Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte eine Strafuntersuchung ein, wobei dem Beschuldigten eine Entschädigung und Genugtuung ausgezahlt wurden. Der Beschwerdeführer forderte eine höhere Entschädigung, da er durch die Polizeiaktion verschiedene Kosten und Arbeitszeitverluste erlitten habe. Das Gericht prüfte die Schadenspositionen des Beschwerdeführers, konnte aber nicht alle belegten Schäden bestätigen. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, eine Gerichtsgebühr von CHF 400 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK1-15-1
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK1-15-1 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.12.2015 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts SK1-15-1
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 09. Dezember 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
SK1 15 1
15. Dezember 2015
Beschluss
I. Strafkammer
Vorsitz
Schnyder
RichterInnen
Brunner und Michael Dürst
Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser
In der strafrechtlichen Berufung
der X.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Dezember 2014, im Dispositiv
mitgeteilt am 10. Dezember 2014, schriftlich begründet mitgeteilt am 5. Januar
2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras-
se 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen die Berufungskläge-
rin,
betreffend Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung
des freien Personenverkehrs,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 erstattete das Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit Graubünden bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Anzeige
gegen X.___ wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung
des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203).
Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden X.___ am 7. Januar 2013 die
Möglichkeit eröffnet hatte, zu der Strafanzeige Stellung zu nehmen, von welcher
Möglichkeit X.___ am 18. Januar 2013 Gebrauch machte, erliess die Staatsan-
waltschaft Graubünden am 19. Februar 2013, mitgeteilt am 26. Februar 2013, ei-
nen Strafbefehl, worin X.___ wie folgt verurteilt wurde:
„1. X.___ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen die Ver-
ordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs gemäss Art.
9 Abs. 1bis VEP in Verbindung mit Art. 32a VEP.
2.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF
500.00.
Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatz-
freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer-
legt.
4.
Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:
- Busse
CHF
500.00
- Gebühren
CHF
250.00
Rechnungsbetrag
CHF
750.00
5.
(Mitteilung.)“
B.
Im Strafbefehl wurde der Sachverhalt, auf welchem die Verurteilung fusste,
folgendermassen geschildert:
„Die ungarische Staatsangehörige A.___ sowie die spanische Staatsan-
gehörige B.___ arbeiteten am 15. Dezember 2012 als Prostituierte bei
der C.___ GmbH in O.1___ ohne gültige Meldung Bewilligung.
Die Beschuldigte unterliess es zumindest dem Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Graubünden (KIGA) den Stellenantritt der in Frage stehenden
Arbeitnehmerinnen spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit vorschrifts-
gemäss zu melden.“
C.
Mit Schreiben vom 1. März 2013 liess X.___ Einsprache gegen den
Strafbefehl erheben. In der Folge ergänzte die Staatsanwaltschaft Graubünden die
Untersuchung, indem sie X.___ einvernahm. A.___ und X.___ reichten
zudem schriftliche Stellungnahmen ein, die zu den Akten genommen wurden. Am
18. Juli 2013 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl an das
Seite 2 — 17
Bezirksgericht Landquart mit der Erklärung, es werde am Strafbefehl festgehalten.
Gleichzeitig reichte die Staatsanwaltschaft dem Gericht einen Schlussbericht ein.
D.
Am 18. September 2013 fand vor dem Bezirksgericht Landquart die Haupt-
verhandlung statt, an welcher X.___ teilnahm. Die Staatsanwaltschaft Graubün-
den trat nicht vor Gericht auf.
Mit Urteil vom 18. September 2013, im Dispositiv am selben Tag mitgeteilt, ent-
schied das Bezirksgericht Landquart wie folgt:
„1. X.___ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen die Ver-
ordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs gemäss Art.
9 Abs. 1bis VEP in Verbindung mit Art. 32a VEP.
2.
Dafür wird sie mit einer Busse von CHF 500.-bestraft. Bei schuldhaf-
ter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstra-
fe von 5 Tagen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
- der Untersuchungsgebühr der
Staatsanwaltschaft Graubünden
CHF
625.00
- den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden
CHF
0.00
- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart
(mit schriftlicher Urteilsbegründung)
CHF 2‘500.00
total somit
CHF 3‘125.00
werden vollumfänglich der Verurteilten auferlegt, welcher keine Pro-
zessentschädigung ausgerichtet wird.
4. (Rechtsmittelbelehrung.)
5. (Mitteilung.)“
E.
Gegen dieses Urteil meldete X.___ am 27. September 2013 Berufung an,
worauf das Bezirksgericht Landquart den Parteien am 20. November 2013 ein
schriftlich begründetes Urteil zustellte. Am 3. Februar 2014 reichte X.___ die
schriftliche Berufungsbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden ein.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. Februar 2014 und das Be-
zirksgericht Landquart am 6. Februar 2014 jeweils unter Hinweis auf die Akten und
das angefochtene Urteil die Abweisung der Berufung beantragt hatten, erliess der
damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts am 21. Februar
2014 folgende Verfügung:
„1. Die Berufung wird dahin entschieden, als das angefochtene Urteil auf-
gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä-
gungen an das Bezirksgericht Landquart zurückgewiesen wird.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Las-
ten des Kantons Graubünden.
