Urteil vom 25. Oktober 2022
Referenz SK1 21 68
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Bazzell, Aktuarin
Parteien A.___
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gegenstand Raub, Vergehen gegen das Waffengesetz etc.
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 27. August 2021, mitgeteilt am 8. September 2021 (Proz. Nr. 515-2021-32)
Mitteilung 23. November 2022
Sachverhalt
A. Am 27. August 2021 sprach das Regionalgericht Plessur A.___ des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Vergehens gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (SR 514.54) und des Vergehens gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b Ausländer- und Integrationsgesetz (SR 142.20) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unbedingt, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft. In der Gesamtstrafe enthalten ist die durch Widerruf vollziehbar gewordene Reststrafe aus einer früheren Verurteilung. Zudem wurde A.___ für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen und angeordnet, die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Die Verfahrenskosten von CHF 29'421.35 und die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 13'995.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auferlegte das Regionalgericht Plessur A.___. Letztere würden vorläufig aus der Gerichtskasse bezahlt, wobei A.___ die ausgerichtete Entschädigung zurückzuerstatten habe.
B. Gegen dieses Urteil liess A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) über seine amtliche Verteidigung am 3. September 2021 strafrechtliche Berufung anmelden und am 5. bzw. 28. September 2021 eine Berufungserklärung einreichen. Er beantragte, er sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Anträge zur neuen Beurteilung an das Regionalgericht Plessur zurückzuweisen. Ferner sei keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) beantragt der Beschuldigte die Auflage zulasten des Staates.
C. Die Staatsanwaltschaft erhob am 1. Oktober 2021 Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten zu bestrafen. Die Kostenverteilung sei nach Gesetz vorzunehmen.
D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer Sicherheitshaft an, infolge eines Gesuchs des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug.
E. Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 13. Mai 2022 vorgeladen worden war, fand am 25. Oktober 2022 statt. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte halten an ihren Anträgen fest, wobei der Beschuldigte eine teilweise Kostenauflage zulasten des Staates beantragt.
Erwägungen
1. Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung ist einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden allein die Strafzumessung, die Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sowie die Kostenfolge. In den übrigen Punkten blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (Art. 387 i.V.m. Art. 402 StPO).
3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt ein höheres Strafmass, wobei sie von einer Einsatzstrafe von 36 Monaten ausgeht. Zusätzlich zu ihren vorinstanzlichen Ausführungen weist sie darauf hin, dass das direkte Nachtatverhalten des Beschuldigten von besonderer krimineller Durchtriebenheit zeuge. Das von der Vorinstanz entkräftete Argument, wonach nicht absehbar sei, was noch alles hätte passieren können, wenn die anwesenden Personen anders reagiert hätten, ergänzt die Staatsanwaltschaft um die Vermutung, dass es zu einer Geiselnahme hätte kommen können. Mit Blick auf die Täterkomponente unterstreicht die Staatsanwaltschaft die straferhöhende Wirkung der vielen Vorstrafen und bezeichnet den Beschuldigten als Berufskriminellen, einem Umstand, dem ebenfalls straferhöhend Rechnung zu tragen sei. Die Staatsanwaltschaft stellt fest, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht angeordnet werden könne, da der Beschuldigte Unionsbürger und kein Drittstaatsangehöriger sei (act. H.1).
3.2. Der Beschuldigte verlangt die Reduktion des Strafmasses. Seiner Ansicht nach sei die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, den Raub, gemäss seinem noch leichten Verschulden auf 28 Monate festzusetzen. Damit entspreche es dem viereinhalbfachen der minimalen Strafe. Zusätzlich zu seinen vorinstanzlichen Ausführungen hebt der Beschuldigte hervor, dass er direkt nach dem Raub die Schalterhalle der B.___bank verlassen habe, ohne die anwesenden Personen unnötig zu schikanieren. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz sei dies strafmindernd zu berücksichtigen. Die von ihm gewählte Tatvariante sei im Vergleich zu anderen möglichen Tatvarianten zu sehen. Für das Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sei die Strafe sodann um nur einen Monat zu asperieren, da die Tat extrem kurz gedauert habe. Schliesslich sei die Täterkomponente nicht straferhöhend zu berücksichtigen, sondern neutral, insbesondere, da er umgehend ein Geständnis abgelegt habe, was als Täterkomponente eine Reduktion der Strafe um bis zu 30% und keine weitere Erhöhung rechtfertige. Mit Bezug auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vertritt der Beschuldigte ebenfalls die Ansicht, diese sei nicht zulässig. Sollte die Berufung auch nur in diesem Punkt gutgeheissen werden, seien die Kosten zumindest teilweise zulasten des Staates zu verlegen (act. H.2; act. H.4, S. 2 Ziff. 3).
