Ein Autofahrer wurde wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Fahrens ohne Führerausweis angeklagt. Er bestritt, zum fraglichen Zeitpunkt gefahren zu sein, und legte Beweise vor, die seine Unschuld belegen sollten. Das Gericht entschied teilweise zugunsten des Autofahrers und hob die Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auf. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, weitere Beweise zu sammeln. Die Gerichtskosten werden vorerst von der Staatskasse übernommen, und die endgültige Kostenentscheidung obliegt der Staatsanwaltschaft.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK1-14-49
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK1-14-49 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Revision |
Schlagwörter : | Revision; Gesuch; Beweis; Befehl; Gesuchs; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Lenker; Staatsanwaltschaft; Sache; Beweismittel; Person; Entscheid; Graubünden; Polizei; Verfahren; Tatsache; Sachen; Zeitpunkt; Verletzung; Verkehrsregeln; Tatsachen; Verurteilung; Bestätigung; Personenwagen; Verbindung; Abend |
Rechtsnorm: | Art. 27 SVG ;Art. 409 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 411 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 413 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 116 IV 353; |
Kommentar: | Liver, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch, Art. 738 ZGB, 1980 |
Entscheid des Kantongerichts SK1-14-49
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 8. Dezember 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
SK1 14 49
10. Dezember 2014
Verfügung
I. Strafkammer
Vorsitz
Brunner
Aktuar ad hoc
Paganini
In der strafrechtlichen Revision
des X.___, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Suzanne Dre-
her, Bahnhofstrasse 29, 8702 Zollikon,
gegen
den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Mai 2014, mitgeteilt
am 22. Mai 2014, in Sachen Gesuchsteller,
betreffend Revision,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Am 3. Januar 2014 um 21.30 Uhr wurde in O.1___, auf der ___strasse
innerorts, der Personenwagen mit Kontrollschild-Nr. GR___ nach Abzug der
Gerätetoleranz mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h gemessen.
B.
Mit Rechtshilfegesuch vom 27. Januar 2014 ersuchte das Radarbüro der
Verkehrspolizei Graubünden das kantonale Polizeikommando, den verantwortli-
chen Lenker des auf den Halter A.___ lautenden Personenwagens GR___ zu
ermitteln.
C.
Sodann füllte B.___ das Formular über die Personalien des verantwortli-
chen Lenkers aus, wobei er als verantwortlicher Lenker C.___ (___) angab.
D.
In der Folge stellten die Beamten der Verkehrspolizei O.2___ dagegen
fest, dass es sich beim vom Radargerät im fraglichen Zeitpunkt aufgenommenen
Lenker um X.___ handeln dürfte.
E.
Am 21. Februar 2014 um ca. 16.00 Uhr wurde X.___ in O.2___ von
der Polizei kontaktiert. Dabei hatte er keinen Führerausweis bei sich.
F.
Tags darauf wurde ihm auf dem Stützpunkt der Verkehrspolizei O.2___
das Verfahren betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung eröffnet. Die Auffor-
derung des Polizeibeamten, den Führerschein auszuweisen, kam er nicht nach
und fuhr fort. Gemäss polizeilichen Abklärungen besitzt X.___ keinen durch das
Strassenverkehrsamt Graubünden ausgestellten Führerausweis.
G.
Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2014 sprach die Staatsanwaltschaft Graubün-
den X.___ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, der Widerhandlung gegen das Strassenver-
kehrsgesetz gemäss Art. 99 Ziff. 3 SVG und Art. 99 Ziff. 3bis SVG sowie des Un-
gehorsams gegen die Polizei gemäss Art. 36d PolG schuldig, bestrafte ihn mit ei-
ner Busse von CHF 800.- und damit zuzüglich Gebühren und Barauslagen zur
Bezahlung von CHF 1255.
H.
