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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK1-17-57: Kantonsgericht Graubünden

Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 12. September 2017 eingelegt. Es ging um den Fall der versuchten räuberischen Erpressung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet, weshalb das Verfahren einzelrichterlich abgeschlossen wurde, ohne Kosten zu erheben. Die Berufung wurde abgelehnt, und es wurde festgelegt, dass gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden kann.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK1-17-57

Kanton:GR
Fallnummer:SK1-17-57
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK1-17-57 vom 27.12.2017 (GR)
Datum:27.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:versuchte räuberische Erpressung, Diebstahl, Sachbeschädigung
Schlagwörter : Berufung; Bundesgericht; Graubünden; Urteil; Berufungsklägerin; Plessur; Staatsanwaltschaft; Regionalgericht; Mitteilung; ünde-; Urteils; Berufungsgericht; Verfahren; Entscheidung; Kantonsgericht; Dretgira; Grischun; Tribunale; Grigioni; Schriftlich; Verfügung; Kammer; Vorsitz; Pedrotti; Sennhofstrasse; Regionalgerichts; Sachen; Privatklägerin; Berufungsbeklagter; Rechtsanwalt
Rechtsnorm:Art. 11 KG ;Art. 399 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK1-17-57

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 27. Dezember 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
SK1 17 57
27. Dezember 2017
Verfügung

I. Strafkammer
Vorsitz
Pedrotti

In der strafrechtlichen Berufung
der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Berufungsklägerin,

gegen

das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 12. September 2017, mitgeteilt am
11. Dezember 2017, in Sachen der Berufungsklägerin und der X . _ _ _ _ _ A G ,
Privatklägerin, gegen Y.___, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7000 Chur,
betreffend versuchte räuberische Erpressung, Diebstahl, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz,



wird festgestellt und in Erwägung,
- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 27. September 2017 (Poststem-
pel) gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO schriftlich Berufung anmeldete,
- dass das Regionalgericht Plessur nach der Mitteilung des schriftlich begründe-
ten Urteils am 11. Dezember 2017 die Anmeldung zusammen mit den Akten
dem Berufungsgericht übermittelte (Art. 399 Abs. 2 StPO),
- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Kenntnisnahme des begründe-
ten Urteils mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 dem Berufungsgericht mit-
teilte, auf die Einreichung einer Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zu
verzichten,
- dass das Verfahren somit in sinngemässer Anwendung von Art. 9 Abs. 2 GOG
und Art. 11 Abs. 2 KGV einzelrichterlich erledigt werden kann,
- dass keine Kosten erhoben werden und auch keine Entschädigungen zuge-
sprochen werden, da bei der gegebenen Sachund Rechtslage keine Stel-
lungnahmen eingeholt werden mussten,

Seite 2 — 3

verfügt:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie-
benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati-
on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel-
ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


Seite 3 — 3

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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