3.3. Der Beschuldigte machte sich des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und des Vergehens im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig. Wären für diese einzelnen Straftaten gleichartige Strafen auszufällen, ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe zu bilden und diese für die übrigen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 m.w.H.; siehe E.3.9).
3.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf wird verwiesen. Im Folgenden sind die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2.1).
3.5. Das schwerste vom Beschuldigten verübte Delikt ist der Raub. Der ordentliche Strafrahmen reicht somit von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend gar strafschärfend zu berücksichtigen, wobei Letzteres auf einen erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis 15 Jahren Freiheitsstrafe beschränkt ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie im Folgenden gezeigt wird, kann die Deliktsmehrheit vorliegend noch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden. Strafmilderungsgründe, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach unten gebieten würden, liegen ebenfalls keine vor. Zu beachten ist schliesslich, dass aufgrund der zulasten des Beschuldigten erhobenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft kein Verschlechterungsverbot gilt und das Kantonsgericht frei ist, eine höhere Strafe als die Vorinstanz auszusprechen (Art. 391 Abs. 2 StGB e contrario).
3.6. Zur Bemessung der objektiven Tatschwere des Raubs ist das von der Strafnorm geschützte Rechtsgut festzustellen. Dabei handelt es sich um ein doppeltes: das Vermögen sowie die Handlungsfreiheit des Einzelnen bzw. dessen persönliche Freiheit (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2018 N 13 zu Art. 140 StGB). Bei Vermögensdelikten ist der Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Er ist ein wichtiger strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt und indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 v. 2.4.2015 E. 1.4.3; BGE 143 IV 130 E. 3.3; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 105). Der vorliegende Deliktsbetrag von CHF 148'780.00 (StA act. 3.1, S. 9) ist sehr hoch. Dieser objektive Umstand darf dem Täter jedoch nur insoweit angelastet werden, als er ihn wollte in Kauf nahm bzw. als möglich voraussah hätte voraussehen müssen (Mathys, a.a.O., N 73). Der Verteidiger des Beschuldigten macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Deliktsbetrag nur 'per Zufall' so hoch gewesen sei und dieser Umstand daher nicht zulasten des Beschuldigten gewürdigt werden könne (RG act. 20, II.II.4). Die Vorinstanz argumentierte, dies liege in der Natur der Sache und könne dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden (act. E.1, E. 4.3). Dem ist beizupflichten. Der Beschuldigte beging den Raub vorliegend gerade deswegen in der B.___bank, da er davon ausging, dass dort mehr Geld als bei kleineren Bankfilialen zu holen sei (act. H.3, Frage 17). Er beabsichtigte damit, eine grosse Beute zu erzielen, was ihm schliesslich auch gelang. Insofern ist ihm der hohe Deliktsbetrag subjektiv vorwerfbar und zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dass ein Grossteil des Geldes nicht aus dem für Überfälle wie den vorliegenden vorgesehenen 'Konto' den maximal abbuchbaren CHF 20'000.00 stammten, sondern aus einer anderen 'Schublade' (vgl. StA act. 7.2, Fragen 28 f.), ist unerheblich. Man könnte dem Beschuldigten einzig zugutehalten, dass sogar noch mehr erhältlich gewesen wäre, er jedoch erklärte, nicht mehr zu wollen, da er keine Tasche dabeihabe (StA act. 7.2, Frage 3 und 23). Dies fällt jedoch angesichts der Höhe des bereits eingesteckten