Nachdem diesen Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft trat, reichte
X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Suzanne Dreher, am 29. Oktober
2014 (Datum des Poststempels) ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht von
Graubünden ein. Damit stellte er folgenden Antrag:
Seite 2 — 8
"Es sei der angefochtene Strafbefehl der Gesuchsgegnerin, insoweit dem
Gesuchsgegner [recte Gesuchsteller] eine Verletzung von Verkehrsregeln
des SVG vorgeworfen wird, aufzuheben und die Strafsache zur neuen Be-
urteilung an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen."
Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, am 3. Januar 2014
habe er den Personenwagen in O.1___ nicht gelenkt, da er den Abend mit ei-
nem seiner Mieter in O.3___ beim Abendessen verbracht habe. Zudem habe
der angeblich verantwortliche Lenker, C.___, anerkannt, den Wagen im betref-
fenden Zeitpunkt gelenkt zu haben.
I.
Auf die weitergehenden Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im Straf-
befehl wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
II. Erwägungen
1.
Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von
Graubünden als Berufungsgericht einzureichen (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Ver-
bindung mit Art. 22 Abs. 1 EGzStPO). Im Gesuch sind die angerufenen Revisi-
onsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Vorbehältlich
der Gesuche nach Art. 410 Abs.1 lit. b und 2 sind Revisionsgesuche an keine Frist
gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Gesuch vom 29. Oktober 2014
stützt sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Wiederaufnahme infolge neuer Tatsa-
chen und/oder Beweismittel) und unterliegt somit keiner Frist. Da es im Übrigen
auch nicht offensichtlich unzulässig unbegründet (Art. 412 Abs. 2 StPO) ist,
entspricht es den festgesetzten Fristund Formerfordernissen, weshalb darauf
einzutreten ist.
2.
Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das die Überprüfung
eines rechtskräftig beurteilten Falles ermöglicht (Thomas Fingerhuth, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1
zu Art. 410 StPO).
a)
Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 genannt. Wer durch einen
rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen
neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich
mildere wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person eine
Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Neu im Sinne von Art.
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410 Abs. 1 lit. a StPO heisst grundsätzlich, dass die im Revisionsverfahren vorge-
legten Tatsachen Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vor-
handen waren, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht wor-
den sind (Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
StPO, Basel 2011, N 34 zu Art. 410 StPO).
b)
Zum Nachweis eines Revisionsgrundes genügt, namentlich im Fall von Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO, dessen Glaubhaftmachung (vgl. Niklaus Schmid, StPO
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 413 StPO; Thomas
Fingerhuth, a.a.O., N 55 zu Art. 410 StPO; Marianne Heer, a.a.O., N 5 zu Art. 412
StPO). Immerhin ist nachzuweisen, dass den vorgelegten neuen Tatsachen und
neuen Beweismitteln eine gewisse Erheblichkeit zukommt. Erheblich sind neue
Tatsachen Beweismittel, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des
früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts
ein wesentlich milderes Urteil wahrscheinlich ist ein Teilfreispruch in Betracht
kommt (vgl. BGE 116 IV 353 E. 2a und 5a).
3.
Wie der Gesuchsteller selbst ausführt, richtet sich das Revisionsgesuch
gegen den betreffenden Strafbefehl nur gegen die ihm vorgeworfenen Widerhand-
lungen gegen das SVG. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die in diesem Zusam-
menhang vorgebrachten neuen Tatsachen resp. Beweismittel hinsichtlich der Wi-
derhandlungen gemäss Art. 99 Ziff. 3 und 3bis SVG (Nichtmitführen bzw. Nichtvor-
weisen des Führerausweises) von vornherein nicht geeignet sind, einen Frei-
spruch eine mildere Bestrafung herbeizuführen. Der Strafbefehl ist diesbe-
züglich zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren betrifft demnach nur den Vor-
wurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung
mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Der im Strafbefehl zusätzlich erhobene Vorwurf des Un-
gehorsams gegen die Polizei (Art. 36d PolG) ist hingegen unbestrittenermassen
nicht Gegenstand dieses Gesuchs. Unumstritten ist auch, dass der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X.___ vom 22. Mai 2014 rechtskräftig
ist.
