Urteil vom 10. Mai 2022
Referenz SK1 21 46
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Michael Dürst und Bergamin
Nyfeler, Aktuarin
Parteien A.___
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ernst Kistler
Postgebäude, Bahnhofstrasse 11, Postfach, 5201 Brugg AG
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Berufungsbeklagte
B.___
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Veruntreuung
Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 25.03.2021, mitgeteilt am 22.06.2021 (Proz. Nr. 515-2021-3)
Mitteilung 10. November 2022
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 25. März 2021 sprach das Regionalgericht Prättigau/Davos B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei. Die Zivilklage von A.___ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wurde mit CHF 5'265.15 (inkl. Spesen und MwSt.) durch den Kanton Graubünden entschädigt. Die Verfahrenskosten gingen zulasten des Kantons Graubünden.
B. Gegen dieses Urteil meldete A.___ (nachfolgend: Privatoder Berufungsklägerin) am 30. März 2021 Berufung an. Daraufhin teilte die Vorinstanz den Parteien am 22. Juni 2021 das begründete Urteil mit.
C. Die Berufungserklärung der Privatklägerin datiert vom 13. Juli 2021. Darin beantragt sie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte wegen Veruntreuung zu bestrafen. Dieser sei zu verurteilen, ihr CHF 18'135.00 nebst Verzugszins zu 5% seit Berufungserklärung zu bezahlen. Überdies sei der Beschuldigte zu verpflichten, die Gerichtskosten und ihre Parteikosten für beide Instanzen zu übernehmen. C.___ und die Privatklägerin seien zu befragen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Auch eine Stellungnahme des Beschuldigten blieb aus.
E. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2022 bestätigte die Privatklägerin ihre in der Berufungserklärung gestellten Anträge. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatklägerin. Die Anträge der Staatsanwaltschaft, welche auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtet hatte, lauten gemäss Anklage auf Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 440.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 4'400.00 respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, wobei die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen seien.
F. Das Urteil wurde am 10. Mai 2022 im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und den Parteien gleichentags schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.
Erwägungen
1. Eintretensvoraussetzungen im Allgemeinen
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos (nachfolgend: Vorinstanz) ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Berufung erfolgte form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 u. Abs. 3 StPO; act. A.1 f.). Auf die Berufung ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zur Rechtsmittellegitimation der Berufungsklägerin einzutreten.
2. Legitimation der Privatklägerschaft zur Berufung
2.1.1. Der Verteidiger machte anlässlich der Berufungsverhandlung mittels Vorfrage geltend, dass die Berufungsklägerin sowohl im Strafals auch im Zivilpunkt nicht zur Einreichung der vorliegenden Berufung legitimiert sei und deshalb ein Nichteintretensentscheid zu ergehen habe. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Berufungsklägerin sich nicht gültig als Privatklägerin habe konstituieren können, da sie, wie sie bei der ersten polizeilichen Einvernahme ausgeführt habe, die angeblich durch den Beschuldigten veruntreute Statue ihrem Ehemann verschenkt und somit im fraglichen Zeitpunkt kein Eigentum mehr an dieser gehabt habe. Der Ehemann der Berufungsklägerin sei am ___ 2020 verstorben. Damit bestehe betreffend seinen Nachlass, in welchen die Statue falle, eine Erbengemeinschaft und könne die entsprechende Forderung gemäss BGE 142 IV 82 nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Da die Berufungsklägerin nicht gemeinsam mit den (gemäss Zeitungsbericht vorhandenen) Kinder gehandelt und ohnehin die Erbschaft ihres Mannes ausgeschlagen habe, sei eine Zivilklage nicht möglich. Für die Strafklage brauche es zwar kein gemeinsames Vorgehen, jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 382 Abs. 1 und Abs. 3 StPO. Die Rechte des Ehemannes seien bei dessen Tod zwar nach Art. 121 Abs. 1 StPO auf die Berufungsklägerin übergegangen. Gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO gelte dies jedoch nur für nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen, mithin nur die Rechte zur adhäsionsweisen Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche der geschädigten Person. Erbberechtigte Angehörige ohne Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO hätten daher keine Legitimation zur Strafklage. Da die Berufungsklägerin und ziemlich sicher auch die Kinder das Erbe des Ehemannes ausgeschlagen hätten, sei ganz klar kein Rechtsschutzinteresse mehr gegeben. Die Berufungsklägerin sei nicht geschädigt und habe auch keine Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 StPO. Folglich sei sie auch nicht zur Strafklage legitimiert (act. H.2, S. 2 f.).
2.1.2. Die Berufungsklägerin liess dagegen zusammengefasst vorbringen, dass sie legitimiert sei, da ihr Mann ihr ungefähr ein Jahr vor seinem Tod alle Kunstsachen überschrieben habe (act. H.2, S. 3). Als Beleg reichte sie einen Schenkungsvertrag vom 25. Oktober 2019 ein (act. B.3).
2.1.3. Der Beschuldigte stellte sich daraufhin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es rechtlich nicht zulässig sei, kurz vor dem Tod und trotz Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses eine solche Überschreibung von Eigentum an die Ehefrau vorzunehmen (act. H.2, S. 3).
2.1.4. Die Berufungsklägerin hielt dem wiederum entgegen, dass bei trotz Überschuldung vorgenommenen Schenkungen die Möglichkeit einer paulianischen Anfechtung bestehe, vorliegend jedoch keine solche erfolgt sei und mithin die Legitimation der Berufungsklägerin als Privatklägerin gegeben sei (act. H.2, S. 3).
2.2.1. Die Legitimation der Parteien im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich, mit Ausnahme jener der Staatsanwaltschaft (Art. 381 StPO), nach Art. 382 StPO. Sie stellt eine Eintretensvoraussetzung dar (KGer BL 460 17 257 v. 24.4.2018 E. 2.4; Richard Calame, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 3 zu Art. 382 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess-ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 382 StPO). Art. 382 Abs. 1 StPO hält fest, dass jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Partei im Strafverfahren ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
2.2.2. Stirbt die Privatklägerschaft entweder vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, ohne auf ein Rechtsmittel verzichtet zu haben, nachdem sie gegen ein erstinstanzliches Urteil bereits ein Rechtsmittel eingelegt hat, steht deren Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung das Recht auf Ergreifung Weiterführung des Rechtsmittels zu. Die Legitimation der Rechtsnachfolger setzt dabei eine (unmittelbare) Betroffenheit in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (vgl. Art. 382 Abs. 3 StPO). Die Angehörigen sind jedenfalls durch die direkt finanziellen Punkte des Entscheids, namentlich den Zivilpunkt, betroffen und entsprechend legitimiert. In Weiterführung der allgemeinen Regelung von Art. 121 StPO ist den Angehörigen darüber hinaus auch eine Rechtsmittellegitimation im Strafpunkt zuzugestehen, sofern dieser für die Geltendmachung von Zivilansprüchen bedeutsam sein kann, was insbesondere bei einem Freispruch der Fall ist (Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/
Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 26 ff. zu Art. 382 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 ff. zu Art. 382 StPO; Ziegler/Keller, a.a.O., N 5 zu Art. 382 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der Beteiligung als Strafkläger, da sich jeder Erbe einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren kann (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2; BGer 6B_1006/2021 v. 22.11.2021 E. 4.1; vgl. OGer ZH UH180386 v. 12.4.2019 E 2.5.3.1; KGer BL 470 16 79 v. 13.9.2016 E. 1.9).
2.3. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Berufungsklägerin sich selbst gültig als Privatklägerin konstituiert hat ob sie als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes zur Einreichung der vorliegenden Berufung legitimiert ist. Dabei wird unter anderem auf einen Beschluss der II. Strafkammer des hiesigen Gerichts vom 13. Mai 2020 (KGer GR SK2 19 1 v. 13.5.2020) verwiesen, in welchem diese über eine von der heutigen Berufungsklägerin und ihrem Ehemann eingereichte Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte, wobei bereits in diesem Beschluss die Rechtsmittellegitimation der damaligen Beschwerdeführer zu thematisieren war.
2.3.1. Mit dem Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin gemäss eigener Aussage die angeblich veruntreute Figur (vgl. zum Sachverhalt E. 3.1) tatsächlich ihrem Ehemann weiterverschenkt hat, nachdem sie diese im Jahr 1986 gekauft hatte (StA act. 3.8, Frage 10; vgl. StA act. 3.10, Ergänzungsfrage 1 v. RA Scarpatetti). Dass die Figur im Zeitpunkt deren Übergabe an den Beschuldigten im Jahr 2008 im alleinigen Eigentum des Ehemannes der Berufungsklägerin stand, wurde denn durch diese auch nicht bestritten (vgl. act. H.2, S. 3) und kann demnach als erstellt gelten. Es bleibt jedoch abzuklären, ob das Eigentum an der Figur am 25. Oktober 2019 mittels Schenkung vom Ehemann der Berufungsklägerin auf diese übergegangen ist und sie sich deshalb gültig als Privatklägerin konstituieren konnte, wie dies vorgebracht wurde. In dem von der Berufungsklägerin eingereichten Dokument erklärt ihr verstorbener Ehemann, D.___, ihr mit sofortiger Wirkung seine Kunstsammlung, bestehend unter anderem aus Figuren und Skulpturen gemäss Seite 4 einer Liste, zu vermachen, während die Berufungsklägerin in demselben Dokument die Annahme der Schenkung erklärt (act. B.3). Mangels Vorliegen der erwähnten Liste ist nicht feststellbar, ob die vorliegend interessierende Figur Teil der Kunstsammlung bildete, welche durch die Schenkung vom 25. Oktober 2019 vom Ehemann auf die Berufungsklägerin übertragen wurde bzw. werden sollte. Dies kann jedoch offenbleiben, da zum genannten Zeitpunkt ohnehin kein Eigentum an der Figur übergehen konnte. Gemäss Art. 242 Abs. 1 OR erfordert nämlich eine Schenkung von Hand zu Hand – neben der vorliegend prima facie zu bejahenden Willenseinigung der Parteien, das Schenkungsobjekt unentgeltlich zu geben respektive dieses zu empfangen – die Übergabe der Sache vom Schenker an die Beschenkte im Sinne eines Verfügungsgeschäfts, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alle Arten der Besitzübertragung erfasst sind (Stefan Liniger/Claudius Triebold, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, N 1 f. zu Art. 242 OR; Nedim Peter Vogt/Annaïg L. Vogt, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 242 OR). Da jedoch im Jahr 2019 der Aufenthaltsort und mithin die Besitzverhältnisse an der Figur unbekannt waren, schloss dies nicht nur eine Besitzübergabe im engen Sinn, sondern auch ein Übergabesurrogat, namentlich eine Besitzanweisung gemäss Art. 924 Abs. 1 ZGB, aus. Die unselbstständige Vindikationszession, bei welchem dem Zessionar gleichzeitig das Eigentum an der Sache und der Herausgabeanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB übertragen würden, stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein zulässiges Traditionssurrogat dar (vgl. BGE 132 III 155 E. 4.1 u. 6.1; Wolfgang Ernst, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 924 ZGB; Emil W. Stark/Barbara Lindenmann, Berner Kommentar, Der Besitz, Art. 919-941 ZGB, 4. Aufl., Bern 2016, N 9 zu Art. 924 ZGB, je m.w.H.). Es erfolgte somit keine Eigentumsübertragung auf die Berufungsklägerin, weshalb diese, wie vom Beschuldigten richtig ausgeführt wurde, nicht als durch die mutmassliche Veruntreuung geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist und sich folglich auch nicht als Privatklägerin konstituieren konnte (vgl. bereits KGer GR SK2 19 1 v. 13.5.2020 E. 1.3).