Geldes im Vergleich zum noch erhältlichen (StA act. 7.2, Frage 29, Satz 2), auf das er verzichtete, nicht ins Gewicht. Der Eingriff in das Rechtsgut der persönlichen Freiheit ergibt sich aus der für die Qualifizierung als Raub erforderlichen Nötigungshandlung. Hierzu hielt die Vorinstanz fest, der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordere stets eine Gewaltanwendung eine Drohung, weshalb es nicht angehe, dem Beschuldigten dies im Rahmen der Strafzumessung erneut zum Vorwurf zu machen. Zwar trifft dies zu, der Eingriff in das geschützte Rechtsgut kann jedoch je nach Art der im konkreten Fall gewählten Gewaltanwendung Drohung unterschiedlich schwer sein. Im Rahmen der Strafzumessung geht es darum, diese Schwere zu beurteilen. Der Beschuldigte wandte vorliegend das Nötigungsmittel der Drohung an, wobei er diese nicht gegenüber den Bankangestellten aussprach. Er tat sie vielmehr konkludent kund, indem er mit der Schreckschusspistole zweimal gegen die Decke schoss und damit den anwesenden Personen drohte, auch auf sie zu schiessen. Führt der Täter eine (echte) Schusswaffe eine andere gefährliche Waffe (u.U. auch Schreckschusswaffe, vgl. BGE 118 IV 142 E. 3d und e) beim Raub mit sich, so liegt ein qualifizierter Tatbestand vor, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Damit wird allein der Gefährlichkeit, die aus der Verfügbarkeit einer Waffe resultiert, Rechnung getragen. Setzt der Täter die (echte) Waffe tatsächlich als Drohmittel ein, ist stets zu prüfen, ob nicht gar eine Qualifikation nach Ziff. 3 Abs. 3 (andere besondere Gefährlichkeit) nach Ziff. 4 (Herbeiführung einer Lebensgefahr) anzunehmen ist (Niggli/Riedo, a.a.O., N 62 u Art. 140 StGB). Bei der vorliegend mitgeführten Waffe handelt es sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen bloss um eine Schreckschusspistole, aus deren Verfügbarkeit keine effektive Gefahr resultiert, weshalb auch bloss der Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Analog zu der dargelegten Abstufung bei echten Waffen kann jedoch auch hier danach unterschieden werden, wie der Beschuldigte die Waffe 'einsetzte'. Vorliegend drohte er den Angestellten nicht mit Vorhalten der Waffe, sondern schoss damit. Ferner tat er dies mehrfach. Die Einschüchterungswirkung dieses Vorgehens ist für einen nicht mit besonderen Waffenkenntnissen ausgestatteten Betroffenen wohl gleich erheblich wie bei der Verwendung einer echten Waffe. Im Kontext der Situation – Schalterhalle einer Bank – ist die Drohung unter Zuhilfenahme der Schreckschusspistole als eher schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit zu werten. Vergleichsweise kann man sich einen Raub vorstellen, der durch stilles Herantreten an den Schalter, der Drohung durch blosses Vorzeigen der Schreckschusspistole, verbunden mit der (allenfalls sich konkludent ergebenden) Aufforderung Geld zu übergeben, begangen wird. Zudem richtete sich die vorliegende Drohung gegen mehrere Bankangestellte sowie – und damit über das Notwendige hinaus – auch gegen die anderen in der Schalterhalle anwesenden Personen. Insofern ist die Ansicht der Verteidigung, der Beschuldigte habe die Opfer nicht unnötig schikaniert, zu relativieren. Letzteres wurde von der Vorinstanz insofern aufgegriffen, als sie dem Verteidiger beipflichtete, der Beschuldigte habe nur die notwendige Gewalt angewendet (act. E.1, E. 4.3). Nach der heute herrschenden Lehre wird Gewalt (im Kontext des Raubes) als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden (Niggli/Riedo, a.a.O., N 26 zu Art. 140 StGB). So betrachtet wandte der Beschuldigte gar keine Gewalt an, vielmehr bediente er sich des Nötigungsmittels der Drohung. Daher kann auch nicht das Mass der angewendeten