3.
(Rechtsmittelbelehrung.)
Seite 3 — 17
4.
(Mitteilung.)“
In der Begründung hielt er unter anderem fest, dass die dürftige Aktenlage kein
verlässliches Urteil erlaube und insbesondere nicht verlässlich beurteilt werden
könne, ob X.___ im Jahr 2012 objektiv und insbesondere subjektiv gegen die ihr
vorgehaltene Bestimmung habe verstossen können und verstossen habe. Die Vo-
rinstanz habe durch Aktenbeschaffungen und Abklärungen beim KIGA sowie
durch Einvernahme der Direktbetroffenen (neben X.___ auch etwa Vertreter
des KIGA, Polizeibeamte sowie A.___ und B.___) die notwendigen Ent-
scheidgrundlagen zu erstellen und anschliessend darüber zu entscheiden, ob ver-
urteilt freigesprochen werden müsse.
F.
Das Bezirksgericht Landquart wies seinerseits die Angelegenheit mit Be-
schluss vom 10. März 2014 zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der
kantonsgerichtlichen Verfügung und zum anschliessenden Entscheid, ob erneut
Anklage erhoben das Verfahren eingestellt werde, an die Staatsanwaltschaft
Graubünden zurück.
G.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Amt für Industrie, Ge-
werbe und Arbeit Graubünden Auskünfte über dessen Praxis bezüglich des Mel-
deverfahrens für im Erotikgewerbe tätige Dienstleistungserbringerinnen eingezo-
gen und X.___ sowie A.___ einvernommen hatte, erfolgte am 16. Oktober
2014 die zweite Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Landquart,
wobei die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte, dass nach Ergänzung der Un-
tersuchung am Strafbefehl festgehalten werde. Zusammen mit der Überweisung
übermittelte die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Schlussbericht.
H.
Die zweite Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart fand am
10. Dezember 2014 statt. Anwesend war X.___; die Staatsanwaltschaft Grau-
bünden nahm nicht teil.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2014, am selben Tag im Dispositiv mitgeteilt, ent-
schied das Bezirksgerichts Landquart wie folgt:
„1. X.___ ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen die Ver-
ordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs gemäss Art.
9 Abs. 1bis VEP in Verbindung mit Art. 32a VEP.
2.
Dafür wird sie mit einer Busse von CHF 500.-bestraft. Bei schuldhaf-
ter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstra-
fe von 5 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
Seite 4 — 17
- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft
Graubünden
CHF 1‘500.00
- den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden
CHF
60.00
- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart
(mit schriftlicher Urteilsbegründung)
CHF 3‘500.00
total somit
CHF 5‘060.00
werden vollumfänglich der Verurteilten auferlegt, welcher keine Pro-
zessentschädigung ausgerichtet wird.
4. (Rechtsmittelbelehrung.)
5. (Mitteilung.)“
I.
Gegen dieses Urteil meldete X.___ am 23. Dezember 2014 (Datum des
Poststempels: 27. Dezember 2014) Berufung an, worauf das Bezirksgericht Land-
quart am 5. Januar 2015 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte.
J.
Am 5. Januar 2015 reichte X.___ die schriftliche Berufungserklärung, mit
welcher sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfocht, beim Kantonsgericht
von Graubünden ein.
Weder das Bezirksgericht Landquart noch die Staatsanwaltschaft Graubünden
liessen sich im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO vernehmen.
K.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 ordnete die I. Strafkammer des Kan-
tonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftli-
chen Verfahrens an und setzte X.___ Frist zur schriftlichen Berufungsbegrün-
dung bis zum 9. März 2015.
Am 9. März 2015 reichte X.___ ihre schriftliche Berufungsbegründung ein, mit
welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen
vollumfänglichen Freispruch forderte.
Mit Schreiben vom 11. März 2015 verzichtete das Bezirksgericht Landquart auf die
Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungsbegründung und fügte zwei kurze
Ergänzungen zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid hinzu. Am 16.
März 2015 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden ihre Stellungnahme zur
Berufungsbegründung ein, worin sie die Abweisung der Berufung beantragte und
sich zu verschiedenen Punkten der Berufungsbegründung äusserte.
L.
Am 25. März 2015 eröffnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kan-
tonsgerichts der Staatsanwaltschaft Graubünden die Gelegenheit zur Stellung-
nahme zur Frage, ob und inwiefern der Strafbefehl vom 19. Februar 2013 den An-
forderungen von Art. 9 StPO und Art. 356 Abs. 1 StPO entspreche. Von dieser
Seite 5 — 17
Möglichkeit machte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. April 2015 Ge-
brauch. X.___ ihrerseits äusserte sich zu dieser Stellungnahme der Staatsan-
waltschaft Graubünden am 11. Mai 2015. Die Staatsanwaltschaft Graubünden
wiederum verzichtete am 19. Mai 2015 auf Bemerkungen zu den Äusserungen
von X.___.