2.3.2. Hingegen wurde im erwähnten Beschluss des hiesigen Gerichts festgestellt, dass sich der (zwischenzeitlich verstorbene) Ehemann der Berufungsklägerin, D.___, rechtsgültig als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert hatte (KGer GR SK2 19 1 v. 13.5.2020 E. 1.3). Dieser Auffassung ist beizupflichten, zumal der Ehemann nach dem Gesagten Eigentümer der Figur und mithin durch die angebliche Veruntreuung Geschädigter war und sich in der Strafanzeige vom 9. November 2017 als 'Straf- und Zivilpartei' (wohl: Straf- und Zivilkläger) konstituiert hatte (StA act. 4.1, S. 5, Antrag 4). Somit kam dem Ehemann der Berufungsklägerin in seinem Todeszeitpunkt, dem ___ 2020 (vgl. act. C.1), als Privatkläger Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren zu.
2.3.3. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Berufungsklägerin nach dem Tod ihres Ehemannes dessen Rechtsnachfolge im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO antrat, was für den Zivil- und Strafpunkt je gesondert zu beurteilen ist. Der während des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbene Privatkläger konnte vor seinem Tod noch kein Rechtsmittel einlegen, hat jedoch auch nicht auf ein solches verzichtet, womit eine Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich zulässig ist. Die Berufungsklägerin als überlebende Ehegattin des vormaligen Privatklägers ist ohne Weiteres als Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Zusammen mit allfälligen Nachkommen des Verstorbenen ist sie sodann dessen nächste gesetzliche Erbin (vgl. Art. 457 Abs. 1 i.V.m. Art. 462 Ziff. 1 ZGB; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstraf-prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 121 StPO). Die allgemeinen Voraussetzungen einer Rechtsnachfolge gemäss Art. 382 Abs. 3 StPO sind damit vorliegend erfüllt.
2.3.4. Die Berufungsklägerin ficht den erstinstanzlichen Entscheid unter anderem betreffend Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg an und macht eine Forderung von CHF 18'135.00 nebst Verzugszins geltend, womit sie ihre eigenen finanziellen Interessen verfolgt. In dieser Hinsicht ist sie vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit grundsätzlich zur Berufungserhebung im Zivilpunkt legitimiert. Jedoch machte die Verteidigung geltend, die Rechtsmittellegitimation der Berufungsklägerin sei zu verneinen, da diese einerseits nicht gemeinsam mit den Kindern ihres verstorbenen Ehemannes gehandelt und andererseits dessen Erbschaft ausgeschlagen habe. Die in den Akten liegenden Unterlagen (RG act. 14.1, S. 3; act. C.1) scheinen die Ausführungen des Beschuldigten betreffend Kinder des vormaligen Privatklägers sowie bezüglich Ausschlagung durch die Berufungsklägerin prima facie zu stützen. Eine abschliessende Beurteilung dieser (zivilrechtlichen) Sachverhalte sowie gegebenenfalls deren Bedeutung für die Rechtsmittellegitimation der Berufungsklägerin durch das Berufungsgericht kann jedoch mit Blick darauf, dass die Zivilklage der Berufungsklägerin mangels Spruchreife ohnehin auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. E. 8.3), unterbleiben. Die Frage nach der Legitimation zur Berufung im Zivilpunkt ist demnach vorliegend offenzulassen.
2.3.5. Nach dem Gesagten ist die Berufungsklägerin nur insofern, als der Entscheid über den Schuldpunkt auch für die Geltendmachung ihrer privatrechtlichen Ansprüche bedeutsam sein kann, zur Einreichung der Berufung im Strafpunkt legitimiert. Davon ist vorliegend auszugehen, zumal die Frage nach einem Freioder Schuldspruch des Beschuldigten auch im Rahmen der Beurteilung der damit zusammenhängenden Zivilansprüche der Berufungsklägerin von Relevanz sein wird. Dabei darf es nicht darauf ankommen, ob die Berufungsklägerin ihre zivilrechtliche Forderung adhäsionsweise im Rahmen des Strafprozesses separat in einem späteren Zivilprozess geltend macht (vgl. Calame, a.a.O., N 11 zu Art. 382 StPO; Ziegler/Keller, a.a.O., N 5 zu Art. 382 StPO). Ebensowenig kann folglich das Schicksal einer gegebenenfalls adhäsionsweise eingeklagten Zivilforderung, namentlich eine Abweisung Verweisung derselben auf den Zivilweg (vgl. nachfolgend E. 8), eine Auswirkung auf die Legitimation zur Berufung im Strafpunkt haben. Hingegen müsste grundsätzlich geprüft werden, ob die (vorliegend nicht näher behandelte) Ausschlagung der erbrechtlichen Ansprüche durch die Berufungsklägerin zur Folge hätte, dass ihr die Rechtsmittellegitimation im Strafpunkt mangels rechtlich geschütztem Interesse abzusprechen wäre (vgl. aber bzgl. Art. 121 StPO BGer 1B_11/2017 v. 26.4.2017 E. 2.2, wonach die Ausschlagung einer Erbschaft nicht jede Beteiligung am Strafverfahren ausschliesst, was insbesondere für den Strafpunkt gilt). Auch diese Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben bzw. es muss nicht abschliessend über die Rechtsmittellegitimation der Berufungsklägerin im Strafpunkt befunden werden, zumal, wie noch zu zeigen sein wird, ohnehin ein Freispruch zu erfolgen hat (vgl. E. 7.3).
3. Anklagevorwurf und Überblick Standpunkte der Parteien
3.1. In der Anklageschrift vom 26. Januar 2021 (StA act. 1.51) wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen: Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten circa Anfang September 2008 am Wohnort der Eheleute D.___ am E.___ -weg in F.___, in Zusammenhang mit dem Verkauf der Arztpraxis des Beschuldigten in F.___ an D.___, die Holzfigur 'G.___', Höhe ca. 1.10 Meter, lateral leicht beschädigt, unbekannter Künstler, Böhmen, spätes 19. Jahrhundert, als Sicherheit bzw. als Pfand übergeben. Bei dieser Übergabe sei mündlich vereinbart worden, dass der Beschuldigte die genannte Holzfigur, die im Jahr 1986 einen Wert von ca. 15'000.00 Deutsche Mark gehabt habe, den Eheleuten D.___ zurückgeben werde, sobald Letztere den gesamten Kaufpreis für die Arztpraxis des Beschuldigten in F.___ bezahlt hätten. In der Folge, nachdem D.___ den gesamten Kaufpreis für die Arztpraxis des Beschuldigten in F.___ bezahlt habe, hätten die Eheleute D.___ vom Beschuldigten die genannte Holzfigur zumindest ab dem 10. Februar 2014 unter mehreren Malen schriftlich zurückgefordert. Schliesslich habe es der Beschuldigte unterlassen, den Eheleuten D.___ die genannte Holzfigur zurückzugeben. Der Beschuldigte habe sich die ihm anvertraute Holzfigur angeeignet, um sich unrechtmässig zum Nachteil der Eheleute D.___ zu bereichern.
3.2. Die Staatsanwaltschaft legte ihrer Anklage im Wesentlichen den Sachverhalt zugrunde, wie er von der Privatklägerin präsentiert worden war (vgl. StA act. 1.52, Ziff. 1.1), womit sich weitere Bemerkungen zum grundsätzlichen Standpunkt der Privatklägerin erübrigen. Der Beschuldigte bestritt nicht, vom Ehepaar D.___ eine Figur erhalten zu haben. Er brachte jedoch insbesondere vor, dass er diese Figur bereits zurückgegeben habe, indem er sie vor der Arztpraxis des Ehemannes der Privatklägerin abgestellt habe. Dies sei auch auf einem von ihm erstellten Beweisfoto ersichtlich. Er sei sich deshalb keiner Schuld bewusst (vgl. insb. StA act. 3.9, Fragen 2, 3, 7, 8 u. 15; StA act. 3.10, Fragen 7, 10 u. 11). Dies wiederum wurde von der Privatklägerin in Abrede gestellt, indem sie unter anderem aussagte, dass sie die Figur bisher nicht zurückerhalten habe und es sich bei der Figur, welche auf der vom Beschuldigten erstellten Fotografie abgebildet sei, nicht um die ihm übergebene Figur 'G.___' handle (vgl. insb. StA act. 3.8, Fragen 2 u. 7; StA act. 3.10, Frage 8 u. Schlussbemerkung).
4. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Aussagewürdigung
4.1. Mit Bezug auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die Unschuldsvermutung sowie den Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (RG act. 22, E. 4.1 f.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGer 6B_1224/2014 v. 9.4.2015 E. 1.2.3). Hervorzuheben ist, dass der in dubio pro reo-Grundsatz nicht nur den Strafbehörden die Beweislast auferlegt, sondern auch Anforderungen an das Beweismass definiert. Ein Sachverhalt muss nach Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 m.w.H.).
4.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten und steht dabei Aussage gegen Aussage, so ist anhand sämtlicher Umstände zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugender ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es ist dabei zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Ebenso ist abzuklären, ob die Aussagen mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2;
OGer ZH SB170362 v. 21.12.2017 E. 5).
4.2.1. Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist in erster Linie die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen ist, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen. Zu den Realkennzeichen gehören beispielsweise logische Konsistenz, ungeordnete (aber trotzdem konsistente) Darstellung, quantitativer Detailreichtum, die Wiedergabe von Gesprächen sowie die Schilderung von Komplikationen, ausgefallenen Einzelheiten, Nebensächlichkeiten und unverstandenen Handlungselementen (sogenannt kognitive Merkmale). Weitere Realitätskriterien können in einer fehlenden strategischen Selbstdarstellung erkannt werden, zum Beispiel bei spontanen Präzisierungen und Korrekturen der eigenen Aussage, Zugeben von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen bei Inschutznahme und Entlastung der beschuldigten Person (sogenannt strategische Merkmale). Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu überprüfende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht bzw. wahr ist. Bei belastenden Aussagen hat das Unterstellen einer unrichtigen Aussage den wichtigen Nebeneffekt, dass der Grundsatz in dubio pro reo gestützt wird: Gelangt das Gericht nicht zu einer sicher wahren Aussage, so kann diese, auch wenn sie stimmen mag, nicht einer Verurteilung zugrunde gelegt werden (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; BGer 6B_1020/2021 v. 25.1.2022 E. 2.3.2; 6B_751/2021 v. 27.8.2021 E. 1.1.2; 6B_323/2021 v. 11.8.2021 E. 2.3.3; KGer GR SK1 21 52 v. 14.6.2022 E. 4.3, je m.w.H.; Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor, Teil I: Grundlagen der Aussagepsychologie für Juristen, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 46 ff.).
4.2.2. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Die prozessuale Stellung der aussagenden Person, ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten wie auch allfällige Kontakte mit einer Prozesspartei vor der Einvernahme sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; KGer GR SK1 21 52 v. 14.6.2022 E. 4.4; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO; Roland Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugend-strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 177 StPO). Besteht ein sachlicher Grund, um von einer verminderten Glaubwürdigkeit auszugehen, so darf dieser – anders als die Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft – nicht kategorisch ausser Acht gelassen werden (vgl. KGer GR SK1 21 52 v. 14.6.2022 E. 5.2.7).