Gewalt in die eine andere Richtung bei der Strafzumessung gewertet werden, abgesehen natürlich von dem schlichten Umstand, dass der Beschuldigte eben keine Gewalt anwandte bzw. sich keines zweiten dritten Nötigungsmittels bediente. In diesem Sinne zu berücksichtigen ist, dass keine taterschwerenden Umstände ersichtlich sind, die das Vorgehen des Beschuldigten skrupeloder rücksichtslos, brutal grausam erscheinen lassen. Die psychischen Auswirkungen auf die Anwesenden bewegen sich entsprechend ebenfalls noch im Rahmen der für einen Raub üblichen Folgen und sind nicht zulasten des Beschuldigten zu würdigen (StA act. 7.4, Frage 5 und 17; StA act. 7.3, Frage 30; StA act. 7.5, Frage 19 ff.; StA act. 7.7, Frage 1, 3, 23 und 26). Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere darf mitberücksichtigt werden, welche zusätzlichen schädlichen Auswirkungen die Tat hätte haben können. Solche möglichen Folgen wirken sich erschwerend aus (Mathys, a.a.O., N 78). Die Staatsanwaltschaft erklärt in diesem Zusammenhang, man dürfe sich nicht vorstellen, wie es hätte enden können, wenn die anwesenden Personen anders reagiert sich gewehrt hätten (RG act. 19, 2.3b). Die Vorinstanz entkräftete dieses Vorbringen, indem sie unter Hinweis auf die Schreckschusspistole ausführte, der Beschuldigte wäre wohl überwältigt und keine Person verletzt worden (act. E.1, E. 4.3). Dem ist beizupflichten. Der Behauptung, es hätte zu einer Geiselnahme kommen können, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass keine Hinweise vorliegen, die eine Geiselnahme wahrscheinlich machen, kann die Möglichkeit einer weiteren Straftat nicht als schädliche Auswirkung der Tat betrachtet werden, die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht bis mittelschwer zu werten.
3.7.1. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zu erwägen, dass die Einreise in die Schweiz zur Begehung einer Straftat zwar grundsätzlich geplant erscheint, die konkrete Tatausführung hingegen nicht. So hatte der Beschuldigte beispielsweise keine Tasche dabei, sondern füllte die erhaltenen Geldscheine in seine Jacke (StA act. 3.3, S. 16, Foto 41). Er suchte sich die B.___bank auch erst einige Stunden vor Tatbegehung aus (act. H.3, Frage 17; StA act. 2.33, S. 37) und erkundigte sich noch während der Tat, ob es weitere Ausgänge gebe (StA act. 7.3, Frage 11). Auch das Vorgehen nach der Tat scheint spontan entschieden worden zu sein, gab der Beschuldigte an, sich nach der Tat noch alternative Vorgehensweisen überlegt zu haben (StA act. 7.10, Frage 25). Das Lokal, in das er sich nach der Tat begab, hatte er ebenfalls nicht vorgängig ausgekundschaftet, sondern zufällig gewählt (StA act. 7.9, Frage 32, StA act. 7.10, Frage 21). Dies lässt auf eine eher geringe kriminelle Energie schliessen, beurteilt sich diese danach, welche Anstrengungen der Täter unternimmt, um die Tat zu begehen deren Erfolg abzusichern (Mathys, a.a.O., N 148). Der Beschuldigte erbrachte zur Begehung des Raubs sowie zur Absicherung des erlangten Deliktsguts vorliegend einen geringen Einsatz. Zwar wirkt sein Nachtatverhalten unverschämt und tollkühn, angesichts der geringen Erfolgsaussichten des angedachten Vorgehens (Warten und Biertrinken, mit Taxi nach Österreich bzw. Italien, von dort mit Schiff nach Guadeloupe) muss es jedoch mit der Vorinstanz als dilettantisch bezeichnet werden (act. E.1, E. 4.3). Es zeugt gerade nicht von besonderer Raffinesse, sich nach dem Raub nicht zu verstecken zu flüchten, sondern – in den Worten der Staatsanwaltschaft – 'in der Menschenmenge präsent zu bleiben' (act. H.1, 3). Der Beschuldigte machte es den Strafverfolgungsbehörden damit einfach, ihn zu fassen. Er verfolgte sein Ziel mithin nicht sehr hartnäckig.