M.
Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften
wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz
teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung an das Kantonsgericht
von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein-
führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR
350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen
Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich
mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat
sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungs-
gericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO).
Vorliegend wurde das schriftliche Dispositiv am 10. Dezember 2014 mitgeteilt (vgl.
angefochtenes Urteil, Akten der Vorinstanz, act. 3); die Rechtsmittelfrist wurde mit
der Zustellung des Dispositivs ausgelöst (Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit
Art. 84 Abs. 2 StPO). Die Berufungsklägerin hat das Dispositiv, welches am 11.
Dezember 2014 durch die Post im Postfach der Berufungsklägerin avisiert worden
ist, am 20. Dezember 2014 entgegengenommen (vgl. Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post, Akten der Vorinstanz, act. 2). Damit fand die Entgegen-
nahme offensichtlich nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist der Post statt.
Nachdem die Berufungsklägerin mit einer Mitteilung des Gerichts rechnen musste,
greift jedoch die Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO), so dass das Dispositiv
als am letzten Tag der Frist von sieben Tagen nach der Avisierung, mithin am 18.
Dezember 2014, zugestellt gelten muss. Die Rechtsmittelfrist hat folglich am 19.
Dezember 2014 (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) zu Laufen begonnen. Die Berufungs-
anmeldung erfolgte rechtzeitig am 27. Dezember 2014 (Poststempel), ebenso die
inhaltlich den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 StPO entsprechende Berufungs-
erklärung vom 5. Januar 2015 (Poststempel). Nachdem im Vorprüfungsverfahren
nach Art. 400 Abs. 3 StPO keine Nichteintretensanträge gestellt wurden, ist die
Berufung materiell zu behandeln.
Seite 6 — 17
2.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 ordnete die I. Strafkammer des Kan-
tonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftli-
chen Verfahrens an (act. D.3), weil lediglich Übertretungen Gegenstand des Ver-
fahrens bilden. Eine mündliche Verhandlung ist auch deshalb entbehrlich, weil -
wie noch zu zeigen sein wird vor allem formelle Gesichtspunkte im Vordergrund
stehen und die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht notwendig ist. Im Üb-
rigen ist anzumerken, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung
durchgeführt hat, eine reformatio in peius aufgrund der ausschliesslich durch die
Beschuldigte eingelegten Berufung ausgeschlossen ist und sowohl die Berufungs-
klägerin wie auch die Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens keine Einwände erhoben haben.
3.
a) Gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO überweist die Staatsanwaltschaft den
Strafbefehl nach einer Einsprache ans erstinstanzliche Gericht, wenn sie sich ent-
schliesst, am Strafbefehl festzuhalten; der Strafbefehl gilt in diesem Fall als Ankla-
geschrift. Fällt dem Strafbefehl aber nach Überweisung ans Gericht die Funktion
der Anklageschrift zu, so hat die im Strafbefehl enthaltene Sachverhaltsumschrei-
bung in jedem Fall den Anforderungen, die das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) an
eine Anklage stellt, zu genügen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). In BGE 140 IV 188 E. 1.6 hat das Bun-
desgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der konkrete Lebensvor-
gang, der zur Beurteilung steht, aus dem Strafbefehl selbst ersichtlich sein muss
und es nicht genügt, wenn sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt den
Anforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn eine
Einsprache erfolgt ist. In Erwägung 1.5 desselben Urteils hat das Bundesgericht
zudem unmissverständlich festgehalten, aus der Doppelfunktion des Strafbefehls
ergebe sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine An-
klageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen müsse. Dies gelte un-
besehen der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweise welche Art
von Delikten zur Diskussion stehe. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraf-
tatbeständen müsse aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Le-
benssachverhalt zur Verurteilung geführt habe bzw. (im Fall der Einsprache) zur
Anklage gebracht werde. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich
somit zweifelsfrei, dass die Sachverhaltsumschreibung in einem Strafbefehl -
auch in Übertretungsstrafsachen - dieselben Anforderungen erfüllen muss, wie sie
aufgrund des Anklageprinzips an den Sachverhalt in einer Anklageschrift gestellt
werden. Auch im Rahmen der Sachverhaltsschilderung in einem Strafbefehl ist
folglich darauf zu achten, dass die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Seite 7 — 17
Delikte so präzise umschrieben sind, dass die Vorwürfe in objektiver und subjekti-
ver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
6B_654/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3). Es sind namentlich die Umstände
aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.3 mit Hinweisen).
Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz wegen mehrfacher Widerhand-
lung gegen Art. 9 Abs. 1 bis der Verordnung über die Einführung des freien Perso-
nenverkehrs (VEP) in Verbindung mit Art. 32a VEP bestraft. Die erstgenannte Be-
stimmung hält im hier interessierenden Zusammenhang fest, dass eine unselb-
ständige ausländische Arbeitnehmerin sich in der Schweiz dem Anmeldeverfahren
gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz
entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Endsendungsgesetz, SR
823.20) zu unterziehen hat, und Art. 32a VEP beinhaltet die entsprechende Straf-
androhung (Busse bis zu 5000 Franken bei fahrlässiger vorsätzlicher Wider-
handlung). Wer Adressat der Strafbestimmung ist, ergibt sich wiederum erst aus
Art. 6 des Entsendungsgesetzes, wo festgehalten wird, dass die entsprechende
Meldepflicht den Arbeitgeber trifft. Anders gesagt: Zentrale Voraussetzungen der
Bestrafung eines allfälligen Arbeitgebers der für diesen handelnden Person
wegen Verletzung des genannten Normenkomplexes ist, dass im Strafbefehl -
neben den hier nicht unmittelbar interessierenden andern Voraussetzungen a)
klar dargelegt wird, dass und aufgrund welcher Tatsachen ein Arbeitsverhältnis
zwischen welchen Personen anzunehmen ist, und dass b) der Grund für eine all-
fällige Strafbarkeit der angeklagten Person trotz fehlender Identität mit dem Ar-
beitgeber besteht.
Der gegen die Berufungsklägerin ausgestellte Strafbefehl vom 19. Februar 2013,
der in vorliegendem Verfahren als Anklageschrift gilt, vermag die Anforderungen
an eine Anklage offensichtlich nicht zu erfüllen. Es fehlen im Sachverhalt, der dem
Strafbefehl entnommen werden kann, jedwelche Ausführungen zur Frage, warum
die zwei Frauen, die am 15. Dezember 2012 im Haus der Berufungsklägerin kon-
trolliert worden sind, als unselbständig erwerbende Prostituierte angesehen wer-
den müssen. Ebenso ergibt sich aus dem im Strafbefehl aufgeführten Sachverhalt
mit keiner Silbe, warum sich das Strafverfahren gegen die Berufungsklägerin rich-
tet. Auf ihre Stellung in der C.___ GmbH, die den Club betreibt, in dem die zwei
Prostituierten kontrolliert worden sind, wird überhaupt nicht eingegangen. Der
Sachverhalt des Strafbefehls schweigt sich mithin darüber aus, aufgrund welcher
Tatsachen die Berufungsklägerin verpflichtet gewesen wäre, die Anmeldungen der
Prostituierten vorzunehmen. Dass sich entsprechende Hinweise und Ausführun-
Seite 8 — 17
gen allenfalls aus den Akten und dem Schlussbericht ergeben, genügt nicht. Es
fehlt im Sachverhalt die Beschreibung grundlegendster Tatbestandsmerkmale der
vorgeworfenen Straftat. Unter diesen Umständen aber umschreibt der Strafbefehl
den Lebenssachverhalt, der zur Beurteilung steht, nicht in einer dem Anklageprin-
zip genügenden Weise. Der Strafbefehl ist mithin mangelhaft.
b)
Daran ändern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden in ih-
rer Stellungnahme vom 14. April 2015 nichts, wobei in formaler Hinsicht anzumer-
ken ist, dass das Schreiben in einem launig-ironischen Stil abgefasst wurde, der
weder der Thematik noch der Position der korrespondierenden Stellen angemes-
sen ist.
Auch wenn in einer Anklageschrift, und damit auch in einem Strafbefehl, der
Sachverhalt möglichst kurz zu halten ist, so hat er doch die notwendige Genauig-
keit aufzuweisen (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Dabei ist besonders darauf zu
achten, dass sich die Umstände, die die Tatbestandselemente des eingeklagten
Straftatbestandes erfüllen sollen, in der Anklageschrift finden. Das muss auch für
Strafbefehle in Übertretungsstrafsachen gelten (vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.5); dass
in Übertretungsstrafsachen allenfalls eine geringere Umschreibungsdichte des
Sachverhalts genügen kann, ändert daran nichts. Die Tatbestandselemente der
vorgeworfenen Straftat sind gleichwohl in den Sachverhalt aufzunehmen. Auf die-
se Anforderung des Anklageprinzips kann nicht verzichtet werden, denn die An-
klageschrift (beziehungsweise der Strafbefehl nach erhobener Einsprache, Art.
356 Abs. 1 Satz 2 StPO) legt den Sachverhalt fest, den das Gericht unter dem
Blickwinkel der Tatbestandsmässigkeit zu prüfen hat (Immutabilitätsprinzip). Das
Gericht darf den Sachverhalt nicht ergänzen erweitern, auch nicht mit Tatbe-
standselementen, die sich aus den Akten allenfalls mittelbar ergeben, im relevier-
ten Sachverhalt aber nicht enthalten sind. Vorliegend nun müsste der Sachverhalt
umfassend ergänzt werden, nachdem grundlegende Tatbestandsmerkmale des
der Berufungsklägerin zur Last gelegten Delikts fehlen. Der hier zu beurteilende
Strafbefehl verletzt, soweit er zur Anklageschrift mutiert, offensichtlich das in Art. 9
Abs. 1 StPO statuierte Anklageprinzip.