5. Beweismittel und Vorbemerkungen zu den Verfahrensbeteiligten
5.1.1. Der Anklage lagen neben je einer polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin und des Beschuldigten (StA act. 3.8 f.) sowie einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der soeben genannten Parteien (StA act. 3.10) eine (rechtshilfeweise) Zeugeneinvernahme von C.___ (StA act. 1.44) sowie zwei je als 'eidesstattliche Versicherung' bezeichnete Dokumente von C.___ und H.___ (StA act. 4.1.3 f.) zugrunde. Bei Letzteren handelt es sich um zwei in Briefform verfasste, schriftliche Erklärungen vom 1. respektive vom 2. März 2014, welche von den beiden genannten Personen je handschriftlich unterzeichnet sind (ausführlich dazu die Vorinstanz, RG act. 22, E. 5.5.1.1 i.f.). Sodann befinden sich weitere schriftliche Dokumente, namentlich eine Rechnung für die Holzfigur 'G.___' vom 11. Oktober 1986 (StA act. 4.1.2) sowie diverse Schreiben und E-Mails (StA act. 3.6 f.; StA act. 4.1.5-4.1.8), in den staatsanwaltschaftlichen Akten. Da sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert wurden (RG act. 7 u. 11), erfolgten auch keine Einvernahmen der Parteien durch die Vorinstanz (vgl. RG act. 18). Auch im Berufungsverfahren erfolgte eine Dispensation des Beschuldigten und der Privatklägerin von der Verhandlungsteilnahme (act. D.16 u. D.19), weshalb wiederum keine Einvernahmen dieser Parteien durchgeführt wurden. Hingegen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung C.___ als Zeugin einvernommen (act. H.3). Dem Berufungsgericht liegt ausserdem eine 'Urkunde des Notars I.___' respektive eine (weitere) eidesstattliche Versicherung von C.___ vom 19. August 2021 vor, die sowohl durch C.___ als auch durch den Notar unterzeichnet wurde und welche der Urkunde zufolge nach Überprüfung der Identität von C.___ sowie nach erfolgter Belehrung über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und die Strafbarkeit unrichtiger an Eides statt versicherter Angaben erging (act. B.1). Die notarielle Beurkundung hat jedoch nicht zur Folge, dass der Erklärung bezüglich ihres Inhalts Urkundencharakter bzw. eine erhöhte Beweiskraft Glaubwürdigkeit zukommen würde (BGer 6B_1176/2017 v. 18.1.2018 E. 2.2.4; OGer ZH UE180337 v. 16.4.2019 E. 4.3 ff.). Diese ist demnach wie sämtliche weiteren Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. E. 4.1) zu berücksichtigen.
5.1.2. Die Privatklägerin beantragte in ihrer Berufungserklärung die Befragung von C.___ und sich selbst (act. A.2, Antrag 4; vgl. E. C) und hielt an diesem Antrag in Bezug auf C.___ mit Eingabe vom 4. April 2022 (act. D.20) fest. Der Beweisantrag betreffend (Zeugen-)Einvernahme von C.___ wurde mit Verfügung vom 6. April 2022 gutgeheissen (act. D.21) und die entsprechende Einvernahme nach dem soeben Gesagten anlässlich der Berufungsverhandlung durchgeführt. Der ursprünglich in der Berufungserklärung gestellte Antrag betreffend Einvernahme der Privatklägerin kann als durch Einreichung des privatklägerischen Dispensationsgesuches vom 31. März 2022 (act. D.18) sinngemäss zurückzogen gelten. Damit liegen keine offenen Beweisanträge mehr vor.
5.2. Vorliegend stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die verschiedenen Aussagen der Verfahrensbeteiligten (vgl. StA act. 1.52, Ziff. 1.1). Vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen (E. 4.2.2) rechtfertigen sich deshalb an dieser Stelle einige Vorbemerkungen zu der jeweiligen prozessualen Stellung und möglichen Motivlage der Beteiligten sowie zu allfälligen zwischen ihnen bestehenden persönlichen Beziehungen und möglicherweise stattgefundenen Kontakten.
5.2.1. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten gilt es zu berücksichtigen, dass dieser als direkt in das vorliegende Strafverfahren involvierte Person ein erhebliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat und deshalb versucht sein könnte, mit seinen Aussagen einen für ihn günstigen Sachverhalt darzulegen, um sich zu entlasten. Mit Ausnahme der sogleich zu behandelnden Beziehung zur Privatklägerin sind keine Beziehungen Kontakte des Beschuldigten zu den anderen Verfahrensbeteiligten ersichtlich.
5.2.2. Der Privatklägerin zufolge kennt sie den Beschuldigten ungefähr seit dem Jahr 2008 (vgl. StA act. 3.10, Rechtsbelehrung Privatklägerschaft). Den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin lässt sich entnehmen, dass zwischen dem Beschuldigten und dem verstorbenen Mann der Privatklägerin, D.___, in Zusammenhang mit der erfolgten Praxisübernahme ein Rechtsstreit bis vor Bundesgericht ausgetragen wurde, bei welchem behauptungsgemäss der Beschuldigte obsiegte (vgl. StA act. 3.9, Fragen 4 u. 7; StA act. 3.10, Fragen 5-7, 11 u. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiesen sodann beide Parteivertreter auf ein zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin und D.___ andererseits hin (vgl. act. H.2, S. 7 u. 10). Das scheinbar eher belastete Verhältnis zwischen den Parteien könnte der Privatklägerin ein Motiv geben, den Beschuldigten zu belasten. Diesen Hintergrund gilt es bei der Würdigung ihrer Aussagen angemessen zu berücksichtigen.
5.2.3. C.___ stand bzw. steht seit über 30 Jahren in einer freundschaftlichen Beziehung zur Privatklägerin respektive zum Ehepaar D.___ (act. H.3, Frage 12; vgl. StA act. 3.10, Frage 3), wobei auch ein Austausch über den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens stattgefunden zu haben scheint. Davon zeugt – neben den entsprechenden Aussagen von C.___ (vgl. act. H.3, Fragen 9, 64 u. 81-83) – unter anderem die Tatsache, dass die erste 'eidesstattliche Versicherung' von C.___ durch die Privatklägerschaft als Beilage zur Strafanzeige eingereicht wurde (StA act. 4.1, S. 5). Der verfahrensbezogene Austausch wird weiter dadurch ersichtlich, dass C.___ Kenntnis des (auf Freispruch des Beschuldigten lautenden) vorinstanzlichen Urteils erhielt, woraufhin sie eine neue eidesstattliche Versicherung ablegte (act. B.1, S. 2; act. H.3, Fragen 77 u. 87). Letztere wurde dem hiesigen Gericht mit Eingabe vom 30. September 2021 durch den Rechtsvertreter der Privatklägerin eingereicht (act. D.6; vgl. act. B.1, S. 2). Dabei scheint C.___ nicht nur mit der Privatklägerin, sondern auch mit deren Rechtsvertreter direkt in Kontakt gestanden zu sein (act. H.3, Fragen 67-71). C.___ beantwortete die Fragen des Gerichts betreffend die soeben beschriebenen verfahrensbezogenen Kontakte mit der Privatklägerin und deren Rechtsvertreter jedoch auffallend ausweichend und bestätigte diese erst nach mehrmaliger Nachfrage (vgl. act. H.3, Fragen 1, 9, 62-69 u. 71), wobei aufgrund ihrer vagen Aussagen offen blieb, wie regelmässig diese Austausche stattfanden und was genau besprochen wurde. Sodann fällt auf, dass die erste 'eidesstattliche Versicherung' von C.___ aus dem Jahr 2014 noch relativ kurz und allgemein gefasst war, während jene aus dem Jahr 2021, mithin über 10 Jahre nach der Pfandübergabe, einiges länger und detaillierter ausfiel. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von C.___, welche – im Gegensatz zur Privatklägerin und dem Beschuldigten – weder eine Parteistellung innehat noch bei der Übergabe der Figur unmittelbar anwesend war (vgl. nachfolgend E. 6.1), sehr ausführlich und bisweilen sogar ausschweifend ausfielen und sie sich scheinbar, anders als die Parteien, nach über 10 Jahren noch problemlos an diverse Einzelheiten zu erinnern vermag. Den Aussagen und Erklärungen von C.___ lässt sich schliesslich ihre Überzeugung entnehmen, dass einerseits der Beschuldigte und dessen Ehefrau sich bei der Übergabe der Figur unangemessen verhalten hätten (vgl. act. B.1, S. 2 f.; act. H.3, Fragen 35, 36, 38 u. 78; vgl. auch act. H.2, S. 5) und dass andererseits die Privatklägerin und deren verstorbener Ehemann in Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht gerecht behandelt worden seien (vgl. act. H.3, Fragen 3, 5, 7, 8 u. 61). All dies führt zum Eindruck, dass C.___ als Freundin der Privatklägerin (nachvollziehbarerweise) ein relativ grosses Interesse daran zu haben scheint, dass das Urteil im vorliegenden Verfahren zu Gunsten der Privatklägerin ausfällt, wobei nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sie sich zu diesem Zweck mit der Privatklägerin und/oder deren Rechtsvertreter abgesprochen und ihre Aussagen und Erklärungen auf dieses Ziel abgestimmt haben könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen und Erklärungen von C.___ als vermindert zu betrachten (vgl. zum Ganzen auch act. H.2, S. 9).
5.2.4. Daraus, dass H.___ von Deutschland in die Schweiz reiste, um der Privatklägerin beim Umzug behilflich zu sein (StA act. 1.44, Frage 1; StA act. 4.1.3 f.; act. H.3, Fragen 22, 39 u. 80), kann geschlossen werden, dass auch zwischen ihr und der Privatklägerin eine freundschaftliche Bekanntschaft bestand. Allein daraus lassen sich jedoch keine Schlüsse betreffend die Glaubhaftigkeit der in ihrer 'eidesstattlichen Versicherung' enthaltenen Erklärungen ziehen.
5.2.5. Beide Parteien respektive ihre jeweiligen Rechtsvertreter äusserten sich zu angeblichen Vorstrafen des verstorbenen Ehemannes der Privatklägerin, D.___ (vgl. insb. act. H.2, S. 7 f.). Die Vorinstanz gab in ihrem Urteil den Inhalt der vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang eingereichten Zeitungsartikel und des Strafregisterauszugs von D.___ wieder und bemerkte in ihren Erwägungen, dass sein Leumund diesen Artikeln zufolge 'auch in Sachen Betrug arg getrübt' sei (RG act. 22, E. 5.4.5 ff. u. 5.5.1.7). Da jedoch von allfälligen Vorstrafen des vormaligen Privatklägers keine Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren gezogen werden können und die (nach dem Gesagten ohnehin kaum ausschlaggebende) allgemeine Glaubwürdigkeit von D.___ mangels (protokollierter) Aussagen von diesem im vorliegenden Verfahren von Vornherein nicht relevant ist, wird nachfolgend nicht weiter auf diese Thematik eingegangen.