3.7.2. Als Beweggrund für die Tat gab der Beschuldigte Geld an (StA act. 7.9, Frage 49). Er habe nach der Entlassung aus dem Regionalgefängnis C.___ nur wenig Geld gehabt, rund CHF 1'000.00 (StA act. 7.8, Frage 3). Dabei scheint es sich um die einzigen Mittel zu handeln, mit denen er nach seiner Ausschaffung in D.___ abgesetzt wurde. Er erklärte, dieses Geld sei ihm nach kurzer Zeit ausgegangen (StA act. 7.8, Frage 3; act. H.1, Frage 18). Es ging dem Beschuldigten somit um die Sicherung seines Lebensunterhaltes. Angesichts des Nachtatverhaltens, das auch als Warten auf die Polizei aufgefasst werden kann, und der Vorgeschichte des Beschuldigten, ist nicht auszuschliessen, dass er die Tat gar mit dem Ziel eines Gefängnisaufenthalts beging dies zumindest in Kauf nahm, letztlich wiederum um seinen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. auch StA act. 2.33, S. 49 erster Absatz). Dabei handelt es sich nicht um ein verwerfliches, sondern um ein zumindest nachvollziehbares Tatmotiv (vgl. Mathys, a.a.O., N 144 samt Beispiel 45).
3.7.3. Der Umstand, dass aus Sicht des Beschuldigten ein weiterer Raub – entweder mit dem Ergebnis erbeuteten Geldes eines erneuten Gefängnisaufenthalts in der Schweiz – die logische Konsequenz seines Geldmangels war, kann auch mit Blick auf das Mass der Entscheidungsfreiheit des Täters (einem verschuldensrelevanten Kriterium) von Bedeutung sein (Art. 47 Abs. 2 in fine StPO). Grundsätzlich gilt die Prämisse, dass sich der Beschuldigte auch für ein straffreies Leben entscheiden kann. Dieser Entscheid hat vorliegend jedoch zumindest als erschwert zu gelten, mussten die zahlreichen Straftaten und entsprechenden Gefängnisaufenthalte – die Gutachterin spricht mit Bezug auf die Delinquenz des Beschuldigten von einem 'eingeschliffenen Verhaltensmuster' (StA act. 2.33, S. 49) – zu einer gewissen subjektiv empfundenen Alternativlosigkeit beim Beschuldigten geführt haben. Für den Beschuldigten gab es mithin nichts anderes, als erneut den Weg zu beschreiten, den er kannte, nämlich straffällig zu werden bzw. Raubüberfälle zu begehen. Auf legalem Wege Geld zu verdienen, erwog er gar nicht als Option; seinen Angaben zufolge ging er zuletzt im Jahre 1988 einer gewöhnlichen Arbeitstätigkeit nach (act. H.1, Frage 29). Auch wenn seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgrund der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht eingeschränkt war, kann der erwähnten Einschränkung in der Entscheidungsfreiheit doch geringfügig verschuldensmindernd Rechnung getragen werden (vgl. BGer 6B_31/2011 v. 27.4.2011 E. 3.4.2; StA act. 2.33, S. 56, Ziff. 7.1 f.).
3.8. Insgesamt reduziert die zugunsten des Beschuldigten spielende subjektive Tatschwere die als leicht bis mittelschwer zu qualifizierende objektive Tatschwere, sodass das Tatverschulden insgesamt als leicht zu beurteilen ist. Vergegenwärtigt man sich den Strafrahmen sowie das Minimum von sechs Monaten und geht man zur Orientierung von sechs Abstufungen des Verschuldens (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer) aus, so liegt man bei leichtem Verschulden bei einer Freiheitsstrafe zwischen 25 bis 44 Monaten. Die vorinstanzlich angenommene Einsatzstrafe von 32 Monaten liegt in diesem Rahmen und entspricht auch der Einschätzung des Kantonsgerichts.
