Ein Strafverfahren wurde gegen X._____, Y._____, und Z._____ wegen Veruntreuung, betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung und Geldwäscherei geführt. X._____ wurde zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Die Gesuchsteller stellten ein Revisionsgesuch hinsichtlich der Vermögenswerte und Erbteilung. Das Gericht entschied, dass das Revisionsgesuch unzulässig sei, da keine neuen Tatsachen vorlagen. Die Kosten von CHF 1'500.00 wurden den Gesuchstellern auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK1-15-40
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK1-15-40 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.11.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Revision (Einziehung von Vermögenswerten) |
Schlagwörter : | Revision; Gesuch; Revisionsgesuch; Tatsache; Gesuchsteller; Urteil; Entscheid; Kantonsgericht; Revisionsgr; Graubünden; Urteile; Gericht; Beweismittel; Verfahren; Sachen; Bundesgericht; Tatsachen; Gesuchstellern; Kantonsgerichts; Sinne; Verfahrens; Beschwer; Schuld; Verurteilte; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 1 StPO ;Art. 1 ZPO ;Art. 132 KG ;Art. 385 StGB ;Art. 411 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 6 StPO ;Art. 71 StGB ; |
Referenz BGE: | 130 IV 72; 137 IV 59; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts SK1-15-40
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 23. November 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
SK1 15 40
26. November 2015
Beschluss
I. Strafkammer
Vorsitz
Schnyder
Richter
Hubert und Pritzi
Aktuar ad hoc
Crameri
In der strafrechtlichen Revision
des X.___, Gesuchstellern, der Y.___, Gesuchstellerin, der Z.___, Ge-
suchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstras-
se 18, 7002 Chur,
gegen
die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 10 61 und 11 1 vom
22./23./24. August 2011, schriftlich mitgeteilt am 21. März 2012, SK1 13 30 vom
23. Oktober 2013, schriftlich mitgeteilt am 31. Oktober 2013, und SK1 14 19 vom
23. Juni 2014, schriftlich mitgeteilt am 6. August 2014,
betreffend Revision (Einziehung von Vermögenswerten),
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Mit Urteilen SK1 10 61 und 11 1 vom 22./23./24. August 2011, SK1 13 30
vom 23. Oktober 2013 und SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 wurde X.___ der
mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, des gewerbsmäs-
sigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art.
147 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1
StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c
StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er unter Anrechnung der erstandenen
Untersuchungshaft von 106 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie
einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bestraft, wobei der Vollzug
der Gelstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben
wurde. Unter Dispositivziffer 6 der jeweiligen Urteile wurden zahlreiche Vermö-
genswerte gerichtlich eingezogen und sollten im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB
zur Deckung der Ersatzforderungen verwendet werden.
B.
Mit Eingabe vom 17. November 2015 stellten die Gesuchsteller, X.___,
Y.___ und Z.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter,
beim Kantonsgericht von Graubünden ein Revisionsgesuch hinsichtlich der teil-
weisen Aufhebung der vorerwähnten Strafurteile gegen ihren Vater X.___. Darin
beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 6 in den angefochtenen Urtei-
len, die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem
Verurteilten X.___ und ihrer im Jahre 2005 verstorbenen Mutter A.___, an-
schliessend die Erbteilung im Nachlass von A.___ unter Feststellung der Wert-
quoten der Gesuchsteller von je einem Sechstel am Nachlassvermögen und die
Verpflichtung des Betreibungsamtes Imboden zur unbelasteten Herausgabe ihrer
Erbanteile am Nachlass von A.___. Ferner wurde beantragt, es seien nur dieje-
nigen Vermögenswerte zur Deckung der Ersatzforderungen gegen X.___ ge-
richtlich einzuziehen, die wirtschaftlich diesem persönlich gehörten, mithin also
drei Viertel des Vermögens der Eheleute A.X.___, im Inund Ausland. Im Sinne
einer superprovisorischen Anordnung sei das Betreibungsamt Imboden anzuwei-
sen, das Verwertungsverfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu
sistieren. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten "der Gegenpar-
teien bzw. des Staates".