Selbst wenn wie die Staatsanwaltschaft geltend macht - die beschuldigte Per-
son im Rahmen des Vorverfahrens mit gewissen Sachverhaltskomponenten kon-
frontiert worden wäre, so muss sie doch letztlich aus der Anklageschrift selbst ent-
nehmen können, welcher Sachverhalt ihr nach Schluss der Voruntersuchung tat-
sächlich vorgeworfen wird und in welchen Umständen die Staatsanwaltschaft die
einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllt sieht. Zudem kommt der Anklageschrift
Seite 9 — 17
nicht nur eine Informationsfunktion gegenüber der beschuldigten Person zu, sie
konkretisiert auch die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich (Umgren-
zungsfunktion) und sie fixiert das Verfahrensund Urteilsthema (Immutabilitäts-
funktion; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2008 vom 12. Juni 2008
E. 7.1). Dass die beschuldigte Person allenfalls aufgrund des gesamten Verfah-
rens über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt einigermassen informiert ist, genügt
daher nicht, um die Anforderungen des Anklageprinzips zu erfüllen. Im Übrigen
war sich die Berufungsklägerin bis zur ersten Hauptverhandlung vor der Vor-
instanz am 18. September 2013 offenbar nicht im Klaren darüber, ob sie die
C.___ GmbH beschuldigt werde und warum sie persönlich beschuldigt werde
(vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, Akten der Vorinstanz, act. 14, S. 1 unten;
vgl. auch das Schreiben der Berufungsklägerin an die Vorinstanz vom 9. August
2013, Akten der Vorinstanz, Pli Korrespondenz). Dies zeigt deutlich auf, dass der
Sachverhalt im Strafbefehl eklatante Lücken aufweist, die auch durch das Vorver-
fahren nicht geschlossen worden sind. Die Berufungsklägerin war daher entgegen
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft über den ihr vorgeworfenen Sachver-
halt durchaus nicht hinlänglich informiert.
Es bleibt festzustellen, dass der von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 19.
Februar 2013 gegen die Berufungsklägerin erlassene Strafbefehl den Anforderun-
gen des Anklageprinzips nicht zu genügen vermag und daher als mangelhaft zu
qualifizieren ist.
c)
Fehlt es an einem im Strafbefehl hinreichend umschriebenen Lebenssach-
verhalt, so sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht ge-
geben und das Gericht hat die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung Be-
richtigung zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6, 141
IV 39 E. 1.5). Ist der Mangel schwerwiegend, so kann sich der Strafbefehl als un-
gültig erweisen (vgl. Art. 356 Abs. 2 StPO); in einem solchen Fall hebt ihn das Ge-
richt nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO auf und weist den Fall zur Durch-
führung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4; BGE 141 IV 39
E. 1.5). Vorliegend hat sich gezeigt, dass im Sachverhalt des Strafbefehls die Um-
schreibung der Verbindung der Berufungsklägerin mit der Funktion einer Arbeitge-
berin gemäss Ausländerrecht einerseits und der Voraussetzungen einer unselb-
ständigen Erwerbstätigkeit der Prostituierten andererseits fehlt, womit grundle-
gendste Tatbestandselemente der vorgeworfenen Straftat unerwähnt geblieben
sind. Damit fehlt ein entscheidender Teil des Sachverhalts. Aufgrund der fehlen-
den Beschreibung wesentlicher Tatbestandselemente kann der Strafbefehl die
Seite 10 — 17
Funktion der Anklageschrift zum vornherein nicht wahrnehmen. Der Mangel des
Sachverhalts muss unter diesen Umständen als sehr schwerwiegend gewertet
werden; er nähert sich dem gänzlichen Fehlen eines Sachverhalts an und ist die-
sem in seiner Schwere beinahe gleichzusetzen. Der Mangel des Strafbefehls er-
weist sich nach dem Gesagten als umfassend und tiefgreifend. Ein mit derart ekla-
tanten Fehlern behafteter Strafbefehl ist ungültig (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4 in fine). Wie in Art. 356 Abs. 5 StPO vorge-
sehen ist er daher an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur allfälligen Durchfüh-
rung eines neuen Vorverfahrens zurückzuweisen.
d)
Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen sprechen weitere Um-
stände dafür, vorliegend Art. 356 Abs. 5 StPO und nicht Art. 329 Abs. 2 StPO zur
Anwendung zu bringen. Weist das Gericht die Sache nämlich gemäss Art. 329
Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung Berichtigung zurück,
so übernimmt es bis zu einem gewissen Grad die Aufgabe des Anklägers, auch
wenn das Gericht der Staatsanwaltschaft in einer Rückweisung nach Art. 329 Abs.
2 StPO aufgrund der Gewaltenteilung keine verbindlichen Weisungen erteilen
kann und es der Staatsanwaltschaft daher frei steht, eine Ergänzung Berich-
tigung vorzunehmen nicht. Mit einer Weigerung, der Einladung des Gerichts
zur Ergänzung Berichtigung des Sachverhalts nachzukommen, riskiert die
Staatsanwaltschaft jedoch eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4
StPO, allenfalls sogar einen Freispruch (vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid, Hand-
buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1286;
Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013 [im Folgenden zitiert als Praxiskommentar], N 15 zu Art.