6. Rechtserheblicher Sachverhalt
6.1.1. Zwischen den Parteien unstrittig ist grundsätzlich, dass der Mann der Privatklägerin, D.___, im Jahr 2008 die Praxis des Beschuldigten in F.___ übernahm und der Beschuldigte in diesem Zusammenhang eine Bürgschaft zugunsten von D.___ einging. Ebenso steht fest, dass dem Beschuldigten eine Figur bzw. Statue übergeben wurde (StA act. 3.8, Fragen 2 u. 6; StA act. 3.10, Fragen 1 u. 2; vgl. StA act. 1.44, Fragen 1 u. 7-9; StA act. 3.9, Frage 4). Zuletzt blieb auch unbestritten, dass die Figur ein Pfand darstellte (StA act. 3.10, Fragen 1 u. 2; vgl. StA act. 1.44, Frage 9; StA act. 3.10, Fragen 3 u. 4; act. H.3, Frage 32). In einer E-Mail an D.___ vom 24. Februar 2014 hatte der Beschuldigte hingegen noch geltend gemacht, dass ihm die Figur als Geschenk gegeben worden sei (StA act. 4.1.8; vgl. StA act. 3.8, Fragen 1 u. 7), während er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme im Jahr 2018 aussagte, dass D.___ ihm die Statue sozusagen aufgenötigt habe und er nie Verwendung für diese gehabt habe (StA act. 3.9, Fragen 4 u. 10). Gemäss der Privatklägerin und C.___ sei vereinbart worden, dass das Ehepaar D.___ die Figur zurückerhalte, sobald die Abzahlung der Praxis erfolgt sei (StA act. 1.44, Frage 9; StA act. 3.10, Frage 3). Was den Ort und Zeitpunkt der Übergabe der Figur anbelangt, so soll diese der Privatklägerin und C.___ zufolge Anfang September 2008 in der neuen Wohnung der Eheleute D.___ am E.___-weg in F.___ stattgefunden haben (StA act. 1.44, Vorbemerkung; StA act. 3.8, Frage 6; StA act. 3.10, Frage 1; StA act. 4.1.3; act. B.1, S. 4; act. H.3, Fragen 15 u. 32; vgl. StA act. 1.44, Fragen 2, 4, 5 u. 11; StA act. 4.1.4). Der Beschuldigte führte aus, dass die Übergabe unmittelbar vor der Wohnungstüre der Eheleute D.___, im Gang der Liegenschaft, stattgefunden habe. Er wisse nicht mehr, wann dies geschehen sei (StA act. 3.9, Frage 13; StA act. 3.10, Frage 2). Sämtliche Aussagen bzw. Erklärungen decken sich dahingehend, dass an der Übergabe der Figur der Beschuldigte und dessen Frau, J.___, sowie die Privatklägerin und ihr Mann, D.___, teilgenommen hätten (StA act. 1.44, Frage 12; StA act. 3.9, Frage 13; StA act. 3.10, Frage 3; StA act. 4.1.3; act. H.3, Frage 39). Der Privatklägerin, C.___ und H.___ zufolge habe sich ausserdem C.___ während der Übergabe auf der Terrasse bzw. dem Balkon der Wohnung befunden (vgl. dazu eingehend E. 6.1.3), während H.___ im Zeitpunkt der Übergabe Einkäufe getätigt, jedoch den Verlad der Figur in den Wagen des Beschuldigten und seiner Frau wahrgenommen habe (StA act. 1.44, Fragen 1 u. 12; StA act. 3.8, Frage 6; StA act. 4.1.3 f.; act. B.1, S. 2; act. H.3, Frage 22 u. 39; vgl. StA act. 3.10, Frage 3). Auf die Anwesenheit von C.___ und H.___ angesprochen, erklärte der Beschuldigte, es seien neben ihm, D.___, seiner Frau und der Privatklägerin keine weiteren Personen anwesend gewesen (StA act. 3.9, Frage 13).
6.1.2. Der Grundsachverhalt erscheint damit grösstenteils als unbestritten. Dies galt zuletzt auch für den Umstand, dass die Figur dem Beschuldigten als Pfand übergeben worden war und ihn demnach ab dem Moment der vollständigen Abzahlung der Praxis eine Rückgabepflicht traf. Es fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte zunächst von einer Schenkung und danach von einem Aufnötigen der Figur sprach. Darin könnte ein Versuch des Beschuldigten erblickt werden, den Sachverhalt in einem für ihn günstigeren Licht darzustellen, da diesfalls eine Veruntreuung ausgeschlossen (Geschenk) wenigstens unwahrscheinlich (Aufnötigen) erschiene. Hingegen ist auch zu beachten, dass es sich beim Beschuldigten um einen juristischen Laien handelt, der zudem nie abgestritten hat, dass ihm eine Figur übergeben worden war (vgl. auch act. H.2, S. 9). Da auch die Privatklägerin erklärte, es sei nichts Schriftliches vereinbart worden (StA act. 3.8, Frage 5), ist zumindest vorstellbar, dass der Beschuldigte entweder von Beginn an einem Irrtum hinsichtlich des der Übergabe der Figur zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts unterlag aber sich daran im Moment des Verfassens der E-Mail (über fünf Jahre nach der Übergabe) bzw. der polizeilichen Einvernahme (knapp zehn Jahre nach der Übergabe) nicht mehr genau erinnern konnte (vgl. StA act. 3.10, Frage 4). Weitere Zweifel an der Schilderung des Beschuldigten ergeben sich jedoch insofern, als dass nur schwer nachvollziehbar ist, weshalb er überhaupt eine Figur (als Pfand) annehmen sollte, die er gemäss seinen Aussagen nicht wollte und welche ihm überdies wertlos erschien (vgl. E. 6.1.1 u. 6.2.1); dies insbesondere, da kein anderer Grund ersichtlich ist genannt wurde, weshalb der Beschuldigte und seine Frau den Weg zur Wohnung des Ehepaars D.___ hätten auf sich nehmen sollen (vgl. auch act. H.2, S. 5 f.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, beispielsweise um nicht unhöflich zu erscheinen, die Figur gegen seinen eigentlichen Willen (als Pfand) akzeptierte (vgl. auch StA act. 3.9, Frage 14). Insgesamt ist aber festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend Hingabe der Figur als Pfand inkonsistent und teilweise widersprüchlich ausfallen, was deren Glaubhaftigkeit mindert (vgl. bereits KGer GR SK2 19 1 v. 13.5.2020 E. 3.3.1). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist denn auch davon auszugehen, dass die Übergabe der Figur in der Wohnung des Ehepaars D.___ (und nicht davor) stattfand, zumal diesbezüglich alle anderen Beteiligten einheitlich und glaubhaft aussagten. Auch auf die Aussage des Beschuldigten, es sei neben ihm und seiner Frau nur das Ehepaar D.___ anwesend gewesen, ist nicht abzustellen. C.___ und H.___ erklärten zwar, dem Beschuldigten vorgestellt bzw. mit ihm bekannt gemacht worden zu sein (StA act. 1.44, Frage 1; StA act. 4.1.3 f.; act. B.1, S. 2). Da es sich dabei jedoch nur um einen kurzen Moment gehandelt haben dürfte und der Beschuldigte sich erklärtermassen nicht mehr an Einzelheiten dieses Tages erinnert (StA act. 3.10, Frage 4), ist durchaus vorstellbar, dass dem Beschuldigten diese Begegnung entfallen ist. Angesichts dessen sowie der übereinstimmenden Aussagen der übrigen Beteiligten vermag die Darstellung des Beschuldigten keine Zweifel an der (mittelbaren respektive teilweisen) Anwesenheit von C.___ und H.___ zu begründen, weshalb deren Aussagen und Erklärungen grundsätzlich zu beachten sind.
6.1.3. An dieser Stelle drängen sich jedoch einige Bemerkungen zur Wahrnehmung des Geschehens in Zusammenhang mit der Übergabe der Figur (vgl. nachstehend E. 6.3 f.) durch C.___ auf. Gemäss eigener Aussage befand sie sich im Zeitpunkt der Übergabe der Figur auf dem Balkon bzw. der Terrasse der Wohnung, auf welche sie sich diskret begeben habe. Da die Balkontür offen gestanden sei, habe sie jedoch zwangsweise das gesamte Gespräch mitbekommen und dieses verfolgen können (StA act. 1.44, Frage 1; StA act. 4.1.3; act. B.1, S. 2; act. H.3, Fragen 39 u. 89). Ob sie den Beschuldigten und D.___, welche sich vor das grosse Fenster gesetzt hätten, habe beobachten können, wenn sie nach rechts geschaut habe (act. B.1, S. 2), diese – wie auch die Privatklägerin und Frau J.___ – nur gehört habe, da sie mit dem Rücken zu ihnen gesessen sei (act. H.3, Fragen 39 u. 89; vgl. act. B.1, S. 2), ergibt sich aus ihren in diesem Punkt widersprüchlichen Ausführungen nicht abschliessend. Jedenfalls erscheint glaubhaft, dass C.___ das Geschehen im Wohnzimmer zumindest in seinen Grundzügen wahrgenommen hat. Jedoch ist fraglich, ob sie von der Terrasse aus, wo auch gewisse Umgebungsgeräusche vorhanden gewesen sein dürften, jedem einzelnen Wort des im angrenzenden Zimmer stattfindenden Gesprächs folgen und daraus sämtliche Details in Zusammenhang mit der Übergabe rekonstruieren konnte (vgl. auch act H.2, S. 9). Überdies ist zu erwähnen, dass die jetzigen Parteien bzw. deren Ehegatten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht im Streit standen und demnach für C.___ kein ersichtlicher Grund dafür bestand, dem Geschehen rund um die Übergabe der Figur besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es bestehen demnach gewisse Zweifel daran, dass sämtliche Aussagen von C.___ allein auf ihrer eigenen Wahrnehmung basieren und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Schilderungen sich zumindest teilweise auf im Nachhinein rekonstruierte von Dritten übernommene Informationen stützen. Dies gilt es bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen.
6.2.1. Grosse Unterschiede bestehen in der Beschreibung der übergebenen Figur durch die Privatklägerin und C.___ einerseits und den Beschuldigten andererseits. Der Privatklägerin zufolge sei dem Beschuldigten die Figur 'G.___' übergeben worden, welche sie im Jahr 1986 bei der Galerie K.___ in L.___ für DM 15'000.00 gekauft habe. Die Figur sei etwa 1.10 Meter hoch, aus Lindenholz und leicht dunkel gebräunt gewesen. In der linken Hand habe sie eine herunterhängende Laterne gehabt, welche leicht beschädigt gewesen sei, und in der anderen Hand eine Art Flasche. Auf dem Kopf habe sie eine Art 'Käppi' angehabt (StA act. 3.8, Frage 3; StA act. 3.10, S. 7, Ergänzungsfrage 1 v. RA M.___; vgl. StA act. 3.8, Frage 7). Diese Aussagen decken sich weitgehend mit jenen von C.___, welche im Wesentlichen aussagte, dass die Figur circa 110-120 Zentimeter gross und in einem mittleren Braunton gewesen sei, aus Holz – und nicht, wie behauptet, aus Polyurethan – bestanden habe und ziemlich schwer und sperrig gewesen sei. Die Figur sei so schwer gewesen, dass D.___ dem Beschuldigten beim Transport zum Auto habe helfen müssen, da jemand alleine sie nicht habe tragen können. Die Figur sei auf einem Sockel gestanden, habe ein Käppchen getragen und ihr rechter Arm sei leicht angewinkelt gewesen. In der rechten Hand habe die Figur eine abnehmbare Laterne gehabt, welche bereits beim Kauf an einer Ecke leicht beschädigt gewesen sei. Sie sei filigran gearbeitet gewesen und habe einen verschmitzten, fröhlichen Gesichtsausdruck gehabt und keinen 'besoffenen' Eindruck gemacht (StA act. 1.44, Fragen 13-17 u. 24; act. B.1, S. 3; act. H.3, Fragen 18, 20, 21, 34 u. 46-48).
Der Beschuldigte erklärte, nicht zu wissen, wie die Figur genau ausgesehen habe. Sie sei jedoch definitiv nicht aus Lindenholz gewesen. Die Statue sei circa einen Meter hoch gewesen und habe am Fusse einen eckigen Sockel gehabt, auf welchem sie draufgestanden sei. Sie habe einfach 'besoffen' ausgesehen. Er könne sich nicht erinnern, dass die Figur etwas in der linken rechten Hand gehalten hätte (StA act. 3.9, Fragen 5 u. 6). In der bereits erwähnten E-Mail an D.___ vom 24. Februar 2014 hatte der Beschuldigte geltend gemacht, die Figur habe nicht, wie von der Privatklägerin behauptet, aus Holz bestanden, wie man unschwer am Gewicht habe abschätzen können (StA act. 4.1.8). Bei seiner polizeilichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, dass die Figur keinen Wert gehabt habe, was seine Frau und er bereits bei deren Übergabe bemerkt hätten (StA act. 3.9, Fragen 11 u. 14). Anlässlich derselben Einvernahme sowie bei der Konfrontationseinvernahme sagte der Beschuldigte sodann aus, dass die Statue ihm zuhause einmal zu Boden gegangen und dabei ihr Kopf abgefallen sei. Da sei herausgekommen, dass die Figur nicht, wie von D.___ behauptet, aus Holz, sondern aus Polyurethanschaum gewesen sei. Er habe die Statue dann mit dem gleichen Material wieder zusammengesetzt (StA act. 3.9, Frage 4; StA act. 3.10, Frage 7).