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II. Erwägungen
1.
Ein Revisionsgesuch ist nach Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO vorerst einer vor-
läufigen Prüfung durch das Berufungsgericht zu unterziehen. Ist das Gesuch of-
fensichtlich unzulässig unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein.
Nach Absatz 3 der gleichen Bestimmung wird nur dann eine Vernehmlassung bei
den andern Parteien durchgeführt, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzuläs-
sig unbegründet erscheint. Ergibt eine erste Klärung die Formungültigkeit des
Revisionsgesuchs wird in einer abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden
keiner der gesetzlichen Wideraufnahmegründe geltend gemacht, erfolgt ein Nicht-
eintretensbeschluss nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 81 StPO, der nach Art. 84 ff.
StPO schriftlich und begründet zu eröffnen ist. Der Nichteintretensentscheid
ergeht in der Regel ohne eine Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten
des Sachrichters (zum Ganzen, Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2014, N 9 zu Art. 412 StPO; Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hans-
jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art.
412 StPO).
2.
Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen. Im Gesuch
sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411
Abs. 1 StPO). "Ein Revisionsgesuch hat strengen Anforderungen an die Begrün-
dung zu genügen" (Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 411 StPO N 7, Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.],
a.a.O., Art. 411 N 3). Die Revisionsgründe und -ziele sind genau zu bezeichnen.
Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen
ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen. Weder der Untersu-
chungsgrundsatz nach Art. 6 StPO noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10
StPO kommen in diesem Zusammenhang zum Tragen. Zweifel hinsichtlich des
Sachverhalts sprechen für die Weitergeltung des beanstandeten Urteils und nicht
für dessen Revision. (Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 412 StPO N 1).
3.
Wie bereits das Revisionsgesuch an das Bundesgericht, auf welches mit
Urteil vom 12. November 2015 nicht eingetreten wurde, stützt sich das vorliegende
Gesuch ausschliesslich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
(vgl. Revisionsgesuch, S. 4, Ziffer 6.A erster Absatz). Diese Bestimmung, die in-
haltlich teilweise mit Art. 385 StGB übereinstimmt, wo die Kantone verpflichtet
werden, "wegen erheblicher Tatsachen Beweismittel, die dem Gericht zur
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Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Ver-
fahrens zugunsten des Verurteilten zu gestatten", sieht vor, dass bei entsprechen-
der Beschwer die Revision verlangt werden kann, wenn "neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, ei-
nen Freispruch, eine wesentlich mildere wesentlich strengere Bestrafung der
vorurteilten Person eine Verurteilung der freigesprochene Person herbeizu-
führen".
4.
Das Revisionsgesuch erweist sich angesichts dieser rechtlichen Ausgangs-
lage aus verschiedenen, unabhängig voneinander bestehenden Gründen als of-
fensichtlich unzulässig:
a)
Der allein von den Gesuchstellern angerufene Revisionsgrund von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO ist zum vornherein nicht gegeben, weil das eingelegte Rechts-
mittel nicht darauf abzielt, einen Freispruch eine wesentlich mildere Bestra-
fung des verurteilten X.___ herbeizuführen. Die von den Gesuchstellern ange-
strebte Wahrung ihrer eigenen materiellen Interessen wird weder durch den Sinn
noch den Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gedeckt.
b)
Den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann nur anrufen, wer
durch die Verurteilung Nichtverurteilung des Beschuldigten im Schuldund
Strafpunkt beschwert ist. Dies trifft auf die Gesuchsteller nicht zu, die damit in die-
sem Punkt nicht rechtsmittellegitimiert sind. Im Zusammenhang mit dem Revisi-
onsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wären sie erst nach dem Ableben von
X.___ zur Einreichung eines Revisionsgesuchs berechtigt (Art. 382 Abs. 3
StPO).