329 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 22 zu
Art. 329 StPO), was ihre Entscheidung zweifellos dahingehend beeinflussen dürf-
te, die vom Gericht angeregte Ergänzung Berichtigung vorzunehmen. Die
damit zumindest im Ansatz verbundene Übernahme von Aufgaben der Staatsan-
waltschaft durch das urteilende Gericht ist nicht nur unter dem ungeschriebenen
Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung problematisch, sondern auch vor dem
Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK, der jeder Person garantiert, dass eine "ge-
gen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren" beurteilt wird. Dies gilt zumindest
in leichteren Fällen, in welchen nicht unmittelbare öffentliche Interessen ein ab-
weichendes Vorgehen nahe legen. Im vorliegenden Fall, in welchem der wesentli-
che Kern der Anklage zu ergänzen wäre, ist eine Rückweisung zur blossen Ankla-
Seite 11 — 17
geergänzung nicht zulässig, zumal hier auch keine diese Überlegungen relativie-
renden öffentlichen Interessen erkennbar sind. Kommt hinzu, dass der Berufungs-
klägerin mit Bezug auf die Beurteilung des ergänzten Sachverhalts eine Instanz
verloren ginge, wenn die Sache gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO bloss zur Anklage-
ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen würde. Faktisch würde da-
mit das in der Strafprozessordnung, aber auch in Art. 80 Abs. 2 BGG verankerte
Prinzip der double instance unterlaufen. Beide Gründe sprechen unabhängig von-
einander dafür, dass das weitere Verfahren im vorliegenden Fall Art. 356 Abs. 5
StPO folgen muss.
d)
Nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO wird daher der gegen die Beru-
fungsklägerin durch die Staatsanwaltschaft Graubünden ausgefällte Strafbefehl
vom 19. Februar 2013 aufgehoben und der Fall wird an die Staatsanwaltschaft
Graubünden zurückgewiesen. Sie wird auch unter Berücksichtigung einer allfäl-
ligen verjährungsrechtlichen Problematik zu entscheiden haben, ob sie einen
neuen Strafbefehl erlassen will.
4.
Der Strafbefehl vom 19. Februar 2013 ist indes noch aus einem weiteren
Grund ungültig. Das Strafbefehlsverfahren ist trotz seiner zahlenmässigen Bedeu-
tung in rechtlicher Hinsicht ein Ausnahmeverfahren. Es darf nur angewendet wer-
den, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 352 Abs. 1
StPO ist der Erlass eines Strafbefehls nur dann zulässig, wenn die beschuldigte
Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat dieser anderwei-
tig ausreichend geklärt ist. Den Sachverhalt eingestanden hat die beschuldigte
Person, wenn sie die objektiven und subjektiven Tatumstände anerkennt (vgl. An-
dreas Donatsch/Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers, Strafprozessrecht,
2. Auflage, Zürich 2014, S. 299; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozess-
rechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1474). Ein solches Geständnis, das sich allein auf
den Sachverhalt und nicht auf dessen rechtliche Würdigung beziehen muss, ist
zudem auf seine Zuverlässigkeit hin zu überprüfen (vgl. Art. 160 StPO; Niklaus
Schmid, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 352 StPO; Michael Daphinoff, Das Strafbe-
fehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 250
ff.). Das Vorliegen eines Geständnisses entbindet die Staatsanwaltschaft daher
nicht von weiteren Sachverhaltsabklärungen, die den Sachverhalt ausreichend
dokumentieren müssen (vgl. Marc Thommen, Kurzer Prozess fairer Prozess,
Bern 2013, S. 65 f.). Bei der Voraussetzung der ausreichenden anderweitigen Ab-
klärung wiederum ist ein strenger Massstab anzulegen. Aufgrund der Ermittlungen
der Polizei beziehungsweise der Untersuchung der Staatsanwaltschaft müssen
die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens sowie die Schuld
Seite 12 — 17
des Täters als eindeutig gegeben erscheinen (Christian Schwarzenegger, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 352 StPO mit Hinweisen).
Nicht zuletzt wegen der (auch im Strafbefehlsverfahren geltenden) Unschuldsver-
mutung müssen Täterschaft und Schuld der beschuldigten Person klar belegt sein,
damit die Voraussetzung des anderweitig geklärten Sachverhalts erfüllt ist (Micha-
el Daphinoff, a.a.O., S. 255; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates zur Verein-
heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006] S. 1289).
Vorliegend hat die Berufungsklägerin den ihr vorgeworfenen Tatbestand von An-
fang an bestritten. Davon ist sie nie abgewichen. Ein Eingestehen des Sachver-
halts liegt daher offenkundig nicht vor. Daneben war der Sachverhalt beim Erlass
des Strafbefehls aber auch nicht anderweitig genügend abgeklärt. Bezeichnen-
derweise rügt die Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsge-
richts von Graubünden vom 18. Februar 2014 die dürftige Aktenlage (Akten der
Vorinstanz, act. 24). Der Strafbefehl war damit von Anfang an ungültig (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.2). Ist der Straf-
befehl aber ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchfüh-
rung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5
StPO). In Nachachtung dieser Bestimmung ist der Strafbefehl vom 19. Februar
2013 aufzuheben.