6.2.2. Die Aussagen der verschiedenen Beteiligten gehen vor allem hinsichtlich des Materials und der Grösse der Figur auseinander. Für die Darstellung der Privatklägerin und von C.___ spricht, dass auf einer von der Privatklägerin eingereichten Kopie einer Rechnung der Galerie K.___ vom 11. Oktober 1986 von einer 'Holzfigur ‚G.___’, Höhe ca. 1.10 Meter, Laterne leicht beschädigt', die Rede ist (StA act. 4.1.2). Zwar lässt sich diesem Dokument, wie die Verteidigung zu Recht ausführte (act. H.2, S. 9), weder eine Rechnungsanschrift noch eine Bestätigung der Bezahlung des ebenfalls genannten Kaufpreises entnehmen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Beschreibungen des Beschuldigten und von C.___, wonach die Figur so ausgesehen habe, als ob sie Alkohol konsumiert habe (StA act. 3.9, Frage 5; act. H.3, Fragen 20 u. 34), erscheint es aber als wahrscheinlich, dass die dem Beschuldigten übergebene Figur identisch mit der in der Rechnungskopie aufgeführten war. Auch die Aussagen der Privatklägerin und von C.___ zu Material respektive Gewicht und Grösse der Figur sowie zur leicht beschädigten Laterne stimmen mit der Rechnungskopie überein. Hier gilt es aber auch zu beachten, dass jedenfalls der Privatklägerin die genannte Rechnungskopie vorlag (vgl. StA act. 4.1, S. 5) und es ihr und C.___ demnach möglich war, ihre Aussagen darauf abzustimmen. Die weiteren, durch den Beschuldigten nicht bestrittenen Ausführungen der Privatklägerin und von C.___ zum Aussehen der Figur, so namentlich in Bezug auf deren Farbe, Ausstattung respektive Zubehör und Verarbeitung, fallen sehr detailliert aus. Dies kann als Realkennzeichen ihrer Aussagen gewertet werden, welche dadurch als glaubhaft erscheinen.
In klarem Widerspruch zur Darstellung von Frau C.___ und der Privatklägerin steht die Beschreibung des Beschuldigten, welcher sich zwar nicht an Details zu erinnern vermag, jedoch konstant ausführte, die Figur habe nicht aus Holz, sondern aus Polyurethanschaum bestanden. Widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten jedoch in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem er diesen Umstand bemerkt haben will (vgl. bereits KGer GR SK2 19 1 v. 13.5.2020 E. 3.3.1). Einerseits behauptete er, man habe dies bereits am Gewicht bzw. schon bei der Übergabe erkannt, während er andererseits geltend machte, diesen Umstand (erst) im Moment des Sturzes und der Beschädigung der Figur bemerkt zu haben. Diese Inkonsistenz könnte als Zeichen mangelnden Realitätsbezugs gewertet werden, könnte aber möglicherweise auch dadurch zu erklären sein, dass die Beschädigung der Figur allenfalls bereits vor dem Jahr 2014 erfolgt war und der Beschuldigte sein dabei erlangtes Wissen über das Material der Figur in seine (späteren) Äusserungen einfliessen liess bzw. die verschiedenen Erinnerungen in Zusammenhang mit der Figur zeitlich nicht mehr trennscharf auseinanderhalten konnte. Ohnehin aber ist festzuhalten, dass die Figur als Pfandsache unabhängig von ihrem Material und Wert dem Eigentümer zurückzugeben ist. Bei der vom Beschuldigten erwähnten Beschädigung der Figur handelt es sich um eine relativ ausgefallene Einzelheit, welche diesen zudem nicht unbedingt in einem günstigen Licht zeigt und für deren Vorbringen er demnach kein erkennbares eigenes Interesse hatte. Dies trägt insofern zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten bei.
Insgesamt lassen sich aufgrund der divergierenden Aussagen der Beteiligten das Material, die Grösse sowie das übrige Aussehen der übergebenen Figur nicht mit Sicherheit feststellen, wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hatte (RG act. 22, E. 5.5.1.2 f.; vgl. auch act. H.2, S. 8). Ebenfalls bleibt offen, ob dem Beschuldigten die in der Rechnungskopie vom 11. Oktober 1986 genannte eine andere, ähnliche Figur übergeben wurde. Der Sachverhalt lässt sich in dieser Hinsicht nicht rechtsgenüglich erstellen.
6.3.1. Auch in Bezug auf den genauen Ablauf der Übergabe und den Transport der Figur von der Wohnung zum Auto des Ehepaars J.___ variieren die verschiedenen Aussagen erheblich. Die Privatklägerin sagte aus, zu glauben, dass sie dem Beschuldigten die Figur übergeben habe (StA act. 3.10, Frage 1). C.___ führte in ihren schriftlichen Erklärungen und anlässlich ihrer ersten Einvernahme aus, dass D.___ die Figur an den Beschuldigten übergeben habe. Ausserdem habe er dem Beschuldigten beim Transport der Figur zum Auto geholfen, da diese so schwer gewesen sei, dass man sie alleine nicht habe tragen können (StA act. 1.44, Fragen 13 u. 24; StA act. 4.1.3; act. B.1, S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Zeugin einerseits, dass J.___ die Figur selbst gefasst habe (act. H.3, Fragen 35 u. 37; vgl. jedoch act. H.3, Fragen 44 u. 45), und andererseits, dass zwei Personen an der Übergabe beteiligt gewesen seien (act. H.3, Frage 36). Sie wiederholte ausserdem, dass die Figur schwer gewesen sei und jemand allein diese nicht habe tragen können (act. H.3, Frage 21; vgl. act. H.3, Frage 44). D.___ habe deshalb die Figur zusammen mit dem Beschuldigten genommen und diese zum Auto getragen, wie sie selbst gesehen habe (act. H.3, Fragen 42, 50 u. 90). H.___ hielt in ihrer 'eidesstattlichen Versicherung' fest, dass das Ehepaar J.___ dabei gewesen sei, die Figur in den Wagen einzuladen (StA act. 4.1.4). Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme, zu wissen, dass die Privatklägerin die Statue von einem Zimmer geholt und ihm übergeben habe (StA act. 3.9, Frage 14). Bei der Konfrontationseinvernahme sagte er lediglich aus, die Figur vor der Wohnungstüre der Privatklägerin erhalten zu haben, ohne sich zur vorherigen Aussage der Privatklägerin betreffend Übergabe der Figur zu äussern (StA act. 3.10, Frage 2).
6.3.2. Widersprüche bezüglich des Ablaufs von Übergabe und Transport der Figur bestehen nicht nur zwischen den Aussagen der verschiedenen Beteiligten, sondern, jedenfalls im Fall von C.___, auch innerhalb deren Schilderungen. Was die Aussage von C.___ betrifft, stellt sich ausserdem die Frage, wie sie gesehen haben will, dass der Beschuldigte die Figur zusammen mit D.___ ins Auto trug, da nämlich gemäss ihrer eigenen Aussage von der Terrasse aus keiner der zwei Parkplätze der Liegenschaft des Ehepaars D.___ sichtbar war (act. H.3, Fragen 25-31 u. 76). Zwar erklärte C.___ in ihrer zweiten eidesstattlichen Versicherung (erstmals), von der Terrasse wieder ins Wohnzimmer gegangen zu sein, als D.___ und der Beschuldigte schon mit der Figur auf dem Weg zum Parkplatz gewesen seien (act. B.1, S. 4), während sie anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, selbst gesehen zu haben, wie der Beschuldigte zusammen mit D.___ die Figur genommen und zum Auto getragen habe bzw. wie sie aus der Wohnung rausgegangen seien (act. H.3, Frage 50). Auch bei diesen (ebenfalls widersprüchlichen) Varianten ist jedenfalls nicht ersichtlich, wie sie den Transport der Figur von der Wohnung zum Auto hätte beobachten können. Insgesamt kann der Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten. Es ist jedoch festzuhalten, dass dem genauen Ablauf von Übergabe und Transport der Figur – abgesehen von daraus allfällig ableitbaren Aussagen über das Gewicht und damit das Material der Figur (vgl. dazu vorstehend E. 6.2.2) – ohnehin keine überwiegende Bedeutung für den Sachverhalt zukommt.
6.4.1. Weitere von den Beteiligten thematisierte Punkte sind die unterbliebene Quittierung der Übergabe der Figur sowie der Verbleib der Originalrechnung und einer Expertise zur Figur. Die Privatklägerin führte aus, dass sie gewollt habe, dass Frau J.___ den Erhalt der Figur quittiere. Dies habe sie aber abgelehnt und so hätten sie nichts Schriftliches (StA act. 3.8, Frage 5). In der Konfrontationseinvernahme wiederholte die Privatklägerin, dass sie sich die Übergabe habe quittieren lassen wollen. Es sei 10 Jahre her und sie wisse nicht mehr genau, was ihr Frau J.___ geantwortet habe. Auf jeden Fall habe man einander vertraut (StA act. 3.10, Frage 3). C.___ machte zusammengefasst geltend, dass die Privatklägerin eine schriftliche Bestätigung der Übergabe der Figur gewünscht bzw. nach einer Empfangsbestätigung gefragt habe. Frau J.___ habe dies jedoch kategorisch abgelehnt und erklärt, dass dies nicht nötig sei. Sie habe etwas wie 'Vertrauen gegen Vertrauen' gesagt und darauf hingewiesen, dass sie sich ja auch nicht die noch nicht bezahlte Summe bestätigen liessen. Frau J.___ habe zudem argumentiert, dass das Ehepaar D.___ die Figur ja auch bald, nämlich nach den ersten Zahlungen, wiederbekommen werde (StA act. 1.44, Frage 1; StA act. 4.1.3; vgl. StA act. 1.44, Frage 23). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, er könne nicht bestätigen, ob es so gewesen sei, dass seine Frau eine schriftliche Bestätigung der Übergabe kategorisch abgelehnt habe. Sie hätten schon dort gemerkt, dass die Statue keinen Wert habe und deshalb habe seine Frau dies[e] auch kategorisch abgelehnt (StA act. 3.9, Frage 14). Bei der Konfronteinvernahme sagte er nur noch aus, es sei zu lange her und er erinnere sich nicht mehr an die Einzelheiten (StA act. 3.10, Frage 4).
C.___ erklärte ausserdem zusammengefasst, dass vor der Übergabe das Zertifikat bzw. die Expertise sowie die Originalrechnung für die Figur in einer Klarsichthülle auf dem Wohnzimmertisch gelegen hätten. Die Privatklägerin habe diese Frau J.___ gezeigt und ihr eine Kopie der Rechnung gegeben. Bei der Expertise handle es sich um eine Analyse des Aussehens einer Figur bzw. um einen 'Ausweis', den man quasi immer erhalte, wenn man Antiquitäten kaufe. Nach der Übergabe hätten sie und die Privatklägerin festgestellt, dass die Plastikhülle einschliesslich des Inhaltes nicht mehr da gewesen sei, sondern nur noch die Rechnungskopie. Es habe nur Frau J.___ sein können, welche die Expertise und die Originalrechnung mitgenommen habe, da sich ansonsten niemand mehr im Wohnzimmer befunden habe. Die Privatklägerin habe dann das Ehepaar J.___ auf dem Handy angerufen, aber diese seien nicht erreichbar gewesen. Erst viel später habe die Privatklägerin den Beschuldigten erreicht, welcher gesagt habe, das müsse eine Verwechslung sein, sie solle sich keine Gedanken machen und sie bekämen die Figur doch zurück (StA act. 1.44, Fragen 1 u. 19-22; StA act. 4.1.3; act. B.1, S. 3 f.; act. H.3, Fragen 51-53). Die Privatklägerin und der Beschuldigte äusserten sich hingegen nicht zum Rechnungsoriginal und der Expertise.