c/aa) Voraussetzung der Revision eines strafrechtlichen Entscheides ist ferner,
dass neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel angerufen werden, die dem
Gericht seinerzeit nicht bekannt waren. Kein Revisionsgrund bildet die rechtliche
Bewertung der relevanten Tatsachen und Beweismittel. Abweichende rechtliche
Überlegungen können nicht Grundlage der Revision bilden; ein blosser Rechtsfeh-
ler genügt nicht (Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
a.a.O., Art. 410 N 54 in fine; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1).
bb)
Dem Revisionsgesuch kann nicht eindeutig entnommen werden, welche
neuen Tatsachen und Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens begrün-
den könnten. Insofern erweist sich das Gesuch auch infolge Nichtbeachtung der
Begründungspflicht als unzulässig. Falls die neuen Tatsachen und Beweismittel
nach Auffassung der Beschwerdeführer darin gesehen werden sollten, dass ihnen
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die angefochtenen Urteile des Kantonsgerichtes angeblich erst seit dem 26. Okto-
ber 2015 bekannt sein sollen (Revisionsgesuch, S. 4), unterliegen sie einem of-
fensichtlichen Fehlschluss. Das angefochtene Urteil an sich bildet nie eine revisi-
onsbegründende Tatsache nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, da diese gemäss der
Legaldefinition vor dem Entscheid eingetreten sein muss. Im Übrigen kommt es
auch nicht auf das Wissen der Revisionskläger an, sondern auf dasjenige des Ge-
richts. Und wenn andererseits die revisionsbegründete Tatsache (Beweismittel
werden keine angerufen) darin bestehen würde, dass das Kantonsgericht überse-
hen haben soll, dass X.___ verwitwet und Vater von drei Kindern ist, so liegt in
dieser Hinsicht selbst nach Auffassung der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich
neue Tatsache vor. Bezeichnenderweise halten sie auf S. 7, Ziff. 6 lit. G ihrer Ein-
gabe fest: "Im Zeitpunkt der angefochtenen Urteile war die Tatsache, dass der
Verurteilte seit 2005 Wittwer und Vater dreier Kinder ist, gerichtsnotorisch. Es hät-
te dem Gericht klar sein müssen, dass der Verurteilte nicht allein über das Fami-
lienvermögen verfügen konnte." Die Gesuchsteller rügen, dass das Kantonsgericht
aus dieser bekannten - Tatsache nicht den Schluss gezogen hat, dass Vermö-
genswerte, die ihrer Ansicht nach wirtschaftlich den Erben der Witwe des Verur-
teilten, d.h. X.___ und den Gesuchstellern, zugestanden hätten, nicht hätten
beschlagnahmt werden dürften (vgl. Revisionsgesuch Ziffer 6, lit. J, K und insbe-
sondere L).
cc)
Als "neu" wird das "Übersehen" beziehungsweise die "fehlende Wahrneh-
mung des Gerichts" (Revisionsgesuch Ziffer 6, lit. L) bezeichnet, wobei anzufügen
ist, dass der Hinweis auf BGE 130 IV 72 in keiner Weise einschlägig ist. Die Kritik
der Beschwerdeführer bezieht sich in Wirklichkeit nicht auf das Nicht(er)kennen
einer Tatsache, sondern auf eine angeblich falsche Rechtsanwendung, und die
revisionsbegründete "Tatsache" wird wie bereits dargelegt - nicht in einem vor
dem Entscheid bestehenden, dem Gericht unbekannten Sachverhalt, sondern in
einem von den Gesuchstellern als rechtsfehlerhaft bemängelten Entscheidung im
Rahmen der Urteilsfällung gesehen. Dies ist indessen keine revisionsrelevante
Tatsache und bildet deshalb auch keinen Revisionsgrund.
d)
Schliesslich ist auch anzumerken, dass auf das Gesuch wegen fehlender
Zuständigkeit des Revisionsgerichtes nicht einzutreten wäre. Die Durchführung
der beantragten güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten
X.___ und A.___ und die Erbteilung im Nachlass der Letzteren ist nicht -
auch nicht vorfrageweise - Sache des Strafrichters (Art. 1 StPO, Art. 1 ZPO).
