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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:SK1 2019 32
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK1 2019 32 vom 11.06.2021 (GR)
Datum:11.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verletzung der Verkehrsregeln gem. Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Fahren; Abstand; Fussgängerinsel; Sachverhalt; Berufungsklägers; Genügend; Aussage; Müsse; Metern; Sicherheits; Überholmanöver; Verbindung; Stellt; Müssen; Urteil; Geschwindigkeit; Gemäss; Fahrbahn; Verfahren; Sicherheitslinie; Vollbremsung; Ungenügendem; Sachverhalts; Berechnung; Zwischen; Sekunde; Müssen
Rechtsnorm: Art. 1 VRV ; Art. 29 BV ; Art. 34 SVG ; Art. 35 SVG ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 40 VRV ; Art. 404 StPO ; Art. 405 StPO ; Art. 424 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 82 StPO ; Art. 9 KG ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:106 IV 58; 119 Ia 316; 138 I 305; 141 IV 249; 81 IV 85;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Urteil vom 11. Juni 2021
Referenz SK1 19 32
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Moses und Michael Dürst
Richter, Aktuarin
Parteien A._____,
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur
Berufungsbeklagte
Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG
Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 11. April 2019, mitgeteilt am 19. Juli 2019 (Proz. Nr. 515-2019-1)
Mitteilung 14. Juni 2021


I. Sachverhalt
A. Am 7. Januar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Plessur gegen A._____ Anklage. Letzterer lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am _____ 2018, um ca. 18.05 Uhr, lenkte A._____ seinen Personenwagen B._____, in D.________ von der E._____strasse kommend über die F._____C.________ Richtung G._____strasse. Unmittelbar vor ihm war I._____ mit dem Motorrad H._____unterwegs. Sie fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. Nach der Bahnunterführung, als I._____ aufgrund des Fussgängerstreifens vor dem Kreisverkehrsplatz F._____-/G._____strasse ihre Geschwindigkeit reduzierte, überholte A._____ das Motorrad. Dabei überfuhr er zumindest mit den linken Rädern bewusst die Sicherheitslinie. Dem Fussgängerstreifen geht eine Fussgängerinsel voraus. Unmittelbar vor dieser Fussgängerinsel beendete A._____ das Überholmanöver. Da er mit ungenügendem Abstand vor dem Motorrad einbog, zwang er I._____ zu einem Bremsmanöver. Als A._____ zum Überholen ansetzte, nahm er in Kauf dadurch die Motorradlenkerin bei ihrer Fahrt zumindest zu behindern, was im vorliegenden Fall vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.
B. In der Folge ergänzte das Regionalgericht Plessur die Beweise von Amtes wegen, indem es bei den Tiefbaudiensten der Stadt Chur einen Plan des relevanten Strassenabschnitts samt Masse anforderte. Darüber hinaus ermittelte das Regionalgericht Plessur die technischen Daten der beteiligten Motorfahrzeuge.
C. Die Hauptverhandlung fand am 11. April 2019 statt. In Gutheissung des Beweisantrages von A._____ befragte das Regionalgericht Plessur J.________, die Ehefrau von A._____, als Zeugin. Alsdann stellten die Parteien folgende Anträge:
Staatsanwaltschaft
1. A._____ sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
2. Die beschuldigte Person sei mit Busse von CHF 400.00 zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten seien der beschuldigten Person zu überbinden.
A._____
1. Der Angeklagte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 2 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
D. Mit Urteil vom 11. April 2019 erkannte das Regionalgericht Plessur wie folgt:
1. A._____ ist der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig.
2. a) Dafür wird A._____ mit einer Busse von


CHF 2'000.00 bestraft.
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 20 Tage. Sie tritt an


die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
3. a) Die Verfahrenskosten von CHF 4'785.00 gehen zu Lasten von


A._____.
b) A._____ schuldet dem Kanton Graubünden folglich:
Busse CHF 2'000.00


Verfahrenskosten CHF 4'785.00


Total CHF 6'785.00
4. [Vormerknahme Berufungsanmeldung von A._____ vom 11.04.2019 und Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
E. Gegen dieses Urteil erklärte A._____ (fortan Berufungskläger) am 12. August 2019 Berufung. Er stellte folgende Anträge:
1. Es seien die Dispositivziffern 1., 2. a und b, 3. a und b des Urteils des Regionalgerichtes Plessur vom 11.04.2019, in begründeter Form der Post übergeben am 19.07.2019, zugestellt am 23.07.2019 (Proz. Nr. 515-2019-1) zu kassieren und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:
1.1. A._____ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG von Schuld und Strafe freigesprochen.
1.2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 4'785.00 werden vom Kanton Graubünden übernommen.