3.9. Das Vergehen gegen das Waffengesetz sowie das Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz werden neben der Freiheitsstrafe auch mit Geldstrafe geahndet. Die Ausfällung einer Geldstrafe erscheint vorliegend nicht zweckmässig, da sie angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – der seit 1988 keiner geregelten Arbeit mehr nachgeht – nicht vollstreckt werden könnte und daher kaum Wirkung für den Beschuldigten zeitigen würde. Es ist deshalb angezeigt, auch für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Einsatzstrafe ist daher unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
3.10. Das Vergehen gegen das Waffengesetz bestand in dem Tragen der Schreckschusspistole ohne Berechtigung bzw. Waffentragbewilligung (Art 33 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG). Die Schreckschusswaffe ist bezüglich des Tragens an öffentlich zugänglichen Orten den echten Feuerwaffen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 27 WG), für die Strafbarkeit nach Art. 33 lit. a WG ist unerheblich, ob die Waffe funktionstauglich ist (Fatih Aslantas, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, Bern 2017, N 5 zu Art. 27 WG; Michael Bopp/Juliane Jendis, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, Bern 2017, N 18 zu Art. 10 WG). Im Rahmen der Strafzumessung kann dem Umstand, dass die Waffe vorliegend mit Knall- und Reizstoffpatronen geladen war, jedoch Rechnung getragen werden. Innerhalb der möglichen Tatvarianten von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, einerseits im Vergleich zum Tragen von Munition Waffenbestandteilen, andererseits im Vergleich zum Tragen von Feuerwaffen, handelt es sich daher um einen leichten bis mittelschweren Fall, insofern ist nicht von 'nur' einer Schreckschusspistole zu sprechen (act. E.1, 4.3). Mit dem Tragen der Waffe ist jedoch bloss eine Art der Begehung erstellt und nicht etwa auch das Erwerben Verbringen in das Schweizerische Staatsgebiet. Schliesslich war die Dauer der Widerhandlung kurz, entledigte sich der Beschuldigte direkt nach dem Raub der Waffe und konnte ihm ein längeres vorgängiges Tragen nicht nachgewiesen werden. Insgesamt erscheint daher das Verschulden als sehr leicht. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Tat in engem Zusammenhang mit dem Raub stand (vgl. Mathys, a.a.O., N 284). Eine Asperation von einen Monat auf 33 Monate ist angemessen.
3.11. Das Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz bestand gemäss Vorinstanz in der Missachtung einer Fernhaltemassnahme (Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG; Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration vom 21. Februar 2019) und dem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Der Beschuldigte hatte sich bis zum Zeitpunkt, als er von der Polizei verhaftet wurde, nur während sehr kurzer Zeit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Seine Absicht war es sodann, so schnell als möglich nach Österreich Italien zu flüchten, die Schweiz mithin direkt nach dem Raub wieder zu verlassen. Dem Verteidiger ist beizupflichten, dass der Beschuldigte nicht darauf aus war, sich für längere Zeit in der Schweiz aufzuhalten sich hier niederzulassen. Sein Verschulden ist daher diesbezüglich als sehr leicht einzustufen. Die Missachtung des Einreiseverbots wiegt schwerer, reiste der Beschuldigte nur eine Woche nach seiner Ausschaffung wieder in die Schweiz ein. Etwas mindernd kann berücksichtigt werden, dass er nur etwa eine Woche vor Auslaufen des einjährigen Einreiseverbots einreiste. Insgesamt erscheint sein Verschulden als sehr leicht bis leicht. Schliesslich hängen auch diese Taten eng mit dem Raub zusammen, wobei hier die verletzten Normen andere Rechtsgüter schützen (Hans Maurer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB, JStGB, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, N 1 zu Art. 115 ff. AIG). Eine Asperation um einen Monat auf 34 Monate erscheint angemessen.
3.12. Stark straferhöhend ins Gewicht fallen die Vorstrafen des Beschuldigten. Diese sind zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Strafregister entfernt sind bei ausländischen Urteilen nach Schweizer Recht (Art. 369 StGB; Art. 12 VOSTRA-Verordnung, SR 331.0) entfernt wären (Mathys, a.a.O., N 327; BGE 135 IV 87 E. 2.4; 136 IV 1 E. 2.6.3). Demnach sind vorliegend folgende Vorstrafen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (StA act. 2.42 m.w.H.): Freiheitsstrafe von einem Jahr für fahrlässigen Vollrausch und Diebstahl in zwei Fällen (Amtsgericht Ulm v. 11.6.2007), Freiheitsstrafe von acht Monaten für Wohnungseinbruchdiebstahl (Amtsgericht Hamburg-St. Georg v. 6.9.2016; StA act. 2.37), Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren für Delikte gegen das Strafgesetz, das Waffengesetz und das Ausländergesetz (Kopenhavns Byret v. 6.7.2017; StA act. 2.35 und 2.35.1), Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für versuchten Raub (Tingsrätt Malmö v. 16.4.2018; StA act. 2.36 und 2.36.1), Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für versuchten Raub unter Mitführung einer anderen gefährlichen Waffe i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (OGer ZH SB110537 v. 14.5.2012), Freiheitsstrafe von zwei Jahre und sechs Jahren für versuchten Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Abs. 1 aStGB und rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG (OGer SH Urteil v. 26.2.2016), Freiheitsstrafe von 60 Tagen für rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG (Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums, vom 14.2.2019), Freiheitsstrafe von sechs Monaten und Busse von CHF 800.00 für mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Abs. 1 aStGB, rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 WG (Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 27.8.2019, act. D.8). In Dänemark wurde der Beschuldigte nach Einreise in Verletzung eines Einreiseverbots wegen versuchten Banküberfalls unter Mitführung einer Feuerwaffe verhaftet. Es kam zu keiner Verurteilung mangels Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat (STA act. 2.41), weshalb dieser Vorfall nicht zulasten des Beschuldigten zu würdigen ist (Mathys, a.a.O., N 321).