4.
Der Gesuchsteller macht im Revisionsgesuch geltend, er habe nicht wissen
können, wer zum fraglichen Zeitpunkt den Personenwagen GR___ lenkte, da
B.___ in seinem Auftrag den Mietern seiner Ferienwohnungen in O.3___ bei
Bedarf den Wagen zuteilt. Ferner sei er erst im Juli 2014 von einem italienischen
Mieter, Dr. D.___, daran erinnert worden, dass er mit diesem in seiner gemiete-
ten Wohnung in O.3___ den Abend des 3. Januars 2014 im Rahmen eines
Abendessens verbracht und die Wohnung nicht vor 23.00 Uhr verlassen habe.
Seite 4 — 8
Zum Beweis hat der Gesuchstellter eine schriftliche Bestätigung des Mieters bei-
gelegt. Hiezu führt er aus, er habe in der Folge den von B.___ im betreffenden
Formular bezeichneten verantwortlichen Lenker C.___ (amerikanischer Bürger)
über den Vorfall informiert. Der Gesuchsteller hat eine Bestätigung des letzteren
beigelegt, wonach dieser anerkenne, zum fraglichen Zeitpunkt den Personenwa-
gen GR___ gelenkt zu haben, und sich zudem bereit erkläre, Busse und Kosten
zu übernehmen.
5.a)
Dem Gesuchsteller ist erstens beizupflichten, dass die Bestätigung von
C.___ zwar keine neue Tatsache aber ohne weiteres ein neues Beweismittel ist.
B.___, der gemäss Gesuchsteller mit der Vermietung von dessen Ferienwoh-
nungen beauftragt ist, hat das Formular über die Personalien des verantwortlichen
Lenkers (act. E.I.3) ausgefüllt, womit er C.___ als verantwortlichen Lenker be-
zeichnete. Dieses Dokument lag bereits bei den Strafbefehlsakten, blieb aber un-
berücksichtigt. Durch das Geständnis C.___s wird nunmehr ein neues Beweis-
mittel zum Nachweis der Tatbegehung durch letzteren vorgebracht. Des Weiteren
ist dem Gesuchsteller zuzustimmen, dass die Bestätigung von D.___ sowohl
eine neue Tatsache als auch ein neues Beweismittel darstellt. Im Folgenden ist zu
prüfen, ob die Erheblichkeit dieser Vorbringen zu bejahen ist.
b)
Die Staatsanwaltschaft stellte zur Verurteilung von X.___ auf das Radar-
foto (act. E.I.2) ab. Laut Polizeirapport vom 1. April 2014 (act. E.I.1) hätten die Po-
lizeibeamten festgestellt, dass es sich dabei um X.___ handeln dürfte. Die Poli-
zei hat nach Prüfung des Radarfotos festgehalten, dass der Lenker des Perso-
nenwagens GR___ einen Stoff-Hut, eine Sehbrille sowie einen Mundschutz
trug. Ob die Polizeibeamten, insbesondere der Verfasser des vorerwähnten Rap-
ports, den Lenker auf dem Radarfoto zutreffenderweise mit X.___ gleichsetzen
durften, ist aufgrund der neu eingereichten Beweismittel in Zweifel zu ziehen. Zwar
weisen die beigelegten Schriftstücke nicht den gleichen Beweiswert wie eine for-
melle Einvernahme auf. Bei Gutheissung des Revisionsgesuchs können die nötig
erscheinenden Beweiserhebungen indessen noch durchgeführt werden. Durch die
Einreichung dieser unterzeichneten Bestätigungen wenn auch nur in Kopie hat
der Gesuchsteller somit wenigstens glaubhaft gemacht, dass ein Freispruch be-
züglich der angesprochenen Verurteilungen möglich ist, weshalb seinem Gesuch
teilweise zu entsprechen ist.