5.
Schliesslich drängen sich noch Ausführungen zum Umstand auf, dass der
Strafbefehl allein von einem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Graubünden
unterzeichnet worden ist (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8, S. 2). Es stellt sich
die Frage, ob das den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Die Praxis der Staatsanwaltschaft Graubünden, Strafbefehle in Übertretungsstraf-
sachen allein von Sachbearbeitenden unterzeichnen zu lassen, stützt sich auf Art.
15 Abs. 2 EGzStPO. Diese Bestimmung lautet: „In der Strafuntersuchung wegen
Übertretungen können sie [die Sachbearbeitenden] unter der Leitung einer
Staatsanwältin eines Staatsanwaltes Strafbefehle erlassen.“ Aus der Formu-
lierung ergibt sich, dass Sachbearbeitende nicht eigenständig und selbstverant-
wortlich Strafbefehle in Übertretungsfällen erlassen können. Sie handeln nur unter
der Anleitung des Staatsanwaltes, der in jedem Fall die Verfahrensleitung auch
beim Erlass von Strafbefehlen behält (Art. 14 lit. d und e EGzStPO). Von der in
Art. 357 StPO vorgesehenen Möglichkeit, eine von der Staatsanwaltschaft unab-
hängige Übertretungsstrafbehörde zu schaffen, hat der Kanton Graubünden abge-
sehen. Damit verbleibt auch das Übertretungsstrafverfahren in der ausschliessli-
chen Entscheidungskompetenz der Staatsanwaltschaft, und Art. 357 Abs. 2 StPO,
Seite 13 — 17
der die sinngemässe Anwendung der Vorschriften des ordentlichen Strafbefehls-
verfahrens auch für das Übertretungsstrafbefehlsverfahren vorsieht, ist von Bun-
desrechts wegen uneingeschränkt anwendbar. Legt das Bundesrecht aber fest,
das nur die Verfahrensleitung zum Erlass eines Strafbefehls, auch in Übertre-
tungsstrafsachen, zuständig ist, fehlt für eine kantonale Regelung, wie sie Art. 15
Abs. 2 EGzStPO vorsieht, die Rechtsgrundlage. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. k
StPO ist der Strafbefehl von der „ausstellenden Person“ zu unterschreiben. Bei
der Beantwortung der Frage, wer damit gemeint ist, ist auf die Funktion des Straf-
befehls abzustellen. Beim Verzicht auf eine Einsprache wird der Strafbefehl zum
rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss der allgemein gültigen Be-
stimmung von Art. 80 Abs. 2 StPO werden strafrechtliche Entscheide von der Ver-
fahrensleitung (und gegebenenfalls von einer weiteren protokollführenden Person)
unterzeichnet. Dies gilt auch für das Strafbefehlsverfahren, auf welches die allge-
meinen Regeln anwendbar sind, wenn keine expliziten Sonderbestimmungen be-
stehen.
Die allgemeine Bestimmung von Art. 80 Abs. 2 StPO bezweckt, dass diejenige
Person, die letztlich für den Entscheid verantwortlich ist, diesen unterzeichnen
muss (dazu generell Nils Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 - 195 StPO, N 15 zu Art.
80 StPO). Unter dem Oberbegriff Entscheid sind alle behördlichen Entscheidun-
gen zu verstehen, deren Gegenstand eine materiell-rechtliche formell-
rechtliche Frage ist (Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2014, StPO-Kommentar, N. 1 zu
Art. 80 StPO). "Bei der Unterschrift handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis.
Mit der handschriftlichen Unterzeichnung wird die formelle Richtigkeit der Ausferti-
gung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid be-
stätigt. Das Erfordernis der Unterschrift dient damit der Rechtssicherheit (BGE 131
V 483 Erw. 2, 485ff.; Bundesgericht vom 10.11.2011, 1B_608/2011, Erw. 2.3).
Gemäss Regeste des Bundesgerichtsentscheides 131 V 483 stellt die fehlende
Unterschrift des entscheidenden Richters einen nicht heilbaren Formmangel dar"
(Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O, N. 3 zu Art. 80 StPO).
Weil der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil werden kann (er wird diesem
nicht nur gleichgestellt), ist in die Auslegung von Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO mithin
Art. 80 Abs. 2 Satz 2 StPO miteinzubeziehen (vgl. den vergleichbaren Fall der
Auslegung von Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO, bei dem gemäss bereits zitierter bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung die Doppelfunktion des Strafbefehls [als Ankla-
geersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil bei Verzicht auf
eine Einsprache Rückzug derselben] ebenso berücksichtigt werden muss).
