Beweisverlust droht ob die Strafverfolgungsverjährung eintreten könnte (BGer 1B_163/2014 v. 18.7.2014 E. 2.2, BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020 E. 3.2; je m.w.H.; Bosshard/Landshut, a.a.O., N 13a f. zu Art. 314 StPO).
4.8. Sowohl im Strafals auch im Zivilverfahren kommen insbesondere der Frage nach dem rechtlichen Status der C.___ sowie jener betreffend Erbringung von Verwaltungsleistungen durch den Stiftungsrat der E.__ fundamentale Bedeutung zu. Diese Fragen werden unter anderem unter Berücksichtigung des Handelsregister-, Stiftungs- und Vertragsrechts von I.___ zu klären sein. Mithin überwiegt in beiden Verfahren die zivilrechtliche Komponente, weshalb sich eine Sistierung des Strafverfahrens zugunsten des Zivilprozesses vorliegend als zweckmässig erweist. Auch wenn die strafrechtliche Relevanz der fraglichen Vorgänge von den Strafbehörden zu beurteilen sein wird, dürften die zivilprozessualen Vorbringen und eingereichten Beweismittel der Parteien sowie die tatsächlichen Feststellungen des Zivilgerichtes von entscheidender Bedeutung auch für die strafrechtliche Beurteilung sein. Hinzu kommt, dass vorliegend weder von einem drohenden Beweisverlust noch von einer baldigen Strafverfolgungsverjährung ausgegangen werden muss.
4.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausgang des Zivilverfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht im Hinblick auf die Prüfung einer allfälligen Verletzung von Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Abs. 1 StGB von entscheidender Relevanz und von präjudizieller Natur ist und in diesem Rahmen auch konstitutiven Charakter aufweisen kann. Entsprechend ist die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet.
5.2. Was eine allfällige Entschädigung an den Beschwerdegegner betrifft, so ist hierzu zu bemerken, dass der Beschwerdegegner sich im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen und ihm entsprechend kein Aufwand entstanden ist. Der Beschwerdegegner hat denn auch keine Parteientschädigung beantragt. Unter diesen Umständen ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.

Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A.___ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet.
Parteientschädigungen sind keine zu sprechen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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