6.a)
Heisst das Berufungsgericht ein Revisionsbegehren gut, so hebt es gemäss
Art. 413 Abs. 2 StPO den angefochtenen Entscheid ganz teilweise auf und
weist die Sache zur Neubeurteilung zurück (lit. a) fällt selber einen neuen
Seite 5 — 8
Entscheid in der Sache, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Ein reformatori-
scher Entscheid ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Entscheid des Be-
rufungsgerichts identisch ausfällt mit demjenigen im neuen wiederaufzunehmen-
den Verfahren (Marianne Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO). Die Aktenlage er-
laubt dem vorliegenden Gericht nicht, selbst eine Entscheidung zu fällen, zumal
die Glaubwürdigkeit der neu herangezogenen Zeugen erst im wiederaufgenom-
menen Verfahren zu würdigen ist (vgl. Thomas Fingerhuth, a.a.O., N 55 zu Art.
410 StPO).
b)
Gestützt auf Art. 413 Abs. 3 in Verbindung mit und in sinngemässer An-
wendung von Art. 409 Abs. 3 StPO kann das Berufungsgericht Weisungen an die
Vorinstanz erteilen (vgl. Franz Riklin, StPO Kommentar, 2 Aufl., Zürich 2014, N 18
zu Vorbem. Art. 379-392). Demnach wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, die
nötigen Beweisergänzungen vorzunehmen. Im Vordergrund steht dabei die
(rechtshilfeweise) Einvernahme von C.___ und/oder D.___ sowie ein Ver-
gleich einer Fotografie von C.___ mit dem Radarbild. Im Rahmen der neu zu
beurteilenden Punkte (s. oben E. 3) kann die Staatsanwaltschaft jedoch auch wei-
tere Beweise abnehmen (vgl. Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, N 16 zu Art. 413 StPO).
7.
Aufgrund des Gesagten ist der Strafbefehl vom 22. Mai 2014 gegen
X.___ hinsichtlich der Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln ge-
mäss Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG aufzuheben. Diese Teil-
aufhebung berührt die Rechtskraft der übrigen im Strafbefehl erkannten
Schuldsprüche nicht. Da aber die mit Strafbefehl verhängte Busse pauschal zur
Abdeckung des Unrechtsgehalts sämtlicher Verurteilungen festgesetzt wurde, ist
dem Strafbefehl die Vollstreckbarkeit gänzlich zu versagen. Die Sache ist somit an
die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme des Verfahrens namentlich zur Ab-
nahme der Beweisergänzungen im Sinne der vorstehenden Erwägung zurückzu-
weisen.
8.
Da das Revisionsgesuch teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen
Beurteilung zurückgewiesen wird, werden die Kosten des Revisionsverfahrens
zunächst in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO von der Staatskasse übernom-
men. Die Staatsanwaltschaft hat dann mit dem definitiven Entscheid auch über die
Kostentragung bezüglich des Revisionsverfahrens zu befinden (vgl. Yvona Gries-
ser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich
2014, N 17 zu Art. 428 StPO).
Seite 6 — 8
9.
Da das Revisionsgesuch offensichtlich begründet ist, ergeht dieser Ent-
scheid unter Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 7 — 8
III. Demnach wird erkannt:
1.
Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen. Der in Revision gezoge-
ne Strafbefehl vom 22. Mai 2014 gegen X.___ wird hinsichtlich der Verur-
teilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie im Strafund Kostenpunkt (Ziffern 2-
4 des Strafbefehls) aufgehoben. Im übrigen wird das Revisionsgesuch ab-
gewiesen.
2.
Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur neuen Behandlung und zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten verbleiben bei der Prozedur.
4.
Soweit das Revisionsgesuch abgewiesen wurde, kann gemäss Art. 78 ff.
BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78
ff. und 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
Seite 8 — 8
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