Seite 14 — 17
Das bedeutet, dass diejenige Person den Strafbefehl unterzeichnen muss, die für
dessen Inhalt in letzter Konsequenz verantwortlich ist. Nachdem die Sachbearbei-
tenden der Staatsanwaltschaft Graubünden wie dargelegt - nicht über die Kom-
petenz verfügen, Strafbefehle unabhängig und in alleiniger Verantwortung zu er-
lassen, genügt ihre Unterschrift unter dem Strafbefehl den gesetzlichen Anforde-
rungen nicht (vgl. auch Michael Daphinoff, a.a.O., S. 501 und Fussnote 3227).
Auch die Staatsanwaltschaft geht im Übrigen davon aus, dass Strafbefehle im or-
dentlichen Strafbefehlsverfahren zwingend von einem Staatsanwalt zu unterzeich-
nen sind. Inwiefern davon im Übertretungsstrafverfahren, trotz der klaren Verwei-
sung in Art. 357 Abs. 2 StPO, abgewichen werden dürfte, ist nicht nachvollziehbar.
Ebenso wenig ist einzusehen, weshalb der Strafbefehl in Übertretungssachen als
einziger strafrechtlicher Entscheid von einer letztlich nicht verfahrensleitenden und
damit nicht allein entscheidberechtigten Person sollte unterzeichnet werden kön-
nen, während die wegen erfolgter Einsprache später mit der gleichen Sache be-
fassten Instanzen seien dies nun das Gericht die Staatsanwaltschaft im
Rahmen einer ordentlichen Anklageerhebung fraglos an die Formalien von Art.
80 Abs. 2 StPO gebunden sind.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die nach Art. 357 StPO vorgese-
hene Möglichkeit der Schaffung einer eigenen Übertretungsstrafbehörde nicht da-
hingehend interpretiert werden kann, dass die Kantone die Bestimmungen von Art.
80 StPO bei Übertretungen nicht einhalten müssen. Auch wenn eine Übertre-
tungsstrafbehörde geschaffen wird was in Graubünden nicht der Fall ist -, bleibt
die Unterzeichnung von Strafbefehlen der Verfahrensleitung vorbehalten. Auch in
diesem Fall hat stets diejenige Person, die letztlich für einen Entscheid die Ver-
antwortung trägt, dies im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit mit
ihrer Unterschrift zu bestätigen. Im Kanton Graubünden liegt die Verfahrensleitung
indessen auch bei Übertretungen stets beim zuständigen Staatsanwalt und nicht
bei einem subalternen Sachbearbeiter, so dass die Unterschriftenregelung von
Art. 80 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 357 Abs. 2
StPO uneingeschränkt anwendbar ist. Im Zusammenhang mit der limitierten kan-
tonalen Kompetenz im Übertretungsstrafbefehlsverfahren hat das Bundesgericht
in BGE 140 IV 194 denn auch festgehalten, dass "das Verfahren vor Übertre-
tungsstrafbehörden sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbe-
fehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO)" [richtet], "für abweichende ergänzende
Verfahrensbestimmungen der Kantone besteht kein Raum."
Die Staatsanwaltschaft Graubünden wird daher eingeladen, bezüglich der Unter-
zeichnung von Strafbefehlen in Übertretungsstrafsachen eine Praxisänderung in
Seite 15 — 17
Erwägung zu ziehen. Damit dürften sich Fehler, wie sie im Strafbefehl vom 19.
Februar 2013 aufscheinen, weitgehend vermeiden lassen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der gegen die Berufungsklägerin durch
die Staatsanwaltschaft Graubünden ausgefällte Strafbefehl vom 19. Februar 2013
aufzuheben ist. Als Folge dieser Entscheidung wird auch das Urteil des Bezirksge-
richtes Landquart vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die
Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Staatsanwalt-
schaft Graubünden sowie der Vorinstanz vom Kanton Graubünden zu tragen (Art.
423 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 4 StPO analog), wobei die Ge-
richtsgebühren der Gerichtskasse der Vorinstanz zu belasten sind.
Eine Prozessentschädigung für das Vorverfahren sowie das Verfahren vor der
Vorinstanz macht die Berufungsklägerin nicht geltend, weshalb darauf verzichtet
wird, ihr eine solche zuzusprechen.
8.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Grau-
bünden (Art. 428 Abs. 4 StPO analog).
Auch im Berufungsverfahren hat die Berufungsklägerin keine Prozessentschädi-
gung geltend gemacht, so dass ihr dementsprechend auch keine Entschädigung
zugesprochen wird.
Seite 16 — 17
III. Demnach wird erkannt
1.
Die Berufung wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Dezember 2014 und der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Februar 2013 wer-
den aufgehoben und der Fall im Sinne der Erwägungen an die Staatsan-
waltschaft zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:
- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
CHF 1‘500.00
- den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von
CHF
60.00
- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart von
CHF 3‘500.00
total somit
CHF 5‘060.00
gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei die Gerichtsgebühr aus
der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Landquart bezahlt wird.
Es wird der Berufungsklägerin keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 gehen zu Lasten des
Kantons Graubünden.
Es wird der Berufungsklägerin keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge-
richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der voll-
ständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vor-
geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde-
legitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Be-
schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
6.
Mitteilung an:
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