1.3. A._____ wird für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Graubünden und vor dem Regionalgericht Plessur aussergerichtlich mit Fr. 4'671.50 (inkl. MwSt.) entschädigt.
2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden für das Berufungsverfahren.
F. Mit Beschluss vom 21. August 2019 ordnete die erkennende Kammer (in damaliger Besetzung) gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an.
G. Am 14. Oktober 2019 reichte der Berufungskläger seine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Rechtsbegehren blieben unverändert.
H. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2019 auf kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Berufungskläger widersetzte sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Dezember 2019.
II. Erwägungen
1. Gegen das angefochtene, erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung erfolgten frist- und formgerecht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO; act. A.1-2; act. B.3-4). Ebenso entspricht die Berufungsbegründung den notwendigen Formerfordernissen (Art. 385 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO; act. A.4). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden I. Strafkammer (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).
2. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. BGer 6B_32/2016 v. 20.04.2016 E. 1.2.2; 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 5.2; je mit Hinweisen; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2017, N 12 f. zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen).
Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; BGer 6B_32/2016 v. 20.04.2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfragen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition, und zwar nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch prozessuale.
3. Nachdem der Berufungskläger einen Freispruch beantragt (act. A.2), hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist es im Rahmen der erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Die urteilende Instanz muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
4. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Vorliegend sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auf dem schriftlichen Weg durchgeführt wird (vgl. act. F.1). Die Vorinstanz führte zudem eine mündliche und namentlich auch öffentliche Hauptverhandlung mit Urteilsverkündung durch (RG act. 21-24). Die zur Beurteilung stehende Sache lässt sich anhand der Akten und ohne persönlichen Eindruck der Beteiligten prüfen, zumal es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt und sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (BGE 119 Ia 316 E. 2b). Damit ist dem Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires (Berufungs-)Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK trotz schriftlicher Durchführung desselben Genüge getan.
5.1. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Berufungskläger mit seinem B._____ das von I._____ gelenkte Motorrad von der E._____strasse kommend über die F._____strasse Richtung G._____strasse nach der Bahnunterführung überholte und dabei zumindest mit den linken Rädern seines Personenwagens die Sicherheitslinie überfuhr. In der Folge habe I._____ eine Vollbremsung einleiten müssen, weil sich der Berufungskläger mit seinem Personenwagen zwischen der Fussgängerinsel und ihrem Motorfahrzeug mit ungenügendem Abstand vor ihr in die rechte Fahrbahn gedrängt habe (act. B.2, E. 3 ff.).
5.2. Der Berufungskläger beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Im Wesentlichen bringt er vor, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig und daher willkürlich. Die Vorinstanz habe massgeblich auf die Sachverhaltsschilderung von I._____ abgestellt. Letztere seien jedoch unglaubhaft bzw. nicht widerspruchsfrei. Darüber hinaus habe die Vorinstanz rechtsfehlerhaft einen Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 SVG wegen des Überfahrens der Sicherheitslinie angenommen (vgl. act. A.2; act. A.4; act. A.7).
6.1. Zunächst beanstandet der Berufungskläger die Feststellung der Vorinstanz, wonach er sich mit ungenügendem Abstand vor I._____ in die rechte Fahrbahn gedrängt habe. Ungenügender Abstand hätte nur dann bestehen können, wenn sich I._____ mit ihrem Motofahrzeug ebenfalls bereits unmittelbar vor der Fussgängerinsel befunden hätte, als der Berufungskläger dort angekommen sei. Dies könne aber nicht sein, da I._____ für dieses Szenario nahezu genauso schnell hätte fahren müssen wie der Berufungskläger. Tatsächlich sei I._____ aber lediglich 15 bis 20 km/h gefahren, während der Berufungskläger 'zackig' an ihr vorbeigefahren sei. I._____ hätte also, um nahezu zeitgleich wie der Berufungskläger an der Fussgängerinsel zu sein, ihr Fahrzeug deutlich beschleunigen müssen, da sie ab der Unterführung für die Strecke von 42.0 Metern bei einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h bzw. 4.0 bis. 5.5 Meter pro Sekunde mindestens 7.6 Sekunden zur Fussgängerinsel benötigt habe. I._____ habe jedoch nicht beschleunigt, sondern sei langsam gefahren bzw. habe sogar gebremst. Weil der Berufungskläger für dieselbe Strecke von 42.0 Metern bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nur 3.0 Sekunden und bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h nur 3.8 Sekunden benötigt habe, sei er mindestens 3.8 Sekunden bis 4.6 Sekunden vor I._____ bei der Fussgängerinsel gewesen. 3.8 Sekunden bis 4.6 Sekunden Abstand würden bei einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h einen Abstand von mindestens 10.0 Metern bedeuten. Tatsächlich müsse I._____ aufgrund des Bremsmanövers noch langsamer gewesen sein, weshalb der Abstand noch grösser gewesen sei (vgl. act. A.4, Rz. 26 ff.).
6.2. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers, I._____, J.________ sowie der örtlichen Verhältnisse zum Schluss, I._____ habe eine Vollbremsung einleiten müssen, weil der Berufungskläger sich mit ungenügendem Abstand vor I._____ in die rechte Fahrbahn gedrängt habe (act. B.2, E. 3-3.5). Dieser Schluss beruht auf einer eingehenden und sorgfältigen Auseinandersetzung mit den massgeblichen Aussagen unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, insbesondere auch der Längen- und Breitenmasse der Strasse sowie den Geschwindigkeiten der Beteiligten. Mathematische Berechnung zum Überholmanöver stellt die Vorinstanz in Bezug auf den ungenügenden Abstand nicht an (vgl. demgegenüber act. B.2, E. 3.5 betreffend Berechnung Überfahren Sicherheitslinie; nachstehend E. 7.2-7.4). Der Berufungskläger rügt die Aussagen von I._____ zwar als unglaubhaft und nicht widerspruchsfrei. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussagewürdigung unterlässt er jedoch (vgl. act. A.4). Stattdessen will der Berufungskläger anhand von eigenen Berechnungen Willkür in der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz aufzeigen (vgl. soeben vorstehend E. 6.1; act. A.4; act. A.7). Hierzu rügt er einzelne Elemente des erstinstanzlichen Sachverhalts (nachstehend E. 6.3 ff.).
6.3.1. Dass die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserstellung erwog, die Distanz zwischen der Bahnunterführung und der Fussgängerinsel betrage rund 30.0 Meter, ist nicht willkürlich (act. A.4, Rz. 13-14; act. B.2, E. 3.5). Dem Berufungskläger ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass besagte Strecke gemäss den Plänen der Tiefbaudienste der Stadt Chur 42.0 Meter anstatt 30.0 Meter misst (RG act. 11/1-2; vgl. auch act. A.6, Rz. 2b; act. B.2, E. 3.5). Wie die Staatsanwaltschaft korrekt einwendet, lässt der Berufungskläger bei seiner Berechnung jedoch die Sperrfläche vor der Fussgängerinsel von etwa 10.0 Metern sowie die Längen der beteiligten Motorfahrzeuge von 4.7 Metern und 1.7 Metern ausser Acht (act. A.6, Rz. 2b; RG act. 11/1-2; RG act. 16; RG act. 18). Angesichts dessen erscheint die von der Vorinstanz angenommene Distanz zwischen der Bahnunterführung und der Fussgängerinsel von rund 30.0 Metern jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Zu betonen gilt zudem, dass die Vorinstanz nicht feststellte, der Überholweg habe 30.0 Meter betragen. Vielmehr erachtete es die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen von I._____ als glaubhaft und mithin als erstellt, dass jene eine Vollbremsung habe einleiten müssen, weil sich der Berufungskläger mit seinem Personenwagen zwischen der Fussgängerinsel und ihrem Motorfahrzeug mit ungenügendem Abstand vor ihr in die rechte Fahrbahn gedrängt habe. Nach Auffassung der Vorinstanz werde diese Darstellung von I._____ durch die Tatsache gestützt, dass zwischen der Bahnunterführung und der Fussgängerinsel eine Strecke von lediglich rund 30.0 Metern liege (act. B.2, E. 3.5).
6.3.2. Der Berufungskläger wendet ein, selbst unter Berücksichtigung einer Distanz von 30.0 Metern, der Fahrzeuglängen sowie der Sperrfläche wäre I._____ nicht zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen. Der geringstmögliche Abstand zwischen ihm und I._____ habe nämlich 2.73 Sekunden betragen, was zu einem Abstand von 10.92 Metern führe. Bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h betrage der Bremsweg aber zwischen 2.0 und 4.0 Metern (act. A.7, Rz. 4 f.). Diese Argumentation greift zu kurz. Der Berufungskläger verkennt, dass es nicht genügt, die Differenz der Zeiten zu berechnen, welche I._____ und er selbst für 30.0 Meter benötigten. Zunächst beruht die Berechnung des Berufungsklägers auf der Annahme, dass I._____ und er bereits zu Beginn der Strecke nach der Bahnunterführung parallel nebeneinander gefahren wären. Das Überholmanöver begann jedoch nach eigener Darstellung des Berufungsklägers erst kurz nach der Bahnunterführung. Alsdann bezieht der Berufungskläger sowohl die Länge seines B._____ von 4.7 Meter als auch diejenige des überholten Motorrads K.________ von rund 1.7 Meter - entgegen seiner Behauptung - gerade nicht in seine Berechnung mit ein. Darüber hinaus äussert er sich nicht zur Ausbieg- und Wiedereinbiegstrecke bzw. zu seinem (Sicherheits)Abstand zum vorausfahrenden Motorrad von I._____ vor dem Überholmanöver. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim überholten Fahrzeug lediglich um ein Motorrad handelte und die Ausbieg- und Wiedereinbiegstrecke entsprechend geringer ausgefallen sein dürften. Die Berechnungen des Berufungsklägers beziehen somit nicht alle massgeblichen Faktoren mit ein. Sie sind von vornherein nicht geeignet, die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von I._____, sie habe eine Vollbremsung einleiten müssen, da sich der Berufungskläger mit ungenügendem Abstand vor ihr eingereiht habe, glaubhaft seien, als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die vom Bundesgericht und in der Literatur angewandten Formeln bei Überholmanövern (vgl. BGer 6B_104/2015 v. 20.08.2015 E. 2.5 ff. mit Hinweisen).
6.3.3. Die übrigen Einwände des Berufungsklägers in Bezug auf die Strecke zwischen der Bahnunterführung und der Fussgängerinsel dringen ebenfalls nicht durch (act. A.4, Rz. 9-12, 24 f.). Die Vorinstanz berücksichtigte, dass das Überholmanöver nach der Bahnunterführung begonnen hatte (vgl. act. B.2, E. 3-3.5). Verzichtete sie dabei auf den Zusatz 'kurz', ist dies nach dem Gesagten weder entscheidrelevant noch willkürlich (vgl. vorstehend E. 6.3.1 f.; act. A.4, Rz. 9-12; act. A.6, Rz. 2a; act. A.7, Rz. 3). Was die Rüge anbelangt, die Vorinstanz hätte feststellen müssen, dass sich der Berufungskläger 'unmittelbar vor der Fussgängerinsel wieder eingereiht' habe (act. A.4, Rz. 24 f.), ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass I._____ eine Vollbremsung habe einleiten müssen, weil sich der Beschuldigte mit seinem Personenwagen 'zwischen der Fussgängerinsel und ihrem Motorfahrzeug' mit ungenügendem Abstand vor ihr in die rechte Fahrbahn gedrängt habe (act. B.2, E. 3.5). Diese Erwägung ist (wiederum) angesichts der 10.0 Meter langen Sperrfläche vor der Fussgängerinsel nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 6.3.1; RG act. 11/1-2; StA act. 9).
6.4. Weiter erachtet der Berufungskläger die Feststellung der Vorinstanz als falsch, wonach I._____ eine Vollbremsung habe einleiten müssen, weil er sich mit ungenügendem Abstand vor ihr eingereiht habe. I._____ habe allein wegen des Überholens gebremst und sich erschreckt (act. A.4, Rz. 16-21). Die Vorbringen des Berufungsklägers halten einer näheren Überprüfung nicht stand. Aus den Aussagen von I._____ vom 9. Oktober 2018 geht eindeutig hervor, dass sie aufgrund des gesamten Überholmanövers, d.h. einschliesslich der Wiedereinreihung des Berufungsklägers mit ungenügendem Abstand, erschrak (StA act. 9, Fragen/Antworten 1, 5, 7, 8, insb. Frage/Antwort 7: 'Weil ich langsam unterwegs war und meine Aufmerksamkeit auf den Zebrastreifen und die Passanten gerichtet hatte, rechnete ich nicht mit einem Überholmanöver. Das Überholmanöver von Herrn Heyne brachte mich aus dem Konzept und ich erschrak, weil er so knapp vor mir wieder hineinfuhr.'). Das Erschrecken bzw. das Bremsen beschränkt sich nicht auf das Überholen an sich, wie der Berufungskläger darzulegen versucht. Was der Berufungskläger in diesem Zusammenhang einwendet, überzeugt nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bemerken des Überholmanövers durch I._____ oder der fehlende Gegenverkehr der vorinstanzlichen Feststellung entgegenstünde (vgl. act. A.4, Rz. 19 f.).
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - auch nicht aus der Aussage von I._____, sie hätte genügend Zeit gehabt, um zu bremsen, weil sie langsam gefahren sei (act. A.4, Rz. 21 mit Verweis auf StA act. 9, Frage/Antwort 8). Die vollständige Antwort auf die Frage, wie knapp der Berufungskläger vor ihr wieder eingefahren sei, lautete nämlich wie folgt: 'Ich hatte den Eindruck, dass es sich beim Pw-Lenker um einen sicheren Fahrer handelt. Weil ich langsam fuhr, hatte ich genügend Zeit, um zu bremsen. Vielleicht betrug der Abstand 0.5 Meter. In diesem Moment fuhr ich zwischen 15 und 20 km/h.' (StA act. 9, Frage/Antwort 8).
Dem Berufungskläger gelingt es somit nicht, darzulegen, die Vorinstanz habe gestützt auf die Aussagen von I._____ offensichtlich unrichtig eine Vollbremsung als erstellt erachtet.
6.5. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen zu den verbleibenden Rügen des Berufungsklägers hinsichtlich der Vollbremsung bzw. des ungenügenden Abstands. Einzig der Vollständigkeit halber sei Folgendes angemerkt: Da die Vorinstanz, wie dargetan, keine mathematische Berechnung des Überholmanövers vornahm, brauchte sie die von I._____ pro Sekunde zurückgelegten Metern nicht explizit zu erwähnen (vgl. act. A.4, Rz. 15). Der Berufungskläger stellt denn auch auf dieselben Geschwindigkeiten wie die Vorinstanz ab (vgl. act. A.4; act. A.7; act. B.2). Ein offenkundiger und unhaltbarer Fehler ist nicht ersichtlich. Soweit der Berufungskläger alsdann moniert, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass er 'zackig' an I._____ vorbeigefahren sei (act. A.4, Rz. 22), fehlt es bereits an einer hinreichenden Sachverhaltsrüge, um Willkür aufzuzeigen. Überdies ist erneut nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz andere Geschwindigkeiten als der Berufungskläger selbst annahm.
6.6. Die Vorinstanz ging demnach korrekterweise davon aus, I._____ habe eine Vollbremsung einleiten müssen, weil der Berufungskläger sich nach dem Überholmanöver mit ungenügendem Abstand vor ihr wieder eingereiht habe.
7. Damit erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG verletzte (act. B.2, E. 4), ebenfalls als zutreffend. Zu Recht erhebt der Berufungskläger denn auch keine diesbezüglichen Rügen (vgl. act. A.2; act. A.4; act. A.7). Die entsprechenden Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu (Art. 82 Abs. 4 StPO).
8. Weiter bestreitet der Berufungskläger, die Sicherheitslinie überfahren zu haben (act. A.4, Rz. 29-37; vgl. act. B.2, E. 3.5).