3.13. Der Beschuldigte wurde trotz dieser mehrfach einschlägigen Vorstrafen erneut und bereits kurze Zeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug sowie noch innerhalb der Probezeit straffällig. Auch Letzteres wirkt sich – wenn auch mit Blick auf die Reststrafe nicht allzu stark – zu seinen Lasten aus (vgl. Mathys, a.a.O., N 329; E. 3.13). Die bisher ausgefällten Freiheitsstrafen zeigten ferner keinerlei spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten; er scheint unbelehrbar zu sein. Diese besondere Uneinsichtigkeit und fehlende Reue trotz erwähnter einschlägiger Vorstrafen und unbestrittenem Sachverhalt bzw. gestandener Tat, wirken sich leicht straferhöhend aus (vgl. Mathys, a.a.O., N 318 f.). Dass der Beschuldigte einzig in die Schweiz eingereist ist, um hier eine Straftat zu begehen, ist ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Mathys, a.a.O., N 333; BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). Das vom Beschuldigten umgehend abgelegte Geständnis fällt nicht stark strafmindernd ins Gewicht, da die Taten ohnehin erstellt waren und das Geständnis auch nicht Ausdruck von Einsicht und Reue war. Worin über das Geständnis hinaus das besonders kooperative Verhalten während des Strafverfahrens bestanden haben soll, ist nicht ersichtlich. Ein solches kann dem Beschuldigten daher nicht zugutegehalten werden. Strafmindernd zu würdigen ist die Sicherstellung und Rückgabe des gesamten Deliktsbetrags. Der Beschuldigte verliert durch die Freiheitsstrafe weder eine Arbeitsstelle noch ein soziales familiäres Umfeld. Insofern ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten gering. Es ist von einer verminderten Strafempfindlichkeit bzw. einer Strafunempfindlichkeit auszugehen, dies ist jedoch nicht straferhöhend, sondern neutral zu werten (Art. 47 Abs. 1 StGB e contrario). Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten zeigt, dass die festgelegte Strafe deutlich um sechs Monate auf 40 Monate zu erhöhen ist.
3.14. Bei einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 40 Monaten entfällt die Möglichkeit, den Vollzug (teil-)bedingt aufzuschieben (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.
3.15. Da der Beschuldigte während der Probezeit erneut relevant straffällig geworden ist, ist die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen bzw. die vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons E.___ mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 ausgesprochene bedingte Entlassung aus dem Straffvollzug zu widerrufen (Art. 89 Abs. 1 StGB). Die Bewährungsaussichten des Beschuldigten erweisen sich nicht als günstig (vgl. StA act. 2.33, S. 57 Ziff. 7.3), weshalb auf die Rückversetzung nicht verzichtet und bloss eine Verwarnung Verlängerung der Probezeit ausgesprochen werden kann (Art. 89 Abs. 2 StGB). Aus der durch die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe von 71 Tagen und der unbedingten Freiheitsstrafe für die neuen Taten ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 89 Abs. 6 StGB). Dabei ist von der für die neuen Straftaten ausgefällten Strafe – vorliegend von den 40 Monaten Freiheitsstrafe – als Einsatzstrafe auszugehen und diese mit Blick auf die Reststrafe angemessen zu erhöhen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Angesichts des Umstandes, wie rasch der Beschuldigte nach der bedingten Entlassung rückfällig geworden ist (eine Woche nach bedingter Entlassung), erscheint eine Asperation um nicht wesentlich weniger als die Reststrafe angezeigt. Die Freiheitsstrafe für die neuen Straftaten ist daher um zwei Monate zu erhöhen. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monate zu bestrafen.