6.4.2. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und von C.___ sowie mangels Bestreitung durch den Beschuldigten kann als erstellt gelten, dass die Ehefrau des Beschuldigten die Quittierung der Übergabe der Figur verweigerte und deshalb keine entsprechende Empfangsbestätigung vorliegt. Nicht abschliessend festgestellt werden kann jedoch, was der Grund für diese Verweigerung war (vgl. bereits RG act. 22, E. 5.5.1.6).
Was den Verbleib des Originals der Rechnung vom 11. Oktober 1986 (vgl. StA act. 4.1.2) und der Expertise anbelangt, präsentiert sich die Sachlage etwas anders, da diesbezüglich lediglich die Darstellung von C.___ vorliegt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Ehefrau des Beschuldigten diese mitgenommen hat, bleibt jedenfalls unklar, ob dies absichtlich geschah ob es sich um ein Versehen handelte, wie dies der Beschuldigte behauptet haben soll. Es kann somit nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte respektive dessen Ehefrau das Rechnungsoriginal und die Expertise der Figur (vorsätzlich) entwendet hat.
6.5.1. Die Privatklägerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass sie, anschliessend an einen Prozess, die Figur vom Beschuldigten mit eingeschriebenem Brief vom 10. Februar 2014 zurückverlangt habe, auf welchen dieser zuerst gar nicht reagiert habe. Am 21. Februar 2014 habe sie ihm nochmals einen Brief geschrieben. Aufgrund dieser zwei unbeantworteten Schreiben habe sie sich einen Anwalt genommen (StA act. 3.8, Frage 2). Sie habe den Beschuldigten wegen der Figur erst angeschrieben, als die Praxis abbezahlt gewesen sei. Ihr Mann habe irgendwann die Zahlung gemacht (StA act. 3.8, Frage 4). Die Praxis sei seit etwa ein bis zwei Jahren abbezahlt worden. Dem Beschuldigten gegenüber sei keine Rechnung mehr offen und er habe somit keinen Grund mehr, die Figur zurückzubehalten (StA act. 3.8, Frage 9). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme, dass der ganze Betrag für die Praxis mittlerweile bezahlt worden sei (StA act. 3.9, Frage 12). C.___ machte keine Aussagen zur Abzahlung der Praxis und der Korrespondenz zwischen den Parteien.
6.5.2. Es ist unbestritten und überdies belegt (StA act. 4.1.5), dass die Privatklägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2014 vom Beschuldigten die Rückgabe der Figur verlangte. Das zweite Schreiben der Privatklägerin vom 21. Februar 2014 liegt zwar nicht in den Akten, jedoch bezieht sich der Beschuldigte in einer E-Mail vom 24. Februar 2014 (StA act. 4.1.8) auf einen gleichentags erhaltenen eingeschriebenen Brief, womit auch der Versand des zweiten Schreibens durch die Privatklägerin feststeht. Zwischen den Parteien ebenfalls unbestritten ist, dass die Arztpraxis, welche D.___ vom Beschuldigten übernommen hatte, im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahmen im Jahr 2018 vollständig abbezahlt war. Mit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass ab dem Moment der Abzahlung kein Grund für ein Zurückbehalten der Figur durch den Beschuldigten mehr gegeben war, was durch diesen auch nicht in Abrede gestellt wurde. Ein Widerspruch zeigt sich jedoch in den Aussagen der Privatklägerin betreffend den Zeitpunkt der vollständigen Abzahlung der Praxis durch den Beschuldigten und den Moment der Rückforderung der Figur (vgl. bereits RG act. 22, E. 5.5.1.1). Ihre Aussage, den Beschuldigten erst nach erfolgter Abzahlung der Praxis schriftlich zur Rückgabe aufgefordert zu haben, lässt in Verbindung mit dem vom 14. Februar 2014 datierenden Rückforderungsschreiben grundsätzlich darauf schliessen, dass die vollständige Abzahlung bereits vor diesem Datum stattgefunden haben musste. Hingegen legt die anlässlich derselben Einvernahme im Jahr 2018 gemachte Aussage der Privatklägerin, die Praxis sei seit [gemeint war wohl vor] ein bis zwei Jahren abbezahlt worden, nahe, dass die (vollständige) Abzahlung erst im Jahr 2016 2017 erfolgte. Mangels anderer Aussagen Beweismittel muss offenbleiben, ob die Privatklägerin sich hinsichtlich des Datums der vollständigen Abzahlung geirrt hat aber, entgegen ihrer Aussage, die Figur bereits vor diesem Zeitpunkt zurückforderte (vgl. auch act H.2, S. 10). Ungeachtet dessen kann der Sachverhalt in den vorliegend interessierenden Punkten, namentlich der erfolgten Abzahlung der Praxis durch D.___ und der daraus resultierenden Pflicht des Beschuldigten zur Pfandrückgabe, als erstellt gelten.
6.6.1. Der Beschuldigte machte zusammengefasst geltend, er habe die Figur an D.___ zurückgegeben, indem er sie am ___ 2012 anlässlich des ersten Termins vor dem Bezirksgericht N.___ vor dessen – zu diesem Zeitpunkt geschlossenen – Arztpraxis in F.___ abgestellt habe. Deshalb habe sich die Statue im Moment der bei ihm vorgenommenen Hausdursuchung nicht mehr bei ihm zuhause befunden. Dies habe er getan, damit er von der Figur 'entlastet' sei. Er habe die Figur nicht mehr haben wollen. Er wisse, dass D.___ im Zeitpunkt des Abstellens der Statue beim Bezirksgericht N.___ gewesen sei. Er habe an diesem Tag auch einen Termin beim Bezirksgericht N.___ gehabt, weshalb er die Statue mitgenommen habe. Er habe die nicht abgeschlossene Eingangstüre der Liegenschaft öffnen und die drei bis vier Treppenstufen bis zur Türe der Praxisräume von D.___ hochlaufen können. Da diese abgeschlossen und niemand anwesend gewesen sei, habe er die Figur vor dieser Türe im Gang abgestellt. Dies sei nach der Gerichtsverhandlung, sicher vor 12.00 Uhr, gewesen. Er sei auf dem Korridor ganz allein gewesen und seine Frau sei draussen im Auto gesessen. Er habe die Situation im Hinblick auf eine spätere Beweisaufnahme fotografiert. Die Aufnahme sei circa eine Stunde nach Schluss der Gerichtsverhandlung erfolgt. Auf dem Beweisfoto sei ersichtlich, dass die Figur am ___ 2012 um 10:52 vor der Praxis von D.___ gestanden habe. Es handle sich bei der Figur auf dem Bild um die gleiche Figur, die er von der Privatklägerin erhalten habe. Er habe Herrn D.___ anrufen wollen, jedoch keine Handynummer von ihm besessen. Er habe die Arztpraxis von Herrn D.___ angerufen, wo niemand das Telefon abgenommen habe (vgl. dagegen noch StA act. 3.9, Frage 7, wo der Beschuldigte sich daran nicht mit Sicherheit zu erinnern vermochte). Dann sei er nach Hause gefahren. Er könne sich nicht erklären, was mit der Figur passiert sei, nachdem er diese dort abgestellt habe. Es sei schon möglich, dass jemand anders diese Figur gesehen und dann mitgenommen habe (StA act. 3.9, Fragen 2, 3 u. 7-9; StA act. 3.10, Fragen 7, 10 u. 11; vgl. bereits StA act. 4.1.8).
Die Privatklägerin erklärte, sie könne nicht sagen, ob der Beschuldigte die Figur wie behauptet vor die Praxisräume gestellt habe. Sie habe dort nie eine Figur gesehen. Sie hätten die Figur bisher noch nicht [wieder] erhalten (StA act. 3.8, Fragen 2 u. 7). Am Tag der Verhandlung vor dem Bezirksgericht in N.___ sei die Praxis geschlossen gewesen. In diesem Fall habe sie immer eine Anrufumleitung auf ihr Handy (StA act. 3.10, Frage 8). Sie könne sich daran erinnern, ihren Mann in N.___ beim Gericht abgeholt zu haben. Dies sei aber am Nachmittag gewesen; die Verhandlung habe somit bis dann gedauert (StA act. 3.10, Frage 12). Auf Vorhalt der vom Beschuldigten erstellten Fotografie (StA act. 3.7, S. 2) und auf Nachfrage, ob es sich bei der darauf abgebildeten Figur um die dem Beschuldigten übergebene Figur 'G.___' handle, erklärte die Privatklägerin, dass sie die Figur 'G.___' auf dem Bild nicht erkenne. Die Laterne fehle und die Figur sei grösser gewesen, nämlich 1.20 Meter (StA act. 3.10, Frage 8 u. S. 6, Schlussbemerkung). Sie bestätigte jedoch, die Tür der Praxisräume ihres Mannes auf dem Bild zu erkennen (StA act. 3.10, Frage 9).
C.___ sagte auf Vorhalt von StA act. 3.7, S. 2, aus, dass dies gar nicht die Figur sein könne, die sie kenne. Die Figur auf dem Bild sei ein kleines Häufchen Elend. Es sei gar nicht zu erkennen, was das sein solle. Die Figur sei viel zu klein bzw. nicht 1.10 Meter gross. Auch der Sockel bzw. dessen Form sei nicht zu erkennen und es sähe so aus, als ob es nur zwei Füsse seien. Überdies sei der Arm nicht angewinkelt (StA act. 1.44, Frage 25; act. H.3, Fragen 56 u. 57).
6.6.2. Anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigtem vom 8. April 2018 konnte die Figur nicht aufgefunden werden (StA act. 3.2), was plausibel erscheinen lässt, dass diese sich tatsächlich nicht mehr in dessen Besitz befindet. Da jedoch ein Weiterverkauf der Figur durch den Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. bereits KGer GR SK2 19 1 v. 13.5.2020 E. 3.3.1), steht damit noch nicht fest, dass die von ihm behauptete Rückgabe tatsächlich erfolgte. In den Akten liegt eine angeblich vom Beschuldigten aufgenommene Fotografie, die gemäss dem abgebildeten elektronischen Stempel vom __ 2012, 10.52 Uhr, datiert und auf welcher eine braune Figur in einer Ecke zwischen zwei Türen zu erkennen ist (StA act. 3.7, S. 2). Die Privatklägerin bestritt nicht, dass es sich bei der einen Tür um jene der Praxisräume von D.___ handelte, was grundsätzlich die Darstellung des Beschuldigten stützt. Einem Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts N.___ vom __ 2012 lässt sich entnehmen, dass an diesem Tag eine Verhandlung stattfand, an welcher unter anderem der Beschuldigte und D.___ teilnahmen, wobei die Parteien um 10.50 Uhr abtraten (StA act. 1.20). Der Behauptung der Privatklägerin, wonach die Verhandlung bis am Nachmittag gedauert habe, kann bei einer derart genauen Angabe keine Bedeutung zukommen. Zumindest auf den ersten Blick lassen das protokollierte Verhandlungsende und der Zeitstempel der Fotografie den vom Beschuldigten geschilderten Ablauf als unmöglich erscheinen, da die Rückgabe der Figur in F.___ praktisch in demselben Moment hätte erfolgen müssen, in welchem der Beschuldigte sich erwiesenermassen noch an einer Gerichtsverhandlung in N.___ befand. Mit der Vorinstanz ist jedoch – ungeachtet der Tatsache, dass dies durch den Beschuldigten nie geltend gemacht wurde – auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Zeiteinstellungen in dem zur Aufnahme der Fotografie verwendeten Gerät derart gewesen sein könnten, dass nicht die tatsächliche Zeit im Aufnahmezeitpunkt, sondern eine Stunde später angezeigt wurde. Diesfalls wäre der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf grundsätzlich plausibel, zumal für die Strecke vom Bezirksgericht N.___ zum O.___-weg in F.___ (vgl. StA act. 3.9, Frage 2) gemäss google.ch/maps mit einem Zeitaufwand von ungefähr 10 Minuten zu rechnen ist, womit der Beschuldigte noch ausreichend Zeit gehabt hätte, die Figur vor den Praxisräumlichkeiten abzustellen und um (umgerechnet) 11.52 Uhr die vorliegende Fotografie aufzunehmen. Dies würde auch mit den Aussagen des Beschuldigten, er habe die Figur sicher vor 12.00 Uhr vor die Praxisräume gestellt und die Fotografie circa eine Stunde nach Schluss der Gerichtsverhandlung aufgenommen, übereinstimmen. Insgesamt wird die Darstellung des Beschuldigten – jedenfalls unter Annahme eines um eine Stunde abweichenden Erstelldatums der Fotografie – in wesentlichen Eckpunkten durch andere Beweismittel gestützt.
6.6.3. Was das Aussageverhalten des Beschuldigten anbelangt, lässt sich festhalten, dass er einerseits den Ablauf in Zusammenhang mit der Rückgabe der Figur soweit konsistent und relativ detailreich wiedergibt, andererseits aber auch Erinnerungslücken zugibt und im Sinne eines Wissensmangels eingesteht, nicht sagen zu können, was mit der Figur nach dem Abstellen vor der Praxis geschehen sei. Diese Realkennzeichen lassen seine Aussage grundsätzlich als glaubhaft erscheinen. Auch ist soweit nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Figur, welche er angeblich nicht mehr haben wollte, gleich in seinem Fahrzeug mitnahm, wenn er ohnehin wegen eines Gerichtstermins in die Nähe des Wohnoder Arbeitsortes des Ehepaars D.___ fahren musste. Entgegen der Privatklägerin (vgl. act. H.2, S. 7) lässt allein die Tatsache, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Rückgabe aufgefordert worden war, diese nicht als unplausibel erscheinen. Es leuchtet jedoch nicht ein, weshalb der Beschuldigte die Figur nicht vor unmittelbar nach der Verhandlung an D.___ persönlich zurückgab. So hätte er sich nicht nur den Weg zu dessen Praxisräumlichkeiten gespart, sondern hätte sich die Rückgabe quittieren lassen diese vor Zeugen vollziehen können, womit er über ein zuverlässiges Beweismittel verfügt hätte. Das Bewusstsein, sich absichern zu müssen, war – wohl auch aufgrund des bereits laufenden Rechtsstreites zwischen ihm und D.___ – beim Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt durchaus vorhanden, erstellte er die in den Akten liegende Fotografie doch gemäss eigener Aussage im Hinblick auf eine spätere Beweisaufnahme. Auch, dass der Beschuldigte nach dem Abstellen der Figur versucht haben will, D.___ auf dessen Praxisnummer zu erreichen, erscheint unlogisch, sagte der Beschuldigte doch selbst aus, dass die Tür der Praxis geschlossen gewesen sei und sich D.___ im Zeitpunkt, in welchem er die Figur vor die Praxisräume gestellt habe, beim Bezirksgericht N.___ befunden habe. Vor diesem Hintergrund musste dem Beschuldigten klar sein, dass in der Praxis niemand seinen Anruf beantworten würde. Wäre ihm tatsächlich daran gelegen gewesen, D.___ über die Rückgabe der Figur zu informieren, so hätte er dies beispielsweise vor nach der Gerichtsverhandlung (mit minimalem Aufwand) persönlich vornehmen, diesem eine E-Mail senden zumindest eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen können (vgl. bereits KGer GR SK2 19 1 v. 13.5.2020 E. 3.3.2; vgl. auch act. H.2, S. 7). Da überdies kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin in Bezug auf die Telefonumleitung die Unwahrheit hätte sagen sollen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – hätte er denn tatsächlich auf die Praxisnummer angerufen – auf das Mobiltelefon der Privatklägerin umgeleitet worden wäre, was nicht der Fall gewesen zu sein scheint. Es bestehen demnach verschiedene Ungereimtheiten in der Darstellung des Beschuldigten, welche – trotz der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit dessen Aussagen – gewisse Zweifel daran erwecken, dass die Rückgabe der Figur exakt wie vom Beschuldigten geschildert stattgefunden hat.
6.6.4. Die Privatklägerin erklärte grundsätzlich überzeugend, bei der auf der Fotografie (StA act. 3.7, S. 2) abgebildeten Figur handle es sich nicht um den 'G.___', welchen sie dem Beschuldigten übergeben habe. Es fällt auf, dass sie nicht ausschloss, dass der Beschuldigte die Figur vor die Praxisräume gestellt haben könnte, sondern lediglich aussagte, sie selbst habe dort nie eine Figur gesehen. Sodann stritt sie nicht ab, dass es sich bei der auf dem Bild ersichtlichen Tür um jene der Praxisräume ihres Mannes handelte, womit sie die Schilderung des Beschuldigten zumindest in dieser Hinsicht stützte. Diese Punkte lassen auf eine fehlende strategische Selbstdarstellung schliessen und stellen mithin ein Realitätskriterium dar. Die Aussagen der Privatklägerin decken sich im Übrigen (erwartungsgemäss) weitgehend mit denjenigen von C.___. Beide brachten in erster Linie und auf konstante Weise vor, die Figur auf dem Bild sei viel kleiner als der ihnen bekannte 'G.___'. Diese Beobachtung wird grundsätzlich durch die Fotografie in Kombination mit der Rechnungskopie vom 11. Oktober 1986 (vgl. dazu sogleich E. 6.6.5) untermauert, was als weiteres Plausibilitätskriterium für die Darstellung der Privatklägerin und von C.___ spricht.
6.6.5. Auf dem Bild ist eine braune Figur zu erkennen, welche einen Hut zu tragen scheint. Entgegen der Aussage von C.___ ergibt sich bei genauerem Hinsehen, dass die Füsse der Figur nicht direkt auf dem Boden, sondern auf einer Art Sockel stehen. Ob die Figur eine Laterne hält und welchen Gesichtsausdruck sie hat, ist auf dem Bild ebenso wenig zu erkennen wie das Material, aus welchem sie gearbeitet ist. Was die Grösse der abgebildeten Figur betrifft, so ist festzuhalten, dass Türgriffe im Sinne einer hindernisfreien Architektur in einer Höhe von 0.80 bis 1.10 Meter über dem Boden anzubringen sind (vgl. https://hindernisfreie-architektur.ch/fachinformationen/tueren/ [zuletzt besucht am 12.10.2022]). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich der abgebildete Türgriff in der maximal zulässigen Höhe von 1.10 Metern befindet, ist anhand der Fotografie auszuschliessen, dass die vor der Tür stehende, erkennbar kleinere Figur (ebenfalls) eine Höhe von 1.10 aufweist. Damit steht grundsätzlich fest, dass es sich bei der abgebildeten Figur nicht um die 'Holzfigur ‚G.___’, Höhe ca. 1.10m' gemäss Rechnungskopie vom 11. Oktober 1986 handeln kann (vgl. bereits KGer GR SK2 19 1 v. 13.5.2020 E. 3.3.2 i.f.).
6.6.6. Da jedoch nicht erstellt ist, dass es sich bei der dem Beschuldigten im September 2008 zu Pfand übergebenen Figur auch tatsächlich um die Figur 'G.___' gemäss Rechnungskopie handelte (vgl. E. 6.2.2), kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, wie von ihm behauptet, genau diejenige Figur vor den Praxisräumen deponierte und anschliessend fotografierte, welche ihm zu Pfand übergeben worden war. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte im Jahr 2012 ohne jeglichen Anlass – die erste Aufforderung zur Rückgabe der Figur durch die Privatklägerschaft datiert aus dem Jahr 2014 (vgl. E. 6.5.2) – eine andere als die ihm übergebene Figur vor der Praxis von D.___ hätte abstellen und fotografieren sollen. So wäre zunächst von einem relativ grossen Aufwand für die Beschaffung einer Figur, welche der Holzfigur 'G.___' in wesentlichen Punkten stark ähnelt, auszugehen. Überdies läge es nicht im Interesse des Beschuldigten, die Rückgabe einer anderen als der ihm zu Pfand übergebenen Figur gerade fotografisch zu dokumentieren, anstatt diese beispielsweise in Anwesenheit eines Zeugen durchzuführen, würde er sich doch dadurch einem erheblichen Risiko aussetzen, dass die 'falsche' Figur anhand der Fotografie relativ einfach als solche identifiziert wird (vgl. zum Ganzen bereits RG act. 22, E. 5.5.1.7). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Beschuldigten im Jahr 2012 noch nicht bekannt gewesen sein dürfte, ob die Privatklägerschaft über ein Foto der übergebenen, sich zuvor in ihrem Haushalt befindenden Figur verfügte. Vor allem für den Fall, dass der Beschuldigte, wie von der Privatklägerschaft impliziert (vgl. act. H.2, S. 7), die Figur ohnehin nicht vor der Praxis stehengelassen, sondern diese nach Erstellen der Fotografie wieder mitgenommen hätte, wäre es erheblich einfacher und zudem erfolgsversprechender gewesen, die ihm tatsächlich übergebene Figur zu fotografieren, anstatt eigens zu diesem Zweck eine andere, ähnliche Figur zu beschaffen. Schliesslich erscheint die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Figur nicht mehr haben wollen und sie deshalb zurückgegeben, vor dem Hintergrund seiner übrigen Aussagen – insbesondere, dass die Figur ihm aufgenötigt worden sei und keinen Wert gehabt habe – als konsistent.
6.6.7. Insgesamt kann somit nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die ihm im Jahr 2008 übergebene Figur nicht an D.___ zurückgegeben habe, sondern diese der Privatklägerschaft unrechtmässig vorenthalte, indem er sie beispielsweise weiterhin selbst besitze sie weiterveräussert habe.
6.7. Zusammengefasst lässt sich der Sachverhalt, welchen die Staatsanwaltschaft ihrer Anklage zugrunde legte, nicht in sämtlichen Punkten rechtsgenüglich erstellen. Insbesondere kann nicht abschliessend festgestellt werden, ob dem Beschuldigten Anfang September 2008 tatsächlich die Holzfigur 'G.___' gemäss Rechnungskopie vom 11. Oktober 1986 der Galerie K.___ eine andere Figur als Pfand übergeben wurde. Ebenfalls lässt sich die Behauptung des Beschuldigten, die erhaltene Figur durch Abstellen vor der Praxis von D.___ zurückgegeben zu haben, nicht vollständig entkräften, womit nicht als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte es unterlassen habe, den Eheleuten D.___ die als Pfand erhaltene Figur zurückzugeben.
7. Rechtliches
7.1. Wegen (Sach-)Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache gilt als anvertraut, wenn sie mit der Verpflichtung empfangen wird, sie in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere zu verwahren, zu verwalten einem anderen abzuliefern. Die Tathandlung besteht in der Aneignung der Sache bzw. darin, dass der Täter die Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, respektive dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt den Willen des Täters zur dauernden Enteignung des Berechtigten sowie zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache an sich selbst voraus, wobei sich dieser Wille nach aussen manifestieren muss. Subjektiv sind Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt (BGE 143 IV 300 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.1.2; 118 IV 148 E. 2a; BGer 6B_827/2010 v. 24.1.2011 E. 5.4 f.; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, N 10 ff., 40 ff., 103 f. u. 112 ff. zu Art. 138 StGB; Stephan Schlegel, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, N 2 ff. u. 13 f. zu Art. 138 StGB).