8.1. Unglaubhaft sei bereits die Aussage von I._____, sie sei in der Mitte der Strasse gefahren. Dies habe die Vorinstanz angenommen, weil I._____ ausgesagt habe, dass sich rechts Wasserläufe befänden. Vorliegend habe sich rechts jedoch ein Veloweg mit einer Breite von 1.5 Metern befunden. Auf die konkrete Situation sei I._____ nicht eingegangen. Ihre Aussage sei daher unglaubhaft (act. A.4, Rz. 29-32).
Die Aussage von I._____ bezog sich auf ihre generelle Fahrweise (vgl. StA act. 9, Frage/Antwort 4). Dabei dienten die erwähnten Wasserläufe deren Veranschaulichung. Der Einwand des Berufungsklägers ist deshalb von vorneherein nicht geeignet, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig darzustellen.
8.2. Alsdann bringt der Berufungskläger vor, die Aussage von I._____, sie fahre immer in der Mitte der Fahrbahn, damit es nicht zu gefährlichen Überholmanövern komme, sei auch deshalb unglaubhaft, da Fahrzeuge gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren müssten. Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug sei die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt werde, dürfe die Geschwindigkeit nicht erhöhen (Art. 35 Abs. 7 SVG; act. A.4, Rz. 33).
Auch diese Argumentation geht fehl. Der Berufungskläger vermag weder aus Art. 34 Abs. 1 SVG noch Art. 35 Abs. 7 SVG etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen lässt Art. 34 Abs. 1 SVG die erstinstanzliche Würdigung der Aussage von I._____ als glaubhaft hinsichtlich ihrer Position innerhalb der Fahrbahn nicht willkürlich erscheinen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Der vorliegend relevante Abschnitt der F._____strasse weist eine Breite von rund 4.5 Metern auf, wovon der Radstreifen 1.5 Meter einnimmt (RG act. 11/1-2; ebenso act. B.2, E. 3.5). Zugunsten des Berufungsklägers ging die Vorinstanz davon aus, dass I._____ in der Mitte der gesamten Fahrbahn (4.5 Meter, inkl. Radstreifen) gefahren sei und nicht in der Mitte der Fahrspur für Motorfahrzeuge (3.0 Meter, exkl. Radstreifen; act. B.2, E. 3.5). Das Benutzen des Radstreifens ist grundsätzlich den Radfahrern vorbehalten. Wenngleich unterbrochene markierte Radstreifen gemäss Art. 40 Abs. 3 VRV (SR 741.11) von Führern anderer Fahrzeuge befahren werden dürfen, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern, bestand keine Pflicht von I._____ den Radstreifen zu benutzen oder auf diesen auszuweichen (vgl. Art. 1 Abs. 4 und 7 VRV; vgl. RG act. 11/1-2). Gegenteiliges macht denn auch der Berufungskläger zu Recht nicht geltend (vgl. act. A.4). Die Position von I._____, welche die Vorinstanz ihrer Sachverhaltserstellung zugrunde legte, entspricht mithin den gesetzlichen Vorgaben von Art. 34 Abs. 1 SVG (innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte [exkl. Velostreifen]). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes lässt sich der Vorinstanz jedenfalls nicht vorwerfen. Zum anderen kennt das Strafrecht keine Schuldkompensation. Eine allfällige Missachtung von Verkehrsregeln durch I._____ selbst könnte den Berufungskläger somit vorliegend ohnehin nicht entlasten (vgl. BGE 106 IV 58 E. 1 mit Hinweisen; vgl. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG).
8.3. Daran ändern auch die Ausführungen des Berufungsklägers betreffend die Erwägung der Vorinstanz nichts, wonach Motorräder grundsätzlich mit einem Abstand von mindestens einem Meter zu überholen seien (act. A.4, Rz. 34 ff.; act. B.2, E. 3.5). Richtig ist zwar, dass die Frage, was unter einem ausreichenden bzw. angemessenen seitlichen Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, von den gesamten Umständen abhängt. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (statt vieler BGer 6B_776/2018 v. 14.12.2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Bei der fraglichen, vorinstanzlichen Erwägung handelte es sich jedoch lediglich um eine Nebenbemerkung und keine eigentliche Begründung der Vor-instanz (act. B.2, E. 3.5). Letztere legte denn auch ihrer Berechnung betreffend das Überfahren der Sicherheitslinie keinen seitlichen Abstand von einem Meter zugrunde. Vielmehr erwog die Vorinstanz, dass der Berufungskläger die Sicherheitslinie bereits dann um 0.35 Meter Luftlinie überquert hätte, wenn er I._____ überholt hätte, ohne auch nur den geringsten seitlichen Abstand einzuhalten. Da es zu keiner Kollision gekommen sei, habe der Berufungskläger jedoch einen seitlichen Abstand zu I._____ eingehalten haben müssen, weshalb er die Sicherheitslinie (zumindest mit den linken Rädern) ohne Zweifel überfahren haben müsse (act. B.2, E. 3.5). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers erweist sich das angefochtene Urteil somit nicht als rechtsfehlerhaft.
Dass sich die Vorinstanz nicht näher zur Bemessung des angemessenen seitlichen Abstands äusserte, ist im Übrigen ebenfalls nicht zu beanstanden. Wegen einer Verletzung des gebotenen seitlichen Abstands im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG wurde der Berufungskläger nicht verurteilt. Entscheidend ist einzig, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger die Sicherheitslinie zumindest mit seinen linken Rädern überfuhr. Am Rande sei indes bemerkt, dass zu Zweiradfahrzeugen grundsätzlich in der Tat ein grösserer seitlicher Sicherheitsabstand einzuhalten sein dürfte. Auch Motorräder dürften - ähnlich wie Radfahrer -, wenn sie mit einem zu knapp bemessenen seitlichen Abstand überholt werden, in höherem Masse der Gefahr ausgesetzt sein, in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu stürzen (vgl. ferner BGE 81 IV 85 E. 4; BGer 6B_576/2007 v. 22.01.2008 E. 4.2 [beide betreffend Radfahrer]).
8.4. Zu den konkreten Erwägungen bzw. Berechnungen der Vorinstanz betreffend das Überfahren der Sicherheitslinie äussert sich der Berufungskläger nicht (vgl. act. B.2, E. 3.5; act. A.4; act. A.7). Damit liegen keine Rügen mehr vor, welche weiterer Ausführungen bedürften.
8.5. Die Vorinstanz ging demnach korrekterweise davon aus, der Berufungskläger habe zumindest mit den linken Rädern seines Personenwagens eine Sicherheitslinie überfahren.
9. Damit erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG verletzte (act. B.2, E. 4), ebenfalls als zutreffend. Zu Recht erhebt der Berufungskläger denn auch keine diesbezüglichen Rügen (vgl. act. A.2; act. A.4; act. A.7). Die entsprechenden Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu (Art. 82 Abs. 4 StPO).
10. Sämtliche vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen erweisen sich als unbegründet. Weitere Einwände, insbesondere solche gegen die Strafzumessung bzw. die Höhe der ausgefällten Busse (act. B.2, E. 4, 5), brachte der Berufungskläger nicht vor (vgl. act. A.4; ferner act. A.7; act. A.2). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz treffen denn auch zu und die ausgesprochene Busse von CHF 2'000.00 erscheint dem Verschulden sowie den persönlichen bzw. sehr guten finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers (act. B.2, E. 5.1-5.3; RG act. 20) gerade noch als angemessen. Die entsprechenden Ausführungen brauchen nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgegenüber erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen als zu hoch (act. B.2, E. 5.3). In Anlehnung an die Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen bei Verbindungsbussen erweist sich vielmehr eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen (ausgehend von einer hypothetischen Tagessatzhöhe à CHF 300.00 pro Tag [CHF 2'000.00 / CHF 300.00]; vgl. RG act. 20).
11. Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
12.1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 3 lit. a) zu bestätigen (vgl. act. B.2, E. 6; Art. 426 Abs. 1 StPO).

12.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erkennenden Kammer auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Berufungskläger unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
III. Demnach wird erkannt:
1. A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG.
2. Dafür wird A._____ mit einer Busse von CHF 2'000.00 bestraft.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Die Kosten der Untersuchung von CHF 1'185.00 sowie des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zulasten von A._____.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____.
6. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
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