4.1. Der Beschuldigte rügt, er sei F.___ Staatsangehöriger, weshalb eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht zulässig sei. Die Staatsanwaltschaft pflichtet dem Beschuldigten bei: es handle sich hierbei um einen berechtigten Berufungsantrag, der gutzuheissen sei.
4.2. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die SIS-II-Verordnung. Dabei handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation. Diese Verordnung galt im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr, sie war durch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (in Kraft seit 11. Mai 2021; AS 2021 367) geändert und aufgehoben worden. Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands auch diese Verordnung rezipiert.
4.3. Vorliegend ist dies insofern nicht von Bedeutung, als die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung und von Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 weitestgehend identisch sind und bereits erstere Norm nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung fand. Unionsbürger im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sind keine Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1861 (Art. 3 Ziff. 4). Gemäss Art. 20 Abs. 1 AEUV ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der F.___, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Entsprechend gilt der Beschuldigte nicht als Drittstaatsangehöriger im dargelegten Sinne und es kann keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) basierend auf die erwähnten Bestimmungen angeordnet werden. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt begründet.
5. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids, zumal dieser, wie auch die Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 25'821.35 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 17'595.10 (Gerichtskosten CHF 3'600.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 13'995.10 [inkl. Spesen und MwSt.]) zulasten des Beschuldigten.
6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Antrag im Punkt Strafmass. Hinsichtlich der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) obsiegt er hingegen. Dem ist Rechnung zu tragen, indem die Kosten des Berufungsverfahrens – in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt – im Umfang von ¼ (CHF 1'000.00) dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) und im Umfang von ¾ (CHF 3'000.00) dem Beschuldigten auferlegt werden
6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Brändli, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in Höhe von CHF 3'438.90 ein, wobei er einen zu entschädigenden Aufwand von 15.5 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3% und 7.7% Mehrwertsteuer geltend machte (act. G.1). Für die Berufungsverhandlung samt An- und Rückfahrt sowie Besprechung mit dem Beschuldigten stellte Rechtsanwalt Tobias Brändli 2 Stunden 15 Minuten in Rechnung. In Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungshandlung (40 Minuten) ist dieser Aufwand auf eineinhalb Stunden zu kürzen. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Tobias Brändli ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 3'272.45 (Honorar von CHF 2'950.00 zzgl. Spesenpauschale 3% von CHF 88.50 und 7.7% MwSt. von CHF 233.95) zu entschädigen. Diese sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen, jedoch vom Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'454.35 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 27. August 2021 (Proz. Nr. 515-2021-32) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. A.___ ist schuldig:
– des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
– des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG
– des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG
[…]
3. Die Zivilklage von G.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die beschlagnahmte Schreckschusspistole BG17, GEN2.3, Marke BBM, Hersteller MWM Gillmann GmbH, Waffennummer H.___, Kaliber 9mm P.A.K., mit Magazin sowie die drei Knall- und Reizstoffpatronen, Kaliber 9mm P.A.PV., der Marke Walther (Ref. GR 2020 2 767), werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten.
5.a) A.___ wird für 12 Jahre aus der Schweiz verwiesen.
[…]
2.1. A.___ wird mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bestraft.
2.2. Die vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons E.___ mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 ausgesprochene bedingte Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug wird widerrufen. Die von A.___ zu verbüssende Reststrafe von 71 Tagen wird in die mit dem vorliegenden Urteil auszufällende Strafe miteinbezogen.
2.3. An die Freiheitsstrafe werden die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 48 Tagen, der vorzeitige Strafvollzug von 841 Tagen sowie die seit 21. Juli 2022 andauernde Sicherheitshaft angerechnet.
3. Die Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
4. Die Untersuchungskosten von CHF 25'821.35 gehen zulasten von A.___.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 17'595.10 (Gerichtskosten CHF 3'600.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 13'995.10 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten von A.___.
6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten von A.___ und im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
6.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von CHF 3'272.45 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'454.35.
7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
8. Mitteilung an: