Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 19. Mai 2015 entschieden, dass die Beschuldigten B. und C. freigesprochen werden. Die Zivilklage des Privatklägers gegen die Beschuldigten wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten B. wird eine Prozessentschädigung von Fr. 16'729.95 und dem Beschuldigten C. eine Prozessentschädigung von Fr. 14'567.55 zugesprochen. Der Privatkläger muss dem Beschuldigten B. eine Prozessentschädigung von Fr. 184.60 bezahlen. Die Berufungsanträge des Privatklägers wurden abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt, ihm aber erlassen. Der Vertreter des Privatklägers beantragte, die Kosten der Verteidiger auf die Gerichtskasse zu nehmen. (m)
Urteilsdetails des Kantongerichts SF-06-7
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SF-06-7 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.12.2006 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts SF-06-7
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 12. Dezember 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
SF 06 7
(mündlich eröffnet)
Urteil
Strafkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli,
Sutter-Ambühl,
Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer
Aktuarin ad hoc
Bäder Federspiel
——————
In der Strafsache
des XX., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius
Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. September 2006,
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.,
in Anklagezustand versetzt,
hat sich ergeben:
2
A.
XX. wurde am A. in B. geboren, wo er zusammen mit drei Brüdern in
eher schwierigen Verhältnissen bei der Mutter aufwuchs. Seine Eltern liessen sich
ein Jahr nach seiner Geburt scheiden. In B. besuchte er die Primarund Real-
schule. Im Jahre 2000 begann er eine Lehre als Koch im Restaurant C. in B., wel-
che er im Jahre 2004 ohne Abschluss beendete. Anschliessend arbeitete er noch
einige Monate im Restaurant C. weiter. Von September 2004 bis Ende März 2005
war XX. arbeitslos und erhielt monatlich ca. Fr. 3'000.-von der Arbeitslosenkasse.
Danach trat er in das Einsatzprogramm ProWiv des KIGA Graubünden ein. Von
anfangs Juni 2005 bis Ende April 2006 arbeitete XX. als Koch im Restaurant D. in
B. und verdiente hierbei netto Fr. 3'250.--. Nach einem Temporärjob bei der E.
begann er im September 2006 im Restaurant F. in B. zu arbeiten, wo er zurzeit
nochmals das 3. Lehrjahr absolviert. Dabei erzielt er einen Monatslohn von brutto
Fr. 800.--. Gemäss Auszug der kantonalen Steuerverwaltung vom 9. Dezember
2005 wurde XX. für das Steuerjahr 2004 mit einem Reineinkommen von Fr.
31'600.-besteuert. Steuerbares Vermögen lag nicht vor. Nach eigenen Angaben
hat XX. Schulden in der Höhe von Fr. 6'000.-bis Fr. 8’000.--. Beim Betreibungs-
amt B. ist er mit 14 Betreibungen in Höhe von rund Fr. 7'000.-erfasst. XX. ist le-
dig und hat keine Unterhaltspflichten.
Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist XX. mit einer Eintragung ver-
zeichnet: Mit Strafmandat des Kreispräsidenten B. vom 19. Januar 2005 wurde er
wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Busse von Fr.
300.-bestraft. Wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ver-
pflichtete ihn die Jugendanwaltschaft Graubünden am 2. September 1999 zu einer
Arbeitsleistung von zwei Halbtagen. Am 24. April 2001 erteilte ihm die Jugendan-
waltschaft Graubünden einen Verweis wegen Fahrens ohne Führerausweis.
Schliesslich bestrafte ihn die Jugendanwaltschaft am 6. Juni 2001 wegen Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 70.--. Im
SVG-Massnahmenregister ist XX. mit zwei Eintragungen registriert: Am 12. Januar
2005 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden wegen Dro-
gensucht einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises für sämtliche Katego-
rien, Unterkategorien und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit. Bereits am 11.
November 2004 war gegen XX. eine Verwarnung ausgesprochen worden. Ge-
mäss Leumundsbericht der Stadtpolizei B. vom 23. Mai 2005 besitzt XX. in B. ei-
nen eher angeschlagenen Leumund.
XX. befand sich vom 7. bis am 9. Dezember 2004 in Polizeihaft. Am 20.
Dezember 2004 wurde er erneut festgenommen. Mit Entscheid des zuständigen
3
Haftrichters vom 22. Dezember 2004 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Am
6. Januar 2005 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.
B.
Am 21. Dezember 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubün-
den gegen XX. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersu-
chungsrichteramt B. mit deren Durchführung. Die Untersuchung wurde mit Verfü-
gung vom 22. November 2005 geschlossen. Mit Anklageverfügung vom 21. März
2006 wurde XX. in Anklagezustand versetzt und der Fall dem Kantonsgericht von
Graubünden zur Beurteilung überwiesen. Die entsprechende Anklageschrift datiert
ebenfalls vom 21. März 2006.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 liess die Staatsanwaltschaft dem Kantons-
gericht weitere polizeiliche Ermittlungsakten betreffend den neuerlichen Konsum
von Betäubungsmitteln durch XX. zukommen und beantragte eine Vereinigung
des entsprechenden Sachverhalts mit dem beim Kantonsgericht hängigen Verfah-
ren.
C.
Die Hauptverhandlung in der Strafsache des XX. vor dem Kantons-
gericht von Graubünden fand am 15. Mai 2006 in Anwesenheit des Angeklagten,
XX., und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg,
statt. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul vertreten. Ge-
gen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Ein-
wände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte.
Das Gerichtsverfahren wurde zunächst auf die Frage beschränkt, ob über
den Angeklagten ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen sei, insbesondere im
Hinblick auf die allfällige Anordnung von Massnahmen die Erteilung entspre-
chender Weisungen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2006, mitgeteilt am 24. Mai 2006,
erkannte das Kantonsgericht, wie folgt:
„1. Die Hauptverhandlung in der Strafsache des XX. betreffend Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. wird vertagt.
2.a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden wird beauftragt, über XX. ein psy-
chiatrisches Gutachten zur Frage einer Massnahme im Sinne von Art.
44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB einer Weisung im
Sinne von Art. 41 Ziff. 2 StGB einzuholen und die Anklageschrift zu er-
gänzen.
b) Zu diesem Zweck werden die Strafakten der Staatanwaltschaft retour-
niert.
4
3. Im Anschluss an die unter Ziff. 2 genannten Ergänzungen wird das
Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden fortgesetzt.
4.
Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Prozedur.
5. (Mitteilung)“
D.
Am 1. Juni 2006 wurde der Psychiatrischen Klinik Beverin der Auf-
trag für ein psychiatrisches Gutachten über XX. erteilt. Im psychiatrischen Gutach-
ten vom 4. September 2006 gelangte Dr. med. G. Forensischer Dienst Klinik Be-
verin, zu folgender Beurteilung:
„Der Expl. leidet an einer Opiatabhängigkeit, was einer Beeinträchtigung
der geistigen Gesundheit entspricht. Diese ist jedoch nicht derart ausge-
prägt, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten zum
Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt gewesen wäre.
Der Expl. ist rauschgiftsüchtig. Die Einweisung in eine Drogenentziehungs-
anstalt eine andere Anstalt erscheint heute nicht zweckmässig.
Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen für ei-
ne Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB gegeben sind
(die Taten stehen nicht im Zusammenhang mit der diagnostizierten
Rauschgiftsucht), so wäre eine ambulante Behandlung unter der Auflage
der kontrollierten Drogenabstinenz für die Dauer von 12 Monaten zu emp-
fehlen.
Der sofortige Vollzug einer Strafe ist mit einer ambulanten Behandlung ver-
einbar.
Für den Fall eines bedingten Strafvollzugs empfehlen wir die Auflage der
ambulanten Entwöhnungsbehandlung, welche im Rahmen fachpsychiatri-
scher suchtbezogener Gespräche im Rahmen einer Suchtberatung
stattfinden könnte, mit der Auflage einer 12-monatigen kontrollierten Absti-
nenz.“
E.
Mit Verfügung vom 14. September 2006 wurde die Anklageverfügung
vom 21. März 2006 aufgehoben und durch eine neue Anklageverfügung ersetzt, in
der XX. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, mehrfacher Wi-
derhandlung gegen Art. 19a BetmG, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff.
1 StGB, mehrfachen unvollendeten Dienstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1
StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, unvollendeten Hehlereiversuchs ge-
mäss Art. 160 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, Sachbeschädi-
gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art.
186 StGB, mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in
Verbindung mit Art. 172ter StGB, geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art.
144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, Fahrens ohne Führerausweis
gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1
Abs. 2 SVG, Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in
5
Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine
nicht fahrfähige Person gemäss Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV
sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 33
Abs. 2 und gegen Art. 34 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes (WG) in Anklagezu-
stand versetzt wurde. Gemäss Anklageschrift vom 14. September 2006, die dieje-
nige vom 21. März 2006 ersetzte, liegt der Anklage der folgende Sachverhalt zu-
grunde:
„XX. wird angeklagt
1. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie der mehr-
fachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG
1.1. Kokainhandel
Im Zeitraum vom 7. März 2002 bis am 3. Dezember 2004 kaufte
XX. ca. 35 Gramm Kokain bei Schwarzafrikanern in B.. 20 Gramm
davon kaufte er für seinen ehemaligen Arbeitskollegen H.. Der
Preis für 0.8 Gramm Kokain betrug durchschnittlich CHF 100.--.
Für diese 20 Gramm Kokain bezahlte H. an XX. insgesamt CHF
2'500.--. Weitere 5 Gramm des von den Schwarzafrikanern ge-
kauften Kokains konsumierte er gemeinsam mit I.; er gab ihr also
gratis etwa 2.5 Gramm (ca. die Hälfte) dieser Betäubungsmit-
telsubstanz ab.
Gemäss Aussagen des Angeklagten war das Kokain schlechter
Qualität. Ausgehend von einem hypothetischen minimalen Rein-
heitsgrad von 13 % gab er somit an H. insgesamt 2.6 Gramm und
an I. 0.325 Gramm reines Kokain ab, was eine Gesamtmenge von
2.925 Gramm ergibt.
Akten: 4.1, 4.16-4.19, 4.25, 5.11, 5.14
1.2. Heroinhandel
a) Zwischen März 2003 bis am 7. Dezember 2004 kaufte XX.
von J., K. und L. in B. mindestens 50 Gramm Heroin. Die He-
roinbestellungen erfolgten per SMS telefonisch. 30
Gramm von diesem Heroin gab er in kleineren Portionen an H.
ab. Der Preis für 5 Gramm Heroin betrug durchschnittlich CHF
200.--. Für das Heroin bezahlte somit H. an XX. insgesamt
CHF 1'200.--. Weitere 10 Gramm dieses Heroins konsumierte
XX. gemeinsam mit Kollegen; er gab ihnen also insgesamt
etwa 5 Gramm (ca. die Hälfte) dieser Betäubungsmittelsub-
stanz ab.
Akten: 3.3, 4.1, 4.12, 4.17-4.20, 5.5, 5.11, 5.14, 15.4
b) Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von Okto-
ber 2004 bis anfangs Dezember 2004 chauffierte XX. mit sei-
nem Personenwagen 20 Mal M. sowie 2-5 Mal J. zu Heroin-
übergaben an verschiedene Personen im Raume B.. In der
Regel wurden bei einem solchen Transport zwischen 2 und 5
Gramm Heroin für CHF 100.-bis CHF 200.-geliefert.
6
Akten: 3.3, 4.1, 4.12, 4.17-4.20, 5.5, 5.11, 5.14, 15.4
c) Im gleichen Zeitraum (Oktober 2004 bis anfangs Dezember
2004) verkaufte XX. im Auftrag seiner Cousine L. zusammen
mit J. mindestens 70 Gramm Heroin an verschiedene Perso-
nen in B. und Umgebung. Ca. 10-20 Gramm von diesem He-
roin übergab er direkt an N. und an eine andere Person in B..
Mit diesen Drogenverkäufen erzielte XX. einen Erlös von CHF
1'100.--, den er an L. übergab.
Akten: 3.3, 4.1, 4.12, 4.17-4.20, 5.5, 5.11, 5.14, 15.4
Anlässlich einer Polizeikontrolle vom 7. Dezember 2004 an der P.
in B. wurden im Schlafzimmer von XX. 4 Gramm Heroin sicherge-
stellt.
Die Auswertung dieses Heroins durch den forensisch-
naturwissenschaftlichen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen
ergab einen Reinheitsgrad (Heroin-Base) von 10 %. Ausgehend
von diesem Reinheitsgrad gab XX. an H. 3 Gramm und an Kolle-
gen 0.5 Gramm reines Heroin ab und verkaufte im Auftrag von L.
insgesamt 7 Gramm reines Heroin, was eine Gesamtmenge von
10.5 Gramm ergibt.
Akten: 4.1, 4.4, 4.22, 4.25, 5.14
1.3. Betäubungsmittelkonsum
Im Zeitraum vom 7. März 2002 bis März 2006 konsumierte der
Angeklagte ca. 10.8-12.8 Gramm Kokain. Ferner konsumierte er
von Ende Oktober 2004 bis März 2006 mindestens 48.5 Gramm
Heroin. In der Zeit von 2004 bis März 2006 konsumierte er eine
unbestimmte Menge (mehr als 10 Mal) Marihuana und am 10.
März 2006 nahm er Amphetamin zu sich.
Akten: 1.11-1.15, 4.11, 4.14, 5.11, 5.14, 12.1-12.4
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Dezember 2004 wurden
beim Angeklagten u.a. 4 Gramm Heroin sichergestellt (Kapo Lager Nr.
Q.) und beschlagnahmt. Ferner wurden bei einer Polizeikontrolle vom
11. März 2006 insgesamt 9 Tabletten Ketalgin (45 Milligramm Metha-
don) sowie 0.2 Gramm Amphetamin, welche XX. auf sich hatte und
selber konsumieren wollte, sichergestellt (Kapo Lager Nr. R.).
Akten: 1.11-1.12, 4.1, 4.4, 4.24
Gegen die mitbeteiligten Personen wurden separate Verfahren eröff-
net.
Akten: 1.11 (S. 3), 4.26
2. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfa-
chen unvollendeten Dienstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB
in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Hehlereiver-
suchs gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1
7
StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfa-
chen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-
dung mit Art. 172ter StGB, sowie der geringfügigen Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB
2.1. Diebstahlsversuch / Hausfriedensbruch
Am 1. Dezember 2004 chauffierte XX. in Begleitung von O. den in
S. wohnhaften H. von B. in Richtung Kanton T.. Auf der Fahrt
machte O. den Vorschlag, an den V. zu fahren. In der Folge fuhren
die drei Personen zum W.-Anlegesteg in U. und stiegen dort aus.
Während der Angeklagte und H. warteten, begab sich O., der über
die notwendigen Schlüssel verfügte, an Bord des V.-Motorschiffes
X., um die Türen zu öffnen. Dann folgte XX. O. aufs Boot. O. be-
gab sich, gefolgt vom Angeklagten, ins Schiffsinnere zum Kassa-
raum und versuchte dort mit einem Schlüssel, den Tresor zu öff-
nen. Der Schlüssel brach ab. Der Tresor blieb zu. Ohne Beute ver-
liessen die zwei das Schiff. In der Folge fuhren XX. und O. H. nach
Hause und anschliessend zu zweit nach B..
Y. stellte am 01. Dezember 2004 für die V.-Schifffahrtsgesellschaft
W. Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs.
Akten: 3.3 (S. 5), 5.8-5.10 ,5.14, 6.1, 6.2, 6.3.1-6.3.4, 6.7.2,
6.9.2, 7.3-7.5, 8.3, 8.4, 8.7, 8.8
2.2. Diebstahlsversuch
Am Abend des 18. Dezember 2004 fuhren XX., Z. und I. mit dem
Personenwagen des Angeklagten zum Bahnhof nach AA.. Sie be-
absichtigten, das Münzgeld aus dem dortigen Billettautomaten zu
entwenden. Zu diesem Zweck hatten sie zwei PET-Flaschen mit
Wasser mitgenommen, welche Z. in den Schlitz des Münzeinwur-
fes leerte, um dadurch die Elektronik des Billetautomaten ausser
Betrieb zu setzen. Ihr Vorhaben blieb ohne Erfolg.
Akten: 3.3 (S. 5), 5.14, 6.1, 6.2, 6.4.1-6.4.2, 7.3, 7.4 (S. 3), 7.5,
8.1 (S. 3), 8.2
2.3. Diebstahl / Sachbeschädigung / Hausfriedensbruch
In der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2004 drangen XX., I.
und Z. gewaltsam durch Aufbrechen der Holztüre in das Clublokal
AB. bei der AC. an der AD. in B. ein und entwendeten daraus di-
verse elektronische Geräte (2 DVD-Abspiel-, 1 Videospiel-, 2
Walkman-CD-Geräte) sowie 135 CD-Platten, 11 DVD-Filme, 2
Spiele zu XBOX und 1 Playstation im Gesamtwert von CHF
5'375.--. Das Deliktsgut konnte am 20. Dezember 2004 im Keller-
abteil von XX. an der P. in B. sichergestellt und dem Geschädig-
ten, AE., erstattet werden. An der Holztüre entstand ein Sach-
schaden von ca. Fr. 500.--.
Am 20. Dezember 2004 stellte AE. Strafantrag wegen Sachbe-
schädigung und Hausfriedensbruchs.
8
Akten: 3.3 (S. 4), 5.14, 6.1, 6.2, 6.5.1-6.5.3, 7.3, 7.4 (S. 3), 8.1-
8.2
2.4. Hausfriedensbruch / geringfügiger Diebstahl / geringfügige
Sachbeschädigung
Zwischen dem 10. und dem 25. Januar 2005 brach XX. an seinem
Wohnort an der P. in B. die Gittertüre mit Einsteckschloss des Kel-
lerabteils von AF. mit Körpergewalt auf. Danach betrat er ihr Kel-
lerabteil und entwendete 10 Weinflaschen im Werte von insgesamt
CHF 150.--. Im Februar 2005 brach er erneut die Gittertüre des
Kellerabteils von AF. auf und aneignete sich zwei Kartons Bier im
Werte von insgesamt CHF 45.--. An der Gittertüre entstand ein
Sachschaden in Höhe von CHF 10.--.
Am 26. Januar 2005 und am 16. Februar 2005 stellte AF. Strafan-
trag wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedens-
bruchs.
Akten: 5.14, 10.1-10.8
2.5. Hausfriedensbruch / geringfügiger Diebstahl
Im Januar 2005 begab sich der Angeklagte in den Keller des
Mehrfamilienhauses an seinem Wohnort an der P. in B., um im ei-
genen Kellerabteil etwas zu erledigen. Dort sah er mehrere Wein-
flaschen im Kellerabteil von AG.. Mittels Körpergewalt drückte er
die Tür dieses Kellerabteils vom Türrahmen weg. Er drang dort
ein, nahm zwei Weinflaschen mit und schloss wieder die Türe. In
der folgenden Zeit bis am 27. Februar 2005 ging XX. immer wieder
in das Kellerabteil von AG. bis er sämtliche dort gelagerten Wein-
flaschen entwendet hatte. Dabei drückte er jeweils die Kellerabteil-
tür mit Körpergewalt auf und verschloss sie dann auch wieder.
Dies erfolgte ohne Sachschaden anzurichten. Insgesamt eignete
sich XX. 15 Weinflaschen im Werte von insgesamt ca. CH 300.--
an. Den Wein konsumierte er selber.
Am 1. März 2005 stellte AG. Strafantrag wegen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs.
Akten: 5.14, 9.1-9.3
2.6. Hehlereiversuch
Am Abend des 2. Juni 2005 hielt sich AH. zusammen mit einer
Freundin in der Diskothek AI. in B. auf. Um ca. 23.50 Uhr begab
sie sich auf die Toilette und liess ihr schwarzes Mobiltelefon der
Marke Nokia im Wert von CHF 599.-auf dem Tresen liegen. Als
sie zurückkam, war es verschwunden. Zu diesem Zeitpunkt befand
sich XX. ebenfalls in der Diskothek AI.. Gemäss seinen Aussagen
übergab ihm ein Italiener namens AJ. das Mobiltelefon von AH.
und sagte: "Iuog do probiers z'verkaufa". Der Angeklagte nahm
dann das Mobiltelefon und ging zu einem weiteren Bekannten na-
mens AK., der sich in der Diskothek mit einem Soldaten unterhielt.
9
Er zeigte den beiden das Handy und fragte, ob sie es kaufen woll-
ten. Dabei erwähnte er, dass das Mobiltelefon gestohlen war. Die
zwei waren an den Kauf des Mobiltelefons nicht interessiert. Da-
raufhin bestellte der Angeklagte noch einen Drink, begab sich auf
die Toilette und unterhielt sich dann mit AL.. Dann kam AJ. zu
ihnen und fragte den Angeklagten, ob er das Mobiltelefon "wegge-
bracht" habe. XX. verneinte dies und gab das Natel an AJ. zurück.
Akten: 14.1-14.4
2.7. Diebstahl
In der Nacht vom 24. auf den 25. September 2005 hielt sich AM.
mit Freunden in der AN. in B. auf. Während sie Dart spielten, lag
ihre Handtasche offen auf einem Stuhl im hinteren Bereich des
Lokals. XX. hielt sich in dieser Nacht ebenfalls in der AN. auf. Er
sah in der Handtasche von AM. ihr Mobiltelefon der Marke Sony
Ericsson sowie ein Portemonnaie im Wert von insgesamt ca. CHF
519.-- und entwendete sie. Dann begab er sich auf die Herrentoi-
lette, wo er das Portemonnaie durchsuchte und die SIM-Karte aus
dem Mobiltelefon herausnahm. Dann warf er das Portemonnaie
und die SIM-Karte in den dortigen Abfallkübel. Anschliessend be-
gab er sich nach Hause. Nach einer Kontrolle und Befragung
durch die Polizei gab XX. das Mobiltelefon an sie zurück. Dieses
konnte dann der Geschädigten wieder ausgehändigt werden.
Akten: 15.1-15.4
Gegen die mitbeteiligten Personen wurden separate Verfahren er-
öffnet.
Akten: 6.3
3. des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, des
Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, der
Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in
Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG
Am 12. Januar 2005 verfügte das Strassenverkehrsamt Graubünden
gegen XX. den vorsorglichen Entzug des Führerausweises ab dem 20.
Januar 2005. Diese Verfügung erhielt der Angeklagte am 14. Januar
2005. Trotz Führerausweisentzugs und Aufforderung des Strassenver-
kehrsamtes, den Führerausweis unverzüglich abzugeben, lenkte er am
31. Januar 2005, um 22.25 Uhr, seinen Personenwagen der Marke
Audi A4, Kontrollschild AO., auf der Autobahn A 1 von AP. her kom-
mend in Richtung AQ.. Auf Höhe der Örtlichkeit AR. überschritt er die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 27 km/h. Zu
diesem Zeitpunkt herrschte wenig Verkehr und die Strasse war wegen
leichten Schneefalls nass. Die Sichtverhältnisse waren gut.
Akten: 5.14, 11.1-11.16
10
4. des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahrfähige Per-
son gemäss Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV
Am 19. Februar 2005, um ca. 24.00 Uhr, holte AS. den Angeklagten
mit dessen Fahrzeug von seinem Wohnort in B. ab und ging zusam-
men mit ihm in den Ausgang. AS. stellte das Fahrzeug auf dem AT. in
B. ab. Dann begaben sich die zwei Kollegen zu Fuss vorerst in das
Restaurant AU. und dann in den AV. in B., wo sie mehrere Biere kon-
sumierten. Am 20. Februar 2005, um ca. 5.30 Uhr, verliessen sie den
AV. und AS. fuhr mit dem Personenwagen des Angeklagten vom AT.
weg. XX. sass auf dem Beifahrersitz. Sie fuhren über die AW. in Rich-
tung P.. Auf Höhe Haus Nr. 105 wurden sie von der Polizei der Stadt
B. angehalten und kontrolliert. Das Alcotest an AS. fiel positiv auf,
weshalb eine Blutprobe angeordnet wurde. Die Blutanalyse durch das
IRM des Kantonsspitals St. Gallen ergab einen Blutalkoholgehalt zu
diesem Zeitpunkt zwischen 0.80 und 1.20 Gewichtspromille.
XX. ist geständig, sein Fahrzeug an AS. überlassen zu haben. Er sei
allerdings davon ausgegangen, dass sein Kollege nicht angetrunken
war.
Akten: 2.4, 5.14, 13.1-13.7
5. der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 33
Abs. 2 sowie gegen Art. 34 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes (WG)
Anfangs August 2004 kaufte XX. von J. im Durchgangszentrum AX. in
AY. eine Schreckbzw. Gasschusspistole der Marke Reck, Mod. PP,
für CHF 100.--, ohne hiefür einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen.
Danach führte er diese Waffe mit eingesetztem Magazin mit Platzpat-
ronen Kal. 9 mm bis am 7. Dezember 2004 in seinem Fahrzeug Audi
A4, AO., mit.
Bei dieser Gasschusspistole erfolgt der Gasaustritt aus dem nicht ganz
verschlossenen Lauf. An der Laufmündung befindet sich ein Gewinde,
um einen so genannten Schiessbecher zu befestigen.
Die Schreckschusspistole und das Magazin mit den Platzpatronen
wurden von der Kantonspolizei Graubünden am 7. Dezember 2004 si-
chergestellt und vom Untersuchungsrichteramt B. am 8. November
2005 beschlagnahmt.
Akten: 5.14 ,6.6.1-6.6.7“
F.
Am 12. Dezember 2006 wurde die Hauptverhandlung vor der Straf-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwesenheit des Angeklagten
XX. und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg,
fortgesetzt. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul vertre-
ten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Kantonsgerichts
wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert
erklärte.
11
Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte
auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen und beruflichen
Verhältnissen gemäss Anklageschrift. Ergänzend hielt er fest, er arbeite seit an-
fangs September 2006 im Restaurant F. in B., wo er nochmals das 3. Lehrjahr
absolviere. Der amtliche Verteidiger reichte in diesem Zusammenhang eine Ar-
beitsbestätigung sowie mehrere Lohnabrechnungen zu den Akten. Im Anschluss
wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. XX. erwies sich im Hinblick
auf die ihm von der Anklage zur Last gelegten Taten grundsätzlich als geständig.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte
und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge:
„1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Dafür sei mit 18 Monaten Gefängnis, abzüglich 21 Tage Untersu-
chungshaft im Vollzugsfalle, zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit
von drei Jahren aufzuschieben.
4. Dem Angeklagten sei die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten
psychiatrischen Behandlung im Sinne des psychiatrischen Gutachters
zu unterziehen.
5.
Für den Angeklagten sei eine Schutzaufsicht zu errichten.
6. Die sichergestellten Betäubungsmittel (4 gr Heroin, 9 Tabletten
Kettalgyn und 0,2 gr Amphetamine) und die beschlagnahmte Schreck-
schusspistole Marke Reck inkl. 1 Magazin mit Platzpatronen Kal. 9
mm, seien richterlich einzuziehen und vernichten zu lassen.
7.
Von einer Ersatzleistung sei abzusehen.
8. Gesetzliche
Kostenfolge.“
Der amtliche Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, der in der Anklage-
schrift dargestellte Sachverhalt sei unbestritten und decke sich mit dem Geständ-
nis des Angeklagten. Auch die rechtliche Subsumtion werde grundsätzlich aner-
kannt. Lediglich in Bezug auf Ziffer 2.2 der Anklageschrift sei nicht von einem Ver-
such nach Art. 21 StGB, sondern von einem untauglichen Versuch im Sinne von
Art. 23 Abs. 2 StGB auszugehen. Zudem sei der Angeklagte hinsichtlich des ihm
in Ziffer 4 der Anklageschrift vorgeworfenen Delikts des Überlassens eines Motor-
fahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person freizusprechen. Es sei nicht nachgewie-
sen, dass der Angeklagte von der Fahrunfähigkeit seines Kollegen gewusst habe.
Im Hinblick auf die Strafzumessung stehe die Resozialisierung des Angeklagten
im Vordergrund. Er befindet sich auf gutem Weg, weshalb eine Strafe auszuspre-
chen sei, die den bedingten Vollzug erlaube. Dem Angeklagten könne eine günsti-
12
ge Prognose gestellt werden. Die vom Staatsanwalt beantragte Strafe von 18 Mo-
naten Gefängnis erscheine etwas zu hoch. Von einer Weisung sei abzusehen.
Eine solche sei nicht notwendig und überdies auch nicht zulässig, da die Strafta-
ten gemäss dem psychiatrischen Gutachten in keinem Zusammenhang mit der
Sucht des Angeklagten ständen.
Der Staatsanwalt gab von seinem mündlichen Vortrag im Sinne von Art. 51
Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Er erhielt das Recht auf
Replik, machte davon indes keinen Gebrauch.
Der Angeklagte verzichtete auf ein Schlusswort.
Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amt-
lichen Verteidigers sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anläss-
lich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Die Strafkammer zieht in Erwägung :
1.a.
Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln
unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich be-
trachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat
der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Hand-
lungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen führen können, dass
Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugäng-
lich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1
Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen
Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter
anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt
verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet befördert (Abs.
3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in
Verkehr bringt abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft
sonstwie erlangt (Abs. 5) sowie wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das
Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis
Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus Gefängnis nicht unter
einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art.
19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG).
13
b.
Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, wenn
der Täter weiss annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine
Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen mehr, während eine
Gesundheitsgefährdung bei physischer psychischer Abhängigkeit zu bejahen
ist (BGE 121 IV 334, 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsu-
menten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet wor-
den sind, handelt es sich bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt. Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tat-
handlung erschlossen werden ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE
120 IV 338, 118 IV 205 f., 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen
geht das Bundesgericht davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Ko-
kain während 90 Tagen beziehungsweise von zehn Milligramm Heroin während 60
Tagen zu einer psychischen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18
Gramm Kokain beziehungsweise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich
dabei nach bundesgerichtlicher Praxis um die entsprechende Menge reinen Dro-
genstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 IV 143 ff.). Keine Rolle spielt, ob der Täter
die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion in vielen kleinen Teil-
mengen in Verkehr bringt (BGE 114 IV 167). Kann die verkaufte Menge verschie-
denartiger Betäubungsmittel die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen,
liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, auch wenn in
Bezug auf die einzelnen Betäubungsmittelarten die vom Bundesgericht festgeleg-
ten Grenzwerte nicht erreicht sind. Die durch mehrere Geschäfte umgesetzten
Betäubungsmittelmengen sind bei der Beurteilung des schweren Falles zusam-
menzuzählen (BGE 112 IV 109 ff.).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter
weiss annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Men-
schen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer sol-
chen Menge von Drogen dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im
Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmiss-
brauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Er-
fahrungen mit Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 IV 215). In Bezug auf die
grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche
Menge umzusetzen, ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist folglich, ob
14
der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge
eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 112 IV 113).
2.a/aa.
XX. wird gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, im
Zeitraum vom 7. März 2002 bis am 3. Dezember 2004 ca. 35 Gramm Kokain bei
Schwarzafrikanern in B. gekauft zu haben. 20 Gramm von diesem Kokain kaufte
er für seinen ehemaligen Arbeitskollegen H.. Weitere 5 Gramm des von den
Schwarzafrikanern gekauften Kokains konsumierte er gemeinsam mit I.; er gab ihr
demnach unentgeltlich etwa 2.5 Gramm dieser Betäubungsmittelsubstanz ab.
a/bb. In Ziffer 1.2 der Anklageschrift wird XX. vorgeworfen, von März 2003
bis am 7. Dezember 2004 von J., K. und L. in B. mindestens 50 Gramm Heroin
gekauft zu haben. 30 Gramm von diesem Heroin gab er in kleineren Portionen an
H. ab. Weitere 10 Gramm dieses Heroins konsumierte XX. gemeinsam mit Kolle-
gen; er gab ihnen also insgesamt etwa 5 Gramm dieser Betäubungsmittelsubstanz
ab.
Im Weiteren soll XX. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von
Oktober 2004 bis anfangs Dezember 2004 mit seinem Personenwagen 20 Mal M.
sowie 2-5 Mal J. zu Heroinübergaben an verschiedene Personen im Raum B.
chauffiert haben. In der Regel wurden bei einem solchen Transport zwischen 2
und 5 Gramm Heroin geliefert.
Im gleichen Zeitraum soll der Angeklagte im Auftrag seiner Cousine L. zu-
sammen mit J. mindestens 70 Gramm Heroin an verschiedene Personen in B. und
Umgebung verkauft haben. Ca. 10-20 Gramm von diesem Heroin übergab er di-
rekt an N. und an eine andere Person in B.. Den Erlös dieser Drogenverkäufe
übergab er an L..
b.
Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt
grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Grau-
bünden, 2. Aufl., Chur, 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung
der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach frei-
er, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl., AQ. 2004, N 286, S. 96). Im vorliegenden Fall beruht
der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt im Wesentlichen auf den
Angaben des Angeklagten selbst und wird demzufolge von diesem anerkannt. XX.
hat das ihm seitens der Anklage vorgeworfene Verhalten vollumfänglich zuge-
standen. Ein Geständnis bildet in der Regel eine sichere Basis für eine Verurtei-
15
lung, wenn Anhaltspunkte und Indizien vorliegen, die das Geständnis als glaubhaft
erscheinen lassen.
c/aa. Geht man die Anklageschrift und die Akten unter diesem Aspekt
durch, ergibt sich, dass an den Aussagen des Angeklagten grundsätzlich nicht zu
zweifeln ist, da sich diese aufgrund mehrerer Anhaltspunkte und Indizien als
glaubhaft erweisen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Angeklagte
jeweils detailliert und bestimmt zu den jeweiligen Abnehmern, den abgegebenen
Drogenmengen sowie den Modalitäten der Drogenübergaben äusserte. Seine
Aussagen sind konstant und übereinstimmend. XX. sagte in den verschiedenen
Einvernahmen und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von
Graubünden am 12. Dezember 2006 grundsätzlich dasselbe aus.
c/bb. Hinzu kommt, dass die in der Anklageschrift erwähnten Drogenmen-
gen nicht nur auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen, sondern zudem
grundsätzlich auch mit den Angaben der mitbeteiligten Personen übereinstimmen.
Was den Kokainhandel betrifft, so sagte der Abnehmer H. aus, dass er von
XX. Kokain bezogen habe, zusammen mit dem von ihm ebenfalls beim Angeklag-
ten bezogenen Heroin insgesamt 50 Gramm (act. 4.17). Überdies gab die Abneh-
merin I. an, XX. habe ihr mehrere Male etwas Kokain für den gemeinsamen Kon-
sum abgegeben (act. 4.16).
In Bezug auf den Handel mit Heroin ist zunächst wiederum auf die Aussage
des Abnehmers H. hinzuweisen, der angab, er habe von XX. Heroin bezogen, zu-
sammen mit dem bezogenen Kokain insgesamt 50 Gramm (act. 4.17). Zudem gab
M. an, XX. habe ihn einige Male zu Drogenübergaben chauffiert (act. 4.9), was
auch vom Abnehmer N. bestätigt wird (act. 4.8). J. wiederum sagte mehrfach aus,
dass er mit XX. zusammen Heroin verkaufte (act. 4.13, 5.3, 5.4, 5.6). Schliesslich
gab auch der Abnehmer N. an, der Angeklagte habe ihm zusammen mit J. Heroin
verkauft (act. 5.3).
c/cc. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass an den
Aussagen des Angeklagten nicht zu zweifeln ist. Es ist überdies kein Grund er-
sichtlich, weshalb XX. wider besseres Wissen falsche Angaben machen und sich
selbst ohne Not des Drogenhandels in dem von ihm geschilderten Ausmass be-
zichtigten sollte. Das Kantonsgericht erachtet daher die in der Anklageschrift auf-
geführten vom Angeklagten umgesetzten Mengen an Kokain und Heroin als aus-
gewiesen
16
d.
Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass XX.
insgesamt 35 Gramm Kokain erwarb und davon 22.5 Gramm Kokain an Dritte ab-
gab (Verkauf von 20 Gramm an H. und unentgeltliche Abgabe von 2.5 Gramm an
I.). Darüber hinaus erwarb er 50 Gramm Heroin, wovon er 35 Gramm an Dritte
abgab (30 Gramm an H., 5 Gramm an Kollegen), leistete Chauffeurdienste für
Drogenübergaben und verkaufte 70 Gramm Heroin an verschiedene Personen im
Raum B. (darunter 10-20 Gramm an N.).
e.
Indem der Angeklagte insgesamt 22.5 Gramm Kokain und 105
Gramm Heroin abgab beim Verkauf mitwirkte, erfüllt er den objektiven Tatbe-
stand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 BetmG klar.
f.
Hat XX. den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt,
ist entsprechend der Anklageschrift zu prüfen, ob ein schwerer Fall im Sinne von
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorliegt.
f/aa. Zunächst ist abzuklären, von welcher Qualität das von XX. abgege-
bene Kokain und Heroin war.
Das Kokain war nach den Angaben des Angeklagten von schlechter Quali-
tät (vgl. act. 5.14). Nach den letzten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. SJZ
95 [1999] Nr. 21, S. 511) hat Kokain bei Kleinmengen und bei schlechter Qualität
einen Reinheitsgehalt von durchschnittlich 13 %. Davon ausgehend entspricht das
abgegebene Kokain von insgesamt 22.5 Gramm somit einer Menge von 2.925
Gramm reinem Kokain.
In Bezug auf die Qualität des Heroins kann auf dasjenige Heroin abgestellt
werden, welches anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Angeklagten am 7.
Dezember 2004 sichergestellt wurde. Gemäss dem forensischen Untersuchungs-
bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. Januar 2005 (act. 4.22) wies dieses
Heroin einen Reinheitsgehalt von 10 % auf. Der Angeklagte selbst bezeichnete die
Qualität des Heroins damit übereinstimmend als mittelmässig bis schlecht (act.
5.11, 5.14). Das abgegebene Heroin von insgesamt 105 Gramm entspricht somit
einer Menge von 10.5 Gramm reinem Heroin.
Da 2.925 Gramm reines Kokain 16.25 % von 18 Gramm Kokain, die für die
Annahme eines schweren Falls vorausgesetzt sind, entsprechen und 10.5 Gramm
reines Heroin 87.50 % von für die Annahme eines schweren Falls vorausgesetz-
ten 12 Gramm Heroin, ergibt sich, dass mit der Abgabe von insgesamt 103.75 %
17
die Grenze zum schweren Fall überschritten wurde. Hinzu kommt, dass der Ange-
klagte durch die erwähnten Chauffeurdienste für M. und J. ebenfalls dazu verhalf,
erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in Verkehr zu bringen. Auch diese
Transporte sind bei der Festlegung des schweren Falls zu berücksichtigen. Dem-
entsprechend erfüllt XX. mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten den objektiven
Tatbestand des schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
f/bb. Auch in subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Ange-
klagte mit Wissen und Willen gehandelt hat und er wusste, zumindest aber in Kauf
nahm, mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, zumal er
selber Kokain und Heroin konsumierte und daher die Dosierung und Wirkung des
Stoffs aus eigener Erfahrung kannte. Er hat daher den Tatbestand von Art. 19 Ziff.
2 lit. a BetmG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
3.a. Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft mit Busse bestraft,
wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert wer zum eigenen
Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht. Der privile-
gierte Tatbestand von Art. 19a BetmG erfasst nur jene Beschaffungshandlungen,
die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefähr-
dung Dritter ausschliessen. Nicht privilegiert sind Beschaffungshandlungen, die
zum Drogenkonsum Dritter führen konkret führen können, wie insbesondere
Verkauf, Vermittlung entsprechendes Lagern (BGE 118 IV 202 f.).
b.
XX. ist geständig, im Zeitraum vom 7. März 2002 bis März 2006 ca.
10.8-12.8 Gramm Kokain sowie von Ende Oktober 2004 bis am März 2006 min-
destens 48.5 Gramm Heroin konsumiert zu haben. In der Zeit von 2004 bis März
2006 konsumierte er zudem eine unbestimmte Menge, mehr als 10 Mal, Marihua-
na, und am 10. März 2006 nahm er Amphetamin zu sich (vgl. act. 1.12, 1.13, 4.11,
4.14, 4.19, 5.11, 5.14, 12.2, 12.4). Damit steht fest, dass XX. mehrfach gegen Art.
19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat.
4.a. Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde,
bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich einen anderen damit
unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Als Tatobjekte kommen frem-
de bewegliche Sachen in Frage. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung
neuen Gewahrsams. Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Herrschaft
über eine Sache, bestehend aus der tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit verbun-
den mit dem Herrschaftswillen. In subjektiver Hinsicht werden das Wissen des
18
Täters um die Fremdheit der Sache und sein Willen zum Bruch des fremden und
zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem
sind Aneignungsabsicht und die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung vo-
rausgesetzt (Niggli Marcel Alexander/Riedo Christof, in: Basler Kommentar zum
StGB, Band II, Basel 2003, N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB). Als Strafe droht
Gefängnis eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren.
Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Haft mit
Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet.
In BGE 123 IV 113 ff. hat das Bundesgericht die Grenze für den geringen Vermö-
genswert auf Fr. 300.-festgesetzt und zwar unabhängig von der Person und den
Verhältnissen des jeweiligen Opfers. Massgebend ist hierbei der Vorsatz des Tä-
ters, nicht der eingetretene Erfolg.
b.
Dem Angeklagten wird in Ziffer 2 der Anklageschrift vorgeworfen,
mehrere Diebstähle verübt zu haben. Es handelt sich um folgende Fälle:
b/aa. In der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2004 drangen XX., I.
und Z. gewaltsam durch Aufbrechen der Holztüre in das Clublokal AB. bei der AC.
an der AD. in B. ein und entwendeten daraus diverse elektronische Geräte (2
DVD-Abspiel-, 1 Videospiel-, 2 Walkman-CD-Geräte) sowie 135 CD-Platten, 11
DVD-Filme, 2 Spiele zu XBOX und 1 Playstation im Gesamtwert von Fr. 5'375.--
(Ziff. 2.3 der Anklageschrift).
b/bb. Zwischen dem 10. und dem 25. Januar 2005 brach XX. an seinem
Wohnort an der P. in B. die Gittertüre mit Einsteckschloss des Kellerabteils von
AF. mit Körpergewalt auf und entwendete 10 Weinflaschen im Wert von insgesamt
Fr. 150.--. Im Februar 2005 brach er erneut die Gittertüre des Kellerabteils von AF.
auf und eignete sich zwei Kartons Bier im Wert von insgesamt Fr. 45.-an (Ziffer
2.4 der Anklageschrift).
b/cc. Im Januar 2005 begab sich der Angeklagte in den Keller des Mehr-
familienhauses an seinem Wohnort an der P. in B., wo er mehrere Weinflaschen
im Kellerabteil von AG. sah. Mittels Körpergewalt drückte er die Tür dieses Keller-
abteils vom Türrahmen weg, drang dort ein, nahm zwei Weinflaschen mit und
schloss die Türe wieder. In der folgenden Zeit bis am 27. Februar 2005 ging XX.
immer wieder in das Kellerabteil von AG. bis er sämtliche dort gelagerten Weinfla-
schen entwendet hatte. Insgesamt eignete sich XX. 15 Weinflaschen im Werte von
insgesamt ca. Fr. 300.-an (Ziffer 2.5 der Anklageschrift).
19
b/dd. In der Nacht vom 24. auf den 25. September 2005 hielt sich AM. mit
Freunden in der AN. in B. auf. Während sie Dart spielten, lag ihre Handtasche of-
fen auf einem Stuhl im hinteren Bereich des Lokals. XX., der sich in dieser Nacht
ebenfalls in der AN. aufhielt, sah in der Handtasche von AM. ihr Mobiltelefon der
Marke Sony Ericsson sowie ein Portemonnaie im Wert von insgesamt ca. Fr. 519.-
- und entwendete diese Gegenstände. Dann begab er sich auf die Herrentoilette,
wo er das Portemonnaie durchsuchte und die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon
herausnahm. Dann warf er das Portemonnaie und die SIM-Karte in den dortigen
Abfallkübel (Ziff. 2.7 der Anklageschrift).
c.
Der Angeklagte ist überführt und geständig, die soeben aufgeführten
Taten begangen zu haben (act. 5.14, S. 5; 15.4). Indem XX. sich mit Wissen und
Willen und daher vorsätzlich fremde, bewegliche Sachen angeeignete und sich
damit unrechtmässig bereicherte, hat er mehrere Diebstähle im Sinne von Art. 139
Ziff. 1 StGB begangen. Bei den Diebstählen zum Nachteil von AF. und von AG.
erbeutete der Angeklagte jeweils Deliktsgut, dessen Wert Fr. 300.-- nicht über-
schritt. Es ist davon auszugehen, dass auch der Vorsatz des Angeklagten nicht
auf einen höheren Deliktsbetrag gerichtet war, da er offensichtlich lediglich alkoho-
lische Getränke in einem bescheidenen Umfang erbeuten wollte und weitere Ge-
genstände in den beiden Kellerabteilen unangetastet liess. Unter diesen Umstän-
den handelt es sich in diesen beiden Fällen um geringfügige Diebstähle gemäss
Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
5.a.
Vollendet ist der eigentliche Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit
der Begründung neuen Gewahrsams an einer fremden beweglichen Sache (Nig-
gli/Riedo, a.a.O., N 73 zu Art. 139 StGB). Kommt es nicht soweit, liegt ein unvoll-
endeter Versuch des Diebstahls vor. Zur Anwendung gelangt Art. 21 Abs. 1 StGB,
der bestimmt, dass ein Täter milder bestraft werden kann, wenn er zwar mit der
Ausführung eines Verbrechens eines Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit aber nicht zu Ende führt.
b.
In Ziffer 2 der Anklageschrift werden XX. zwei Diebstahlsversuche
vorgeworfen:
b/aa. Am 1. Dezember 2004 chauffierte XX. in Begleitung von O. den in S.
wohnhaften H. von B. in Richtung Kanton T.. Auf der Fahrt machte O. den Vor-
schlag, an den V. zu fahren. In der Folge fuhren die drei Personen zum W.-
Anlegesteg in U. und stiegen dort aus. Während der Angeklagte und H. warteten,
20
begab sich O., der über die notwendigen Schlüssel verfügte, an Bord des V.-
Motorschiffes X., um die Türen zu öffnen. Dann folgte XX. O. aufs Boot. O. begab
sich, gefolgt vom Angeklagten, ins Schiffsinnere zum Kassaraum und versuchte
dort mit einem Schlüssel, den Tresor zu öffnen. Der Schlüssel brach ab. Der Tre-
sor blieb zu. Ohne Beute verliessen die zwei das Schiff (Ziffer 2.1 der Anklage-
schrift).
b/bb. Am Abend des 18. Dezember 2004 fuhren XX., Z. und I. mit dem
Personenwagen des Angeklagten zum Bahnhof nach AA.. Sie beabsichtigten, das
Münzgeld aus dem dortigen Billettautomaten zu entwenden. Zu diesem Zweck
hatten sie zwei PET-Flaschen mit Wasser mitgenommen, welche Z. in den Schlitz
des Münzeinwurfes leerte, um dadurch die Elektronik des Billetautomaten ausser
Betrieb zu setzen. Ihr Vorhaben blieb ohne Erfolg (Ziffer 2.2 der Anklageschrift).
c.
Der Angeklagte ist geständig, sich in den genannten Fällen mit dem
Vorsatz, einen Diebstahl zu begehen, an den jeweiligen Tatort begeben zu haben
(act. 5.14, S. 4). Da der Angeklagte nicht zum angestrebten Erfolg gelangte, das
heisst, sich keine fremde bewegliche Sache aneignete und damit keinen vollende-
ten Diebstahl beging, ist von zwei unvollendeten Diebstahlsversuchen gemäss Art.
139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB auszugehen.
d/aa. Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen ein Vergehen aus-
zuführen versucht, der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, der-
art, dass die Tat mit einem solchen Mittel an einem solchen Gegenstande
überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann das Gericht die Strafe nach
freiem Ermessen mildern (Art. 23 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter aus Unver-
stand, so kann das Gericht von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 23 Abs. 2
StGB).
Beim untauglichen Versuch besteht ein Sachverhaltsirrtum zuungunsten
des Täters. Nach der Vorstellung des Täters erfüllt er einen Tatbestand, in Wirk-
lichkeit ist sein Verhalten harmlos. Unter Art. 23 StGB fällt nur der absolut untaug-
liche Versuch. Aus Unverstand gemäss Art. 23 Abs. 2 StGB handelt der Täter,
wenn die Untauglichkeit seines Vorgehens von jedem normal denkenden Men-
schen ohne Weiteres erkannt werden kann bzw. wenn der Täter seine Verhal-
tensweise nur aus besonders exquisiter Dummheit für tauglich hielt (Stefan Trech-
sel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, AQ. 1997, N
1, 3 und 8 zu Art. 23 StGB, mit weiteren Hinweisen).
21
d/bb. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht machte
der amtliche Verteidiger des Angeklagten geltend, beim Versuch, den Billettauto-
maten am Bahnhof AA. mittels in den Münzeinwurf geleerten Wassers ausser Be-
trieb zu setzen, handle es sich um einen untauglichen Versuch im Sinne von Art.
23 Abs. 2 StGB.
Dieser Ansicht kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Der Ver-
such, einen Billettautomaten zu knacken, indem dessen Elektronik durch erhebli-
che Mengen an durch den Münzeinwurf geleertes Wasser ausser Betrieb gesetzt
wird, erscheint nicht bereits zum Vornherein als besonders dumm. Die Untauglich-
keit dieses Vorgehens kann nicht von jedem normal denkenden Menschen ohne
Weiteres erkannt werden. Zudem wurden auf die genannte Art offenbar auch
schon erfolgreich Diebstähle verübt (vgl. act. 6.4.2). Daher fällt die Anwendung
von Art. 23 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Auch eine absolute Untauglichkeit im
Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB liegt aufgrund des Gesagten nicht vor.
6.a. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Woh-
nung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses in einen unmittelbar
zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten Werkplatz unrecht-
mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen,
darin verweilt, wird gemäss Art. 186 StGB auf Antrag mit Gefängnis mit Bus-
se bestraft. Diese Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu
entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Ge-
schütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Hausrecht (BGE 112 IV 31; Trech-
sel, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StGB). Der Wille des Berechtigten, dass jemand in ei-
nen bestimmten Raum nicht eindringen soll, muss nicht ausdrücklich erklärt wer-
den, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf der subjektiven
Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst das Wissen und der Willen, das Hausrecht
des Opfers zu verletzen und um die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Ver-
bleibens (Delnon Vera/Rüdy Bernhard, Basler Kommentar zum StGB, Band II,
Basel 2003, N 5, 24 und 35 zu Art. 186 StGB).
b.
Dem Angeklagten wird gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift mehrfa-
cher Hausfriedensbruch vorgeworfen.
b/aa. Beim Diebstahlsversuch vom 1. Dezember 2004 auf dem V.-
Motorschiff X. begab sich zunächst O. an Bord des Schiffes, um die Türen zu öff-
22
nen. Dann folgte XX. O. aufs Boot, wo der Letztere erfolglos versuchte, den Tresor
zu öffnen (Ziffer 2.1 der Anklageschrift).
b/bb. In der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2004 drangen XX., I.
und Z. gewaltsam durch Aufbrechen der Holztüre in das Clublokal AB. bei der AC.
an der AD. in B. ein, wo sie Deliktsgut im Gesamtwert von Fr. 5'375.-erbeuteten
(Ziffer 2.3 der Anklageschrift).
b/cc. Zwischen dem 10. und dem 25. Januar 2005 drang XX. an seinem
Wohnort an der P. in das Kellerabteil von AF. ein und entwendete 10 Weinfla-
schen. Im Februar 2005 brach er erneut die Gittertüre des Kellerabteils von AF.
auf und eignete sich zwei Kartons Bier an (Ziffer 2.4 der Anklageschrift).
b/dd. Von Januar 2005 bis am 27. Februar 2005 drang der Angeklagte im
Mehrfamilienhauses an seinem Wohnort an der P. in B. immer wieder in das Kel-
lerabteil von AG. ein, bis er sämtliche dort gelagerten Weinflaschen entwendet
hatte (Ziffer 2.5 der Anklageschrift).
c.
Der Angeklagte ist geständig, die genannten Gebäude und Räume
zwecks Begehen von Diebstählen Diebstahlsversuchen und damit klarer-
weise gegen den Willen der Berechtigten betreten zu haben (act. 5.14, S. 4 f.). Es
handelt sich damit um ein vorsätzliches und unrechtmässiges Eindringen und der
Angeklagte erfüllt durch sein Verhalten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs
nach Art. 186 StGB mehrfach. Entsprechende Strafanträge von Y., Vertreter der
geschädigten W., des Geschädigten AE., sowie der Geschädigten AF. und AG.
liegen vor.
7.a. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis
Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchsoder
Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört unbrauchbar macht. In sub-
jektiver Hinsicht werden das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu
deren Beschädigung verlangt (vgl. Weissenberger Philippe, in: Basler Kommentar
zum StGB, Band II, Basel 2003, N 2 ff. zu Art. 144 StGB).
Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Haft mit
Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Schaden richtet. In BGE
123 IV 113 ff. hat das Bundesgericht die Grenze für den geringen Schaden auf Fr.
300.-festgesetzt und zwar unabhängig von der Person und den Verhältnissen
23
des jeweiligen Opfers. Massgebend ist hierbei der Vorsatz des Täters, nicht der
eingetretene Erfolg.
b.
Dem Angeklagten werden gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift zwei
Fälle von Sachbeschädigung vorgeworfen.
b/aa. Beim Eindringen in das Clublokal AB. bei der AC. an der AD. in B. in
der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2004 brachen XX., I. und Z. gewaltsam
die Holztüre auf. An der Türe entstand dabei ein Sachschaden von ca. Fr. 500.--
(Ziffer 2.3 der Anklageschrift).
b/bb. Zwischen dem 10. und dem 25. Januar 2005 drang XX. an seinem
Wohnort an der P. in B. in das Kellerabteil von AF. ein, indem er die Gittertüre mit
Einsteckschloss mit Körpergewalt aufdrückte. Im Februar 2005 brach er die Gitter-
türe des Kellerabteils von AF. erneut auf. An der Gittertüre entstand ein Sach-
schaden in Höhe von Fr. 10.-- (Ziffer 2.4 der Anklageschrift).
c.
Der Angeklagte hat das eben erwähnte Verhalten zugestanden (act.
5.14, S. 5). Indem er vorsätzlich fremde bewegliche Sachen beschädigte, erfüllt er
den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in den er-
wähnten zwei Fällen. Da an der Gittertüre des Kellerabteils von AF. lediglich ein
Sachschaden von Fr. 10.-entstand, handelt sich dabei um eine geringfügige
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter
Abs. 1 StGB. Ein Strafantrag liegt sowohl vom Geschädigten AE. als auch von der
Geschädigten AF. vor.
8.a. Wer
eine
Sache,
von der er weiss annehmen muss, dass sie
ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, er-
wirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht veräussern hilft,
wird nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren mit
Gefängnis bestraft. Die Hehlerei setzt voraus, dass die fragliche Sache von einem
anderen, dem Vortäter, durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare
Handlung, die Vortat, erlangt wurde. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich
insbesondere auf den Umstand bezieht, dass die Sache durch eine strafbare
Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde und der Täter sich die Sache im
Einvernehmen mit dem Vorbesitzer beschafft (Philippe Weissenberger, in: Basler
Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 16 ff., 28 ff. und 54 zu Art. 160
StGB).
24
b.
In Ziffer 2.6 der Anklageschrift wird XX. versuchte Hehlerei vorgewor-
fen.
Am Abend des 2. Juni 2005 hielt sich AH. zusammen mit einer Freundin in
der Diskothek AI. in B. auf. Als sie sich auf die Toilette begab, liess sie ihr schwar-
zes Mobiltelefon auf dem Tresen liegen. Als sie zurückkam, war es verschwunden.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich XX. ebenfalls in der Diskothek AI.. Gemäss sei-
nen Aussagen übergab ihm ein Italiener namens AJ. das Mobiltelefon von AH. und
sagte: "Iuog do probiers z'verkaufa". Der Angeklagte nahm dann das Mobiltelefon
und ging zu einem weiteren Bekannten namens AK., der sich in der Diskothek mit
einem Soldaten unterhielt. Er zeigte den beiden das Handy und fragte, ob sie es
kaufen wollten. Dabei erwähnte er, dass das Mobiltelefon gestohlen war. Die zwei
waren am Kauf des Mobiltelefons nicht interessiert. In einem späteren Zeitpunkt
fragte AJ. den Angeklagten, ob er das Mobiltelefon "weggebracht" habe. XX. ver-
neinte dies und gab das Natel an AJ. zurück.
c.
Der Angeklagte hat dieses ihm zur Last gelegte Verhalten zugestan-
den (vgl. act. 14.2). Indem XX. erfolglos versuchte, für einen gewissen AJ. das
Mobiltelefon von AH. an Dritte zu veräussern, im Wissen darum, dass dieses zu-
vor gestohlen worden war, hat er sich des unvollendeten Hehlereiversuchs ge-
mäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht.
9.a. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahroder Führe-
rausweis verweigert, entzogen aberkannt wurde, wird nach Art. 95 Ziff. 2
SVG mit Gefängnis mit Busse bestraft. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG stellt denje-
nigen unter Strafe, der ungültige entzogene Ausweise Kontrollschilder
trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt.
b.
Am 12. Januar 2005 verfügte das Strassenverkehrsamt Graubünden
gegen XX. den vorsorglichen Entzug des Führerausweises ab dem 20. Januar
2005. Diese Verfügung erhielt der Angeklagte am 14. Januar 2005. Trotz Führer-
ausweisentzugs und Aufforderung des Strassenverkehrsamtes, den Führeraus-
weis unverzüglich abzugeben, lenkte er am 31. Januar 2005, um 22.25 Uhr, sei-
nen Personenwagen der Marke Audi A4, Kontrollschild AO., auf der Autobahn A 1
von AP. her kommend in Richtung AQ. (Ziffer 3 der Anklageschrift).
c.
Der Angeklagte ist geständig, den ihm mit Verfügung vom 12. Januar
2005 entzogenen Führerausweis trotz der entsprechenden Aufforderung des
25
Strassenverkehrsamts nicht abgegeben zu haben. Überdies hat er zugegeben, am
31. Januar 2005 ein Motorfahrzeug geführt zu haben (act. 5.14, S. 5 f.). Er hat sich
dadurch des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG sowie des
Missbrauchs von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.
10.a. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV beträgt die allgemeine Höchstge-
schwindigkeit für Fahrzeuge auf Autobahnen unter günstigen Strassen-, Verkehrs-
und Sichtverhältnissen 120 km/h.
b.
Am 31. Januar 2005, um 22.25 Uhr, lenkte der Angeklagte seinen
Personenwagen der Marke Audi A4, Kontrollschild AO., auf der Autobahn A 1 von
AP. her kommend in Richtung AQ.. Auf Höhe der Örtlichkeit AR. überschritt er die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 27 km/h. Zu diesem
Zeitpunkt herrschte wenig Verkehr und die Strasse war wegen leichten Schnee-
falls nass. Die Sichtverhältnisse waren gut (Ziffer 3 der Anklageschrift).
Der Angeklagte ist geständig, am 31. Januar 2005 die zulässige Höchstge-
schwindigkeit um 27 km/h überschritten zu haben (act. 11.8; 5.14, S. 5 f.).
Dadurch hat er sich der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit.
d VRV schuldig gemacht. Hierbei handelt es sich um eine einfache Verkehrsregel-
verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG.
11.a. Nach Art. 2 Abs. 3 VRV darf niemand ein Fahrzeug einem Führer
überlassen, der nicht fahrfähig ist. Wer Vorschriften der VRV verletzt, wird nach
Art. 96 VRV, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit Haft mit
Busse bestraft.
b.
In Ziffer 4 der Anklageschrift wird XX. vorgeworfen, sein Fahrzeug
seinem nicht fahrfähigen Kollegen AS. zum Führen überlassen zu haben: Am 19.
Februar 2005, um ca. 24.00 Uhr, holte AS. den Angeklagten mit dessen Fahrzeug
von seinem Wohnort in B. ab und ging zusammen mit ihm in den Ausgang. AS.
stellte das Fahrzeug auf dem AT. in B. ab. Dann begaben sich die zwei Kollegen
zu Fuss vorerst in das Restaurant AU. und dann in den AV. in B., wo sie mehrere
Biere konsumierten. Am 20. Februar 2005, um ca. 5.30 Uhr, verliessen sie den
AV. und AS. fuhr mit dem Personenwagen des Angeklagten vom AT. weg. XX.
sass auf dem Beifahrersitz. Sie fuhren über die AW. in Richtung P.. Auf Höhe
Haus Nr. 105 wurden sie von der Polizei der Stadt B. angehalten und kontrolliert.
Das Alcotest an AS. fiel positiv auf, weshalb eine Blutprobe angeordnet wurde. Die
26
Blutanalyse durch das IRM des Kantonsspitals St. Gallen ergab einen Blutalkohol-
gehalt zu diesem Zeitpunkt zwischen 0.80 und 1.20 Gewichtspromille.
c.
Der Angeklagte ist geständig, sein Fahrzeug in der fraglichen Nacht
AS. überlassen zu haben. Die Fahrunfähigkeit desselben ist durch die erwähnte
Blutanalyse nachgewiesen. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der amtliche
Verteidiger des Angeklagten indessen geltend, der Nachweis, dass XX. bemerkt
habe, dass sein Kollege fahrunfähig gewesen sei, sei nicht erbracht. Die beiden
hätten nicht den ganzen Abend miteinander verbracht. Überdies sei ein Alkohol-
pegel von 0.8 Promille nicht derart hoch, dass dies zwingend bemerkt werden
müsse. Der Angeklagte sei daher in diesem Anklagepunkt aufgrund des Grund-
satzes „in dubio pro reo“ freizusprechen. Auch der Angeklagte hielt anlässlich der
Gerichtsverhandlung fest, er sei nicht davon ausgegangen, dass sein Kollege
nicht mehr fahrfähig gewesen sei. Dieser sei immer zuverlässig gewesen, und er
habe bei ihm weder Alkohol gerochen noch jenem angesehen, dass er getrunken
habe. Er sei auch nicht die ganze Zeit mit ihm zusammen gewesen. Gesehen ha-
be er, dass AS. ein Desperados-Bier mit Tequila und ein weiteres Bier getrunken
habe.
Würdigt man die vorliegenden Umstände, so fällt auf, dass XX. und AS. in
der besagten Nacht von Mitternacht bis frühmorgens zusammen im Ausgang wa-
ren. Der Angeklagte nahm dabei zugegebenermassen wahr, dass sein Kollege
auch alkoholische Getränke konsumierte. Gerade der Umstand, dass XX. nicht die
ganze Nacht mit AS. zusammen war, hätte ihn unter diesen Umständen dazu ver-
anlassen müssen, bei seinem Kollegen nachzufragen, wie viel dieser getrunken
hatte. Da es sich um sein Fahrzeug handelte, oblag XX. die Verantwortung, wem
er dieses überliess. Er hätte sein Augenmerk intensiver auf seinen Kollegen rich-
ten müssen, um beurteilen zu können, ob dieser noch fahrfähig war und er ihm
das Auto wirklich überlassen durfte. Indem er dies nicht tat, nahm der Angeklagte
zumindest in Kauf, dass sein Kollege über 0.5 Promille im Blut hatte und daher
nicht mehr fahrfähig war. XX. hat sich somit des Überlassens eines Motorfahr-
zeugs an eine nicht fahrfähige Person gemäss Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung
mit Art. 96 VRV schuldig gemacht.
12.a. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG) wird bestraft, wer
vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt. Handelt der Täter die Täterin
fahrlässig, so ist die Strafe Haft Busse. In leichten Fällen kann von einer Be-
strafung abgesehen werden (Art. 33 Abs. 2 WG). Als Waffen gelten nach Art. 4
27
Abs. 1 lit. a WG Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben wer-
den können, Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden kön-
nen (Handund Faustfeuerwaffen). Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen
will, benötigt nach Art. 27 Abs. 1 WG eine Waffentragbewilligung. Waffen können
nur ungeladen frei mitgeführt werden, wobei dann aber Waffen und Munition ge-
trennt sein müssen (Art. 28 WG). Mit Haft Busse wird bestraft, wer seinen
Pflichten nach Art. 11 WG nicht nachkommt (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG). Art. 11 WG
schreibt vor, dass für jede Übertragung einer Waffe unter Privaten ein schriftlicher
Vertrag abzuschliessen ist.
b.
In Ziffer 5 der Anklageschrift wird dem Angeklagten vorgeworfen, ge-
gen das Waffengesetz verstossen zu haben: Anfangs August 2004 kaufte XX. von
J. im Durchgangszentrum AX. in AY. eine Schreckbzw. Gasschusspistole der
Marke Reck, Mod. PP, für Fr. 100.--, ohne hiefür einen schriftlichen Vertrag abzu-
schliessen. Danach führte er diese Waffe mit eingesetztem Magazin mit Platzpat-
ronen Kal. 9 mm bis am 7. Dezember 2004 in seinem Fahrzeug Audi A4, AO., mit.
Der Angeklagte ist geständig (act. 5.14, S. 6 f.).
c.
Eine Schreckbzw. Gasschusspistole, wie sie der Angeklagte erwarb
und in seinem Wagen mitführte, ist als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a. WG
zu qualifizieren (vgl. act. 6.6.5 u. 6.6.6). Indem der Angeklagte diese Waffe ohne
Waffentragbewilligung sowie mit eingesetztem Magazin mit sich führte, hat er den
Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Nach eigenen Angaben wusste der
Angeklagte nicht, dass für das Tragen der Waffe eine Bewilligung notwendig war.
Ein vorsätzliches Handeln kann ihm daher nicht vorgeworfen werden. Indes hat er
die Sorgfaltspflicht verletzt, indem er sich in keiner Weise nach den Vorausset-
zungen für das erlaubte Tragen einer Waffe erkundigte. In diesem Sinn hat er sich
eines fahrlässigen Vergehens nach Art. 33 Abs. 2 WG schuldig gemacht. Der An-
geklagte verletzte überdies die Pflichten von Art. 11 WG, indem er für den Erwerb
der fraglichen Waffe keinen Vertrag unterzeichnete. Damit liegt auch ein Verstoss
gegen Art. 34 Abs. 1 lit. d WG vor.
13.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der
Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente
werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei-
se seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat,
28
und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente um-
fasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der
Tat im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht Strafempfind-
lichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des
deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbege-
hung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben wer-
den muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu ver-
meiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das
Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd
straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegun-
gen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14
f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.).
Wenn jemand durch eine mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra-
fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der
Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch
das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei-
ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden
(Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchs-
ten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher
im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis Zuchthaus bis
zu 20 Jahren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden
kann. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung
gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz als ernst zu nehmendes Delikt
zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt
sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung des-
selben. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Ge-
setzgeber vorgezeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die
Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sind daneben doch
auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Beweggründe relevant.
Sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen
Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der
Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen
Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rausch-
gift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet,
nimmt eine besonders menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein
hohes Verschulden offenbart.
29
b.
Im vorliegenden Fall ist das Verschulden von XX. als schwer zu be-
zeichnen. Innerhalb von wenigen Monaten hat er nicht unerhebliche Mengen an
Kokain und Heroin in Umlauf gebracht. Zwar ist der Grenzwert des schweren Fal-
les durch die von ihm getätigten Verkäufe und Abgaben nur knapp überschritten.
Hinzu tritt aber, dass er beim Transport von Betäubungsmitteln für weitere Dro-
genhändler behilflich war. Zu Gunsten des Angeklagten ist in diesem Zusammen-
hang zu berücksichtigen, dass er nicht primär aus Gewinnsucht, sondern zur Fi-
nanzierung seines Eigenkonsums handelte. Neben dem Handel mit Betäubungs-
mitteln beging XX. eine Vielzahl weiterer Delikte, die ebenfalls nicht bagatellisiert
werden dürfen. Die Vielzahl der begangenen Taten deutet auf eine nicht zu unter-
schätzende kriminelle Energie hin. Die teilweise mehrfache Tatbegehung sowie
das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen wirken sich strafschärfend
aus. Straferhöhend sind die Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen, der
Umstand, dass dieser während laufender Strafuntersuchung delinquierte sowie
sein eher angeschlagener Leumund. Strafmindernd wirken sich für den Angeklag-
ten das vollumfängliche Geständnis sowie sein kooperatives Verhalten während
der Strafuntersuchung aus, ebenso wie die offensichtlich nicht ganz einfache
Kindheit. Strafmildernd sind die drei unvollendeten Delikte zu werten. Weitere
Strafmilderungsgründe fehlen, zumal dem Angeklagten vom Psychiater für die
Tatzeit keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit attestiert wird.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine
Strafe von 18 Monaten Gefängnis als dem Verschulden des Angeklagten ange-
messen.
c.
Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Unter-
suchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein
Verhalten nach der Tat herbeigeführt verlängert hat. Ein solches Verhalten
kann XX. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen
Polizeiund Untersuchungshaft an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts ent-
gegensteht.
14.a. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die Ge-
fängnisstrafe von 18 Monaten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs ge-
währt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art.
41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
nicht mehr als 18 Monaten einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben
und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren
30
Verbrechen Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prü-
fen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann.
Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich. Bei der
Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist ei-
ne Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurtei-
lung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der
Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter
des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung
des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Rele-
vante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Arbeitsverhalten, das Be-
stehen sozialer Bindungen Hinweise auf Suchtgefährdungen. Unzulässig ist
dabei, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umstän-
den einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernach-
lässigen überhaupt ausser Acht zu lassen. Das Gericht soll sich ein möglichst
vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit machen. Allerdings lässt sich selbst
durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersön-
lichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der
günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im
Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer
Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht be-
gründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzu-
schieben (BGE 118 IV 97 ff.; BGE 128 IV 193 ff., mit weiteren Hinweisen; PKG
1993 Nr. 24).
Ein Aufschub der Strafe ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbre-
chens Vergehens eine Zuchthausoder eine Gefängnisstrafe von mehr als
drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes
bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren
(Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
b.
Da XX. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von
mehr als drei Monaten verbüssen musste und im hier zu beurteilenden Fall eine
Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verhängt wird, sind die objektiven Voraus-
setzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Auch in sub-
jektiver Hinsicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt. Nach An-
sicht des Kantonsgerichts kann dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt
werden. Zwar verübte der Angeklagte eine Vielzahl von Delikten teilweise sogar
31
während laufender Strafuntersuchung, nachdem er aus der Untersuchungshaft
entlassen worden war - und weist überdies mehrere Vorstrafen auf. Dennoch be-
steht die Erwartung, dass das aktuelle Strafund Gerichtsverfahren die nötige
Wirkung nicht verfehlt und der Angeklagte sich hüten wird, in Zukunft weitere De-
likte zu begehen. Für eine günstige Prognose spricht insbesondere die Tatsache,
dass XX. über eine Lehrstelle verfügt und die angefangene Lehre beenden will.
Der Arbeitgeber stellt ihm ein gutes Zeugnis aus. Es fällt auf, dass die Delinquenz
des Angeklagten in jene Zeit fiel, in der er arbeitslos war, was im heutigen Zeit-
punkt wie erwähnt nicht mehr der Fall ist. Sein Leben verläuft soweit ersichtlich in
geordneten Bahnen, auch was das persönliche und familiäre Umfeld betrifft. Er
lebt in gutem Einvernehmen mit der Mutter, hat eine feste Beziehung und scheint
sich von seinen früheren Kollegen gelöst zu haben. Für die Zukunft kann unter
diesen Umständen erwartet werden, dass sich XX. wohl verhalten wird. Aus die-
sen Gründen wird der Vollzug der achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe aufgescho-
ben. Die Probezeit wird auf drei Jahre angesetzt.
15.a. Bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann das Gericht
den Verurteilten nach Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 StGB unter Schutzaufsicht stel-
len. Die Schutzaufsicht hat unter anderem darauf zu achten, dass trunksüchtige,
rauschgiftsüchtige wegen ihres geistigen körperlichen Zustands zu
Rückfällen neigende Schützlinge in einer geeigneten Umgebung untergebracht
und, wenn nötig, ärztlich betreut werden (Art. 47 Abs. 3 StGB). Neben der Betreu-
ung kann auch die Beaufsichtigung Zweck der Schutzaufsicht sein (BGE 104 IV
62 ff.). Darüber hinaus kann das Gericht dem Verurteilten für sein Verhalten wäh-
rend der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, beispielsweise hinsichtlich ei-
ner ärztlichen Betreuung (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wahl und Inhalt sol-
cher Weisungen müssen sich im Allgemeinen nach dem spezialpräventiven Zweck
des bedingen Strafvollzugs (Besserung, erzieherische Einwirkung) richten. Sie
dürfen vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige An-
strengung verlangen und müssen überdies in einem Zusammenhang mit dem De-
likt stehen (BGE 130 IV 2 f., 108 IV 152 f.; Trechsel, a.a.O., N 34 zu Art. 41 StGB).
Eine Weisung zur ärztlichen Betreuung kann beispielsweise in der Anordnung ei-
ner ambulanten psychiatrischen psychotherapeutischen Behandlung beste-
hen (BGE 118 IV 333 f.; Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 41 StGB).
b.
Der Staatsanwalt beantragte in seinem Plädoyer, dem Angeklagten
die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung im
Sinne des psychiatrischen Gutachtens zu unterziehen sowie ihn unter Schutzauf-
32
sicht zu stellen. Dagegen sprach sich der amtliche Verteidiger des Angeklagten
gegen die Anordnung einer Weisung bzw. einer Schutzaufsicht aus. Derartige An-
ordnungen seien nicht notwendig, und infolge des fehlenden Zusammenhangs der
Straftaten mit der festgestellten Suchtproblematik sei die Weisung zu ärztlicher
Betreuung überdies nicht zulässig.
c.
Im psychiatrischen Gutachten vom 4. September 2006 (act. 2.11) ge-
langte der Gutachter zur Erkenntnis, dass XX. an einer Opiatenabhängigkeit leidet
und rauschgiftsüchtig ist. Bei den Delikten des Angeklagten handle es sich aber
am ehesten um Taten, bei welchen dieser aus Langeweile und unter dem Einfluss
einer gewissen Gruppendynamik teilgenommen habe, ohne dass dabei ein
suchtmittelbezogener Druck, etwa im Sinne eines akuten Entzugssyndroms
auch nur der Angst vor einem möglichen starken Entzugssyndrom diese ihm vor-
geworfenen Delikte begünstigt hätten. Auch habe der Angeklagte nicht angege-
ben, die Delikte zur Beschaffung neuer Drogen begangen zu haben. Vor diesem
Hintergrund gelangte der Gutachter zum Schluss, dass die dem Angeklagten vor-
geworfenen Delikte nicht im Zusammenhang mit der festgestellten Rauschgift-
sucht stehen. Für den Fall des bedingten Strafvollzugs empfiehlt der Experte aber
dennoch die Auflage einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung mit der Auflage
einer 12-monatigen kontrollierten Abstinenz.
d.
Wie einleitend erwähnt, müssen Wahl und Inhalt von Weisungen im
Sinne von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 StGB in einem Zusammenhang mit den zu
beurteilenden Delikten stehen. Ein derartiger Zusammenhang zwischen den dem
Angeklagten vorgeworfenen Delikten und der festgestellten Rauschgiftsucht wird
vom Gutachter indes explizit verneint. Unter diesen Umständen erweist sich die
von der Staatsanwaltschaft beantragte Weisung zu einer ambulanten psychiatri-
schen Behandlung als unzulässig. Überdies erscheint eine derartige Weisung
nicht als notwendig, was auch für die beantragte Schutzaufsicht gilt. Zurzeit lebt
der Angeklagte in gefestigten Verhältnissen und konsumierte in letzter Zeit offen-
sichtlich auch keine Drogen mehr. Nach eigenen Angaben hat er zudem gegen-
über dem Strassenverkehrsamt durch regelmässige Kontrollen den Nachweis der
Drogenabstinenz zu erbringen, um den vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzoge-
nen Führerausweis wieder zu erlangen (vgl. act. 2.7). Unter diesen Umständen
sieht das Gericht von der Anordnung einer Schutzaufsicht sowie einer ambulanten
psychiatrischen Behandlung ab. Es steht XX. indes jederzeit frei, sich aus eigener
Initiative und im eigenen Interesse in eine entsprechende ärztliche Behandlung zu
begeben.
33
16.a. Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von
Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind
dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen zu belohnen,
sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan-
des ausgehändigt werden. Für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte
Vermögensvorteile erkennt das Gericht gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auf eine Er-
satzforderung. Es kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz teilweise ab-
sehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre die Wiedereingliede-
rung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die bundesgerichtliche Recht-
sprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausge-
hende umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV
302).
b.
Inwieweit XX. durch den Verkauf von Kokain und Heroin einen Ge-
winn erzielt hat, lässt sich vorliegend nicht genau eruieren. Ein allfälliger Erlös aus
den Drogenverkäufen scheint jedenfalls nicht mehr vorhanden zu sein, so dass
sich die Frage einer Ersatzforderung stellt. Mangels Vermögen des Angeklagten,
aufgrund der Pflicht zur Tragung der vorliegenden, erheblichen Verfahrenskosten
(vgl. nachstehend Ziffer 19) sowie angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte
in der nachfolgenden Zeitspanne, namentlich bis zum Lehrabschluss, nicht über
ein erhebliches Einkommen verfügen wird, sieht das Gericht von der zusätzlichen
Erhebung einer Ersatzabgabe gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB ab.
17.a. Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ausländische
Person, welche zu Zuchthaus Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn
Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Neben-
strafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3 f.). Obwohl der zweite
Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe,
dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem
Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens
und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck
jedoch nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Gerichts, im Einzelfall dem Strafund
dem Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV
108 f.; 117 IV 118). Das Gericht hat sich besondere Zurückhaltung aufzuerlegen,
wenn der Ausländer lange in der Schweiz gelebt hat und hier verwurzelt ist, zu der
eigenen Heimat aber keine Beziehungen mehr hat (vgl. BGE 123 IV 108 f.). An-
ders verhält es sich, wenn er eigens zur Begehung von Delikten in die Schweiz
34
einreist (BGE 94 IV 104; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allge-
meiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 6 N 45, S. 208).
b.
Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung erwähnt, wiegt das Tat-
verschulden des Angeklagten schwer, insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl
der begangenen Delikte. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der
Betäubungsmitteldelikte die Grenze zum schweren Fall nur knapp überschritten
wurde, und dass die weiteren Delikte, auch wenn sie nicht zu bagatellisieren sind,
nicht extrem gravierend sind. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Schweiz
verwurzelt ist, ist er doch hier geboren und aufgewachsen. Unter diesen Umstän-
den rechtfertigen weder der Strafnoch der Sicherungszweck die Verhängung ei-
ner Landesverweisung, weshalb das Kantonsgericht von der Anordnung einer sol-
chen absieht.
18.a. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur
Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben bestimmt waren,
die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge-
genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ord-
nung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht
anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht ver-
nichtet werden. Nach Art. 31 Abs. 2 WG werden beschlagnahmte Waffen definitiv
eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht.
b.
Anlässlich der Durchsuchung des Zimmers und des Fahrzeugs des
Angeklagten am 7. Dezember 2004 wurden 4 Gramm Heroin sowie eine Schreck-
schusspistole Marke Reck inkl. Magazin und Platzpatronen Kal. 9 mm sicherge-
stellt. Bei einer Polizeikontrolle am 11. März 2006 wurden überdies 9 Tabletten
Kettalgyn und 0,2 Gramm Amphetamine sichergestellt. Mit Verfügung des Unter-
suchungsrichters vom 8. November 2005 (act. 4.24) wurden die 4 Gramm Heroin
sowie die erwähnte Schreckschusspistole inkl. Magazin und Platzpatronen be-
schlagnahmt.
Die sichergestellten Betäubungsmittel dienten der Begehung von strafbaren
Handlungen, waren sie nach Angaben des Angeklagten doch für den Eigenkon-
sum vorgesehen. In Bezug auf die Pistole besteht die Gefahr einer missbräuchli-
chen Verwendung durch XX.. Die polizeilich sichergestellte Schreckschusspistole
Marke Reck inkl. Magazin und Platzpatronen Kal. 9 mm sowie die polizeilich si-
35
chergestellten Betäubungsmittel (4 Gramm Heroin, 9 Tabletten Kettalgyn und 0,2
Gramm Amphetamine) werden daher gestützt auf Art. 58 StGB und Art. 31 Abs. 3
WG gerichtlich eingezogen. Die Betäubungsmittel sind zu vernichten.
19.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskos-
ten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar
der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Ver-
urteilten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungsund Polizeihaft sowie
eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO
in Verbindung mit Art. 188 StPO).
36
Demnach erkennt die Strafkammer :
1.
XX. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der
mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, des mehrfachen Dieb-
stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Dien-
stahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs.
1 StGB, des unvollendeten Hehlereiversuchs gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB
in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art.
144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186
StGB, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1
StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, der geringfügigen Sachbeschädi-
gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, des
Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, des Missbrauchs
von Ausweisen gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, der Verletzung von Ver-
kehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff.
1 SVG, des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahrfähige
Person gemäss Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie der
Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
und gegen Art. 34 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes.
2.a) Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstande-
nen Polizeiund Untersuchungshaft von 21 Tagen.
b)
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer
Probezeit von 3 Jahren.
3.
Auf die Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2
StGB verzichtet.
4.
Von einer Landesverweisung gemäss Art. 55 StGB wird abgesehen.
5.
Die polizeilich sichergestellte Schreckschusspistole Marke Reck inkl. Maga-
zin und Platzpatronen Kal. 9 mm sowie die polizeilich sichergestellten Be-
täubungsmittel (4 Gramm Heroin, 9 Tabletten Kettalgyn und 0,2 Gramm
Amphetamine) werden gestützt auf Art. 58 StGB und Art. 31 Abs. 3 WG ge-
richtlich eingezogen. Die Betäubungsmittel sind zu vernichten.
6.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr.
8’394.70
- der Gerichtsgebühr von
Fr.
3'000.00
sowie dem Honorar der amtlichen Verteidigung von
Fr.
3'873.05
37
total somit
Fr. 15'267.75
gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei-
und Untersuchungshaft sowie eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kan-
ton Graubünden.
7.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
8. Mitteilung
an:
__
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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