Dasselbe gilt hinsichtlich der beantragten Anweisungen an das Betreibungsamt
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Imboden, denen nur Vollzugscharakter und damit neben den zivilrechtlichen
Hauptbegehren keine eigenständige Bedeutung zukommt.
5.a)
Auf das aus verschiedenen Gründen nicht zulässige Revisionsgesuch ist
deshalb nicht einzutreten. Lediglich im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzu-
weisen, dass die Gesuchsteller vorbehältlich der Einhaltung der entsprechenden
formellen und materiellen Anforderungen - die Wahrung ihrer Interessen gegebe-
nenfalls auf anderem Wege zu verfolgen haben. Die Schuldbetreibungsund Kon-
kurskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden hat in ihrem Entscheid KSK
14 90 vom 5. Juni 2015, mitgeteilt am 11. Juni 2015, in der Sache des X.___
betreffend definitive Rechtsöffnung festgehalten, dass die im Rahmen des Straf-
verfahrens vorgenommene Beschlagnahmung im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB
ein bloss provisorisches Sicherungsinstrument darstelle (Entscheid des Kantons-
gerichts von Graubünden KSK 14 90 E. 4.c.cc). Aus dem Gesamtzusammenhang
des Dispositivs der betreffenden Urteile gehe klar hervor, dass in Dispositivziffer 6
nicht eine Einziehung gemeint sei, sondern dass lediglich der Fortbestand der be-
reits in der Strafuntersuchung angeordneten Beschlagnahme statuiert werde. Et-
was anderes sei nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch gar nicht möglich (Entscheid des
Kantonsgerichts von Graubünden, a.a.O., E. 4 c.dd). Die Schuldbetreibungsund
Konkurskammer hielt ferner fest, dass die Verwertung der beschlagnahmten Ver-
mögenswerte und deren Verteilung nach den Vorschriften des SchKG durch die
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden erfolgen müsse. Dabei bestehe kein
strafrechtlich begründetes Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates allfälliger
Geschädigter. Mit dieser Regelung werde verhindert, dass mit der Beschlagnahme
die andern Gläubiger benachteiligt würden (Entscheid des Kantonsgerichts von
Graubünden, a.a.O., E. 4 c.cc, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
6B_694/2009 vom 22. April 2010).
b)
Die entsprechenden Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Wahrung von
Drittinteressen. Die Gesuchsteller haben dementsprechend die Möglichkeit, ihre
Anliegen, soweit zulässig, im Rahmen der Vollstreckung nach dem Schuldbetrei-
bungsund Konkursrecht wahrzunehmen, wobei insbesondere das Widerspruchs-
verfahren nach Art. 106 ff. SchKG und das Verfahren betreffend der Verwertung
von Anteilen an einer unverteilten Erbschaft nach Art. 132 SchKG im Vordergrund
stehen dürften.
6.
Mit dem Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wir-
kung beziehungsweise um Erlass einer superprovisorischen Verfügung gegen-
standslos.
Seite 6 — 8
7.
Die Kosten des Verfahrens gehen bei diesem Ausgang nach Art. 428 Abs.
1 StPO zu Lasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer. Das vorliegende
Verfahren wurde im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 412 Abs. 1 und Abs. 2
StPO erledigt. In Anwendung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichts-
gebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwer-
deverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt und den Beschwerdefüh-
rern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Seite 7 — 8
III. Demnach wird erkannt:
1.
Auf das Revisionsgesuch gegen die Urteile des Kantonsgerichts von Grau-
bünden SK1 10 61 und 11 1 vom 22./23./24. August 2011, SK1 13 30 vom
23. Oktober 2013 und SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen in solidari-
scher Haftbarkeit zu Lasten der Gesuchsteller.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie-
benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati-
on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel-
ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 8 — 8
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