7.2. Vorliegend wurde dem Beschuldigten eine im Eigentum von D.___ stehende Figur als Pfand übergeben mit der Verpflichtung, die Figur nach vollständiger Tilgung einer Schuld von D.___ gegenüber dem Beschuldigten und dem damit verbundenen Erlöschen des entsprechenden Sicherungsbedarfs wieder an den Eigentümer zurückzugeben. Damit wurde dem Beschuldigten eine fremde bewegliche Sache anvertraut, wobei nach dem Gesagten bereits unklar ist, ob es sich bei dieser Figur um die in der Anklage erwähnte Holzfigur 'G.___' um eine andere Figur handelte (vgl. E. 6.2.2). Ebenfalls kann nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die ihm übergebene Figur im Sinne einer tatbestandlichen Aneignungshandlung behalten (vgl. StA act. 3.2), veräussert sonst wie ein Eigentümer darüber verfügt hätte. Insbesondere konnte die Behauptung des Beschuldigten, das erhaltene Pfand an D.___ zurückgegeben zu haben, indem er dieses vor der Tür dessen Praxisräumlichkeiten abgestellt habe, nicht widerlegt werden (vgl. zum Ganzen bereits RG act. 22, E. 6.3). Eine solche Rückgabe würde nicht nur die Tathandlung der Aneignung, sondern auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes, namentlich Vorsatz und Bereicherungsabsicht, ausschliessen.
7.3. Insgesamt verbleiben der erkennenden Kammer unter Würdigung der gesamten Umstände und sämtlicher Beweismittel, insbesondere der Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und von C.___, nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte sich die ihm übergebene Figur angeeignet haben soll, um sich einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Zwar bestehen, wie dies bereits im vorstehend erwähnten Beschluss des hiesigen Gerichts ausgeführt wurde (vgl. KGer GR SK2 19 1 v. 13.5.2020 E. 3.3.1 f.), verschiedene Ungereimtheiten in der Darstellung des Beschuldigten bzw. ist (auch) die von ihm vorgebrachte Sachverhaltsversion nicht gänzlich überzeugend. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass im Umkehrschluss auf den gegenteiligen Sachverhalt abzustellen und der Beschuldigte gestützt darauf zu verurteilen wäre, ist es doch gemäss dem vorliegend anwendbaren Grundsatz in dubio pro reo nicht Sache des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen, sondern muss ihm vielmehr seine Schuld über jeden vernünftigen Zweifel hinaus nachgewiesen werden (im genannten Beschwerdeverfahren galt hingegen noch der Grundsatz in dubio pro duriore [KGer GR SK2 19 1 v. 13.5.2020 E. 2; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2, je m.w.H.]). In Anwendung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregel in dubio pro reo ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
8. Zivilklage
8.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Dabei handelt es sich namentlich um Forderungen, die sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BGer 6B_11/2017 v. 29. 8. 2017 E. 1.2; 6B_267/2016, 6B_268/2016, 6B_269/2016 v. 15.2.2017 E. 6.1; Annette Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 66 zu Art. 122 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 8 zu Art. 119 StPO). Das Bundesgericht liess die Frage, ob daneben auch vertragliche Ansprüche und solche aus ungerechtfertigter Bereicherung unter Art. 122 Abs. 1 StPO fallen, zunächst offen (BGer 6B_1160/2014 v. 19.8.2015 E. 8.4), verneinte jedoch in einem jüngst ergangenen Entscheid die Möglichkeit einer adhäsionsweisen Geltendmachung vertraglicher Ansprüche im Strafverfahren (BGer 6B_1310/2021 v. 15.8.2022 E. 3). In der Lehre und der (kantonalen) Rechtsprechung wird die Frage unterschiedlich beantwortet (befürwortend u.a. Lieber, a.a.O., N 5a zu Art. 122 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 8 zu Art. 119 StPO; ablehnend u.a. OGer AG SST.2015.156 v. 12.11.2015 E. 5.2; Dolge, a.a.O., N 70 zu Art. 122 StPO, je m.w.H.).
8.2. Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Demgegenüber verweist es die Klage auf den Zivilweg, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Demnach ist auch im Falle eines Freispruchs nach Möglichkeit ein materieller Entscheid über die Zivilklage zu treffen. Allerdings gilt dies nur für den Fall, dass das Strafgericht über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise befinden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr tätigen (BGer 6B_11/2017 v. 29. 8. 2017 E. 1.2; 6B_267/2016, 6B_268/2016, 6B_269/2016 v. 15.2.2017 E. 6.1; Dolge, a.a.O., N 19 zu Art. 126 StPO; Nicolas Jeandin/Stéphanie Fontanet, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 9 ff. zu Art. 126 StPO, je m.w.H.).
8.3. Die Privatklägerin macht mit ihrer Zivilklage eine Forderung von CHF 18'135.00 nebst Verzugszins zu 5% seit Berufungserklärung geltend (act. A.2). Die Forderung entspricht dem in Schweizer Franken umgerechneten Betrag von DM 15'000.00, welcher im Jahr 1986 als Kaufpreis für die Holzfigur 'G.___' bezahlt worden sein soll (vgl. RG act. 12). Die Privatklägerin verlangt damit vom Beschuldigten sinngemäss Schadenersatz für den Verlust der angeblich veruntreuten Figur. Da der Beschuldigte vorliegend vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen wird und zumindest prima facie keine sonstige Schutznorm ersichtlich ist, auf welche sich der Anspruch der Privatklägerin stützen könnte, ist eine deliktische Anspruchsgrundlage wohl zu verneinen. Sowohl die Haftung aus Verletzung des – bei Untergang des Pfandrechts entstehenden – Herausgabeanspruches des Forderungsschuldners bzw. Pfandgebers (Art. 889 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 97 ff. OR) als auch die Haftung des Forderungsgläubigers bzw. Pfandnehmers nach Art. 890 Abs. 2 ZGB basieren auf einer vertraglichen Grundlage (vgl. Thomas Bauer/Christoph Bauer, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 19 zu Art. 889 ZGB; Peter Reetz/Michael Graber, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 890 ZGB; Dieter Zobl, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Sachenrecht, Die beschränkten dinglichen Rechte, Das Fahrnispfand, Art. 888-906 ZGB, 2. Aufl., Bern 1996, N 11 u. 31 zu Art. 889 ZGB sowie N 8 zu Art. 890 ZGB). Unter Berücksichtigung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass diese (vertraglichen) Ansprüche nicht adhäsionsweise im vorliegenden Strafverfahren geltend gemacht werden können. Darüber muss an dieser Stelle aber nicht abschliessend befunden werden, zumal die Sachlage ohnehin nicht genügend liquide ist. Wie bereits ausgeführt wurde, steht nämlich vorliegend sowohl die Frage, ob der verstorbene Ehemann der Privatklägerin neben dieser auch Kinder hinterlassen habe, als auch jene nach einer Ausschlagung der Erbschaft durch die Privatklägerin im Raum (vgl. E. 2.3.4). Beide Umstände hätten, sollten sie sich denn als zutreffend erweisen, zur Folge, dass es der Privatklägerin an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung ihrer Zivilklage fehlen würde und diese entsprechend abzuweisen wäre. Jedoch lassen die sich in den Akten befindenden Unterlagen (RG act. 14.1, S. 3; act. C.1) eine abschliessende Beurteilung dieser Sachverhalte nicht zu (vgl. bereits RG act. 22, E. 7.3.1). Nach dem Gesagten ist es aber nicht Sache des Berufungsgerichts, im Falle eines Freispruchs zusätzliche Beweiserhebungen im Hinblick auf die Zivilklage zu tätigen. Folglich kann der zivilrechtliche Sachverhalt vorliegend nicht als spruchreif erachtet werden. Die Zivilklage ist somit mangels Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
9. Kosten- und Entschädigungsfolge
9.1. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien diese Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
9.1.1. Ausgangsgemäss gehen die Untersuchungskosten von CHF 2'200.00 (RG act. 2) sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 515-2021-3) von CHF 3'600.00 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft respektive Vorinstanz; Art. 423 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO e contrario; vgl. bereits RG act. 22, E. 8). Der erstinstanzliche Kostenentscheid (RG act. 22, Dispositiv-Ziff. 3 u. 4) ist damit zu bestätigen.
9.1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt (Art. 7 VGS [BR 350.210]). Dazu kommen vorliegend Auslagen für die Spesenentschädigung der Zeugin C.___ (Kosten für die Anreise und eine auswärtige Übernachtung) in Höhe von Euro 216.15 (act. B.4); eine Entschädigung für ihren Erwerbsausfall wurde von der Zeugin nicht beantragt (vgl. Art. 167 StPO; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 17 zu Art. 422 StPO). Unter Berücksichtigung des aktuellen Tageskurses ergibt sich ein Betrag von umgerechnet CHF 226.95, womit die Verfahrenskosten insgesamt CHF 4'226.95 betragen. Vorliegend unterliegt die berufungsführende Privatklägerin vollständig und sind ihr folglich die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu überbinden.
9.2. Art. 428 StPO regelt lediglich die Auflage der Verfahrenskosten, nicht aber jene der Entschädigungen und Genugtuungen. Aufgrund des Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO bestimmen sich Letztere im Rechtsmittelverfahren, ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren, nach Art. 429 ff. StPO (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Im Falle eines Freispruchs hat die beschuldigte Person demnach unter anderem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen im Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
9.2.1. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss eine (vollumfängliche) Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. Er ist mithin mit CHF 5'265.15 einschliesslich 3% Spesen und 7.7% MwSt. (RG act. 15 f.) aus der Gerichtskasse (Vorinstanz) zu entschädigen (vgl. Art. 2 Abs. 2 u. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]; vgl. bereits RG act. 22, E. 8). Der erstinstanzliche Entscheid betreffend Entschädigung des Beschuldigten (RG act. 22, Dispositiv-Ziff. 5) ist damit zu bestätigen.
9.2.2. Beruht das Rechtsmittelverfahren (einzig) auf der Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Privatklägerschaft und bleibt es trotz dieser Anfechtung beim Freispruch, so ist die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person entschädigungspflichtig (BGE 139 IV 45 E. 1.2; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 436 StPO m.w.H.). Entsprechend hat vorliegend die Privatklägerin den Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Verteidiger des Beschuldigten bezifferte seinen Aufwand für das Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 3'873.70 einschliesslich 3% Spesen und 7.7% MwSt. (act. G.2). Das geltend gemachte Honorar ist ausgewiesen und erweist sich in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles als angemessen, weshalb dem Beschuldigten eine Parteientschädigung im anbegehrten Umfang zulasten der Privatklägerin zuzusprechen ist.
9.3. Die Privatklägerin beantragte die Kostenauflage an den Beschuldigten sowie die Verpflichtung des Beschuldigten zur Entschädigung ihrer Parteikosten über beide Instanzen (act. A.2, Antrag 3). Die Verteilung der Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie des Berufungsgerichts ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen (E. 9.1.1 f.) Was die verlangte Prozessentschädigung anbelangt, so steht der Privatklägerin ausgangsgemäss weder für das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario) noch für jenes vor dem Berufungsgericht (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario) ein entsprechender Anspruch zu, weshalb ihrem Antrag auch in dieser Hinsicht nicht stattgegeben werden kann.
Demnach wird erkannt:
1. B.___ wird vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2. Die Zivilklage von A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
3.1. Die Untersuchungskosten von CHF 2'200.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
3.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos).
3.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'226.95 (Gerichtsgebühr CHF 4'000.00; Auslagen CHF 226.95) gehen zulasten von A.___.
4.1. B.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit
CHF 5'265.15 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos) entschädigt.
4.2. A.___ wird verpflichtet, B.___ für das Berufungsverfahren mit CHF 3'873.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: